Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2000, Az. III ZB 28/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1545

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[X.]R: [X.] 28/00vom27. Juli 2000in dem [X.] [X.] hat durch [X.] [X.],[X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] am 27. Juli 2000beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den [X.] vom 18. Mai 2000- 10 U 2302/00 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Streitwert: 19.454,64 DMGründeI.Die Klägerin hat gegen das am 17. Februar 2000 zugestellte klageab-weisende Urteil des [X.] durch Telefax und durch gewöhnlichesSchreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 15. März 2000 Berufung einge-legt. Die [X.] sind versehentlich nicht an das [X.],sondern an das [X.] adressiert worden. Dort sind sie [X.] 2000 eingegangen. Gemäß Aktenvermerk vom 20. März 2000 ist [X.] der Klägerin oder dessen Büro von seiten des [X.] 3 -gerichts [X.] fernmündlich mitgeteilt worden, daß die Berufung beim [X.] eingelegt werden müsse. Das [X.] hat die Berufungs-schriften an das [X.] weitergeleitet, wo sie am 21. März 2000 ([X.]) und am 22. März 2000 (Brief) eingegangen sind.Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 17. April 2000, dem [X.] der Klägerin am 26. April 2000 zugegangen, hat das [X.] darauf hingewiesen, daß die Berufung verspätet eingegangen sei, undgefragt, ob das Rechtsmittel zurückgenommen werde. Einem Gesuch des [X.] der Klägerin vom 25. April 2000, die Frist zur [X.] Berufung zu verlängern, ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 26. [X.] - unter Hinweis auf die Anfrage vom 17. April 2000 - stattgegeben [X.].Mit Beschluß vom 18. Mai 2000 hat das [X.] die Berufung derKlägerin als unzulässig verworfen, weil sie die Berufung nicht innerhalb einesMonats seit Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt habe. [X.] sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie räumt ein, daß die [X.] verspätet eingelegt worden sei. Unter anderem weil die [X.]er [X.] [X.] umgestellt habe, sei die Berufungsschrift versehentlich andas Landgericht übermittelt worden. Erst mit Zugang der Verfügung des [X.] vom 17. April 2000 am 26. April 2000 habe ihr [X.] von der Verspätung der Berufungseinlegung erhalten. Am [X.]) habe ihr Prozeßbevollmächtigter beantragt, die Frist zur [X.] zu verlängern. Insoweit habe er die Bewilligung derFristverlängerung vom 26. April 2000 nur so verstehen können, "daß in [X.] 4 -nis der möglichen Verletzung der Berufungsfrist trotzdem eine Verlängerungder Berufungsbegründungsfrist möglich und wirksam [X.] habe sie nicht davon ausgehen können, daß eine fehlerhaft beimLandgericht eingereichte Berufung, die offensichtlich beim [X.] ha-be eingelegt werden sollen, vier Werktage benötige, um dort einzugehen. [X.] habe ihr Prozeßbevollmächtigter einen zeitnahen telefonischen Hin-weis erwarten dürfen.II.Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat dieBerufung zutreffend als unzulässig verworfen.1.Die Klägerin hat die Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist bei demgemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zuständigen Berufungsgericht eingelegt.Gegen das am 17. Februar 2000 zugestellte Urteil des Landgerichts[X.] hätte die Klägerin binnen eines Monats (vgl. § 516 ZPO), also [X.] am 17. März 2000, durch Einreichung einer Berufungsschrift beim [X.] (vgl. § 518 Abs. 1 ZPO) Berufung einlegen müssen. Für das Endeder Berufungsfrist hatte die vom Vorsitzenden bewilligte Verlängerung der [X.]sbegründungsfrist keine Bedeutung.Bei dem [X.] ist die Berufungsschrift unstreitig nicht fristge-recht eingegangen. Die am 15. März 2000, noch innerhalb der Frist, bei dem- 5 -[X.] eingegangene Berufung konnte die Berufungsfrist nichtwahren. Der Schriftsatz war an das [X.] adressiert, wurde [X.] bei der [X.] - der das[X.] nicht angeschlossen war - nur für das [X.] ange-nommen und gelangte allein in dessen Verfügungsgewalt (vgl. [X.] vom 14. Juli 1987 - [X.] - [X.]R ZPO § 518 Abs. 1 [X.] und vom 29. Oktober 1987 - [X.] - [X.]R ZPO § 518Abs. 1 Berufungsgericht 5). Das [X.] war aber nicht zuständig.Der an ein unzuständiges Gericht adressierte Schriftsatz geht erst dannbeim zuständigen Gericht ein, wenn er nach Weiterleitung durch das zunächstangegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigenGerichts gelangt. Da das Gesetz nur auf den tatsächlichen Vorgang des [X.] abhebt, kommt es für die Rechtzeitigkeit des Eingangs nicht darauf an,aus welchen - außerhalb des [X.] gelegenen - Gründen sichder Eingang verzögert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1987 und 29. Okto-ber 1987 [X.] die tatsächliche Verfügungsgewalt des als Berufungsgericht zuständi-gen [X.]s gelangte die Berufungsschrift erst nach Ablauf der Beru-fungsfrist am 17. März 2000. Die per Telefax zum [X.] eingelegteund von dort weitergeleitete Berufung ging am 21. März 2000 bei der [X.], der das [X.] angeschlossenwar, ein; die brieflich eingelegte Berufung ging am 22. März 2000, also [X.] verspätet, bei dem [X.] ein. Das wird von der Klägerin nicht [X.] gezogen.- 6 -2.Der angefochtene Beschluß ist nicht verfahrensfehlerhaft ergangen.a) Im Zeitpunkt der Beschlußfassung (18. Mai 2000) lag ein Wiederein-setzungsgesuch der Klägerin, mit dem sich das [X.] hätte befassenmüssen, nicht vor.In dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom25. April 2000 kann ein - stillschweigender - Wiedereinsetzungsantrag nichtgesehen werden, weil der Klägerin und deren Prozeßbevollmächtigten [X.] Bewußtsein fehlte, die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt zu haben(vgl. [X.], Urteil vom 24. Juni 1968 - [X.] - [X.], 992 f). Nachdem Vorbringen der Klägerin erlangte ihr Prozeßbevollmächtigter erst am 26.April 2000, also nach dem Schriftsatz vom 25. April 2000, mit dem er um [X.] der Berufungsbegründungsfrist nachsuchte, Kenntnis von einermöglichen Versäumung der Berufungsfrist. Dieser Schriftsatz war nicht [X.] bestimmt.b) Das [X.] hatte keine Veranlassung, der Klägerin von Amtswegen Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren (§ 236Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Es ist auch kein Fall gegeben, in dem der [X.] im Rahmen des bei ihm anhängigen Verfahrens der sofortigen Beschwerdegegen den [X.] (§ 519 b Abs. 2 ZPO) Wiedereinsetzung inden vorigen Stand zu gewähren hätte (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. [X.] - [X.] 825/81 - NJW 1982, 887 f; vom 4. November 1981 - [X.]625/80 - NJW 1982, 1873, 1874; vom 9. Juli 1985 - [X.] - NJW 1985,2650, 2651; Musielak/Ball, ZPO 1999 § 519 b Rn. 18). Denn nach dem [X.] bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin - die sich das Ver-- 7 -schulden ihres Prozeßbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnenlassen muß - die Frist unverschuldet versäumt hatte.aa) [X.] der Klägerin trug die Verantwortung [X.], daß eine fristwahrende Prozeßhandlung vor dem zuständigen Gericht er-folgte. Er verletzte seine Pflichten dadurch, daß er die Berufungsschrift nichtauf die richtige Adressierung hin überprüfte und entsprechend berichtigte. [X.] hätte ihm auffallen können, daß die Berufungsschrift entgegen§ 518 Abs. 1 ZPO an das Gericht gerichtet war, dessen Entscheidung ange-fochten werden sollte (vgl. [X.], Urteil vom 12. Oktober 1995 - [X.], 443 und Beschluß vom 18. April 2000 - [X.], zur [X.] bestimmt ).bb) Nach der Rechtsprechung des [X.] und des[X.] "wirkt sich ein etwaiges Verschulden der [X.] oder [X.] nicht mehr aus", wenn der fristgebundene Schriftsatzso zeitig bei dem "mit der Sache befaßt gewesenen Gericht" eingeht, daß diefristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Ge-schäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. Geht der Schriftsatz gleich-wohl nicht fristgerecht beim Rechtsmittelgericht ein, muß nach dieser Recht-sprechung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon gewährtwerden, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht ([X.] NJW1995, 3173, 3175; [X.], Urteil vom 12. Oktober 1995 aaO; vom 1. Dezember1997 - [X.]/97 - NJW 1998, 908; Beschluß vom 18. April 2000 aaO).- 8 -Hier war indes nicht ohne weiteres zu erwarten, daß die von dem [X.] der Klägerin beim unzuständigen [X.] ein-gereichte Berufungsschrift bei ordentlichem Geschäftsgang spätestens am17. März 2000 dem [X.] vorliegen würde.Die Berufungsschrift ging auf dem Telefaxgerät des [X.]am 15. März 2000, 17.56 Uhr, ein. Von dort gelangte sie am folgenden Tag(16. März 2000) zur [X.]. Diesegab den Schriftsatz weiter an das [X.], wo er bei der [X.] am Freitag, dem 17. März 2000, dem Tag des Ablaufs der [X.]sfrist, eintraf. Die Geschäftsstelle leitete die Berufungsschrift weiter andas [X.], wo sie am Dienstag, dem 21. März 2000, über die [X.] [X.] einging. Laut Aktenvermerk vom 20.März 2000 wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin oder dessen Bürofernmündlich mitgeteilt, daß die Berufung beim [X.] eingelegt wer-den müsse.Auch die zusätzlich brieflich eingelegte Berufung wurde im ordentlichenGeschäftsgang bearbeitet. Laut Eingangsstempel wurde sie am 15. März 2000bei dem [X.] eingereicht und gelangte über die [X.] Justizbehörden Mitte (Eingang Freitag, den 17. März 2000), [X.], dem 20. März 2000, an die zuständige Geschäftsstelle. Nach [X.] durch das [X.] ging die Berufungsschrift am [X.] über die Gemeinsame [X.] dem [X.]zu.- 9 -Der für die Übermittlung der [X.] an das [X.]benötigte Zeitaufwand entsprach somit demjenigen einer ordnungsgemäßenSachbehandlung und fiel damit in den Risikobereich der für die [X.] verantwortlichen Klägerin.[X.][X.][X.][X.][X.]

Meta

III ZB 28/00

27.07.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2000, Az. III ZB 28/00 (REWIS RS 2000, 1545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1545

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