Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.02.2020, Az. 6 AZR 146/19

6. Senat | REWIS RS 2020, 370

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Gegenstand

Massenentlassung - Betriebsbegriff - Zuständigkeiten - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige


Leitsatz

1. Der Betriebsbegriff des Massenentlassungsrechts ist ein unionsrechtlicher Begriff. Er ist in der Unionsrechtsordnung autonom, einheitlich und losgelöst vom nationalen Begriffsverständnis auszulegen. Die Betriebsbegriffe des KSchG oder des BetrVG sind in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich.

2. Das Konsultationsverfahren ist vom Arbeitgeber mit der nach nationalem Recht zuständigen Arbeitnehmervertretung durchzuführen. Die auf der Grundlage des unionsrechtlichen Betriebsbegriffs zu beantwortende Frage, ob der Arbeitgeber eine Massenentlassung beabsichtigt, ist von der nach nationalem Recht zu beantwortenden Frage, welche Arbeitnehmervertretung er dabei zu konsultieren hat, strikt zu trennen.

3. Die Massenentlassungsanzeige ist bei der für den Betriebssitz örtlich zuständigen Agentur für Arbeit zu erstatten. Geht die Anzeige dort vor Zugang der Kündigung nicht ein, ist die Massenentlassungsanzeige fehlerhaft und die auf sie bezogene Kündigung unwirksam. Das Gleiche gilt, sofern die Anzeige infolge der Verkennung des Betriebsbegriffs objektiv unrichtige "Muss-Angaben" enthält.

Tenor

I. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 8. Januar 2019 - 3 [X.] 338/18 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des [X.] gegen die Abweisung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen hat.

II. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 20. April 2018 - 4 Ca 6911/17 - im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als es die Kündigungsschutzklage abgewiesen hat. Es wird insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der [X.] vom 28. November 2017 nicht aufgelöst worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

[X.] Der Kläger trägt die Kosten der ersten und zweiten Instanz zu 1/10, der Beklagte zu 9/10. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

2

Der Kläger war seit dem 1. Januar 1988 bei der [X.] [X.] als Verkehrsflugzeugführer beschäftigt. In dem maßgeblichen Arbeitsvertrag vom 12. Juli 1995 war in § 3 als Einsatzort [X.] vereinbart sowie die Verpflichtung des Klägers enthalten, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei normaler Verkehrslage innerhalb von 60 Minuten nach Abruf den Dienst in [X.] antreten kann.

3

Das Arbeitsverhältnis ging im Jahr 2011 auf die [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG (Schuldnerin) mit Sitz in [X.] über. Diese bediente im [X.] Ziele in [X.], Nordafrika, [X.] sowie in Nord- und Mittelamerika. Hierfür unterhielt sie Stationen an den Flughäfen [X.]-Tegel, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]. Am sog. Stationierungsort ([X.] bzw. Heimatbasis) tritt das fliegende Personal seinen Dienst an und beendet ihn. Die Langstreckenflüge wurden in erster Linie von den Drehkreuzen in [X.]-Tegel und [X.] aus durchgeführt. Soweit [X.] auf Flügen von anderen Flughäfen als dem vereinbarten Dienstort eingesetzt wurde, erfolgte dies in Form des sog. proceeding. Das Personal fand sich dabei zunächst am Dienstort ein und wurde von dort zum Einsatzflughafen gebracht.

4

In [X.] war der Leiter des Flugbetriebs („[X.]“) ansässig. Diesem oblag die Leitung und Führung des [X.]s im operativen Geschäft. Er war für die Durchsetzung, Kontrolle und Einhaltung der Betriebsregeln und Arbeitsanweisungen im Bereich Cockpit, die Rekrutierung und Neueinstellung sowie die Personalplanung des gesamten fliegenden Personals zuständig. Ihm jedenfalls teilweise unterstellt war die Position „Head of Crew Operations“. Deren Inhaberin oblag das gesamte Strategie- und Prozessmanagement, die Einsatz- und Bereitstellungsplanung der Crews, der Crew-Verkehr zwischen den einzelnen Stationen und die Crew-Kapazitäts-planung. Die [X.] und Dienstplanung erfolgte für den gesamten Flugbetrieb zentral von [X.] aus.

5

Das in [X.] verfasste Betriebshandbuch („Operations Manual Part A“, im Folgenden [X.]), welches die Organisationsstruktur des Flugbetriebs abbildete, sah bezüglich des [X.]s die Funktion des „Area Manager Cockpit“ vor. Hierbei handelte es sich um Piloten, die im regulären Flugbetrieb eingesetzt waren und daneben administrative Aufgaben wahrnahmen. Insgesamt gab es vier Area Manager, die jeweils für mehrere Stationen zuständig und dem Flottenmanagement unterstellt waren. Das [X.] enthielt mit Stand 28. Dezember 2016 in der vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2020 mit Einverständnis der Parteien beigezogenen [X.] Übersetzung unter Ziff. 1.3.2.2.1 folgende Aufgabenbeschreibung:

        

Zuständigkeiten und Position

        

Der Area Manager Cockpit ist für alle organisatorischen und administrativen Angelegenheiten für die Außenstationen zuständig, für die er verantwortlich ist.

        

Er ist in diesen Angelegenheiten der Vorgesetzte für das zugewiesene Personal. Er wird vom [X.] (Flugbetriebsleiter, [X.]. des Senats) ernannt und berichtet an das [X.]. Während der Abwesenheit eines Area Managers handeln die weiteren Area Manager stellvertretend für ihn.

        

Aufgaben und Verantwortungsbereiche

        

•       

Leitung des Flugpersonals an der Station

        

•       

Motivation und persönliche Entwicklung des [X.]Personals

        

•       

Interviews/Aufsicht/Verwarnungen, wie vom Flottenmanagement angewiesen

        

•       

Erstellung von Stationsberichten für das Flottenmanagement

        

•       

Erkennung und Lösung von Problemen zur Sicherstellung einheitlicher Prozesse

        

•       

Erteilung notwendiger Anweisungen im Rahmen der Führungsaufgaben

        

•       

Bekanntgabe von Regelungen

        

•       

Deeskalation von Konfliktsituationen innerhalb des [X.]s und zwischen [X.] und Kabinenpersonal in enger Abstimmung mit der für das Kabinenpersonal zuständigen Abteilung

        

•       

Beitrag zur Beurteilung des Flugpersonals

        

•       

Personalgespräche gemäß Anweisung durch das Flottenmanagement

        

•       

Teilnahme an [X.]

        

•       

Organisation und Erstellung der Tagesordnung der [X.]

        

•       

Verwaltung von Berichten über Verbesserungen

        

•       

Sicherstellung der [X.] an den Stationen

        

•       

Er/sie ist ein ansprechbares, sichtbares Rollenvorbild für das [X.] und repräsentiert auf positive Art die Abteilung Flugbetrieb

        

…“    

6

Der Leitung des [X.] („PX-OK Cabin Crew“) waren ua. zwei Regional Manager unterstellt. Das [X.] beschreibt in der vom Senat beigezogenen beglaubigten [X.] Übersetzung unter Ziff. 1.1.4.4 die Aufgaben des für die Station [X.] zuständigen Regional Manager [X.] wie folgt:

        

„…    

        

Er/sie nimmt an den [X.] teil und führt in Absprache mit der Leitung Kabinenpersonal Projekte durch. Er/sie ist täglich mit den [X.] und Betriebsräten in Kontakt.

        

Aufgaben und Verantwortungsbereiche

        

•       

Aufsicht über alle Aktivitäten im Bereich der Passagierbetreuung zur Erzielung eines optimalen professionellen, sicheren und freundlichen Services für die Passagiere

        

•       

Überwachung der Einhaltung aller internen Richtlinien durch das Kabinenpersonal (z.B. Compliance, Datenschutz, interne Vorgaben)

        

•       

Austausch von Informationen in allen sicherheitsrelevanten und Dienstleistungsangelegenheiten sowie in persönlichen Angelegenheiten mit den Regional Managern und der Leitung für das Kabinenpersonal

        

•       

Durchführung von [X.] an den entsprechenden Stationen

        

•       

Umsetzung von Feedback, Lob, persönlichem Austausch usw. in besonderen Fällen für alle Mitglieder des [X.] an den entsprechenden Stationen

        

•       

Er/Sie ist Mitglied des [X.] ([X.]).

        

•       

Überwachung der Einhaltung aller Dienstpläne an den entsprechenden Stationen. Vorgabe von Richtlinien und Spezifikationen für die Kabinenpersonalplanung, den Einsatzplan und Crewkontakt.

        

•       

Regelmäßige Besetzung der Hotline für das Kabinenpersonal (24/7) als diensthabender Manager

        

•       

Personalbeschaffung für alle Positionen im Bereich Kabinenpersonal

        

•       

Verhandlung mit [X.] und Betriebsräten“

7

Die Schuldnerin beschäftigte mit Stand August 2017 mehr als 6.000 Arbeitnehmer, davon 1.318 [X.], 3.362 Beschäftigte in der Kabine und 1.441 Mitarbeiter am Boden. Für das [X.] war gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG durch Abschluss des „Tarifvertrags Personalvertretung ([X.]) für das [X.] der [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG“ (im Folgenden [X.]) eine Personalvertretung ([X.]) gebildet. Für das Kabinenpersonal wurde durch den „Tarifvertrag Personalvertretung ([X.]) für das Kabinenpersonal der [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG“ die Personalvertretung Kabine ([X.] Kabine) errichtet. Beide Gremien hatten ihren Sitz in [X.]. Das Bodenpersonal vertraten die regional zuständigen Betriebsräte (Boden Nord, [X.] und Süd) und der Gesamtbetriebsrat.

8

Am 15. August 2017 beantragte die Schuldnerin beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen bei Eigenverwaltung. Das Gericht ordnete zunächst die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte den Beklagten am 16. August 2017 zum vorläufigen Sachwalter. Danach leitete die Schuldnerin eine Investorensuche ein, die eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im Rahmen einer übertragenden Sanierung ermöglichen sollte. Nach Ablauf der Angebotsfrist am 15. September 2017 lag kein annahmefähiges Angebot vor. Daraufhin wurde beschlossen, weitere Verhandlungen mit der [X.] und der [X.] Fluggesellschaft [X.] ([X.]) zu führen.

9

Am 12. Oktober 2017 unterzeichneten der Executive Director der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin, der Generalbevollmächtigte der Schuldnerin und der Beklagte für die Schuldnerin eine Erklärung. Diese lautete auszugsweise wie folgt:

        

„Erklärung der [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG

        

… Es ist beabsichtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26. Oktober 2017 beim Insolvenzgericht anzuregen.

        

I.    

Die Liquiditäts- und Fortführungsplanung hat ergeben, dass eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im Rahmen des eröffneten Insolvenzverfahrens nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund haben die Geschäftsführung, der Generalbevollmächtigte, das Management Board sowie die [X.] der [X.] PLC die Entscheidung getroffen, die erforderliche Betriebsänderung (Stilllegung) - vorbehaltlich der Zustimmung des Gläubigerausschusses und unter Wahrung der Beteiligungsrechte des Wirtschaftsausschusses sowie des Betriebsrates/Gesamtbetriebsrats bzw. der [X.] - durchzuführen.

                 

…       

        

II.     

Die Unterzeichner dieses Beschlusses stimmen daher darin überein, dass beabsichtigt ist, den Geschäftsbetrieb der [X.] Flüge einzustellen. Die Einstellung und Stilllegung des Geschäftsbetriebs der [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG soll wie folgt umgesetzt werden:

        

1.    

Beendigung der Flugzeug-Leasingverträge der [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG als Leasingnehmer durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31.01.2018.

        

2.    

Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs der [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG. Dabei wird mit Ablauf des 28. Oktober 2017 der operative Flugverkehr im Namen und auf Rechnung der [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG eingestellt. …

        

3.    

Erbringung der Dienstleistungen gegenüber [X.] im Rahmen des sog. ‚Wet Lease‘ für den Zeitraum bis maximal zum 31. Januar 2018. Dies betrifft 13 Flugzeuge.

        

4. a) 

Derzeit verfügen 6.054 Arbeitnehmer/-innen über ein Arbeitsverhältnis und 8 Auszubildende (nachfolgend Arbeitnehmer) über ein Ausbildungsverhältnis mit der [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG. Die [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG beabsichtigt, sämtliche Arbeitsverhältnisse … nach Durchführung der [X.] sowie [X.]verhandlungen (§ 17 [X.]) und nach Durchführung der Anhörungsverfahren mit den Mitbestimmungsgremien (Betriebsräte/[X.]) zu kündigen. Die [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG wird - soweit erforderlich - eine Zustimmung für Arbeitnehmer mit etwaigem Sonderkündigungsschutz (z. B. SGB IX, [X.], [X.]) beantragen und auch diese Arbeitsverhältnisse zeitnah kündigen. Es werden auch [X.] geführt werden.

        

…       

        
        

7.    

Die Gesamtabwicklung des Geschäftsbetriebs der [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG soll nach derzeitiger Planung zum 31. Januar 2018 abgeschlossen sein, so dass im [X.] daran die Stilllegung erfolgt.“

Mit weiterem Schreiben vom 12. Oktober 2017 wandte sich die Schuldnerin an die [X.]. Das Schreiben entspricht inhaltlich der vorstehend wiedergegebenen Erklärung vom selben Tag. Es sei beabsichtigt, die durch die Betriebsstilllegung bedingten Kündigungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Laufe des Monats Oktober 2017, voraussichtlich ab 26. Oktober 2017, unter Wahrung der gegebenenfalls durch § 113 [X.] begrenzten Kündigungsfrist zu erklären. Wegen der Beendigung aller Arbeitsverhältnisse sei eine [X.] nicht erforderlich. Da es sich um eine anzeigepflichtige Massenentlassung iSd. § 17 Abs. 1 [X.] handle, werde das [X.] hiermit „ergänzend zu unseren persönlichen Erörterungen“ gemäß § 17 Abs. 2 [X.] eingeleitet.

In einer an die Geschäftsführung der [X.] [X.] Nord gerichteten E-Mail vom 13. Oktober 2017 stellte die Schuldnerin folgende Anfrage:

        

„Wir beabsichtigen nächste Woche eine [X.] für das gesamte Personal der [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG zu stellen. Wie besprochen, bitte ich um Mitteilung, an welche Agentur für Arbeit wir die [X.] richten müssen. Folgendes daher zum Hintergrund:

        

Die [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG hat ihren Sitz in [X.], ...

        

Wir haben drei Mitarbeitergruppen: das Bodenpersonal, das [X.] und das Kabinenpersonal. Allen Mitarbeitergruppen soll die betriebsbedingte Beendigungskündigung ausgesprochen werden.

        

Für das Bodenpersonal haben wir einen Tarifvertrag gem. § 3 BetrVG abgeschlossen, wonach es den Betrieb Nord ([X.], [X.] ca. 1100 [X.]), den Betrieb [X.] (Düsseldorf und Köln = 42 [X.]) und den Betrieb Süd (München, Nürnberg = 15 [X.]) gibt.

        

…       

        

Für das [X.] und Kabinenpersonal erfolgt die Leitung sämtlichst von [X.] heraus. Es existieren nur Crewräume an den Flughäfen für das Check-in Verfahren. In den Arbeitsverträgen sind die Homebases benannt. Wie besprochen, ist dieser Ort z.B. für [X.] etc. maßgeblich.

        

Ich bitte Sie [X.], uns vor dem Hintergrund der vorstehenden Informationen mitzuteilen, bei welcher(n) Agentur(en) für Arbeit die [X.] gestellt werden muss. ...“

Ein Sachbearbeiter des Büros des Geschäftsführers der [X.] [X.] Nord antwortete mit E-Mail vom 16. Oktober 2017 wie folgt:

        

„... Sie stellen dar, dass das Unternehmen in 3 Gruppen gegliedert ist und knüpfen dabei an Mitarbeitergruppen/Betriebsablaufstrukturen an: Bodenpersonal, [X.] und Kabinenpersonal. Danach könnten diese in der ersten Grobgliederung als drei unabhängige Betriebe zu betrachten sein, wenn diese Strukturen so gelebt und in der Unternehmensrealität auch so abgebildet wurden, z.B. mit eigenen Betriebsnummern. Sollte dies der Fall sein und Sie diese Strukturen als abgegrenzte Betriebe bewerten, wäre für jeden Betrieb unter dem einheitlichen Unternehmen ein Antrag zu stellen.

        

…       

        

Für die Bereiche Cockpit und Kabinenpersonal wäre nach bisher mitgeteilter Sachverhaltslage von einem Betrieb mit Sitz in [X.] auszugehen und damit von einer einheitlichen Antragstellung gegenüber der Agentur für Arbeit [X.] Nord für alles Personal, wenn sich solch getrennte Betriebsstrukturen tatsächlich bestätigen. …“

Der letzte im Namen der Schuldnerin durchgeführte Flug landete am 27. Oktober 2017 auf dem Flughafen [X.]-Tegel.

Am 30. Oktober 2017 vereinbarte die Schuldnerin mit dem für das Bodenpersonal gebildeten Gesamtbetriebsrat bezogen auf die Stationen [X.], [X.] und [X.] einen Interessenausgleich. Der Gesamtbetrieb solle zum 31. Januar 2018 stillgelegt werden. Es werde allen Beschäftigten gekündigt. Eine [X.] sei deshalb nicht erforderlich. Die Mitarbeiter erhielten nach Maßgabe einer gesonderten Betriebsvereinbarung ein Angebot des Übergangs in eine Transfergesellschaft.

Mit Beschluss vom 1. November 2017 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Es ordnete Eigenverwaltung an und bestellte den Beklagten zum Sachwalter. Dieser zeigte noch am gleichen Tage gegenüber dem Insolvenzgericht gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine drohende Masseunzulänglichkeit an. Zudem stellte er den Kläger und weitere nicht mehr einzusetzende Piloten und Kabinenpersonal von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.

Am 17. November 2017 schloss die Schuldnerin mit der [X.] einen Interessenausgleich.

Mit Schreiben vom 20. November 2017 hörte die Schuldnerin die [X.] zur beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung sämtlicher in einer Anlage 2 benannten Beschäftigten des [X.]s an.

Mit Formular und Begleitschreiben vom 24. November 2017 erstattete die Schuldnerin bei der [X.] [X.] Nord eine [X.]. Das Begleitschreiben nimmt Bezug auf eine am 30. Oktober 2017 erfolgte [X.] für das Bodenpersonal und erläutert den Kündigungsgrund bezüglich des [X.]s. Das [X.] umfasse in der Regel 1.301 Mitarbeiter. Die Personalleitung für diese Beschäftigten erfolge in sämtlichen Angelegenheiten von [X.] aus. Dort habe auch die auf tariflicher Grundlage gebildete [X.] Cockpit ihren Sitz. Das [X.] nach § 17 Abs. 2 [X.] sei mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 eingeleitet und ausweislich des der [X.] beigefügten Interessenausgleichs vom 17. November 2017 abgeschlossen worden.

Das Formular „[X.] gemäß § 17 [X.] ([X.])“ der [X.] (Stand 06/2017) verlangt die Angabe des Betriebs, auf den sich die Anzeige bezieht. Als Erläuterung wird angeführt, dass „Betrieb“ iSd. [X.] „die organisatorische Einheit innerhalb des Unternehmens sei, der die zu entlassenden Arbeitnehmer angehören, z.B. eine Filiale oder Zweigstelle“. Die Schuldnerin hat in dem hierfür vorgesehenen Formularfeld angegeben, die Anzeige beziehe sich auf den „Hauptsitz der [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG“. Dort seien in der Regel 1.301 Arbeitnehmer/innen beschäftigt, welche voraussichtlich alle im Zeitraum vom 27. November 2017 bis zum 26. Dezember 2017 entlassen werden sollen. Hinsichtlich der in der Regel Beschäftigten wird auf Anlagen verwiesen. In diesen wird bei den „Angaben zu Entlassungen Cockpit“ die Zahl von 1.301 Beschäftigten nach Stationen und Berufsgruppen aufgeschlüsselt.

Die [X.] [X.] Nord bestätigte mit Schreiben vom 28. November 2017 den Eingang der vollständigen Anzeige für den „Betrieb Cockpit“ am 24. November 2017.

Mit einem per E-Mail übersandten Schreiben vom 27. November 2017 teilte der Vorsitzende der [X.] der Schuldnerin mit, die [X.] habe beschlossen, den beabsichtigten Kündigungen nicht zuzustimmen.

Mit einem dem Kläger am 29. November 2017 zugegangenen Schreiben vom 28. November 2017 kündigte die Schuldnerin mit Zustimmung des Beklagten das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2018.

Mit Beschluss vom 17. Januar 2018 hob das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung auf und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.

Nach längeren Verhandlungen mit der [X.] Kabine kündigte der Beklagte dem Kabinenpersonal überwiegend mit Schreiben vom 27. Januar 2018.

Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung vom 28. November 2017 gewandt. Sie sei unwirksam. Eine Betriebsstilllegung sei zum Zeitpunkt ihres Zugangs nicht beschlossen gewesen, die Schuldnerin habe vielmehr noch mit möglichen Betriebserwerbern verhandelt. Die [X.] sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Dies gelte sowohl bezüglich des nach § 17 Abs. 2 [X.] durchzuführenden [X.]s als auch bezüglich der nach § 74 Abs. 1 [X.] erforderlichen Anhörung vor Erklärung der Kündigung. Zudem hat der Kläger bereits erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die [X.] sei fehlerhaft.

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Schuldnerin vom 28. November 2017 nicht aufgelöst wurde.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei wegen der beabsichtigten und tatsächlich erfolgten Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt. Ein Betriebs(teil)übergang sei nicht geplant gewesen und habe auch nicht stattgefunden. Die Rechte der [X.] seien gewahrt. Die Massenentlassung sei ordnungsgemäß gegenüber der zuständigen [X.] angezeigt worden.

Die Vorinstanzen haben sowohl den Kündigungsschutzantrag als auch einen im Berufungsverfahren noch anhängigen Antrag auf Auskunftserteilung abgewiesen. Das [X.] hat die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger beschränkt auf den Kündigungsschutzantrag sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist begründet. [X.]ie streitgegenständliche Kündigung ist nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 [X.] iVm. § 134 BGB unwirksam (Rn. 97 ff.). Betrieb iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] war die Station der Schuldnerin am [X.] (Rn. 31 ff.). [X.]as [X.] musste mit der [X.] durchgeführt werden (Rn. 60 ff.). [X.]ie Schwerbehindertenvertretung war dagegen insoweit nicht zu beteiligen (Rn. 64 ff.). Entgegen der Auffassung des [X.] erstattete die Schuldnerin die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderliche [X.] nicht ordnungsgemäß iSd. § 17 Abs. 3 [X.]. Sie ist zudem bei der unzuständigen Behörde eingereicht worden (Rn. 70 ff.). [X.]iese Fehler wurden nicht geheilt (Rn. 111). Auch steht dem Beklagten kein Vertrauensschutz zur Seite (Rn. 112 ff.). Eine Vorlage nach Art. 267 A[X.]V war nicht erforderlich (Rn. 115). Es konnte deshalb dahinstehen, ob die Kündigung auch noch aus den anderen vom Kläger gerügten Gründen, im Besonderen wegen des von diesem angenommenen Betriebs(teil)übergangs, unwirksam ist.

I. [X.]er in § 17 [X.] geregelte besondere Kündigungsschutz bei Massenentlassungen unterfällt in zwei getrennt durchzuführende Verfahren mit jeweils eigenen Wirksamkeitsvoraussetzungen, nämlich die in § 17 Abs. 2 [X.] normierte Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats einerseits und die in § 17 Abs. 1, Abs. 3 [X.] geregelte Anzeigepflicht gegenüber der [X.] andererseits. Beide Verfahren stehen selbstständig nebeneinander und sind auch vor einer Betriebsstilllegung durchzuführen (vgl. [X.] 3. März 2011 - [X.]/10 bis [X.]/10 - [[X.] ua.] Rn. 33, 43; [X.] 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 22, [X.]E 157, 1). Sie dienen in unterschiedlicher Weise der Erreichung des mit dem [X.] verfolgten Ziels ([X.] 9. Juni 2016 - 6 [X.] - Rn. 20, [X.]E 155, 245; 21. März 2013 - 2 [X.] - Rn. 28, [X.]E 144, 366). Jedes dieser beiden Verfahren stellt ein eigenständiges Wirksamkeitserfordernis für die im Zusammenhang mit einer Massenentlassung erfolgte Kündigung dar ([X.] 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 40; 9. Juni 2016 - 6 [X.] - aaO).

II. [X.]ie Anzeige- und Konsultationspflichten des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] knüpfen an den Betrieb an. In gleicher Weise verfährt Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. i der Richtlinie 98/59/[X.] ([X.], im Folgenden [X.]), den § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] umsetzt. Zentraler Bezugspunkt des [X.] ist damit der [X.]. [X.]iesen hat die Schuldnerin vorliegend verkannt. Einen rein berufsgruppenbez[X.]enen [X.], wie sie ihn ihrem Verständnis des Betriebs im zu beurteilenden Massenentlassungsverfahren zugrunde gelegt hat, kennt die [X.] nicht. Betrieb iSd. [X.] und des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] war für den Kläger vielmehr die Station der Schuldnerin am [X.].

1. Ziel der [X.] ist der Schutz der Arbeitnehmer im Fall von Massenentlassungen ([X.] 21. [X.]ezember 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 27; 17. [X.]ezember 1998 - [X.]/97 - [Lauge ua.] Rn. 19; vgl. auch Erwägungsgrund 2 der [X.]; APS/Moll 5. Aufl. [X.] Vor §§ 17 - 26 Rn. 12). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (im [X.]) ist der in der [X.] selbst nicht definierte Begriff „Betrieb“ ein unionsrechtlicher Begriff. Sein Inhalt kann nicht anhand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden (vgl. [X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [[X.] ua.] Rn. 26; 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 42; 30. April 2015 - [X.]/14 - [[X.] und [X.]] Rn. 45; in diesem Sinne schon [X.] 7. [X.]ezember 1995 - [X.]/93 - [[X.]] Rn. 25). Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich (vgl. nur [X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 42) allein vom Gerichtshof und damit losgelöst von den nationalen Begrifflichkeiten auszulegen. Für die [X.]efinition des Betriebs im Bereich des [X.] kann darum nicht auf den Gehalt des [X.]s des [X.] oder des [X.] abgestellt werden. Zwar sind Konstellationen denkbar, in denen diese Begriffe übereinstimmen. [X.]as dürfte bspw. häufig der Fall sein, wenn der Arbeitgeber nur einen Betrieb hat. Soweit sich der [X.] iSd. [X.] und der [X.] nach nationalem Verständnis aber nicht decken, ist allein das Verständnis des Gerichtshofs entscheidend. [X.]eshalb ist es für den [X.] der [X.] unmaßgeblich, wenn nach der Vorstellung des Arbeitgebers Organisationseinheiten bestehen, die sich an [X.] geprägten Arbeitnehmervertretungsstrukturen orientieren, wie sie bspw. nach § 117 [X.] möglich sind. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (auch) ein nationales Begriffsverständnis zugrunde gelegt hat (vgl. etwa [X.] 25. April 2013 - 6 [X.] - Rn. 149; 13. [X.]ezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 85; 13. [X.]ezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 84, [X.]E 144, 125; anders bereits [X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] - Rn. 21, [X.]E 158, 104), hält er hieran nicht fest.

2. [X.]er Gerichtshof legt den Begriff „Betrieb“ iSd. [X.] sehr weit aus ([X.] Impulse für das Recht der Massenentlassung [X.]) und stellt keine hohen organisatorischen Anforderungen an die erforderliche Leitungsstruktur ([X.] ZfA 2018, 73, 76). Nach seinem Verständnis wird das Arbeitsverhältnis im Wesentlichen durch die Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Unternehmensteil gekennzeichnet, dem er zur Erfüllung seiner Aufgabe angehört. [X.]er Begriff „Betrieb“ ist dahin auszulegen, dass er nach Maßgabe der Umstände die Einheit bezeichnet, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören ([X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 44; 30. April 2015 - [X.]/14 - [[X.] und [X.]] Rn. 47; 7. [X.]ezember 1995 - [X.]/93 - [[X.]] Rn. 31 f.). Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen [X.]auerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt ([X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 45; 30. April 2015 - [X.]/14 - [[X.] und [X.]] Rn. 49; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [[X.]] Rn. 27). [X.]a die [X.] die sozioökonomischen Auswirkungen betrifft, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten [X.] Umgebung hervorrufen können, muss die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technol[X.]ische Autonomie besitzen, um als „Betrieb“ qualifiziert werden zu können ([X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 47; 30. April 2015 - [X.]/14 - [[X.] und [X.]] Rn. 51; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [[X.]] Rn. 28). [X.]er Betrieb iSd. [X.] muss darum auch keine Leitung haben, die selbstständig Massenentlassungen vornehmen kann ([X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 44 mwN). Vielmehr reicht es aus, wenn eine Leitung besteht, die die ordnungsgemäße [X.]urchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung technischer Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung ([X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 50) sicherstellt ([X.] 15. Februar 2007 - C-270/05 - [[X.]] Rn. 31). Eine bestimmte räumliche Entfernung ist - anders als bei § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] - nach diesem Betriebsverständnis nicht erforderlich ([X.] 15. Februar 2007 - C-270/05 - [[X.]] Rn. 29).

Ob eine Einheit nach Maßgabe der Umstände im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen dieses [X.]s erfüllt, der im Sinne einer Systembildung Geltung für alle denkbaren Betriebsformen und -arten beansprucht (vgl. [X.] ZfA 2018, 73, 77 mwN), haben allein die nationalen Gerichte festzustellen ([X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [[X.] ua.] Rn. 52; 30. April 2015 - [X.]/14 - [[X.] und [X.]] Rn. 70).

3. Nach diesen Grundsätzen stellte die Station der Schuldnerin am [X.] für den Kläger den Betrieb iSd. [X.] und damit des § 17 [X.] dar.

a) [X.]ie Station in [X.] war nicht nur vorübergehend eingerichtet. Sie wies die erforderliche zeitliche Kontinuität und organisatorische Stabilität auf, um in der Gesamtstruktur der Schuldnerin von anderen Einheiten unterscheidbar wahrgenommen zu werden (vgl. zu diesen Kriterien [X.] Impulse für das Recht der Massenentlassung S. 64 f.).

b) [X.]ie [X.]er Station war zur Erledigung einer oder mehrerer Aufgaben, nämlich dazu bestimmt, den Flugbetrieb der Schuldnerin an diesem Flughafen zu ermöglichen. Sie diente als Start- und Landebasis.

c) [X.]ie Station in [X.] verfügte über eine „Gesamtheit von Arbeitnehmern“ iSd. Begriffsbestimmung des Gerichtshofs, bestehend aus dem fliegenden Personal und dem Bodenpersonal.

aa) [X.]iese Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn der Einheit mehrere Arbeitnehmer dergestalt zugeordnet sind, dass sie in dieser Einheit oder von dieser aus tätig werden und die Einheit rein tatsächlich über sie verfügen kann (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt [X.] 15. Februar 2007 - C-270/05 - [[X.]] Rn. 27, 31; [X.] Impulse für das Recht der Massenentlassung S. 61 unter Hinweis auf die [X.] Sprachfassung des vorgenannten Urteils). Es ist maßgebend, welcher Einheit die zu entlassenden Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgaben angehören. Zentrales Element ist die Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und der Einheit (vgl. [X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 44; 7. [X.]ezember 1995 - [X.]/93 - [[X.]] Rn. 32; [X.] aaO).

[X.]) [X.]iese Verbindung lag bei den [X.] der Station [X.] auf der Hand. Sie gehörten iSd. [X.] dieser Einheit und damit der Station an.

cc) Auch beim fliegenden Personal bestand die im Rahmen des [X.] erforderliche Verbindung zum jeweiligen Stationierungsort (Heimatbasis) als dem Ort, von dem aus es tätig wurde. Von dieser Basis aus gingen die Besatzungsmitglieder ihrer Arbeit nach und an dieser begann sowie endete ihre Arbeitszeit. [X.]amit bestand eine hinreichende Verbindung zu dieser Einheit, so dass sie über die Besatzungsmitglieder in einem rein tatsächlichen Sinn „verfügte“. Auch die Besatzungsmitglieder „zählten dazu“.

(1) Für andere Regelungsbereiche ist zwar entschieden, dass gewöhnlicher Arbeitsort eines Mitglieds des fliegenden Personals nicht der Flughafen, sondern das Flugzeug ist (vgl. zum Vorliegen einer Versetzung im arbeitsrechtlichen Sinn für das Kabinenpersonal [X.] 30. November 2016 - 10 [X.] - Rn. 23; anders für den gewöhnlichen Arbeitsort iSd. Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der [X.] [X.] 20. [X.]ezember 2012 - 2 [X.] - Rn. 22 ff.). [X.] und [X.] arbeiten nicht „an einem“ Flughafen, sondern „von einem“ Flughafen aus (vgl. dazu [X.] [X.] 2019, 43, 45 f.).

(2) [X.]as fliegende Personal ist aber ungeachtet dessen auf mehrfache Weise mit seiner Heimatbasis verbunden (vgl. [X.] [X.] 2019, 43, 47, der von einem übergreifenden „Prinzip der Heimatbasis“ spricht). Über eine rein formale Zuordnung zu einer Heimatbasis hinaus ist diese Basis und damit die Station zentraler Bezugspunkt und Anknüpfungspunkt von flug- und arbeits(zeit)rechtlichen Regelungen der Besatzungsmitglieder.

(a) [X.]iese finden sich auf [X.] insbesondere in der Verordnung ([X.]) Nr. 965/2012 sowie der diese ergänzenden Verordnung ([X.]) Nr. 83/2014. Letztere legt in dem ab 18. Februar 2016 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltenden (vgl. Art. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 83/2014) Anhang II im Teilabschnitt FTL (im Folgenden ORO.FTL) die Anforderungen an einen Betreiber und seine Besatzungsmitglieder in Bezug auf Flug- und [X.]ienstzeitbeschränkungen sowie Ruhevorschriften für Besatzungsmitglieder fest (vgl. ORO.FTL.100). Nach [X.] hat ein Betreiber jedem Besatzungsmitglied (Flug- oder Kabinenbesatzung, vgl. Art. 2, Anhang I Nr. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 965/2012 bzw. Anhang I Nr. 29 der konsolidierten Fassung dieser Verordnung vom 25. September 2019) eine Heimatbasis zuzuweisen. [X.]iese wird damit weder beliebig noch vom Arbeitnehmer bestimmt, sondern vom [X.] für jedes Besatzungsmitglied ([X.] 14. September 2017 - [X.]/16 und [X.]/16 - [[X.] ua.] Rn. 72). Mit dieser Angabe erfüllt der Arbeitgeber zugleich seine Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NachwG. [X.]ie Heimatbasis ist gemäß ORO.FTL.105 Nr. 14 der vom Betreiber gegenüber dem Besatzungsmitglied benannte Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine [X.]ienstzeit oder eine Abfolge von [X.]ienstzeiten beginnt und beendet und wo der Betreiber normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist. Es ist der Ort, an dem das Flugpersonal systematisch seinen Arbeitstag beginnt und beendet sowie seine tägliche Arbeit organisiert und in dessen Nähe es für die [X.]auer des Vertragsverhältnisses seinen tatsächlichen Wohnsitz begründet hat und dem [X.] zur Verfügung steht ([X.] 14. September 2017 - [X.]/16 und [X.]/16 - [[X.] ua.] Rn. 70; vgl. auch [X.] 30. November 2016 - 10 [X.] - Rn. 23). [X.]ementsprechend knüpfen die Regelungen über [X.]ienst- und Ruhezeiten an die Zuordnung zu dieser Heimatbasis an (vgl. ORO.FTL.105 Nr. 11, ORO.FTL.235). Gleiches gilt für den s[X.]. Umlauf. [X.]as ist nach ORO.FTL.105 Nr. 22 ein [X.]ienst oder eine Abfolge von [X.]iensten, darunter mindestens ein Flugdienst, und Ruhezeiten außerhalb der Heimatbasis, beginnend an der Heimatbasis und endend mit der Rückkehr zur Heimatbasis für eine Ruhezeit, wo der Betreiber nicht mehr für die Unterbringung des Besatzungsmitglieds verantwortlich ist. [X.]ie [X.]ienstzeit wiederum ist ein Zeitraum, der beginnt, wenn sich ein Besatzungsmitglied auf Verlangen des Betreibers für einen [X.]ienst meldet oder den [X.]ienst beginnt, und der endet, wenn das Besatzungsmitglied frei von allen dienstlichen Verpflichtungen ist, einschließlich der Tätigkeiten der Nachbereitung des Fluges (vgl. ORO.FTL.105 Nr. 11). Zum [X.]ienst in diesem Sinne gehören auch Zeiten, in denen das nicht diensttuende Besatzungsmitglied auf Veranlassung des Betreibers unter bestimmten Voraussetzungen an einen anderen Ort befördert wird (Positionierung, ORO.FTL.105 Nr. 10, 18, [X.]; von den Parteien als proceeding bezeichnet).

(b) Auch in anderen Regelungszusammenhängen ist das Anknüpfen an die Heimatbasis als Ausdruck eines übergeordneten Rechtsprinzips (vgl. [X.] [X.] 2019, 43, 47) anerkannt.

(aa) [X.]ie Heimatbasis ist zB ein international-sozialrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der für die Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen geltenden Rechtsvorschriften (vgl. Art. 11 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 883/2004 idF der Verordnung ([X.]) Nr. 465/2012). [X.]ies soll die Anwendung der Verordnung ([X.]) Nr. 883/2004 auf Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglieder erleichtern und dient damit deren Schutz (vgl. Erwägungsgrund 18b der Verordnung ([X.]) Nr. 883/2004 idF der Verordnung ([X.]) Nr. 465/2012).

([X.]) Schließlich ist die Heimatbasis auch bei der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Klagen von Flugpersonal von Relevanz. Nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. i der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 (s[X.]. [X.]) kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. [X.]abei ist der Begriff des gewöhnlichen Arbeitsortes zwar nicht mit dem Begriff der „Heimatbasis“ iSv. Anhang III der Verordnung ([X.]) Nr. 3922/91 - der [X.] zur Verordnung ([X.]) Nr. 965/2012 - gleichzusetzen. Er stellt jedoch ein Indiz dar, das bei der Ermittlung des Ortes, von dem aus das Flugpersonal gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, eine wichtige Rolle spielen und es ermöglichen kann, diesen Ort zu bestimmen ([X.] 14. September 2017 - [X.]/16 und [X.]/16 - [[X.] ua.] Rn. 61 ff. zu Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der [X.] als [X.]. 21 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. i der [X.]; siehe schon [X.] 20. [X.]ezember 2012 - 2 [X.] - Rn. 22 ff.; vgl. auch [X.] 27. Februar 2018 - 6 [X.]/18 - zu II 2 b der Gründe zur Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Air-[X.]-Verfahren).

d) [X.]ie Station in [X.] verfügte schließlich auch über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung ihrer Aufgaben. So waren ausweislich der E-Mail der Schuldnerin an die [X.] vom 13. Oktober 2017 an den jeweiligen Stationen zum Beispiel Crewräume für das [X.] vorhanden. [X.]abei kommt es nicht auf die Eigentumslage an ([X.] Impulse für das Recht der Massenentlassung S. 62). Eine Leitung, die die ordnungsgemäße [X.]urchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung technischer Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung sicherstellte, war für die Besatzungsmitglieder mit den Kompetenzen des Area Managers Cockpit sowie des [X.] gegeben, für das Bodenpersonal mit den Kompetenzen der unter Ziff. 1.1.4.3 im [X.] für [X.] ausgewiesenen Person.

aa) Nach der [X.]. Rechtsprechung des Gerichtshofs (Rn. 33) ist eine Leitung ausreichend, die einen reibungslosen Betriebsablauf vor Ort gewährleisten kann. Es genügt eine stabile organisatorische Struktur, ohne dass darüber hinausgehende Anforderungen an den Grad der Verselbstständigung zu stellen sind ([X.] Impulse für das Recht der Massenentlassung S. 63). [X.]abei sind an die erforderliche Leitungsstruktur keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere müssen sich die Entscheidungsbefugnisse der Leitung nicht auf mitbestimmungsrechtliche Angelegenheiten erstrecken, so dass der unionsrechtliche Begriff der „Leitungsmacht“ deutlich offener und weiter als nach dem nationalen, [X.]en Verständnis ist ([X.] aaO S. 64). [X.]ieser Begriff korrespondiert auch nicht mit dem Begriff der für eine „wirtschaftliche Einheit“ iSd. Richtlinie 2001/23/[X.] (s[X.]. Betriebsübergangsrichtlinie) erforderlichen funktionellen Autonomie (vgl. dazu [X.] 13. Juni 2019 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 60 ff.). So hat der Gerichtshof einen Betrieb iSd. [X.] nicht nur für einzelne Ladengeschäfte angenommen, die ausschließlich Warenverkäufe tätigten und von einem eigenen Filialleiter mit eigener Kostenstelle geführt wurden ([X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [[X.] ua.] Rn. 51). Weitergehend hat er eine unterscheidbare Einheit auch in einem Fall bejaht, in dem der Betriebsleiter von der Zentrale an den Standort entsandt worden war und über die Koordinierung der Aufgaben vor Ort hinaus nicht über eigene Entscheidungsbefugnisse verfügte. [X.]er Gerichtshof sah die Kriterien des [X.]s der [X.] als erfüllt an, da der Standort eröffnet worden war, um die Kapazität insbesondere der Bearbeitung der Bestellungen örtlicher Kunden des Unternehmens zu erhöhen ([X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 50 f.). Ob die örtliche Leitung disziplinarische Weisungsrechte oder sonstige eigenständige Befugnisse in Bezug auf personelle Maßnahmen ohne Beteiligung übergeordneten [X.] hat, ist für das Vorliegen eines Betriebs iSd. [X.] dagegen unerheblich. Ausgehend davon, dass die [X.] die sozioökonomischen Folgen von Massenentlassungen im örtlichen Kontext und der dort vorhandenen [X.] Umgebung regeln will, steht für den [X.] der [X.] nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht die Frage im Vordergrund, ob vor Ort bestimmte formale Entscheidungsbefugnisse bestehen, sondern ob eine objektiv und örtlich bestimmbare Einheit vorliegt. [X.]ieses Betriebsverständnis ist nach der für den Senat maßgeblichen Interpretation des Gerichtshofs am besten geeignet, den nötigen Arbeitnehmerschutz im örtlichen Kontext zu gewährleisten (vgl. [X.]. [X.] 2016, 86, 88; [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. Rn. 14.33). Eine bloße Zentralisierung von [X.] kann danach die Annahme eines Betriebs iSd. [X.] nicht verhindern ([X.] 2015, 488, 494). Ausgehend von diesem Betriebsverständnis muss eine Einheit auch nicht eigenständig den ihr zugewiesenen [X.] erfüllen können, um einen Betrieb iSd. [X.] darstellen zu können. Erst recht muss sie nicht autark agieren können.

[X.]) [X.]iesen Anforderungen genügten die Befugnisse des Area Managers Cockpit. [X.]ieser stellte vor Ort den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf sicher und löste dort arbeitsorganisatorische Probleme, wie das [X.] zeigt. Es definierte, wie von [X.] des Anhangs III der Verordnung ([X.]) Nr. 965/2012 vorgegeben, ua. in Ziff. 1.3.2.2.1 [X.] die Zuständigkeiten und Position des Area Managers Cockpit. [X.]ieser war danach für alle organisatorischen und administrativen Angelegenheiten für die Außenstationen zuständig, für die er verantwortlich war. Insoweit war er der Vorgesetzte für das zugewiesene Personal. Nach dem [X.] oblagen ihm die Leitung des Flugpersonals an der Station sowie Interviews, Aufsicht, Verwarnungen, wie vom Flottenmanagement angewiesen. Er hatte zur Sicherstellung einheitlicher Prozesse Probleme zu erkennen und zu lösen sowie notwendige Anweisungen im Rahmen der Führungsaufgaben zu erteilen. Schließlich hatte der Area Manager Cockpit Konfliktsituationen innerhalb des [X.] und zwischen [X.] und Kabinenpersonal in enger Abstimmung mit der für das Kabinenpersonal zuständigen Abteilung zu deeskalieren und [X.] gemäß Anweisung durch das Flottenmanagement zu führen. [X.]er Area Manager Cockpit war damit erster Ansprechpartner vor Ort für Probleme im täglichen Geschäft, stellte insoweit als „Bindeglied“ zur zentralen Verwaltung in [X.] den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf sicher und löste arbeitsorganisatorische Probleme.

cc) In gleicher Weise war der Regional Manager Kabine verantwortlich in disziplinarischen Fragen und Personalangelegenheiten, einschließlich persönlicher Angelegenheiten der Kabinenbesatzung (vgl. Ziff. 1.1.4.4 [X.]). Er hatte die Aufsicht über alle Aktivitäten im Bereich der Passagierbetreuung und überwachte die Einhaltung aller internen Richtlinien durch das Kabinenpersonal. Er war für die Umsetzung von Feedback, Lob und persönlichem Austausch verantwortlich und überwachte die Einhaltung aller [X.]ienstpläne an den entsprechenden Stationen. Schließlich war er mit der Personalbeschaffung für alle Positionen im Bereich Kabine betraut.

[X.]) Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben ist für die Befugnisse des Area Managers Cockpit sowie des [X.] das [X.] entgegen der Auffassung des Beklagten allein maßgeblich. [X.]er Betreiber hat vor Aufnahme des gewerblichen Luftbetriebs ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate, AOC) zu beantragen und einzuholen. [X.]abei hat er ua. ein Exemplar des gemäß [X.] des Anhangs III der Verordnung ([X.]) Nr. 965/2012 iVm. Nr. 8.b des Anhangs IV der Verordnung ([X.]) Nr. 216/2008 erforderlichen [X.] vorzulegen (vgl. [X.]. a, b Nr. 6 des Anhangs III der Verordnung ([X.]) Nr. 965/2012). [X.]ieses ist auf dem neuesten Stand zu halten (vgl. [X.] Buchst. e des Anhangs III der Verordnung ([X.]) Nr. 965/2012). Jeder Flug ist entsprechend den Bestimmungen des [X.] durchzuführen (vgl. [X.] Buchst. b des Anhangs III der Verordnung ([X.]) Nr. 965/2012). Nach Nr. 8.b des Anhangs IV der Verordnung ([X.]) Nr. 216/2008 darf der gewerbliche Betrieb von Luftfahrzeugen nur gemäß einem Betriebshandbuch des Betreibers erfolgen. [X.]ieses muss für sämtliche betriebene Luftfahrzeuge alle erforderlichen Anweisungen, Informationen und Verfahren enthalten, die für das Betriebspersonal zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind. Beschränkungen hinsichtlich Flugzeit, Flugdienstzeiträumen und Ruhezeiten sind auszuweisen. [X.]as Betriebshandbuch und seine überarbeiteten Fassungen müssen mit dem genehmigten Flughandbuch im Einklang stehen und gegebenenfalls geändert werden.

ee) [X.]ass die Leitungsfunktion nicht von einer Person, sondern getrennt für das [X.] und das Kabinenpersonal wahrgenommen wurde, ist für die Einordnung der Station [X.] als Betrieb iSd. [X.] ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die für die Station [X.] zuständigen Area Manager Cockpit und Regional Manager Kabine West auch für die Station [X.] verantwortlich waren. [X.]iese Aufteilung der Kompetenzen entsprach der organisatorischen Trennung der Beschäftigtengruppen, die dem Betriebsverständnis der Schuldnerin zugrunde lag, aber dem der [X.] widerspricht. Maßgeblich ist deshalb allein, dass die Station [X.] in der Gesamtschau die erforderliche Leitungsstruktur aufwies.

ff) Soweit dieses unionsrechtliche Begriffsverständnis im Fall kleinteiliger Strukturen dazu führen kann, dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern vom [X.] nicht erfasst wird (vgl. die Fallgestaltung bei [X.] 30. April 2015 - [X.]/14 - [[X.] und [X.]]), steht dies im Einklang mit den Zielen der [X.]. [X.]iese betrifft die sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten [X.] Umgebung hervorrufen können ([X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 47; 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [[X.] ua.] Rn. 32; 30. April 2015 - [X.]/14 - [[X.] und [X.]] Rn. 51; [X.] Impulse für das Recht der Massenentlassung S. 66 f.). Bei Entlassungen in kleinteiligen Strukturen wird aber der örtliche Arbeitsmarkt typischerweise nicht belastet, so dass es des [X.] nicht bedarf. Ein Rechtsmissbrauch kann in solchen Fällen erst dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber sein Unternehmen bewusst in kleinste Einheiten aufteilt, um dem [X.] zu entgehen ([X.]/Spelge 4. Aufl. Bd. 2 § 121 Rn. 8).

e) [X.]er Umstand, dass die [X.] und [X.]ienstplanung für den gesamten Flugbetrieb zentral in [X.] erfolgte, bedingt nicht die Zuordnung des in [X.] stationierten [X.] zu einem in [X.] ansässigen und alle Stationen umfassenden einheitlichen Flugbetrieb und führt damit zu keinem anderen Ergebnis. Eine solche Betrachtungsweise verwischte die in einer Unternehmensstruktur von der [X.] geforderte Unterscheidung zwischen Unternehmen und Betrieb. Für einen Betrieb iSd. [X.] reicht es aus, wenn eine Einheit eine Struktur hat, die sie innerhalb eines Unternehmens zu einem unterscheidbaren Teil macht. [X.]as war hier, wie ausgeführt, der Fall. [X.]er [X.] der [X.] setzt gerade keine rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technol[X.]ische Autonomie der Einheit voraus ([X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 45 ff.; 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [[X.] ua.] Rn. 30 ff.; 30. April 2015 - [X.]/14 - [[X.] und [X.]] Rn. 49 ff.).

4. [X.]em Verständnis der Station [X.] als Betrieb iSd. [X.] und des § 17 [X.] steht der besondere [X.] für den Luftverkehr in § 24 Abs. 2 [X.] nicht entgegen. [X.]ieser Begriff hat ungeachtet des missverständlichen Wortlauts der Bestimmung für den [X.] keine Bedeutung. [X.]as folgt aus der Gesetzessystematik.

a) Nach § 24 Abs. 2 [X.] gilt als Betrieb „im Sinne dieses Gesetzes“ ua. die Gesamtheit der Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs. In Abgrenzung von den Land- und Bodenbetrieben enthält § 24 Abs. 2 [X.] insoweit einen eigenständigen [X.]. [X.]ieser bezieht sich ausweislich § 23 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 [X.] aber nur auf die Vorschriften des [X.] und Zweiten Abschnitts des [X.]es ([X.]). Für den im [X.]ritten Abschnitt des [X.] geregelten [X.] beansprucht er dagegen nach diesen Bestimmungen keine Geltung ([X.]/Bayreuther [X.] 16. Aufl. § 24 Rn. 6, 17; [X.]/Moll 5. Aufl. [X.] § 24 Rn. 7; aA bezüglich der Betriebsgröße auch [X.]/[X.] 6. Aufl. [X.] § 24 Rn. 8). Systematisch definiert § 23 Abs. 1 [X.] den Geltungsbereich der Vorschriften des [X.] und Zweiten Abschnitts des [X.] und enthält (nur insoweit) einen durch § 24 [X.] ausgestalteten Vorbehalt ua. für die Luftverkehrsbetriebe. Im Gegensatz dazu gilt für diese gemäß § 23 Abs. 2 [X.] der [X.] ohne die in § 24 Abs. 2 [X.] normierte Modifikation des [X.]s. Eine Sonderregelung für den im [X.]ritten Abschnitt des [X.] enthaltenen [X.] enthält § 24 Abs. 5 [X.] allein für die Besatzungen von Seeschiffen und auch insoweit nur in Bezug auf die Beteiligung des Seebetriebsrats anstelle des Betriebsrats sowie die zuständige Behörde bei Seeschiffen, die unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats der [X.] fahren. [X.]ie zunächst noch in § 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] enthaltene Herausnahme der Seeschiffe aus dem Geltungsbereich des [X.] des [X.] hat der [X.] Gesetzgeber durch Art. 4 Nr. 1 [X.] vom 17. Juli 2017 ([X.]I S. 2509) mit Wirkung ab 10. Oktober 2017 gestrichen. Gleichzeitig hat er § 24 Abs. 5 [X.] in der aktuell geltenden Fassung angefügt. [X.]ies geschah in Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie ([X.]) 2015/1794 zur Änderung verschiedener Richtlinien in Bezug auf Seeleute.

b) [X.]ieses Normverständnis wird auch durch eine historische Betrachtung bestätigt. [X.]er nationale Gesetzgeber hat die bis 29. April 1978 in § 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] enthaltene Herausnahme der Luftfahrzeuge und ihrer Besatzungen aus dem Geltungsbereich des [X.] des [X.] durch Art. 1 Nr. 4 des [X.] zur Änderung des [X.]es vom 27. April 1978 ([X.]I S. 550), mit dem er die Vorgaben der Richtlinie 75/129/[X.] in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. [X.]. 8/1041 S. 4), gestrichen. [X.]ies geschah vor dem Hintergrund, dass die Richtlinie eine solche Ausnahme nicht enthielt (vgl. [X.]. 8/1041 S. 6). Für die Besatzungen von Luftfahrzeugen gelten die [X.] und § 17 [X.] demzufolge nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers uneingeschränkt. [X.]as gilt auch für den diesen Bestimmungen zugrunde liegenden [X.].

[X.]aran hat dieser auch später nichts geändert. Mit der Neufassung des § 24 [X.] durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der [X.] vom 20. April 2013 ([X.]I S. 868) sollten die Regelungen zu kündigungsschutzrechtlichen Besonderheiten an die heutigen Verhältnisse der Seeschifffahrt und des Luftverkehrs angepasst werden, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung des [X.]s verbunden sein sollte ([X.]. 17/10959 S. 119). [X.]ie Regelung des bisherigen § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.] wurde lediglich als eigenständiger Absatz 2 gefasst. [X.]en [X.] des [X.] des [X.] und die uneingeschränkte Anwendung der Vorschriften zur Massenentlassung auf die Besatzung von Luftfahrzeugen ließ die Neufassung unverändert.

5. [X.]as Betriebsverständnis des § 17 [X.] hat nicht zur Folge, dass der Arbeitgeber kein [X.] iSv. § 17 Abs. 2 [X.] durchführen muss, wenn aufgrund des abweichenden [X.]en [X.]s des [X.]n Rechts für den Betrieb iSd. [X.] kein eigenes Arbeitnehmervertretungsgremium gewählt ist. Ungeachtet des unionsrechtlich determinierten Verständnisses des [X.]s sind die von § 17 Abs. 2 [X.] geforderten Konsultationen bei [X.] Verständnis dieser Norm mit der nach nationalem Recht zuständigen Arbeitnehmervertretung durchzuführen. Besteht ein nach nationalem Recht gewähltes Gremium, das (auch) die Arbeitnehmer des Betriebs iSd. § 17 [X.] repräsentiert, muss der Arbeitgeber daher dieses Gremium beteiligen. [X.]ie Schuldnerin musste demnach das [X.] mit der [X.] Cockpit durchführen. Eine zusätzliche Beteiligung der [X.] Kabine war dagegen ebenso wenig erforderlich wie die Hinzuziehung der Schwerbehindertenvertretung.

a) Nach § 17 Abs. 2 [X.] besteht die Konsultationspflicht für den Arbeitgeber gegenüber „dem Betriebsrat“. [X.]ies dient der Umsetzung von Art. 2 der [X.], der von „Arbeitnehmervertretern“ spricht. [X.]as sind nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der [X.] die Arbeitnehmervertreter nach den Rechtsvorschriften oder der Praxis der Mitgliedstaaten. Es muss sich somit um das Repräsentationsorgan handeln, das nach nationalem Recht die Arbeitnehmerinteressen gegenüber dem Arbeitgeber vertritt (zu Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2001/23/[X.] [X.]/[X.] in [X.]/Preis [X.] Stand November 2019 B 8300 Rn. 609). Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem [X.] trotz seiner gesetzlichen Verankerung im [X.] materiell um eine [X.] geprägte Regelung handelt ([X.] 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 37, [X.]E 157, 1). [X.]ie nach § 17 Abs. 2 [X.] zuständige Arbeitnehmervertretung ist daher grundsätzlich nach der Kompetenzzuweisung des [X.] zu bestimmen (vgl. [X.] 7. Juli 2011 - 6 [X.] - Rn. 30 f., [X.]E 138, 301; [X.]/[X.] in [X.]/Preis aaO Rn. 560; APS/Moll 5. Aufl. [X.] § 17 Rn. 11a, 74d; [X.] Impulse für das Recht der Massenentlassung S. 84, 86). Insoweit ist zwischen der Eröffnung des Anwendungsbereichs der [X.] bzw. des § 17 [X.], für die der unionsrechtlich geprägte [X.] des [X.] maßgeblich ist, und der Bestimmung der zuständigen Arbeitnehmervertretung, die sich nach dem nationalen Recht richtet, strikt zu trennen.

[X.]as führt zur grundsätzlichen Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats, unter den Voraussetzungen des § 50 [X.] zu der des [X.] ([X.] 13. [X.]ezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 44; vgl. auch [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 41, [X.]E 143, 150; [X.]/[X.] in [X.]/Preis [X.] Stand November 2019 B 8300 Rn. 560). Soll die Massenentlassung in einem Betriebsteil durchgeführt werden, der [X.] einem Hauptbetrieb zugeordnet ist, ist wegen der Rückverweisung auf das nationale Recht der Betriebsrat des Hauptbetriebs, der auch die Arbeitnehmer des Betriebsteils repräsentiert, zu beteiligen. Nur dieses Verständnis wird dem Zweck der [X.] gerecht. Eine Auslegung, die trotz Überschreitens der Schwellenwerte im Betriebsteil mangels eigenständiger Arbeitnehmervertretung ein [X.] und damit ein wesentliches Element des [X.] von vornherein ausschlösse, verbietet der effet utile (vgl. [X.] 8. Juni 1994 - [X.]/92 - [Kommission/[X.]] Rn. 19, 23). [X.]ie vorstehenden Überlegungen gelten für einen [X.]sbetrieb oder kollektivrechtlich errichtete Arbeitnehmervertretungen nach § 3 [X.] entsprechend ([X.]/[X.] in [X.]/Preis aaO Rn. 561). [X.] nicht zu beanstanden ist es hingegen, wenn in einem betriebsratsfähigen Betrieb ein [X.] ausscheidet, weil kein Betriebsrat gewählt ist und die Arbeitnehmer dieses Betriebs auch nicht durch ein anderes, von ihnen mitgewähltes Gremium repräsentiert werden (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/Preis aaO Rn. 566).

b) Auch wenn § 17 Abs. 2 [X.] nur von „[X.]“ spricht, ist er unionsrechtskonform dahin auszulegen (vgl. [X.]/[X.] [X.] 2020, 53, 55), dass er in [X.], in denen das [X.] nicht gilt und daher kein Betriebsrat gewählt werden kann, aber ein dem Betriebsrat vergleichbares Gremium vorgesehen ist, das die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber vertritt, die Beteiligung dieses Gremiums anordnet. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der [X.] gewährt den Mitgliedstaaten keinen Spielraum hinsichtlich der Frage des „Ob“ der Beteiligung einer nach nationalem Recht (anstelle des Betriebsrats) bestehenden Arbeitnehmervertretung. Er betrifft lediglich das „Wie“ deren Bestellung (vgl. [X.] 8. Juni 1994 - [X.]/92 - [Kommission/[X.]] Rn. 19; [X.]/[X.] aaO). Ein Begriffsverständnis, das eine bestehende Arbeitnehmervertretung vom Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2 [X.] ausnähme, verstieße gegen den Grundsatz des effet utile (vgl. [X.]/[X.] aaO). [X.]a Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der [X.] nicht zwischen gesetzlich und kollektivvertraglich vorgesehenen Arbeitnehmervertretungen differenziert, hat der Arbeitgeber, der einen Flugbetrieb unterhält, die auf der Grundlage eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 Satz 1 [X.] errichtete und nach diesem zuständige Arbeitnehmervertretung zu konsultieren. Auch diese sind Arbeitnehmervertreter iSd. Richtlinie. [X.]avon ist das [X.] zu Recht ausgegangen (vgl. für die [X.] Kabine als Vertretungsorgan von Flugbegleitern [X.] 11. Juli 2019 - 21 [X.]/18 - zu II 1 a cc (1) der Gründe; [X.]/[X.] [X.] 2020, 53, 54).

c) [X.]agegen war die Schwerbehindertenvertretung auch bei [X.] Verständnis des § 17 Abs. 2 [X.] kein Gremium, mit dem die Schuldnerin das [X.] durchführen musste. Zwar ist auch diese Vertretung ein gesetzliches Organ der Verfassung des Betriebs, dessen Rechte und Pflichten ihre Grundlage in den Vorschriften über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung haben ([X.] 21. September 1989 - 1 [X.] - zu I 2 der Gründe, [X.]E 62, 382). Ihre Konsultation neben der [X.] Cockpit gebot aber weder die [X.] noch § 17 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.]/[X.] NZA 2019, 1547, 1551; aA [X.] 11. Juli 2019 - 21 [X.]/18 - zu II 1 a [X.] der Gründe - Revision zurückgenommen).

aa) Welche von mehreren in Betracht kommenden Arbeitnehmervertretungen iSd. [X.] zu konsultieren ist, bestimmt diese nicht selbst, sondern gewährt den Mitgliedstaaten gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. b einen weiten Spielraum ([X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. Rn. 14.71). [X.]ieser ist erst dann überschritten, wenn die nationale Regelung dem Schutzniveau der [X.] nicht mehr gerecht wird, weil bspw. - wie dargelegt - für bestimmte Arbeitnehmer trotz bestehender Arbeitnehmervertretung von vornherein kein [X.] in Betracht käme oder die Arbeitnehmervertretung der (freiwilligen) Anerkennung seitens des Arbeitgebers bedürfte (vgl. [X.] 8. Juni 1994 - [X.]/92 - [Kommission/[X.]] Rn. 21).

[X.]) Eine „doppelte Repräsentanz“ einzelner Arbeitnehmergruppen fordert die [X.] aber nicht ([X.]/[X.] [X.] 2020, 53, 56). Sie will den Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche begegnen, die für alle Arbeitnehmer ungeachtet persönlicher Merkmale aus dem Umstand resultieren, dass eine Vielzahl vergleichbar qualifizierter Arbeitnehmer dem lokalen Arbeitsmarkt gleichzeitig zur Verfügung steht (vgl. [X.] [X.] 2015, 27). Eine Berücksichtigung von Partikularinteressen wie der der Gruppe der schwerbehinderten und der diesen gleichgestellten Arbeitnehmer durch ein gesondertes Gremium bereits im [X.] sieht die [X.] nicht vor. Eine solche ist nach deren Sinn und Zweck auch nicht erforderlich. [X.]as [X.] nimmt die von einer Kündigung bedrohten Arbeitnehmer als [X.] in den Blick und vermittelt für diese einen kollektiven präventiven Kündigungsschutz (vgl. [X.] 16. Juli 2009 - [X.]/08 - [Mono Car Styling] Rn. 42; [X.] 7. Juli 2011 - 6 [X.] - Rn. 27, [X.]E 138, 301 - „kollektiv ausgestaltetes Recht auf Information und Konsultation“), bevor sich die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers auf bestimmte Arbeitnehmer konkretisiert hat. [X.]ie [X.] regelt als bloß teilharmonisierende Richtlinie die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für wirksame Massenentlassungen nicht, sondern behält diese dem nationalen Recht vor (vgl. [X.] 21. [X.]ezember 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 33), das dabei unter Umständen wiederum Vorgaben des Unionsrechts berücksichtigen muss. Zu diesen nationalen Voraussetzungen gehören nachgelagerte Beteiligungsverfahren, wie sie § 102 [X.] oder § 178 Abs. 2 [X.] vorsehen ([X.]/[X.] in [X.]/Preis [X.] Stand November 2019 B 8300 Rn. 594).

Im [X.] ist dagegen grundsätzlich der Betriebsrat das Gremium, das nach nationalem Recht die Belegschaft der betrieblichen Einheit, von der er gewählt worden ist, insgesamt repräsentiert (vgl. [X.] 18. November 2014 - 1 ABR 21/13 - Rn. 20, [X.]E 150, 74; 17. August 2010 - 9 [X.] - Rn. 18, [X.]E 135, 207), deren Interessen er auch im Fall der Massenentlassung ([X.]/[X.] NZA 2019, 1547, 1551) [X.] wahrnimmt (Fitting [X.] 30. Aufl. § 1 Rn. 285) und deshalb nach § 17 Abs. 2 [X.] zu beteiligen ist. [X.]as Gleiche gilt im vorliegenden Fall für die [X.] Cockpit in Bezug auf das [X.]. Eine zusätzliche Konsultation der Schwerbehindertenvertretung verlangt die [X.] nicht (vgl. Zöllner [X.] 2019, 139, 144 - „[X.] ist kein ‚Mini-Betriebsrat‘“).

cc) Soweit aus Art. 5 Satz 1 und Satz 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] die Pflicht der Mitgliedstaaten zu positiven Maßnahmen für Menschen mit Behinderung folgt, ist dem mit der getrennt vom [X.] durchzuführenden Beteiligung nach § 178 Abs. 2 [X.] (bis 31. [X.]ezember 2017 § 95 Abs. 2 [X.] in der ab dem 30. [X.]ezember 2016 geltenden Fassung, vgl. Art. 1, Art. 2 Nr. 6 Buchst. b, Art. 26 Abs. 1, Abs. 2 [X.] vom 23. [X.]ezember 2016, [X.]I S. 3234) Genüge getan (vgl. [X.]/[X.] [X.] 2020, 53, 56). [X.]anach hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor einer Entscheidung, die Partikularinteressen der Schwerbehinderten berührt, anzuhören, damit diese zu der geplanten Maßnahme Stellung nehmen und so die Entscheidung des Arbeitgebers beeinflussen kann ([X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 21; zum Inhalt der Unterrichtung vgl. [X.] 13. [X.]ezember 2018 - 2 [X.] - Rn. 20 ff., [X.]E 164, 360). Eine Pflicht, (auch) die Schwerbehindertenvertretung nach § 17 Abs. 2 [X.] zu konsultieren, folgt hieraus aber nicht (aA [X.] 11. Juli 2019 - 21 [X.]/18 - zu II 1 a [X.] (2) und (3) der Gründe). [X.]as [X.] und das Beteiligungsverfahren nach dem [X.] sind vielmehr voneinander zu trennen und unterliegen jeweils eigenen Voraussetzungen. Eine Konsultation, wie sie § 17 Abs. 2 [X.] vorsieht, setzt § 178 Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht voraus. Soweit diese Norm in ihrem Abs. 2 Satz 1 die unverzügliche und umfassende Unterrichtung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, dh. betreffen ([X.] 26. Januar 2017 - 8 [X.] - Rn. 35; 17. August 2010 - 9 [X.] - Rn. 14, [X.]E 135, 207), und die Anhörung vor einer Entscheidung verlangt, führt dies nicht dazu, dass die Schwerbehindertenvertretung bereits im Rahmen des [X.]s zu beteiligen ist. [X.]enn es besteht keine Unterrichtungspflicht, wenn die Angelegenheit die Belange schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter behinderter Menschen in keiner anderen Weise berührt als die nicht schwerbehinderter Beschäftigter (vgl. [X.] 26. Januar 2017 - 8 [X.] - Rn. 35; 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 20; 17. August 2010 - 9 [X.] - Rn. 13, aaO; [X.] in Hauck/Noftz [X.] 2018 Stand [X.]ezember 2018 K § 178 Rn. 52; [X.]/[X.] NZA 2019, 1547, 1548). [X.]as ist jedenfalls bis zum Abschluss des [X.]s der Fall (vgl. für den Fall einer Betriebsänderung [X.]/[X.] aaO). Entscheidungen iSd. Norm sind nur einseitige Willensakte des Arbeitgebers wie bspw. eine Kündigung ([X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] - Rn. 33; 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 21). [X.]as [X.] fällt nicht darunter.

d) Falls für einen Betrieb iSd. [X.] mehrere Arbeitnehmervertretungen für verschiedene Beschäftigtengruppen - wie bspw. vorliegend die [X.] Cockpit und die [X.] Kabine oder wie der [X.] - gewählt sind, ist der Arbeitgeber nicht gehalten, ein einheitliches [X.] mit allen Vertretungen gemeinsam durchzuführen. Auch ist es nicht erforderlich, die [X.] mit den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen zeitlich parallel einzuleiten, durchzuführen und abzuschließen. Insoweit kann jede Arbeitnehmervertretung nur für den Teil der Belegschaft, von dem sie gewählt ist und den sie daher repräsentiert, auftreten. [X.]a es sich - was Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der [X.] erlaubt und das nationale Recht im Rahmen des § 117 [X.] ermöglicht - um jeweils selbstständige Gremien handelt, folgt aus deren Nebeneinander zugleich auch, dass die Konsultationen inhaltlich unterschiedlich verlaufen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Ergebnissen beendet sein können. Allerdings hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmervertretung während des [X.]s neu erlangte Informationen mitzuteilen bzw. erteilte Auskünfte zu vervollständigen, soweit diese relevant oder zur ordnungsgemäßen Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung erforderlich sind (vgl. [X.] 10. September 2009 - [X.]/08 - [[X.] Keskusliitto ua.] Rn. 53; [X.] 26. Februar 2015 - 2 [X.] - Rn. 29, [X.]E 151, 83; [X.]/Bayreuther [X.] 16. Aufl. § 17 Rn. 83). [X.]aher ist der Arbeitgeber verpflichtet, in den [X.] über den Stand der Beratungen mit dem jeweils anderen Gremium rechtzeitig zu unterrichten, soweit hierzu Veranlassung besteht. [X.]as ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Arbeitgeber eines der mehreren [X.] abschließt oder aufgrund der Erörterung in einem der Verfahren seine Planungen überarbeitet. Insoweit handelt es sich um zweckdienliche Auskünfte iSd. § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.].

III. [X.] ist gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 [X.] iVm. § 134 BGB unwirksam. [X.]ie Verkennung des [X.]s durch die Schuldnerin hat zur Folge, dass diese eine inhaltlich nicht ordnungsgemäße [X.] bei der unzuständigen Arbeitsagentur [X.] Nord erstattet hat. Eine Anzeige bei der zuständigen Arbeitsagentur [X.] erfolgte hingegen nicht.

1. [X.]urch das Anzeigeverfahren soll die [X.] rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet werden, um sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können (vgl. [X.] 27. Januar 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 47; ebenso [X.] 20. Januar 2016 - 6 [X.] - Rn. 27, [X.]E 154, 53). [X.]as setzt voraus, dass bereits feststeht, wie viele und welche Arbeitnehmer konkret entlassen werden sollen. Auf den Willensentschluss des Arbeitgebers zur Kündigung kann, soll und will die [X.] - anders als das zuständige Gremium im Rahmen des [X.]s - keinen Einfluss mehr nehmen. Ihr Tätigwerden knüpft vielmehr an einen solchen Willensentschluss an. Erst dann kann nach § 17 Abs. 1 [X.] die [X.] wirksam erstattet werden ([X.] 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 28, 23).

Allerdings verpflichtet § 17 Abs. 1 [X.] den Arbeitgeber bei [X.] Verständnis dazu, die Anzeige vor der „beabsichtigten“ Entlassung, dh. vor der Kündigungserklärung, zu erstatten. [X.] kann daher erst wirksam erklärt werden, wenn die [X.] ordnungsgemäß erfolgt ist ([X.] 9. Juni 2016 - 6 [X.] - Rn. 17, [X.]E 155, 245; vgl. [X.] 27. Januar 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 46 ff.; [X.] 6. November 2008 - 2 [X.] - Rn. 25 ff., [X.]E 128, 256). Maßgebend ist dabei der Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer. Wann die Kündigungserklärung zugeht, ist nach nationalem Recht zu bestimmen ([X.] 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 34; vgl. auch [X.] 21. [X.]ezember 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 29 ff., Rn. 33).

2. Entgegen der Annahme der Revision ist die [X.] nicht unwirksam, wenn die Schuldnerin - sofern man dies zu Gunsten der Revision unterstellte - die Kündigungserklärung vor Erstattung der [X.] unterzeichnet hat und damit zu diesem Zeitpunkt bereits zur Kündigung der [X.] entschlossen war (vgl. [X.] 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 23).

3. [X.]ie Schuldnerin hat die Anzeige vom 24. November 2017 allerdings bei der unzuständigen Behörde eingereicht.

a) [X.]er Arbeitgeber ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 [X.] verpflichtet, der [X.] die Massenentlassung anzuzeigen. [X.]ie Anzeigepflicht als selbstständiger Teil des [X.] soll es der [X.] ermöglichen, durch geeignete Maßnahmen Belastungen des Arbeitsmarkts zu vermeiden oder zumindest zu verzögern, die Folgen der Entlassungen für die Betroffenen zu mildern und für deren anderweitige Beschäftigung zu sorgen (vgl. [X.] 27. Januar 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 47; ebenso [X.] 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 28; 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 24, [X.]E 157, 1; 20. Januar 2016 - 6 [X.] - Rn. 27, [X.]E 154, 53). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs betrifft die [X.] die sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten [X.] Umgebung hervorrufen können. [X.]iese sollen aufgefangen werden, indem der Arbeitgeber nicht nur Arbeitnehmervertreter konsultiert, sondern auch die zuständige Behörde unterrichtet, bevor er die betroffenen Arbeitnehmer entlässt (vgl. [X.] 13. Mai 2015 - [X.]/13 - [[X.] ua.] Rn. 32; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [[X.]] Rn. 28).

b) Nach Art. 3 Abs. 1 der [X.] hat der Arbeitgeber der „zuständigen“ Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzuzeigen. In [X.] ist das die für den Betriebssitz örtlich zuständige [X.]. [X.]as ergibt die unionsrechtskonforme Auslegung des § 17 Abs. 1 [X.].

aa) [X.]ie [X.] bestimmt die zuständige Behörde nicht selbst, sondern überlässt dies der Ausgestaltung durch die Mitgliedstaaten ([X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. Rn. 14.132; [X.] Impulse für das Recht der Massenentlassung S. 90). [X.]iese haben lediglich dafür zu sorgen, dass Verfahren bestehen, mit denen die Einhaltung der von der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen wirksam gewährleistet werden kann (Art. 6 der [X.]; vgl. [X.] 16. Juli 2009 - [X.]/08 - [Mono Car Styling] Rn. 34, 36).

[X.]) [X.]er [X.] Gesetzgeber hat in § 17 Abs. 1 [X.] festgelegt, dass der Arbeitgeber „der [X.]“ die Anzeige zu erstatten hat. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit trifft § 17 [X.] selbst keine ausdrückliche Regelung. Aus dem Zweck des [X.] folgt aber, dass die Anzeige bei der [X.] zu erstatten ist, bei der es zu den innerhalb der Sperrfrist zu bewältigenden sozioökonomischen Auswirkungen kommt (vgl. [X.] 27. Januar 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 47 f.). [X.]iese treten nach der Vorstellung der [X.] typischerweise am Sitz des Betriebs auf, dessen örtliche [X.] von der Massenentlassung betroffen ist. [X.]ort bzw. in dessen räumlicher Nähe wohnen die Arbeitnehmer, melden sich arbeitsuchend und würden den Arbeitsmarkt und damit auch die [X.] Verhältnisse belasten (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts vom 5. Februar 2015 - [X.]/14 - [[X.] und [X.]] Rn. 49; [X.] Impulse für das Recht der Massenentlassung S. 66 f.). Aufgrund des dezentralen Aufbaus der [X.] mit 156 Agenturen für Arbeit, die wiederum rund 600 Niederlassungen haben, ist die Anzeige bei der Agentur zu erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich nach Massenentlassungen typischerweise eine verstärkte Vermittlungstätigkeit zu erwarten ist. [X.]as ist die Agentur, die für den Sitz des Betriebs zuständig ist, nicht diejenige am Unternehmenssitz (LAG [X.] 5. [X.]ezember 2018 - 12 [X.]/18 - zu [X.] 1 der Gründe; [X.]/Spelge 4. Aufl. Bd. 2 § 121 Rn. 129; [X.]K/Spelge 3. Aufl. [X.] 98/59/[X.] Art. 3 Rn. 3; [X.]/[X.] 20. Aufl. [X.] § 17 Rn. 29; [X.]/Oberwinter in Thüsing/Rachor/[X.] [X.] 4. Aufl. § 17 [X.] Rn. 123; [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. Rn. 14.133; [X.]/Bayreuther [X.] 16. Aufl. § 17 Rn. 110; APS/Moll 5. Aufl. [X.] § 17 Rn. 96; [X.] ArbR-HdB/[X.] 18. Aufl. § 142 Rn. 21; [X.] aaO S. 90 „streng betriebsbez[X.]en“; [X.] [X.]ie Entwicklung des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes am Beispiel der Massenentlassung unter besonderer Berücksichtigung der §§ 17, 18 [X.] S. 59). [X.]ementsprechend hat die [X.] - in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben - in der Erläuterung im Formular „[X.] gemäß § 17 [X.] ([X.])“ sowie in ihren „Fachlichen Weisungen [X.]ritter und Vierter Abschnitt [X.] - [X.]“ vom 10. Oktober 2017 (im Folgenden Fachliche Weisungen [X.]) zu § 17 [X.] unter Ziff. 2.2.3. „Örtliche Zuständigkeit“ und damit für den betroffenen Arbeitgeber ohne Weiteres erkennbar festgelegt, dass die Anzeige der [X.] zu erstatten ist, in deren Bezirk der betroffene Betrieb seinen Sitz hat. [X.]arum reicht der Eingang bei irgendeiner [X.] in [X.] ohne eine rechtzeitige Weiterleitung an die örtlich zuständige Agentur nicht für eine ordnungsgemäße Anzeige iSv. § 17 Abs. 1 [X.] aus.

Ob man die örtlich zuständige [X.] dabei anhand einer richtlinienkonformen Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (so [X.]/[X.] § 17 [X.] Rn. 105) oder des § 327 Abs. 4 SGB III (so [X.]/Spelge 4. Aufl. Bd. 2 § 121 Rn. 129; ohne nähere Begründung [X.] 21. Mai 2019 - 2 [X.] - Rn. 25; 21. März 2012 - 6 [X.] - Rn. 27; 14. August 1986 - 2 [X.] - zu [X.] der Gründe) bestimmt, kann der Senat offenlassen. Beides führt vorliegend zu gleichen Ergebnissen.

c) Mit der vor Zugang der Kündigung bei der [X.] [X.] Nord erstatteten [X.] vom 24. November 2017 hat die Schuldnerin ihre Anzeigepflicht nicht erfüllt.

aa) Insoweit ist unerheblich, dass die Schuldnerin der [X.] [X.] Nord im Vorfeld der Anzeige und im dazu erstellten Begleitschreiben den aus ihrer Sicht für die Frage der örtlichen Zuständigkeit relevanten Sachverhalt subjektiv umfassend und korrekt dargestellt und damit vermeintlich alles ihrerseits Erforderliche getan hatte. Entsprechend dem [X.]. Zweck der Anzeige, die sozioökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen dort zu mildern, wo sie typischerweise auftreten, nämlich am Betriebssitz, verlangt Art. 3 Abs. 1 der [X.], dass die beabsichtigten Entlassungen bei der nach nationalem Recht tatsächlich und nicht nur vermeintlich „zuständigen“ Behörde angezeigt werden. [X.]em trägt § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] bei [X.] Verständnis, wie ausgeführt, Rechnung.

[X.]) [X.]iesem Normanwendungsbefehl hat die Schuldnerin nicht genügt. [X.]ie Entlassungen des - wie der Kläger - in [X.] stationierten [X.] hätten rechtzeitig bei der für [X.] zuständigen [X.] angezeigt werden müssen. Wie ausgeführt, stellte die Station [X.] für diese Beschäftigten den Betrieb iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 [X.] dar. [X.]ort traten auch die sozioökonomischen Auswirkungen der Entlassungen ein. Typischerweise wohnt das [X.] regelmäßig in der Nähe seiner Station und meldet sich dort - ungeachtet eines gegebenenfalls globalen Arbeitsmarkts - arbeitsuchend. [X.]avon gehen nicht nur die unionsrechtlichen Regelungen des [X.] zur Bedeutung der Heimatbasis, namentlich ORO.FTL.105 Nr. 14 und Nr. 22, aus (vgl. dazu Rn. 44). Auch der Arbeitsvertrag der Parteien enthält in § 3 Nr. 2 die Verpflichtung des [X.], seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei normaler Verkehrslage innerhalb von 60 Minuten nach Abruf den [X.]ienst an dem dienstlichen Einsatzort [X.] antreten kann.

d) [X.]ie innerbetrieblichen Organisationsstrukturen sind auch nicht deswegen irrelevant, weil die betriebliche Einheit bei Erstattung der [X.] bereits durch Stilllegung untergegangen war und die in Frage stehenden Kündigungen nur vorsorglich ausgesprochen werden sollten. Für eine solche Konstellation hat der Zweite Senat des [X.] entschieden, dass zumindest unter diesen Umständen der Arbeitgeber die Anzeige zugleich und mit sofortiger Wirksamkeit bei sämtlichen für die frühere Betriebsstätte möglicherweise zuständigen Arbeitsagenturen einreichen könne, wenn er auf die schon umgesetzte Betriebsstilllegung - und damit den Wegfall eines [X.] - hinweise und zutreffend mitteile, im Zuständigkeitsbereich welcher Agentur zuletzt die meisten der zu entlassenden Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien. [X.]ann sei es Sache der angegangenen Behörden, sich über die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung nach §§ 18, 20 [X.] abzustimmen ([X.] 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 70, [X.]E 157, 1). Vorliegend war im Zeitpunkt der [X.] weder eine Stilllegung bereits erfolgt, noch handelte es sich um vorsorglich ausgesprochene (Zweit-)Kündigungen. Zudem war die [X.] [X.] Nord unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für die Station [X.] örtlich zuständig.

e) Es kann dahinstehen, ob die [X.] bei Zweifeln hinsichtlich ihrer Zuständigkeit aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 20 SGB X verpflichtet ist, beim Arbeitgeber entsprechend nachzufragen (§ 20 Abs. 3 [X.]; vgl. [X.] 21. März 2012 - 6 [X.] - Rn. 27). [X.]ie angegangene [X.] [X.] Nord hielt sich selbst - fehlerhaft - für zuständig.

f) Ob eine unzuständige [X.] verpflichtet ist, die Anzeige an die zuständige Agentur weiterzuleiten (vgl. § 16 Abs. 2 SGB I; siehe auch die Fachlichen Weisungen [X.] zu § 17 Ziff. 2.2.3. Abs. 3), kann hier offenbleiben (zu einer solchen Verpflichtung vgl. [X.]/Spelge 4. Aufl. Bd. 2 § 121 Rn. 176; [X.]/[X.] 20. Aufl. [X.] § 17 Rn. 29). Jedenfalls wird auch dann die Anzeige erst mit ihrem Eingang bei der zuständigen Agentur wirksam. Ist die Kündigung zu diesem Zeitpunkt dem Arbeitnehmer bereits zugegangen, ist sie unwirksam (vgl. [X.] 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 33).

Vorliegend haben weder das [X.] festgestellt noch die Parteien vorgetragen, dass eine Weiterleitung der Anzeige vom 24. November 2017 durch die [X.] [X.] Nord an die für die Station [X.] zuständige [X.] vor Zugang der Kündigung am 29. November 2017 erfolgt ist.

g) [X.]ie bei der [X.] [X.] Nord erstattete [X.] vom 24. November 2017 ist auch nicht als s[X.]. Sammelanzeige wirksam erstattet worden.

aa) Nach den Fachlichen Weisungen [X.] zu § 17 Ziff. 2.2.3. Abs. 4 und Abs. 5 können Großunternehmen mit deutschlandweitem Filialnetz im Fall von Massenentlassungen, die in mehreren Betrieben (Filialen) erfolgen, an regional unterschiedlichen Standorten eine Sammelanzeige bei der [X.] erstatten, die für den Hauptsitz des Unternehmens örtlich zuständig ist. [X.]abei muss für jeden Betrieb ein Vordruck ausgefüllt sein, dh. eine [X.] erfolgen. [X.]ie für den Hauptsitz zuständige Agentur nimmt die Anzeigen entgegen, prüft für die betroffenen Betriebe die Anzeigepflicht nach § 17 [X.] und erledigt das Anzeigeverfahren abschließend. Bei Bedarf sind die für die betroffenen Betriebe zuständigen Arbeitsagenturen bei der Beurteilung der regionalen Arbeitsmarktlage zu beteiligen. In jedem Fall sind sie zu den geplanten Entlassungen zu informieren.

[X.]) [X.]ie Möglichkeit einer solchen Sammelanzeige unterliegt auch in einem dezentralen Verwaltungsaufbau wie dem in [X.] keinen unionsrechtlichen Bedenken. Art. 3 Abs. 1 der [X.] bestimmt die zuständige Behörde nicht selbst, sondern überlässt dies den Mitgliedstaaten, sofern die Erreichung der Richtlinienziele effektiv gewährleistet ist (vgl. Art. 288 Abs. 3 A[X.]V). Einen bestimmten Verwaltungsaufbau oder eine bestimmte Kompetenzzuordnung schreibt das Unionsrecht den Mitgliedstaaten daher nicht ausdrücklich vor. [X.]arum kann das nationale Recht auch eine Zentralstelle zur Erstattung der [X.] vorsehen, solange sichergestellt ist, dass die örtlich zuständige Arbeitsverwaltung im Interesse einer effektiven Vermittlungstätigkeit so früh wie möglich von den - wie ausgeführt - typischerweise im örtlichen Umfeld des [X.] auftretenden sozioökonomischen Auswirkungen erfährt, um vor Ort angemessene Maßnahmen einzuleiten ([X.]/[X.] [X.] 2020, 53, 58; vgl. auch [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. Rn. 14.133). Mit einer solchen Möglichkeit, die für mehrere Betriebe eines Unternehmens beabsichtigten Entlassungen bei einer Zentralstelle anzuzeigen, ist zugleich sichergestellt, dass entgegen der Annahme des Beklagten ein wirksames Anzeigeverfahren nicht ausgeschlossen ist, also das nationale Verfahrensrecht, mit dem die Vorgaben der [X.] ausgestaltet werden, die durch Art. 16 GRC geschützte unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers, einen Betrieb zu schließen oder zu verkleinern, nicht unverhältnismäßig beschränkt (vgl. [X.] 21. [X.]ezember 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 41). [X.]iesen Anforderungen genügt die von der [X.] eröffnete Möglichkeit einer Sammelanzeige, da die Fachlichen Weisungen [X.] zu § 17 Ziff. 2.2.3. Abs. 5 vorsehen, dass die für die jeweiligen [X.] zuständigen Arbeitsagenturen bei der Beurteilung der regionalen Arbeitsmarktlage zu beteiligen und über die geplanten Entlassungen zu informieren sind.

cc) Auch nationales Verfahrensrecht steht der Möglichkeit einer Sammelanzeige nicht entgegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erlaubt der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde zu bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. In gleicher Weise kann die [X.] nach § 327 Abs. 6 SGB III die Zuständigkeit abweichend von § 327 Abs. 4 SGB III auf andere [X.]ienststellen übertragen.

[X.]) Von der Möglichkeit einer Sammelanzeige hat die Schuldnerin jedoch keinen Gebrauch gemacht. Zum einen hat sie nicht für jeden Betrieb einen Vordruck „[X.]“ ausgefüllt. [X.]ies allein stünde der Wirksamkeit einer Sammelanzeige zwar nicht entgegen (vgl. auch die Fachlichen Weisungen [X.] zu § 17 Ziff. 2.2.1. Abs. 4, wonach auf die Verwendung der Vordrucke nur „hinzuwirken“ ist). [X.]ie Schuldnerin hat aber - ausgehend von ihrem unzutreffenden Verständnis des maßgeblichen Betriebs - am 24. November 2017 eine Einzelanzeige für den nach dem [X.] der [X.] nicht existierenden Betrieb Cockpit, bestehend aus allen [X.]n der Gesamtheit aller Stationen, erstatten wollen. Sie hat zudem ihre Betriebsstruktur objektiv falsch dargestellt. [X.]as folgt nicht nur aus den Angaben der Schuldnerin im Formularblatt der [X.], insbesondere unter Nr. 16 und Nr. 21 iVm. den beigefügten Anlagen. Es lässt sich eindeutig auch dem Begleitschreiben vom 24. November 2017 entnehmen. [X.]ie Aufschlüsselung der Angaben zu den Entlassungen nach Stationen in der Anlage zur [X.] ändert nichts daran, dass die Schuldnerin eine Anzeige für den gesamten Bereich Cockpit erstatten wollte und auch erstattet hat. In diesem Sinne hat die [X.] [X.] Nord die erstattete [X.] verstanden und behandelt, wie ihr Schreiben vom 28. November 2017 belegt.

4. [X.]ie Schuldnerin hat darüber hinaus eine inhaltlich nicht den Vorgaben des § 17 Abs. 3 Satz 4 [X.] entsprechende Anzeige erstattet.

a) [X.]ie vom Arbeitgeber zu erstattende [X.] muss, soll sie dem Zweck des [X.] genügen, objektiv richtige Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebs, die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer enthalten (§ 17 Abs. 3 Satz 4 [X.], s[X.]. „Muss-Angaben“). [X.]arüber hinaus sollen Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden (§ 17 Abs. 3 Satz 5 [X.], s[X.]. „[X.]“). Obgleich die [X.] diese Unterscheidung nicht kennt und in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der [X.] die Mitteilung aller „zweckdienlichen“ Angaben verlangt sowie einzelne Punkte nennt, die „insbesondere“ anzugeben sind, entspricht § 17 Abs. 3 Satz 4, Satz 5 [X.] den unionsrechtlichen Vorgaben. Sämtliche insoweit aufgeführten Gesichtspunkte sind „zweckdienlich“ iSv. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der [X.].

b) Aufgrund der Verkennung des [X.]s der [X.] bez[X.] sich die von der Schuldnerin am 24. November 2017 erstattete [X.] im Hinblick auf den Kläger auf den falschen Betrieb.

[X.]er [X.] der [X.] beansprucht Geltung für den gesamten [X.] und damit auch für das in § 17 Abs. 3 [X.] geregelte Anzeigeverfahren (vgl. dazu vorstehend Rn. 33 ff.). Im Hinblick auf den Kläger war, wie dargestellt, die Station [X.] der maßgebliche Betrieb. [X.]ie Anzeige vom 24. November 2017 bez[X.] sich demgegenüber deutschlandweit (insofern einerseits zu weit) allein (insofern andererseits zu eng) auf den Bereich Cockpit. [X.]as folgt zum einen aus den Angaben der Schuldnerin im Formularblatt der [X.] unter Nr. 16 und Nr. 21 iVm. den beigefügten Anlagen. Es lässt sich zum anderen dem Begleitschreiben vom 24. November 2017 entnehmen. [X.]ort führt die Schuldnerin unter Nr. 3 ua. aus, das [X.] umfasse in der Regel 1.301 Mitarbeiter. [X.]as waren sämtliche Arbeitnehmer dieser Beschäftigtengruppe. [X.]ie Aufschlüsselung der Angaben zu den Entlassungen nach Stationen in der Anlage zur [X.] ändert nichts daran, dass die Schuldnerin eine Anzeige für den gesamten Bereich Cockpit erstatten wollte und auch erstattet hat. [X.]en bei der [X.] eingereichten Unterlagen lassen sich zudem keine hinreichenden Angaben in Bezug auf das Boden- und Kabinenpersonal entnehmen.

c) [X.]a die [X.] richtigerweise für die Station [X.] hätte erstattet werden müssen, enthält sie darüber hinaus mit der Angabe „1301“ eine unzutreffende Mitteilung der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Sowohl die [X.] als auch § 17 Abs. 3 Satz 4 [X.] verlangen die Angabe der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Unabhängig von der Frage, wie die regelmäßige Beschäftigtenzahl zu bestimmen ist, waren in der Station [X.] nicht die in der Anzeige vom 24. November 2017 angegebenen 1.301 Arbeitnehmer beschäftigt. [X.]iese Zahl gab die in der Regel deutschlandweit in allen Stationen beschäftigten [X.] an. Es fehlten Angaben zu den in der Station [X.] beschäftigten [X.]n (und zum Bodenpersonal).

5. [X.]ie dargestellten Fehler im Anzeigeverfahren haben die Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 134 BGB zur Folge.

a) Eine Rechtsfolge für den Fall, dass dieses Verfahren vor der Erklärung einer Kündigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ist in der [X.] selbst nicht vorgesehen. Enthält eine unionsrechtliche Richtlinie keine besondere Regelung für den Fall eines Verstoßes gegen ihre Vorschriften, obliegt den Mitgliedstaaten die Wahl einer Sanktion. Sie haben dabei darauf zu achten, dass die Verstöße gegen das [X.]srecht nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die denjenigen entsprechen, die für nach Art und Schwere gleichartige Verstöße gegen nationales Recht gelten. [X.]ie Sanktion muss dabei wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein ([X.] 8. Juni 1994 - [X.]/92 - [Kommission/[X.]] Rn. 40; [X.] 22. November 2012 - 2 [X.] - Rn. 32, [X.]E 144, 47). Es sind also sowohl der Äquivalenzgrundsatz ([X.] in von der [X.]/Hatje Europäisches Unionsrecht 7. Aufl. Art. 4 [X.]V Rn. 104) als auch der [X.] - effet utile - ([X.] aaO Rn. 105; Preis/[X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. Rn. 1.122) zu beachten.

b) Eine ausdrückliche Rechtsfolge für das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit einer [X.] enthalten die §§ 17, 18 [X.] nicht.

c) Unter Beachtung des unionsrechtlichen Grundsatzes des effet utile führt es zur Unwirksamkeit der Kündigung als Rechtsgeschäft, wenn bei ihrer Erklärung eine wirksame Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 [X.] nicht vorliegt. In der Erklärung der Kündigung liegt dann ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB (zu § 17 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Satz 2, Satz 3 [X.] [X.] 22. November 2012 - 2 [X.] - Rn. 31, 37 ff., [X.]E 144, 47; vgl. auch [X.] 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 22; 21. März 2013 - 2 [X.] - Rn. 42, [X.]E 144, 366; zu den Anforderungen an ein Verbotsgesetz [X.] 24. August 2016 - 5 [X.] - Rn. 32 mwN aus der [X.]. des [X.], [X.]E 156, 157).

aa) § 17 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Satz 2, Satz 3 [X.] ist ein Verbotsgesetz, soweit diese Bestimmung die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen bzw. die Glaubhaftmachung des Arbeitgebers über die Unterrichtung des Betriebsrats und den Stand der Beratungen regelt ([X.] 21. März 2013 - 2 [X.] - Rn. 31 ff., [X.]E 144, 366; 22. November 2012 - 2 [X.] - Rn. 42 ff., [X.]E 144, 47). [X.]ementsprechend sind nicht nur Kündigungen, bei denen eine Anzeige gänzlich unterblieben ist ([X.] 20. Januar 2016 - 6 [X.] - Rn. 23 ff., [X.]E 154, 53), unwirksam. Auch Kündigungen, die der Arbeitgeber ohne eine nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 [X.] wirksame [X.] erklärt hat (vgl. [X.] 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 21, [X.]E 157, 1), haben keinen Bestand.

[X.]) [X.]ie Verpflichtung, die [X.] bei der für den Sitz des Betriebs örtlich zuständigen [X.] zu erstatten, die bei unionsrechtskonformer Auslegung aus § 17 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Satz 2 [X.] folgt, ist ebenfalls ein Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB. [X.]arum ist die [X.] und in der Folge auch die ihr folgende Kündigung unwirksam, wenn die Anzeige bei einer unzuständigen [X.] erstattet wird ([X.]/[X.] 20. Aufl. [X.] § 17 Rn. 29; APS/Moll 5. Aufl. [X.] § 17 Rn. 96; [X.] Impulse für das Recht der Massenentlassung S. 93; offengelassen von [X.] 14. März 2013 - 8 [X.] - Rn. 47).

(1) [X.]ie [X.] soll aus [X.] Gründen rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet werden, um ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können. Hierauf beschränkte der historische Gesetzgeber zunächst die Aufgabe des [X.]n [X.]. Allerdings nimmt die [X.] ausdrücklich auch den Schutz der Arbeitnehmer in den Blick. Sie soll einen vergleichbaren Schutz der Rechte der Arbeitnehmer in den verschiedenen Mitgliedstaaten im Fall von Massenentlassungen gewährleisten und die für die Unternehmen in der [X.] mit diesen Schutzvorschriften verbundenen Belastungen einander angleichen. Hauptziel der [X.] ist es, Massenentlassungen Konsultationen mit Arbeitnehmervertretern und die Unterrichtung der zuständigen Behörde vorangehen zu lassen ([X.] 21. [X.]ezember 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 28; 10. [X.]ezember 2009 - [X.]/08 - [[X.] ua.] Rn. 44). Insoweit soll der Arbeitnehmerschutz verstärkt werden, was der Erwägungsgrund 2 der [X.] deutlich macht (vgl. zur [X.]/[X.] [X.] 7. [X.]ezember 1995 - [X.]/93 - [[X.]] Rn. 29). [X.]aher hat auch das Anzeigeverfahren mittelbar individualschützende Funktion. § 17 [X.] dient insgesamt auch dem Arbeitnehmerschutz ([X.] 22. November 2012 - 2 [X.] - Rn. 41, [X.]E 144, 47).

(2) Geht die Anzeige zwar vor der Kündigung und damit rechtzeitig, aber bei der unzuständigen [X.] ein, werden die zur Vermeidung bzw. Milderung der sozioökonomischen Auswirkungen zu ergreifenden Maßnahmen erschwert bzw. jedenfalls - sofern man von einer späteren Weiterleitung an die zuständige [X.] ausgeht - verzögert. Eine Anzeige bei der zuständigen [X.] liegt dann (noch) nicht vor. [X.]er Arbeitgeber hat die ihn treffenden Pflichten nicht vollständig erfüllt. Er hat den [X.] des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] missachtet, der bei [X.] Verständnis verlangt, die Anzeigepflicht vor der „beabsichtigten“ Kündigung zu erfüllen, dh. bevor der Arbeitgeber durch die Mitteilung der Kündigung seiner Entscheidung, das Arbeitsverhältnis zu beenden, Ausdruck gegeben hat ([X.] 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 32; vgl. bereits [X.] 23. März 2006 - 2 [X.] - Rn. 17 ff., [X.]E 117, 281). Praktische Wirksamkeit (vgl. zu diesem Erfordernis [X.] 21. [X.]ezember 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 36) erlangt eine Sanktion dieser Missachtung jedoch erst dadurch, dass die Regelung in § 17 Abs. 1 [X.] auch als gesetzliches Verbot iSd. § 134 BGB verstanden wird, eine Kündigung vor Eingang der erforderlichen [X.] bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur zu erklären. [X.]ie Regelungen der [X.] und des § 17 [X.] sollen verhindern, dass der Arbeitgeber durch das Erklären von Kündigungen Fakten schafft, bevor die zuständige Behörde von der bevorstehenden Massenentlassung Kenntnis hat. [X.]iese Sanktionsfolge hat im Übrigen bereits der Gerichtshof klargestellt, wenn er annimmt, dass Art. 3 der [X.] der Kündigung nicht „entgegensteht“, wenn die Kündigung erst nach der Anzeige bei der zuständigen Behörde erfolgt (vgl. [X.] 27. Januar 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 53).

(3) Vor diesem Hintergrund stellt es keine ausreichende Sanktion dar, einen späteren Eingang der Anzeige bei der örtlich zuständigen [X.] - der vorliegend nicht einmal festgestellt ist - dadurch zu berücksichtigen, dass die [X.] des § 18 [X.] erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt, sich also nach hinten verschiebt (in diesem Sinne aber [X.]/[X.] § 17 [X.] Rn. 128; APS/Moll 5. Aufl. [X.] § 17 Rn. 96). [X.]ies berücksichtigt weder die Rechtsprechung des Gerichtshofs noch den durch das Verständnis des Entlassungsbegriffs als Kündigung erfolgten Bedeutungswandel der Sperrfrist hinreichend, die sich nunmehr lediglich auf den Eintritt der Rechtsfolgen der Kündigung bezieht und mittelbar eine Mindestkündigungsfrist bewirkt (vgl. [X.] 6. November 2008 - 2 [X.] - Rn. 24 ff., [X.]E 128, 256). Eine solche Sanktion hätte in den Fällen keine Wirkung, in denen die individuelle Kündigungsfrist länger als die Sperrfrist ist. Sie hätte keine abschreckende Wirkung und würde der Richtlinie ihre praktische Wirksamkeit nehmen. Sie stellt mithin keine ausreichende Sanktion dar.

(4) Antragsteller in anderen Verwaltungsverfahren stehen damit nicht besser als der Arbeitgeber, der eine (fehlerhafte) [X.] bei der örtlich unzuständigen [X.] einreicht. § 2 Abs. 1 SGB X (Bestimmung der zuständigen Behörde, wenn mehrere Behörden örtlich zuständig sind), § 40 Abs. 3 Nr. 1, § 42 Satz 1 SGB X (Wirksamkeit eines von einer unzuständigen Behörde erlassenen Verwaltungsakts) sowie § 327 Abs. 6 SGB III (Übertragung von Aufgaben auf andere [X.]ienststellen durch die [X.]) betreffen als Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts gänzlich anders gelagerte Sachverhalte als die der Sicherung eines unionsrechtlich vorgegebenen formalen Verfahrens dienenden Bestimmungen zur [X.].

cc) [X.]ie gleiche Rechtsfolge, nämlich die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung, ziehen die inhaltlich nicht den Vorgaben des § 17 Abs. 3 Satz 4 [X.] entsprechenden Angaben in der Anzeige zum Betrieb und zur Anzahl der in der Regel Beschäftigten nach sich.

(1) Fehler im Anzeigeverfahren im Hinblick auf die „Muss-Angaben“ des § 17 Abs. 3 Satz 4 [X.] führen zur Unwirksamkeit der [X.] und damit zur Nichtigkeit der Kündigung (§ 134 BGB; vgl. [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 50, [X.]E 142, 202; vgl. auch APS/Moll 5. Aufl. [X.] § 17 Rn. 100, 133b; [X.] Impulse für das Recht der Massenentlassung S. 94). [X.]ies ist - wie dargestellt - Folge der Missachtung des in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der [X.], § 17 Abs. 3 Satz 4 [X.] enthaltenen [X.]s unter Berücksichtigung des Grundsatzes des effet utile. § 17 Abs. 3 Satz 4 [X.] ist zwingendes Recht ([X.]/[X.] 20. Aufl. [X.] § 17 Rn. 3).

(2) Auf diesen Fehler kann sich auch der Kläger als von der Massenentlassung Betroffener berufen. [X.]ie [X.] soll es der [X.] ermöglichen, sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können (vgl. [X.] 27. Januar 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 47; ebenso [X.] 20. Januar 2016 - 6 [X.] - Rn. 27, [X.]E 154, 53). Sie soll Lösungen für die durch die Massenentlassung aufgeworfenen Probleme suchen (Art. 4 Abs. 2 der [X.]). [X.]urch die korrekte Erfüllung der Anzeigepflicht soll die [X.] in die Lage versetzt werden, die Folgen der Entlassungen für die Betroffenen möglichst zu mildern ([X.] 21. März 2013 - 2 [X.] - Rn. 28, [X.]E 144, 366). Nach diesem Zweck des [X.] dient die Angabe der Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer der zuständigen Behörde nicht nur - wovon das [X.] ausgeht - der Prüfung, ob die Schwellenwerte erreicht sind und damit eine anzeigepflichtige Massenentlassung vorliegt. Anderenfalls wären diese Angaben bei einer nicht in Etappen erfolgenden Stilllegung eines Betriebs mit mehr als 20 Arbeitnehmern stets entbehrlich, weil in diesem Fall immer eine Massenentlassung vorläge. Eine derartige Ausnahme sehen aber weder Art. 3 der [X.] noch § 17 [X.] vor. [X.]ie der zuständigen [X.] obliegende Prüfung wird vielmehr durch jeden Fehler bei den „Muss-Angaben“ beeinflusst und - aus objektiver Sicht - durch Verzögerungen in der Bearbeitung erschwert. [X.]as gilt auch bei unzutreffenden Angaben bei der Anzahl der in der Regel Beschäftigten. [X.]iese sind geeignet, die zuständige Behörde bei der Auswahl der zu ergreifenden Vermittlungsbemühungen zu beeinflussen, die je nach Größe des betroffenen Betriebs unterschiedlich ausfallen können. [X.]amit ist es im vorliegenden Fall nicht auszuschließen, dass die [X.] in ihrer Entscheidung beeinflusst worden ist (aA LAG [X.] 5. [X.]ezember 2018 - 12 [X.]/18 - zu [X.] I 3 b der Gründe; ähnlich wie hier für den Fall der unzureichenden Angabe der Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer LAG [X.] 26. September 2013 - 5 [X.]/13 - zu II 3.2.4.2 der Gründe). Ob dies bei unerheblichen Abweichungen gleichermaßen gilt, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da sich die fehlerhafte Angabe im vorliegenden Fall nicht in einem solchen Rahmen bewegt (vgl. zu einer Unterscheidung in dieser Hinsicht [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. Rn. 14.176; vgl. auch [X.] 16. September 2010 - 9 [X.]/10 -).

(3) Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2012 angenommen hat, dass sich im Fall der zu niedrigen Angabe der Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer nur die nicht in der Anzeige Genannten auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen können ([X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 50, [X.]E 142, 202), ist das mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Hier geht es um inhaltlich falsche Angaben, die auf der Verkennung des [X.]s im Massenentlassungsrecht beruhen. [X.]ie Entscheidung des [X.] vom 22. März 2001 (- 8 [X.] 10 b der Gründe), wonach die falsche Angabe der in der Regel Beschäftigten keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der [X.] habe, beruhte noch auf dem zwischenzeitlich überholten Verständnis des Entlassungsbegriffs und ist daher nicht mehr maßgeblich.

6. [X.]ie Fehler im Anzeigeverfahren sind nicht dadurch geheilt worden bzw. der gerichtlichen Kontrolle entz[X.]en, dass die [X.] diese nicht - insbesondere nicht in dem Schreiben vom 28. November 2017 - beanstandet hat. Unabhängig davon, dass dieses Schreiben mangels eines Regelungscharakters schon kein Verwaltungsakt war (zu den Voraussetzungen eines Verwaltungsakts [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 65 ff., [X.]E 142, 202), sondern nur eine Eingangsbestätigung, hinderte selbst ein bestandskräftiger Bescheid der Arbeitsverwaltung nach § 18 Abs. 1, § 20 [X.] die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht daran, die Unwirksamkeit der [X.] festzustellen ([X.] 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 33, [X.]E 157, 1; 13. [X.]ezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 66). Ob die [X.] ordnungsgemäß erstattet ist, ist lediglich Vorfrage für einen Bescheid der Arbeitsverwaltung nach § 18 Abs. 1, § 20 [X.], gehört nicht zum [X.] eines solchen Verwaltungsakts und wird deshalb von dessen Bestandskraft nicht erfasst ([X.] 13. [X.]ezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 67; ausführlich [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 70 ff., aaO; [X.] Impulse für das Recht der Massenentlassung S. 98). [X.]arüber hinaus steht auch Art. 6 der [X.] der Annahme einer Heilungswirkung von Verwaltungsakten der Arbeitsverwaltung entgegen. Eine solche Auslegung der §§ 17 ff. [X.] führte zur Unterschreitung des von Art. 6 der [X.] geforderten Schutzniveaus und nähme den Anforderungen des § 17 [X.] ihre praktische Wirksamkeit ([X.] 13. [X.]ezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 68; ausführlich [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 76 ff., aaO).

7. Aufgrund der E-Mail-Korrespondenz vom 13. und 16. Oktober 2017 mit der [X.] vor Erstattung der [X.] durfte die Schuldnerin auch nicht darauf vertrauen, dass sie die Anzeige wirksam bei der [X.] [X.] Nord erstatten kann. Zum einen lässt sich der Antwort der [X.], unter Berücksichtigung der Sachverhaltsdarstellung der Schuldnerin in der Anfrage vom 13. Oktober 2017, entgegen der Annahme des Beklagten nicht entnehmen, dass sie eine Zusicherung über die Frage der zuständigen Arbeitsagentur erklären oder insoweit eine „Anweisung“ erteilen wollte. Zum anderen hinderte selbst in dem Fall, dass eine solche Zusicherung bzw. Weisung erfolgt sein sollte, dieser Umstand die Arbeitsgerichte nicht daran, die Unwirksamkeit der [X.] und der Kündigung festzustellen, wenn dies s[X.]ar ein bestandskräftiger Verwaltungsakt nicht vermag.

8. [X.]ie Gewährung des vom Beklagten reklamierten Vertrauensschutzes in das Verständnis des [X.]s obliegt nicht den nationalen Gerichten, sondern allein dem Gerichtshof ([X.] 10. [X.]ezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 27 f.).

9. Soweit der Beklagte annimmt, ihm müsse wegen des unklaren Gesetzeswortlauts des § 17 [X.] Vertrauensschutz bis zur Schaffung einer dem Bestimmtheitsgebot und dem Gebot der Normklarheit genügenden Rechtslage gewährt werden, kann er damit sein Ziel der Klageabweisung nicht erreichen, weil der Senat diese Bestimmungen anzuwenden hat. Im Übrigen ist es ungeachtet der vermeintlichen Unklarheiten im Wortlaut des § 17 [X.] zumindest offenkundig, dass ein auf der tarifvertraglichen Ausgestaltung von Arbeitnehmervertretungsstrukturen beruhendes Betriebsverständnis für die Massenentlassung schon deshalb nicht tragen kann, weil die [X.] ein solches Betriebsverständnis nicht kennt und § 17 [X.] ein solches Betriebsverständnis darum nicht deckt.

IV. [X.]er [X.]urchführung eines [X.] nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V bedurfte es nicht. [X.]er unionsrechtliche [X.] der [X.] ist durch die angeführte, gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. [X.] 13. August 2019 - 8 [X.] 171/19 - Rn. 26). Vernünftige Zweifel daran bestehen nicht ([X.] 4. Oktober 2018 - [X.]/17 - [Kommission/Frankreich (Précompte mobilier)] Rn. 110; 9. September 2015 - [X.]/14 - [[X.] ua.] Rn. 38 ff.; grundlegend [X.] 6. Oktober 1982 - 283/81 - [[X.]] Rn. 21; siehe auch [X.] 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 24 mwN). Soweit der Beklagte auf (vermeintliche) Unklarheiten bei der Umsetzung des [X.]s im nationalen Recht hinweist, betreffen diese Unklarheiten nicht die Auslegung des Unionsrechts und damit nicht die Zuständigkeit des Gerichtshofs. Sie fallen allein in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte.

V. [X.]ie Kosten der Vorinstanzen sind zwischen den Parteien gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO zu verteilen, denn der Antrag auf Auskunftserteilung wurde mit dem Berufungsurteil rechtskräftig abgewiesen. [X.]ie Kosten des auf den Kündigungsschutzantrag beschränkten Revisionsverfahrens hat der Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO allein zu tragen.

        

    Spelge    

        

    Heinkel    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Steinbrück    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 146/19

13.02.2020

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 20. April 2018, Az: 4 Ca 6911/17, Urteil

§ 17 Abs 1 S 1 KSchG, § 17 Abs 2 KSchG, § 17 Abs 3 S 4 KSchG, § 24 Abs 2 KSchG, Art 1 Abs 1 Buchst a UAbs i EGRL 59/98, Art 2 EGRL 59/98, Art 3 EGRL 59/98, Art 4 EGRL 59/98, Art 6 EGRL 59/98, § 134 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.02.2020, Az. 6 AZR 146/19 (REWIS RS 2020, 370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 370


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1771/20, 1 BvR 1847/20, 1 BvR 1865/20, 1 BvR 1866/20, 1 BvR 1925/20, 1 BvR 1939/20, 1 BvR 1940/20, 1 BvR 1946/20

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1771/20, 1 BvR 1847/20, 1 BvR 1865/20, 1 BvR 1866/20, 1 BvR 1925/20, 1 BvR 1939/20, 1 BvR 1940/20, 1 BvR 1946/20, 05.01.2021.


Az. 6 AZR 146/19

Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 146/19, 13.02.2020.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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12 Sa 706/21 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


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