Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.08.2013, Az. 2 BvR 1380/08

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2013, 3407

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Keine Grundrechtsverletzung durch Versagung von PKH für auf § 580 Nr 7 Buchst b ZPO gestützte Restitutionsklage nach Entscheidung des EGMR, in der eine Konventionsverletzung festgestellt worden war - Zur Bedeutung der EMRK (juris: MRK) und der Entscheidungen des EGMR für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts - Sowie zu den Anforderungen der Gewährleistung von Rechtsschutzgleichheit an die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von PKH - hier: Verfassungsbeschwerde teils bereits unzulässig - im Übrigen jedenfalls keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer auf eine vom [X.] festgestellte Verletzung der [X.] gestützte [X.]estitutionsklage vor Inkrafttreten von § 580 Nr. 8 ZPO.

2

1. Auf Betreiben ihres [X.] wurde die zum Einweisungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführerin gegen ihren Willen - die Beschwerdeführerin war weder entmündigt noch lag eine Einverständniserklärung oder eine gerichtliche Anordnung für die Unterbringung vor - in der [X.] vom 29. Juli 1977 bis zum 5. April 1979 wegen einer diagnostizierten hebephrenen Schizophrenie in der geschlossenen Station der psychiatrischen Privatklinik Dr. H. in B. untergebracht. Sie wurde während ihrer Unterbringung medizinisch und medikamentös - unter anderem mit Neuroleptika - behandelt. Während des Klinikaufenthalts unternahm die Beschwerdeführerin mehrere Fluchtversuche, wobei sie die Polizei nach einem dieser Fluchtversuche im März 1979 gewaltsam in die Klinik zurückbrachte. Im Jahre 1994 kam ein von der Beschwerdeführerin beauftragter Sachverständiger zu dem Schluss, bei ihr habe zu keinem [X.]punkt eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vorgelegen. Vielmehr könne "retrospektiv heute die Diagnose einer [X.]eifungskrise mit einer erheblichen psychoreaktiven ursächlichen Komponente bei erheblicher intrafamiliärer Problematik gestellt werden". In einem weiteren von der Beschwerdeführerin veranlassten Gutachten im Jahre 1999 bestätigte die Sachverständige das vorangegangene Gutachten und führte aus, die Beschwerdeführerin habe aufgrund einer Fehldiagnose über mehrere Jahre Medikamente erhalten, deren negative Konsequenzen zum damaligen [X.]punkt bereits bekannt gewesen seien. Aufgrund einer Erkrankung mit Kinderlähmung hätte die Beschwerdeführerin jedoch mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt werden müssen. Die Situation in der Klinik sei überdies besonders dramatisch und die angewandte Methodik äußerst zweifelhaft gewesen.

3

Die Beschwerdeführerin leidet bis heute an schweren und dauerhaften Gesundheitsschädigungen, die sie auf ihre Unterbringung in der Klinik sowie die dort erfolgte medizinische und medikamentöse Behandlung zurückführt. Sie ist zu 100 % schwerbehindert, erwerbsunfähig und auf einen [X.]ollstuhl angewiesen. Sie leidet ständig unter beträchtlichen Schmerzen an Armen, Beinen und der Wirbelsäule. Im täglichen Leben benötigt sie Hilfe bei der Körperpflege, im Haushalt und für die Teilnahme am [X.] Leben.

4

2. a) [X.] erhob die Beschwerdeführerin vor dem [X.] Klage gegen die Privatklinik Dr. H. auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen ihrer Unterbringung sowie der medizinischen und medikamentösen Behandlung. Zudem seien ihr erhebliche materielle Schäden entstanden. Das [X.] gab der Klage durch Grundurteil statt. Die Unterbringung der Beschwerdeführerin ohne Einwilligung oder gerichtliche Anordnung habe rechtswidrig in ihr Freiheitsrecht eingegriffen. Auf die Berufung der Beklagten hob das [X.] in [X.] das Urteil des [X.] auf und wies die Klage ab (OLG[X.] [X.] 2002, [X.] ff.). Zur Begründung führte es aus, deliktische Schadensersatzansprüche seien jedenfalls verjährt. Auch vertragliche Schadensersatzansprüche kämen nicht in Betracht. Ein Behandlungsvertrag sei jedenfalls konkludent zustande gekommen; dieser sei auch nicht durch die Fluchtversuche der Beschwerdeführerin beendet worden, denn die Klinik habe mit der Fortsetzung des Klinikaufenthaltes lediglich ihrer aus der behandlungsbedürftigen schweren Krankheit der Beschwerdeführerin folgenden Fürsorgepflicht entsprochen. Das vom [X.] eingeholte Sachverständigengutachten habe jedoch dargelegt, dass die medizinische und medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin nicht fehlerhaft gewesen sei. Die [X.]evision der Beschwerdeführerin nahm der [X.] nicht an, da die [X.]echtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch Aussicht auf Erfolg habe. Das [X.] nahm die gegen die Abweisung der Klage sowie gegen die Nichtannahme der [X.]evision erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. März 2002 - 1 Bv[X.] 213/02 und 1 [X.]/02 -, juris).

5

b) Auf die Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin hin stellte der [X.] (Urteil vom 16. Juni 2005, [X.]. 61603/00, [X.] ./. [X.], [X.]W-[X.][X.] 2006, [X.] ff.) fest, dass die Beschwerdeführerin durch die Behandlung in der Klinik im [X.]raum vom 29. Juli 1977 bis 5. April 1979 in ihrem [X.]echt auf Freiheit und Sicherheit nach Art. 5 Abs. 1 der [X.] ([X.]) sowie in ihrem [X.]echt auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 [X.] verletzt worden sei und verurteilte die [X.] deshalb auf der Grundlage von Art. 41 [X.] zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 75.000 Euro sowie zur Erstattung von 18.315 Euro für Kosten und Auslagen. Zur Begründung führte der [X.] aus, der Beschwerdeführerin sei durch die Unterbringung die Freiheit entzogen worden. Sie habe das Aufnahmeformular nicht unterschrieben, sei nach einem Fluchtversuch in der Klinik gefesselt worden und habe nach einem weiteren Fluchtversuch von der Polizei zurückgebracht werden müssen; unter diesen Umständen könne er eine wirksame Einwilligung in die fortlaufende Unterbringung in der Klinik nicht erkennen. Die ärztliche Behandlung gegen den Willen der Beschwerdeführerin stelle zudem eine Verletzung von Art. 8 [X.] dar. Die Verantwortlichkeit der [X.] ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Flucht im März 1979 durch die Polizei gewaltsam zurückgebracht worden sei, ohne dass diese die [X.]echtmäßigkeit der Unterbringung geprüft habe. Zudem habe das [X.] bei der Auslegung des nationalen [X.]echts mit Blick auf den Lauf der Verjährung und die angenommene Einwilligung in die Unterbringung den Art. 5 und Art. 8 [X.] nicht hinreichend [X.]echnung getragen. Schließlich sei die [X.] ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, die Beschwerdeführerin vor Eingriffen in ihre Freiheit durch Private zu schützen. Im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz materieller Schäden führte der [X.] hingegen aus, ein eindeutiger Kausalzusammenhang zwischen der Konventionsverletzung und dem geltend gemachten Schaden sei nicht nachgewiesen; insbesondere könne er keine Mutmaßungen dahingehend vornehmen, welchen Beruf die Beschwerdeführerin ergriffen hätte und wie hoch ihr Einkommen ohne den Aufenthalt in der Klinik gewesen wäre.

6

3. Die Beschwerdeführerin beantragte nach Verkündung dieses Urteils mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2005 bei dem Hanseatischen [X.] in [X.] die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Verfahrens zur Wiederaufnahme ihres [X.]echtsstreits gegen die Privatklinik Dr. H. Sie berief sich dabei auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung der Zivilprozessordnung (ZPO) darauf, dass aufgrund der durch den [X.] rechtskräftig festgestellten Verstöße gegen Art. 5 und Art. 8 [X.] das durch das Urteil des [X.]s rechtskräftig abgeschlossene Verfahren analog § 580 Nr. 7 Buchstabe [X.] wiederaufgenommen werden müsse. Nach dieser Vorschrift findet die [X.]estitutionsklage statt, "wenn die [X.] eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde."

7

a) Den Antrag der Beschwerdeführerin wies das [X.] durch den angegriffenen Beschluss vom 2. Februar 2006 (OLG[X.] [X.] 2006, [X.] ff.) zurück, da die beabsichtigte [X.]echtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die [X.]estitutionsklage sei unzulässig, weil kein [X.]estitutionsgrund vorliege. Urteile des [X.] hätten keine unmittelbare kassatorische Wirkung. Für den Zivilprozess sehe die Zivilprozessordnung - anders als § 359 Nr. 6 StPO für das Strafverfahren - keine Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens für den Fall vor, dass der [X.] eine Konventionsverletzung festgestellt habe. Eine Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 7 Buchstabe [X.] komme nicht in Betracht, da ein Urteil des [X.] keine Urkunde im Sinne dieser Vorschrift darstelle. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift sei ausgeschlossen, da der Gesetzgeber durch die Einfügung von § 359 Nr. 6 StPO im Jahr 1998 zum Ausdruck gebracht habe, dass er die Wiederaufnahme zwar im [X.]ahmen des Strafverfahrens, nicht jedoch im Zivilprozess vorsehen wollte. Überdies seien die [X.]egelungen des § 580 ZPO als die [X.]echtskraft gerichtlicher Urteile durchbrechende Ausnahmetatbestände eng auszulegen. Dementsprechend sei eine analoge Anwendbarkeit von Wiederaufnahmevorschriften für den Fall, dass der [X.] ein Urteil als konventionswidrig angesehen hat, von der einhelligen [X.]echtsprechung stets verneint worden. Eine Pflicht zur rechtskraftdurchbrechenden Wiederaufnahme zivilgerichtlicher Verfahren folge zudem weder aus der [X.] noch aus dem Grundgesetz. Die Versagung der Prozesskostenhilfe überspanne auch nicht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten [X.]echtsverfolgung und verstoße daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, da nach der [X.]echtsprechung des [X.]s sowie der Fachgerichte die [X.]echtskraft der Urteile [X.] Gerichte von einer Entscheidung des [X.] nicht beeinträchtigt werde; es liege somit keine schwierige und ungeklärte [X.]echtsfrage vor, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich mache.

8

b) Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss verwarf das [X.] mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 20. April 2006 (OLG[X.] [X.] 2006, [X.] ff.) als unzulässig. Die Gegenvorstellung sei bereits unstatthaft. Darüber hinaus scheitere die Bewilligung von Prozesskostenhilfe daran, dass die Beschwerdeführerin nunmehr vermögend sei, nachdem sie die vom [X.] ausgeurteilten Beträge erhalten habe. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, einen Teil der zugesprochenen Entschädigung in Höhe von 75.000 Euro für das beabsichtigte Wiederaufnahmeverfahren einzusetzen. Schließlich gebe die Begründung der Gegenvorstellung keinen Anlass, in der Sache anders zu entscheiden, da sich aus dem von der Beschwerdeführerin für ihre [X.]echtsauffassung angeführten [X.] des [X.] des [X.]s vom 14. Oktober 2004 ([X.]E 111, 307) nicht ergebe, dass das Verfahren in ihrem Fall wiederaufgenommen werden müsste. Danach gehöre zur Bindung an [X.]echt und Gesetz auch die Berücksichtigung der Gewährleistungen der [X.] und der Entscheidungen des Gerichtshofs im [X.]ahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Letztendlich sei ausschlaggebend, ob ein Gericht im [X.]ahmen des geltenden Verfahrensrechts die Möglichkeit zu einer weiteren Entscheidung habe, bei der es das einschlägige Urteil des Gerichtshofs berücksichtigen könne. Dies sei nicht der Fall, da die Zivilprozessordnung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulasse, die in der Feststellung einer Menschenrechtsverletzung durch den Gerichtshof begründet liege. Eine analoge Anwendung des § 580 ZPO auf Fälle der vorliegenden Art verbiete sich nicht zuletzt wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Prinzips der [X.]echtssicherheit, das sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem im Postulat der [X.] auswirke. Das [X.] habe in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2004 zudem einen Umgangsrechtsfall zu entscheiden gehabt. In Umgangsrechts- und Sorgerechtsverfahren sei jedoch wegen der materiellrechtlichen Änderungsbefugnis aus § 1696 Abs. 1 BGB nach der Entscheidung des [X.]s für den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache kein [X.]aum. Ferner wirke der Konventionsverstoß im Fall der Beschwerdeführerin - anders als dort - nicht unmittelbar fort.

9

4. Durch Art. 10 des [X.] vom 22. Dezember 2006 ([X.] - 2. [X.], [X.]) ergänzte der Gesetzgeber § 580 ZPO um einen weiteren [X.]estitutionsgrund. Nach § 580 Nr. 8 ZPO ist nunmehr die [X.]estitutionsklage gegen ein rechtskräftiges zivilgerichtliches Urteil statthaft, wenn der [X.] eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Als Übergangsvorschrift bestimmt § 35 EGZPO, dass § 580 Nr. 8 ZPO auf vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden ist.

5. Mit seiner [X.]esolution CM/[X.]esDH(2007)123 entschied das Ministerkomitee des [X.] in seiner 1007. Sitzung vom 15. bis 17. Oktober 2007, die Überwachung der Durchführung des Urteils des [X.] im Fall der Beschwerdeführerin gemäß Art. 46 Abs. 2 [X.] einzustellen. Zu den von der [X.] ergriffenen individuellen Maßnahmen zur Urteilsdurchführung stellte das Ministerkomitee fest, dass die Einführung des § 580 Nr. 8 ZPO zum 31. Dezember 2006 der Beschwerdeführerin mangels rückwirkender Anwendbarkeit nicht zugutekommen werde. Diese habe jedoch gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des [X.]s vom Februar 2006 die vorliegende Verfassungsbeschwerde erhoben. In Anbetracht der ständigen [X.]echtsprechung des [X.]s sei zu erwarten, dass das nationale Gericht in seiner Entscheidung die Konvention und die Entscheidungen des Gerichtshofs vollständig implementieren werde, um der Beschwerdeführerin volle Wiedergutmachung zu gewähren.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die beiden Beschlüsse des Hanseatischen [X.]s in [X.]. Sie rügt eine Verletzung in ihren [X.]echten aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6, 13 [X.] ([X.]echtsschutzgleichheit), Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 104, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 46 [X.] (Nichtberücksichtigung der Entscheidung des [X.]) sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Begründung ihrer mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbundenen Verfassungsbeschwerde führt sie im Wesentlichen aus:

1. Das [X.] habe die Anforderungen an die im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren zu prüfenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten [X.]echtsverfolgung überspannt und damit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Es sei davon ausgegangen, dass die maßgebliche Frage der einfach- und verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung von [X.] im Zivilprozess nach vorangegangener Verurteilung durch den [X.] zweifelsfrei geklärt sei, ohne sich mit den Auswirkungen des [X.] des [X.] des [X.]s vom 14. Oktober 2004 ([X.]E 111, 307) auseinanderzusetzen.

2. Das [X.] habe zudem die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur weitest möglichen Umsetzung der Wiedergutmachungsverpflichtung aus Art. 46 [X.] verkannt und so Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 104, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 46 [X.] verletzt. Auf der Grundlage des [X.] hätte es § 580 Nr. 7 Buchstabe [X.] im Lichte des Grundgesetzes und der völkerrechtlichen Verpflichtungen auslegen und - zumindest in analoger Anwendung der Vorschrift - einen Wiederaufnahmegrund annehmen müssen. Die Zuerkennung einer Entschädigung nach Art. 41 [X.] stehe weitergehenden Schadensersatzansprüchen nach nationalem [X.]echt nicht entgegen. Gemäß Art. 46 [X.] bestehe die Verpflichtung des Staates, die Konventionsverletzung zu beseitigen und den Zustand wiederherzustellen, der ohne die festgestellte Konventionsverletzung bestehen würde; dass der [X.] keine Kausalität zwischen der Konventionsverletzung und den geltend gemachten materiellen Schäden habe erkennen können, beruhe lediglich darauf, dass dessen Erkenntnismöglichkeiten eingeschränkt seien, insbesondere weil der [X.] regelmäßig keine Beweisaufnahme durchführe.

3. Aus der Entscheidung des [X.] des [X.] im Fall der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass dieses auf Grundlage der ständigen [X.]echtsprechung des [X.]s erwarte, dass die Zivilgerichte der Beschwerdeführerin unter vollständiger Anwendung der Konvention und der Spruchpraxis des [X.] in vollem Umfang Wiedergutmachung gewähren würden, was bisher noch nicht geschehen sei. Die Wiederaufnahme des innerstaatlichen Verfahrens sei das einzige Mittel, um ihr diese Wiedergutmachung zu gewähren.

4. Schließlich verstoße es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, die Wiederaufnahme nur im Strafprozess, nicht aber im Zivilprozess zuzulassen.

Der Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt [X.] hatte Gelegenheit zur Äußerung. Dem [X.] haben Teile der Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 [X.]G). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]G), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere zum Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von [X.] und Unbemittelten bei der Verwirklichung des [X.]echtsschutzes (vgl. [X.]E 81, 347 <356 ff.> m.w.N.) und zur Bedeutung der [X.] bei der Auslegung der Grundrechte und der rechtsstaatlichen Grundsätze (vgl. [X.]E 111, 307 <315 ff.>; 128, 326 <366 ff.>) - bereits geklärt sind. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]G), weil sie teilweise bereits unzulässig (1.) und im Übrigen jedenfalls unbegründet ist (2.) und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.]E 90, 22 <25 f.>). Insoweit kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, weil die Beschwerdeführerin wegen zwischenzeitlich entfallener Bedürftigkeit auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. [X.]E 90, 22 <26>).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine Grundrechtsverletzung durch Nichtbeachtung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung der Entscheidung des [X.] (a) sowie eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch die unterlassene Wiederaufnahme des Verfahrens (b) rügt. Im Übrigen kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, da sie insoweit jedenfalls unbegründet ist (c).

a) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihren Grundrechten rügt, weil das [X.] die [X.]eichweite von Art. 46 [X.] verkannt habe, hat sie die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zwar trifft alle Träger der [X.] öffentlichen Gewalt nach Art. 46 [X.] die Verpflichtung zur Beendigung einer vom [X.] festgestellten Konventionsverletzung beziehungsweise zur Wiedergutmachung (vgl. [X.]E 111, 307 <322 f.>). Wird gegen diese Verpflichtung verstoßen, so kann darin zugleich eine Verletzung des betroffenen Grundrechts jedenfalls dann liegen, wenn die Verletzung noch andauert (vgl. [X.]E 111, 307 <330 f.>). Ob dies auch dann gilt, wenn sich die Verletzung erledigt hat und der [X.] dem Individualbeschwerdeführer einen Entschädigungsanspruch nach Art. 41 [X.] zugesprochen hat, dieser jedoch nicht erfüllt worden ist, kann offen bleiben. Denn die Beschwerdeführerin hat nicht vorgetragen, dass das zu ihren Gunsten ergangene Urteil des [X.] - das die [X.] zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 75.000 Euro sowie zur Erstattung von 18.315 Euro für Kosten und Auslagen verurteilt hatte - nicht umgesetzt worden sei. Darüber hinaus gehende Verpflichtungen der [X.] hat der [X.] nicht ausgesprochen. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil auch nicht auf die ihm am angemessensten erscheinende Art der Wiedergutmachung hingewiesen, wie er dies bereits wiederholt getan hat (vgl. den Hinweis des Gerichtshofs, wonach "die Wiederaufnahme des nationalen Verfahrens die angemessenste Lösung sei", [X.], Urteil vom 1. März 2006, [X.]. 56581/00, [X.] Italien, [X.]n. 125 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 8. Juli 2004, [X.]. 48787/99, [X.] u.a. ./. [X.] und [X.], [X.]W 2005, S. 1849 <1854>; Urteil vom 8. April 2004, [X.]. 71503/01, [X.], [X.]n. 202 f.; Urteil vom 26. Februar 2004, [X.]. 74969/01, [X.], [X.]W 2004, S. 3397 <3400 f.>).

b) Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Das [X.] hat eine solche Ungleichbehandlung nicht im [X.]ahmen eigener Entscheidungsspielräume vorgenommen, sondern vielmehr die gesetzgeberischen Vorgaben nachvollzogen, die in § 580 ZPO zum damaligen [X.]punkt keinen dem § 359 Nr. 6 StPO vergleichbaren [X.]estitutionsgrund vorgesehen hatten. Eine Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber, der zunächst davon abgesehen hatte, auch für das Zivilverfahren einen [X.]estitutionsgrund für auf vom [X.] festgestellte Verstöße gegen die [X.] beruhende Urteile vorzusehen, hat die Beschwerdeführerin dagegen nicht gerügt.

c) Im Übrigen - soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihrem [X.]echt auf [X.]echtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) rügt - kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig erhoben wurde, da sie jedenfalls unbegründet ist. Zweifelhaft erscheint, ob die Beschwerdeführerin hier dem in § 90 Abs. 2 [X.]G ausgeformten Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Genüge getan hat. Nach diesem Grundsatz hat ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.]E 112, 50 <60 ff.>). Hier kam zum einen in Betracht, die begehrte volle Wiedergutmachung statt im Wiederaufnahmeverfahren im Prozess gegen die Privatklinik Dr. H. im Wege einer Inanspruchnahme der [X.] oder des Landes [X.] auf Grundlage von Art. 5 Abs. 5 [X.] einzufordern. Zum anderen wäre zu erwägen gewesen, unter Verweis auf die Entscheidung des [X.] aus dem [X.] einen neuerlichen Prozesskostenhilfeantrag beim [X.] zu stellen.

2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihrem [X.]echt auf [X.]echtsschutzgleichheit rügt, ist ihre Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Das aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von [X.] und Unbemittelten bei der Verwirklichung des [X.]echtsschutzes ist im vorliegenden Fall nicht verletzt, weil die vom [X.] zu entscheidende [X.]echtsfrage nicht schwierig und die [X.]echtslage hinreichend geklärt war. Durch die Versagung der Prozesskostenhilfe wurde ihr Zweck, Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, daher nicht verfehlt.

a) Das Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von [X.] und Unbemittelten bei der Verwirklichung des [X.]echtsschutzes (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) fordert, die Situation von [X.] und Unbemittelten bei der Verwirklichung des [X.]echtsschutzes weitgehend anzugleichen (vgl. [X.]E 9, 124 <130 f.>; 10, 264 <270 f.>; 22, 83 <87>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394 f.>; 67, 245 <248>; 81, 347 <356 ff.>; [X.]K 2, 279 <280 f.>; 10, 84 <86 f.>; st[X.]spr). Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte [X.]echtsverfolgung oder [X.]echtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die [X.]echtsverfolgung oder [X.]echtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Verfahren der Prozesskostenhilfe will den vom [X.]echtsstaatsprinzip geforderten [X.]echtsschutz nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. [X.]E 81, 347 <357>).

Auslegung und Anwendung der §§ 114 f. ZPO obliegen in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Diese verletzen jedoch spezifisches Verfassungsrecht (vgl. [X.]E 18, 85 <92 f.>; 95, 96 <128>), wenn eine Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten [X.]echtsschutzgleichheit beruhen (vgl. [X.]E 81, 347 <357 f.>; [X.]K 2, 279 <281>). So überschreiten die Fachgerichte den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten [X.] im Vergleich zur bemittelten die [X.]echtsverfolgung oder [X.]echtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten [X.]echtsverfolgung oder [X.]echtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird (vgl. [X.]E 81, 347 <358>).

Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte [X.]echts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 14. Juli 1993 - 1 Bv[X.] 1523/92 -, [X.]W 1994, S. 241 <242>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. Januar 2013 - 1 Bv[X.] 274/12 -, [X.], S. 685 <686>). Zwar braucht Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche [X.]echtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche [X.]egelung oder die durch die bereits vorliegende [X.]echtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Liegt jedoch eine "schwierige", bislang ungeklärte [X.]echts- und Tatfrage vor, so läuft es dem Gebot der [X.]echtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. [X.]E 81, 347 <359>; [X.]K 2, 279 <281>). Hiervon zu unterscheiden ist es, wenn ein Fachgericht zwar dieser - verfassungsrechtlich gebotenen - Auslegung des § 114 Satz 1 ZPO folgt, eine entscheidungserhebliche [X.]echtsfrage jedoch - obwohl diese erheblichen Zweifeln begegnet - als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet. Wann hierbei der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird, hängt von der Eigenart der jeweiligen [X.]echtsmaterie und der Ausgestaltung des zugehörigen Verfahrens ab (vgl. [X.]E 81, 347 <359 f.>).

b) Bei der Anwendung und Auslegung des einfachen [X.]echts sind die [X.] und die [X.]echtsprechung des [X.] als Auslegungshilfen heranzuziehen (aa). Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden jedoch dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (bb).

aa) Die [X.] und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die [X.] in [X.] getreten sind - stehen innerhalb der [X.] [X.]echtsordnung im [X.]ang eines Bundesgesetzes (vgl. [X.]E 74, 358 <370>; 82, 106 <120>; 111, 307 <316 f.>; 128, 326 <367>). Ein Beschwerdeführer kann daher vor dem [X.] nicht unmittelbar die Verletzung eines in der [X.] enthaltenen [X.]echts mit der Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. [X.]E 74, 102 <128>; 111, 307 <317>; 128, 326 <367>; [X.]K 3, 4 <8>; st[X.]spr). Gleichwohl besitzen die Gewährleistungen der [X.] verfassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen. Der Konventionstext und die [X.]echtsprechung des [X.] dienen auf [X.] des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und [X.]eichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 [X.]) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. [X.]E 128, 326 <367 f.> m.w.N.). Auf [X.] des einfachen [X.]echts trifft die Fachgerichte die Verpflichtung, die Gewährleistungen der [X.] zu berücksichtigen und in den betroffenen Teilbereich der nationalen [X.]echtsordnung einzupassen (vgl. [X.]E 111, 307 <327>).

In diesem [X.]ahmen sind als Auslegungshilfe auch die Entscheidungen des [X.] zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Dies beruht auf der Orientierungs- und Leitfunktion, die der [X.]echtsprechung des [X.] für die Auslegung der [X.] auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. [X.]E 128, 326 <368>). Das Grundgesetz will vor dem Hintergrund der zumindest faktischen Präzedenzwirkung der Entscheidungen internationaler Gerichte Konflikte zwischen den völkerrechtlichen Verpflichtungen der [X.] und dem nationalen [X.]echt nach Möglichkeit vermeiden (vgl. [X.]E 128, 326 <368 f.> m.w.N.). Die Heranziehung der [X.] und der [X.]echtsprechung des [X.] als Auslegungshilfe über den Einzelfall hinaus dient überdies dazu, den Garantien der Menschenrechtskonvention in der [X.] möglichst umfassend Geltung zu verschaffen (vgl. [X.]E 128, 326 <369 f.>).

bb) Die Berücksichtigung der [X.] zielt jedoch nicht auf eine schematische Parallelisierung einzelner einfach- oder verfassungsrechtlicher Begriffe. Die Beseitigung oder Vermeidung einer Völkerrechtsverletzung wird zwar vielfach leichter zu erreichen sein, wenn das innerstaatliche [X.]echt mit der Konvention harmonisiert wird. Die Konvention gewährt den Vertragsparteien jedoch Wahlfreiheit, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2000, [X.]. 39221/98 u. Nr. 41963/98, [X.] u. [X.], [X.]n. 249; Urteil vom 30. Juni 2009, [X.]. 32772/02, Verein gegen [X.] Schweiz Nr. 2, [X.]W 2010, S. 3699 <3703> m.w.N.; [X.]E 111, 307 <316, 322> m.w.N.; 128, 326 <370>).

Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden überdies dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. [X.]E 111, 307 <329>; [X.]E 128, 326 <371> m.w.N.). Im Übrigen ist auch im [X.]ahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes - ebenso wie bei der Berücksichtigung der [X.]echtsprechung des [X.] auf [X.] des einfachen [X.]echts - die [X.]echtsprechung des [X.] möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale [X.]echtssystem einzupassen (vgl. [X.]E 111, 307 <327>; 128, 326 <371>), weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet. Bei der insoweit erforderlichen wertenden Berücksichtigung durch die nationalen Gerichte kann auch dem Umstand [X.]echnung getragen werden, dass das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Gerichtshof, insbesondere bei zivilrechtlichen Ausgangsverfahren, die beteiligten [X.]echtspositionen und Interessen möglicherweise nicht vollständig abbildet (vgl. [X.]E 111, 307 <328>).

c) Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet, denn das [X.] hat die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten [X.]echtsverfolgung nicht in einer den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlenden Weise überspannt. Die innerstaatliche [X.]echtslage war zum [X.]punkt seiner Entscheidung hinreichend geklärt (aa). Weder die [X.] noch die [X.]echtsprechung des [X.] gebieten im Übrigen eine andere Auslegung des Gebots der [X.]echtsschutzgleichheit oder der Zivilprozessordnung (bb).

aa) Die innerstaatliche [X.]echtslage war, was die Auslegung des § 580 ZPO für den Fall angeht, dass der [X.] eine Verletzung der Europäischen Konvention für Menschenrechte festgestellt hat und ein Zivilurteil auf dieser Verletzung beruht, hinreichend geklärt, so dass die Beantwortung der [X.]echtsfrage, ob die [X.]estitutionsklage der Beschwerdeführerin zulässig war, bereits im [X.]ahmen des [X.] beantwortet werden konnte, ohne damit dessen Zweck zu verfehlen.

(1) In anderen Verfahrensordnungen als der Strafprozessordnung war die Frage, wie die [X.] im Fall ihrer Verurteilung durch den Gerichtshof im Hinblick auf den Grundsatz der [X.]echtssicherheit reagieren soll, wenn Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind, zwar nicht abschließend beantwortet. Das [X.] hat im [X.] hierzu ausgeführt, dass es Sachverhalte geben könne, in denen [X.] Gerichte zwar nicht über die [X.], so doch über den Gegenstand, zu dem der [X.] einen Konventionsverstoß festgestellt hat, erneut entscheiden könnten. Dies könne etwa der Fall sein, wenn eine erneute Befassung des Gerichts auf Grund neuen Antrags oder veränderter Umstände vorgesehen oder das Gericht in einer anderen Konstellation mit der Sache noch befasst sei (vgl. [X.]E 111, 307 <326 f.>). Das [X.] hat jedoch zugleich deutlich gemacht, dass letztendlich ausschlaggebend sei, ob ein Gericht im [X.]ahmen des geltenden Verfahrensrechts die Möglichkeit zu einer weiteren Entscheidung habe, bei der es das einschlägige Urteil des [X.] - im [X.]ahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung - berücksichtigen könne. In solchen Fallkonstellationen wäre es nicht hinnehmbar, den Beschwerdeführer lediglich auf eine Entschädigung in Geld zu verweisen, obwohl eine [X.]estitution weder an tatsächlichen noch an rechtlichen Gründen scheitern würde (vgl. [X.]E 111, 307 <323, 327>).

(2) Nach diesen Grundsätzen bestand im [X.] keine Möglichkeit für das [X.], im [X.]ahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung eine weitere Entscheidung über das ursprüngliche Schadensersatzbegehren der Beschwerdeführerin herbeizuführen.

Es entsprach im [X.] der einhelligen Auffassung in der [X.]echtsprechung, dass der [X.]estitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchstabe [X.] auf nach [X.]echtskraft eines Urteils ergangene weitere Gerichtsurteile nicht unmittelbar anwendbar war (vgl. zu Urteilen des [X.] [X.], Urteil vom 9. Juni 2004 - 4 U 34/04 -, [X.] 2004, S. 525 <526>, [X.], Urteil vom 8. Oktober 2004 - 4 O 151/04 -, juris, [X.]n. 30 ff.; zu Urteilen des Gerichtshofs der [X.], Urteil vom 25. August 1982 - 12 [X.] -, juris, [X.]n. 14; [X.], Beschluss vom 27. September 1977 - [X.] -, [X.]W 1978, S. 511 <511>; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 8 [X.]-99 -, NVwZ 1999, S. 1335 <1335>).

Eine analoge Anwendung des § 580 Nr. 7 Buchstabe [X.] wurde zu diesem [X.]punkt nach herrschender Auffassung im Schrifttum und in der [X.]echtsprechung ebenfalls abgelehnt. Eine solche Analogie wurde zwar teilweise im Schrifttum befürwortet (vgl. [X.], Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerde gegen richterliche Entscheidungen, 1963, [X.] ff., 321 ff., 324 ff.; [X.], [X.] und ihr Zusatzprotokoll in Einwirkung auf das [X.] [X.]echt, 1965, [X.]; Schlosser, ZZP 79 <1966>, S. 164 <189>; [X.], [X.] 2005, S. 103 <106>; [X.], in: [X.], ZPO, [X.], Teilband 1, 21. Aufl. 1994, vor § 578 [X.]n. 58; [X.], in: [X.], ZPO, 25. Aufl. 2005, [X.]. [X.]n. 136; zurückhaltender aber wieder [X.], [X.]W 1964, S. 753 <754, 756>; zu weiteren, nur vereinzelt vertretenen Lösungsansätzen siehe die Nachweise bei [X.]einkenhof, [X.] 2004, S. 250 <252, [X.]. 22>). In der [X.]echtsprechung und dem überwiegenden Teil des Schrifttums hat sich diese Ansicht aber nicht durchsetzen können (vgl. [X.], Beschluss vom 1. April 2004 - 16 U 0297/04 -, [X.] 2004, S. 459 <459 f.>; [X.], Urteil vom 9. Juni 2004, a.a.[X.]; OLG des [X.], Urteil vom 17. Mai 2005 - 11 U 135/04 -, [X.] 2005, S. 877 <878>; [X.], Urteil vom 8. Oktober 2004, a.a.[X.]; zum Disziplinarverfahren BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1998 - 2 DW 3-97 -, [X.]W 1999, S. 1649 <1651>; vgl. auch [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessordnung, 62. Aufl. 2004, vor § 578 [X.]n. 1; [X.], in: [X.], [X.] Menschenrechtsschutz, 1982, S. 227 <240 f.>; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 1996, Art. 53 [X.]n. 5; [X.], [X.], 2. Aufl. 2006, Art. 46 [X.]n. 26; [X.], in: [X.]/Marauhn, [X.]/[X.], 2006, [X.]. 31 [X.]n. 52; [X.], [X.], S. 1176 <1177>; [X.]einkenhof, [X.] 2004, S. 250 <252>; [X.], [X.] 2004, S. 3 <5>; [X.]/[X.], [X.]W 2005, S. 15 <17>; [X.], in: [X.], [X.] Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 2, 2. Aufl. 2000, vor § 578 [X.]n. 37).

Die zum damaligen [X.]punkt herrschende Meinung fand ihre Bestätigung auch in der Praxis des [X.]. Dessen Lenkungsorgan, das Ministerkomitee, "ermutigte" ("encourages") die Vertragsparteien der [X.] im Januar 2000, ihre innerstaatlichen [X.]echtssysteme zu überprüfen, um sicherzustellen, dass geeignete Möglichkeiten für die Überprüfung einer Sache, einschließlich der Wiederaufnahme eines Verfahrens in Fällen bestehen, in denen der Gerichtshof eine Verletzung der Konvention festgestellt hat (vgl. [X.]. [X.] (2000) 2 of the Committee of Ministers to member states vom 19. Januar 2000). Noch im April 2006 berichtete der [X.], der dem Ministerkomitee zuarbeitet, in einer aktualisierten Übersicht über die Möglichkeiten der Wiederaufnahme von Verfahren in den Mitgliedstaaten, dass über die Wiederaufnahmemöglichkeit von Zivilverfahren in der [X.] höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, die Instanzgerichte jedoch überwiegend eine analoge Anwendung der Wiederaufnahmevorschriften ablehnten (vgl. [X.], <2006>008 [X.] vom 7. April 2006, [X.] f.). Die Empfehlung des [X.] und der Bericht des [X.] waren ein wesentlicher Grund für den Gesetzgeber, tätig zu werden und den neuen [X.]estitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO zu schaffen (vgl. BTDrucks 16/3038, [X.] f.). Im August 2006 leitete die Bundesregierung dem Bundesrat dann einen entsprechenden Gesetzentwurf zu (vgl. B[X.]Drucks 550/06).

bb) Weder die [X.] noch die [X.]echtsprechung des [X.] fordern eine andere Auslegung. Grundsätzliche konventionsrechtliche Bedenken gegen das [X.] Institut der Prozesskostenhilfe bestehen nicht (1). Die Gewährleistungen der [X.] gebieten weder generell die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Zivilverfahren (2) noch ist eine Wiederaufnahme im vorliegenden Fall konventionsrechtlich geboten (3).

(1) Zunächst bestehen keine grundsätzlichen konventionsrechtlichen Bedenken gegen das [X.] Institut der Prozesskostenhilfe. Nach der [X.]echtsprechung des [X.] verpflichtet die [X.] die Vertragsstaaten nicht dazu, für alle Streitigkeiten in Zivilverfahren Prozesskostenhilfe bereitzustellen. Das von der [X.] gewährleistete [X.]echt auf Zugang zu einem Gericht ist kein absolutes [X.]echt und kann eingeschränkt werden, solange die Einschränkungen ein legitimes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind. Insbesondere kann es akzeptabel sein, Bedingungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzustellen, die unter anderem auf die finanzielle Lage der Prozesspartei oder deren Erfolgsaussichten im Verfahren abstellen, vorausgesetzt, das Prozesskostenhilfesystem bietet dem Einzelnen insgesamt ausreichende Garantien, die ihn vor Willkür schützen (vgl. [X.], Urteil vom 10. April 2007, [X.]. 23947/03, [X.], juris, [X.]n. 37 ff. m.w.N.). Das [X.] Prozesskostenhilfesystem bietet dem Einzelnen nach diesen Maßstäben ausreichende Garantien (vgl. [X.], Urteil vom 10. April 2007, [X.]. 23947/03, [X.], juris, [X.]n. 43; Urteil vom 29. Mai 2012, [X.]. 53126/07, [X.], [X.], S. 47 <48>; Urteil vom 22. Januar 2013, [X.]. 51314/10, [X.] ./. [X.], juris, [X.]n. 17).

(2) Die Gewährleistungen der [X.] verlangen nicht die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Zivilverfahren, weder im [X.] noch nach heutiger [X.]echtslage. Der Gesetzgeber war zur Einführung eines [X.]estitutionsgrundes weder durch die Vorgaben der Europäischen Konvention für Menschenrechte noch durch die [X.]echtsprechung des [X.] verpflichtet.

Nach Art. 46 Abs. 1 [X.] verpflichten sich die Vertragsparteien, in allen [X.]echtssachen, in denen sie [X.] sind, das endgültige Urteil des [X.] zu befolgen. Danach obliegt die Umsetzung von Entscheidungen des Gerichtshofs den Vertragsparteien. Die Vertragsparteien sind im [X.]ahmen des Möglichen dazu verpflichtet, allgemeine und gegebenenfalls individuelle Maßnahmen in ihrer [X.]echtsordnung zu treffen, um die vom [X.] festgestellte Verletzung abzustellen und die Folgen so weit wie möglich zu beseitigen, um den Zustand vor der Verletzung wiederherzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2000, [X.]. 39221/98 u. Nr. 41963/98, [X.] u. [X.], [X.]n. 249; Urteil vom 8. April 2004, [X.]. 71503/01, [X.] Georgien, [X.]W 2005, S. 2207 <2212>; Urteil vom 30. Juni 2009, [X.]. 32772/02, Verein gegen [X.] Schweiz Nr. 2, [X.]W 2010, S. 3699 <3702>; Entscheidung vom 6. Juli 2010, [X.]. 5980/07, [X.] ./. [X.], [X.]W 2010, S. 3703 <3704>). Insbesondere aus Art. 1 [X.] ergibt sich, dass die Vertragsparteien ihre [X.]echtsordnung in einer mit der Konvention zu vereinbarenden Weise gestalten und jedes mögliche Hindernis für eine angemessene Wiedergutmachung eines Betroffenen beseitigen (vgl. [X.], Urteil vom 8. April 2004, [X.]. 71503/01, [X.] Georgien, [X.]W 2005, S. 2207 <2212>). Dies ändert aber nichts daran, dass die Beseitigung einer Konventionsverletzung grundsätzlich den Vertragsparteien überlassen bleibt, die dieser Pflicht im [X.]ahmen des nach der innerstaatlichen [X.]echtsordnung Möglichen nachzukommen haben. Dementsprechend gebietet die Konvention nicht, die Möglichkeit zur Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen Zivilverfahren zu schaffen (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 2009, [X.]. 32772/02, Verein gegen [X.] Schweiz Nr. 2, [X.]W 2010, S. 3699 <3703>; [X.]E 111, 307 <325>). Art. 41 [X.], der zugunsten der verletzten [X.] eine gerechte Entschädigung für die Fälle vorsieht, in denen nur eine unvollständige Wiedergutmachung für die Folgen einer Konventionsverletzung geleistet werden kann, trägt dem [X.]echnung (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 11. Oktober 1985 - 2 Bv[X.] 336/85 -, [X.]W 1986, S. 1425 <1426>; [X.], Urteil vom 22. November 2012 - 2 AZ[X.] 570/11 -, juris, [X.]n. 32).

(3) Aus der zugunsten der Beschwerdeführerin ergangenen Entscheidung des [X.] kann sie keine weitergehenden [X.]echte ableiten.

Der Gerichtshof erlässt ausschließlich Feststellungsurteile; eine kassatorische, die angegriffene Maßnahme der Vertragspartei unmittelbar aufhebende Entscheidung ergeht nicht (vgl. [X.]E 111, 307 <320>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. Oktober 1985 - 2 Bv[X.] 336/85 -, [X.]W 1986, S. 1425 <1426>). Dem [X.] kommt auch nicht die Befugnis zur Aufhebung nationaler Gerichtsentscheidungen oder zur Anordnung einer Wiederaufnahme eines Verfahrens zu (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 1988, [X.]. 10328/83, [X.], [X.]n. 76; Urteil vom 20. September 1993, [X.]. 14647/89, [X.], [X.]n. 47; Urteil vom 22. September 1994, [X.]. 16737/90, [X.], [X.]n. 44; Urteil vom 30. Juni 2009, [X.]. 32772/02, Verein gegen [X.] Schweiz Nr. 2, [X.]W 2010, S. 3699 <3702>). Auch die betroffene Vertragspartei aus einem festgestellten Konventionsverstoß trifft keine Pflicht zur Beseitigung des konventionswidrigen Urteils (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. Oktober 1985 - 2 Bv[X.] 336/85 -, [X.]W 1986, S. 1425 <1426 f.>).

Vor diesem Hintergrund lehnt der [X.] Individualbeschwerden, mit denen gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme ihres Falles seitens der innerstaatlichen Gerichte vorgegangen wird, grundsätzlich als unzulässig ab, da der Gerichtshof keine Zuständigkeit hat, zu prüfen, ob ein Konventionsstaat die Pflichten erfüllt hat, die sich aus einem seiner Urteile ergeben. Die Überwachung der Urteilsdurchführung fällt vielmehr gemäß Art. 46 Abs. 2 [X.] in die Zuständigkeit des [X.]. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Gerichtshof nur für den Fall anerkannt, dass Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Wiedergutmachung einer Konventionsverletzung getroffen hat, neue Fragen aufwerfen, über die im Urteil noch nicht entschieden worden ist (vgl. [X.], Entscheidung vom 6. Juli 2010, [X.]. 5980/07, [X.] ./. [X.], [X.]W 2010, S. 3703 <3704>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2012, Art. 46 [X.]n. 17, 77). Dies hat der Gerichtshof - soweit hier von Interesse - in einem Ausnahmefall bejaht, in dem das Ministerkomitee seine Überwachung der Urteilsdurchführung in Unkenntnis des Umstands eingestellt hatte, dass im [X.]ahmen eines nach nationalem [X.]echt grundsätzlich zulässigen Wiederaufnahmeverfahrens das zuständige nationale Gericht den Wiederaufnahmeantrag aufgrund neu eingetretener Umstände abgelehnt hatte (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 2009, [X.]. 32772/02, Verein gegen [X.] Schweiz Nr. 2, [X.]W 2010, S. 3699 <3700 f.>).

Welche Konsequenzen in einem derartigen Ausnahmefall für das [X.] [X.]echt zu ziehen wären, bedarf keiner Erörterung. Denn im Fall der Beschwerdeführerin sind nach der Einstellungsentscheidung des [X.] keine neuen Fragen aufgeworfen worden, die eine erneute Befassung des Gerichtshofs ermöglichen könnten. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens war zum damaligen [X.]punkt nicht statthaft. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, eine Wiederaufnahme des Zivilverfahrens gegen die Privatklinik Dr. H. sei nach [X.]m [X.]echt die einzige Möglichkeit, die vom Ministerkomitee erwartete volle Wiedergutmachung zu erreichen, ist dies unzutreffend. In Betracht gekommen wäre auch, die [X.] oder die Freie Hansestadt [X.] gemäß Art. 5 Abs. 5 [X.] auf Ersatz jedenfalls des vom [X.] nicht zugesprochenen Vermögensschadens in Anspruch zu nehmen. Diese Vorschrift gewährt den Betroffenen nach der [X.]echtsprechung der [X.] Zivilgerichte unmittelbar einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch gegen die öffentliche Hand wegen Freiheitsentziehungen unter Verletzung von Art. 5 [X.] (vgl. [X.], 58 <65>). Dieser Anspruch dürfte allerdings zwischenzeitlich gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt sein, da die Verjährungsregeln des [X.] [X.]echts für deliktische Ansprüche entsprechende Anwendung finden (vgl. [X.], 58 <70 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. Oktober 2004 - 1 Bv[X.] 414/04 -, [X.]W 2005, 1567).

3. Da durch die Annahme des [X.]s, die [X.]estitutionsklage sei unzulässig, das Gebot der [X.]echtsschutzgleichheit nicht verletzt ist, kommt es auf seine Hilfserwägungen im Beschluss über die Gegenvorstellung nicht mehr an.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von [X.]echtsanwalt [X.]. ist entsprechend § 114 ZPO abzulehnen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1380/08

18.08.2013

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 20. April 2006, Az: 4 U 41/05, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 6 Abs 1 MRK, Art 13 MRK, Art 41 MRK, Art 46 Abs 1 MRK, § 114 S 1 ZPO, § 580 Nr 7 Buchst b ZPO, § 580 Nr 8 ZPO, § 35 ZPOEG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.08.2013, Az. 2 BvR 1380/08 (REWIS RS 2013, 3407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3407

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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