Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2023, Az. II ZB 12/21

2. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1445

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Gegenstand

Beherrschungsvertrag. Bestimmung der Abfindung der außenstehenden Aktionäre anhand des Börsenwerts; Börsenwert als Grundlage des angemessenen Ausgleichs


Leitsatz

1. Die Angemessenheit der Abfindung der außenstehenden Aktionäre im Sinne des § 305 AktG kann anhand des Börsenwerts der Gesellschaft bestimmt werden. Im Fall der Abfindung in Aktien nach § 305 Abs. 3 Satz 1 AktG kann dazu die Wertrelation zwischen den beteiligten Gesellschaften anhand ihrer Börsenkurse ermittelt werden.

2. Der Börsenwert einer Gesellschaft kann geeignet sein, sowohl deren bisherige Ertragslage als auch deren künftige Ertragsaussichten im Einzelfall hinreichend abzubilden und kann daher Grundlage für den gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG zu bestimmenden angemessenen festen Ausgleich sein.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 41, 43 und 70 gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des [X.] vom 26. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 200.000 €.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller waren Aktionäre der [X.] (im Folgenden: [X.]). Unternehmensgegenstand der [X.] war der Erwerb und die Verwaltung von in- und ausländischen Immobilien und Immobiliengesellschaften. Die Aktien der [X.] wurden im regulierten Markt der [X.]furter Börse (Prime Standard) sowie an den Börsen in [X.] und Hamburg gehandelt.

2

Die Antragsgegnerin ist die [X.] (im Folgenden: [X.]). Ihr Unternehmensgegenstand ist das Betreiben von Immobiliengeschäften und damit zusammenhängenden Geschäfte. Ihre Aktien waren zum Handel im regulierten Markt der [X.]furter Börse (Prime Standard) zugelassen und gehörten unter anderem dem [X.], dem [X.]/NAREIT Global, dem [X.]/[X.] und dem [X.]/NAREIT Germany an.

3

Am 10. Mai 2017 beschlossen der Vorstand und der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin, den Aktionären der [X.] ein freiwilliges Übernahmeangebot über jeweils 23 Aktien der [X.] im Tausch gegen 4 Aktien der [X.] zu unterbreiten. Der von der [X.] nach § 31 Abs. 1, 7 WpÜG i.V.m. § 5WpÜG-AV berechnete gültige Mindestpreis der Aktie betrug für drei Monate vor dem 10. Mai 2017 für die [X.] 3,03 € und für die Antragsgegnerin 18,13 €. Das Angebot wurde am 27. Juni 2017 veröffentlicht. Bis zum Ablauf der bis zum 26. September 2017 verlängerten Annahmefrist nahmen Aktionäre mit einer Beteiligung in Höhe von 85,89 % des Grundkapitals der [X.] das Angebot an.

4

Am 29. September 2017 gaben die [X.] und die Antragsgegnerin ihre Absicht bekannt, einen [X.] mit der [X.] als beherrschter und der Antragsgegnerin als herrschender [X.] zuschließen. Der Vertrag wurde am 6. Oktober 2017 auf unbestimmte [X.] geschlossen.

5

Der von der [X.] nach § 31 Abs. 1, 7 WpÜG i.V.m. § 5 WpÜG-AV berechnete gültige Mindestpreis der Aktie betrug für drei Monate vor dem29. September 2017 für die [X.] 3,20 € und für die Antragsgegnerin 18,37 €. Der umsatzgewichtete Börsenkurs auf Grundlage der von [X.] veröffentlichten Börsenumsätze für diesen [X.]raum betrug für die [X.] 3,21 € und für die Antragsgegnerin 18,36 €.

6

Zur Festsetzung der Höhe der angemessenen Kompensation der außenstehenden Aktionäre in dem [X.] bedienten sich die [X.] und die Antragsgegnerin einer gutachterlichen Stellungnahme von [X.](im Folgenden: [X.]), die aufgrund der nach [X.] errechneten anteiligen [X.] für die [X.] von 3,40 € und für die Antragsgegnerin von 20,58 € ein Umtauschverhältnis im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.] von 23 Aktien der [X.] zu 4 Aktien der Antragsgegnerin ermittelte. Als angemessenen festen Ausgleich der außenstehenden Aktionäre im Sinne des § 304 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmte das [X.] 0,11 € netto bzw. 0,13 € brutto je Aktie. Die nach § 293b Abs. 1 [X.] vom [X.] bestellte [X.] B.    GmbH (im Folgenden: [X.]) bestätigte das Umtauschverhältnis.

7

Dem [X.] mit der entsprechenden Abfindung und dem entsprechenden Ausgleich stimmten die Aktionäre der [X.] am17. November 2017 und die Aktionäre der Antragsgegnerin am 22. November 2017 zu.

8

Die Antragsteller leiteten neben anderen außenstehenden Aktionären zur gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich ein Spruchverfahren mit den Anträgen ein, eine höhere Abfindung und einen höheren Ausgleich festzusetzen. Das [X.] hat die Anträge zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der die Antragsteller ihre Anträge weiterverfolgen.

II.

9

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist nach § 17 Abs. 1 [X.], §§ 1, 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht (OLG [X.]furt am Main, [X.], 1434 ff.) hat die Kompensation der Antragsteller als angemessen eingestuft und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

a) Für die Festsetzung der Abfindung der außenstehenden Aktionäre nach § 305 [X.] habe das [X.] auf den Börsenwert der [X.]en abstellen dürfen, weil dieser sich vorliegend eigne, den Wert der Beteiligung abzubilden. Das Gericht sei nicht an das von den Vertragspartnern angewandte Ertragswertverfahren bzw. an die [X.] im Übertragungsbericht und im Prüfbericht gebunden. Die vom Gericht insoweit in freier, tatrichterlicher Entscheidung zur eigenen Schätzung herangezogene Methode müsse eine tragfähige Grundlage für eine Schätzung darstellen. Tragfähigkeit sei gegeben, wenn es sich um eine geeignete und aussagekräftige, aber sowohl aus verfassungsrechtlicher als auch aus einfachrechtlicher Sicht nicht notwendigerweise bestmögliche Grundlage handele. Dies bedeute, dass die zur Anwendung gebrachte Methode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannt und in der Praxis gebräuchlich sein müsse. Hieran gemessen könne der Wert der Unternehmen grundsätzlich unter Rückgriff auf die jeweiligen Börsenkurse ermittelt werden, wobei der Wert des Unternehmens sich aus dem Produkt des jeweiligen Börsenkurses und der Anzahl aller Aktien der [X.] ergebe. [X.] sei die Ansicht der Antragsteller, der Börsenkurs scheide aus verfassungsrechtlicher Sicht als Grundlage für eine Schätzung des Unternehmenswerts aus und könne nur eine Untergrenze der Abfindung darstellen. Eine Einschränkung der [X.] anhand einer Meistbegünstigung der Aktionäre sei abzulehnen.

Hier seien die Börsenkurse beider [X.]en zur Bestimmung des Verhältnisses der Unternehmenswerte geeignet. Wegen der mit einer [X.] Bewertung verbundenen Schwierigkeiten und Unsicherheiten seien die Unternehmenswerte beider [X.]en daher anhand deren Börsenwerte zu schätzen. Dabei beruhe die Ermittlung anhand der Börsenwerte auf der begründeten Einschätzung, dass die Marktteilnehmer auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Informationsmöglichkeiten die Ertragskraft des Unternehmens, um dessen Aktien es gehe, zutreffend bewertet hätten und sich die Marktbewertung im Börsenkurs der Aktien niedergeschlagen habe. Von der Möglichkeit einer solchen effektiven Informationsbewertung könne ausgegangen werden, so dass der Börsenkurs eine verlässliche Aussage über den Verkehrswert der Unternehmensbeteiligung erlaube.

b) Den Ausgleich habe das [X.] zu Recht als angemessen angesehen und sich dabei am Börsenwert der [X.] orientiert. Für die Ableitung des Ausgleichs nach § 304 [X.] könne ebenfalls auf die Börsenkurse der [X.]en zurückgegriffen werden, da es eine zwingende methodische Vorgabe nicht gebe und die [X.] auch insoweit dem tatrichterlichen Ermessen überlassen sei. Dem stehe die detaillierte Regelung des § 304 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht entgegen. Daraus folge keine zwingende methodische Vorgabe seitens des Gesetzgebers zur Unternehmenswertermittlung, sondern lediglich eine ggf. auch auf anderem Weg zu ermittelnde Anforderung an die Mindesthöhe des Ausgleichs. Hierfür spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift. Auch die Gesetzesbegründung biete keinen Anhalt für eine zwingende Methodenvorgabe. Zudem spreche die Systematik der Vorschrift für ein solches Verständnis. Es wäre kaum nachvollziehbar, methodische Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichszahlung nach § 304 [X.] zu machen, diese dann aber nicht auch auf die Ermittlung der Abfindung nach § 305 [X.] anzuwenden. Viel näher liege ein Gleichlauf der in § 304 [X.] und § 305 [X.] zugelassenen Methoden. Schließlich spreche die Wahrung der [X.] für dieses Verständnis der Vorschrift. Hätte eine Ermittlung des angemessenen Ausgleichs zwingend anhand des Ertragswerts der [X.] zu erfolgen, wären weitere ebenso kostenintensive wie [X.] in Anspruch nehmende Ermittlungen zur Schätzung des Werts der [X.] erforderlich, obgleich dem erkennenden Gericht bereits eine geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung stehe.

2. Die Entscheidung des [X.] hält der rechtlichen Prüfung stand. Das Beschwerdegericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Abfindung der außenstehenden Aktionäre im Sinne des § 305 Abs. 3 Satz 1 [X.] in Höhe von 23 Aktien der [X.] zu 4 Aktien der Antragsgegnerin und die Festlegung des Ausgleichs der außenstehenden Aktionäre nach § 304 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf 0,11 € netto bzw. 0,13 € brutto je Aktie angemessen sind.

a) Die Angemessenheit der Abfindung der außenstehenden Aktionäre im Sinne des § 305 [X.] kann anhand des [X.] der [X.] bestimmt werden. Im Fall der Abfindung in Aktien nach § 305 Abs. 3 Satz 1 [X.] kann dazu die Wertrelation zwischen den beteiligten [X.]en anhand ihrer Börsenkurse ermittelt werden.

Das Beschwerdegericht hat die Unternehmenswerte der [X.] und der Antragsgegnerin nach dem Börsenwert bestimmt und zutreffend auf den Durchschnittskurs innerhalb eines Referenzzeitraums von drei Monaten vor dem Stichtag der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme am 29. September 2017 abgestellt (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 187, 229 Rn. 10 - [X.]; Beschluss vom 28. Juni 2011 - [X.], [X.], 1708 Rn. 8).

aa) Es ist eine Rechtsfrage, ob eine vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode oder ein innerhalb der Bewertungsmethode gewähltes Berechnungsverfahren den gesetzlichen [X.] widerspricht, wohingegen die Frage, welche der Bewertungsmethoden im Einzelfall den Wert der Unternehmensbeteiligung zutreffend abbildet, Teil der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts ist und sich nach der wirtschafts- oder betriebswissenschaftlichen Bewertungstheorie und Praxis beurteilt (vgl. [X.], Urteil vom 13. März 1978 - [X.], NJW 1978, 1316, 1319; Urteil vom 7. Mai 1986 - [X.], NJW-RR 1986, 1066, 1068; Urteil vom 13. März 2006 - [X.], [X.], 851 Rn. 13; Beschluss vom 6. November 2013 - [X.], NJW 2014, 294 Rn. 34; Beschluss vom 29. September 2015 - [X.], [X.]Z 207, 114 Rn. 12, 33; Beschluss vom 15. September 2020 - [X.], [X.]Z 227, 137 Rn. 13). Die Wahl, welche von mehreren im konkreten Fall zulässigen Berechnungsweisen am besten geeignet ist, den Unternehmenswert abzubilden, obliegt als Teil der Tatsachenfeststellung dem Tatrichter. Da jede Wertermittlung mit zahlreichen Prognosen, Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht auf Richtigkeit, sondern nur auf Vertretbarkeit gerichtlich überprüfbar sind, kann keine Bewertungsmethode den Wert der Unternehmensbeteiligung exakt berechnen. Vielmehr kann jede Methode nur rechnerische Ergebnisse liefern, die Grundlage und Anhaltspunkt für die Schätzung des Gerichts nach § 287 Abs. 2, 1 ZPO bilden (vgl. [X.], Beschluss vom 29. September 2015 - [X.], [X.]Z 207, 114 Rn. 13, 34; Beschluss vom 15. September 2020 - [X.], [X.]Z 227, 137 Rn. 20).

bb) Der Rückgriff auf den Börsenkurs eines Unternehmens kann eine geeignete Methode zur Schätzung des Unternehmenswerts und des Werts der Beteiligung des außenstehenden Aktionärs im Rahmen des § 305 [X.] sein.

(1) Die Abfindung der außenstehenden Aktionäre muss im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz den vollen Wert der Beteiligung an der [X.] ersetzen ([X.] 100, 289, 305; [X.], [X.], 1051 Rn. 21; [X.] 2012, 907 Rn. 17; [X.] 2012, 1035, 1036; [X.], Beschluss vom 12. März 2001 - [X.]/00, [X.]Z 147, 108, 115). Das setzt voraus, dass der "wahre" Wert der Unternehmensbeteiligung an dem arbeitenden Unternehmen unter Einschluss der stillen Reserven und des inneren Geschäftswerts bestimmt wird ([X.] 100, 289, 306), wobei sicherzustellen ist, dass die Aktionäre jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum [X.]punkt der Maßnahme erhalten hätten (vgl. [X.], [X.], 1051 Rn. 21). Die Bestimmung des Werts erfolgt im Wege einer Schätzung nach § 287 Abs. 2, 1 ZPO ([X.], Beschluss vom 12. März 2001 - [X.]/00, [X.]Z 147, 108, 116; Beschluss vom 15. September 2020 - [X.], [X.]Z 227, 137 Rn. 20). [X.] ist die Unternehmensbeteiligung des Aktionärs und nicht das Unternehmen, wobei weder das Verfassungsrecht noch das einfache Recht eine Bewertungsmethode vorgeben ([X.] 100, 289, 307 f.; [X.], [X.], 1051 Rn. 23; [X.], 1408 Rn. 18, [X.], 1656 Rn. 29). Bewertungsmethoden sind keine Rechtsnormen und ähneln ihnen nicht, so dass das Gericht hieran nicht gebunden ist. Erst recht gilt dies für von der Wirtschaftswissenschaft oder der Wirtschaftsprüferpraxis entwickelte Berechnungsweisen, selbst wenn sie als "Bewertungsstandards", wie die Empfehlungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des [X.] ([X.]) oder der [X.] Standard, schriftlich festgehalten sind ([X.], Beschluss vom 29. September 2015 - [X.], [X.]Z 207, 114 Rn. 13, 45). Eine markt-orientierte Bewertung einer Unternehmensbeteiligung auf Grundlage des Börsenkurses des Unternehmens steht, genauso wie die Schätzung auf Grundlage der [X.], des [X.] ([X.], Beschluss vom 29. September 2015 - [X.], [X.]Z 207, 114 Rn. 33) und ausnahmsweise des [X.] ([X.], Urteil vom 13. März 2006 - [X.], [X.], 851 Rn. 13), als Methode mit Art. 14 GG in Einklang ([X.], [X.], 1051 Rn. 24 f.; [X.], Beschluss vom 12. Januar 2016 - [X.], [X.]Z 208, 265 Rn. 23; Beschluss vom 15. September 2020 - [X.], [X.]Z 227, 137 Rn. 20). Eine Methode scheidet nur aus, wenn sie aufgrund der Umstände des konkreten Falls nicht geeignet ist, den "wahren" Wert abzubilden ([X.] 100, 289, 307; [X.], Beschluss vom 12. Januar 2016 - [X.], [X.]Z 208, 265 Rn. 22 f.; Beschluss vom 15. September 2020 - [X.], [X.]Z 227, 137 Rn. 20).

(2) Die marktorientierte Methode der Heranziehung des [X.] ist grundsätzlich als Grundlage für die Schätzung des Werts einer Beteiligung an dieser [X.] geeignet. Auch bei der Ermittlung des Unternehmenswerts anhand des [X.] wird der Wert eines Anteils nicht unabhängig vom Wert des Unternehmens bestimmt. Denn die Berücksichtigung des [X.] beruht auf der Annahme, dass die Marktteilnehmer auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Informationsmöglichkeiten die Ertragskraft des Unternehmens, um dessen Aktien es geht, zutreffend bewerten und sich die Marktbewertung im Börsenkurs der Aktien niederschlägt ([X.], Beschluss vom 12. März 2001 - [X.]/00, [X.]Z 147, 108, 116; Beschluss vom 29. September 2015 - [X.], [X.]Z 207, 114 Rn. 33; Beschluss vom 12. Januar 2016 - [X.], [X.]Z 208, 265 Rn. 23; Beschluss vom 15. September 2020 - [X.], [X.]Z 227, 137 Rn. 20).Voraussetzung der Bestimmung des Werts einer Unternehmensbeteiligung nach dem Börsenwert ist dabei nicht, dass der Kapitalmarkt in Bezug auf die Anteile streng allokations- und informationseffizient ist, also ein Zustand perfekten [X.] herrscht und alle prinzipiell zugänglichen öffentlichen und nichtöffentlichen Informationen korrekt in [X.]en verarbeitet sind (aA Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des [X.] [[X.]], [X.], 588 f.; [X.]/[X.], AG 2020, 240, 244). Nur wenn im konkreten Fall von der Möglichkeit einer effektiven Informationsbewertung durch die Marktteilnehmer nicht ausgegangen werden kann, so dass der Börsenkurs keine verlässliche Aussage über den Verkehrswert der Unternehmensbeteiligung erlaubt, kann der Anteilswert nicht unter Rückgriff auf den Börsenkurs ermittelt werden ([X.], Beschluss vom 12. März 2001 - [X.]/00, [X.]Z 147, 108, 115; Beschluss vom 12. Januar 2016 - [X.], [X.]Z 208, 265 Rn. 23).

cc) Rechtsfehlerfrei hat nach diesen Grundsätzen das Beschwerdegericht die Angemessenheit der vereinbarten Abfindung der außenstehenden Aktionäre der [X.] anhand der Börsenkurse beider [X.]en überprüft. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg. Einen Rechtsfehler bei der Überzeugungsbildung zeigt die Rechtsbeschwerde mit ihren [X.] der Verletzung von § 287 ZPO und Art. 14 GG nicht auf, sondern versucht damit lediglich, die vom Tatrichter gewählte marktorientierte Bewertungsmethode durch die von ihr für besser geeignet gehaltene [X.] zu ersetzen.

(1) Entgegen der Rüge der Rechtbeschwerde musste sich das Beschwerdegericht bei der Auswahl der Bewertungsmethode nicht sachverständig beraten lassen. Das Beschwerdegericht konnte ohne sachverständige Hilfe entscheiden und hat seine eigene besondere Sachkunde durch seine Ausführungen in den Gründen dargelegt, ob die in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannte marktorientierte Bewertungsmethode generell und unter den Umständen des vorliegenden Falls zur Ermittlung der Unternehmenswerte geeignet war. Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung die zutreffenden Maßstäbe für die Prüfung der Geeignetheit der von ihm gewählten Bewertungsmethode zugrunde gelegt und darüber hinaus die gegen die generelle Geeignetheit der marktorientierten Bewertungsmethode vorgebrachten Bedenken der Antragsteller geprüft und mit [X.] Begründung nicht für durchgreifend erachtet.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von der Rechtsbeschwerde angeführten Rechtsprechung zur sachverständigen Beratung des Tatrichters bei der Auswahl des Bewertungsverfahrens und bei der Beurteilung der Bewertung ([X.], Beschluss vom 6. November 2012 - [X.], NJW 2014, 294 Rn. 37; OLG [X.]furt, AG 2015, 504, 505; [X.], 716, 719). Den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen ist gemein, dass der Tatrichter dort jeweils sachverständig beraten war. Zu den Voraussetzungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens verhalten sich diese Entscheidungen indes nicht. Nichts anderes folgt aus dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Umstand, dass bei gerichtlichen Unternehmensbewertungen die sachverständige Unterstützung der Regelfall sei ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Rn. 13.15; [X.], [X.], 823).

(2) Das Beschwerdegericht konnte, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, von der im [X.] und von der [X.] verwendeten [X.] als Bewertungsmethode für den Unternehmenswert der [X.] und der Antragsgegnerin zu Gunsten der marktorientierten Bewertungsmethode anhand der Börsenkurse beider [X.]en abweichen.

Eine Bindung des Tatrichters, dem die [X.] im Spruchverfahren obliegt, an die vom [X.]n zugrunde gelegte Bewertungsmethode besteht nicht. Der [X.] darf auch nicht berechtigt darauf vertrauen, dass das Gericht im Spruchverfahren die von ihm dem Abfindungsangebot zugrunde gelegte Methode beibehält ([X.], Beschluss vom 12. März 2001 - [X.]/00, [X.]Z 147, 108, 124; Beschluss vom 29. September 2015 - [X.], [X.]Z 207, 114 Rn. 34, 36). Auch die außenstehenden Aktionäre bzw. die Minderheitsaktionäre dürfen nicht berechtigt darauf vertrauen, dass die Abfindung im Spruchverfahren durch das Gericht nach der vom [X.]n seinem Abfindungsangebot zugrundeliegenden Berechnungsweise ermittelt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 29. September 2015 - [X.], [X.]Z 207, 114 Rn. 37). Ein Schutz der Abfindungsberechtigten besteht allein dahin, dass sie vor negativen Folgen der Auswahl einer anderen Bewertungsmethode dadurch geschützt werden, dass das Gericht keine Abfindung unter der vom [X.]n angebotenen Abfindung festsetzen kann ([X.], Urteil vom 18. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2289 Rn. 12; Beschluss vom 29. September 2015 - [X.], [X.]Z 207, 114 Rn. 37).

Soweit die Rechtsbeschwerde moniert, das Beschwerdegericht hätte eine eigene überlegene Sachkunde gerade in Abgrenzung zu dem [X.] und der [X.] nachweisen müssen, übergeht sie, dass die Auswahl der Methode der Bewertung vorliegend nicht Gegenstand der sachverständigen Prüfung war. In dem [X.] (S. 10) wurde ein objektivierter Unternehmenswert nach dem Standard [X.] S 1 "antragsgemäß" ermittelt. Eine Auseinandersetzung mit anderen möglichen Methoden der Unternehmensbewertung erfolgte dort nicht ([X.]). Auch die [X.] hat keine eigene Bewertung vorgenommen, sondern geprüft, ob die in dem [X.] aufgearbeiteten Methoden den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen entsprechen, ob Daten fachgerecht abgeleitet wurden und ob [X.] plausibel erscheinen (Prüfbericht S. 14). Eine Bewertung anhand der Börsenkurse hat die [X.] nicht speziell unter den Umständen des vorliegenden Falls für ungeeignet gehalten, sondern sie deshalb nicht angestellt, weil nach dem [X.] S 1, der ihre [X.] war, der Börsenkurs nicht als ausschließliches Maß zur Bestimmung des Unternehmenswerts empfohlen wird (vgl. Sitzungsprotokoll vom 26. März 2021, S. 5 Abs. 4). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht bei seinen Erwägungen, mit denen es die Börsenkurse der beiden [X.]en gerade auch im hier zu untersuchenden Einzelfall als geeignet angesehen hat, tatrichterliche Feststellungen getroffen hätte, die eine ihm fehlende besondere Sachkunde offenbaren oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert hätten.

(3) Ebenso führt die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe einen "Methodenpluralismus" gewählt, nicht zum Erfolg. Das Beschwerdegericht hat vielmehr unter Zugrundelegung der Börsenwerte beider Unternehmen ein Wertverhältnis von 5,74 errechnet und die Abweichung von unter einem Prozent zu dem aus dem Umtauschverhältnis 4:23 errechneten Wertverhältnis von 5,75 auf Grundlage einer sog. Bagatellrechtsprechung (OLG [X.]furt, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13, juris Rn. 80 ff. [X.]) als Schätzungenauigkeit der jeweiligen Unternehmenswerte und deshalb nicht ausgleichspflichtig eingestuft. Einen Verstoß der Anwendung der Bagatellrechtsprechung gegen die verfassungsrechtliche Vorgabe, dass der Börsenkursregelmäßig die Untergrenze der Abfindung darstellen müsse ([X.] 100, 298, 308), hat das Beschwerdegericht verneint, weil es keine verfassungsrechtliche Vorgabe zu dem Verhältnis der Börsenwerte beider [X.]en gebe.

Dieser Begründung tritt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg mit der Rüge entgegen, das Beschwerdegericht habe damit einen Methodenpluralismus gewählt, der abzulehnen sei, da für die beherrschte [X.] der Börsenkurs maßgeblich sein solle, für die herrschende [X.] hingegen eine fundamentalanalytische Bewertung, was nicht mit Sinn und Zweck des § 305 [X.] und dem Gebot, einen vollen Ausgleich gemäß Art. 14 Abs. 1 GG zu gewähren, in Einklang stehe. Die Rechtsbeschwerde verkennt dabei, dass das Beschwerdegericht zur Ermittlung des angemessenen Umtauschverhältnisses die Börsenwerte beider Unternehmen zueinander ins Verhältnis gesetzt und allein in Bezug auf die verfassungsrechtlich vorgegebene Untergrenze des [X.] und die Frage, inwieweit diese Untergrenze der Anwendung der Bagatellrechtsprechung entgegensteht, es als ausreichend angesehen hat, dass nur die beherrschte [X.] mit mindestens ihrem Börsenwert Eingang in das zu überprüfende Umtauschverhältnis gefunden hat. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.], welches es nicht als verfassungsrechtlich geboten angesehen hat, einen etwa existierenden Börsenwert der herrschenden [X.] oder der Hauptgesellschaft als Obergrenze der Bewertung dieser [X.] heranzuziehen, weil das grundrechtlich geschützte Aktieneigentum des abfindungsberechtigten Aktionärs diesem keinen Anspruch darauf vermittelt, Aktien der herrschenden [X.] zu(höchstens) dem Börsenkurs zu erhalten ([X.] 100, 289, 310; [X.], [X.], 170 Rn. 10).

(4) Das Beschwerdegericht musste entgegen der Rechtsbeschwerde keinen förmlichen Hinweis an die Parteien dahin erteilen, dass es infolge eigener Sachkunde kein Sachverständigengutachten für seine [X.] zu Gunsten der marktorientierten Bewertung einholen werde. Der Hinweis des Gerichts auf die Inanspruchnahme eigener Sachkunde verfolgt den Zweck, den Prozessbeteiligten sein beabsichtigtes Vorgehen vor Augen zu führen und ihnen insofern die Möglichkeit zur Reaktion zu geben ([X.], Urteil vom 6. November 1984 - [X.], [X.], 86; Beschluss vom 13. Januar 2015 - [X.], [X.], 472 Rn. 5 [X.]; Beschluss vom 23. Februar 2021 - [X.], [X.], 66 Rn. 14 [X.]). Die Pflicht zur Aufklärung über entscheidungserhebliche Umstände besteht auch im Spruchverfahren, § 7 Abs. 5 Satz 3, § 8 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 139 ZPO. Die Parteien erhalten dadurch Gelegenheit, sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen zu erklären (statt vieler BeckOGK [X.]/[X.], Stand 1.1.2023, § 8 [X.] Rn. 17). Einer solchen Gelegenheit zur Erklärung oder Reaktion durch die Prozessbeteiligten bedarf es indes nicht, wenn schon das erstinstanzliche Gericht eigene Sachkunde in Anspruch genommen hat und die Berechtigung dieses Ansatzes gerade (auch) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Denn die (mögliche) gleichlaufende Beurteilung durch das Beschwerdegericht steht den Parteien in dieser Konstellation vor Augen und ermöglicht ihnen eine prozessuale Reaktion, ohne dass es eines Hinweises bedarf.

dd) Das Beschwerdegericht hat den Anspruch der Rechtsbeschwerdeführer auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt, dass es für seine [X.] sowohl im Grundsatz als auch zur Bewertung der konkreten Unternehmenswerte anhand der marktorientierten Bewertungsmethode kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. Entgegen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht keine unzulässige [X.] vorgenommen. Im Übrigen werden Rechtsfehler bei der [X.] durch das Beschwerdegericht von der Rechtsbeschwerde weder gerügt, noch sind sie ersichtlich. Das Gebot rechtlichen Gehörs, das ein Gericht zur Kenntnisnahme und Erwägung der Ausführungen der Prozessbeteiligten verpflichtet, ist nicht verletzt, wenn das Gericht den Parteivortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, jedoch andere rechtliche Schlüsse daraus gezogen hat als die [X.] (vgl. [X.], [X.], 1953 Rn. 14; [X.], Beschluss vom 15. April 2021 - [X.]/20, juris Rn. 9).

(1) Die Heranziehung der marktorientierten Bewertungsmethode ist grundsätzlich zulässig und begegnet nur dort Bedenken, wo diese Methode aufgrund der Umstände des Einzelfalls ungeeignet ist. Das Beschwerdegericht hat im Einzelnen begründet, weshalb es die marktorientierte Bewertungsmethode, die auf Börsenkurse zurückgreift, generell für angemessen erachtet. Das Beschwerdegericht hat ebenso begründet, warum diese Methode auch im Streitfall geeignet ist. Es hat dabei die Einwände der Antragsteller zur Wahl der geeigneten Bewertungsmethode und die damit verbundene Erforderlichkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ausweislich der Gründe zur Kenntnis genommen und sich damit inhaltlich auseinandergesetzt, sie jedoch als unbegründet erachtet. Einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es im Spruchverfahren zudem nur, wenn das Gericht streitige Punkte nicht aus eigener Sachkunde beurteilen kann und eine Begutachtung gegenüber den bereits vorliegenden Daten einen Erkenntnisgewinn bringt ([X.], [X.] 2004, 429, 430; OLG [X.], [X.] 2007, 112, 113; [X.], [X.], 453, 454; AG 2019, 659, 662 f.; BeckOGK [X.]/[X.], Stand 1.1.2023, § 8 [X.] Rn. 12; [X.]/[X.] in [X.], [X.], 4. Aufl., § 8 [X.] Rn. 13; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 8 [X.] Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 8 [X.] Rn. 12; Land/[X.], AG 2005, 380, 382 f.; [X.]/[X.], [X.] 2020, 974, 978). Einen solchen Erkenntnisgewinn hat das Beschwerdegericht verneint. Gegen diese rechtlich nicht zu beanstandende Würdigung bringt die Rechtsbeschwerde nichts vor, sondern teilt mit ihren Ausführungen lediglich die Rechtsauffassung des [X.] nicht.

(2) Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen einer effektiven Informationsbewertung durch den Markt für die [X.] und die Antragsgegnerin festgestellt und dabei Informationsdefizite, auffällige Kurssprünge und [X.] ausgeschlossen. Dabei hat es dem geringen Bid-Ask-Spread beider [X.]en, der für eine hohe Liquidität des Kurses spricht, eine besondere Bedeutung beigemessen. Das Beschwerdegericht hat sich mit der Meinung der sachverständigen Prüferin auseinandergesetzt, dass das eigene Beta der [X.] nicht geeignet sei, das wirtschaftliche Risiko der [X.] abzubilden und diese als nicht überzeugend begründet erachtet. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Rechtsfehler in der Einschätzung des [X.] auf, dass allein ein geringes Bestimmtheitsmaß des Zweijahresbetas nicht zur fehlenden Eignung der Börsenkurse führen muss, wenn weitere Kriterien, wie etwa der t-Test und die Liquidität des betreffenden Marktsegments, berücksichtigt werden können. Letztlich kam es nach Auffassung des [X.] auf die Ansicht der [X.] nicht an, weil auch ohne Heranziehung des Betas der [X.] im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung die marktorientierte Methode vorzugswürdig sei.

(3) Entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde hat die Antragsgegnerin nicht die [X.] als die allein geeignete Bewertungsmethode angesehen. Die Antragsgegnerin hat zwar an der Richtigkeit der von ihr im Rahmen des Bewertungsverfahrens auf der Grundlage der [X.] ermittelten Abfindung festgehalten und das so ermittelte Ergebnis gegen die Einwendungen der Antragsteller verteidigt. Zugleich hat sie aber die Auffassung vertreten, dass die für Abfindung und Ausgleich maßgebenden Unternehmenswerte generell auch nach der marktorientierten Bewertungsmethode auf der Grundlage von Börsenkursen ermittelt werden könnten und dass hiergegen auch unter den Besonderheiten des Streitfalls keine Bedenken bestünden.

(4) Soweit die Antragsteller geltend gemacht haben, das Beschwerdegericht habe ohne eigene Sachkunde übergangen, dass der durchschnittliche Börsenkurs den Wert eines Unternehmens allenfalls dann sachgerecht abbilden könne, wenn ein Markt vorliege, auf dem alle Marktteilnehmer über denselben Informationsstand verfügten, woran es hier fehle, können sie damit nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass der Rückgriff auf den Börsenkurs keinen streng allokations- und informationseffizienten Markt voraussetzt (vgl. oben Rn. 20), hat sich das Beschwerdegericht mit dem zwischen den Marktteilnehmern und der Unternehmensleitung bestehenden Informationsgefälle sowohl im Allgemeinen als auch in Bezug auf ein Informationsgefälle für beide zu bewertenden [X.]en in [X.] nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt.

(5) Auch die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe gehörswidrig ohne sachverständige Hilfe übergangen, dass neben der Heranziehung des [X.] auch der Unternehmenswert der [X.] und der Antragsgegnerin nach fundamentalen Methoden hätte festgestellt werden müssen, geht fehl. Das Beschwerdegericht hat die von den Antragstellern dabei vertretene Auffassung einer methodenbezogenen Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre in den Gründen aufgegriffen, jedoch unter Verweis auf die Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom 29. September 2015 - [X.], [X.]Z 207, 114 Rn. 12) bereits im Rahmen seiner grundsätzlichen Begründung der [X.] zutreffend als überholt angesehen und dabei die Herleitung dieser Ansicht aus der Gesetzesbegründung zu § 39 [X.] (BT-Drucks. 18/6220, [X.]) widerlegt. Zudem gilt, dass jede in die Zukunft gerichtete Prognose, insbesondere die der [X.] eigene Beurteilung künftiger Erträge, ihrer Natur nach mit Unsicherheiten behaftet ist. Vor diesem Hintergrund ist es zur Berechnung des vollen Ausgleichs nicht geboten, eine auf zutreffender Tatsachengrundlage beruhende, vertretbare Prognose durch eine andere, ebenfalls notwendigerweise nur vertretbare, zu ersetzen ([X.], [X.], 1656 Rn. 30). Erst recht ist es nicht geboten, zur Bestimmung des "wahren" Werts der Unternehmensbeteiligung stets jede denkbare Methode der Unternehmensbewertung heranzuziehen und die Abfindung nach dem Meistbegünstigungsprinzip zu berechnen (vgl. [X.] [X.], 1051 Rn. 24; [X.], 1408 Rn. 18). Eine Unternehmensbewertung, die wie die [X.] vornehmlich auf die künftig ausschüttbaren Ertragsüberschüsse abstellt und daher mit naturgemäß unsicheren Prognosen arbeiten muss, zeitigt keine richtigeren Ergebnisse als der Börsenkurs (vgl. [X.], [X.], 1408 Rn. 25).

(6) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Beschwerdegericht habe gehörswidrig ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens den Vortrag der Antragsteller übergangen, die verwendeten Zahlen hätten das Wachstum der [X.] im ersten Halbjahr 2017 nach der [X.] des Übernahmeangebots am 10. Mai 2017 im Börsenkurs nicht (mehr) zum Ausdruck gebracht und deswegen zu einem unrichtigen Ergebnis für den Wert der Unternehmensbeteiligung geführt, dringt sie damit nicht durch. Gemäß § 287 Abs. 2, 1 Satz 2 ZPO stand es im Ermessen des [X.], ob es die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnet. Das Beschwerdegericht hat einen möglichen Einfluss des Übernahmeangebots vom 10. Mai 2017 auf [X.] der Aktie der [X.] bei der Feststellung seiner für die Schätzung erforderlichen Grundlagen erwogen, aber mit ausführlicher Begründung abgelehnt. Auch die am 14. August 2017 erfolgte [X.] der Kennzahlen der [X.] hat das Beschwerdegericht berücksichtigt. Eine dem Tatrichter verwehrte [X.] liegt darin entgegen der Rechtsbeschwerde, die erneut allein den rechtlichen Schluss des [X.] nicht teilt, nicht.

(7) Schließlich verfängt aus denselben Gründen die Rüge der Rechtsbeschwerde nicht, das Beschwerdegericht habe ohne sachverständige Hilfe übergangen, dass die Börsenkursentwicklung der [X.] die Ertragslage und Ertragsaussichten wegen Warnhinweisen zu Liquiditätsveränderungen und dem Hinweis auf ein etwaiges Delisting oder Downlisting unzutreffend abbilde. Das Beschwerdegericht hat bei der Feststellung der für die Schätzung erforderlichen Grundlagen die Geeignetheit der Daten der [X.] geprüft und sich insbesondere mit dem Einfluss der in der Angebotsunterlage der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2017 auf [X.] f. ausgewiesenen Warnhinweise zur möglichen Verringerung des Streubesitzes und der Liquidität der Aktien der [X.] und der möglichen Änderung der Börsennotierung der Aktie der [X.] auseinandergesetzt und einen relevanten Einfluss auf [X.] der [X.] verneint.

b) Das Beschwerdegericht hat den Ausgleich der außenstehenden Aktionäre im Sinne des § 304 Abs. 2 Satz 1 [X.] von 0,11 € netto bzw. 0,13 € brutto ohne Rechtsfehler als angemessen beurteilt. Die Bestimmung der festen Ausgleichszahlung anhand des [X.] der [X.] kann eine geeignete Methode zur Ermittlung eines angemessenen Ausgleichs nach § 304 Abs. 2 Satz 1 [X.] sein.

aa) Das Beschwerdegericht konnte den angemessenen festen Ausgleich im Sinne des § 304 Abs. 2 Satz 1 [X.] aus dem Börsenwert der [X.] ableiten. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

§ 304 Absatz 2 Satz 1 [X.] gibt vor, dass der feste Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach der bisherigen Ertragslage der [X.] und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen zu berechnen ist. Es ist umstritten, welche methodischen Vorgaben für die Berechnung des Ausgleichs daraus resultieren und ob der feste Ausgleich der außenstehenden Aktionäre auf Grundlage des anhand des [X.] geschätzten Unternehmenswerts bestimmt werden kann.

(1) Nach einer Auffassung ist der Ausgleich nach § 304 Abs. 2 Satz 1 [X.] allein nach dem Ertragswertverfahren zu bestimmen. Dem Börsenkurs kommt danach keine ausschlaggebende Bedeutung zu ([X.] in [X.]/ [X.], [X.], 4. Aufl., § 304 Rn. 25, 31; KK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 304 Rn. 55; [X.] in [X.]/Strohn, [X.], 5. Aufl., § 304 Rn. 8; [X.] in Bürgers/[X.]/Lieder, [X.], 5. Aufl., § 304 Rn. 35; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 304 Rn. 16; [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl., § 304 Rn. 77; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 304 Rn 77; BeckOGK [X.]/[X.]/[X.], Stand 1.1.2023, § 304 Rn. 58; Großfeld/[X.]/[X.], Recht der Unternehmensbewertung, 9. Aufl., Rn. 1236; [X.]/Krieger, 5. Aufl., § 71 Rn. 88, 93; [X.], [X.], 23, 35; [X.]/[X.], Festschrift Stilz, 2014, [X.], 515; [X.]/[X.], Der Konzern 2003, 511, 516 f.). Das folge aus dem Wortlaut des § 304 Abs. 2 Satz 1 [X.], der maßgeblich auf (künftige) Ertragsaussichten der [X.] abstelle und damit die [X.] als Berechnungsmodell vorgebe (KK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 304 Rn. 50, 55; [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl., § 304 Rn. 77; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 304 Rn 77; [X.]/ Krieger, 5. Aufl., § 71 Rn. 88). Zudem fehle es an einem Modell, wie aus dem Börsenwert eines Unternehmens der Ausgleich errechnet werden könne. Für die Berechnung des Ausgleichs und der Abfindung seien im Hinblick auf den Normzweck jeweils eigene Werte zu ermitteln, so dass insbesondere eine Berechnung des Ausgleichs durch Verrentung der nach Börsenkursen ermittelten Werte ausscheide ([X.], AG 2002, 406, 408; [X.], Beschluss vom 25. November 2009- [X.] [X.], juris Rn. 58; [X.] in [X.]/Strohn, [X.], 5. Aufl., § 304 Rn. 8; [X.] in Bürgers/[X.]/Lieder, [X.], 5. Aufl., § 304 Rn. 35; [X.]/Krieger, 5. Aufl., § 71 Rn. 93; [X.], [X.], 23, 24; [X.]/[X.], Der Konzern 2003, 511, 517).

Gegen die Maßgeblichkeit des [X.] bei aktienrechtlichen Konzernierungsmaßnahmen im Allgemeinen (und ohne Differenzierung zwischen § 304 [X.] und § 305 [X.]) wird weiter angeführt, dass die Ertragslage der [X.] und ihre künftigen Ertragsaussichten in einem halbstreng informationseffizienten Kapitalmarkt, dessen [X.] sich nach den gesetzlichen [X.]spflichten (§ 17 Abs. 1 MAR) richte (Schnorbus/ [X.]/Grimm, [X.], 391 Rn. 37), im Börsenkurs nicht zutreffend abgebildet seien ([X.], [X.] 2021, 1001, 1008 f.; [X.]/[X.], [X.] 2014, 455, 456 f.; [X.]/[X.], AG 2020, 240, 245 f.; [X.]/[X.], [X.], 296, 299; [X.]/[X.], AG 2022, 347, 352 f.) und eine Berücksichtigung des Börsenkurses stets flankierender Kontrollmechanismen bedürfe ([X.], [X.] 2021, 1056, 1057 f.).

Nach anderer, auch vom Beschwerdegericht vertretener Auffassung, kann der feste Ausgleich nach § 304 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch aus einem Unternehmenswert abgeleitet werden, der nach der marktorientierten Methode auf Grundlage des [X.] der [X.] bestimmt wird (Decher, AG 2023, 106, 116; [X.], [X.], 295, 298; [X.], [X.], [X.], [X.]; Schnorbus/[X.]/Grimm, [X.], 391, 401 [X.]. 99; [X.], [X.], 179, 190; [X.]/[X.], EWiR 2021, 649, 650; in diese Richtung tendierend: [X.], AG 2003, 583, 585; [X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl., § 304 [X.] Rn. 57; [X.], [X.], 16. Aufl., § 304 Rn. 8; [X.]/[X.] in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Rn. 21.19; [X.], [X.] 2020, 1361, 1365). Denn auch der Börsenwert könne die Ertragslage eines Unternehmens und die künftigen Ertragsaussichten hinreichend zum Ausdruck bringen.

(2) Der Börsenwert einer [X.] kann geeignet sein, sowohl deren bisherige Ertragslage als auch deren künftige Ertragsaussichten im Einzelfall hinreichend abzubilden und kann daher Grundlage für den gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu bestimmenden angemessenen festen Ausgleich sein.

(a) Der Wortlaut des § 304 Abs. 2 Satz 1 [X.] steht dem Rückgriff auf den Börsenwert einer [X.] zur Bestimmung des angemessenen festen Ausgleichs der außenstehenden Aktionäre nicht entgegen. Soweit es danach auf den Betrag ankommt, der nach der bisherigen Ertragslage der [X.] und ihren künftigen Ertragsaussichten voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte, ist damit, entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde, nicht vorgegeben, dass der Betrag allein nach der [X.] ermittelt werden müsste. Insbesondere schreibt die Norm nicht vor, auf welcher Grundlage die künftigen Ertragsaussichten und der Betrag, der voraussichtlich auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte, prognostiziert werden müssen. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass es für den Tatrichter insoweit bei der [X.] ausgeschlossen wäre, von den Prognosen des Markts auszugehen, die sich in dem jeweiligen Börsenkurs ausdrücken. Denn die Berücksichtigung des [X.] beruht auf der Annahme, dass die Marktteilnehmer auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Informationsmöglichkeiten die Ertragskraft des Unternehmens, um dessen Aktien es geht, zutreffend bewerten und sich die Marktbewertung im Börsenkurs der Aktien niederschlägt ([X.], Beschluss vom 12. Januar 2016 - [X.], [X.]Z 208, 265 Rn. 23).

(b) Sinn und Zweck des § 304 [X.] tragen den methodischen Rückgriff auf den Börsenwert einer [X.] zur Bestimmung des angemessenen festen Ausgleichs der außenstehenden Aktionäre. Die Vorschrift bezweckt die Sicherung der außenstehenden Aktionäre vor der Beeinträchtigung ihrer sich aus der Mitgliedschaft ergebenden vermögensrechtlichen Stellung. Es sollen die Verluste kompensiert werden, die ihnen durch die Ausübung der Weisungskompetenz des herrschenden Unternehmens entstehen können ([X.], Beschluss vom 4. März 1998 - [X.], [X.], 690, 691 [X.]). Nach dem Willen des Gesetzgebers haben die außenstehenden Aktionäre dabei eine "Dividendengarantie" ([X.], Entwurf eines Aktiengesetzes, BT-Drucks. IV/171, S. 223 f.). Zwar mag der Gesetzgeber, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Fassung von § 293 [X.] aF, der Vorgängervorschrift des § 304 [X.], eine Wertermittlung anhand des [X.] vor Augen gehabt haben, ohne sich dabei aber auf eine bestimmte Vorgehensweise zur Ermittlung der Höhe des angemessenen Ausgleichs festzulegen. Das vom Gesetzgeber formulierte Ziel, den außenstehenden Aktionären einen angemessenen Ersatz für die entzogene Dividende zu geben, wird ebenfalls erreicht, wenn statt des [X.] auf den Börsenwert der [X.] zurückgegriffen wird. Die künftigen Ertragsaussichten einer [X.] werden nämlich als Teil ihrer Ertragskraft in einem funktionierenden Kapitalmarkt durch eine Vielzahl von Marktteilnehmern durch reale Transaktionen zutreffend bewertet. Die Beteiligung eines Aktionärs an der [X.] erfährt durch dieses Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage eine Wertbestimmung ([X.] 100, 289, 308). Voraussetzung der Aussagekraft des [X.] für die Bewertung einer [X.] ist eine effektive Informationsbewertung durch die Marktteilnehmer (siehe oben Rn. 20). Eine effektive Bewertung durch den Markt erfährt insofern nicht nur die vergangenheitsbezogene bisherige Ertragslage der [X.], sondern auch ihre künftige Ertragsaussicht.

(c) Auch die Systematik des § 304 [X.] steht dem methodischen Rückgriff auf den Börsenwert durch den Tatrichter nicht entgegen, wie das Beschwerdegericht zutreffend herausgearbeitet hat. Die Bestimmung der angemessenen Abfindung anhand des [X.] der [X.] kann eine geeignete Methode zur Ermittlung der angemessenen Abfindung im Rahmen des § 305 [X.] sein. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kann ein Gleichlauf der zur Verfügung stehenden Methoden deshalb nicht nur erreicht werden, wenn sowohl der Ermittlung des Ausgleichs nach § 304 [X.] als auch der Abfindung nach § 305 [X.] allein das Ertragswertverfahren zugrunde gelegt wird, mithin eine für § 305 [X.] anerkannte Methode für die Ermittlung der angemessenen Abfindung bei gleichzeitiger Ermittlung von Ausgleich und Abfindung durch den Tatrichter ausgeschlossen wird. Gleichermaßen möglich ist es nämlich, im Hinblick auf den gemeinsamen [X.] den Gleichlauf der Methoden dergestalt herzustellen, dass die für § 305 [X.] anerkannten Bewertungsmethoden auch für § 304 [X.] angewendet werden können. Denn beide Vorschriften sollen entsprechend der verfassungsrechtlichen Garantie des Art. 14 GG gewährleisten, dass der außenstehende Aktionär wirtschaftlich voll entschädigt wird ([X.] 100, 289, 304 f.).

Sollte dem Senatsurteil vom 13. Februar 2006 ([X.], Urteil vom13. Februar 2006 - [X.], [X.]Z 166, 195 Rn. 13) etwas Anderes zu entnehmen sein, hält der Senat hieran nicht länger fest.

(d) Der Ableitung des festen Ausgleichs aus dem Börsenwert einer [X.] steht ein möglicher Niederschlag nicht betriebsnotwendigen Vermögens (neutralen Vermögens) in dem Börsenkurs hier nicht entgegen.

Zwar kann es im Rahmen der Ableitung des festen Ausgleichs bei einer Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren geboten sein, das nicht betriebsnotwendige Vermögen dabei nicht anzusetzen, weil Vermögenswerte, die auf den Ertrag keinen Einfluss gehabt haben, grundsätzlich nicht einzubeziehen sind ([X.], Beschluss vom 21. Juli 2003 - [X.], [X.]Z 156, 57, 63). Bei der hier vorgenommenen Ableitung des festen Ausgleichs aus dem Börsenwert einer [X.] besteht diese Abzugsmöglichkeit nicht. Es kann deshalb allenfalls die methodische Entscheidung zur Ableitung des festen Ausgleichs aus dem Börsenwert eines Unternehmens ausgeschlossen sein, wenn anzunehmen ist, dass insofern ausschlaggebende unternehmensspezifische Daten von den Marktteilnehmern auf dem Kapitalmerkt nicht hinreichend verarbeitet worden sind. Dafür ergeben sich hier weder Anhaltspunkte noch macht die Rechtsbeschwerde dies geltend. Die Berücksichtigung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hat sich allenfalls zu Gunsten der Minderheitsaktionäre ausgewirkt, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt.

(e) Der Rückgriff auf Börsenkurse scheidet bei der Anwendung des § 304 [X.], ebenso wie bei der Anwendung des § 305 [X.], allerdings dann aus, wenn ein funktionierender Kapitalmarkt nicht gegeben ist, also über einen längeren [X.]raum mit Aktien der [X.] praktisch kein Handel stattgefunden hat bzw. eine Marktenge vorliegt ([X.] 100, 289, 309; [X.], Beschluss vom 12. März 2001 - [X.]/00, [X.]Z 147, 108, 116). Indizien für das Vorliegen einer Marktenge können dabei geringe Handelsvolumina, ein Handel nur an wenigen Börsentagen oder ein geringer Streubesitz der Aktien sein. An hinreichender Aussagekraft mangelt es Börsenkursen zudem, wenn unerklärliche Kursausschläge oder [X.] vorliegen oder wenn kapitalmarktrechtliche [X.]spflichten nicht eingehalten wurden ([X.], [X.], 1051 Rn. 25; [X.], [X.], 246, 247), wofür es nach den Feststellungen des [X.] keine Anhaltspunkte gibt (siehe oben Rn. 32).

bb) Das Beschwerdegericht hat für die Ableitung des festen Ausgleichs nach § 304 Abs. 2 Satz 1 [X.] ohne Rechtsfehler den Börsenwert der [X.] als Unternehmenswert gewählt und eine Ableitung mithilfe eines Verrentungszinssatzes von 3,35 % vorgenommen.

(1) Die Wahl des [X.] der [X.] zur Ableitung des festen Ausgleichs durch das Beschwerdegericht lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere hat das Beschwerdegericht bei der Auswahl des [X.] als taugliche Bewertungsgrundlage, wie schon bei seiner Prüfung im Rahmen des § 305 [X.], keine sachfremden Erwägungen angestellt.

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, führt das systematische Verständnis der §§ 304, 305 [X.] des [X.] nicht "contra legem" zur Außerachtlassung der Ertragslage der [X.]. Stattdessen spricht sich das Beschwerdegericht lediglich für den nicht sachfremden Gleichlauf der Methoden bei Anwendung der §§ 304, 305 [X.] aus.

Daneben findet sich das von der Rechtsbeschwerde im Rahmen ihrer [X.] gegen die nach § 305 [X.] festgesetzte Abfindung monierte Verständnis einer [X.] in dem Sinne, dass damit die Arbeitslast gesteuert, auf sachverständige Begutachtung verzichtet und dem sachfremden Wunsch nach Verfahrensvereinfachung entsprochen werde, in den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht. Stattdessen spricht sich das Beschwerdegericht im Sinne der [X.] gegen eine zwingende Ermittlung des Ausgleichs nach § 304 [X.] anhand des Ertragswerts der [X.] aus, wenn die Angemessenheit der Abfindung nach § 305 [X.] in zulässiger Weise nach dem Börsenwert bestimmt werden kann (vgl. [X.], [X.], 1408 Rn. 26). Diese Erwägung des [X.] zielt ebenfalls (nur) auf die Methodenvielfalt und das tatrichterliche Ermessen bei der [X.] im Rahmen der Anwendung der §§ 304, 305 [X.] ab und ist entgegen der Rechtsbeschwerde weder gehörswidrig noch sachfremd.

(2) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei einen Verrentungszins in Höhe von 3,35 % aus den Fremdkapitalkosten der Antragsgegnerin als herrschender [X.] und einer beherrschungsvertragsspezifischen Risikoprämie ermittelt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg.

(a) Für die Ermittlung des anzuwendenden Zinssatzes existiert keine bestimmte Regel, die zu einem einzigen richtigen Ergebnis führt. Die Regel, nach der der Zinssatz ermittelt wird, muss den [X.] entsprechen, in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und praktisch gebräuchlich sein (vgl. [X.], Beschluss vom 29. September 2015 - [X.], [X.]Z 207, 114 Rn. 36). Dabei muss der anzuwendende Verrentungszins zur Ableitung des angemessenen festen Ausgleichs nach § 304 Abs. 2 Satz 1 [X.] im Wesentlichen zwei Risiken der in der beherrschten [X.] verbleibenden außenstehenden Aktionäre abbilden, zum einen das Insolvenzrisiko der herrschenden [X.] und zum anderen das Risiko der Auszehrung der beherrschten [X.] durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens bis zur Kündigung des [X.]s (vgl. OLG [X.]furt, [X.], 124, 132; OLG [X.], [X.], 724, 731; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Rn. 12.212 f.; [X.], [X.], 244, 249). Die Wahl der im Einzelfall geeigneten Methode zur Bestimmung eines angemessenen Verrentungszinses zur Ableitung des angemessenen festen Ausgleichs ist, wie die Frage nach der geeigneten Bewertungsmethode zur Bestimmung des Werts einer Unternehmensbeteiligung (siehe oben Rn. 17), eine dem Tatrichter obliegende Tatsachenfeststellung.

Neben dem von der [X.] verwendeten und insbesondere bei einer Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren wirtschaftswissenschaftlich anerkannten Verfahren der Bestimmung des Verrentungszinses auf der Grundlage des risikolosen Basiszinses und eines Risikozuschlags (z.B. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Rn. 12.208 ff.; [X.]/[X.], [X.], Themenheft Unternehmensbewertung, 12/2016, [X.]; Maul, [X.] 2002, 1423, 1424 f.; [X.] [X.], 244, 248) ist es betriebswirtschaftlich unter anderem möglich, wie das Beschwerdegericht den Verrentungszins aus den Fremdkapitalkosten der herrschenden [X.] und einer beherrschungsvertragsspezifischen Risikoprämie abzuleiten (vgl. [X.]/[X.], [X.], Themenheft Unternehmensbewertung, 12/2016, S. 451 ff.).

Das Beschwerdegericht hat diese Ableitung unter Rückgriff auf das [X.] mit der beabsichtigten Integration des beherrschten Unternehmens in das herrschende Unternehmen und der damit verbundenen Verlagerung von Akquisitionen in das beherrschte Unternehmen begründet. Das Risiko des Vermögensentzugs der außenstehenden Aktionäre bei Kündigung des [X.] und eine etwaige Auszehrung des beherrschten Unternehmens seien in einem solchen Fall als gering einzustufen und könnten durch eine spezifische Risikoprämie besser berücksichtigt werden als durch den Ansatz der verschuldeten Eigenkapitalkosten der beherrschten [X.]. Diese tatrichterliche [X.] zur Bestimmung des anzuwendenden Verrentungszinses für die konkrete Bewertungssituation, die von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet wird, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

(b) Soweit die Rechtsbeschwerde bemängelt, die vom Beschwerdegericht angewandte Risikoprämie von 0,57 % sei in keiner Weise begründet worden, übergeht sie den Bezug des [X.] auf das [X.], in dem für die Berechnung unter anderem auch auf die von [X.]/[X.] ([X.], Themenheft Unternehmensbewertung, 12/2016, [X.] ff.) dargestellte Vorgehensweise verwiesen wird.

Soweit die Rechtsbeschwerde weiter geltend macht, es hätten im Hinblick auf das Kündigungsrisiko der außenstehenden Aktionäre die vollen Eigenkapitalkosten der [X.] angesetzt werden müssen und es sei nicht abgebildet, dass Alternative der außenstehenden Aktionäre keine (sichere) Barabfindung, sondern nur ein dem Risiko der Branche unterliegender Aktientausch sei, teilt sie, [X.] unbeachtlich, lediglich die tatrichterliche Bewertung des [X.] nicht.

Gegen die vom Beschwerdegericht mit einem Verrentungszins von 3,35 % errechnete Höhe des Ausgleichs der außenstehenden Aktionäre von 0,11 € netto / 0,13 € brutto bringt die Rechtsbeschwerde nichts vor.

3. [X.] beruht auf § 15 [X.].

Born     

  

Bernau     

  

B. Grüneberg

  

von Selle     

  

C. Fischer     

  

Meta

II ZB 12/21

21.02.2023

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 26. April 2021, Az: 21 W 139/19, Beschluss

§ 304 Abs 2 S 1 AktG, § 305 Abs 1 AktG, § 305 Abs 3 S 1 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2023, Az. II ZB 12/21 (REWIS RS 2023, 1445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1445 NJW 2023, 2114 REWIS RS 2023, 1445

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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