Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2001, Az. V ZB 5/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3278

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[X.]/01vom8. März 2001in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 8. März 2001 durch [X.] [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und Dr. Gaierbeschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den [X.]uß des5. Zivilsenats des [X.] vom 9. [X.] wird auf Kosten der Klägerin, die auch die Kosten [X.] im Beschwerdeverfahren trägt, zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt82.900 DM.Gründe:[X.] Klägerin nahm den Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen auseinem Grundstückskaufvertrag in Anspruch. Das die Klage abweisende [X.] wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 26. [X.] zugestellt.Am 26. Juni 2000 ging dem [X.] ein siebenseitiges Tele-fax des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu, das sich aus der ersten [X.] und der sechs Seiten umfassenden Ausfertigung des- 3 -angefochtenen Urteils zusammensetzte. Nachdem er am 28. Juni 2000 telefo-nisch auf die Unvollständigkeit hingewiesen worden war, reichte der [X.] der Klägerin am 30. Juni 2000 das Original der Berufungsschrift,deren zweite Seite von ihm unterschrieben war, beim [X.] ein.Mit am 11. Juli 2000 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz ihresProzeßbevollmächtigten hat die Klägerin gegen die Versäumung der Beru-fungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.Zur Rechtfertigung des [X.] hat sie vorgetragenund glaubhaft gemacht, ihr [X.] habe selbst die Übermitt-lung der Berufungsschrift und der [X.] an das Berufungsgerichtübernommen. Obwohl der Sendebericht des [X.] keine Fehlermel-dung enthalten habe, habe sich ihr [X.] anschließend beieiner Mitarbeiterin des [X.]s erkundigt, ob die Berufungsschrifteingegangen sei. Er habe die Antwort "Ja, sieben Seiten" erhalten. Die Über-mittlung der zweiten Seite der Berufungsschrift sei wegen eines [X.]sdurch das [X.]gerät ihres Prozeßbevollmächtigten unterblieben. Wegen dergeringen Zahl der eingelegten Blätter sei ein [X.] nicht zu befürchtengewesen und bislang auch noch nicht vorgekommen. Es habe deshalb [X.] bestanden, die Zahl der übermittelten Seiten mit dem [X.].Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-sen und die Berufung der Klägerin verworfen. Gegen diesen der Klägerin [X.] November 2000 zugestellten [X.]uß richtet sich ihre am [X.] beim Berufungsgericht eingegangene sofortige [X.] -I[X.] zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.1. Die Frist zur Einlegung der Berufung (§ 516 ZPO) ist versäumt; denneine den gesetzlichen Anforderungen genügende Berufungsschrift ist erst [X.] Juni 2000 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist beim [X.]. Das am 26. Juni 2000 übermittelte [X.] war insoweit nichtausreichend. Zwar kann Berufung fristwahrend auch durch [X.] eingelegtwerden, nach der Rechtsprechung ist hierbei jedoch zu fordern, daß die Ko-piervorlage von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet und [X.] auf der Fernkopie wiedergegeben ist (vgl. [X.], [X.]. v. 8. Ok-tober 1997, [X.], NJW 1998, 762 f m.w.N.). Daran fehlte es, weil [X.] Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unterzeichnete zweite Seite der Be-rufungsschrift nicht übermittelt worden war.2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin gegen die Versäumung der Be-rufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt. Die gel-tend gemachten Gründe rechtfertigen eine Wiedereinsetzung nicht, weil [X.] der Berufungsfrist zumindest auch auf einem der Klägerin nach§ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigtenberuht (§ 233 ZPO). Eine Wiedereinsetzung kommt schon dann nicht in [X.], wenn ein Mitverschulden der [X.] Ursache für die Fristversäumungwar (vgl. [X.], Urt. v. 5. April 1990, [X.], NJW 1990, 2822, 2823; Se-nat, Urt. v. 9. Januar 1998, [X.], [X.], 1046, 1047). Auch [X.] gerichtlichen Mitverschulden, das neben dem schuldhaften Verhaltender [X.] ursächlich gewesen ist, gilt nichts anderes (vgl. Senat, Urt. [X.] -9. Januar 1998, aaO; [X.], Urt. v. 6. Mai 1999, [X.], [X.], 516).a) [X.] der Klägerin hat die ihm obliegende Ver-pflichtung zur Ausgangskontrolle schuldhaft verletzt. Ein Rechtsanwalt mußdafür Sorge tragen, daß die Berufungsschrift als fristwahrender Schriftsatznicht nur rechtzeitig hergestellt wird, sondern auch fristgerecht bei dem zustän-digen Gericht eingeht. Hierzu gehört insbesondere eine hinreichend sichereAusgangskontrolle, die zuverlässig verhindert, daß fristwahrende Schriftstückeüber den Fristablauf hinaus in der Kanzlei liegenbleiben (vgl. [X.], [X.]. v.27. Oktober 1998, [X.], NJW 1999, 429). Eine solche Ausgangskon-trolle macht es bei der Übermittlung der Berufungsschrift durch [X.] erfor-derlich, daß durch Maßnahmen der Büroorganisation festgestellt werden kann,ob der Schriftsatz auch wirklich übermittelt worden ist. Daher muß über diekonkrete Übermittlung ein Sendebericht ausgedruckt und darauf überprüft wer-den, ob der [X.] einwandfrei durchgeführt worden ist (vgl.Senat, Urt. v. 29. April 1994, [X.], NJW 1994, 1879, 1880; [X.],[X.]. v. 12. April 1995, [X.], [X.], 1135, 1136; [X.]. [X.] Juni 1998, [X.] 13 u. 14/98, [X.], 996). Entsprechende Anweisun-gen muß der Rechtsanwalt aber nicht nur an seine Mitarbeiter erteilen, sondernauch in eigener Person beachten, wenn er - wie hier der [X.] der Klägerin - Bürotätigkeiten wie das Übermitteln der Berufungsschriftselbst übernimmt.Da dies anhand des [X.] und der [X.] unschwermöglich ist, kann sich die erforderliche Kontrolle auf einwandfreie Übermittlungnicht nur auf den Übertragungsvorgang als solchen erstrecken, sondern muß- 6 -die Überprüfung einschließen, ob alle Seiten des Originalsschriftsatzes [X.] erforderlicher Anlagen übermittelt wurden (vgl. Senat, Urt. v. 29. April1994, aaO). Auch wenn es bei Übermittlung einer solch geringen Seitenzahlnoch nicht zu Problemen mit dem Blatteinzug des [X.] gekommenwar, durfte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin daher nicht unbeachtet las-sen, daß das von ihm ausgedruckte - und auf Anforderung des Berufungsge-richts vorgelegte - Sendeprotokoll seines [X.] lediglich sieben [X.] als übermittelt auswies. Der erforderliche Vergleich mit der Zahl der [X.] hätte ihm gezeigt, daß eines der insgesamt acht Blätter nicht übermitteltworden war. Da es sich bei der fehlenden Seite um einen wesentlichen Teil [X.] handeln konnte, bestand Anlaß, an der Wirksamkeit der Be-rufungseinlegung zu zweifeln. Dem hätte der Prozeßbevollmächtigte der Kläge-rin bei Beachtung anwaltlicher Sorgfalt nachgehen müssen (vgl. [X.], [X.].v. 18. Dezember 1997, [X.], [X.] 1998, 86). Dies hat [X.] nicht schon durch seine Nachfrage beim Berufungsgericht, obdie Berufungsschrift eingegangen sei, getan. Hätten die Zweifel hinsichtlich derWirksamkeit der Berufungseinlegung ausgeräumt werden sollen, wäre einegezielte Frage nach der Vollständigkeit der Übermittlung erforderlich gewesen.b) Es bedarf keiner Entscheidung über die Frage, ob die [X.], gefragt nach dem Eingang der durch [X.] [X.] Berufungsschrift, von sich aus die eingegangenen Seiten auf Vollstän-digkeit überprüfen mußte. Selbst wenn ein Verschulden der Mitarbeiterin ange-nommen wird, ändert dies an der Ursächlichkeit des Verschuldens des von derKlägerin beauftragten Rechtsanwaltes an der Fristversäumung nichts. Die Mit-arbeiterin des Berufungsgerichts beschränkte sich nämlich nicht auf die Bestä-tigung des Eingangs der Berufungsschrift, sondern wies ausdrücklich auf [X.] 7 -gegangene "sieben Seiten" hin. Hätte der Rechtsanwalt zuvor seiner Pflicht [X.] genügt, so hätte er sich nicht in entschuldigender Weise(vgl. [X.], [X.]. v. 22. Februar 1989, [X.], [X.], 729,730) auf die Auskunft der Geschäftsstelle verlassen können. Für ihn wären mitder gerichtlichen Auskunft Zweifel an der einwandfreien Übermittlung nichtausgeräumt, sondern die Vollständigkeit der Übermittlung auch [X.] Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.[X.][X.] [X.]KleinGaier

Meta

V ZB 5/01

08.03.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2001, Az. V ZB 5/01 (REWIS RS 2001, 3278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3278

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