Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
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