Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2000, Az. VI ZB 12/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2070

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[X.] ZB 12/00vom30. Mai 2000in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Mai 2000 durch den [X.] [X.] und [X.], Dr. [X.],[X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) werden derBeschluß des 3. Zivilsenats des [X.] 9. März 2000 aufgehoben und die Sache an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.Gründe:[X.] Klägerin hat wegen der Nichtabführung von [X.] gegen die den gleichen Nachnamen tragenden [X.] und [X.] erhoben.Hierauf bestellte sich Rechtsanwältin S. für den nunmehrigen [X.] [X.] als Beklagten zu 1), was der Numerierung in der Klagebegründungs-schrift entsprach. Im Protokoll des Termins vor dem [X.] vom 14. Juli1999 wurde die Reihenfolge der Beklagten umgekehrt und der [X.] als Beklagter zu 2) bezeichnet. In diesem Termin erging gegen den [X.] als Beklagten zu 1) bezeichneten [X.] Teilversäumnisurteil über36.269,29 DM nebst Zinsen.- 3 -Mit Teilurteil vom 27. August 1999 wurde der Beschwerdeführer als [X.] zu 2) verurteilt, als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu [X.] DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil wurde seiner [X.] am 23. September 1999 zugestellt. Mit am 1. Oktober 1999 bei [X.], dem eine vollständige Kopie des angefochte-nen Urteils beigefügt war, hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte [X.], Rechtsanwalt [X.], Berufung gegen dieses Urteil [X.] hierbei [X.] als Beklagten zu 1) und Berufungskläger bezeichnet. [X.] die Klägerin Erteilung des Rechtskraftvermerks für das Teilversäumnisur-teil vom 14. Juli 1999 gegen den Beklagten zu 1) beantragt hatte, wies das Be-rufungsgericht Rechtsanwalt [X.] darauf hin, daß die Berufung vom [X.] unzulässig sei, weil das Teilurteil vom 27. August 1999 lediglich den [X.] zu 2) betreffe, während gegen den Beklagten zu 1) schon früher [X.] ergangen sei. Rechtsanwalt [X.] beantragte hierauf [X.] vom 1. Dezember 1999 Berichtigung des Rubrums dahin, daß [X.] des Berufungsklägers "P." statt "L." laute. Auch [X.]n die Parteibe-zeichnung in der Berufungsschrift falsch gewesen sei, habe sich aus dem [X.] Urteil eindeutig ergeben, daß das Rechtsmittel vom [X.] eingelegt werde, da nur dieser durch die angefochtene Entscheidung [X.] sei. Zugleich legte er für diesen vorsorglich nochmals Berufung ein,verbunden mit dem Antrag, gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.Mit Beschluß vom 9. März 2000 hat das Berufungsgericht den Antrag [X.] zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten zu 2) alsunzulässig verworfen. Die Berufung des Beklagten zu 1) vom 1. Oktober 1999könne nicht als Berufung des Beklagten zu 2) ausgelegt werden, so daß [X.] am 1. Dezember 1999 und damit zu spät Berufung eingelegt habe. Wie-- 4 -dereinsetzung könne nicht gewährt werden, da der Prozeßbevollmächtigte [X.] hätte prüfen müssen, in wessen Namen er Berufung [X.] solle.Gegen diesen am 23. März 2000 zugestellten Beschluß hat der [X.] mit am 5. April 2000 eingegangenem Schriftsatz sofortige Be-schwerde eingelegt.[X.] gemäß § 519 b ZPO statthafte und auch sonst zulässige [X.] erweist sich in der Sache als begründet.1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daßstrenge Anforderungen an die eindeutige Bezeichnung des [X.] stellen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]ist der Formvorschrift des § 518 Abs. 2 ZPO nur entsprochen, [X.]n bis zumAblauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für [X.] und gegen [X.] [X.] eingelegt werden soll ([X.]surteil vom 15. Dezember 1998- VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554 sowie [X.]sbeschluß vom 7. November1995 - [X.] - NJW 1996, 320 jeweils m.w.[X.]). Daran fehlt es, [X.]n inder Berufungsschrift der Rechtsmittelführer in der Weise unrichtig bezeichnetist, daß anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderes, mit ihm nichtidentisches Rechtssubjekt bezeichnet wird ([X.], Beschluß vom 16. Juli 1998 -[X.] ZB 7/98 - NJW 1998, 3499). Das bedeutet jedoch nicht, daß die erforderli-che Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers ausschließlich durchdessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie auch- 5 -im Weg der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegendenUnterlagen gewonnen werden ([X.]surteile vom 15. Dezember 1998 (aaO)und vom 13. Oktober 1998 - [X.] - NJW 1999, 291, [X.] 18. April 2000 - [X.]/00 -, jeweils m.w.[X.]). Dieser Grundsatz gilt nichtnur bei einer Vertauschung der Parteirollen, wie sie dem [X.]surteil vom13. Oktober 1998 (aaO) zugrunde liegt, sondern auch dann, [X.]n wie [X.] die Verwechslung innerhalb einer aus mehreren Personen bestehen-den Parteiseite erfolgt ist. Seine An[X.]dung setzt allerdings voraus, daß [X.] Würdigung des gesamten Vorgangs der [X.] an der Person des [X.] ausgeschlossen sind (vgl. [X.] vom 15. Dezember 1998 (aaO) sowie [X.] November 1995 ([X.] Das Berufungsgericht hat dies im Ansatz nicht verkannt und auchnicht übersehen, daß im Fall einer fehlerhaften Bezeichnung des [X.] auch Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteilsfür die Auslegung der Berufungsschrift heranzuziehen sind, [X.]n wie [X.] eine vollständige Abschrift des Urteils für das Berufungsgericht [X.] ist ([X.]surteil vom 15. Dezember 1998 (aaO)).Soweit dem angefochtenen Beschluß entnommen werden könnte, [X.] eindeutiger, jedoch fehlerhafter Bezeichnung des Berufungsklägers [X.] für eine Auslegung sei, findet diese Auffassung in dem vom Berufungs-gericht herangezogenen Beschluß des [X.]. Zivilsenats vom 16. Juli 1998 (aaO)keine Stütze, auch [X.]n der Leitsatz dieses Beschlusses mißverständlich seinmag. Ausweislich der Gründe ist dort die Ermittlung der richtigen Berufungs-klägerin bei deren eindeutiger, tatsächlich jedoch fehlerhafter Angabe in [X.] im Ergebnis daran gescheitert, daß der Berufungsschrift das- 6 -erstinstanzliche Urteil nicht beigefügt war. Auch das [X.]surteil vom15. Dezember 1998 (aaO) besagt nicht, daß bereits die Berufungsschrift fürsich genommen auslegungsbedürftig sein muß. Vielmehr ist ausschlaggebend,ob im Fall einer Diskrepanz zwischen der Parteibezeichnung in der Berufungs-schrift und dem tatsächlich Gewollten, wie sie hier vorliegt, aus den [X.] Unterlagen und insbesondere dem angefochtenen Urteil zweifelsfrei fest-gestellt werden kann, wer Rechtsmittelführer ist. Wie der [X.] im Urteil vom15. Dezember 1998 (aaO) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts dargelegt hat, darf nämlich die Zulässigkeit der Berufungunter Beachtung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes den Zugang zuden in den [X.] eingerichteten Instanzen nicht in [X.], aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren([X.], NJW 1991, 3140), nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Anga-ben scheitern, [X.]n für Gericht und [X.] das wirklich Gewollte deut-lich wird (so auch [X.], Beschluß vom 11. Februar 1999 - [X.] - NJW-RR 1999, 938).Tatsächlich hat das Berufungsgericht denn auch eine Auslegung vorge-nommen, hierbei jedoch die Anforderungen an die zweifelsfreie Kenntlichma-chung des [X.] überspannt. Entscheidend ist nämlich, daß derals Berufungskläger bezeichnete Beklagte zu 1) durch das angefochtene Urteildes [X.]s nicht beschwert war. Insofern unterscheidet sich der vorlie-gende Fall grundlegend von den Sachverhalten, die dem Beschluß des [X.]vom 16. Juli 1998 (aaO) und dem [X.]surteil vom 13. Oktober 1998 (aaO)zugrunde liegen. Im letztgenannten Urteil hat der [X.] darauf hingewiesen,daß die Person des [X.] bei vernünftiger Betrachtung zweifels-frei zu erschließen gewesen wäre, [X.]n der Berufungsschrift eine Urteilsab-schrift beigefügt gewesen wäre, aus der sich ergeben hätte, daß nur eine der- 7 -Parteien beschwert war. Da sich jedenfalls für den fachkundigen Leser, dessenSicht hier maßgeblich ist ([X.]surteil vom 15. Dezember 1998 (aaO)), ausdem der Berufungsschrift beigefügten Urteil in eindeutiger Weise ergab, daßdurch dieses Urteil nur der Beklagte zu 2) beschwert war, war auch der [X.] erwogene Umstand, daß der Beklagte zu 1) im Tenor deslandgerichtlichen Urteils dahingehend erwähnt sei, daß der Beklagte zu 2) ne-ben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner verurteilt werde, nicht geeignet,ernsthafte Zweifel daran zu erwecken, daß als Rechtsmittelkläger nur der [X.] zu 2) in Betracht kam.Deshalb mußte die Auslegung der am 1. Oktober 1999 und mithin frist-gerecht eingegangenen Berufungsschrift zum Ergebnis führen, daß der [X.] zu 2) als Berufungskläger anzusehen war, so daß das [X.] mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1999 vorsorglich eingelegte nochmaligeBerufung nicht als unzulässig verwerfen durfte, sondern diese als gegen-standslos zu behandeln hatte. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entschei-dung über das vorsorgliche Wiedereinsetzungsgesuch des [X.] war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses andas Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.]Dr. v. [X.] Dr. [X.] [X.] Wellner

Meta

VI ZB 12/00

30.05.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2000, Az. VI ZB 12/00 (REWIS RS 2000, 2070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2070

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