Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2000, Az. VI ZB 1/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2475

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[X.]/00vom18. April 2000in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 18. April 2000 durch [X.] und [X.] Lepa, [X.], [X.]:Die vom Streithelfer der Klägerin geführte sofortige Beschwerdegegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des [X.] vom 4. November 1999 wird auf Kosten des Streithel-fers zurückgewiesen.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.925.000 DM fest-gesetzt.Gründe:[X.] damalige Prozeßbevollmächtigte und jetzige Streithelfer der Kläge-rin legte mit einem am 28. Juli 1999, dem letzten Tag der Berufungsfrist, beim[X.] München eingegangenen Telefax "gegen das Urteil vom15. Juni 1999 Berufung ein". Dabei waren zwar das Aktenzeichen des landge-richtlichen Urteils sowie die [X.]en namentlich benannt ("in dem [X.] AG gegen [X.]"), nicht jedoch das erstinstanz-liche Gericht, die [X.]stellung und der Berufungsführer. Bei dem angefochte-nen Urteil handelte es sich um ein klageabweisendes Urteil des [X.], in dessen Bezirk die beklagte [X.] ihren allgemeinenGerichtsstand hat. Eine Fernablichtung des angefochtenen Urteils war der Be-- 3 -rufungsschrift nicht beigefügt. Mit Telefax vom 29. Juli 1999 teilten die damali-gen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Anschrift der [X.] ihrer voraussichtlichen anwaltlichen Vertreter mit und reichten mit Schrift-satz vom 6. August 1999 drei Abschriften des landgerichtlichen Urteils vom15. Juni 1999 zu den Akten. Mit Schriftsatz vom 12. August 1999 [X.] die Rechtsanwälte Z. und Kollegen als Prozeßbevollmächtigte für die Klä-gerin im Berufungsverfahren und legten vorsorglich namens und im Auftrag derKlägerin erneut Berufung gegen das Endurteil des [X.] IIvom 15. Juni 1999 ein. Die ursprünglichen Prozeßbevollmächtigten der Kläge-rin legten daraufhin das Mandat nieder.Das [X.] hat mit Beschluß vom 4. November 1999 die Be-rufung der Klägerin als unzulässig verworfen und eine - von Amts wegen ge-prüfte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt. Gegen diesenBeschluß richtet sich die vom Streithelfer der Klägerin geführte sofortige Be-schwerde.[X.] zulässige Rechtsmittel ist sachlich unbegründet. Das [X.] hat mit Recht die am 28. Juli 1999 eingelegte Berufung der Klägerinwegen Verstoßes gegen die Formerfordernisse des § 518 Abs. 2 ZPO und derdaraus folgenden Nichteinhaltung der Berufungsfrist des § 516 ZPO als unzu-lässig erachtet sowie eine entsprechende Wiedereinsetzung in den vorigenStand wegen eines der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren [X.] ihres damaligen Prozeßbevollmächtigten nicht [X.] -1. [X.] ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß [X.] 28. Juli 1999, dem letzten Tag der Berufungsfrist, per Telefax [X.] Berufungsschrift zwei unentbehrlichen Formerfordernissen des § 518 Abs. [X.] nicht genügte: zum einen fehlte die Bezeichnung des Gerichts, dessenUrteil mit dem Rechtsmittel angegriffen wurde, und zum andern die [X.]) Nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsschrift die [X.] des Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet ist. Dazu gehört,daß das Gericht namhaft gemacht wird, welches das Urteil erlassen hat. Zwarist der Wortlaut der [X.] dabei nicht allein maßgebend, [X.] ist jedoch, daß der [X.] und - innerhalb der Rechtsmittelfrist -auch das Berufungsgericht in der Lage sind, sich aus den vorhandenen [X.] Gewißheit über die Identität des angefochtenen Urteils zu verschaffen.Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nur dann nicht, [X.]n auf-grund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und [X.]nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (ständige Rechtspre-chung, vgl. etwa [X.], Beschluß vom 25. Februar 1993 - [X.] -NJW 1993, 1719, 1720; Beschluß vom 21. März 1991 - [X.] -NJW 1991, 2081; Beschluß vom 12. April 1989 - [X.] - NJW-RR 89,958; Beschluß vom 16. März 1989 - [X.] - NJW 1989, 2395; [X.] 12. Mai 1989 - [X.] - NJW 1989, 2396, jeweils m.w.[X.]) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gehört zumnot[X.]digen Inhalt der Berufungsschrift nach § 518 Abs. 2 ZPO - neben dengesetzlich ausdrücklich normierten Voraussetzungen - weiterhin die Angabe,für [X.] und gegen [X.] das Rechtsmittel eingelegt wird; bei der Berufung, dieeinen neuen [X.] vor einem anderen als dem bis dahin mit der- 5 [X.] befaßten Gericht eröffnet, müssen aus Gründen der Rechtssicherheitzur Erzielung eines geordneten [X.] die [X.]en des Rechts-mittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei ver-ständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der [X.] ohne rein formalistische Anforderungen zu stellen (vgl. [X.], NJW 1991,3140) - in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 1998 - [X.] - NJW 1999, 291, 292; [X.] vom 9. Juli 1985 - [X.] - NJW 1985, 2650; [X.], Beschluß vom15. Juli 1999 - [X.] - NJW 1999, 3124 m.w.[X.]) Diese Voraussetzungen an eine hinreichend genaue [X.] angefochtenen Urteils und des Rechtsmittelführers waren im vorliegendenFall innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 516 ZPO nicht erfüllt. [X.] am letzten Tag der Berufungsfrist per Telefax übermittelten [X.] fehlen die entsprechenden Angaben. Da entgegen der Sollvorschrift des§ 518 Abs. 3 ZPO der Berufungsschrift das erstinstanzliche Urteil nicht [X.] war, konnte sich auch hieraus keine Klarstellung ergeben. Diese erschloßsich auch nicht aus den sonstigen Begleitumständen, insbesondere der [X.] des Aktenzeichens und des [X.] des angefochtenen Urteilszusammen mit den Namen der [X.]en. Da der [X.]sbezirkMünchen 10 [X.]sbezirke umfaßt, war das erstinstanzliche Gericht da-mit selbst dann nicht hinreichend individualisiert, [X.]n man mit dem [X.] berücksichtigt, daß die Ortsbezeichnung im Namen der "[X.]" eine Zuordnung deren allgemeinen Gerichtsstands nach § 13ZPO zum [X.] ermöglichte. Da in der [X.] auch die Angabe fehlte, wer Kläger und Beklagter war und für [X.] [X.] eingelegt werden sollte, konnte aus diesen Umständen nicht mitder erforderlichen Sicherheit gefolgert werden, daß der Rechtsstreit in [X.] vor diesem [X.] geführt worden war. Etwas anderes ergibt sichauch nicht daraus, daß die nur namentlich benannte Gegenpartei in ihrem Fir-mennamen den Zusatz "[X.] ..." führt, denn abgesehen von der - nicht aus-zuschließenden - Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne [X.] 38, 39 ZPO konnte diese [X.], deren Anschrift in der [X.] mitangegeben war, auch an einem Gerichtsstand einer Niederlassungoder einem anderen besonderen Gerichtsstand in einem der übrigen Landge-richtsbezirke verklagt worden sein. Allenfalls bestand aufgrund der vorge-nannten Umstände eine Möglichkeit, daß es sich bei dem erstinstanzlichen [X.] um das [X.] München II und bei der "[X.] G." um [X.] handeln könnte, was jedoch wegen der verbleibenden Zweifel nichtden Anforderungen des § 518 Abs. 2 ZPO genügt (vgl. Senat, Urteil vom15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554; Beschluß vom7. November 1995 - [X.] - NJW 1996, 320, 321; [X.], Beschluß vom16. März 1989 - [X.] - NJW 1989, 2395, 2396).Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, aus dem seiner Kanzlei am2. August 1999 zugegangenen Schreiben des [X.]s vom 29. Juli1999, in dem festgehalten ist: "Die Berufung der [X.] wurde per [X.] am 28. Juli 1999 gegen das Urteil des [X.] II,3 O 7059/98", folgern zu können, daß die zugrundeliegenden not[X.]digen An-gaben bereits seiner Berufungsschrift vom 28. Juli 1999 zu entnehmen [X.] seien. Abgesehen davon, daß sich dies - wie vorstehend ausgeführt - ausdem objektiven Inhalt der Berufungsschrift vom 28. Juli 1999 nicht mit einerden Erfordernissen des § 518 Abs. 2 ZPO entsprechenden Sicherheit ergab,wird bei dieser Argumentation auch nicht berücksichtigt, daß die damaligenProzeßbevollmächtigten selbst per Telefax vom 29. Juli 1999 "wie soeben te-lefonisch angekündigt" als Vertreter der Berufungsklägerin die Anschrift der- 7 -Berufungsbeklagten, der [X.] G., und deren voraussichtliche an-waltliche Vertreter dem [X.] mitgeteilt hatten. Daß das [X.] bereits am 28. Juli 1999 anhand der vorhandenen schriftlichen Un-terlagen über weitere Erkenntnisse verfügte, ist weder dargetan noch sonstwieersichtlich.2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO we-gen Versäumung der Berufungsfrist hat das [X.] der Klägerin [X.] nicht gewährt. Ein entgegenstehendes Verschulden ihrer damaligenProzeßbevollmächtigten, das sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zu-rechnen lassen muß, liegt schon darin, daß sich der Unterzeichner der Beru-fungsschrift nicht zuvor vergewissert hat, ob das anzufechtende Urteil und [X.] zutreffend bezeichnet waren. Er hat nicht hinreichend sorg-fältig gehandelt, [X.]n er eine entsprechende Prüfung unterlassen hat oder[X.]n ihm trotz einer Überprüfung das Fehlen der erforderlichen Angaben ent-gangen ist (vgl. etwa [X.], Beschluß vom 12. Mai 1989 - [X.] - [X.], 2396 m.w.[X.] [X.] [X.] Dr. Greiner Wellner

Meta

VI ZB 1/00

18.04.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2000, Az. VI ZB 1/00 (REWIS RS 2000, 2475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2475

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XII ZB 39/23

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