Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.08.2016, Az. VIII ZR 182/15

8. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6388

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Gegenstand

Gerichtliche Geltendmachung einer unentgeltlich abgetretenen Forderung durch den Zedenten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft


Leitsatz

Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse des Zedenten einer unentgeltlich abgetretenen Forderung, diese im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gerichtlich geltend zu machen, wird durch sein bloßes Interesse an einer technischen Erleichterung der Prozessführung nicht begründet.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 29. Juli 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die dem [X.] ihres Verwalters, dem Zeugen       [X.] , gestattete, unter der aus ihrem Gesellschaftsnamen abgeleiteten Bezeichnung "l.           " ein Benutzerkonto auf der Internetplattform [X.] einzurichten.

2

Der Beklagte stellte Ende Januar 2012 ein gebrauchtes, mit Fünfganggetriebe und Kickstarter ausgestattetes Motorrad [X.] für zehn Tage zur Internetauktion bei [X.] mit einem Startpreis von 1 € ein. Als Artikelmerkmale trug er fälschlich "Dreiganggetriebe" und "Elektrostarter" ein. Am 26. Januar 2012 - neun Tage vor dem Ende der Auktion - nahm der Zeuge [X.]das Angebot unter dem Benutzernamen "l.         " an, wobei er ein Maximalgebot von 1.234,57 € abgab. Wenige Minuten später brach der Beklagte die Auktion ab und strich das Angebot der Klägerin, die die einzige Bieterin war. Der Beklagte korrigierte die Artikelmerkmale und stellte das Motorrad nach wenigen Stunden erneut bei [X.] ein.

3

Mit Anwaltsschreiben vom 5. Juli 2012 verlangte die Klägerin vergeblich die Übereignung des Motorrades, das der Beklagte zwischenzeitlich anderweitig veräußert hatte.

4

Mit der Behauptung, das Motorrad sei 4.900 € wert gewesen, nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 4.899 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Am 15. August 2012 - vor der am 31. August 2012 erfolgten Zustellung der Klage - trat die Klägerin dem Zeugen [X.]ihre Ansprüche aus den von ihm vorgenommenen [X.]-Geschäften unentgeltlich ab.

5

Das Amtsgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt:

8

Der Klägerin, die unbeschadet der vor Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgten Abtretung der erhobenen Forderung an den Zeugen [X.]in gewillkürter Prozessstandschaft berechtigt sei, die abgetretene Forderung weiter zu verfolgen, stehe kein Schadensersatzanspruch gegen den [X.]n zu.

9

Das Schadensersatzverlangen sei, wie sich aus den Gesamtumständen des hier vorliegenden Ausnahmefalles ergebe, rechtsmissbräuchlich. Der Zeuge [X.]  sei als sogenannter "Abbruchjäger" tätig geworden; ihm sei es vor allem darum gegangen, dass der [X.] sein Angebot frühzeitig abbreche, um Schadensersatzforderungen gegen diesen geltend machen zu können. Dies sei der Klägerin analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.

Der Zeuge [X.], der sich in der Vergangenheit noch nicht hinter der von seinem Vater verwalteten Klägerin "versteckt" habe, habe nach den Feststellungen des [X.] in seinem Urteil vom 6. Oktober 2014 (4 O 933/13; nicht veröffentlicht) im [X.] 2011 bei [X.] Gebote in Höhe von 215.000 € abgegeben und vier Gerichtsverfahren eingeleitet, in denen er Prozesskostenhilfe beantragt habe. Zwar sei das Urteil des [X.] in zweiter Instanz abgeändert worden ([X.], Urteil vom 9. April 2015 - 8 U 3969/14; nicht veröffentlicht); hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen habe das [X.] jedoch auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Zwar begründe die einem "Abbruchjäger" eigene Absicht allein noch keinen Rechtsmissbrauch. Im gegebenen Fall komme jedoch hinzu, dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Gebot zu wiederholen, nachdem der [X.] das Motorrad zum [X.] zum Verkauf bei [X.] eingestellt habe. Der Zeuge [X.]habe bestätigt, davon Kenntnis erlangt zu haben. Durch einen Neuerwerb hätte die Klägerin der - naheliegenden - Wahrscheinlichkeit entgegengewirkt, dass der [X.] das Motorrad einem Dritten übereigne.

Der Annahme eines Rechtsmissbrauchs stehe nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst Herausgabe des Motorrades und erst anschließend Schadensersatz verlangt habe. Vielmehr habe sie - in der Annahme, der [X.] werde das Motorrad zwischenzeitlich anderweitig veräußern - bis zur gerichtlichen Inanspruchnahme mehr als ein halbes Jahr gewartet.

II.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zum aufgrund einer Häufung aussagekräftiger Indizien ohne erkennbaren Rechtsfehler bejahten Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) nicht an.

Die Klage ist bereits als unzulässig abzuweisen, weil die nach § 51 Abs. 1 ZPO erforderliche Prozessführungsbefugnis der Klägerin nicht gegeben ist. Dem steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen ([X.], Urteile vom 12. Oktober 2000 - [X.], [X.]Z 145, 316, 331; vom 22. Januar 1997 - [X.], [X.], 1713 unter II 3; vom 25. Mai 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 138 unter II; vom 10. Dezember 2013 - [X.], NJW-RR 2014, 653 Rn. 29).

1. Da die Abtretung der Ansprüche vor der Zustellung der Klage erfolgt ist, greift die gesetzliche Prozessführungsbefugnis des § 265 ZPO nicht ein.

2. Die Klägerin ist - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - auch nicht kraft gewillkürter Prozessstandschaft befugt, die an den Zeugen [X.] abgetretenen Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] setzt eine gewillkürte Prozessstandschaft eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des [X.] sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus. Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage hat, und kann auch wirtschaftlicher Natur sein (vgl. [X.], Urteile vom 23. September 1992 - I ZR 251/90, [X.]Z 119, 237, 242; vom 24. Februar 1994 - [X.], [X.]Z 125, 196, 199; vom 10. November 1999 - [X.], [X.], 738 unter [X.]; vom 13. November 2001 - [X.], [X.]Z 145, 165, 167 f.; vom 13. Februar 2008 - [X.], [X.], 1218 Rn. 13; vom 27. November 2014 - [X.], [X.], 672 Rn. 87; vom 11. Mai 2016 - [X.], [X.], 1302 Rn. 16).

b) Diese Sachurteilsvoraussetzungen, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen sind ([X.], Urteile vom 10. November 1999 - [X.], aaO; vom 25. Mai 2005 - [X.], aaO unter [X.]; vom 21. September 2011 - [X.], [X.] 2011, 1305 Rn. 13; vom 11. Mai 2016 - [X.], aaO Rn. 16 mwN), sind im Streitfall nicht erfüllt. Auch wenn der Zeuge [X.]  , der mit der Prozessführung durch die Klägerin ersichtlich einverstanden ist, diese durch konkludentes Handeln dazu ermächtigt haben mag, fehlt es an einem rechtsschutzwürdigen Eigeninteresse der Klägerin an der Prozessführung. Zwar kann auch der Verkäufer einer Forderung ein eigenes berechtigtes Interesse daran haben, die abgetretene Forderung gerichtlich geltend zu machen (vgl. [X.], Urteile vom 3. November 1978 - [X.], NJW 1979, 924 unter [X.]; vom 23. September 1993 - [X.], NVwZ 1994, 405 unter I; [X.]/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Vor § 50 Rn. 49). Die Klägerin hat dem Zeugen [X.]ihre Rechte aus vorgenommenen [X.]-Geschäften jedoch nicht verkauft, sondern unentgeltlich übertragen.

Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Prozessführung ergibt sich auch nicht, wie das Berufungsgericht möglicherweise gemeint hat, aus der von ihr in erster Instanz erklärten Bereitschaft zu einem [X.], sofern der [X.] dem zustimme. Auch wenn es nicht zu einem von der Klägerin unter Umständen beabsichtigten Parteiwechsel auf Klägerseite gekommen ist, begründet eine bloße technische Erleichterung ihrer weiteren Prozessführung noch kein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 2009 - [X.], [X.], 1213 Rn. 21, insoweit in [X.]Z 179, 329 nicht abgedruckt).

Dr. Milger                            Dr. Hessel                       Dr. Fetzer

                    Dr. Bünger                           Kosziol

Meta

VIII ZR 182/15

24.08.2016

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Görlitz, 29. Juli 2015, Az: 2 S 213/14

§ 51 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.08.2016, Az. VIII ZR 182/15 (REWIS RS 2016, 6388)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 487 WM 2016, 2145 REWIS RS 2016, 6388

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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