Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 05.01.2021, Az. 1 BvR 1771/20, 1 BvR 1847/20, 1 BvR 1865/20, 1 BvR 1866/20, 1 BvR 1925/20, 1 BvR 1939/20, 1 BvR 1940/20, 1 BvR 1946/20

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2021, 9736

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Absehen von einer EuGH-Vorlage zur Frage der Auslegung des Betriebsbegriffs in Massenentlassungsfällen (hier: § 17 Abs 1, Abs 3 S 4 KSchG) nicht zu beanstanden - Voraussetzungen einer Vorlagepflicht gem Art 267 Abs 3 AEUV vertretbar verneint


Tenor

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

[X.]er Beschwerdeführer wendet sich gegen insgesamt acht gleichgelagerte Entscheidungen des [X.]s des [X.], mit denen Kündigungsschutzklagen von Piloten einer insolventen Fluggesellschaft stattgegeben wurden (ausführlich zum Sachverhalt vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2020 - 6 [X.] -, juris).

2

1. [X.]er Beschwerdeführer ist der Insolvenzverwalter einer [X.] Fluggesellschaft mit Sitz in [X.] (Insolvenzschuldnerin). Sie unterhielt an mehreren Flughäfen sogenannte "Stationen". [X.]iesen war Personal für die Bereiche Boden, Kabine und Cockpit zugeordnet. [X.]ie Kläger der Ausgangsverfahren der [X.] waren alle als Piloten oder Co-Piloten mit dem Einsatzort [X.] beziehungsweise [X.] beschäftigt. Nach dem am 1. November 2017 eröffneten Insolvenzverfahren wurden ihre Arbeitsverhältnisse wie die aller im [X.] Beschäftigten wegen Stilllegung des Flugbetriebs mit Schreiben vom 28. November 2017 gekündigt. [X.]ie Insolvenzschuldnerin erstattete eine Massenentlassungsanzeige für den "Betrieb Cockpit" für das bundesweit beschäftigte [X.]. Sie ging davon aus, dass es sich bei Boden, Kabine und Cockpit jeweils um einen Betrieb handele und hatte auch die Personalvertretungen für das Boden-, Kabinen- und [X.] tarifvertraglich getrennt organisiert (vgl. § 117 Abs. 2 BetrVG). [X.]ie Anzeige erfolgte bei der [X.] [X.] N…, da der Flugbetrieb nach Auffassung der Insolvenzschuldnerin dort zentral gesteuert werde. [X.]ie Piloten gingen gegen die Kündigungen zunächst gerichtlich erfolglos vor, hatten dann aber mit den Revisionen vor dem [X.] des [X.] Erfolg.

3

2. Nach Auffassung des [X.] sind die Kündigungen nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 [X.], § 134 BGB unwirksam. Bei der Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 [X.] sei der maßgebliche Betriebsbegriff der [X.]/EG ([X.] - [X.]) verkannt und deswegen die Anzeige nicht für den richtigen Betrieb erstattet worden. [X.]aher sei die Anzeige bei einer örtlich unzuständigen [X.] erfolgt und habe nicht die erforderlichen Angaben enthalten. [X.]er Betrieb im Sinne des § 17 Abs. 1 [X.] sei unionsrechtlich determiniert. [X.]anach handele es sich bei den Stationen der Fluggesellschaft jeweils um Betriebe. Für die den Stationen [X.] und [X.] zugeordneten Piloten hätte die Anzeige folglich bei der jeweils zuständigen [X.] in [X.] und [X.] erfolgen müssen. Bei typisierender Betrachtung seien dort die Auswirkungen der Massenentlassung aufgetreten, denen durch eine frühzeitige Einschaltung der zuständigen [X.] entgegengetreten werden solle. [X.]ie Angaben in den Anzeigen hätten sich daher auch nicht auf das [X.] beschränken dürfen. Vielmehr sei nach § 17 Abs. 3 Satz 4 [X.] erforderlich, das der Station ebenfalls zugeordnete Boden- und [X.] aufzuführen. Für den Betrieb im Sinne der [X.] sei ohne Belang, dass diese Beschäftigten kollektivrechtlich in andere Vertretungsstrukturen eingebettet waren.

4

3. [X.]er Beschwerdeführer rügt als Insolvenzverwalter der Arbeitgeberin und Insolvenzschuldnerin insbesondere, das [X.] habe seine Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil es die Sache nicht dem [X.] vorgelegt habe (Art. 267 Abs. 3 A[X.]V). [X.]as [X.] interpretiere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] unzutreffend. Hiernach sei das enge, ortsbezogene Verständnis von einem Betrieb bei Massenentlassungsverfahren unterhalb einer Betriebsschließung nur dann herangezogen worden, wenn ansonsten die Schwellenwerte der [X.] nicht erreicht und ihre Schutzwirkungen zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht ausgelöst würden. Es sei jedenfalls dann unzulässig, an andere Betriebsstrukturen anzuknüpfen, solange und soweit der arbeitnehmerbezogene Schutzzweck der Richtlinie erfüllt werde.

5

Falls das [X.] davon ausgehen sollte, dass hier eine eigene Prüfungszuständigkeit bestehe, werde hilfsweise auch die Verletzung der von Art. 16 [X.] beziehungsweise Art. 12 Abs. 1 GG als Teil der Berufsausübungsfreiheit geschützten Vertragsfreiheit gerügt. [X.]ie sozioökonomischen Vorteile, die mit der Zuständigkeit der ortsnahen Niederlassung der [X.] einhergingen, würden den Eingriff in die Vertragsfreiheit nicht rechtfertigen. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen für die Insolvenzmasse werde zudem das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG gerügt.

II.

6

[X.]ie [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen. Ihnen kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und die Annahme ist auch nicht zur [X.]urchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 [X.]). [X.]ie [X.] haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>). Insbesondere hat das [X.] Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt. Es hat vertretbar dargelegt, warum es in der Sache entscheiden durfte, ohne vorher den [X.] anzurufen.

7

1. [X.]ie Gerichte verletzen das Recht der Parteien auf [X.] aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn ihr Umgang mit der Vorlagepflicht an den [X.] aus Art. 267 Abs. 3 A[X.]V bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.] 126, 286 <315 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>). So wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. [X.] 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 Rn. 181>). Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. [X.] 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 Rn. 182>). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. [X.] 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <317>; 128, 157 <188>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 f. Rn. 183>). [X.]ies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Fachgericht das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte [X.]" willkürlich bejaht (vgl. [X.] 135, 155 <233 Rn. 183>; insgesamt vgl. [X.] 149, 222 <286 f. Rn. 142>).

8

[X.]as Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren. Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte [X.]"; vgl. [X.] 129, 78 <107>; 135, 155 <233 Rn. 184>; 149, 222 <287 Rn. 143>).

9

2. [X.]anach hat das [X.] das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf [X.] aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt. Seine Handhabung der aus Art. 267 Abs. 3 A[X.]V resultierenden Vorlagepflicht ist vertretbar. Es hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist und dies ausdrücklich verneint. [X.]abei ist das [X.] nicht bewusst von einer Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] abgewichen, sondern hat diese ausgewertet und seine Entscheidung hieran orientiert. Auf dieser Grundlage ist das [X.] vertretbar von einem "acte [X.]" ausgegangen.

a) [X.]er Einwand des Beschwerdeführers, der Großteil der Instanzgerichte habe den Begriff des Betriebs anders ausgelegt als das [X.], greift nicht durch. Liegen sich widersprechende Entscheidungen einzelstaatlicher Gerichte vor, ist dies kein ausschlaggebendes Kriterium dafür, dass die in Art. 267 Abs. 3 A[X.]V genannte Vorlagepflicht besteht (vgl. [X.], Urteil vom 9. September 2015, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:[X.], Rn. 41).

b) [X.]er Vorwurf des Beschwerdeführers, das [X.] habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zum Begriff des Betriebs in der [X.] falsch verstanden, verfängt ebenfalls nicht. [X.]as [X.] hat die einschlägigen Entscheidungen des [X.] umfassend ausgewertet. Ein unvertretbares Verständnis dieser Judikatur ist nicht zu erkennen. Was unionsrechtlich unter einem Betrieb im Sinne der [X.] zu verstehen ist, hat die vom [X.] angeführte gefestigte Rechtsprechung des [X.] hinreichend geklärt, und die hier in Rede stehenden Stationen lassen sich ohne weiteres darunter subsumieren. Es erscheint auch plausibel, wenn das [X.] davon ausgeht, dass nicht nur beim Bodenpersonal eine Verbindung mit der Station als Einheit im Sinne der Rechtsprechung des [X.] besteht.

c) Soweit der Beschwerdeführer aus einzelnen Entscheidungen des [X.] schlussfolgert, dass für den Betrieb im Sinne der [X.] auch auf überörtliche und zentrale Organisationseinheiten unterhalb [X.] des Unternehmens abgestellt werden könne, überzeugt das nicht. [X.]ie Vorlagepflicht lässt sich nicht damit begründen, dass auch die Anwendung des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs dem Schutzzweck der [X.] gerecht geworden wäre. Vielmehr ist allein entscheidend, ob das [X.] vertretbar angenommen hat, dass der unionsrechtliche Betriebsbegriff hinreichend geklärt sei. [X.]as ist hier der Fall. Es legt vertretbar dar, dass keine ernsthaften Zweifel daran bestanden, wie der Betrieb im Sinne des § 17 [X.] zu bestimmen ist.

d) [X.]ie Beschwerdeführer wenden sich letztlich gegen eine falsche Rechtsanwendung in der Sache. [X.]iesem Interesse dient der Schutz des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass das [X.] hier Grundrechte des Grundgesetzes verkannt hätte. Art. 12 Abs. 1 GG schützt zwar grundsätzlich auch die unternehmerische Vertragsfreiheit (vgl. [X.] 97, 228 <254>; 123, 186 <252>; zum vergleichbaren Schutz nach Art. 16 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 21. [X.]ezember 2016, [X.], [X.]/15, Rn. 38, 84 ff.). [X.]ie Belastung, dass die Wirksamkeit der Kündigung (§ 134 BGB) an die ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige nach § 17 [X.] gebunden ist, dient jedoch dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es ist insoweit jedenfalls nicht dargelegt oder sonst erkennbar, dass dieses Mittel zur Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Zieles unverhältnismäßig wäre.

[X.]iese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1771/20, 1 BvR 1847/20, 1 BvR 1865/20, 1 BvR 1866/20, 1 BvR 1925/20, 1 BvR 1939/20, 1 BvR 1940/20, 1 BvR 1946/20

05.01.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BAG, 13. Februar 2020, Az: 6 AZR 146/19, Urteil

Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 1 Abs 1 Buchst a EGRL 59/98, § 17 Abs 1 KSchG, § 17 Abs 3 S 4 KSchG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 05.01.2021, Az. 1 BvR 1771/20, 1 BvR 1847/20, 1 BvR 1865/20, 1 BvR 1866/20, 1 BvR 1925/20, 1 BvR 1939/20, 1 BvR 1940/20, 1 BvR 1946/20 (REWIS RS 2021, 9736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9736


Verfahrensgang

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Az. 1 BvR 1771/20, 1 BvR 1847/20, 1 BvR 1865/20, 1 BvR 1866/20, 1 BvR 1925/20, 1 BvR 1939/20, 1 BvR 1940/20, 1 BvR 1946/20

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Az. 6 AZR 146/19

Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 146/19, 13.02.2020.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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