Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2023, Az. 4 AZR 68/22

4. Senat | REWIS RS 2023, 3433

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Gegenstand

Tarifliche Entgelterhöhung - aufschiebende Bedingung - tarifliches Vertragsstrafenversprechen


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] und die Anschlussrevision der [X.] wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des [X.] - Kammern [X.] - vom 15. Oktober 2021 - 10 [X.]/20 - hinsichtlich der Zahlungsanträge, soweit diese abgewiesen worden sind, und hinsichtlich des [X.] insgesamt aufgehoben.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 21. August 2020 - 2 [X.]/20 - teilweise - soweit die Zahlungsanträge abgewiesen worden sind - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Monate Juli 2019 bis Dezember 2019 insgesamt 151,61 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 23,01 Euro seit dem 1. August 2019, aus 23,34 Euro seit dem 1. September 2019, aus 23,79 Euro seit dem 1. Oktober 2019, aus 23,18 Euro seit dem 1. November 2019, aus 35,81 Euro seit dem 1. Dezember 2019 und aus 22,48 Euro seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des [X.] aus einem Tarifvertrag.

2

Der Kläger ist seit dem 15. Febr[X.]r 2011 als Messtechniker bei der [X.] beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 22. Juli 2010 hat [X.]. folgenden Inhalt:

        

§ 3   

Vergütung

                 

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der für die übertragene Tätigkeit tarifvertraglich maßgeblichen [X.]. Dies ist derzeit die [X.] 8 nach dem [X.].

                 

Die monatliche Vergütung setzt sich für die vereinbarte Wochenstundenzahl demnach derzeit wie folgt zusammen:

                 

Grundentgelt

3095,43 €

        
                 

Übertarifliche Zulage

154,57 €

        
                 

Befristet Zulage bis 28.02.2012

300,- €

        
                 

Bruttomonatsentgelt

3550,00 €

        
                 

...     

        
                 

Die Entgelte sind jeweils zu den tariflich oder betrieblich festgelegten [X.]en fällig.

        

…       

        

§ 16   

Geltung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen

                 

Soweit und solange der Arbeitgeber tarifgebunden ist, finden auf das Arbeitsverhältnis die für den Betrieb räumlich und fachlich geltenden Tarifverträge (derzeit für die Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg - Tarifgebiet Südbaden) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen dem Arbeitgeber und dem/der Beschäftigten vereinbart worden ist. ...

        

§ 17   

Ausschlussfristen

                 

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb der Fristen, die der nach § 16 dieses Arbeitsvertrages anwendbare Tarifvertrag regelt, geltend zu machen. Die Ausschlussfristen richten sich derzeit nach § 18 [X.].

        

…“    

3

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie und beschäftigt ca. 600 Arbeitnehmer. Sie war zunächst Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie [X.] e.V. ([X.]) und kündigte ihre Mitgliedschaft zum 31. Dezember 2015. Am 15. Juni 2015 schloss sie mit der [X.] ([X.]) einen „Firmen-Tarifvertrag“ ([X.]) mit [X.]. folgendem Inhalt:

        

§ 2 Anerkennung der Tarifverträge

        

Die Tarifverträge für die Beschäftigten (Arbeiter/innen, Angestellte) und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie, die in der als Anlage beigefügten Liste aufgeführt sind, sind Bestandteil dieses Tarifvertrages und gelten in der am Tag des Abschlusses dieses [X.] geltenden Fassung für die unter dem jeweiligen Geltungsbereich (§ 1) aufgeführten Beschäftigten.

        

§ 3 Künftige Änderungen

        

1.    

Ein in der Fläche abgeschlossener Tarifvertrag wird innerhalb einer Woche nach dem Inkrafttreten von der [X.] an die Fa. König Metall zugestellt. Gibt es hierzu nicht innerhalb von 2 Wochen eine begründete Ablehnung, gilt er als anerkannt und wird in die Liste im Anhang aufgenommen.

        

2.    

Wird innerhalb der Frist gemäß § 3.1 dieses Tarifvertrages begründet widersprochen, werden unmittelbar betriebliche Verhandlungen aufgenommen. Für die [X.] bis zum betrieblichen Ergebnis gilt der bisherige Tarifvertrag weiter. Die [X.] ist gewahrt.

        

3.    

[X.] gilt § 3.2 mit der Maßgabe, dass mindestens die Hälfte der Tariferhöhung spätestens nach 3 Monaten nach Inkrafttreten des Flächentarifvertrages gezahlt werden müssen.

        

...“   

        

4

In der Anlage 1 sind [X.]. der zwischen [X.] und [X.] abgeschlossene Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in [X.] vom 14. Juni 2005 ([X.]), das Urlaubsabkommen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in den [X.] [X.] und [X.] vom 14. Juni 2005, der Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in [X.] vom 24. Febr[X.]r 2015 und der Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in den [X.] [X.] und [X.] vom 14. Juni 2005 aufgeführt.

5

Der zwischen [X.] und [X.] abgeschlossene Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in [X.] vom 6. Febr[X.]r 2018 sah [X.]. eine Erhöhung der Grundentgelte um [X.] ab dem 1. April 2018 vor. Nachdem die Beklagte der Anerkennung dieses Tarifvertrags widersprochen hatte, fanden zwischen ihr und der [X.] - unter Beteiligung des damaligen Betriebsratsvorsitzenden der [X.] - Verhandlungen über den Abschluss eines [X.] statt. Am 15. Mai 2018 vereinbarten die Beklagte und die [X.] den Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütung - Fa. [X.] GmbH & Co. KG ([X.]) mit [X.]. folgendem Inhalt:

        

        

2.    

Entgelterhöhungen

        

Mit Wirkung ab 1. April 2018 erhöhen sich die Entgelte um 3 %, mit Wirkung ab 1. Mai 2019 um weitere 1 %.

        

…       

                 

6.    

Betriebliche Themen

        

Bis zum 31. Dezember 2018 vereinbaren Betriebsrat und Geschäftsleitung Betriebsvereinbarungen zu den Themen Kindergartenzuschuss und Rauchen bzw. Raucherplätze/Pausenplätze. Bezüglich der Raucher/Pausenplätze sind zum 31. Dezember 2018 auch die baulichen Maßnahmen abgeschlossen.

        

Bis zum 30. Juni 2019 sind die sanitären Einrichtungen (Duschen, WC) im Altbau grundsaniert.

        

Werden zu den aufgeführten betrieblichen Themen die [X.]pläne nicht eingehalten, erfolgt zum 1. Juli 2019 eine weitere Erhöhung der Entgelte um 0,5 %.

                 

7.    

In-[X.]-Treten und Kündigung

        

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2018 in [X.] und ersetzt den bisherigen Tarifvertrag Entgelte und Ausbildungsvergütungen ([X.]) vom 30. April 2016.

        

Dieser Tarifvertrag gilt bis zum 31. Mai 2020.“

6

Die Betriebsvereinbarungen „Kindergartenzuschuss“ und „Raucherplätze/Pausenplätze“ sowie die baulichen Maßnahmen bezüglich der [X.] wurden vor dem 31. Dezember 2018 abgeschlossen.

7

Der „Altbau“ verfügt im Erdgeschoss über zwei Herrentoiletten („WC Herren rechts“ und „WC Herren links“) sowie eine [X.]toilette („WC [X.] rechts“) und im 1. Obergeschoss über eine „Dusche Herren Aufgang rechts“ sowie eine [X.]- und eine Herrenumkleide, jeweils mit Duschen. Die Bereiche „WC Herren links“ und „WC [X.] rechts“ sind nach Sanierung am 26. Juni 2019 übergeben worden. Die Sanierung der „Duschen Herren Aufgang rechts“ wurde am 8. Juli 2019 beendet, diejenige des „WC Herren rechts“ am 12. Juli 2019. Die Duschen in den [X.]- und Herrenumkleiden wurden nicht saniert.

8

Die Beklagte zahlte an den Kläger im streitgegenständlichen [X.]raum eine entsprechend Nr. 2 [X.] ab Mai 2019 erhöhte Vergütung in Höhe von 4.238,65 Euro brutto. Diese setzte sich nach der „Mitteilung der Entgeltzusammensetzung nach [X.] gemäß 3.7 [X.] [X.]“ der [X.] vom 16. Mai 2019 aus einem Grundentgelt der „[X.]“ in Höhe von 3.725,63 Euro und einem Leistungsentgelt in Höhe von 513,02 Euro zusammen. Eine weitere Erhöhung gemäß Nr. 6 Abs. 3 [X.] ab dem 1. Juli 2019 nahm die Beklagte nicht vor. Sie berechnete und leistete Schicht- und Nachtzulagen, zusätzliche Feiertags- und Urlaubsvergütung sowie die Weihnachtsgratifikation auf Basis des ab Mai 2019 gezahlten [X.].

9

Mit seiner der [X.] am 29. Jan[X.]r 2020 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe ab Juli 2019 einen Anspruch auf Zahlung eines um [X.] erhöhten Entgelts nach Nr. 6 Abs. 3 [X.]. Die im [X.] enthaltene Bedingung der nicht rechtzeitigen Erledigung der betrieblichen Themen sei eingetreten, da nicht alle baulichen Maßnahmen am 30. Juni 2019 abgeschlossen worden seien. Die Erhöhung sei nicht nur hinsichtlich des [X.], sondern auch bezüglich der hiervon abhängigen Zuschläge und Sonderzahlungen vorzunehmen.

Der Kläger hat - zusammengefasst - beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate Juli 2019 bis Dezember 2019 insgesamt 151,61 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 23,01 Euro seit dem 1. August 2019, aus 23,34 Euro seit dem 1. September 2019, aus 23,79 Euro seit dem 1. Oktober 2019, aus 23,18 Euro seit dem 1. November 2019, aus 35,81 Euro seit dem 1. Dezember 2019 und aus 22,48 Euro seit dem 1. Jan[X.]r 2020 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn gemäß dem zwischen der [X.] Bezirksleitung Baden-Württemberg und der [X.] geschlossenen Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütung vom 15. Mai 2018 ab 1. Juli 2019 für dessen Laufzeit ein um 0,5 vH erhöhtes monatliches Entgelt der [X.] 8 auf Basis einer 38 Stunden-Woche (tarifliches Grundentgelt [X.] Leistungsentgelt) sowie alle weiteren Entgeltbestandteile, deren Höhe rechnerisch von der Höhe des tariflichen Entgelts abhängt, um 0,5 vH erhöht zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hierzu die Auffassung vertreten, in Nr. 6 Abs. 3 [X.] sei eine Vertragsstrafe vereinbart worden. Der vorgesehene [X.]plan sei nur geringfügig und zudem ohne ihr Verschulden überschritten worden, eine Verpflichtung zur Sanierung der Duschen in den Umkleiden habe nicht bestanden. Die Vertragsstrafe sei daher nicht verwirkt. Zudem sei die Vereinbarung nach § 344 BGB unwirksam. Die Sanierung betreffe das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat und könne nicht mit einer Entgelterhöhung verknüpft werden. Jedenfalls sei die - unverhältnismäßig hohe - Vertragsstrafe nach § 343 BGB, hilfsweise § 242 BGB auf ein angemessenes Maß herabzusetzen. Die Entgelterhöhung um [X.] führe bei 600 Mitarbeitern für die Beklagte zu Kosten in Höhe von mehr als 150.000,00 Euro pro Jahr. Etwaige Ansprüche des [X.] seien nach der tariflichen Ausschlussfrist verfallen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] hat das [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und sowohl dem Leistungs- als auch dem Feststellungsantrag hinsichtlich einer Entgelterhöhung um [X.] ab 1. Juli 2019 stattgegeben. Hiergegen wenden sich der Kläger mit seiner Revision und die Beklagte mit ihrer Anschlussrevision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet, die ebenfalls zulässige Anschlussrevision der [X.]n bleibt hinsichtlich des [X.] ohne Erfolg und ist nur bezüglich des [X.] begründet.

I. Die Klage ist in Bezug auf den [X.] entgegen der Auffassung des [X.] nicht nur teilweise, sondern insgesamt begründet. Soweit der [X.] abgewiesen wurde, ist das Berufungsurteil daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und dem Antrag, da die Sache auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts stattzugeben. Der Kläger hat gegen die [X.] für den [X.]raum von Juli 2019 bis Dezember 2019 einen Anspruch auf Zahlung weiterer 151,61 Euro brutto nebst Zinsen aus § 611a Abs. 2 [X.] iVm. Nr. 6 Abs. 3 [X.].

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Regelungen des [X.] und des [X.] Anwendung.

a) Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich bereits nach seinem äußeren Erscheinungsbild um einen Formularvertrag, der nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen ist (vgl. [X.] 3. Juli 2019 - 4 [X.] - Rn. 37 mwN).

b) Die Vergütung richtet sich nach § 3 des Arbeitsvertrags „nach der für die übertragene Tätigkeit tarifvertraglich maßgeblichen [X.]“, „derzeit die [X.] 8 nach dem [X.]“. Die Nennung eines festen Entgeltbetrags bei dessen Bezeichnung als Tarifgehalt ist zwar nach ständiger Rechtsprechung des [X.] regelmäßig als (dynamische) Bezugnahme auf die betreffenden Tarifverträge hinsichtlich der Vergütung auszulegen ([X.] 12. Dezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 20, [X.]E 164, 345; 25. Januar 2017 - 4 [X.] - Rn. 46, jeweils mwN). Vorliegend ergibt sich aber aus der Verwendung des Wortes „derzeit“ und dem Verweis auf die „tarifvertraglich“ maßgebende [X.], dass nicht (nur) der [X.], sondern die Vorschriften des jeweils nach § 16 des Arbeitsvertrags anzuwendenden Tarifvertrags für die Vergütung maßgebend sein sollen.

c) Nach § 16 des Arbeitsvertrags finden die für den Betrieb räumlich und fachlich geltenden Tarifverträge, soweit und solange der Arbeitgeber tarifgebunden ist, in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Bezugnahmeklausel ist sowohl zeitdynamisch als auch hinsichtlich der anzuwendenden Tarifverträge inhaltsdynamisch ausgestaltet. Sie erfasst nicht nur Tarifverträge einer bestimmten Branche oder bestimmter Tarifvertragsparteien in ihrer jeweiligen Fassung, sondern zudem andere Tarifverträge, an die die Arbeitgeberin gebunden ist oder es zukünftig sein wird ([X.] 28. April 2021 - 4 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 174, 382).

d) Der [X.] und der [X.] als von der [X.]n mit der [X.] abgeschlossene und für die [X.] „derzeit“ nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] geltende Tarifverträge werden daher von der Bezugnahmeklausel erfasst.

2. Ab Juli 2019 haben sich die Vergütungsansprüche des [X.] nach Nr. 6 Abs. 3 [X.] um [X.] erhöht.

a) Die Tarifvertragsparteien haben in Nr. 6 [X.] das Inkrafttreten einer Entgelterhöhung um [X.] an den Eintritt der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 [X.]) der Nichterfüllung der „betrieblichen Themen“ geknüpft. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den Grundsätzen [X.] 12. Dezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 35 mwN, [X.]E 164, 326).

aa) Bedingung iSd. §§ 158 ff. [X.] ist die durch den Parteiwillen in ein Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung, die die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig macht ([X.] 12. Dezember 2007 - 10 [X.] - Rn. 37, [X.]E 125, 147; [X.] 19. Mai 2016 - III ZR 274/15 - Rn. 19 mwN). Eine solche kann grundsätzlich auch in einem Tarifvertrag vereinbart werden. Die Tarifvertragsparteien können nicht nur für das Inkrafttreten von Tarifverträgen insgesamt eine aufschiebende Bedingung vereinbaren (etwa [X.] 15. November 2022 - 3 [X.] - Rn. 35; 24. März 2021 - 10 [X.] - Rn. 24), sondern auch die Geltung einzelner Regelungen von einer solchen abhängig machen (etwa [X.] 21. Mai 2014 - 4 [X.] - Rn. 39, 42, 51, [X.]E 148, 139; zu einer auflösenden Bedingung [X.]. [X.] 30. November 2022 - 5 [X.] - Rn. 27).

bb) Vorliegend soll nach Nr. 6 Abs. 3 [X.] eine weitere Erhöhung der Entgelte um [X.] zum 1. Juli 2019 erfolgen, wenn die [X.]pläne zu den in Abs. 1 und Abs. 2 genannten „betrieblichen Themen“ nicht eingehalten werden. Das Inkrafttreten der Entgelterhöhung als Inhaltsnorm iSd. § 1 [X.] (zum Begriff [X.] 14. September 2022 - 4 [X.] - Rn. 29; 16. September 1986 - [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 53, 42) und damit deren unmittelbare und zwingende Wirkung für die Tarifgebundenen (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]) ist damit von dem zukünftigen, ungewissen Ereignis - dem nicht rechtzeitigen Abschluss der Betriebsvereinbarungen, der Nichtfertigstellung der baulichen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2018 (Nr. 6 Abs. 1 [X.]) oder der fehlenden Grundsanierung der sanitären Einrichtungen im Altbau bis zum 30. Juni 2019 (Nr. 6 Abs. 2 [X.]) - abhängig gemacht worden.

[X.]) Diese Bedingung kann - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht (zudem) als Vertragsstrafe iSd. §§ 339 ff. [X.] angesehen werden.

(1) Unter einer Vertragsstrafe wird das Versprechen einer Zahlung (§ 339 [X.]) oder einer anderen Leistung (§ 342 [X.]) durch den Schuldner für den Fall verstanden, dass dieser eine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht rechtzeitig erfüllt ([X.] 14. Oktober 2009 - [X.]/08 - Rn. 11). Die Vertragsstrafe soll Ansprüche des Gläubigers durch Druck auf den Schuldner sichern und den Gläubiger vom Nachweis eines Schadens befreien ([X.] 9. Juni 1993 - 5 [X.] - zu I 1 der Gründe; [X.] 31. August 2017 - [X.]/16 - Rn. 15; 18. Dezember 1981 - V ZR 233/80 - zu II 1 der Gründe, [X.]Z 82, 398). Diese doppelte Zielrichtung gilt auch für das im Gesetz in § 343 Abs. 2 [X.] geregelte selbstständige Strafversprechen. Mit ihm wird zwar nicht, wie im Fall der „echten“ Vertragsstrafe, die Hauptverbindlichkeit des Schuldners gesichert. Der Druck des Versprechens soll jedoch bewirken, dass der Schuldner eine von ihm an sich nicht geschuldete Handlung vornimmt ([X.] 23. Juni 1988 - [X.]/87 - zu II der Gründe, [X.]Z 105, 24). Maßgebend für die Abgrenzung, ob eine Vertragsstrafe vereinbart wurde, ist die primäre Zielrichtung der vertraglichen Abrede ([X.] 24. April 1992 - V ZR 13/91 - zu II 2 a der Gründe).

(2) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der tariflichen Regelung in Nr. 6 [X.] nicht um ein [X.]. Die [X.] verpflichtet sich zwar zur Zahlung einer höheren Vergütung für den Fall der nicht oder nicht rechtzeitigen Erfüllung der sich aus Nr. 6 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] ergebenden „betrieblichen Themen“. Die Vereinbarung entspricht aber ihrer Zielrichtung nach nicht einer Vertragsstrafe.

(a) Dem Wortlaut der tariflichen Regelung lässt sich deren Zielrichtung nicht entnehmen. Die Tarifvertragsparteien haben in Nr. 6 Abs. 3 [X.] nicht ausdrücklich eine „Vertragsstrafe“ vereinbart. Sie haben auch nicht in anderer Weise das Verhältnis der „betrieblichen Themen“ zur Entgelterhöhung festgelegt, sondern lediglich vereinbart, dass zum 1. Juli 2019 eine „weitere Erhöhung der Entgelte um 0,5 %“ erfolgt, wenn für die „aufgeführten betrieblichen Themen die [X.]pläne nicht eingehalten“ werden.

(b) Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass deren Ziel nicht vorrangig die Durchsetzung der „betrieblichen Themen“ durch Ausübung von Druck und Schadenspauschalierung, sondern die Regelung der Entgeltbedingungen der Arbeitnehmer ist.

(aa) Ziel des [X.] ist es, die Höhe der Entgelte der tarifgebundenen Arbeitnehmer festzulegen. Vereinbarungen zur [X.] sind Ausfluss des jedem Tarifvertrag innewohnenden Kompromisses widerstreitender Interessen (vgl. hierzu [X.] 28. April 2021 - 4 [X.] - Rn. 39, [X.]E 174, 382; 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 44 mwN, [X.]E 151, 235; 3. Mai 2006 - 4 [X.] 795/05 - Rn. 24, [X.]E 118, 159). Dies gilt auch bei Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung für das Inkrafttreten einer Entgelterhöhung. Die Arbeitgeberin erhält die Möglichkeit, statt einer durch die [X.] geforderten - und von der Arbeitgeberin nicht gewünschten - Entgelterhöhung eine andere Leistung zu erbringen, für die die [X.] bereit ist, von ihrer Forderung Abstand zu nehmen ([X.]. auch die Fallgestaltung einer auflösenden Bedingung [X.] 30. November 2022 - 5 [X.] - Rn. 27 mit Rn. 4). In Nr. 6 [X.] dient die Vereinbarung der Entgelterhöhung daher nicht der Sicherung der Durchführung der „betrieblichen Themen“, sondern dem Ausgleich der widerstreitenden Interessen. Es geht vorrangig um die inhaltliche Regelung der Hauptpflichten der tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse, nicht um die Sanktionierung eines Verhaltens der [X.]n.

(bb) Entgegen der Auffassung des [X.] spricht auch die Aussage des [X.], er habe während der Tarifverhandlungen gesagt „Wenn ihr es bis dahin nicht schafft, dann muss es halt mal weh tun“, nicht für die Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Durch die aufschiebende Bedingung wird zwar Druck auf die [X.] ausgeübt, die vereinbarten Fristen einzuhalten. Dieser ist aber dadurch bedingt, dass die [X.] die Erfüllung der „betrieblichen Themen“ offenbar als das „geringere Übel“ im Vergleich zur Entgelterhöhung angesehen hat. Allein durch diese Wertung wird die Bedingung nicht zu einer Vertragsstrafe.

([X.]) Weiterhin dient die Entgelterhöhung nicht der Vereinfachung eines Schadensnachweises. Die Zahlung der vereinbarten Vergütung ist Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Tätigkeit, nicht Schadensersatz. Zudem ist die Entgelterhöhung nach den tariflichen Regelungen nicht nur an die Arbeitnehmer zu zahlen, welche die [X.] oder die Sanitäreinrichtungen nutzen oder vom Kindergartenzuschuss profitieren, sondern allen Arbeitnehmern, die unter den Geltungsbereich des [X.] fallen. Auch dies spricht gegen die Annahme, Ziel der Vereinbarung sei nicht die Festlegung des den Arbeitnehmern zustehenden Entgelts, sondern die Vereinbarung einer Strafe gewesen.

b) Bei diesem Verständnis der tariflichen Regelung ist Nr. 6 [X.] wirksam vereinbart.

aa) Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den „betrieblichen Themen“ iSd. Nr. 6 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] um reine [X.]bedingungen, auf deren Eintritt die [X.] Einfluss haben sollte, oder die Vereinbarung von schuldrechtlichen Verpflichtungen ihrerseits gegenüber der [X.] zur Durchführung der Maßnahmen handelt.

(1) Entgegen der Auffassung des [X.] liegen mit den Vereinbarungen in Nr. 6 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] keine Betriebsnormen (vgl. zur Definition der Betriebsnormen [X.] 22. Februar 2012 - 4 [X.] 527/10 - Rn. 33; 26. Januar 2011 - 4 [X.] 159/09 - Rn. 24 ff., [X.]E 137, 45; 1. August 2001 - 4 [X.] 388/99 - zu I 2 c bb der Gründe, [X.]E 98, 303) vor, so dass sich die von der [X.]n unter Heranziehung der Entscheidung des [X.] vom 19. Januar 2010 (- 1 [X.] - [X.]E 133, 69) aufgeworfene Frage der Zulässigkeit einer Verknüpfung einer Betriebsnorm mit einer Inhaltsnorm nicht stellt.

(a) Für die nach Nr. 6 Abs. 1 [X.] zu schließenden Betriebsvereinbarungen ist die Annahme einer Betriebsnorm bereits ausgeschlossen, weil nicht die Organisation und Gestaltung des Betriebs, sondern lediglich das Verhältnis der [X.]n zu dem bei ihr bestehenden Betriebsrat betroffen ist.

(b) Hinsichtlich Sanitäreinrichtungen kommt zwar grundsätzlich in Betracht, deren Einrichtung und Ausgestaltung im Betrieb durch eine Betriebsnorm zu vereinbaren (als sog. Solidarnorm, vgl. [X.]/Rieble [X.] 4. Aufl. § 1 Rn. 410; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 5. Aufl. § 3 Rn. 30; [X.] FS Däubler S. 451, 453). Eine „betriebliche Frage“ liegt aber nicht schon dann vor, wenn eine Regelung im weitesten Sinne durch die Existenz des Betriebs und durch die besonderen Bedingungen der betrieblichen Zusammenarbeit entstehen kann. Vielmehr müssen Fragen geregelt werden, die unmittelbar die Organisation und die Gestaltung des Betriebs betreffen ([X.] 22. Februar 2012 - 4 [X.] 527/10 - Rn. 33). Den Vereinbarungen unter Nr. 6 Abs. 2 [X.] kann allerdings schon nicht entnommen werden, das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Belegschaft als Kollektiv solle geregelt werden. Die Abrede betrifft eine bereits bestehende Sozialeinrichtung und regelt lediglich deren Sanierung - als tatsächliche Handlung - durch die Arbeitgeberin bis zu einem bestimmten Datum. Es wird keine Ausgestaltung iSe. [X.] Widmung getroffen, die sich auf die Organisation[X.]oheit des Arbeitgebers hinsichtlich der Nutzungsberechtigungen bezieht. Zudem ist die rechtzeitige Durchführung der Sanierung als Bedingung normativ nur für die Mitglieder der tarifschließenden [X.] geltende Tariflohnerhöhung ausgestaltet. Die (Nicht-)Erfüllung der Verpflichtung soll sich daher unmittelbar nur auf die tarifgebundenen, nicht auf alle Arbeitnehmer auswirken. Die Tariflohnerhöhung ist darüber hinaus unabhängig von der Nutzung der [X.] oder Sanitäreinrichtungen oder der Inanspruchnahme des [X.]. Das zeigt, dass mit den „betrieblichen Themen“ nicht die Rechtsverhältnisse zwischen der [X.]n und der Belegschaft als Kollektiv geregelt werden sollten.

(2) Darüber hinaus kann dahinstehen, ob Nr. 6 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] schuldrechtliche Verpflichtungen der [X.]n zur Durchführung der betrieblichen Themen enthält. Die Tarifvertragsparteien wären nicht gehindert, eine solche Vereinbarung zu treffen. Für sie gilt die allgemeine Vertragsfreiheit. Ihre schuldrechtliche Vereinbarungsmacht ist im Grundsatz unbegrenzt ([X.] 21. Mai 2014 - 4 [X.] - Rn. 31, [X.]E 148, 139). Dies gilt auch, soweit der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Inhalt einer Bedingung erhoben worden ist. Damit haben die Tarifvertragsparteien nicht in unzulässiger Weise einem Dritten überlassen, ob eine Tarifnorm Geltung erlangt (vgl. hierzu [X.]/[X.] 5. Aufl. § 234 Rn. 44; [X.]/Rieble [X.] 4. Aufl. § 1 Rn. 1551). Der Eintritt der Bedingung mag zwar von dem Willen der Arbeitgeberin und des Betriebsrats zum Abschluss der fraglichen Betriebsvereinbarungen abhängen. Die Tarifvertragsparteien sind aber grundsätzlich berechtigt, die nähere Ausgestaltung einzelner Arbeitsbedingungen einem Dritten - zB den Betriebsparteien - zu überlassen ([X.] 26. Februar 2020 - 4 [X.] 48/19 - Rn. 48, [X.]E 170, 56). Sie konnten daher vorliegend - zumal zwischen Bedingung und Tarifgeltung ein Sachzusammenhang besteht - das Inkrafttreten einer einzelnen Bestimmung ua. vom Handeln der Arbeitgeberin und des bei ihr bestehenden Betriebsrats abhängig machen.

bb) Die Regelungen in Nr. 6 Abs. 1 und Abs. 2 [X.], die als Bedingung für die weitere Entgelterhöhung ausgestaltet sind, genügen dem für tarifvertragliche Normen geltenden Bestimmtheitsgebot.

(1) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit verlangt vom Normgeber, die von ihm erlassenen Regelungen so bestimmt zu fassen, dass die [X.] in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm angesprochene Rechtsfolge vorliegen. Dies gilt grundsätzlich auch für tarifvertragliche Regelungen, was insbesondere im Schriftformgebot des § 1 Abs. 2 [X.] seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat. Der [X.] muss erkennen können, ob er von einer Regelung erfasst ist und welchen Regelungsgehalt die tarifliche Vorschrift hat. Dabei ist den Tarifvertragsparteien allerdings die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht verwehrt. Dem Tarifvertrag als [X.] für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen ist eine gewisse Unschärfe immanent. Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten. Das ist dann der Fall, wenn der Regelungsgehalt einer Tarifnorm nicht mehr im Wege der Auslegung ermittelbar ist (ausf. [X.] 26. Februar 2020 - 4 [X.] 48/19 - Rn. 38 mwN, [X.]E 170, 56).

(2) Hinsichtlich der abzuschließenden Betriebsvereinbarungen ergibt sich zwar aus dem [X.] nicht im Einzelnen, welchen Inhalt diese haben sollen. Es werden lediglich Themen („Kindergartenzuschuss“, „Rauchen“, „Raucherplätze/Pausenplätze“) genannt. Dies führt aber nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Vielmehr kann die [X.] den [X.] bereits durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen, die sich mit diesen Themen befassen, verhindern. Die Tarifvertragsparteien haben die Ausgestaltung der abzuschließenden Betriebsvereinbarungen in zulässiger Weise den Betriebsparteien überlassen. Gleiches gilt hinsichtlich der darüber hinaus vereinbarten „baulichen Maßnahmen“ „bezüglich der Raucher/Pausenplätze“.

(3) Ebenso ist Nr. 6 Abs. 2 [X.] mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar. Der Inhalt der Verpflichtung lässt sich durch Auslegung ermitteln. Zur Verhinderung des [X.]s waren alle im Altbau befindlichen Sanitäreinrichtungen, mithin Duschen und Toiletten, zu sanieren. Das [X.] hat insoweit den [X.] rechtsfehlerhaft ausgelegt und den Umfang der Sanierung auf „sanierungsbedürftige“ Räumlichkeiten beschränkt.

(a) Dem Wortlaut von Nr. 6 Abs. 2 [X.] nach sind „die sanitären Einrichtungen“ zu sanieren. Die Verwendung des bestimmten Artikels „die“ deutet darauf hin, dass nicht nur Teilbereiche, sondern alle sanitären Einrichtungen im Altbau hierdurch erfasst werden. Eine Einschränkung lässt sich dem [X.], insbesondere dem Begriff „grundsaniert“ nicht entnehmen. „Sanieren“ bedeutet „modernisierend umgestalten“, „reformieren“, „wieder in einen intakten Zustand versetzen“ ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort „sanieren“; [X.] Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „sanieren“), während die Vorsilbe „grund-“ eine Verstärkung, etwas Fundamentales ([X.] aaO Stichwort „grund-“ und „Grund-“) oder „ganz u. gar“, „völlig“ ausdrückt ([X.] aaO Stichwort „grund...“). Die Grundsanierung ist daher eine besonders intensive, nicht aber eine solche, die erst bei gravierenden Mängeln erforderlich würde.

(b) Mit diesem Verständnis handelt es sich - anders als das [X.] meint - bei Nr. 6 Abs. 2 [X.] nicht um eine „unsinnige Regelung“. Nach dessen Feststellungen waren alle Bereiche - und damit auch die Duschen in den Umkleiden - nicht in einwandfreiem Zustand. Selbst wenn also kein „zwingendes“ [X.] bestanden haben sollte, ist eine Modernisierung der Duschen in den Umkleiden möglich und sinnvoll, um die Wertigkeit der Einrichtung und die Zufriedenheit der Nutzer zu erhöhen.

(c) Diese Auslegung entspricht dem durch das [X.] im Rahmen der Beweiswürdigung gefundenen Ergebnis, Gegenstand der Sanierungsverpflichtung sei ohne Ausnahme der gesamte sich aus den vorgelegten Grundrissen ergebende Bereich gewesen. Im Hinblick darauf kann dahinstehen, ob die Zeugenaussage eines an den Tarifverhandlungen Beteiligten für das Verständnis einer tariflichen Regelung unabhängig davon herangezogen werden kann, ob sich hierfür Anhaltspunkte im Tarifvertrag finden.

c) Die Bedingung der nicht rechtzeitigen Durchführung der betrieblichen Themen ist eingetreten. Die in Nr. 6 Abs. 2 [X.] vorgesehene Sanierung hat die [X.] nicht vollständig durchgeführt. Auf ein Verschulden der [X.]n kommt es für den [X.] nicht an.

d) Eine Herabsetzung der Entgelterhöhung nach § 343 [X.] oder § 242 [X.] kommt mangels Vereinbarung einer Vertragsstrafe nicht in Betracht.

3. Für den streitgegenständlichen [X.]raum ergibt sich - unter Berücksichtigung auch der über den [X.] anwendbaren tariflichen Regelungen - ein Differenzentgelt in Höhe von 151,61 Euro brutto. Mit der Grundvergütung erhöhten sich - wie das [X.] zutreffend festgestellt hat - auch die von dieser abhängigen Vergütungsbestandteile, also die in den streitgegenständlichen Monaten angefallenen Nacht- und Schichtzulagen, die Feiertags- und Urlaubsvergütung und die tarifliche Sonderzahlung.

4. Die Ansprüche des [X.] sind nicht nach § 18 [X.] verfallen.

a) Nach § 18.1 [X.] sind Ansprüche der Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber gegenüber innerhalb von zwei (Zuschläge aller Art, § 18.1.1 [X.]) oder sechs (alle übrigen Ansprüche, § 18.1.2 [X.]) Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Nach § 11.2 [X.] muss das Monatsentgelt den Beschäftigten spätestens am letzten Arbeitstag des Kalendermonats zur Verfügung stehen, die Vergütung für Mehr-, Nacht-, Spät-, Sonn- und Feiertagsarbeit bis Ende des folgenden Monats.

b) Vorliegend war für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nur die in § 18.1.2 [X.] enthaltene Ausschlussfrist von sechs Monaten einzuhalten, obwohl er auch höhere Vergütungsansprüche hinsichtlich Zuschlägen und Feiertagsarbeit geltend macht. Die kürzere Ausschlussfrist in § 18.1.1 [X.] gilt zwar ihrem Wortlaut nach für „Zuschläge aller Art“, bezieht sich aber ihrem Sinn und Zweck nach lediglich auf das Entstehen der Ansprüche. Die kürzere Frist trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ableistung von zB Mehr- oder Nachtarbeit nach längerer [X.] in der Regel schwieriger nachzuvollziehen ist. Steht aber - wie vorliegend - die Anzahl und Art der Zuschläge fest und sind diese bereits in Lohnabrechnungen ausgewiesen und damit [X.] gestellt (vgl. hierzu [X.] 16. Januar 2013 - 10 [X.] 863/11 - Rn. 34, [X.]E 144, 210), während die Parteien ausschließlich über deren Berechnungsgrundlagen - die Höhe des maßgebenden [X.] - streiten, bedarf es der kürzeren Ausschlussfrist nicht. § 18.1.1 [X.] bezieht sich daher nicht auf die Höhe der [X.] zu zahlenden Zuschläge, zumal Ausschlussfristen wegen der Schwere der mit ihrer Versäumung verbundenen Folgen im Zweifel eng auszulegen sind (vgl. [X.] 13. Februar 2007 - 1 [X.] 184/06 - Rn. 35, [X.]E 121, 168; 4. September 1991 - 5 [X.] 647/90 - zu II 2 b der Gründe). Dieses Verständnis führt zu einer sachgerechten und praktisch brauchbaren Lösung, da ansonsten in einem Fall wie dem vorliegenden der Arbeitnehmer gehalten wäre, seine Ansprüche, die er aufgrund derselben zwischen den Parteien streitigen Frage fordert, zu verschiedenen [X.]punkten geltend zu machen.

c) Danach hat der Kläger nach den Feststellungen des [X.] seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht. Die Ansprüche aus Juli 2019 sind (frühestens) am 31. Juli 2019 fällig geworden und waren daher bis zum 31. Januar 2020 geltend zu machen. Diese Frist ist durch Zustellung der Klage an die [X.] am 29. Januar 2020 eingehalten worden.

5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 [X.], § 11.2 Abs. 1 [X.].

II. Der Feststellungsantrag ist entgegen der Auffassung des [X.] in seiner derzeitigen Fassung unzulässig. Das führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO).

1. Der Antrag ist mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.

a) Eine Feststellungsklage muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein, so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage ([X.] 25. Januar 2017 - 4 [X.] - Rn. 18; 14. Dezember 2011 - 4 [X.] 242/10 - Rn. 19).

b) Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag zwar hinsichtlich des „monatlichen Entgelts“ hinreichend bestimmt, da er nicht nur den Prozentsatz der Erhöhung, sondern auch eine Angabe des [X.] für den höheren Vergütungsanspruch („[X.] 8 auf Basis einer 38 [X.] [tarifliches Grundentgelt [X.] Leistungsentgelt]“) enthält (vgl. zu dieser Voraussetzung [X.] 25. Januar 2017 - 4 [X.] - Rn. 22). Unter Berücksichtigung der Anlage 1 zum [X.] sowie der Mitteilung der [X.]n über die Entgeltzusammensetzung vom 16. Mai 2019 sind diese Werte ohne weiteres bestimmbar. Unklar und daher zu unbestimmt bleibt aber, welche Vergütungsansprüche von dem Zusatz „alle weiteren Entgeltbestandteile, deren Höhe rechnerisch von der Höhe des tariflichen Entgelts abhängt“ erfasst werden. Es ist weder ersichtlich, welche weiteren Entgeltbestandteile dem Kläger insgesamt zustehen könnten, noch, ob diese von der Höhe des tariflichen Entgelts abhängen würden.

2. Der Senat kann über die Zulässigkeit des [X.] nicht abschließend entscheiden. Die Parteien haben, ebenso wie die Vorinstanzen, die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erkennbar übersehen oder unzutreffend beurteilt. Zur Wahrung des Anspruchs des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ([X.] 7. Februar 2019 - 6 [X.] 84/18 - Rn. 30; 25. Januar 2017 - 4 [X.] 517/15 - Rn. 70, [X.]E 158, 54). Dem Kläger wird Gelegenheit zu geben sein, einen zulässigen Antrag zu formulieren. Dies kann nur im Rahmen eines erneuten Berufungsverfahrens geschehen.

3. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das [X.] - sollte der Kläger einen hinreichend bestimmten Antrag formulieren - weiterhin Folgendes zu berücksichtigen haben:

a) Es spricht vieles dafür, dass es hinsichtlich des [X.]raums vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019 am nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Der Kläger macht für diesen [X.]raum sowohl die Feststellung der Vergütungspflicht als auch - mit seinem [X.] - die entsprechende Entgeltdifferenz geltend. Es ist bislang nicht ersichtlich, welches über eine entsprechende Vergütungszahlung hinausgehende Interesse an der begehrten Feststellung bestehen könnte (vgl. [X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] 173/19 - Rn. 46, [X.]E 170, 214; 18. April 2012 - 4 [X.] 426/10 - Rn. 20). Aus diesem Grund käme auch eine Auslegung als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) nicht in Betracht. Eine solche setzt gleichfalls voraus, dass die Frage nach dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann ([X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] 173/19 - aaO; 18. April 2012 - 4 [X.] 426/10 - Rn. 20). Das ist hinsichtlich des Überschneidungszeitraums nicht ersichtlich.

b) Für den darauffolgenden [X.]raum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2020 (als dem Ende der Laufzeit des [X.], vgl. Nr. 7 Abs. 2 [X.]) besteht das erforderliche Feststellungsinteresse.

Bei Erhebung der Klage war der Feststellungsantrag jedenfalls teilweise auf einen in der Zukunft liegenden [X.]raum gerichtet. Bei Klagen auf zukünftige Leistung gemäß §§ 257 bis 259 ZPO ist die Feststellungsklage der Leistungsklage gegenüber nicht subsidiär. Der Kläger konnte daher zwischen diesen Klagen und der Feststellungsklage wählen, zumal die Klage nach § 259 ZPO an besondere Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. [X.] 7. Juni 2006 - 4 [X.] 272/05 - Rn. 17; weiterhin [X.] 6. Mai 2009 - 10 [X.] 313/08 - Rn. 27). Der Kläger war nicht gehalten, mit Blick auf die zwischenzeitlich fällig gewordenen Ansprüche seinen Antrag auf Leistung umzustellen. Die zwischen den Parteien bestehende Uneinigkeit kann durch die Feststellung insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis abschließend geklärt werden (vgl. [X.] 10. November 2021 - 10 [X.] 256/20 - Rn. 25 mwN).

        

    Treber    

        

    Der Richter am Bundesarbeitsgericht
Neumann ist an der Unterschriftsleistung
verhindert.
Treber    

        

    Klug    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Chr. Suilmann    

                 

Meta

4 AZR 68/22

22.02.2023

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. August 2020, Az: 2 Ca 59/20, Urteil

§ 158 BGB, § 242 BGB, § 339 BGB, § 343 BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2023, Az. 4 AZR 68/22 (REWIS RS 2023, 3433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3433

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