Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2001, Az. III ZR 113/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3957

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:11. Januar 2001F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja------------------------------------ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1Die für die Berufungsschrift vorgeschriebene Bezeichnung des Urteils, ge-gen das die Berufung gerichtet wird, erfordert die Angabe der Parteien, [X.], das das angefochtene Urteil erlassen hat, des [X.] und des Aktenzeichens. Fehlerhafte oder unvollständige Angabenschaden nur dann nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstän-de für Gericht und [X.] nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil an-gefochten wird. Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den [X.] Einzelfalls ab.[X.], Urteil vom 11. Januar 2001 - [X.]/00 -OLG [X.] 2 - LG Bonn- 3 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], [X.] [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 14. April 2000 wird [X.].Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts [X.] Kläger fordert von dem beklagten Land Erstattung angeblich zuvielgezahlter Jagdpachtzinsen sowie Schadensersatz. Die Klage wurde durch [X.] 19. April 1999 verkündete und am 20. April 1999 zugestellte Urteil [X.] abgewiesen. Mit am 20. Mai 1999 bei dem Oberlandesgerichteingegangenem Schriftsatz legte der Kläger "gegen das am 19.04.1999 [X.] Urteil des [X.]-" (Hervorhebung im Original)Berufung ein. Der Berufungsschrift lag das angefochtene Urteil nicht bei. In- 4 -ihrem Rubrum waren außer den Namen und Anschriften der Parteien und [X.] des [X.] in zweiter Instanz die [X.] des beklagten [X.] in erster Instanz mit Namen und Sitz ([X.])aufgeführt.Das Berufungsverfahren wurde zunächst bei dem für Berufungen gegenUrteile der Zivilkammer des [X.] zuständigen Zivilsenat des [X.] geführt. Als die bei dem [X.] angeforderten Aktennicht eintrafen, ermittelte der Vorsitzende, daß [X.] des [X.] nicht das [X.], sondern das [X.] war.Nach Hinweis des - danach zuständigen - Zivilsenats vom 7. Februar 2000,dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des [X.] zugegangen am8. Februar 2000, hat dieser mit am 22. Februar 2000 bei dem Oberlandesge-richt eingegangenem Schriftsatz gegen die Versäumung der [X.] in den vorigen Stand beantragt; zugleich hat er Berufunggegen das Urteil des [X.] eingelegt.Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag [X.] und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Re-vision des [X.].[X.] Revision ist [X.]-I.Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie [X.]:Die Berufung sei unzulässig, weil die Berufungsschrift vom 20. Mai 1999die gemäß § 518 Abs. 2 ZPO notwendigen Angaben nicht enthalte. Das Urteil,gegen das sich das Rechtsmittel richte, sei nicht eindeutig bezeichnet worden.Als [X.] sei nicht, wie es richtig gewesen wäre, das [X.],sondern das [X.] genannt worden. Aus den sonstigen [X.] nicht klar erkennbar gewesen, daß mit der Berufung ein Urteil des [X.] angefochten werde.Die Wiedereinsetzung scheitere bereits daran, daß die Einreichung derfehlerhaften Berufungsschrift vom 20. Mai 1999 auf unzureichende Sorgfalt [X.] des [X.] zurückzuführen sei. Ein [X.] eine von seinem Personal aufgesetzte Berufungsschrift nicht nur aufihre inhaltliche Vollständigkeit, sondern auch auf ihre Richtigkeit überprüfen.Ob ein Rechtsanwalt die Urteilsbezeichnung deshalb in jedem Fall persönlichnachsehen müsse, könne offenbleiben. Es sei nicht ersichtlich, welche sonsti-gen Vorkehrungen der Prozeßbevollmächtigte des [X.] getroffen habe, umFehler bei der Bezeichnung des angefochtenen Urteils zuverlässig zu verhin-dern.- 6 -II.Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung [X.] Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verwor-fen (§ 519 b Abs. 1 Satz 2 [X.] § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsschrift die [X.] enthalten, gegen das die Berufung gerichtet wird. Das Gesetz be-stimmt nicht, auf welche Weise das angefochtene Urteil bezeichnet werdenmuß. Da die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz form- und fristge-bunden einen neuen Verfahrensabschnitt einleitet und die Einlegung der [X.] den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils aufschiebt, dürfenaber im Interesse der Rechtsklarheit an die Urteilsbezeichnung keine zu gerin-gen Anforderungen gestellt werden. Der [X.] und - innerhalb der [X.]sfrist - das Berufungsgericht müssen in der Lage sein, sich [X.] die Identität des angefochtenen Urteils zu verschaffen. Es ist daher aner-kannt, daß eine vollständige Bezeichnung die Angabe der Parteien, des Ge-richtes, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des [X.] erfordert ([X.], Urteil vom 16. Januar 1986 - [X.] 181/84 - [X.], 574, 575; Beschluß vom 16. März 1989 - [X.]/88 - [X.], 646 = NJW 1989, 2395; Beschluß vom 12. April 1989 - [X.] - NJW-RR 1989, 958, 959; Beschluß vom 25. Februar 1993 - [X.] - [X.]R ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 7 = NJW1993, 1719, 1720; Beschluß vom 13. Januar 1999 - [X.]/98 - [X.]RZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 8). Es führt aber nicht jede [X.] 7 -nauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, zur Unzu-lässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben scha-den nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und[X.] nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (BVerfGNJW 1991, 3140; [X.], Urteile vom 27. Juni 1984 - [X.] -VersR 1984, 870 und vom 16. Januar 1986 aaO; Beschlüsse vom 16. März1989, 12. April 1989 und 25. Februar 1993 aaO; vgl. auch Beschluß vom7. November 1995 - [X.] - NJW 1996, 320, 321). Ob ein solcher Fallgegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.Hier mag für das beklagte Land aufgrund der richtigen Angabe des [X.], des Aktenzeichens und der [X.] nicht fraglichgewesen sein, daß mit der Berufung ein Urteil des [X.] angefochtenwerden sollte. Zwischen den Parteien war nur dieser eine Rechtsstreit anhän-gig. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil blieb aber für das Berufungs-gericht offen, ob sich die Berufung gegen ein Urteil des [X.] oderdes [X.] richtete.Entgegen der Sollbestimmung des § 518 Abs. 3 ZPO hat der [X.] weder eine Ausfertigung noch eine beglaubigte Abschrift des angefoch-tenen Urteils beigelegen.Allerdings sind im Rubrum der Berufungsschrift als erstinstanzliche Pro-zeßbevollmächtigte des beklagten [X.] die in [X.] ansässigen Rechtsanwälte[X.] & Partner aufgeführt. Diese Rechtsanwälte konnten - von kaum in [X.] ziehenden Ausnahmefällen abgesehen - nicht vor dem [X.] auf-getreten sein. Daraus folgt aber, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt,- 8 -nicht ohne weiteres, daß der Rechtsstreit vor dem [X.] geführt [X.] sein mußte, der Fehler also in der Bezeichnung des Gerichts und nicht inder der Prozeßbevollmächtigten des beklagten [X.] lag. Die Rechtsanwälte[X.] & Partner, [X.], hätten irrtümlich als Prozeßbevollmächtigte des beklagten[X.] benannt sein können, weil sie in der Sache vor Klageerhebung oder alsVerkehrsanwälte hätten tätig gewesen sein können.Auch der Umstand, daß die Behörde, die das beklagte Land vertritt, ih-ren Sitz in [X.] hat, bedeutete nicht notwendig, daß das angefochtene Urteil vondem [X.] stammte. Dem stand gegenüber, daß der Kläger im [X.] ansässig ist. Für seine Klage gegen die Forstverwaltung desbeklagten [X.] konnte bei dem [X.] der Gerichtsstand des Erfül-lungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) oder der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) [X.] sein. Insoweit liegt der Streitfall anders als bei den von der Revisionherangezogenen Beschlüssen des [X.]. Zivilsenats vom 16. März 1989 und25. Februar 1993. Der Sachverhalt, der dem Beschluß des [X.]. Zivilsenats vom16. März 1989 (aaO) zugrunde lag, gab keinen Anhalt für einen besonderenoder gar ausschließlichen Gerichtsstand bei dem in der Berufungsschrift ange-gebenen [X.]. Im übrigen wurde er durch eine Bündelung beson-derer Umstände geprägt, die zusammengenommen keine vernünftigen Zweifeldaran aufkommen ließen, welches [X.] in Wirklichkeit gemeintwar. In dem Fall, den der [X.]. Zivilsenat im Beschluß vom 25. Februar 1993(aaO) zu beurteilen hatte, war das angefochtene Urteil so bezeichnet, daß dasBerufungsgericht aus dem Hinweis auf die Parteien und das [X.]trotz der möglicherweise fehlerhaften Angabe des Aktenzeichens oder [X.] das zutreffende Aktenstück praktisch ohne Verwechs-lungsgefahr hätte anfordern können. Solche Umstände waren hier gerade nicht- 9 -gegeben, wie der Geschäftsablauf beim Berufungsgericht anschaulich zeigt:Das Berufungsverfahren ist - entsprechend der Hervorhebung in der Beru-fungsschrift ("[X.]") - dem für Berufungen gegen die Urteile der Zi-vilkammer des [X.] zuständigen Zivilsenat des [X.] worden. Die erstinstanzlichen Akten sind von der [X.] bei dem [X.] angefordert worden. Erst durch [X.] der Akten veranlaßte Nachfragen des Vorsitzenden bei dem [X.] und bei dem Büro des zweitinstanzlichen [X.] [X.] haben ergeben, daß das [X.] in der [X.] bezeichnet worden [X.] Berufungsgericht hat dem Kläger auch zu Recht [X.] den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt.Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, dieder Rechtsanwalt seinem Büropersonal, mag dieses auch noch so gut [X.] überwacht sein, nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbstsorgfältig zu überprüfen. Insbesondere muß er kontrollieren, ob die Rechtsmit-telschrift vollständig ist, alle notwendigen Angaben (bei der Berufung: § 518Abs. 2 ZPO) richtig enthält und an das richtige Gericht (§ 518 Abs. 1 ZPO)adressiert ist (Senatsbeschluß vom 31. März 1999 - [X.] - [X.]R [X.] und [X.], Beschluß vom 29. April 1982 - [X.] - [X.], 769, 770; Beschluß vom 8. Oktober 1986 - [X.] -[X.]R ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 1 = NJW-RR 1987, 319; Beschluß vom13. Juli 1988 - [X.]I ZR 65/88 - NJW-RR 1988, 1528, 1529; Beschluß vom2. Mai 1990 - [X.] - VersR 1990, 802). Diesen Pflichten hat der Pro-zeßbevollmächtigte des [X.] bei der Fertigung der Berufungsschrift nicht- 10 -genügt. Es ist ihm, weil er sich auf den Entwurf seiner Angestellten [X.] diesen hinsichtlich der Bezeichnung des [X.]s nicht mit dergebotenen Sorgfalt überprüft hat, nicht aufgefallen, daß in dem Schriftsatz dasfalsche Landgericht aufgeführt worden ist.Wurm[X.][X.] [X.]Galke

Meta

III ZR 113/00

11.01.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2001, Az. III ZR 113/00 (REWIS RS 2001, 3957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3957

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