Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. VI ZB 4/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2604

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[X.]/05
vom 12. Juli 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juli 2005 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des [X.] vom 13. Januar 2005 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. [X.]: 11.616,52 •

Gründe: [X.] Die Klägerin hat gegen das ihre Klage teilweise abweisende Urteil des [X.] vom 16. Juli 2004, das ihr am 10. August 2004 zugestellt worden ist, mit Telefax vom 16. September 2004 Berufung eingelegt und Wiedereinset-zung in den vorigen Stand beantragt. Sie hat hierzu vorgetragen, daß die Beru-fungsschrift ausweislich der zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Auszubildenden L. am 8. September 2004 vor 18.00 Uhr durch Einwurf in den Briefkasten zur Post aufgegeben worden ist. Dies sei auch - 3 - in den Akten vermerkt und vom [X.]n der Klägerin geprüft worden. Der Schriftsatz sei offensichtlich auf dem Postweg verloren gegangen. Die Akte sei am 10. September 2004 zur Fristenkontrolle durch den [X.] der Klägerin auf dessen Schreibtisch gelegt worden. Dem [X.]n sei es aufgrund einer schweren Magen-Darm-Grippe, an der er in der Nacht zum 10. September 2004 überraschend erkrankt sei, unmöglich gewesen, die Frist selbst zu kontrollieren oder sich organisatorisch um eine ausreichende Fristenkontrolle durch die Kanzlei zu kümmern. Das [X.] hat mit Beschluß vom 13. Januar 2005 den [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Es hat der Klägerin eine schuldhafte Fristversäumnis ihres [X.]n zugerechnet. Dieser habe versäumt, auch im Fall einer plötzlichen Erkrankung sicherzustellen, daß ein Vertreter vorhanden ist oder vom Büropersonal zum Zwecke der Erledigung fristgebundener Handlungen beigezogen werden kann. Gegen den am [X.] zugestellten Beschluß hat die Klägerin am 5. Februar 2005 Rechts-beschwerde eingelegt. Diese hat sie nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 14. April 2005 begründet. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß den §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und im übrigen zulässig (vgl. §§ 574 ff. ZPO). Sie ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es im vorliegen-den Fall nicht darauf an, ob der [X.] der Klägerin hinreichend - 4 - sichergestellt hat, daß im Falle seiner plötzlichen Erkrankung ein Vertreter vor-handen ist oder zum Zwecke der Erledigung fristgebundener Handlungen vom Büropersonal beigezogen werden kann. Er war nämlich nicht verpflichtet, sich nach dem Eingang des Schriftsatzes telefonisch zu erkundigen und eine ge-sonderte Fristenkontrolle durchzuführen, nachdem die Berufungsschrift wie von der Klägerin glaubhaft gemacht, zwei Tage vor Fristablauf von seiner Büroan-gestellten zur Post gegeben wurde und besondere Umstände, die zu einer Ver-längerung der normalen [X.] führen könnten, ersichtlich nicht gegeben sind. Da die normale [X.] bei Briefen erfahrungsgemäß nicht mehr als zwei Werktage (Zustelltage) beträgt (vgl. § 2 Nr. 3 Satz 1 [X.]), genügte es, die Berufungsschrift zwei Tage vor Ablauf der geltenden Berufungsfrist abzu-senden (vgl. [X.], Beschluß vom 28. Januar 2003 - [X.] - NJW-RR 2003, 1000 und vom 11. Oktober 1989 - [X.] - [X.], 326, [X.] NJW 1992, 38 ff. und NJW 1994, 1854 ff.). Der [X.] durfte auf die Einhaltung der normalen [X.]en und den rechtzeitigen Eingang der Be-rufungsschrift beim Berufungsgericht vertrauen (st.Rspr. vgl. [X.] vom 30. September 2003 - [X.] ZB 60/02 - VersR 2004, 354, 355 m.w.N.). Zu weiteren Vorkehrungen, um den fristgerechten Eingang eines Schriftsatzes si-cherzustellen, war er nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet. Trifft ein An-walt darüber hinaus Vorkehrungen zur Fristenkontrolle und unterlaufen ihm hierbei Fehler, so ist deshalb die Versagung der Wiedereinsetzung nicht ge-rechtfertigt (vgl. [X.] vom 30. September 2003 - [X.] ZB 60/02 - aaO; - 5 - [X.], Beschluß vom 5. Juli 2001 - [X.]I ZB 2/00 - [X.] 2001, 215 m. Anm. [X.]; vom 8. April 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 1020, 1021 und vom 11. Oktober 1989 - [X.] - [X.], aaO).
[X.] [X.] [X.]

Pauge Zoll

Meta

VI ZB 4/05

12.07.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. VI ZB 4/05 (REWIS RS 2005, 2604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2604

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