Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.11.2017, Az. 2 C 25/17

2. Senat | REWIS RS 2017, 2109

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

VERFASSUNG BEAMTE BEAMTENRECHT NEUTRALITÄTSGEBOT EXTREMISMUS

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Gegenstand

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt


Leitsatz

1. Die Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten setzt eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung voraus.

2. Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung kann ein Beamter auch durch plakative Kundgabe in Gestalt des Tragens einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt ziehen.

3. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt weder ein öffentlich sichtbares noch ein strafbares Verhalten des Beamten voraus.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft ein [X.]verfahren; im Vordergrund steht ein angeschuldigter Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht.

2

Der 1974 geborene [X.] steht als Polizeikommissar (Besoldungsgruppe [X.]) im Dienst des [X.]. [X.] leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung gegen den [X.]n ein. Ihm wurde vorgeworfen, an der Erstellung von [X.] und Booklets mit volksverhetzenden Liedtexten beteiligt gewesen zu sein. Das [X.] sprach den [X.]n im Jahr 2011 von diesem Vorwurf frei, weil nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit habe festgestellt werden können, dass sich das beanstandete [X.] auf das Tagebuch der Anne Frank beziehe.

3

Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung im o.g. Strafverfahren wurden Körpertätowierungen des [X.]n festgestellt und in [X.] dokumentiert, weil sie den Verdacht der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen begründeten. Das hierzu geführte Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft [X.] im Jahr 2008 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der [X.] die Kennzeichen öffentlich verwendet habe. Insbesondere lasse sich nicht feststellen, dass der [X.] am Polizeisport teilgenommen habe, ohne ein seine Körpertätowierungen verdeckendes langärmeliges Hemd getragen zu haben.

4

Aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses wurde im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen auch die Wohnung des [X.]n durchsucht. Dort wurden zahlreiche Gegenstände mit Bezug zum Nationalsozialismus aufgefunden - etwa gerahmte Abbildungen von [X.], Portraits von [X.] und [X.], ein Trinkbecher mit dem Aufdruck "[X.] 1894-1987 [X.]", Bücher und Zeitschriften mit [X.]m Inhalt sowie Kleidungsstücke und Gegenstände mit Aufdrucken verschiedener rechtsextremistischer Musikgruppen. Darüber hinaus wurden zahlreiche Fotos und Foto-[X.] sichergestellt, auf denen u.a. auch der [X.] bei der Ausführung des sog. Hitlergrußes abgebildet ist. Auch ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft [X.] ein. Da einige der Abbildungen offenbar anlässlich eines Konzerts in [X.] aufgenommen worden seien, lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der [X.] die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Inland verbreitet habe.

5

Im Hinblick auf die strafrechtlichen Beschuldigungen und den Verdacht der Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit leitete der Dienstherr bereits im August 2007 ein Disziplinarverfahren gegen den [X.]n ein, das bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt wurde. Im September 2007 wurde der [X.] unter ungekürzter Bezügezahlung vorläufig des Dienstes enthoben.

6

Im Jahr 2012 hat der Kläger [X.] mit dem Ziel der Entfernung des [X.]n aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Darin wird dem [X.]n vorgeworfen, er habe durch sein inner- und außerdienstliches Verhalten gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zur Befolgung dienstlicher Anordnungen verstoßen. Der [X.] habe mehrmals den Hitlergruß gezeigt und sich die Symbole seiner offensichtlich [X.] Gesinnung in die Haut "einbrennen" lassen. Er habe seine Wohnung mit zahlreichen Devotionalien und Bildern führender Vertreter des Nationalsozialismus ausgestattet und pflege intensiven Umgang mit Personen aus der rechtsextremistischen Szene. Selbst sein Autokennzeichen führe die Kombination B-HH, was in der rechtsextremistischen Szene die übliche Abkürzung für "[X.]" darstelle. All dies belege, dass der [X.] sich mit einem Gedankengut identifiziere, das den Grundlagen eines [X.] Rechtsstaats diametral entgegensetzt sei.

7

Im Einzelnen stützt sich die [X.] auf fünf Anschuldigungskomplexe. Zum Ersten trage der [X.] ausweislich der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren angefertigten [X.] 1 mehrere Körpertätowierungen mit Kennzeichen verbotener Organisationen und [X.] Symbolen. Zum [X.] habe der [X.] ausweislich der bei ihm aufgefundenen Fotografien wiederholt den Hitlergruß gezeigt und sich auch mit einer Hakenkreuzfahne ablichten lassen. Zum Dritten verwahre der [X.] [X.] Gegenstände, Symbole, Devotionalien und Literatur in seiner Wohnung, was nach Art und Menge des Materials nur den Schluss zulasse, dass der [X.] dem Nationalsozialismus und seinen Protagonisten huldige. Zum Vierten pflege der [X.] Umgang mit übelbeleumdeten Personen, indem er eine Partnerschaft zu Frau ... ... unterhalte, die rechtsextremistischen Aktivitäten für die [X.] nachgehe und sog. "Frontfrau" der "[X.]" sei. Auch pflege er Kontakte zu den [X.] ... und ... ..., die Mitglieder der Musikgruppe "[X.], Stolz, Treue" (D.S.T) seien. Zum Fünften betreibe der [X.] als Mitgeschäftsführer ein Gewerbe (...), ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung zu sein.

8

Das Verwaltungsgericht hat gegen den [X.]n eine Geldbuße in Höhe von 300 € verhängt. Die vom [X.]n eingeräumte ungenehmigte Nebentätigkeit stelle ein Dienstvergehen dar. Hinsichtlich der übrigen Anschuldigungen hat das Verwaltungsgericht den [X.]n vom Disziplinarvorwurf freigestellt.

9

Die hiergegen gerichtete Berufung des klagenden [X.] hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, weder aus den Tätowierungen noch aus den angeschuldigten Verhaltensweisen könne ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht entnommen werden. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei einzelnen Motiven der vom [X.]n getragenen Tätowierungen um Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen handle. Das Anbringen und das Unterlassen der Entfernung von Tätowierungen beinhalte allenfalls die Mitteilung, eine verfassungsfeindliche Überzeugung zu haben. Ein für die Annahme eines Dienstvergehens erforderliches verfassungsfeindliches Verhalten sei damit jedoch nicht verbunden. Auch das öffentliche Darbieten des Hitlergrußes reiche für die Annahme eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht nicht aus. Durch das aufgrund der vorliegenden Beweismittel feststellbare gemeinschaftliche Zeigen des Hitlergrußes auf dem Konzert einer rechtsextremen Musikgruppe möge der [X.] eine rechtsextremistische Haltung in einer Gruppe von Gleichgesinnten mitgeteilt haben. Ein politisch werbendes Verhalten, das auf die Verbreitung [X.] Gedankenguts oder auf die Veränderung der politischen Verhältnisse gerichtet sei, könne hieraus jedoch nicht abgeleitet werden. Soweit hierdurch eine Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten vorliege, weil der [X.] in zurechenbarer Weise den Anschein gesetzt habe, sich mit dem Nationalsozialismus zu identifizieren oder mit ihm zu sympathisieren, scheide eine disziplinarische Ahndung infolge des Maßnahmeverbots wegen Zeitablaufs aus.

Mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision beantragt das klagende Land,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts [X.]-Brandenburg vom 4. Mai 2017 und des Verwaltungsgerichts [X.] vom 9. April 2013 - soweit dieses noch nicht in Teilrechtskraft erwachsen ist (Anschuldigungspunkte 1 bis 4) - aufzuheben und den [X.]n aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der [X.] beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige Revision des klagenden [X.] ist begründet. [X.]as angegriffene [X.]erufungsurteil verletzt [X.] Recht. [X.]ie Auffassung des [X.]erufungsgerichts, auch das Tragen einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichen Motiven könne als bloßes Haben und Mitteilen einer bestimmten Gesinnung nicht als [X.]ienstvergehen bewertet werden, weil es nicht auf die wirksame Verbreitung eines verfassungsfeindlichen Standpunktes gerichtet sei, ist mit der in Art. 33 Abs. 5 GG und § 33 Abs. 1 Satz 3 [X.]eamtStG verankerten Verfassungstreuepflicht des [X.]eamten nicht vereinbar (1.). [X.]urch den Inhalt der getragenen Tätowierungen, das Zeigen des Hitlergrußes und sein weiteres Verhalten hat der [X.]eklagte eine nationalsozialistisch geprägte Einstellung kundgetan, die mit seinem [X.]iensteid auf das Grundgesetz und den Eignungsanforderungen für die Ausübung eines öffentlichen Amtes unvereinbar ist (2.). [X.]er [X.]eklagte muss daher aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt werden; zu diesem Ausspruch ist das [X.] auch im Revisionsverfahren befugt (3.).

1. [X.]ie Verpflichtung auf die Verfassung und ihre fundamentalen Prinzipien gehört zu den tragenden Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums (a). [X.]iese Verfassungstreuepflicht kann auch durch das Tragen einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt verletzt werden, wenn dadurch eine Ablehnung der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes zum Ausdruck kommt (b). [X.]ies gilt auch dann, wenn eine hinreichende gesetzliche Regelung über das zulässige Ausmaß von Tätowierungen bei [X.]eamten fehlt (c).

a) [X.]eamte sind zur Verfassungstreue verpflichtet.

aa) [X.]ie Ausübung hoheitsrechtlicher [X.]efugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. [X.]eamte realisieren die Machtstellung des Staates ([X.], Urteil vom 27. April 1959 - 2 [X.] - [X.]E 9, 268 <282>), sie haben als "Repräsentanten der Rechtsstaatsidee" dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen ([X.], Urteil vom 11. [X.]ezember 2014 - 2 [X.] 51.13 - [X.]E 151, 114 Rn. 26). [X.]eamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen [X.]ienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der [X.]eamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt ([X.], Urteil vom 27. April 1959 - 2 [X.] - [X.]E 9, 268 <286> sowie [X.]eschluss vom 22. Mai 1975 - 2 [X.]vL 13/73 - [X.]E 39, 334 <346>; [X.], Urteil vom 27. November 2014 - 2 [X.] 24.13 - [X.]E 150, 366 Rn. 30).

[X.]er [X.]eamte, der "sozusagen als Staat [X.]efehle geben kann" ([X.], Urteil vom 27. April 1959 - 2 [X.] - [X.]E 9, 268 <282>), muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere [X.]istanz identifizieren. [X.]amit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die [X.]ereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der [X.]eamte dienen soll, mit der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. [X.]ies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. An einer "unkritischen" [X.]eamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der [X.]eamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. [X.]er Staat ist darauf angewiesen, dass seine [X.]eamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen ([X.], [X.]eschluss vom 22. Mai 1975 - 2 [X.]vL 13/73 - [X.]E 39, 334 <347 f.>).

[X.]ie [X.]efugnis eines demokratischen Staates, von seinen [X.]eamten die Treue zu den grundlegenden Verfassungsgrundsätzen zu verlangen, ist auch in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt ([X.], Urteil vom 26. September 1995 - 7/1994/454/535 [X.]" - NJW 1996, 375 <377>). [X.]ie Verfassungstreue stellt damit auch eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne von § 8 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 ([X.]) sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in [X.]eschäftigung und [X.]eruf (A[X.]l. [X.] 303 vom 2. [X.]ezember 2000 S. 16) für [X.]eamte dar (vgl. [X.], Urteil vom 6. September 2012 - 2 [X.] - [X.], 261 Rn. 34).

[X.]ie Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften [X.]emokratie lässt es nicht zu, dass [X.]eamte im Staatsdienst tätig werden, die die freiheitlich-demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. [X.]iesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 [X.]vR 2111/94 u.a. - [X.]E 96, 171 <181>; [X.], Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 [X.] - [X.], 739 Rn. 23; [X.], Entscheidung vom 22. November 2001 - 39799/98 "[X.]" - NJW 2002, 3087 <3088>). Ihnen kann von den [X.]ürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden ([X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.]E 152, 228 Rn. 11 ff.).

bb) Sind solche Personen bereits zu [X.]eamten ernannt, können sie im Wege des [X.]isziplinarverfahrens aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt werden.

[X.]isziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes [X.]ienstvergehen voraus. [X.]ieses besteht nicht bereits in der "mangelnden Gewähr" dafür, dass der [X.]eamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht ([X.], [X.]eschlüsse vom 22. Mai 1975 - 2 [X.]vL 13/73 - [X.]E 39, 334 <350 f.> und vom 6. Mai 2008 - 2 [X.]vR 337/08 - NJW 2008, 2568 Rn. 31).

[X.]as bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem [X.]eamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein [X.]ienstvergehen besteht erst, wenn der [X.]eamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der [X.], für die Art der Erfüllung seiner [X.]ienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht ([X.], [X.]eschlüsse vom 22. Mai 1975 - 2 [X.]vL 13/73 - [X.]E 39, 334 <350 f.> und vom 6. Mai 2008 - 2 [X.]vR 337/08 - [X.]K 13, 531 <540>; vgl. zum Erfordernis eines durch entsprechende Aktivitäten deutlich gewordenen Loyalitätsmangels auch [X.], Urteil vom 6. September 2012 - 2 [X.] - [X.], 261 Rn. 21).

Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts liegt eine derartige Verletzung der Verfassungstreuepflicht nicht erst dann vor, wenn der [X.]eamte ein Verhalten zeigt, das auf die wirksame Verbreitung eines verfassungsfeindlichen Standpunktes oder auf die Teilnahme am politischen Meinungskampf gerichtet ist. Entsprechendes folgt auch nicht aus den in [X.]ezug genommenen Formulierungen des [X.]isziplinarsenats des [X.]s (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 [X.] 55.99 - [X.]E 114, 37 <45>), die im Übrigen keine Maßstabsbildung, sondern lediglich Subsumtionserwägungen enthalten.

[X.]as in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte "Mehr" als das bloße Haben und Mitteilen ist nicht erst bei einem offensiven Werben erreicht. Zwischen dem "bloßen" Haben und Mitteilen einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar [X.] liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen.

b) Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung kann ein [X.]eamter auch durch plakative Kundgabe in Gestalt des Tragens einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt ziehen.

aa) [X.]ie [X.]etätigung einer verfassungsfeindlichen Gesinnung durch "bloße" Tätowierung ist möglich. Zwar stellt eine Tätowierung zunächst nur eine Körperdekorierung dar. [X.]urch diese wird der Körper indes bewusst als Kommunikationsmedium eingesetzt ([X.], Tätowierung, Narzissmus und Theatralität, 2011, [X.] ff.; [X.], [X.]as äußere Erscheinungsbild von [X.]eamtenbewerbern, 2017, S. 161 f. m.w.N.). Mit dem Tragen einer Tätowierung ist eine plakative Kundgabe verbunden, durch die eine mit ihr verbundene Aussage das "[X.]" verlässt. [X.]urch eine Tätowierung erfolgt eine nach außen gerichtete und dokumentierte Mitteilung durch deren Träger über sich selbst. [X.]ieser kommt im Falle der Tätowierung sogar ein besonderer Stellenwert zu, weil das Motiv in die Haut eingestochen wird und der Träger sich damit dauerhaft und in besonders intensiver Weise bekennt.

Ein [X.]eamter, der sich mit einer Auffassung, die der Werteordnung des Grundgesetzes widerspricht, derart identifiziert, dass er sie sich in die Haut eintätowieren lässt, ist nicht tragbar. Er dokumentiert mit dem Tragen der Tätowierung sein dauerhaftes [X.]ekenntnis zu dieser Anschauung und damit seine Abkehr von der Verfassungsordnung (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. Mai 2001 - 1 [X.][X.] 15.01 - [X.] 232 § 52 [X.] Nr. 13 S. 23). Eine hieran anknüpfende [X.]isziplinarmaßnahme sanktioniert nicht die innere Haltung und Gesinnung des [X.]eamten, sondern sein äußeres Handeln (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 1987 - 1 [X.] 114.85 - NJW 1987, 2691 <2692>).

bb) [X.]ass sich die Tätowierung in dem beim Tragen von [X.]ienstkleidung sichtbaren [X.]ereich des Körpers befindet, ist nicht erforderlich.

Entscheidungsmaßstab für die Frage, in welchem Umfang der [X.]ienstherr und die Allgemeinheit dem [X.]eamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, ist die Annahme, dass das [X.]ienstvergehen einschließlich aller be- und entlastenden Umstände bekannt würde ([X.], Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - [X.]E 124, 252 <260>; [X.]eschluss vom 2. März 2012 - 2 [X.] 8.11 - juris Rn. 16). Für die danach gebotene objektive [X.]ewertung der [X.] ist es unerheblich, inwieweit das [X.]ienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist ([X.], Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 62.11 - [X.] 235.1 § 13 [X.][X.]G Nr. 19 Rn. 56; [X.]eschluss vom 20. Juni 2017 - 2 [X.] 84.16 - juris Rn. 36).

[X.]ies gilt auch für die Kundgabe politischer Überzeugungen. Auch wenn sich ein Anhänger verfassungsfeindlicher Ziele nur im [X.] offenbart und betätigt, zieht er Folgerungen aus seiner Überzeugung für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der [X.]. Selbst wenn sich ein [X.]eamter in einer verfassungsfeindlichen Organisation rein intern engagiert und seine Überzeugung nur dort offenlegt, liegt hierin eine gelebte Folgerung und [X.]etätigung seiner politischen Auffassung. [X.]ie Überzeugung führt in diesen Fällen nicht zu einer bloß passiven Zugehörigkeit zu einer Organisation, sondern zu einer gelebten Identifizierung (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 31. Juli 1981 - 2 [X.]vR 321/81 - NJW 1981, 2683). [X.]ie Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen [X.]etätigung ist damit nicht Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Treuepflicht des [X.]eamten.

Entsprechendes gilt für Tätowierungen. [X.]iesen kommt vielfach eine gruppeninterne Funktion als sichtbares Symbol geteilter Überzeugungen zu, die es Gleichgesinnten erlaubt, einander zu erkennen und sich als eine von den "anderen" abgrenzbare Gruppe zu identifizieren ([X.], Tätowierung, Narzissmus und Theatralität, 2011, [X.] f.; [X.], [X.]eschlüsse vom 31. Juli 2002 - 3 [X.] - [X.]St 47, 354 <359> und vom 1. Oktober 2008 - 3 [X.] - [X.]St 52, 364 Rn. 26). [X.]ie in Tätowierungen enthaltenen Symbole werden so im Sinne einer Solidarisierung nutzbar gemacht ([X.], [X.]eschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 [X.] - NJW 1999, 435 <436>). Soweit es sich dabei um Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen mit [X.]m Hintergrund handelt, läuft dies auch dem Anliegen zuwider, die Wiederbelebung [X.] Tendenzen infolge des Gebrauchs entsprechend assoziierungsgeeigneter Symbole zu hindern (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18. Mai 2009 - 2 [X.]vR 2202/08 - NJW 2009, 2805 Rn. 17).

Allerdings muss bei einer derartigen und nur eingeschränkt sichtbaren [X.]etätigung der Inhalt der gelebten Auffassung von besonderem Gewicht sein, damit die in der [X.]ejahung einer Pflichtverletzung liegende Einschränkung der Meinungsfreiheit in einem angemessenen Verhältnis zur bezweckten Gewährleistung der Verfassungstreue des [X.]eamten steht ([X.], Urteil vom 26. September 1995 - 7/1994/454/535 [X.]" - NJW 1996, 375 <376>). [X.]ie Entscheidung über die [X.]isziplinarmaßnahme setzt eine Gesamtwürdigung voraus, die nach pflichtgemäßem Ermessen unter [X.]erücksichtigung der Schwere des [X.]ienstvergehens, des [X.] des [X.]eamten und der [X.]eeinträchtigung des Vertrauens des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit zu ergehen hat ([X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.]E 152, 228 Rn. 35).

c) Unerheblich ist, dass im [X.] eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Reglementierung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei [X.]eamten weder bestand noch besteht.

aa) [X.]as Verbot des Tragens bestimmter Tätowierungen greift in das auch den [X.]eamten durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht ein. Es bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage.

Auch wenn die Reglementierung des Erscheinungsbildes von [X.]eamten während ihrer [X.]ienstausübung auf eine behördeninterne Wirkung gerichtet ist, nämlich auf die Art und Weise, in der der [X.]eamte seinen [X.]ienstpflichten nachzukommen hat, ist ihre Wirkung nicht auf die Zeiten der [X.]ienstausübung beschränkt. Anders als die Vorgabe, eine bestimmte [X.]ienstkleidung zu tragen oder während der [X.]ienstzeit Schmuckstücke abzulegen, greift das Verbot bestimmter Tätowierungen zwangsläufig auch in die private Lebensführung und damit in subjektive Rechte der [X.]eamten ein. [X.]ie Regelung bedarf daher einer hinreichend bestimmten Ermächtigung durch den Gesetzgeber ([X.], Urteil vom 2. März 2006 - 2 [X.] 3.05 - [X.]E 125, 85 Rn. 17; [X.], [X.]eschluss vom 10. Januar 1991 - 2 [X.]vR 550/90 - NJW 1991, 1477 f.).

In der Rechtsprechung ist hierfür auf die generelle [X.]efugnis zur Regelung der [X.]ienstkleidung (vgl. § 74 [X.]) verwiesen worden. [X.]ie Entscheidungen des [X.]s betrafen in der Sache zwar nur die Gestaltung der Haartracht; in ihnen ist aber ausdrücklich auch auf die Möglichkeit einer Vorgabe für Tätowierungen verwiesen worden ([X.], Urteil vom 2. März 2006 - 2 [X.] 3.05 - [X.]E 125, 85 Rn. 18; ebenso [X.]eschluss vom 17. [X.]ezember 2013 - 1 [X.] 2.12 u.a. - [X.]E 149, 1 Rn. 48 für das Soldatenrecht). An dieser Auffassung hält der [X.] nicht fest.

Wie bei der Einschätzung, welche rechtlichen Grundlagen für die Vorgabe von Einstellungshöchstaltersgrenzen erforderlich sind, stellt sich auch im Hinblick auf die Reglementierung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei [X.]eamten die Frage der Wesentlichkeit und damit der Ermächtigungsgrundlage unter dem zwischenzeitlich aktualisierten verfassungsrechtlichen [X.]lickwinkel anders dar als noch vor einigen Jahren ([X.], [X.]eschluss vom 21. April 2015 - 2 [X.]vR 1322/12 u.a. - [X.]E 139, 19 Rn. 57).

So sind Einstellungshöchstaltersgrenzen für [X.]eamte traditionell durch Verwaltungsvorschrift bestimmt worden; dies hat die Rechtsprechung lange Zeit gebilligt ([X.], Urteile vom 31. Januar 1980 - 2 [X.] 15.78 - [X.] 232 § 15 [X.] Nr. 11 S. 5 und vom 23. Oktober 1980 - 2 [X.] 22.79 - [X.] 238.4 § 37 SG Nr. 2 S. 5). Erst im [X.] ist hierzu eine normative Ausgestaltung verlangt ([X.], Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 [X.] 18.07 - [X.]E 133, 143 Rn. 9), die Regelung durch Rechtsverordnung aber weiterhin für ausreichend erachtet worden ([X.], Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 [X.] 76.10 - [X.]E 142, 59 Rn. 26). 2015 hat das [X.] den Parlamentsvorbehalt im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG weiter hervorgehoben und eine hinreichend bestimmte Entscheidung des Parlamentsgesetzgebers selbst verlangt ([X.], [X.]eschluss vom 21. April 2015 - 2 [X.]vR 1322/12 u.a. - [X.]E 139, 19 Rn. 52 ff.). [X.]em ist die Rechtsprechung des erkennenden [X.]s gefolgt ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 [X.] 11.15 - [X.]E 156, 180 Rn. 17 ff.).

[X.]ie vom [X.] hinsichtlich der Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen gegebene [X.]egründung trifft auch für die Reglementierung des Ausmaßes zulässiger Tätowierungen für [X.]eamte zu. Grundrechte gelten auch im [X.]eamtenverhältnis. [X.]ie Austarierung widerstreitender Grundrechte (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2003 - 2 [X.]vR 1436/02 - [X.]E 108, 282 <310> in [X.]ezug auf Kleidungsvorschriften für Lehrkräfte) oder kollidierender Verfassungspositionen ist dem Parlament vorbehalten. Wesentliche Inhalte des [X.]eamtenverhältnisses sind daher durch Gesetz zu regeln. [X.]ies gilt insbesondere für Regelungen mit statusbildendem oder statusberührenden [X.]harakter, durch die [X.]edingungen der Einstellung oder Entlassung normiert werden ([X.], [X.]eschluss vom 21. April 2015 - 2 [X.]vR 1322/12 u.a. - [X.]E 139, 19 Rn. 69).

Mit der [X.]estimmung unzulässiger Tätowierungen werden Eignungsanforderungen festgelegt, die zur zwingenden Ablehnung eines Einstellungsbegehrens führen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 14. Juli 2016 - 6 [X.]/16 - juris Rn. 3 und 5). Für bereits ernannte [X.]eamte bilden entsprechende Regelungen die Grundlage für Weisungen, keine derartige Tätowierung im [X.]ienst zu tragen ([X.], Urteil vom 18. Mai 2016 - 5 A 54/16 - juris Rn. 21 f.).

Insoweit ist neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) auch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG berührt. [X.]as [X.] hat dessen Anwendungsbereich für das Schneiden der Kopfhaare zwar grundsätzlich verneint ([X.], Urteil vom 2. März 2006 - 2 [X.] 3.05 - [X.]E 125, 85 Rn. 16). [X.]ie Vorgabe, die Haare in [X.] zu tragen, könne nicht zu einer Entstellung oder Verunstaltung führen. Angesichts des intensiven körperlichen Eingriffs und der damit verbundenen Schmerzen kann Entsprechendes für die Entfernung von Tätowierungen aber offenkundig nicht gelten. [X.]ie Aufforderung, großflächige Tätowierungen an Kopf, Hals, Händen oder Unterarmen zu beseitigen, greift daher auch in den Schutzbereich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein.

Anderes könnte nur angenommen werden, wenn man von der Möglichkeit einer Abdeckung der Tätowierungen im [X.]ienst ausginge. [X.]ies dürfte jedoch keinesfalls immer möglich oder praktikabel sein (vgl. zum "Störfaktor" eines Langarmhemds [X.], [X.]as äußere Erscheinungsbild von [X.]eamtenbewerbern, 2017, [X.] ff.). Eine Einstellung betroffener [X.]ewerber wird in der Praxis jedenfalls abgelehnt. [X.]ie Vorgabe bewirkt damit nicht nur eine [X.]erufsausübungsregelung, sondern ein [X.] und -ausübungsverbot.

[X.]ie Reglementierung zulässiger Tätowierungen im [X.]eamtenverhältnis bedarf folglich einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung. Auch im Falle der Verordnungsermächtigung muss dabei schon aus der parlamentarischen Leitentscheidung der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar sein, was dem [X.]ürger gegenüber zulässig sein soll ([X.], [X.]eschluss vom 21. April 2015 - 2 [X.]vR 1322/12 u.a. - [X.]E 139, 19 Rn. 55).

bb) [X.]iesen Anforderungen entspricht die [X.]efugnis zum Erlass von [X.]estimmungen über die [X.]ienstkleidung nicht.

[X.]ie Ermächtigung zum Erlass von "[X.]estimmungen über [X.]ienstkleidung" (§ 74 [X.]) oder zur Regelung von "Einzelheiten über die [X.]ienstkleidung" (§ 70 L[X.]G [X.]E bzw. § 39 [X.]) ist schon von ihrem Wortlaut her ersichtlich nicht auf die Reglementierung der Zulässigkeit von Tätowierungen gerichtet. [X.]ie Formulierung "[X.]ienstkleidung" weist von Ausmaß und Intensität der Regelungsmöglichkeit eine gänzliche andere Zielrichtung und Intensität auf als eine Ermächtigung, die [X.]ienstausübung für [X.]eamte mit bestimmten Tätowierungen zu verbieten. Während die [X.]ienstkleidung nur während der [X.]ienstausübung getragen und anschließend wieder abgelegt werden kann, ist eine Tätowierung untrennbarer [X.]estandteil des Körpers.

Auch die Entstehungsmaterialien lassen keinen Hinweis darauf erkennen, dass der Gesetzgeber mit dieser Ermächtigung auch an Regelungen des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen gedacht haben könnte (vgl. zum [X.]ienstrechtsneuordnungsgesetz des [X.]undes [X.]T-[X.]rs. 16/7076 S. 117).

[X.]ie Ermächtigung weist schließlich keinen hinreichend bereichsspezifischen [X.]ezug zum Verbot von Tätowierungen auf. [X.]em Gesetz sind keinerlei Maßstäbe für Inhalt, Art und Ausmaß einer derartigen Regelungsbefugnis zu entnehmen. Insbesondere fehlt es an einer erkennbaren parlamentarischen Leitentscheidung für die Grenzen einer zulässigen Reglementierung - etwa auf den bei Tragen einer Uniform noch "sichtbaren" [X.]ereich.

[X.]iese Anforderungen stellen auch nicht lediglich eine inhaltsleere Formalie dar. [X.]ie Regelung durch die Exekutive betrifft nicht eine technische Norm, deren Ausgestaltung maßgeblich durch die Nachführung veränderter wissenschaftlicher Erkenntnisse geprägt ist. [X.]ie Einschränkung von Tätowierungen für [X.]eamte hängt vielmehr von gesellschaftspolitischen Fragestellungen ab, die "in öffentlicher [X.]ebatte zu klären" sind ([X.], [X.]eschluss vom 21. April 2015 - 2 [X.]vR 1322/12 u.a. - [X.]E 139, 19 Rn. 53).

Mit der [X.]ienstkleidung und insbesondere der von Polizeivollzugsbeamten zu tragenden Uniform soll, neben einer Kennzeichnung der Ausstattung mit hoheitlichen [X.]efugnissen, die Neutralität ihrer Träger zum Ausdruck gebracht werden. [X.]ie Uniform soll sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im [X.]ienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person der handelnden [X.]eamten als Maßnahmen des Staates wahrgenommen werden. [X.]ie Zulässigkeit der Untersagung bestimmter äußerer Erscheinungsformen beim Tragen der [X.]ienstkleidung setzt daher in materieller Hinsicht voraus, dass diese geeignet sind, die Neutralitätsfunktion der Uniform zu beeinträchtigen ([X.], Urteil vom 2. März 2006 - 2 [X.] 3.05 - [X.]E 125, 85 Rn. 25). [X.]ie Entscheidung über die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dies bei Tätowierungen der Fall ist, wird maßgeblich von den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen bestimmt.

[X.]ie Reglementierung macht überdies eine [X.]eobachtung erforderlich, ob die Voraussetzungen eines Verbots in Ansehung möglicherweise gewandelter Anschauungen in der [X.]evölkerung zu dieser Frage noch gegeben sind ([X.], [X.]eschluss vom 10. Januar 1991 - 2 [X.]vR 550/90 - NJW 1991, 1477 <1478> für das Verbot von Ohrschmuck bei männlichen [X.]eamten; [X.], Urteil vom 2. März 2006 - 2 [X.] 3.05 - [X.]E 125, 85 Rn. 27 für die Gestaltung der Haartracht).

Anhaltspunkte dafür, dass gewandelte gesellschaftliche Vorstellungen zwischenzeitlich auch hinsichtlich Tätowierungen vorliegen könnten, liegen durchaus vor (vgl. zur Einordnung als "Modephänomen" etwa [X.], [X.]as äußere Erscheinungsbild von [X.]eamtenbewerbern, 2017, [X.] und 177 mit dem Hinweis, mittlerweile gebe es etwa 3000 Tattoostudios in [X.]eutschland). [X.]ies gilt nicht nur in [X.]ezug auf das Verhalten prominenter Vorbilder in Sport, Musik und Showbusiness (vgl. [X.], Tätowierung, Narzissmus und Theatralität, 2011, [X.] ff.). Nach einer Studie des Instituts für [X.]emoskopie Allensbach ([X.] vom 8. Juli 2014) hat sich der Anteil der [X.] in [X.]eutschland in den letzten zehn Jahren um über 40 % erhöht. 24 % der 16- bis 29-Jährigen - und damit fast jeder Vierte - hat zwischenzeitlich eine Tätowierung. [X.]ei Frauen liegt der Anteil in dieser Altersgruppe sogar bei 30 %, in [X.] (geschlechterübergreifend) bei 41 %. Insbesondere bei jüngeren Menschen und in [X.] hat die Verbreitung von Tätowierungen daher offenbar den [X.]ereich von Subkulturen verlassen und "die Mitte der Gesellschaft erreicht" ([X.], Urteil vom 18. Mai 2016 - 5 A 54/16 - juris Rn. 31; hierzu auch VG [X.]üsseldorf, [X.]eschluss vom 24. August 2017 - 2 L 3279/17 - juris Rn. 30). [X.]ie Frage, ob angesichts dieser Entwicklung weiterhin von einer allgemeinen Ablehnung oder Gefährdungen für die Repräsentations- oder Neutralitätsfunktion ausgegangen werden kann, bedarf daher einer aktualisierten Prüfung.

[X.]abei erscheint nicht ausgeschlossen, dass für die Tätowierung besonders exponierter und auch beim Tragen einer Uniform sichtbarer [X.]ereiche, wie Kopf, Hals, Hände und vielleicht auch Unterarme weiterhin von einer ausreichenden Gefährdungslage ausgegangen werden kann. Präzise Aussagen hierzu sind den vorhandenen Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. [X.]ie normative Leitentscheidung hierzu muss jedoch durch das Parlament und aufgrund aktueller Erkenntnisgrundlagen erfolgen.

[X.]as Haben von Tätowierungen an sich verstößt damit nicht gegen eine dem [X.] wirksam auferlegte Pflicht. Auf die Fragen, ob der [X.]eklagte Kenntnis von entsprechenden Verwaltungsvorschriften (insbesondere der [X.]) hatte oder hätte haben müssen und wann (insbesondere vor oder nach der Ernennung) welche Tätowierung am Körper des [X.] vorgenommen wurde, kommt es damit nicht an.

cc) [X.]as Tragen einer Tätowierung stellt gleichwohl eine Pflichtverletzung dar, wenn und soweit diese durch ihren Inhalt gegen andere beamtenrechtliche Pflichten verstößt.

[X.]ies ist nicht nur der Fall, wenn sich aus dem Inhalt der Tätowierung eine Straftat ergibt - wie etwa im Falle der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StG[X.]. Eine Tätowierung begründet vielmehr auch dann ein [X.]ienstvergehen, wenn ihr Inhalt einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht des [X.]eamten offenbart.

[X.]er Annahme eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht steht nicht entgegen, wenn einzelne Tätowierungen für sich genommen weder strafrechtlich zu beanstanden sind noch einen unmittelbaren [X.]ezug zum [X.] aufweisen ([X.], [X.]eschluss vom 6. Mai 2008 - 2 [X.]vR 337/08 - NJW 2008, 2568, Rn. 31 und 34).

Ebenso wenig ist von [X.]elang, ob das Verbot entsprechender Tätowierungen durch eine wirksame ([X.] konkretisiert worden ist. Soweit durch Tätowierungen die Verfassungstreuepflicht berührt ist, betrifft dies ein unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung und Verfassungsrecht geltendes Eignungsmerkmal (VG [X.]üsseldorf, [X.]eschluss vom 24. August 2017 - 2 L 3279/17 - juris Rn. 15).

2. [X.]ei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der [X.]eklagte ein [X.]ienstvergehen begangen. Seine Tätowierungen erfüllen zwar keinen Straftatbestand (a). [X.]urch den Inhalt der Tätowierungen und sein weiteres Verhalten hat der [X.]eklagte aber eine nationalsozialistisch geprägte Einstellung kundgetan, die mit der Verfassungstreuepflicht von [X.]eamten unvereinbar ist (b).

a) [X.]er [X.]eklagte hat sich [X.]zeichen und andere Motive eintätowieren lassen, denen ein [X.] [X.]edeutungsgehalt zukommt. Es handelt sich indes nicht um Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StG[X.].

Nach den tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen [X.]erufungsurteil ist der [X.]eklagte an Rücken, [X.]auch, Oberkörper, Ober- und Unterarmen sowie an den Unterschenkeln großflächig mit verschiedenen Motiven tätowiert. Hinsichtlich der Einzelheiten hat das [X.]erufungsgericht auf die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gefertigte [X.] 1 verwiesen. Von der Vorder- bis zur Rückseite des linken Oberarms sind mehrere Symbole zu einem Schriftzug aneinandergereiht, darunter eine so genannte Wolfsangel, eine [X.] und eine Sigrune. [X.]iese Symbole werden auch als Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet.

[X.]ie Sigrune in ihrer doppelten Verwendung war Kennzeichen der [X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. Mai 2001 - 1 [X.][X.] 15.01 - [X.] 232 § 52 [X.] Nr. 13 S. 25; OLG [X.]amberg, Urteil vom 18. September 2007 - 2 Ss 43/2007 - juris Rn. 9). [X.]ie Wolfsangel war von mehreren [X.] als Emblem verwendet worden (vgl. [X.], Urteil vom 29. August 2002 - 544 StVK ([X.]) 490/02 - juris Rn. 20). [X.]ie [X.] schließlich wurde im [X.] u.a. als Symbol der [X.], als Abzeichen des Rasse- und Siedlungsamts sowie als Emblem der 7. SS-Freiwilligen-Gebirgs-[X.]ivision "[X.]" verwendet (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. März 2007 - 16a [X.][X.] 07.1 - juris Rn. 27; [X.], [X.]eschluss vom 18. Mai 2016 - (4) 161 Ss 54/16 (75/16) - juris Rn. 3). [X.]ie [X.] stellte auch nachfolgend ein Kennzeichen verschiedener rechtsextremistischer Vereinigungen, wie etwa der [X.], dar (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 [X.] - NJW 1999, 435); die [X.] ist wegen ihrer Wesensverwandtschaft zur [X.] und ihrer rassistisch-antisemitischen Ausrichtung als verfassungswidrige Vereinigung verboten ([X.], Urteil vom 13. April 1999 - 1 [X.] - [X.] 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 5 und 9). All diese Symbole werden auch in der Gegenwart von rechtsextremistischen Organisationen eingesetzt (vgl. [X.], Rituale und Symbole der rechtsextremistischen Szene, 2015, S. 14).

[X.]ie [X.] werden jedoch auch in anderem Zusammenhang verwendet, etwa von Anhängern der Wikingerkultur sowie auf Schmuck und Kunstgewerbegegenständen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18. Mai 2016 - (4) 161 Ss 54/16 (75/16) - juris Rn. 9). [X.]ie Wolfsangel findet sich in verschiedenen Stadt- und Gemeindewappen, die [X.] gleicht dem Kopfwinkel auf dem [X.]ienstgradabzeichen der Hauptfeldwebel und Oberfähnriche in der [X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 [X.] - NJW 1999, 435; [X.], Urteil vom 18. September 2007 - 2 Ss 43/2007 u.a. - juris Rn. 11).

[X.]ie Mehrdeutigkeit der Kennzeichen macht daher eine Ermittlung des mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundenen [X.] anhand aller maßgeblichen Umstände des Falls erforderlich ([X.], [X.]eschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 [X.] - [X.]St 52, 364 Rn. 29). § 86a StG[X.] dient nicht dazu, jedwedes [X.]ekenntnis zu einer verfassungsfeindlichen Organisation unter Strafe zu stellen, sondern tabuisiert lediglich tatsächlich existierende oder diesen zum Verwechseln ähnliche Symbole ([X.], Urteil vom 13. August 2009 - 3 [X.] - [X.]St 54, 61 Rn. 17). Als abstraktes Gefährdungsdelikt wehrt die Vorschrift nur Gefahren ab, die allein mit dem äußeren Erscheinungsbild solcher Kennzeichen verbunden sind. [X.]er objektive Tatbestand der Strafnorm ist deshalb nur erfüllt, wenn sich aus den Gesamtumständen die Verwendung eines Symbols als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation ergibt.

Im Umgebungszusammenhang der [X.]-Tätowierungen des [X.] entsteht jedoch kein spezifisch [X.] Eindruck. Im Vordergrund der Motivgebung stehen stilisierte Wikingerszenerien, die den kompletten Rücken bedecken. Hieran schließt sich zur linken Schulter ein im Halbkreis gehaltener Ring von [X.]zeichen an, der einen Wikingerkopf und ein Wikingerschiff umschließt. [X.]ie Einbettung der [X.] in diesen Zusammenhang lässt jedenfalls eine eindeutige Zuordnung der Symbole in einen [X.] Kontext nicht zu.

[X.]ie Einschätzung des [X.]erufungsgerichts, dass die Tätowierung keine Straftat nach § 86a StG[X.] beinhalte, ist daher frei von Rechtsfehlern.

b) [X.]urch den Inhalt der Tätowierungen und sein weiteres Verhalten hat der [X.]eklagte bei einer Gesamtwürdigung aber eine nationalsozialistisch geprägte Einstellung kundgetan, die mit der Verfassungstreuepflicht von [X.]eamten unvereinbar ist.

aa) [X.]er [X.]eklagte trägt neben den auf seiner linken Schulter tätowierten [X.]zeichen - ausweislich der bei den Akten befindlichen [X.] - eine Vielzahl weiterer eintätowierter Symbole:

Neben einer großflächigen Farbtätowierung des [X.] Königs [X.] (am rechten Unterarm) hat sich der [X.]eklagte eine Reihe von Totenköpfen, eisernen Kreuzen und anderen martialischen Motiven eintätowieren lassen. Es finden sich dabei auch zwei gekreuzte Hämmer (an der linken [X.]). Zwar kann auch insoweit auf die Verwendung im [X.]ergbau oder eine stilisierte [X.] verwiesen werden. [X.]as Motiv erinnert indes auch an das Logo der [X.], einer Sammelbewegung, die ein rassistisches Weltbild vertritt und sich selbst als Elite der "[X.]" versteht ([X.]amt für Verfassungsschutz Hamburg, Rechtsextremismus in Stichworten, 2001, [X.]). [X.]ieses Symbol hat in der rechtsextremistischen Szene einen klaren Erkennungswert ([X.], Rechtsextremismus: Symbole, Zeichen und verbotene Organisationen, 2015, [X.]). Entsprechendes gilt für die Abbildung zweier sich kreuzender Stielhandgranaten (auf der linken Schulter), die im Nationalsozialismus von SS-[X.]ivisionen als Truppenkennzeichen verwendet worden ist.

[X.]er [X.]eklagte hat sich weiterhin ein Wappen mit der Aufschrift "[X.]" tätowieren lassen. [X.]iesen Namen trägt eine neonazistische Musikgruppe aus [X.], die zu den Gründungsmitgliedern des Neonazi-Musiknetzwerks "[X.]lood and Honour" gehört. [X.]ei den beschlagnahmten Lichtbildern findet sich ausweislich der bei den Akten befindlichen [X.] 2 eine Aufnahme, bei der unter einem [X.]anner, das noch den Schriftzug "od & Honour" (mit einer Triskele) erkennen lässt, eine Vielzahl stark tätowierter Männer abgebildet sind, die den gestreckten rechten Arm zum Hitlergruß erhoben haben. [X.]ie [X.]ivision [X.]eutschland von "[X.]" ist verboten ([X.], Urteil vom 13. August 2009 - 3 [X.] - [X.]St 54, 61 Rn. 4). [X.]iese Gruppierung - deren [X.]ezeichnung das ins [X.] übersetzte Motto der [X.] ist - hat es sich zur Aufgabe gemacht, die [X.] Weltanschauung auf dem musikalischen Sektor zu verbreiten, und tritt offen für rassistische Ziele ein (vgl. unter [X.]ezugnahme auf die Verbotsverfügung des [X.] vom 14. September 2000: [X.], Rechtsextremismus: Symbole, Zeichen und verbotene Organisationen, 2015, [X.] sowie [X.]amt für Verfassungsschutz Hamburg, Rechtsextremismus in Stichworten, 2001, S. 22).

Weiterhin findet sich ein tätowierter Schriftzug "ultima thule" über dem Nabel des [X.]. [X.]iesen Namen trägt eine [X.] Vikingrock-[X.]and, die wiederholt durch Kontakte zur rechtsextremen Szene aufgefallen ist. [X.]er [X.]eklagte hat sich auch das Logo der [X.] Neonazi-[X.]and "Skrewdriver" eintätowiert (an der linken [X.]). [X.]ei den beschlagnahmten Lichtbildern der [X.] 2 befindet sich schließlich ein Foto, auf dem der [X.]eklagte ein T-Shirt mit diesem Symbol und dem Namenszug der [X.]and trägt. An dem Zusammenhang des Symbols mit der Neonazi-[X.]and besteht daher kein vernünftiger Zweifel.

Eine Gesamtschau der am Körper des [X.] befindlichen Tätowierungen lässt daher jedenfalls den Schluss auf eine Identifikation mit rechtsextremistischen Musikgruppen zu.

[X.]er [X.]eklagte hat diese Symbole auch als [X.]ekundungsmittel sowie zur Stärkung und Gemeinschaftsbildung [X.] eingesetzt. Auf den in der [X.] 2 enthaltenden Fotografien ist er wiederholt mit nacktem Oberkörper im Kreise [X.] abgebildet. [X.]iese [X.]etätigung seiner Überzeugung fand ausweislich der Lichtbilder auch öffentlich, weil für einen größeren und nicht durch persönliche [X.]eziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrnehmbar (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. August 2014 - 3 [X.] - NStZ 2015, 81 Rn. 17), statt. Im Übrigen hat der [X.]eklagte auch schon in der Klageerwiderung eingeräumt, dass die Tätowierungen seinen [X.]ienstvorgesetzten und Kollegen bekannt gewesen seien.

[X.]arüber hinaus findet sich unter den Tätowierungen eine Vielzahl weiterer Motive, deren [X.]edeutungsgehalt vom Gericht ohne sachverständige [X.]egutachtung nicht abschließend ermittelt werden kann, sodass der [X.] hierauf nicht entscheidungstragend abstellt. So dürfte es sich etwa bei dem um den Hals des [X.] eintätowierten [X.] um die ersten Takte des [X.] handeln. [X.]ie Einlassung des [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.], dies wäre ihm neu und er wisse nicht, um welches Musikstück es sich handele, ist unglaubhaft und steht dem nicht entgegen.

Eine weitere Aufklärung zum genauen [X.]edeutungsgehalt aller eintätowierten Symbole ist angesichts der Vielzahl weiterer und eindeutig [X.] [X.]etätigungen des [X.] indes entbehrlich. Unbeschadet einer fehlenden Zuordnung zu einem bestimmten Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation kann aus der Gesamtschau mit hinreichender Sicherheit der [X.]ezug zur nationalsozialistisch-rassistisch geprägten Einstellung des [X.] abgeleitet werden. [X.]as vom [X.] in Anspruch genommene Interesse an der Wikingerkultur scheidet als plausible Erklärung seines Verhaltens aus.

bb) Nach den tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen [X.]erufungsurteil hat der [X.]eklagte ausweislich der bei den Akten befindlichen [X.] 2 jedenfalls in zwei Fällen den Hitlergruß gezeigt. Auf dem ersten Foto zeige der [X.]eklagte den Hitlergruß in einer Wohnung vor einem Plakat mit der Aufschrift "Kraft durch Freude". Auf den anderen beiden Fotografien sei abgebildet, wie der [X.]eklagte und weitere männliche Personen den Hitlergruß zeigen. [X.]as Geschehen habe in einem Saal in einer Gruppe von [X.] stattgefunden, die nach ihrem Äußeren der rechten Szene zuzuordnen seien und auf eine [X.]ühne blickten. [X.]iese - nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit bindenden - Tatsachenfeststellungen des [X.]erufungsurteils legt der [X.] seiner [X.]ewertung zugrunde (§ 137 Abs. 2 VwGO).

[X.]ie weiteren in der [X.]isziplinarklage benannten Fotos sind nach Auffassung des [X.]erufungsgerichts zum [X.]eweis der vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht geeignet. Teilweise sei der [X.]eklagte nicht eindeutig zu erkennen, zum Teil sei der ausgestreckte rechte Arm nicht vollständig abgebildet. Auf einem [X.]ild schließlich sei nicht sicher auszumachen, ob es sich bei dem Stoff auf dem Schoß des [X.] um eine Hakenkreuzfahne handle. Ob diese Einschätzung der Aktenlage entspricht oder der [X.]eklagte auch auf weiteren Lichtbildern hinreichend sicher beim Zeigen des Hitlergrußes zu identifizieren ist, kann dahinstehen. Jedenfalls hat der [X.]eklagte nicht nur in einem Einzelfall, sondern mehrfach den Hitlergruß dargeboten.

[X.]ass ein Inlandsbezug dieser Handlungen nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden kann, hindert zwar eine Strafbarkeit nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] ([X.], [X.]eschluss vom 19. August 2014 - 3 [X.] - NStZ 2015, 81 Rn. 7). [X.]ieser Umstand steht jedoch der Annahme eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht nicht entgegen. [X.]ie Verfassungstreuepflicht endet nicht an der Staatsgrenze.

Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts kann dem [X.] auch das Posieren mit einer Hakenkreuzfahne zur Last gelegt werden. [X.]ie abweichende Feststellung im [X.]erufungsurteil ist aktenwidrig.

[X.]ie Annahme des [X.]erufungsgerichts, eine Identifizierung müsse schon deshalb ausscheiden, weil die abgebildete Person nur von hinten zu sehen ist, ist offenkundig unzutreffend. [X.]ie ungewöhnliche und den gesamten Rücken bedeckende Tätowierung des [X.] einschließlich der Farbgebung auf der linken Schulter lässt vielmehr eine Identifizierung zu, die sicherer ist als bei bloßer [X.]etrachtung des Gesichts. [X.]abei können die Einzelgestaltungen angesichts der in der [X.] 1 befindlichen Fotografien von den auf dem Rücken des [X.] befindlichen Tätowierungen präzise abgeglichen werden. [X.]ie Möglichkeit, dass eine andere Person genau dieselbe Tätowierung an genau denselben Körperstellen besitzen könnte, erscheint rein theoretisch.

Aufgrund der Aktenwidrigkeit der Feststellung im [X.]erufungsurteil entfällt die in § 137 Abs. 2 VwGO angeordnete [X.]indungswirkung ([X.], Urteil vom 29. April 1988 - 9 [X.] 54.87 - [X.]E 79, 291 <297 f.> und vom 25. November 2008 - 10 [X.] 25.07 - [X.] 402.25 § 71 AsylVfG Nr. 15 Rn. 17). [X.]a die [X.] [X.]estandteil der vom [X.]erufungsurteil in [X.]ezug genommenen Verwaltungsvorgänge ist, kann das Revisionsgericht die Tatsache, dass es sich bei der mit einer Hakenkreuzfahne abgebildeten Person um den [X.] handelt, selbst anhand der Akten feststellen und seiner Entscheidung zugrunde legen.

[X.]er [X.]eklagte hat weiterhin zahlreiche Gegenstände mit [X.]ezug zum Nationalsozialismus in seiner Wohnung verwahrt, insbesondere eine gerahmte Abbildung von [X.] sowie [X.]ilder von [X.] und Horst Wessel.

cc) Eine Gesamtschau dieser Pflichtverletzungen und des sich aus ihnen ergebenden Persönlichkeitsbilds des [X.] lässt eine innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung eindeutig erkennen (vgl. hierzu [X.], [X.]eschluss vom 17. Mai 2001 - 1 [X.][X.] 15.01 - [X.] 232 § 52 [X.] Nr. 13 S. 23).

Mit seinen Tätowierungen und dem Auftreten jedenfalls unter Gleichgesinnten, bei dem er wiederholt den Hitlergruß gezeigt und damit die Gewalt- und Willkürherrschaft des [X.] sichtbar verherrlicht hat ([X.], [X.]eschluss vom 21. [X.]ezember 2010 - 2 [X.] 29.10 - [X.] 232 § 77 [X.] Nr. 32 Rn. 2; Urteil vom 23. März 2017 - 2 W[X.] 16.16 - juris Rn. 67) und - mindestens einmal - auch eine Hakenkreuzflagge hochgehalten hat, sowie im Hinblick auf die bei ihm aufgefundenen Portraits herausgehobener Personen des Nationalsozialismus dokumentiert der [X.]eklagte seine Identifizierung mit dem Nationalsozialismus und zieht hieraus Folgerungen für seine Einstellung zur verfassungsmäßigen Ordnung. Eine plausible anderweitige [X.]eutung lässt sich insbesondere auch dem Vorbringen des [X.] nicht entnehmen.

Auf die Frage, ob bereits der zurechenbare "böse Schein" einer verfassungsfeindlichen Einstellung als Pflichtverletzung gewertet werden könnte (vgl. hierzu [X.], [X.]eschlüsse vom 17. Mai 2001 - 1 [X.][X.] 15.01 - [X.] 232 § 52 [X.] Nr. 13 S. 26, vom 21. [X.]ezember 2010 - 2 [X.] 29.10 - [X.] 232 § 77 [X.] Nr. 32 Rn. 8 und vom 7. September 2015 - 2 [X.] 56.14 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Rn. 37 Rn. 5; hierzu auch [X.], Urteil vom 18. Oktober 1972 - 3 StR 1/71 I - [X.]St 25, 30 <32>) und der [X.]eklagte damit jedenfalls zu einer [X.]istanzierung verpflichtet gewesen wäre, kommt es damit nicht an. [X.]er [X.]eklagte hat außenwirksame Folgerungen aus seiner Überzeugung gezogen und gelebt.

Ebenso wenig steht der Annahme eines [X.]ienstvergehens entgegen, dass die einzelnen Tätowierungen jeweils für sich genommen weder strafrechtlich zu beanstanden sind noch einen unmittelbaren [X.]ezug zum Nationalsozialismus aufweisen. All dies schließt einen Verstoß gegen die dem [X.] obliegende Verfassungstreuepflicht nicht aus ([X.], [X.]eschluss vom 6. Mai 2008 - 2 [X.]vR 337/08 - NJW 2008, 2568, Rn. 31 und 34).

Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass die politische Überzeugung des [X.] keinen (bekannten) Einfluss auf die Art der Erfüllung seiner [X.]ienstpflichten im Übrigen hatte und es nicht zu konkreten [X.]eanstandungen seiner [X.]ienstausübung gekommen ist ([X.], Urteil vom 12. März 1986 - 1 [X.] 103.84 - [X.]E 83, 158 <161>). [X.]ie Treueverpflichtung des [X.]eamten auf die Verfassungsordnung stellt ein personenbezogenes Eignungsmerkmal dar und betrifft das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten des [X.]eamten gleichermaßen.

[X.]ie [X.] [X.] indes standen und stehen "in schärfstem Widerspruch zum [X.]egriff eines [X.]erufsbeamtentums, das dem Staat und Volk als Ganzem verpflichtet ist" ([X.], Urteil vom 17. [X.]ezember 1953 - 1 [X.]vR 147/52 - [X.]E 3, 58 <118>). Ein [X.]eamter, der sich öffentlich als Anhänger des Nationalsozialismus zu erkennen gibt, widerspricht dem Vorstellungsbild des auf die Verfassungsordnung des Grundgesetzes verpflichteten [X.]eamten in [X.]. Er ist verpflichtet, bereits dem Anschein einer Wiederbelebung [X.] Tendenzen entgegenzutreten und hat den Gebrauch entsprechend assoziierungsgeeigneter Symbole und Verhaltensweisen zu unterlassen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18. Mai 2009 - 2 [X.]vR 2202/08 - NJW 2009, 2805 Rn. 13 und 17; [X.], [X.]eschluss vom 17. Mai 2001 - 1 [X.][X.] 15.01 - [X.] 232 § 52 [X.] Nr. 13 S. 23).

c) Keine Verletzung der ihm obliegenden Pflichten hat der [X.]eklagte indes durch die ihm vorgeworfenen Kontakte zu seiner Partnerin und den Mitgliedern einer Musikgruppe verwirklicht. Insoweit ist er von den [X.]isziplinarvorwürfen freizustellen.

[X.]em [X.] ist nicht vorgeworfen worden, seine Partnerin oder andere Personen bei verfassungsfeindlichen Handlungen oder politischen Aktivitäten unterstützt oder auch nur bestärkt zu haben. Gegenstand des [X.]isziplinarklagevorwurfs ist vielmehr allein die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts.

In der Aufrechterhaltung freundschaftlicher Kontakte oder partnerschaftlicher [X.]eziehungen liegt jedoch kein [X.]ienstvergehen. Auch die Verfassungstreuepflicht eines [X.]eamten verpflichtet diesen nicht dazu, rein persönliche und nicht auf die Verwirklichung politischer Ziele gerichtete Kontakte zu anderen, auch möglicherweise übelbeleumundeten Menschen zu unterlassen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im [X.]erufungsurteil verwiesen werden.

3. [X.]er [X.]eklagte ist aus dem [X.]eamtenverhältnis zu entfernen.

a) Nach der Schwere des von ihm begangenen [X.]ienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]iszG [X.]E) und dem Persönlichkeitsbild des [X.] (§ 13 Abs. 1 Satz 3 [X.]iszG [X.]E) sowie im Hinblick auf die durch eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht eingetretene Vertrauensverletzung (§ 13 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 [X.]iszG [X.]E) kann als angemessene [X.]isziplinarmaßnahme nur auf die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis erkannt werden (§ 10 [X.]iszG [X.]E). [X.]ie Grundlagen des [X.]eamtenverhältnisses lassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zu betrauen, die die freiheitlich-demokratische Verfassungsordnung ablehnen.

[X.]ies gilt auch in Ansehung der [X.]auer des [X.]isziplinarverfahrens. Ergibt die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände, dass wegen eines schwerwiegenden [X.]ienstvergehens die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis geboten ist, so lässt sich der Verbleib im [X.]eamtenverhältnis allein aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck des [X.]isziplinarrechts vereinbaren, nämlich dem Schutz der Integrität des [X.]erufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. [X.]iese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein [X.]eamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen [X.]ienst untragbar geworden ist, weiterhin [X.]ienst leisten und als Repräsentant des [X.]ienstherrn hoheitliche [X.]efugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte [X.]isziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat.

Aus der [X.] folgt nichts anderes. Für die innerstaatlichen Rechtsfolgen einer unangemessen langen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist zu beachten, dass diese [X.]estimmung nur Verfahrensrechte einräumt. [X.]iese dienen der [X.]urchsetzung und Sicherung des materiellen Rechts; sie sind aber nicht darauf gerichtet, das materielle Recht zu ändern. [X.]aher kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer nicht dazu führen, dass den Verfahrensbeteiligten eine Rechtsstellung zuwächst, die ihnen nach dem innerstaatlichen materiellen Recht nicht zusteht. Vielmehr kann sie für die Sachentscheidung in dem zu lange dauernden Verfahren nur berücksichtigt werden, wenn das materielle Recht dies vorschreibt oder zulässt. Im [X.]isziplinarverfahren kann eine überlange Verfahrensdauer daher berücksichtigt werden, wenn der [X.]etroffene im [X.]eamtenverhältnis verbleiben kann. Hier kann das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis gemindert sein, weil die mit dem [X.]isziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile positiv auf den [X.]eamten eingewirkt haben. Unter dieser Voraussetzung kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der [X.]estimmung der [X.]isziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden. Lässt das [X.]ienstvergehen einen weiteren Verbleib im [X.]eamtenverhältnis dagegen nicht zu, vermag eine überlange Verfahrensdauer an diesem [X.]efund nichts zu ändern ([X.], Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]E 146, 98 Rn. 44 ff. m.w.N.)

b) Zu der vorliegenden [X.]isziplinarentscheidung ist das [X.] selbst befugt. Es kann auch im Rahmen des Revisionsverfahrens auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen im [X.]erufungsurteil und des [X.] eine eigenständige [X.]emessungsentscheidung treffen (§ 41 [X.]iszG [X.]E i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 1, § 70 Abs. 1 [X.][X.]G und § 137 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 VwGO). [X.]a die Revision vom Land eingelegt worden ist, gilt auch kein Verbot der reformatio in peius zugunsten des [X.] (vgl. § 141 Satz 1 i.V.m. § 129 VwGO). Auf beides ist er vorab hingewiesen worden.

c) Aus der Verhängung der [X.] für das [X.]ienstvergehen folgt, dass die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Geldbuße unter [X.]urchbrechung der insoweit eingetretenen Teilrechtskraft aufgehoben werden muss.

Nach dem Grundsatz der Einheit des [X.]ienstvergehens (§ 77 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 47 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG) sind Pflichtverletzungen eines [X.]eamten einheitlich zu würdigen. [X.]em liegt die Überlegung zugrunde, dass es im [X.]isziplinarrecht nicht primär um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern um die dienstrechtliche [X.]ewertung des Gesamtverhaltens des [X.]eamten, das im [X.]ienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. [X.]er [X.]eamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch [X.] offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine [X.]eendigung des [X.]eamtenstatus für geboten erscheinen lassen ([X.], Urteil vom 25. August 2009 - 1 [X.] 1.08 - NVwZ 2010, 713 Rn. 63).

Hieraus folgt jedoch kein verfahrensrechtliches Gebot der gleichzeitigen Entscheidung über mehrere Pflichtenverstöße. Vielmehr lässt das [X.]undesdisziplinargesetz auch eine Würdigung in aufeinanderfolgenden Verfahren zu. [X.]er materiell-rechtliche Grundsatz der Einheit des [X.]ienstvergehens muss dann jeweils im letzten [X.]isziplinarverfahren beachtet werden: [X.]ort ist eine einheitliche Würdigung des gesamten [X.]ienstvergehens vorzunehmen ([X.], Urteil vom 14. Februar 2007 - 1 [X.] 12.05 - [X.]E 128, 125 Rn. 24 f.; [X.]eschluss vom 29. Juli 2009 - 2 [X.] 15.09 - [X.] 232 § 77 [X.] Nr. 29 Rn. 7 f.). [X.]a in diesem [X.]isziplinarverfahren die früher abgeurteilten Pflichtverletzungen nicht Verfahrensgegenstand sind, kann diese Einbeziehung nur im Rahmen der Würdigung des [X.] erfolgen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 11. Februar 2014 - 2 [X.] 37.12 - juris Rn. 21; zur [X.]erücksichtigung nicht angeklagter Taten im Strafverfahren auch [X.], [X.]eschluss vom 19. November 2013 - 4 StR 448/13 - NJW 2014, 645 Rn. 7 f.).

Soweit ein abgrenzbarer Teil des Streitgegenstandes vorliegt, kann daher auch eine Rechtsmittelbeschränkung erfolgen ([X.], Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 16.10 - [X.]E 140, 185 Rn. 13 ff.). [X.]iese Voraussetzungen sind hinsichtlich des [X.] der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit hier grundsätzlich erfüllt.

[X.]ie insoweit eingetretene Teilrechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils muss in der vorliegenden Konstellation jedoch durchbrochen werden. Andernfalls würde gegen den [X.] zusätzlich zur nunmehr ausgesprochenen [X.] der Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis eine Geldbuße verhängt. [X.]erartiges ist für ein vom [X.]ienstherrn einheitlich angeschuldigtes [X.]ienstvergehen gesetzlich aber nicht vorgesehen. [X.]ie Gesamtwürdigung muss daher auch auf diesen [X.] erstreckt und die hierfür isoliert ausgeworfene [X.]isziplinarmaßnahme aufgehoben werden.

4. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 41 [X.]iszG [X.]E i.V.m. § 77 Abs. 1 [X.][X.]G und § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühren aus dem gesetzlich bestimmten streitwertunabhängigen Gebührenbetrag ergibt (§ 41 [X.]G [X.]E i.V.m. Ziff. 10 und 30 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 78 [X.][X.]G).

Meta

2 C 25/17

17.11.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 4. Mai 2017, Az: OVG 80 D 6.13, Urteil

§ 74 BBG 2009, § 77 Abs 1 S 1 BBG 2009, § 70 BG BE, § 33 Abs 1 S 3 BeamtStG, § 47 Abs 1 S 1 BeamtStG, § 13 DiszG BE, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 33 Abs 2 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 6 Abs 1 Nr 1 MRK, § 86a Abs 1 Nr 1 StGB, § 137 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.11.2017, Az. 2 C 25/17 (REWIS RS 2017, 2109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2109

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