Bundespatentgericht, Urteil vom 02.07.2018, Az. 4 Ni 8/17

4. Senat | REWIS RS 2018, 6851

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent 10 2009 022 368

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2018 durch den Vorsitzenden [X.], den [X.] [X.]. Dr. [X.], die [X.]in [X.] sowie die [X.] [X.]. Dr. [X.] und [X.]. Dr. Freudenreich

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 10 2009 022 368 wird im Umfang der Ansprüche 1 bis 7 und 9 bis 14, die Ansprüche 9 bis 14 ausgenommen ihres unmittelbaren oder mittelbaren Bezugs auf Anspruch 8, für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des [X.] Patents 10 2009 022 368 [X.] ([X.]), das am 22. Mai 2009 angemeldet worden ist und die Bezeichnung „Steckereinheit und Verbindungssystem für das Verbinden von Kapillaren, insbesondere für die Hochleistungsflüssigkeitschromatographie“ trägt. Das [X.] umfasst 14 Patentansprüche, die mit Ausnahme von Patentanspruch 8 (und des jeweiligen [X.] hierauf) angegriffen sind. Die zueinander in [X.] stehenden Patentansprüche 1 und 12 lauten:

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2

Wegen der direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 und 9 bis 11 sowie der auf den Patentanspruch 12 rückbezogenen Patentansprüche 13 und 14 wird auf die [X.]schrift Bezug genommen.

3

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, das [X.] sei im angegriffenen Umfang mangels Patentfähigkeit (fehlende Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit) für nichtig zu erklären (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 [X.]).

4

Die Klägerin bezieht sich auf folgende Druckschriften und Unterlagen:

5

K1 [X.] 10 2009 022 368 [X.] ([X.])

6

[X.] [X.] 5,494,641 A

7

[X.] EP 0 978 292 B1

8

[X.] EP 1 457 775 B1

9

[X.] [X.] 5,669,637 A

K6 Schreiben an [X.] vom 22. September 2016

K7 [X.] 10 2008 023 327A1

K8 [X.] 43 42 102 A1

K9 International Search Report und Schriftlicher Bescheid der [X.] zu [X.] 2010/133192 A1

[X.] [X.] 2010/133192 A1

[X.] Mitteilung über [X.] nach [X.] (1) EPÜ zu [X.] 433 119 vom 29. Oktober 2013

[X.] [X.] 6,273,478 B1

[X.] [X.] 6,926,313 B1

[X.] [X.] 4,690,437 A

K15 Eingabe der Beklagten zu EP Anmeldung Nr. 10 717 030.0 vom 21. Juni 2012

K16 geänderter Anspruchssatz der Beklagten zu EP Anmeldung Nr. 10 717 030.0 vom 19. Juni 2012

[X.] Wikipedia-Artikel zu „Kapillarität“ vom 3. Januar 2017

[X.] Wikipedia-Artikel zu „Kanülen“ vom 01.01.2017

[X.] Broschüre „Analytik und Diagnostik“ der [X.] Medical GmbH, ohne Veröffentlichungsdatum, die laut Schriftsatz der Klägerin vom 13. Januar 2017, S. 14 u 28, auf den 27. April 2005 zu datieren sei

[X.] Bildschirmfoto von „web.archive.com“ zu Inhalten der Homepage der [X.] Medical GmbH am 12. Februar 2006

[X.]1 Rechnungen der Druckerei zu einer Analytikbroschüre mit Auslieferungsdatum 14.02.2005

[X.] Bildschirmfoto der Druckerei vom 13. Januar 2017 zum Inhalt einer Datei „[X.]“ mit Änderungsdatum vom 7. Februar 2005.

Die Klägerin hat sich in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen darauf berufen, dass die Lehre gemäß den Patentansprüchen 1 bis 6 und 12 bis 14 durch die [X.] bis [X.] jeweils neuheitsschädlich vorweggenommen sei; die Patentansprüche 7 und 10 seien nicht neu gegenüber [X.]. Ferner mangele es dem Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 7 und 9 bis 14 auch gegenüber den im Recherchebericht K9 genannten Druckschriften [X.], [X.] bzw. [X.] an der erforderlichen Neuheit. Jedenfalls beruhe die Lehre der angegriffenen Patentansprüche nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie sich in naheliegender Weise aus dem vorgenannten Stand der Technik ergebe. Der Gegenstand des Patentanspruchs 11 werde im Übrigen durch [X.] nahegelegt und sei daher zumindest in seiner Rückbeziehung auf die Patentansprüche 7 und 9 nicht erfinderisch.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren Einwand der mangelnden Patentfähigkeit in erster Linie auf die Druckschriften [X.], [X.] und [X.] gestützt. Die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des [X.]s unter i) als nicht stattfindend angeführte Relativbewegung beziehe sich nicht auf eine dynamische Bewegung beim Einsetzen und beim Verbinden mit der Buchseneinheit, sondern auf die Steckereinheit als solche und damit auf das Vorliegen einer festen Verbindung der genannten Bestandteile der Steckereinheit im Anfangszustand. Eine feste Verbindung im Sinne des [X.]s bedeute mithin nichts anderes, als dass die Bestandteile in der Steckereinheit nicht lose vorliegen. Im Übrigen leiste das [X.] dies auch bei der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung nicht, weil beispielsweise auch bei einer reibschlüssigen Verbindung eine Relativbewegung stattfinden könne, je nachdem mit welchen Kräften die Beaufschlagung erfolge.

Die Lehre der [X.], die [X.] unmittelbar betreffe, weise sämtliche Merkmale nach Patentanspruch 1 des [X.]s auf, insbesondere auch das Merkmal 6, da hier gleichfalls das [X.] beim Einstecken der Kapillare mitgenommen werde, ohne dass eine Relativbewegung der einzelnen Elemente stattfinde. Zudem sei in [X.] eine zweiteilige Ausführung von Druckstück und Steckergehäuse offenbart (Merkmal 5.2). Entsprechendes gelte für die [X.], die - neben den übrigen Merkmalen von Patentanspruch 1 - insbesondere eine Lehre ohne Relativbewegung und eine zweiteilige Ausführung von Druckstück und Steckergehäuse zeige und daher ebenfalls neuheitsschädlich sei. Abgesehen davon sei Patentanspruch 1 des [X.]s nicht auf eine modulare Bauweise beschränkt und umfasse deshalb zum Beispiel auch verklebte Bestandteile, die funktionell keinen Unterschied zu einer einstückigen Ausführung aufwiesen, so dass eine Mehrstückigkeit von Druckstück und Steckergehäuse ausgehend von der [X.] jedenfalls nicht erfinderisch sei.

Den gemäß den [X.] 4 und 6 beanspruchten Gegenstand rügt die Klägerin jeweils als gegenüber dem Inhalt der Anmeldung unzulässig erweitert.

Die Hilfsanträge 1 bis 3, 5 und 7 bis 14 seien ebenfalls nicht geeignet, eine Patentfähigkeit zu begründen. Der Gegenstand nach Hilfsantrag 1 werde durch die [X.], [X.] und [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen, da alle Vorrichtungen gemäß den vorgenannten Druckschriften die Eignung für [X.] besäßen. Entsprechendes gelte für den Gegenstand nach Hilfsantrag 2, der bloße Wechsel der Patentanspruchskategorie könne eine Neuheit nicht begründen. Das in Hilfsantrag 3 neu eingefügte Merkmal, bei dem es sich um eine dem Fachmann geläufige und selbstverständliche Ausgestaltung zur Geometrie der Steckereinheit handle, sei bereits aus [X.], [X.], [X.] oder [X.] bekannt. Die Merkmalskombination gemäß Hilfsantrag 7 sei beispielsweise aus [X.] oder [X.] bekannt. Der Gegenstand nach Hilfsantrag 8 ([X.]) sei in [X.] offenbart, jedenfalls ausgehend von [X.] und [X.] nahegelegt und stelle im Übrigen für den Fachmann nur eine handwerkliche Maßnahme dar. Die nach Hilfsantrag 9 beanspruchte Kombination von Hilfsantrag 6 und 8 sei aus o. g. Gründen ebenfalls nicht zulässig bzw. nicht patentfähig. Der Gegenstand gemäß Hilfsantrag 12 sei in [X.], [X.] oder [X.] offenbart bzw. nahegelegt. Die Merkmalskombination gemäß den [X.] 13 und 14 stelle eine beliebige Aggregation von Einzelmerkmalen ohne technisches Zusammenwirken dar, die eine Patentfähigkeit nicht begründen könne.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

das [X.] Patent 10 2009 022 368 im Umfang der Ansprüche 1 bis 7 und 9 bis 14, die Ansprüche 9 bis 14 ausgenommen ihres mittelbaren oder unmittelbaren [X.] auf Anspruch 8, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat sinngemäß beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das [X.] mit den in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2018 eingereichten [X.] 1 bis 14 verteidigt wird, wobei aus den jeweiligen Anspruchsfassungen Anspruch 8 sowie die Rückbezüge auf Anspruch 8 zu streichen sind und es bei Hilfsantrag 2 im Anspruch 11 lauten muss „Ansprüche 7, 9 und 10“,

weiter hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit die jeweiligen Ansprüche 12 und 13 in allen Anträgen (Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 14) isoliert verteidigt werden, höchst hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit der gesondert verteidigte Anspruch 12 mit der Maßgabe verteidigt wird, dass das im erteilten Anspruch mit a) benannte [X.] ersetzt wird durch (Änderung kursiv):

„a) dass der Außendurchmesser des Dichtelements der Steckereinheit im nicht verbundenen Zustand von Steckereinheit und Buchseneinheit zumindest in einem vorderen axialen Teilbereich im Wesentlichen dem Innendurchmesser der Kapillarenaufnahmeöffnung der Buchseneinheit entspricht, sodass im verbundenen Zustand von Steckereinheit und Buchseneinheit eine Dichtwirkung zwischen Dichtelement und Kapillarenaufnahmeöffnung sowohl im Bereich der Stirnfläche des [X.] als auch in radialer Richtung erzeugt wird.“

Die von der Beklagten nach den [X.] 1 bis 14 verteidigten jeweiligen Patentansprüche 1 und 12 (soweit geändert gegenüber erteilter Fassung) lauten wie folgt:

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Wegen des weiteren Wortlauts der jeweiligen Patentanspruchssätze nach den [X.] 1 bis 14 wird auf die Anlage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2018 verwiesen.

Die Beklagte hat folgende Druckschriften und Unterlagen in das Verfahren eingeführt:

[X.] 01 Merkmalsanalyse

[X.] 02 Katalog der Upchurch Scientific Rheodyne, S. 19, 45, datiert 2007/2008

[X.] 03 [X.]PATISnet Trefferliste [X.] zu Anmeldungen der [X.] Medical GmbH & Co. KG gemäß Suchanfrage „([X.] Medical)/PA AND (/pub ˂ 12.02.2006)“

[X.] 04 ursprüngliche Anmeldungsunterlagen des [X.]s (Kopie)

[X.] 05 Muster von über eine Edelstahlkapillare verbundenen Steckereinheiten entsprechend der im [X.] zitierten [X.] 4,619,473 A

[X.] 06 [X.], IV: „[X.]“, Scivex, [X.], 2003 – überreicht in der mündlichen Verhandlung als [X.] 05.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet den Gegenstand des [X.]s für patentfähig; dies gelte jedenfalls für die Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 14, für die jeweils gesondert verteidigten Patentansprüche 12 und 13 sämtlicher Anträge (Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 14) sowie für den jeweils gesondert verteidigten modifizierten Patentanspruch 12 dieser Anträge.

Die Lehre von Merkmal 6 nach Patentanspruch 1 des [X.]s beziehe sich darauf, dass, anders als bei der im [X.] genannten Figur 2 der [X.] 4,619,473 A (vgl. Anlage 2 zum Protokoll vom 20. Februar 2018), ein Verrutschen der Ferrule nicht stattfinde, hier also die Relativbewegung im makroskopischen Bereich bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch gemeint sei. Eine mögliche Relativbewegung im mikroskopischen Bereich stehe dem nicht entgegen.

Die beanspruchte Erfindung sei durch den Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt. Insbesondere seien die von der [X.] ins Feld geführten Dokumente nicht geeignet, der Erfindung die Neuheit zu nehmen oder sie nahezulegen.

Die [X.] betreffe nicht den Bereich der [X.] und vermittle im Übrigen auch eine andere Lehre, bei der sich die Steckereinheit auf die Kapillare reduziere, die schnell verbunden werden solle, wobei das Element 12 zwar festgezogen werden könne, hierdurch aber – da es sich beim Element 13 um ein Elastomer handle, das einer Verformung unterliege – gegenüber der Kapillare verschoben werde. Auf Vorhalt des Senats räumt die Beklagte ein, dass auch nach der Lehre des [X.]s das Dichtelement im vorderen Bereich vor der [X.] komprimiert werde und damit eine Relativbewegung stattfinde, aber es gebe dort jedenfalls einen Bereich, in dem keine Relativbewegung gemäß Merkmal 6 stattfinde, was die [X.] nicht lehre.

Von der Offenbarung der [X.] unterscheide sich das [X.] dadurch, dass in ersterer wiederum keine HPLC-Anwendung gelehrt werde und dort auch zumindest die Merkmale 2.2.1 sowie 4.1.1 nicht offenbart seien.

Hinsichtlich der zweiteiligen Ausführung von Druckstück und Steckergehäuse (Merkmal 5.2) unterscheide sich die erfindungsgemäße Lehre von derjenigen nach [X.] dadurch, dass sich beim Eindrehen des [X.] das Druckstück nicht mit drehe, während dies bei der [X.] der Fall sei. Die von der Klägerin vorgenommene Interpretation eines – zum Beispiel durch Verkleben – verbundenen [X.] mit dem Steckergehäuse sei mit der Lehre des [X.]s nicht vereinbar, da in Merkmal 5.2. explizit eine rückwärtige Stirnseite des [X.] genannt sei. Im Übrigen würde es bei einer Verbindung von Druckstück und Steckergehäuse zu einer unerwünschten Verdrehung der zu verbindenden Kapillare kommen, die aber nach dem [X.] unbedingt vermieden werden solle.

Zur Unterstützung des Vorbringens hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung als [X.] 05 eine Broschüre „all about FITTINGS by [X.], IV“ aus dem Jahr 2003 eingereicht (Anlage 1 zum Protokoll vom 20. Februar 2018), welche nunmehr als [X.] 06 geführt wird.

Der von der Klägerin hinsichtlich der [X.] und 6 jeweils erhobene Einwand der unzulässigen Erweiterung greife nicht durch. Zur Zulässigkeit von Hilfsantrag 4 verweist die Beklagte auf die Entscheidung des [X.], 50 – Teilreflektierende Folie. Die [X.] 1 gemäß Hilfsantrag 6 ergebe sich aus Absatz [0040] und Absatz [0021] der Patentschrift.

Die Hilfsanträge 1 bis 14 seien auch neu und erfinderisch gegenüber dem von der Klägerin geltend gemachten Stand der Technik.

Zu den [X.] 1 und 2: Die Verwendung für HPLC sei nicht im Stand der Technik nach den Schriften [X.] bis [X.] gelehrt, in der [X.] würden nur Komponenten von HPLC erwähnt.

Zu den [X.] 3 und 4: Die beanspruchte Dimensionierung habe für das Druckverhalten eine entscheidende Bedeutung und unterscheide sich deshalb vom Niederdrucksystem nach dem Stand der Technik. Dort sei keine Steckereinheit gelehrt, die in einer sich konisch aufweitenden Buchseneinheit einsetzbar sei und bei der die Dichtung am vorderen Ende erfolge. Eine solche Lehre sei auch nicht nahegelegt.

Zu Hilfsantrag 6: Bei diesem Merkmal handle es sich gegenüber der [X.] um eine völlig andere Lösung, denn die [X.] lehre keine feste Verbindung der genannten Elemente im nicht verbundenen Zustand von Steckereinheit und Buchseneinheit. Hierzu hätte der Fachmann ausgehend von der [X.] auch keine Veranlassung, da es nicht funktionieren würde und eine Abkehr von der dortigen Lehre wäre.

Zum Hilfsantrag 8: Die beanspruchte gekrimpte Verbindung sei durch den Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt. Auch in den von der Klägerin in diesem Zusammenhang nunmehr angeführten [X.] und [X.] sei keine Krimpverbindung des [X.] auf ein anderes Element offenbart.

Zu Hilfsantrag 12: Dieses Merkmal (Steckerkapillare aus Glas oder Metall) grenze die beanspruchte Erfindung weiter vom Stand der Technik, insbesondere der [X.] und [X.] ab.

Hinsichtlich der in den [X.] 5, 7, 9, 10, 11, 13 und 14 jeweils beanspruchten Kombination von Merkmalen aus den [X.] 1, 3, 6, 8 bzw. 12 gelte das Vorstehende entsprechend.

Das in dem jeweils isoliert verteidigten Patentanspruch 12 beanspruchte Merkmal, welches zu einer verbesserten Dichtwirkung führe, sei im Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt. Entsprechendes gelte für den gesonderten verteidigten Patentanspruch 12 in modifizierter Fassung.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 4. Oktober 2017 nach § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2018 samt Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Sowohl die gemäß Hauptantrag verteidigte erteilte Fassung des Streitpatents, soweit mit der Nichtigkeitsklage angegriffen, als auch die jeweilige Fassung nach den [X.] 1 bis 3, 5, 8, 10 und 12 erweisen sich als nicht patentfähig, weil die jeweils beanspruchte Lehre gegenüber dem Stand der Technik nicht mehr neu ist oder jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 3 und § 4 [X.]). Entsprechendes gilt für die jeweiligen Gegenstände der weiter hilfsweise isoliert verteidigten Patentansprüche 12 und 13 sowie für den in Form des gemäß Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 modifizierten und gesondert verteidigten Patentanspruchs 12, jeweils in den Fassungen des [X.] und der vorgenannten Hilfsanträge.

Die jeweilige Fassung nach den [X.] 4, 6, 7, 9, 11, 13 und 14 ist bereits unzulässig, da sie auf einer unzulässigen Änderung gegenüber der dem Streitpatent ursprünglich zugrundeliegenden Anmeldung (§ 21 Abs. 1 Ziff. 4 [X.]) beruht, und bedurfte deshalb keiner Sachprüfung; im Übrigen wären diese auch nicht patentfähig (§ 3 und § 4 [X.]). Entsprechendes gilt für die jeweiligen Gegenstände der weiter hilfsweise isoliert verteidigten Patentansprüche 12 und 13 sowie für den in Form des gemäß Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 modifizierten und gesondert verteidigten Patentanspruchs 12, jeweils in den Fassungen der Hilfsanträge 4, 6, 7, 9, 11, 13 und 14.

I.

1. Die Erfindung des Streitpatents betrifft eine Steckereinheit für das Verbinden von Kapillaren, insbesondere für die Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (HPL[X.]), mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 sowie ein Verbindungssystem mit einer Buchseneinheit und einer damit lösbar verbindbaren Steckereinheit mit den Merkmalen des Patentanspruchs 12.

In [X.] werden Flüssigkeiten oder Gase durch geeignete Verbindungsleitungen zwischen den Komponenten der betreffenden Anlage gefördert. Diese Verbindungsleitungen, die beispielsweise aus Edelstahl bestehen können, verfügen an ihren Enden über geeignete Verbindungssysteme, auch als Fittings bezeichnet, um mit den Anschlüssen der Komponenten eine dichte Verbindung herstellen zu können(vgl. [X.] [0002]).

Nachteilig hat sich nach den Ausführungen im Streitpatent erwiesen, dass im Stand der Technik, wie er aus der [X.] 3,880,452 A repräsentiert wird (vgl. [X.] [0003]), die [X.] nicht in der zur Längsachse der Kapillare senkrechten Ebene der Stirnfläche erfolgt, sondern in axialer Richtung eine bestimmte Strecke von der Stirnfläche rückwärts versetzt ist. Hierdurch ergibt sich ein Totvolumen, das sich insbesondere in der [X.] nachteilig auswirkt. Um bei den dort verwendeten hohen Drücken die Dichtigkeit derartiger Verbindungen gewährleisten zu können, werden häufig ringförmige [X.]e verwendet, die meist ebenfalls aus Edelstahl bestehen und die im Längsschnitt einen konischen Verlauf des [X.] aufweisen. Ein derartiges [X.] wirkt mit einer konischen [X.] in der Buchseneinheit zusammen, wobei die konische [X.] gegenüber der Längsachse der Kapillare einen größeren Winkel aufweist als das [X.]. Hierdurch wird bei einem Einpressen des [X.]s in die [X.] mittels einer Befestigungsschraube auf den vorderen Bereich des [X.]s ein extrem hoher, radial einwärts gerichteter Druck ausgeübt, so dass sich hier die [X.] ergibt. Durch diesen Druck ergibt sich jedoch meist eine Deformation des [X.]s und der Kapillare, wobei das [X.] mit seiner Vorderkante ringförmig in den Außenumfang der Kapillare eingedrückt wird.

Eine derartige Deformation ist insbesondere deshalb unerwünscht, weil hierdurch das [X.] form- und kraftschlüssig mit der Kapillare verbunden wird und das [X.] nicht mehr ohne weiteres in axialer Richtung auf der Kapillare verschoben werden kann. Wird die dichtende Verbindung gelöst und soll ein derartiges Steckerelement in eine andere Buchseneinheit eingeschraubt werden, beispielsweise weil eine Komponente der [X.]hromatographieanlage ersetzt werden muss, so kann zwar erneut eine dichte Verbindung hergestellt werden. Infolge von Toleranzen oder herstellerabhängigen Unterschieden in der Tiefe der [X.] kann aber nicht mehr gewährleistet werden, dass die Kapillare mit ihrer Stirnfläche wieder die Stirnfläche der damit zu verbindenden Leitung beaufschlagt. Ist die [X.] für die Kapillare bei der ausgetauschten Komponente in axialer Richtung länger als bei der zuvor verwendeten Komponente, so entsteht ein unerwünschtes Totvolumen. Ist die [X.] für die Kapillare bei der ausgetauschten Komponente in axialer Richtung kürzer als bei der zuvor verwendeten Komponente, so wird die Kapillare durch den Druck der Befestigungsschraube sogar deformiert, gegebenenfalls beschädigt, und eine dichte Verbindung ist unter Umständen nicht mehr möglich. Denn das auf der Kapillare form- und kraftschlüssig befestigte [X.] kann sich in axialer Richtung nicht bewegen (vgl. [X.] [0004] und dort zitierte [X.] 4,619,473 A).

2. Der Erfindung des Streitpatents liegt nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung der Patentschrift (vgl. [X.] [0002] bis [0011]) die Aufgabe zugrunde, eine Steckereinheit für das Verbinden von Kapillaren, insbesondere für die HPL[X.], sowie ein Verbindungssystem mit einer Steckereinheit zu schaffen, welche auf einfache Weise für Kapillaren mit unterschiedlichem Außendurchmesser in Verbindung mit [X.] mit herkömmlichen Durchmessern von Aufnahmeöffnungen einsetzbar sind und dabei gleichzeitig die Möglichkeit bieten, unterschiedliche axiale Toleranzen von Aufnahmeöffnungen in [X.] auszugleichen. Zudem soll vermieden werden, dass sich bei der Demontage der Steckereinheit das [X.] von der Kapillare löst und in der Buchseneinheit verbleibt. Des Weiteren liegt der Erfindung zugrunde, ein Verbindungssystem mit einer derartigen Steckereinheit zu schaffen (vgl. [X.] [0011]).

3. Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Steckereinheit mit den Merkmalen der Patentansprüche 1 bis 11 sowie ein Verbindungssystem mit den Merkmalen der Patentansprüche 12 bis 14 des Streitpatents.

3.1. Patentanspruch 1 lehrt nach Merkmalen gegliedert:

1) Steckereinheit für das Verbinden von Kapillaren

1.1) insbesondere für die [X.]

2) mit einem Steckergehäuse

2.1) mit einer axialen Bohrung,

2.2)  das so ausgebildet ist, dass es mit einer Buchseneinheit lösbar verbindbar ist, wobei

2.2.1) das vordere Ende der [X.] im verbundenen Zustand von Steckereinheit und Buchseneinheit in eine Kapillarenaufnahmeöffnung der Buchseneinheit ragt,

2.2.2) die Stirnfläche des vorderen Endes der [X.] in verbundenem Zustand im Wesentlichen fluchtend einem vorderen Ende einer [X.] oder einer [X.]nöffnung der Buchseneinheit gegenüberliegt,

2.2.3) und das so ausgebildet ist, dass es im verbundenen Zustand von Steckereinheit und Buchseneinheit das [X.] mittelbar oder unmittelbar mit einer axialen Anpresskraft beaufschlagt,

3) mit einer [X.],

3.1)  die durch die axiale Bohrung des [X.] (Merkmal 2.1) ragt,

4) mit einem [X.],

4.1) das im Querschnitt ringförmig ist und die [X.] umgreift,

4.1.1) und zwar einen vorderen, in die Kapillarenaufnahmeöffnung der Buchseneinheit einsetzbaren Endbereich der [X.],

4.2) das das vordere Ende der [X.] durch eine elastische und/oder plastische Deformation des [X.]s gegen die Kapillarenaufnahmeöffnung der Buchseneinheit ab dichtet,

4.3) dessen Stirnfläche im nicht verbundenen Zustand von Steckereinheit und Buchseneinheit mit der Stirnfläche des vorderen Endbereichs der [X.] fluchtet oder

4.4) dessen Stirnfläche im nicht verbundenen Zustand von Steckereinheit und Buchseneinheit über die Stirnfläche des vorderen Endbereichs der [X.] hinaus ragt,

5) mit einem hohlzylindrischen Druckstück,

5.1) das das [X.] in einem von der Stirnfläche abgewandten axialen Bereich umgreift,

5.2) das eine der Stirnfläche der [X.] abgewandte, rückwärtige Stirnseite aufweist, die im verbundenen Zustand von Steckereinheit und Buchseneinheit vom Steckergehäuse mit einer axialen Druckkraft beaufschlagbar ist,

6) das Druckstück und das [X.] sind derart mit der [X.] fest verbunden, dass die axiale Druckkraft auf die Stirnfläche des [X.]s übertragbar ist, ohne dass eine Relativbewegung zwischen Druckstück und [X.] einerseits und der [X.] andererseits erfolgt.

3.2. Patentanspruch 12 lehrt nach Merkmalen gegliedert:

A) Verbindungssystem

[X.]) für das Verbinden von Kapillaren,

[X.].1) insbesondere für die HPL[X.],

B) mit einer Buchseneinheit,

[X.]) mit einer Kapillarenaufnahmeöffnung,

[X.]) mit einer Steckereinheit,

[X.].1) die mit der Buchseneinheit lösbar verbindbar ist (vgl. Merkmal 2.2),

[X.].2) entsprechend des [X.] mit den Merkmalen der Patentansprüche 1 bis 11,

[X.].3) das [X.] (der Steckereinheit) hat einen Außendurchmesser, der im nicht verbundenen Zustand von Steckereinheit und Buchseneinheit zumindest in einem vorderen axialen Teilbereich im Wesentlichen dem Innendurchmesser der Kapillarenaufnahmeöffnung (der Buchseneinheit) entspricht,

[X.].4) das vordere Ende der [X.] ragt (im verbundenen Zustand von Steckereinheit und Buchseneinheit) in die Kapillarenaufnahmeöffnung (der Buchseneinheit) – vgl. entsprechend Merkmal 2.2.1,

[X.].5) die Stirnfläche des [X.]s oder die Stirnfläche des [X.]s und die Stirnfläche der [X.] liegen einem vorderen Ende einer [X.] oder einer [X.]nöffnung (der Buchseneinheit) im Wesentlichen fluchtend gegenüber und beaufschlagen deren Stirnfläche stumpf (vgl. entsprechend Merkmal 2.2.2),

[X.]) eine druckdichte Verbindung entsteht zwischen der [X.] oder der [X.]nöffnung und der [X.] durch eine vom Steckergehäuse auf das [X.] übertragene axiale Druckkraft (vgl. entsprechend Merkmal 2.2.3).

Gemäß Patentanspruch 13 der erteilten Fassung (Hauptantrag) kommen in Entsprechung zu Merkmal 7.1 folgende Merkmale hinzu:

B.2) die Kapillarenaufnahmeöffnung der Buchseneinheit geht über in eine einen größeren Innendurchmesser aufweisende [X.] für das Steckergehäuse

4. Als zur Problemlösung berufenen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur des Maschinenwesens mit spezieller Ausbildung und Erfahrung im Fachbereich der Feinmechanik, der mit der Konstruktion von mechanischen Zubehörteilen für [X.], insbesondere für die HPL[X.], befasst und vertraut ist.

II.

Lehre des Streitpatents und Auslegung

1. Die Erfindung geht von der Erkenntnis aus, dass sich mittels einer Steckereinheit gemäß Patentanspruch 1 und eines Verbindungssystem gemäß Patentanspruch 12, Kapillaren mit unterschiedlichem Außendurchmesser auf einfache Weise mit bereits vorhandenen, üblichen [X.] druckdicht und mit geringem bzw. vernachlässigbarem Totvolumen verbinden lassen, wenn am vorderen Endbereich der [X.] ein [X.] verwendet wird, welches die [X.] umgreift, wobei das [X.] so ausgebildet bzw. positioniert ist, dass die vordere Stirnfläche des [X.]s zumindest mit der vorderen Stirnfläche der [X.] fluchtet oder um eine relativ geringe axiale Länge über diese hinausragt. Das [X.] wird in einem rückwärtigen Bereich von einem Druckstück umfasst und mittels des Druckstücks gegenüber axialen Relativbewegungen fest mit der [X.] verbunden. Hierdurch ergibt sich die Möglichkeit, mittels einer axialen Kraftbeaufschlagung des [X.], die durch das Steckergehäuse beim Verbinden der Steckereinheit mit der Buchseneinheit erzeugt wird, eine Dichtwirkung im vordersten Bereich der Stirnfläche der [X.] bzw. des [X.]s dadurch zu erzeugen, dass die axiale Druckkraft über das Druckstück auf das [X.] und die [X.] übertragen wird. Hierdurch wird zum einen die [X.] infolge der Befestigung des Druckstücks und des [X.]s auf der [X.] in der Aufnahmeöffnung der Buchseneinheit fixiert, und zum anderen erfolgt eine druckdichte und totvolumenfreie bzw. -arme Abdichtung im Bereich der Stirnfläche der [X.] bzw. des [X.]s durch die Kompression des [X.]s. Durch diese Kompression des [X.]s in dessen vorderstem Bereich ergibt sich eine abdichtende Wirkung nicht nur an der Stirnseite des [X.]s bzw. an der Stirnseite der [X.], sondern gegebenenfalls auch in radialer Richtung gegenüber der Innenwandung der Kapillarenaufnahmeöffnung in deren innerstem Bereich. Des Weiteren erfolgt eine Abdichtung in radialer Richtung zwischen der Außenwandung des vorderen Endes der [X.] und der Innenwandung des [X.]s, so dass zwischen diesen Elementen kein zusätzliches Totvolumen entstehen kann (vgl. [X.] [0013]).

[X.]. 1 zeigt ein Ausführungsbeispiel einer erfindungsgemäßen Steckereinheit.

Abbildung

Hierbei erfolgt die druckdichte Verbindung nicht nur durch das Anpressen der [X.] des [X.]s 25 gegen die [X.]ung 13 der Kapillarenaufnahmeöffnung 7, sondern durch die Kompression des [X.]s 25 in dessen vorderem Bereich, welche eine radiale Ausdehnung des [X.]s in seinem vorderen Bereich zur Folge hat, so dass auch die Umfangswandung des [X.]s 25 gegen die zylindrische Innenwandung der Kapillarenaufnahmeöffnung 7 gepresst wird [0044].

Hierdurch ergibt sich eine druckdichte und praktisch totvolumenfreie Verbindung, so dass sich dieses Verbindungssystem auch für äußerst geringe Flussraten des zu transportierenden Mediums eignet, wobei das Medium gleichzeitig unter hohem Druck stehen kann, ohne dass dies zu einer Undichtigkeit der Verbindung führen würde. Totvolumenfreie Verbindungen optimieren vor allem die Trennleistung einer [X.]hromatographieanlage [0045].

[X.]. 5 zeigt eine der weiteren Ausführungsformen des [X.] 1 bei welcher das Druckstück 31 einteilig ausgebildet ist [0055] und unmittelbar mit der [X.] 19 verbunden ist, so dass sich axiale Druckkräfte in Richtung auf die Stirnfläche von [X.] 19 und [X.] 25 gegebenenfalls besser übertragen lassen [0056].

Abbildung

Mit sämtlichen der vorstehend beschriebenen Ausführungsformen eines [X.] 1 ist erreicht, dass eine Dichtwirkung unmittelbar an der Vorderseite der [X.] 19 bzw. des [X.]s 25 gewährleistet ist, ohne dass ein unerwünschtes Totvolumen auftreten kann. Dies gilt auch, wenn die Verbindung gelöst und erneut montiert wird, gegebenenfalls sogar wenn dieselbe Steckereinheit 5 in eine andere Buchseneinheit 3 mit einer anderen axialen Länge der Kapillarenaufnahmeöffnung 7 montiert wird (innerhalb eines zulässigen Toleranzbereichs) [0066].

Die streitpatentgemäßen Verbindungssysteme können nicht nur aus jeweils einer Steckereinheit und einer Buchseneinheit bestehen, sondern – wie auch aus dem vorgebrachten Stand der Technik ersichtlich (vgl. z. B. [X.]2 [X.]. 2 [X.] 56 bis 60, [X.]3 [X.]. 6 [X.] 45 bis 58) – jeweils mehrere dieser Einheiten umfassen (sog. „manifolds“ oder „multiplex systems).

2. Kernpunkt der Diskussion zwischen den Parteien und dem Senat um das richtige Verständnis des Fachmanns von der Lehre des Streitpatents und der Bedeutung der Merkmale von Patentanspruch 1 ist einerseits die Frage, ob unter Berücksichtigung des Merkmals 5.2 die Lehre des Patentanspruchs 1 zwingend auf eine Mehrstückigkeit von Druckstück und Steckergehäuse gerichtet ist und sich so vom maßgeblichen Stand der Technik und insbesondere den vom Senat herangezogenen Schriften [X.] bis [X.] unterscheidet. Zum anderen die Frage, ob die in der Beschreibung angesprochene Problemstellung einer Deformation des [X.]s und der Kapillare und die Intention des Patents, deshalb eine Relativbewegung zwischen Druckstück, [X.] und [X.] zu vermeiden, sich in dem auf eine Vorrichtung gerichteten Patentanspruch 1 und insbesondere mit Merkmal 6 realisiert bzw. inwieweit eine solche während des Zusammenschraubens vermieden wird oder ob die Lehre nach Merkmal 6 nur den - nicht verbundenen - Anfangszustand oder den Endzustand von Druckstück und [X.] betrifft, wenn also die Frontwand des [X.]s bereits die [X.] erreicht hat und deshalb keine Relativbewegung mehr stattfindet.

Soweit die Parteien über die Auslegung der Patentansprüche und das begriffliche Verständnis insbesondere dieser Merkmale streiten, ist zunächst zu betonen, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze einer am technischen Sinngehalt der Merkmale des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit (st. Rspr., [X.] 2011, 129 – [X.]; [X.], 515, – [X.], m. w. N.) orientierten Auslegung zu beachten sind und die Auslegung im Lichte der Gesamtoffenbarung der Patentschrift ([X.] 2012, 1124 – Polymerschaum I; GRUR 2015, 868 – Polymerschaum II) zu erfolgen hat. Denn danach orientiert sich der Fachmann nicht nur an dem Wortlaut der Unterlagen, sondern an dem mit der Erfindung im Hinblick auf die Nachteile des Stands der Technik verfolgten Zweck und an dem Lösungsvorschlag mit seinen Elementen ([X.] 2008, 56 – [X.]). Es ist deshalb maßgeblich, was der angesprochene Fachmann – auch unter Einziehung seines [X.] ([X.] 2008, 878 – [X.]) – danach bei unbefangener Betrachtung den Patentansprüchen als Erfindungsgegenstand entnimmt. Insoweit kann die Patentschrift im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe auch ihr eigenes Lexikon darstellen ([X.] 1999, 909 – [X.]annschraube; [X.]. 2000, 105 – Extrusionskopf).

3. Für die Beurteilung einer richtigen Auslegung der Gegenstände des Streitpatents und der technischen Lehre nach Patentanspruch 1 ist zu beachten, dass sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 nur auf eine Steckereinheit richtet, die entsprechend der Zweckangabe nach Merkmal 1 die Eignung zum Verbinden von Kapillaren aufweisen muss.

Nach Merkmal 2.2 muss die Ausbildung des gegenständlichen [X.] „verbindbar“ mit einer Buchseneinheit sein, also die Eignung einer [X.] aufweisen. Merkmal 2.2 ebenso wie die Merkmale 4.1.1, 4.2 kennzeichnen die [X.] deshalb nur über ihre Funktion und mögliche Eignung zur [X.] mit einer beliebigen Buchseneinheit. Verdeutlicht wird dieser Umstand auch durch das diesbezüglich gegenständlich nicht weiter festgelegte Merkmal 1.2 „die Steckereinheit ist zur Verbindung mit der Buchseneinheit ausgelegt“.

Entsprechend bezieht sich die nach den Merkmalen 2.2.1 bis 2.2.3 und 5.2 beanspruchte Ausgestaltung einer derartigen [X.] nicht auf ein konkretes anspruchsgegenständliches Verbindungssystem im verbundenen Zustand seiner Bestandteile Steckereinheit und Buchseneinheit wie nach Patentanspruch 12, sondern bestimmt nur die Eignung der Steckereinheit, im Zusammenwirken mit einer beliebigen – gegebenenfalls auch erst zu entwickelnden – Buchseneinheit merkmalsgemäß verbunden werden zu können (vgl. auch [X.] 2018, 395 – Wasserdichter Lederschuh, zur Bedeutung „inwendige Oberfläche“ als Zweckangabe).

4. Kapillare, Kapillarenaufnahmeöffnung

Der Begriff „Kapillarenaufnahmeöffnung“ bezeichnet streitpatentgemäß, wie z. B. in [X.]. 1 des Streitpatents gezeigt, einen vorderen Bereich der [X.] 15 des Buchsengehäuses 9. In diese Kapillarenaufnahmeöffnung 7 ragt der vordere Teil des [X.] 17 ([X.]: z. B. [X.]. 1 i. V. m. [0019]). Darüber hinausgehende geometrisch gegenständliche Ausgestaltungen sind davon nicht umfasst.

Unter dem Begriff „Kapillare“ sind – mangels konkreter Angaben bzw. einschränkender Zahlenwerte im Streitpatent – vor allem Röhrchen mit relativ kleinem Innendurchmesser zu verstehen, die üblicherweise insbesondere in der analytischen [X.] zum Einsatz gelangen (vgl. z. B. [X.]2 [X.]. 2 [X.] 10 bis 15). Allerdings ist mit dem Begriff „Kapillare“ keine Einschränkung auf kleine bis kleinste Innendurchmesser verbunden (vgl. [X.]7 S. 2 Kapillargleichung), zumal auch die präparative Hochleistungsflüssigkeits- bzw. Hochdruckflüssigchromatographie von den Merkmalen 1 bzw. 1.1* umfasst wird und damit auch Kapillaren mit einem Innendurchmesser von mehreren Zentimetern, im Produktionsbereich sogar von über 10 cm, unter diese Merkmale fallen.

Bezüglich des im vorgebrachten Stand der Technik verwendeten Begriffs „Analysennadel“ (vgl. [X.] z. B. Anspr. 1) wird auf [X.]8 verwiesen, so dass diese bezüglich ihres Innendurchmessers mit streitpatentgemäßen Kapillaren gleichzusetzen sind.

5. Vermeidung einer Relativbewegung von Druckstück und Steckergehäuse und Ein- oder Mehrstückigkeit

5.1. Zunächst ist für das richtige Verständnis und die umstrittene Auslegung insbesondere der Merkmale 5.2 und 6 zu berücksichtigen, dass der Gegenstand der Patentansprüche nicht auf diejenigen Ausführungsformen des Streitpatents beschränkt auszulegen ist, die in den [X.]uren 1 bis 8 dargestellt sind. Vielmehr umfasst die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Merkmal 6 „…dass die axiale Druckkraft auf die Stirnfläche des [X.]s übertragbar ist, ohne dass eine Relativbewegung zwischen Druckstück und [X.] einerseits und der [X.] andererseits erfolgt…“ und gemäß Merkmal 5.2 „...die im verbundenen Zustand von Steckereinheit und Buchseneinheit vom Steckergehäuse mit einer axialen Druckkraft beaufschlagbar ist…“ auch über die betreffenden speziellen Ausführungsformen der [X.]uren 1 bis 8 hinausgehende Ausgestaltungen, mit denen diese Funktionen erzielt werden. Deshalb ist Patentanspruch 1 durch die funktionellen Umschreibungen gemäß den Merkmalen 5.2 und 6 nicht auf die besonderen gegenständlichen Ausgestaltungen der [X.]uren 1 bis 8 des Streitpatents sowie weitere in der Patentbeschreibung hervorgehobene gegenständliche Ausführungsformen beschränkt.

5.2. Insoweit ist zunächst von der Lehre nach Merkmal 6 umfasst, dass im endmontierten Zustand die axiale Druckkraft ohne Relativbewegung zwischen Druckstück und [X.] erfolgt, da der Lehre nach Merkmal 6 die technische Anweisung nach Merkmal 5.2 vorangeht, dass im verbundenen Zustand von Stecker- und Buchseneinheit die rückwärtige Stirnseite des hohlzylindrischen Druckstücks mit einer axialen Druckkraft beaufschlagbar ist.

Bereits diese Lehre widerspricht deshalb der im Verfahren geäußerten Annahme der Beklagten, das dem Merkmal 5.2 folgende Merkmal 6 sei derart einschränkend zu verstehen, dass die Übertragung dieser axialen Druckkraft auf die Stirnfläche des [X.] nicht – jedenfalls nicht auch – im endmontierten Zustand des [X.] erfolgen soll. Denn es entspricht auch der Zielsetzung des Streitpatents, [X.] nach Herstellung des [X.] dadurch zu vermeiden, dass nach Festziehen der Schraubverbindung eine Relativbewegung nicht mehr möglich ist – wie dies im Übrigen in dem in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents zitierten Stand der Technik bereits realisiert ist (vgl. [X.] [0004] und dort zitierte [X.] 4,619,473 A).

5.3. Der Senat versteht die Lehre nach Merkmal 6 darüber hinaus auch nicht einschränkend dahingehend, dass während der dynamischen Phase des [X.] eine Relativbewegung zwischen Druckstück und [X.] einerseits und der [X.] andererseits gänzlich ausgeschlossen ist, was auch die Beklagte zuletzt nicht mehr behauptet hat.

Die Beklagte hat nämlich in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt der Klägerin, dass zum Beispiel, wenn man [X.]. 1 ansehe, bei einem Reibschluss selbstverständlich auch eine Relativbewegung stattfinde oder stattfinden könne, je nachdem welche Kräften man beaufschlage, eingeräumt, es möge zwar sein, dass im mikroskopischen Bereich eine Relativbewegung stattfinden könne, dass sich die Lehre von Merkmal 6 aber darauf beziehe, dass es, anders als im Stand der Technik bei [X.]. 2 der [X.] 4,619,473 A gezeigt, ein Verrutschen der Ferrule nicht stattfinde, hier also die Relativbewegung im makroskopischen Bereich gemeint sei und dies bei einem bestimmungsmäßigen Gebrauch.

5.4. Der Senat teilt zwar im Ausgangspunkt die zuletzt vertretene Ansicht der Beklagten, dass sich die Vermeidung der Relativbewegung nach Merkmal 6 auch auf Zustände zu anderen Zeitpunkten der Herstellung eines streitgegenständlichen [X.] bezieht, als nur den endmontierten Zustand. Damit soll der Intention des Patents entsprechend insbesondere auch während des dynamischen Einschraubeprozesses eine Relativbewegung vermieden werden, auch wenn das Streitpatent über den dynamischen Zustand während des Zusammenschraubens keine direkte Aussage trifft.

Zu berücksichtigen ist aber, dass die Festigkeit der Verbindung von Druckstück und [X.] mit der [X.] gemäß Merkmal 6 ausweislich der Patentbeschreibung von einer formschlüssigen Verbindung, einer reibschlüssigen Verbindung, einer Verbindung mit Vorspannung bis hin zu einer kraftschlüssigen Verbindung jeweils in unterschiedlichen Ausbildungen reicht (vgl. [X.] insbesondere [0019] bis [0024] i. V. m. Patentansprüchen 5, 6 und 10). Entsprechendes gilt für die Ausbildung der streitgegenständlichen Steckereinheit durch das [X.] des [X.] (vgl. [X.] [0020] bis [0024] i. V. m. Patentansprüchen 7 und 9 bis 11, daneben auch den nicht angegriffenen Patentanspruch 8).

Mithin bedeutet „fest verbunden“, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat, in Merkmal 6 nicht mehr als „nicht lose“ mit der Folge, dass während der dynamischen Bewegung beim Einsetzen, z. B. bei einem Reibschluss, eine Relativbewegung unterschiedlichen Umfangs stattfindet oder stattfinden kann, je nachdem mit welchen Kräften man Druckstück, [X.] und [X.] beaufschlagt. Denn in Merkmal d.ii) im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 (Merkmal 2.2.3) bezieht sich die dort genannte axiale Druckkraft (lediglich) auf den verbundenen Zustand. In der Folge muss sich [X.] in Merkmal i) des Kennzeichens (Merkmal 6) in gleicher Weise auf den verbundenen Zustand beziehen.

Soweit die Beklagte im Zusammenhang der Erörterung des Stands der Technik geltend gemacht hat, der Patentanspruch des Streitpatents lehre, dass es jedenfalls einen Punkt bzw. Bereich gebe, in dem keine Relativbewegung stattfinde, steht auch dies einer einschränkenden Auslegung von Merkmal 6 nicht entgegen, da sich eine derartige auf Zeitpunkt und Bereich einschränkende Lehre weder in diesem Merkmal noch im Gesamtkontext des Patentanspruchs wiederfindet, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat.

5.5. Wenn danach im Ergebnis die Lehre des Merkmals 6 nicht darauf reduziert werden kann, ausschließlich im Anfangszustand (nicht verbunden) oder Endzustand bei Erreichen der Stirnfläche des [X.]s auf der [X.] eine Relativbewegung vermeiden zu können, sondern einschränkend auch eine solche während der dynamischen Phase zu reduzieren oder weitgehend zu vermeiden, trifft Merkmal 6 insoweit aber weder eine Aussage über den Zeitpunkt noch über den Bereich oder Umfang einer derartigen Vermeidung und schließt sie insbesondere während der dynamischen Phase nicht gänzlich aus.

Insoweit kann sogar letztlich offen bleiben, ob, wie die Beklagte ausgeführt hat, mit Merkmal 6 zumindest ausgesagt wird, dass ein Verrutschen der Ferrule nicht stattfindet, hier also die Relativbewegung im makroskopischen Bereich verhindert wird; denn hierauf kommt es im vorliegend Fall insoweit im Hinblick auf eine Abgrenzung der erfindungsgemäßen Lehre zum maßgeblichen Stand der Technik, der [X.]2, nicht an, wie noch auszuführen sein wird.

5.6. Soweit zwischen den Parteien streitig ist, inwieweit Druckstück und Steckergehäuse gemäß den Merkmalen 5.2 und 6 zwingend zweiteilig ausgestaltet sein müssen, spricht bereits das Merkmal d.ii) im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 (Merkmal 2.2.3) auch für eine einstückige Ausführung, da dort das [X.] auch „unmittelbar“ mit einer axialen Anpresskraft beaufschlagt werden kann – also ohne ein wie in z. B. der [X.]. 1 gezeigtes separates Druckstück. Vielmehr zeigen [X.]. 5 und 8 eine durch gleiche Schraffur erkennbare einstückige, integrale oder modulare Ausgestaltung, welche folglich nur funktionell zwischen dem hohlzylindrischen Druckstück und dem Steckergehäuse unterscheidet. Gegen diese Sichtweise spricht auch nicht der zwischen den beiden Schraffuren liegende etwas dickere Strich, der lediglich als Kante des Abschnitts des zylindrischen Steckergehäuses mit Gewinde hin zum sich konisch verjüngenden Abschnitt des Steckergehäuses, der als Druckstück wirkt, verstanden werden kann.

Damit ist zugleich die Wendung „mittelbar oder unmittelbar“ des Merkmals 2.2.3 erläutert, die sich auf die Ausbildung des [X.] bezieht, und nichts anderes bedeutet, als dass die vom Steckergehäuse im verbundenen Zustand von Stecker- und Buchseneinheit und damit im endmontierten Zustand eines streitgegenständlichen [X.] (vgl. Patentanspruch 12) auf das [X.] ausgeübte Anpresskraft entweder unter Zwischenschaltung eines separaten (mittelbar) oder eines in die das [X.] integrierten und damit mit diesem einstückig ausgebildeten [X.] (unmittelbar) übertragen wird.

III.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der erteilten Fassung (Hauptantrag) erweist sich als nicht neu (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1, § 3 [X.]), der des nebengeordneten Patentanspruchs 12 jedenfalls als nicht erfinderisch (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1, § 4 [X.]).

1. Patentanspruch 1

Patentanspruch 1 hat bereits mangels Neuheit gegenüber der [X.]-Schrift [X.]2keinen Bestand.

AbbildungAbbildung

 [X.]ur 4 aus [X.]2                                                                                             [X.]ur 8 aus [X.]2

Aus der [X.]2, die ausweislich ihrer Bezeichnung Verbindungssysteme für Vorrichtungen im [X.] betrifft, geht eine Steckereinheit 10‘ („interconnect“) (Merkmal 1) solcher Verbindungssysteme beispielsweise zur Hochleistungschromatographie (Merkmal 1.1) hervor, die ein Steckergehäuse 35 („compression screw“) mit einer axialen Bohrung 36, 36‘ („opening of compression screw“) (Merkmale 2, 2.1), eine durch die axiale Bohrung des [X.] ragende [X.] 11 („tube“) (Merkmale 3, 3.1), ein im Querschnitt ringförmiges, die [X.] umgreifendes [X.] 13 („[X.]“) (Merkmale 4, 4.1) und ein hohlzylindrisches, das [X.] in einem von der Stirnfläche (des vorderen Endbereichs der [X.]) abgewandten axialen Bereich umgreifendes Druckstück in Form einer Hülse 12 („ferrule cartrige“) (Merkmale 5, 5.1) aufweist (vgl. [X.]2 insbesondere [X.]. 8 i. V. m. [X.]. 4 und [X.]. 5 [X.] 26 bis 52).

Das Steckergehäuse einer Steckereinheit gemäß [X.]2 ist ersichtlich mit einem Schraubengewinde ausgestattet, so dass es mit einer geeignet ausgebildeten Buchseneinheit lösbar verbindbar ist ([X.]2 [X.]. 8 [X.]. 35’ („compression screw“) i. V. m. [X.]. 5 [X.] 39 bis 41 sowie [X.] 48 bis 52 – Merkmal 2.2). Dabei ragt das vordere Ende der [X.] im verbundenen Zustand von Stecker- und Buchseneinheit zwangsläufig in eine Kapillarenaufnahmeöffnung der Buchseneinheit und liegt mit seiner Stirnfläche im Wesentlichen fluchtend einem vorderen Ende einer [X.] oder einer Buchsenkapillaröffnung gegenüber ([X.]2 [X.]. 4 [X.]. 11, 20 und [X.]. 25 und 15 – Merkmale 2.2.1, 2.2.2).

Das Steckergehäuse ist dabei so ausgebildet, dass es (im verbundenen Zustand von Stecker- und Buchseneinheit) das [X.] über das Druckelement und somit mittelbar mit einer axialen Anpresskraft beaufschlagt ([X.]2 [X.]. 4 [X.]. 35, 12 und 13 auf die Kapillaröffnungsbodenwand der Buchseneinheit 25 i. V. m. [X.]. 4 [X.] 54 bis [X.]. 5 [X.] 7 und [X.]. 5 [X.] 26 bis 52 – Merkmal 2.2.3). Das [X.] umgreift dabei zwangsläufig und selbstverständlich einen vorderen, in die Kapillarenaufnahmeöffnung der Buchseneinheit einsetzbaren Endbereich der [X.] und fluchtet im nicht verbundenen Zustand von Stecker- und Buchseneinheit mit der Stirnfläche des vorderen Endbereichs der [X.] ([X.]2 [X.]. 8 [X.]. 13 auf [X.]. 20 von 16 i. V. m. [X.]. 5 [X.] 35 bis 37 – Merkmale 4.1.1 und 4.3), wobei (im verbundenen Zustand von Stecker- und Buchseneinheit) auch die abdichtende Funktion des Merkmals 4.2 im Hinblick auf die üblichen Eigenschaften der elastischen oder plastischen Verformbarkeit einer geformten Dichtung über die Wirkung der Kompressionsschraube des [X.] zwangsläufig erfüllt ist.

Auch das Merkmal 5.2 geht aus der Druckschrift [X.]2 hervor, und zwar sowohl als einstückige als auch als zweistückige Ausführung von Druckstück und Steckergehäuse, so dass die zur Auslegung umstrittene Frage der Ein- oder Mehrstückkeit von Druckstück und Steckergehäuse im Ergebnis im Hinblick auf die [X.]2 dahingestellt bleiben kann.

Das als gesondertes Teil ausgebildete Druckstück 12 einer vormontierten Steckereinheit, wie sie in [X.]. 8 der [X.]2 dargestellt ist, weist eine der Stirnfläche der [X.] abgewandte, rückwärtige Stirnseite auf, die im verbundenen Zustand von Stecker- und Buchseneinheit vom Steckergehäuse 35‘ selbstverständlich mit einer axialen Druckkraft beaufschlagbar ist (vgl. [X.]. 8 i. V. m. [X.]. 5 [X.] 26 bis 52, insbesondere [X.] 37 bis 41 – Merkmal 5.2). Die Beaufschlagbarkeit der rückwärtigen Stirnseite des Druckstück durch das Steckergehäuse mit einer axialen Druckkraft im Sinne des Merkmals 5.2 ist im vormontierten Zustand der Steckereinheit auch dann gegeben, wenn das Druckstück an dem mit einem Schraubengewinde versehenen Steckergehäuse, beispielsweise durch Schweißen oder Kleben, befestigt ist (vgl. [X.]2 [X.]. 5 [X.] 37 bis 39) und es sich somit um eine zweiteilige Ausführung von Druckstück und Steckergehäuse handelt, im Gegensatz zu der ebenfalls genannten Möglichkeit einer einstückigen Ausführung (vgl. [X.]2 [X.]. 5 [X.] 41 bis 43).

Das Merkmal 6, ergibt sich ebenfalls aus der Lehre von [X.]2.

Denn neben der Möglichkeit, dass die Kapillare 11 („tube“) in die (in eine Buchse eingeschraubte) Kompressionsschraube 35 („compression screw“) eingesteckt wird, wie dies in den [X.]. 3 und 4 der [X.]2 gezeigt ist, lehrt die [X.]2 auch, dass die Kompressionsschraube 35 mit der dem streitpatentgemäßen Druckelement entsprechenden Hülse 12 („ferrule cartridge“) fest verbunden ist ([X.]2 [X.]. 5 [X.] 2-4 i. V. m. [X.] 37-41). Damit ist aber, wie in [X.]. 8 der [X.]2 gezeigt, bereits eine Einheit gebildet, bei der Kapillare 11 („tube“), Druckstück 12 („ferrule cartridge“) und [X.] 13 („molded ring“) derart verbunden sind, dass sie im Sinne von Merkmal 6 nicht lose sind. So erwähnt bereits die [X.]2 in [X.]. 5, [X.] 35-41, dass eine derart verbundene Steckereinheit in eine Buchse eingeschraubt wird („to be threaded into a threaded opening“). Eine Relativbewegung beim Einschrauben der Einheit findet dann auch in der dynamischen Phase des [X.] allenfalls im mikroskopischen Bereich statt, ebenso wie nach der Lehre des Streitpatents.

Soweit die Beklagte meint, dass mit einer entsprechend der [X.]. 8 der [X.]2 gezeigten Steckereinheit ein Einschrauben in eine Buchseneinheit nicht mehr möglich sei, da sich die Kapillare 11 mit der gesamten Einheit mitdrehen würde und so zu einem Verzwirbeln führen würde, und damit geltend macht, dass für den Fachmann die vorbeschrieben Lösung der vormontierten Steckereinheit nicht von der [X.] der [X.]2 umfasst ist, teilt der Senat diese Auffassung auch im Hinblick auf die geäußerten technischen Bedenken nicht. Unabhängig davon, dass die [X.]2 das Einschrauben der vormontierten Einheit ausdrücklich erwähnt, sind auch derartige technische Bedenken nicht gerechtfertigt, welche das Verständnis des Fachmanns hinsichtlich der offenbarten Lehre der [X.]2 einschränken könnten. Denn die [X.]2 trifft weder eine Aussage über die Ausgestaltung der Buchseneinheit, die ein solches einschränkendes Verständnis der [X.] rechtfertigen könnte. Noch musste sich ihm diese Problemstellung aufdrängen, denn unzweifelhaft entspricht es dem allgemeinen fachmännischen Wissen, dann ggf. die Buchseneinheit drehbar auszugestalten.

2. Patentanspruch 12

Auch der nebengeordnete Patentanspruch 12 erteilter Fassung (Hauptantrag) hat keinen Bestand, da ein Verbindungssystem, das eine Steckereinheit gemäß Patentanspruch 1 sowie eine dazu passende Buchseneinheit umfasst, jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Soweit das Verbindungssystem für das Verbinden von Kapillaren gemäß Patentanspruch 12 (Merkmale A, [X.]) umfassend eine Buchseneinheit mit einer Kapillarenaufnahmeöffnung (Merkmale B, [X.]) und eine mit der Buchseneinheit lösbar verbindbare Steckereinheit (Merkmale [X.], [X.].1) durch die Bezugnahme auf die vorhergehenden Patentansprüche, insbesondere auf Patentanspruch 1 und dessen Merkmale 1 bis 6 gekennzeichnet ist (vgl. Merkmal [X.].2), wird vollumfänglich auf die bisherigen Gründe verwiesen. Entsprechendes gilt für die Merkmale [X.].4, [X.].5 und [X.], die nichts anderes als gegenständliche und funktionelle Ausbildungen gemäß den Merkmalen 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3 zum Ausdruck bringen, so dass auch diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen zu den Merkmalen 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3 in Abschnitt II.1 verwiesen wird.

Was das Merkmal [X.].3 anbelangt, das gegenüber Patentanspruch 1 als zusätzliche Ausgestaltung einer Steckereinheit im nicht verbundenen Zustand einen Außendurchmesser des [X.]s aufweist, der – im nicht verbundenen Zustand – zumindest in einem vorderen axialen Teilbereich im Wesentlichen dem Innendurchmesser der Kapillarenaufnahmeöffnung der Buchseneinheit entspricht, so erschließt sich dem Fachmann diese Möglichkeit der Ausbildung eines [X.]s in nahe liegender Weise aus den vorveröffentlichten Druckschriften [X.] und [X.].

Die [X.], die ausweislich ihrer Bezeichnung einen Schlauchanschluss für Analysengeräte und medizinische Geräte betrifft, beschreibt nichts anderes als gegenständliche Ausgestaltungen einer druckdichten Schraubanschlussverbindung bzw. eines für das Verbinden von [X.] ([X.], Schläuchen bzw. Anschlussröhrchen – vgl. [X.] [X.]. 2 [X.] 20 bis 27) geeigneten druckdichten [X.] umfassend eine Stecker- und eine Buchseneinheit aus der Gattung des Streitpatents (vgl. [X.] insbes. [X.]. 3 bis 5 – Merkmale 1, A, [X.]).

In einem Verbindungssystem gemäß [X.], das eine Steckereinheit für das Verbinden von Kapillaren (vgl. [X.] [X.]. 3 [X.]. 19, 25, 41 – Merkmal 1) mit einem mit einer Buchseneinheit lösbar verbindbaren, eine axiale Bohrung aufweisenden Steckergehäuse (vgl. [X.] [X.]. 3 [X.]. 15, [X.]. 25 und [X.]. 19 – Merkmale 2, 2.1, 2.2), mit einer durch die axiale Bohrung ragenden [X.] (vgl. [X.] [X.]. 3 [X.]. 19 – Merkmale 3, 3.1), mit einem im Querschnitt ringförmigen, die [X.] in einem vorderen Endbereich umgreifenden [X.] (vgl. [X.] [X.]. 4/5 [X.]. 45, 41 – Merkmale 4, 4.1, 4.1.1) und damit den herkömmlichen gegenständlichen und funktionellen Merkmalen 1 bis 4.1.1 umfasst, ist die Möglichkeit einer Ausgestaltung durch das Merkmal [X.].3 vorgesehen. Denn aus [X.] geht beispielsweise ein am vorderen Ende der [X.] entsprechend Merkmalen 4.3 oder 4.4 an der [X.], hier durch Umspritzung fest angebrachtes [X.] hervor, das in einem vorderen axialen Teilbereich exakt in die Kapillarenaufnahmeöffnung der Buchseneinheit passen soll (vgl. [X.] [X.]. 3 bis 5 i. V. m. [X.]. 7 [0026] [X.]. 43 sowie [X.]. 45 auf [X.]. 19), was nichts anderes bedeutet, als dass der Außendurchmesser des [X.]s (vgl. [X.] [X.]. 3 bis 5 [X.]. 45) dem Innendurchmesser der Kapillarenaufnahmeöffnung der Buchseneinheit (vgl. [X.] [X.]. 3 bis 5 [X.]. 43) im Wesentlichen entspricht.

Entsprechendes ergibt sich aus der [X.]ur 5 der [X.], die der [X.]ur 3 der [X.] entspricht.

[X.] und damit das fest mit der [X.] verbundene [X.] aus Kunststoff (vgl. [X.] [X.]. 3 [X.] 20 bis 24; [X.] [X.]. 2 [X.] 20 bis 54) führt dabei – bedingt durch die Anpresskraft nach Verschrauben und der damit verbundenen Ausdehnung des Kunststoffs – zu einer Abdichtung sowohl in axialer als auch in radialer Richtung (vgl. hierzu die funktionellen Merkmale [X.] und 2.2.3).

Unter Berücksichtigung der [X.] einer möglichst druckdichten und totvolumenfreien bzw. armen Abdichtung ([X.] [0013] [X.] 29-33) wird sich deshalb dem Fachmann aufdrängen, ein derartiges gattungsgemäßes Verbindungssystem zur Vermeidung von [X.] entsprechend der Lehre der [X.] oder der [X.] mit einem [X.] gemäß Merkmal [X.].3 auszugestalten.

IV.

Das Streitpatent hat auch in den jeweiligen Fassungen sämtlicher Hilfsanträge, soweit diese zulässig sind, mangels Patentfähigkeit keinen Bestand.

1. Inhalt der Hilfsanträge

1.1. Hilfsanträge 1 bis 14

In Hilfsantrag 1 wird das bisher fakultative Merkmal 1.1 durch Streichung des Wortes „insbesondere“ zu dem obligaten Merkmal

1.1*) für die bzw. in der [X.].

In Hilfsantrag 2 wird die Kategorie sämtlicher Patentansprüche 1 bis 7 und 9 bis 14, wie erteilt, von Sachansprüchen hin zu Verwendungsansprüchen geändert und dabei das obligate Merkmal 1.1* in sämtliche Patentansprüche eingebaut.

In Hilfsantrag 3, in dem die Patentansprüche wieder als Sachansprüche mit dem fakultativen Merkmal 1.1 abgefasst sind, kommen folgende Merkmale hinzu:

1.2) die Steckereinheit ist zur Verbindung mit der Buchseneinheit ausgelegt,

7) die Buchseneinheit weist eine Kapillarenaufnahmeöffnung auf,

7.1) die übergeht in eine einen größeren Innendurchmesser aufweisende [X.] für das Steckergehäuse.

In Hilfsantrag 4 wird das Merkmal 7.1 und damit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.] modifiziert durch das Merkmal 7.1.1, nämlich einen um mindestens 50 % größeren Innendurchmesser der Aufnahmeöffnung (der Buchseneinheit) für das Steckergehäuse.

Hilfsantrag 5 entspricht Hilfsantrag 3 mit der Maßgabe, dass das fakultative Merkmal 1.1 in das obligate Merkmale 1.1* geändert wird.

In Hilfsantrag 6 wird Merkmal 6 näher ausgebildet durch das Merkmal

6.1) das Druckstück und das [X.] sind im nicht verbundenen Zustand von Steckereinheit und Buchseneinheit fest mit der [X.] verbunden.

In Hilfsantrag 7 werden die Änderungen der Hilfsanträge 1 und 6 kombiniert.

In Hilfsantrag 8 wird der Gegenstand der erteilten Fassung (Hauptantrag) näher ausgebildet durch die Merkmale

5.3) das Druckstück ist durch [X.] verbunden

5.3.1) mit der [X.] oder

5.3.2) mit dem [X.] und der [X.].

In Hilfsantrag 9 werden die Merkmale der Hilfsanträge 6 und 8 kombiniert.

In Hilfsantrag 10 werden die Merkmale der Hilfsanträge 5 und 8 kombiniert.

In Hilfsantrag 11 werden die Merkmale der Hilfsanträge 5 und 9 kombiniert.

In Hilfsantrag 12 wird die erteilte Fassung (Hauptantrag) näher ausgebildet durch das Merkmal

3.2) die [X.] ist aus Glas oder Metall.

In Hilfsantrag 13 werden die Merkmale der Hilfsanträge 5, 9 und 12 kombiniert.

Hilfsantrag 14 entspricht dem Hilfsantrag 13 mit der Maßgabe, dass das Merkmal 3.2 eingeschränkt wird auf

3.2*) die [X.] ist aus Glas.

Des Weiteren ist in den Hilfsanträgen 4, 5, 10, 11, 13 und 14 in dem Merkmal 2.2.1 die Wendung „eine Kapillarenaufnahmeöffnung“ in „die Kapillarenaufnahmeöffnung“ entsprechend den Merkmalen 4.1.1 und 4.2 geändert worden.

1.2. Patentanspruch 12 gemäß Modifizierung

In der weiter hilfsweise verteidigten Fassung des Patentanspruchs 12 gemäß Modifizierung aus dem Schriftsatz vom 6. Dezember 2017, S. 15 bis 16, Abschnitt 5.2, kommt als Merkmal hinzu:

[X.].7) im verbundenen Zustand von Steckereinheit und Buchseneinheit wird eine Dichtwirkung zwischen [X.] und Kapillarenaufnahmeöffnung erzeugt sowohl im Bereich der Stirnfläche des [X.]s als auch in radialer Richtung (vgl. hierzu auch Merkmal 4.2).

2. Zulässigkeit der Hilfsanträge

Während hinsichtlich der Zulässigkeit der Hilfsanträge 1 bis 3, 5, 8, 10 und 12 keine Bedenken bestehen, da sich die darin hinzugenommenen, einschränkenden Merkmale unmittelbar aus dem gegenüber den ursprünglichen Unterlagen im Wesentlichen unverändert erteilten Streitpatent ergeben (vgl. [X.] Anspruch 1 i. V. m. Ansprüche 7 und 13 sowie S. 6 [0035]) und auch die Umwandlung eines Sachanspruchs in einen Verwendungsanspruch im Zuge des [X.] möglich ist, führen die Änderungen in den Hilfsanträgen 4, 6, 7, 9, 11, 13 und 14 zur Unzulässigkeit dieser Anträge.

2.1. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4

Das gemäß Hilfsantrag 4 in Patentanspruch 1 hinzugenommene einschränkende Merkmal 7.1.1, wonach die Kapillarenaufnahmeöffnung der Buchseneinheit übergeht in eine einen um mindestens 50 % größeren Innendurchmesser aufweisende Aufnahmeöffnung für das Steckergehäuse, ist weder in den ursprünglichen Unterlagen noch in den Patentansprüchen und der Beschreibung des Streitpatents als erfindungsgemäß offenbart.

Aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen gehen keine Zahlenangaben und keine anderweitigen technischen oder funktionellen Merkmale hervor, aus denen sich eine Buchseneinheit mit einer Kapillarenaufnahmeöffnung herleiten lässt, die in eine [X.] für das Steckergehäuse übergeht, deren Innendurchmesser um mindestens 50 % größer ist als der Innendurchmesser der Kapillarenaufnahmeöffnung.

Zwar ergibt sich aus einigen Textstellen der Streitpatentschrift das in Hilfsantrag 3 hinzugenommene und einschränkende Merkmal 7.1, wonach die Kapillarenaufnahmeöffnung übergeht in eine einen größeren Innendurchmesser aufweisende [X.] für das Steckergehäuse (vgl. [X.] S. 4 li. [X.]. [0015], S. 6 li. [X.]. [0034], S. 8 li. [X.]. bis re. [X.]. [0049] i. V. m. Anspr. 13 sowie [X.]. 1).

Es fehlen jedoch im Streitpatent jedwede Angaben zu einem einzuhaltenden, zahlenmäßig bestimmten Verhältnis von Innendurchmesser der Kapillarenaufnahmeöffnung zu Innendurchmesser der für die Aufnahme des einzuschraubenden [X.] aufgeweiteten Öffnung der Buchseneinheit, mithin ein Anfangs- und ein Endpunkt, zwischen dem sich die Verhältnisse der Durchmesser bewegen können, wie sie mit Merkmal 7.1.1 gefordert werden, so dass selbst nach der früheren Rechtsprechung des [X.] zu geschlossenen Parameterangaben (vgl. hierzu [X.] 1990, 510 [X.]rackkatalysator I; [X.] 1992, 842 – [X.]hrom-Nickel-Legierung; [X.] 2000, 591 – Inkrustierungsinhibitoren) und dem Ansatz eines sich eher an der „denklogischen“ [X.] orientierenden [X.]sverständnisses bereits das einschränkende Merkmal 7.1.1, als nicht offenbart anzusehen ist.

Das gilt erst recht, wenn man die seit der Entscheidung „[X.]“ geltenden Anforderungen einer unmittelbaren und eindeutigen [X.] als erfindungsgemäß fordert, mithin eine individualisierte [X.] der technischen Lehre fordert, wonach zum [X.]sgehalt einer Patentanmeldung nur das gehört, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist, der Fachmann also auch eine in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbarte Konkretisierung einer Bereichsangabe als mögliche Ausgestaltung der dort allgemeiner umschriebenen Erfindung entnehmen können muss.

Der [X.] hat dies für die vergleichbare Frage der Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung, die eine Bereichsangabe enthält – im dortigen Fall eine durch [X.]uren offenbarte allgemeine Lehre – so formuliert, dass jedenfalls dann eine solche wirksam in Anspruch genommen werden kann, wenn der in der Nachanmeldung beanspruchte, innerhalb dieses Bereichs liegende einzelne Wert oder Teilbereich in der Voranmeldung als mögliche Ausführungsform der Erfindung offenbart ist ([X.] 2016, 50 – [X.]).

Unter Berücksichtigung eines derartigen Maßstabs kann eine ursprüngliche [X.] nicht ernsthaft diskutiert werden, da es bereits an einer jeglichen allgemeinen Angabe im Sinne einer Bereichsangabe fehlt, welche der Fachmann der ursprünglichen durch Text oder den [X.]uren vorgegebenen [X.] entnehmen könnte. Hinzu kommt, dass die Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass die in den [X.] beanspruchte Dimensionierung der Kapillarenaufnahmeeinheit zur Steckereinheit entscheidende Bedeutung für das Druckverhalten habe und sich deshalb vom Niederdrucksystem und dem Stand der Technik unterscheide. Damit räumt die Beklagte ein, dass die Dimensionierung nicht bloße Ausführungsform der ursprünglich offenbarten allgemeinen erfindungsgemäßen Lehre ist, sondern ihr entscheidende Bedeutung für die Frage der Patentfähigkeit zukommt und damit die Annahme, diese Lehre sei bloße Ausführungsform der allgemeinen ursprünglichen [X.], gerade nicht gerechtfertigt ist. Denn wie der Senat bereits in der Entscheidung „Bioreaktor“ ([X.] 2017, 211) ausführlich erläutert hat, stellt die Beurteilung des [X.]sgehalts damit gerade auch nach dem Maßstab der aktuellen Rechtsprechung des [X.] in der Entscheidung „[X.]“ eine Rechts- und nicht eine Tatsachenfrage dar, die einer rechtlich-normativen Bewertung unterliegt und die hinsichtlich der Qualität einer unmittelbaren und eindeutigen [X.] eines technischen Merkmals auch an dessen Bedeutung für den Erfindungsgehalt zu messen ist, vergleichbar der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.

Auch kann aus dem Umstand, dass nach der Rechtsprechung ursprünglich nicht offenbarte einschränkende Merkmale als sog. uneigentliche Erweiterungen keinen [X.] i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] und Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] bilden ([X.] 2015, 573 – Wundbehandlungsvorrichtung; [X.] 2011, 40 – Winkelmesseinrichtung) und auch nicht der Zulässigkeit weiterer Selbstbeschränkungen der Ansprüche unter Beibehaltung des nicht offenbarten Merkmals entgegenstehen, eine Zulässigkeit der Anspruchsfassung begründen. Denn auch nach der Rechtsprechung des [X.] wird die Zulässigkeit einer solchen beschränkenden Anspruchsfassung nur für den Fall anerkannt, dass das betreffende unzulässige Merkmal bereits Gegenstand der erteilten bzw. geltenden Fassung war, während die erstmalige Aufnahme des Merkmals im Bestandsverfahren der Situation im Erteilungsverfahren entspricht, für welche § 38 Abs. 1 [X.] zu beachten ist (ablehnend im Anmeldeverfahren auch [X.] 2017, 1105 – Phosphatidylcholin; kritisch zum EP-Patent Senat Urt. v. 28.12.2015, [X.]. 4 Ni 15/10 ([X.]) verb. m. 4 Ni 20/10 ([X.]) [X.]). Dies ist aber vorliegend bereits nicht der Fall.

Der Gegenstand des [X.] geht damit sowohl hinsichtlich der Steckereinheit gemäß Patentanspruch 1 als auch hinsichtlich des [X.] gemäß Patentanspruch 12, das auf Patentanspruch 1 Bezug nimmt, über die Lehre des Streitpatents hinaus und ist insofern unzulässig abgeändert.

2.2. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6

Auch das gemäß Hilfsantrag 6 als Ergänzung des Merkmals 6, wonach das Druckstück und das [X.] derart mit der [X.] fest verbunden (sind), dass die axiale Druckkraft auf die Stirnfläche des [X.]s übertragbar ist, ohne dass eine Relativbewegung zwischen Druckstück und [X.] einerseits und der [X.] andererseits erfolgt, hinzugenommene Merkmal 6.1, wonach das Druckstück und das [X.] im nicht verbundenen Zustand von Steckereinheit und Buchseneinheit fest mit der [X.] verbunden (sind), führt zu einer unzulässigen Änderung des Gegenstands des Streitpatents, sowohl des Patentanspruchs 1 als auch des auf Patentanspruch 1 Bezug nehmenden Patentanspruchs 12, und damit zur Unzulässigkeit des Hilfsantrags 6 insgesamt.

Denn unabhängig davon, ob nicht eine ursprüngliche [X.] des Merkmals in Zweifel zu ziehen ist, stellt dieses Merkmal 6.1 nicht nur eine unzulässige bloße Klarstellung des Merkmals 6 dar, sondern führt auch zu einer nach Art. 84 unklaren Lehre.

Mit der Lehre nach Merkmal 6.1 ist zunächst keine Einschränkung der Lehre nach Merkmal 6 verbunden, insbesondere dergestalt, dass nunmehr abweichend von Merkmal 6 Relativbewegungen bei Schaffung einer festen Verbindung von Steckereinheit und Buchseneinheit in anderem Umfang vermieden würden. Merkmal 6.1 ist zunächst damit schon als bloße Klarstellung unzulässig (vgl. [X.] GRUR 1988, 757 – Düngerstreuer; B[X.] Urt. v. 16.02.2012 – 2 Ni 6/11 (EP); B[X.] Urt. v. 13.12.2012 – 2 Ni 17/11 (EP); B[X.] Urt. v. 09.11.2017 – 1 Ni 15/17 (EP); [X.], Patentgesetz, 10. Aufl., § 81 Rn. 120).

Es erschließt sich dem Fachmann bereits nicht, welche beschränkende Bedeutung der Passus „derart fest verbunden“ gemäß Merkmal 6 und damit die beanspruchte Steckereinheit insgesamt erfährt, wenn gemäß Merkmal 6.1 die eine auf den nicht verbundenen Zustand von Stecker- und Buchseneinheit bezogene feste Verbindung des [X.]s und des [X.] mit der [X.] hinzugenommen wird. Es verbleibt durch die Hinzunahme des Merkmals 6.1 die bereits nach Merkmal 6 bestehende Unbestimmtheit, dass eine feste Verbindung von [X.] und Druckstück mit der [X.] bereits ausweislich der Patentbeschreibung von einer formschlüssigen Verbindung, über eine reibschlüssige Verbindung, eine Verbindung mit Vorspannung bis hin zur kraftschlüssigen Verbindung reichen kann (vgl. [X.] 10 2009 022 368 [X.] S. 4 re. [X.]. und S. 5 li. [X.]. [0019] und [0020], sowie z. B. S. 10 [0065]) und somit davon letztlich nur eine lose Verbindung nicht umfasst wird, ohne dass Merkmal 6.1 diese Unbestimmtheit, was „fest verbunden“ bedeutet, reduziert; sie wird eher noch verstärkt. Dies hat zur Folge, dass der Passus „derart fest verbunden“ des Merkmals 6 durch den Passus „fest…verbunden ist“ des Merkmals 6.1 in technischer Hinsicht keine konkretisierende Lehre und Einschränkung erfährt, sondern bei wohlwollender Betrachtung nur eine bloße Klarstellung, dass sich Merkmal 6 auch auf den Anfangszustand beziehen kann.

Hinzu kommt aus der Sicht des Senats, dass mit diesem Merkmal nur eine weitere funktionelle Umschreibung eines Zustandes von Druckstück und das [X.] verbunden ist, nämliche eine „feste Verbindung“ in einem bestimmten Zeitpunkt, welche die anspruchsgemäße Vorrichtung nach Patentanspruch 1, nämlich die Steckereinheit, weder weiter mittelbar räumlich-körperlich auszubilden vermag noch in anderer Weise – als Geeignetheitskriterium – weiter zu charakterisieren vermag. Merkmal 6.1 erschöpft sich vielmehr in einem für die Patentkategorie des Sachanspruchs gattungsfremden funktionellen Verfahrensmerkmals, welches den Leser zu der irrigen Annahme verleitet, dass durch dieses Merkmal die Steckereinheit weiter ausgebildet würde. Ein solches Merkmal steht jedoch nach Art. 84 EPÜ einer zulässigen Patentanspruchsfassung entgegen.

2.3. Patentanspruch 1 nach Hilfsanträgen 7, 9, 11, 13 und 14

Auch die Fassungen der Hilfsanträge 7, 9, 11, 13 und 14 sind unzulässig, da in Patentanspruch 1 dieser Hilfsanträge jeweils das in Hinblick auf Art. 84 EPÜ unzulässige Merkmal 6.1 hinzugenommen wurde.

3. Patentfähigkeit von Patentanspruch 1 nach Hilfsanträgen 4, 6, 7, 9, 11, 13 und 14

Ungeachtet der Unzulässigkeit der Hilfsanträge 4, 6, 7, 9, 11, 13 und 14 hat das Streitpatent wegen mangelnder Neuheit oder mangelnder erfinderischer Tätigkeit einer gemäß den Fassungen des Patentanspruchs 1 der Hilfsanträge 1 bis 14 ausgebildeten Steckereinheit keinen Bestand.

3.1. Patentanspruch 1 nach Hilfsanträgen 1, 2, 3 und 5

Dem Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 der Hilfsanträge 1, 2, 3 und 5, in denen bei den Hilfsanträgen 2 und 5 jeweils das bisher fakultative Merkmal 1.1 durch Streichen des Wortes „insbesondere“ zu dem obligaten Merkmal 1.1* wird, in Hilfsantrag 2 zusätzlich sämtliche Patentansprüche in Verwendungsansprüche umformuliert werden und in Hilfsantrag 5, unter Beibehaltung der Sachansprüche, die Steckereinheit zusätzlich zur Verbindung mit einer eine Kapillarenaufnahmeöffnung aufweisende Buchseneinheit ausgelegt ist, wobei die Kapillarenaufnahmeöffnung übergeht in eine einen größeren Innendurchmesser aufweisende Aufnahmeöffnung für das Steckergehäuse (Merkmale 1.2, 7, 7.1), mangelt es bereits an der erforderlichen Neuheit.

3.1.1. Patentanspruch 1 nach Hilfsanträgen 1 und 2

Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 und 2 ist mangels Neuheit gegenüber der [X.]2 nicht gewährbar.

Die [X.]2 lehrt die Anwendung der beschriebenen Steckereinheit sowie eines diese Steckereinheit enthaltendes [X.] im Bereich der [X.] (HPL[X.]) gemäß Merkmal 1.1 bzw. 1.1* sowie [X.].1. So geht aus der [X.]2 explizit hervor, dass ein Verbindungssystem mit sämtlichen Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 und Patentanspruch 12, wie vorstehend in Abschnitt [X.] ausgeführt, zur Verbindung von Kapillaren im Bereich der [X.] geeignet ist (vgl. [X.]2 Abstract i. V. m. [X.]. 2 [X.] 6 bis 9 sowie [X.]. 3 [X.] 49 bis 54 und [X.]. 5 [X.] 4 bis 7), auch wenn der Begriff „Hochleistungsflüssigchromatographie“, der üblicherweise mit HPL[X.] abgekürzt wird, darin nicht vorkommt. Denn der in [X.]2 als oberster getesteter Druckwert angegebene Wert von 800 p.s.i ([X.]2: [X.]. 5, [X.] 24-25), entsprechend 55,12 bar, wird bekanntlich dem Bereich der HPL[X.] zugerechnet, wobei zusätzlich auf die Ausführungen in der seitens der Beklagten eingereichten [X.]. 06 hingewiesen wird (vgl. [X.]. 06 S. 39 [X.]. 13 i. V. m. S 37 Abs. 3 sowie S. 31 Abs. 2).

Soweit sich die Beklagte und Patentinhaberin in ihrem Vorbringen auf die speziellen Ausgestaltungen der Abbildungen 1 bis 8 des Streitpatents bezieht, sind die Patentansprüche des Streitpatents, soweit angegriffen, jedenfalls nicht auf die Ausführungsformen dieser Abbildungen beschränkt.

3.1.2. Patentanspruch 1 nach Hilfsanträgen 3 und 5

Patentanspruch 1 ist auch in der Fassung der Hilfsanträge 3 und 5 mangels Neuheit gegenüber [X.]2 nicht gewährbar. Denn außer dem Merkmal 1.1*, sind auch die Merkmale 1.2, 7 und 7.1 durch die Lehre der [X.]2 neuheitsschädlich vorbeschrieben.

Denn die Merkmale 1.2 und 7 sind ebenso bei einer Steckereinheit gemäß [X.]2 verwirklicht (vgl. [X.]2 z. B. [X.]. 3) wie auch das Merkmal 7.1, wonach die Kapillarenaufnahmeöffnung in eine einen größeren Innendurchmesser aufweisende [X.] für das Steckergehäuse übergeht, der [X.]2 unmittelbar zu entnehmen ist (vgl. [X.]2 [X.]. 5, 6 i. V. m. [X.]. 5 [X.] 8 bis 25). Demnach geht die [X.] ([X.]. 5, 6 [X.]. 37) für die [X.]itze der Kapillare ([X.]. 5, 6 „extended tube tip“ [X.]. 17 bzw. [X.]. 19’ in [X.]. 37) der Steckereinheit über in eine einen größeren Innendurchmesser aufweisende [X.] für das Steckergehäuse kombiniert mit der zu verschraubenden Ausführungsform einer Steckereinheit (vgl. [X.]2 [X.]. 3 bis 6 i. V. m. [X.]. 5 insbesondere [X.] 21 bis 23).

3.2. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8

Auch zur Bereitstellung einer Steckereinheit gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 8, in dem gegenüber der erteilten Fassung das Druckstück durch [X.] verbunden ist mit der [X.] oder mit dem [X.] und der [X.] (Merkmale 5.3, 5.3.1 oder 5.3.2), bedarf es für den Fachmann ausgehend von der [X.]2 jedenfalls keines erfinderischen Zutuns, so dass das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 8 mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand hat.

Der [X.] 5.3 bis 5.3.2 stellt ein product-by-process Merkmal für die erfindungsgegenständliche Steckereinheit und mithin ein funktionelles Merkmal dar, welches nur die räumlich-körperliche Ausgestaltung der Steckereinheit mittelbar umschreibt. Das Streitpatent selbst definiert den Begriff „krimpen“ sehr breit als jegliche nachträgliche radiale plastische Formveränderung des [X.] ([X.] [0021]). Nun zeigt bereits beispielsweise auch [X.]. 8 der [X.]2 mit [X.] 20 im Bereich der Verbindung zwischen dem [X.] 13 („[X.]“) und der Kapillare 11 Einbuchtungen, die als Bereiche unterschiedlichen Durchmessers 20 („different diameter portions“) und sich verjüngende Bereiche („tapering sections“) bezeichnet werden. Sie erstrecken sich – wie insbesondere aus der [X.]. 1 ersichtlich ist – auch auf die als Druckelement zu Abbildung

Wie diese in der [X.]2 gezeigten Einbuchtungen in die einzelnen Elemente eingebracht werden – ob sie schon vorhanden sind oder erst später z. B. durch [X.] hinzugefügt werden – gehört – selbst wenn man zugunsten der Patentinhaberin davon ausgeht, dass dieses Merkmal im Hinblick auf die [X.]2 ein Abgrenzung im Hinblick auf die dadurch bewirkte räumlich-körperliche Ausgestaltung erlaubt, wie nachfolgend gezeigt – jedenfalls nahegelegt zum handwerklichen Standard-Repertoire des Fachmanns. Denn das [X.] ist fachüblich, um ein feste Verbindung herzustellen, wobei auch das [X.] sich im konkreten Zusammenhang der Lehre nach [X.]2 und seiner Funktionalität als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen ([X.] 2014, 647 – Farbversorgungssystem).

So zeigt bereits die [X.]4 als Beleg für dieses Standard-Repertoire das Anpressen bzw. Anquetschen des [X.] auf das konische hintere Ende des [X.]s (vgl. [X.]4 [X.]. 2 i. V. m. [X.]. 4 [X.] 28 bis 42, insbes. [X.] 31 bis 34) im Zuge des [X.] der Steckereinheit in die Buchseneinheit und damit ein Verbinden des [X.] mit dem [X.] und der [X.] im Sinne eines [X.]s gemäß Merkmalen 5.3 und 5.3.2 des Streitpatents (vgl. [X.] 10 2009 022 368 [X.] [X.]. 1 i. V. m. [0059]) zum Ausüben einer Funktion bzw. zum Erzielen eines Effekts gemäß Merkmalen 5.2 und 6 (vgl. [X.]4 [X.]. 2 i. V. m. [X.]. 4 [X.] 36 bis 42). Für die Funktion und die dabei erzielte Wirkung auf das [X.] und die [X.] ist es in qualitativer Hinsicht unbeachtlich, dass im Fall der [X.]4 das Druckstück als Teil des einzuschraubenden [X.] ausgebildet ist (vgl. [X.]4 [X.]. 2 [X.]. 46 als Druckstück auf [X.]. 32a als Rückseite des [X.]s) und im Fall der Ausführungsform gemäß [X.]. 1 des Streitpatents Druck über das Basisteil 35 und das Druckstück 31 auf das [X.] 25 ausgeübt wird.

Die Möglichkeit einer festen Verbindung durch [X.] im vormontierten Zustand der Steckereinheit und damit verbundene Vorteile erschließen sich dem Fachmann aus der gattungsgemäßen [X.], die ausweislich der Abbildungen 3 bis 5 eine gattungsgemäße Stecker- und Buchseneinheit sowie ein gattungsgemäßes Verbindungssystem betrifft. Demnach wird zur Verbesserung der Haftung zwischen Umspritzung bzw. [X.] und der [X.] in die Umspritzung eine Muffe eingebracht wird, die auf die [X.] aufgepresst werden kann (vgl. [X.] [X.]. 3 [X.] 30 bis 58 i. V. m. [X.]. 4 [X.] 25 bis 39 sowie [X.]. 7 [X.] 37 bis [X.]. 8 [X.] 21 i. V. m. [X.]. 6).

Der Fachmann wird deshalb, vor die [X.] gestellt, dass das [X.] beim Demontieren der [X.] in der [X.] der Buchseneinheit nicht steckenbleiben soll ([X.]: [0009]), eine besonders feste Verbindung dieser Elemente durch [X.] wählen und dieses Standard-Repertoire anwenden.

Ausgehend von der [X.]2 gelangt er so mit dem aus der [X.]4 oder [X.] belegten Standardrepertoire in nahe liegender Weise zu einer Befestigung durch einen Krimpvorgang in seiner allgemeinsten Art zwecks Verbesserung der Haftung sowohl im vormontierten nicht verbundenen Zustand von Stecker- und Buchseneinheit als auch im Zuge des [X.] bis hin zum geschlossenen einsatzfähigen Verbindungssystem.

3.3. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10

Der Hilfsantrag 10 kombiniert die Merkmale der Hilfsanträge 5 und 8. Er macht dadurch das fakultative Merkmal 1.1 zur Hochleistungsflüssigkeitschromatographie zu dem obligaten Merkmal 1.1*. Dies ändert an der Bewertung der Patentfähigkeit nichts, wie bereits zu den Hilfsantrag 5 ausgeführt.

3.4. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 12

Nicht bestandsfähig ist das Streitpatent auch in der Fassung des Hilfsantrags 12, dessen Steckereinheit gemäß Patentanspruch 1 gegenüber der erteilten Fassung lediglich dadurch näher ausgebildet ist, dass die [X.] aus Glas oder Metall gefertigt ist (Merkmal 3.2). Denn eine Ausbildung der [X.] einer Steckereinheit aus Glas oder Metall ergibt sich ausgehend von der Lehre der [X.]2 für den Fachmann naheliegend aus dem ihm geläufigen Fachwissen, welches als Standard-Repertoire die aus Glas oder Metall gefertigte [X.] kannte, wie die Schrift [X.]4 (vgl. K 14 [X.]. 5 [X.] 47 bis 49) belegt, aber auch z. B. [X.] [X.]. 4 [X.] 42 bis 43; [X.] 06 S. 29 Abs. 1, S. 46 bis 47 [X.]e, insbes. S. 46 Abs. 3. Insoweit bildet, wie der genannte Stand der Technik belegt ([X.] 2017, 516 – [X.]infrequenz), die N[X.]2 als Stand der Technik Ausgangspunkt und mögliches [X.]rungbrett zur erfindungsgemäßen Lösung zugleich, da sich eine derartige Materialwahl als ein Standard-Repertoire erweist ([X.]Z 200, 229 = GRUR 2014, 461 – Kollagenase I).

3.5. Hilfsanträge 4, 6, 7, 9, 11, 13 und 14

Ergänzend ist hinsichtlich der unzulässigen Fassung der Patentansprüche nach den Hilfsanträgen 4, 6, 7, 9, 11, 13 und 14 selbst bei unterstellter [X.] der Merkmale 6.1 und 7.1.1 anzumerken, dass es deren Gegenständen bei einer derart ausgebildeten Steckereinheit jedenfalls an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit mangeln würde und diese keinen Bestand hätten.

3.2.1. Merkmal 7.1.1

Denn dem Fachmann erschließt sich auch die Extrapolation eines einen gegenüber der Kapillarenaufnahmeöffnung um mindestens 50 % größeren Innendurchmessers der [X.] für das Steckergehäuse aus dem Stand der Technik zumindest in nahe liegender Weise – mutatis mutandis insbesondere unter der Prämisse der Gleichbehandlung des [X.]sgehalts von Streitpatent und Stand der Technik.

Wie bereits vorstehend ausgeführt, geht aus den [X.]. 3 bis 6 in Verbindung mit der betreffenden Beschreibung der [X.]2 ein zur Verschraubung mit der Buchseneinheit ausgebildetes Steckergehäuse einer gattungsgemäßen Steckereinheit (vgl. [X.]2 [X.]. 3 und 4) mit einer [X.]itze der [X.] hervor, die in eine deutlich engere Kapillarenaufnahmeöffnung der Buchseneinheit ragt (vgl. [X.]2 [X.]. 5 und 6 i. V. m. [X.]. 5 [X.] 8 bis 26, insbes. [X.] 21 bis 23 i. V. m. [X.] 12 bis 17, [X.]. 17’ bzw. 19’ in [X.]. 37). Bei Ausführung dieser betreffenden Ausgestaltung dürfte – bei einem Vergleich der Dimensionen der [X.]. 3 bis 6 – die erweiterte [X.] der Buchseneinheit für das Schraubgewinde des [X.] einen etwa mindestens 50 % größeren Innendurchmesser aufweisen als die Kapillarenaufnahmeöffnung der Buchseneinheit (vgl. [X.]2 [X.]. 5 [X.] 12 bis 23 i. V. m. [X.]. 37 sowie [X.]. 4 [X.] 57 bis 62 [X.]. 24’).

Ein entsprechendes Zahlenverhältnis des Innendurchmessers am Boden der Kapillarenaufnahmeöffnung und des Innendurchmessers im Bereich des Schraubgewindes des [X.] erschließt sich dem Fachmann im Übrigen auch aus der [X.]3 (vgl. [X.]3 [X.]. 3 [X.]. 44 und [X.]. 60 i. V. m. [X.]. 4 [X.] 61 bis [X.]. 5 [X.] 42, insbesondere [X.] 1 bis 4 und [X.] 18 bis 20) und stellt eine rein handwerkliche Maßnahme dar, welche hinsichtlich der Dimensionierung abhängig von den jeweiligen Wünschen des Fachmanns im Hinblick auf die angestrebten Druckverhältnisse in dessen Belieben gestellt wird.

3.2.2. Merkmal 6.1

Entsprechendes gilt auch bei unterstellter Zulässigkeit des Merkmals 6.1. Denn bereits die [X.]2 beschreibt eine gattungsgemäße Steckereinheit im vormontierten Zustand (vgl. [X.]2 [X.]. 8 i. V. m. Abschnitt [X.]), was nichts anderes bedeutet, als dass im nicht-verbundenen Zustand von Stecker- und Buchseneinheit [X.] und Druckstück fest mit der [X.] verbunden und damit nicht lose vorliegen. In die Beurteilung der Neuheitschädlichkeit der [X.]2 gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ist einzubeziehen, dass das Ausmaß der Festigkeit dieser Verbindung gemäß Streitpatent von einer lediglich formschlüssigen Verbindung, einer reibschlüssigen Verbindung, einer Verbindung mit Vorspannung bis hin zu einer kraftschlüssigen Verbindung reicht (vgl. [X.] S. 4 re. [X.]. und S. 5 li. [X.]. [0019] und [0020], sowie z. B. S. 10 [0065]) und damit jedenfalls die vormontierten Steckereinheiten im nicht verbundenen Zustand von Stecker- und Buchseneinheit der [X.]2, wie sie aus den Abbildungen dieser Druckschrift hervorgehen (vgl. [X.]2, [X.]. 8), unter das Merkmal 6.1 gemäß Hilfsantrag 6 des Streitpatents zu lesen sind.

Ungeachtet dessen bedarf es zur Bereitstellung einer vormontierten Steckereinheit mit einer festen Verbindung aus [X.] und Druckstück mit der [X.] im Sinne einer kraftschlüssigen Verbindung oder einer Verbindung mit Vorspannung keines erfinderischen Zutuns. Denn aus der [X.] geht hervor, dass die [X.] durch [X.] fest und unter Vorspannung mit einem [X.] einschließlich einer abdichtenden Verdickung jeweils aus PEEK-Kunststoff, sowie form- und reibschlüssig mit einem Druckstück verbunden ist (vgl. [X.] [X.]. 1 bis 5 i. V. m. [X.]. 3 [X.] 19 bis [X.]. 5 [X.] 14, [X.]. 13 bzw. [X.]. 31, [X.]. 15, 17 und 39), entsprechend einer Ausführungsform des Streitpatents (vgl. [X.] S. 6 re. [X.] [X.] 9 bis Ende Abs. 1 i. V. m. S. 9 re. [X.]. [0059] bis S. 10 li. [X.]. Z 2). Des Weiteren ergibt sich die Möglichkeit einer festen kraftschlüssigen Verbindung von Dichtung bzw. Druckstück und Kapillare im nicht verbundenen Zustand von Stecker- und Buchseneinheit auch aus der [X.]3 (vgl. [X.]3 [X.]. 5 [X.] 6 bis 20), so dass Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] die Patentfähigkeit zumindest wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit fehlt.

3.2.3. Kombination mit weiteren Merkmalen

Auch soweit in den Patentansprüchen 1 nach [X.] 7, 9, 11, 13 und 14 die Änderungen hinsichtlich der nicht offenbarten Merkmale mit weiteren Merkmalen zulässiger Patentansprüche kombiniert werden, ergäbe sich hieraus hinsichtlich der vorsorglichen Beurteilung fehlender Patentfähigkeit keine andere Beurteilung, da die Kombinationen hinsichtlich der Zweckbestimmung nach Merkmal 1.1, eines [X.]s und der Materialauswahl für die [X.], rein handwerkliche Maßnahmen darstellen und aus den bereits genannten Gründen deshalb auch in Verbindung mit einer Lehre, welche sich im Hinblick auf die Merkmale 6.1 und 7.1.1 als unzulässig erweitert erweist, dem Fachmann nahelagen.

4. Isolierte Verteidigung der Patentansprüchen 12 und 13

Das Streitpatent hat auch in den hilfsweise jeweils isoliert verteidigten Patentansprüchen 12 und 13 in den Fassungen des [X.] sowie der Hilfsanträge 1 bis 14 keinen Bestand, ebenso wenig in der gemäß Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 weiter hilfsweise verteidigten modifizierten Fassung des Patentanspruchs 12 dieser Anträge.

4.1. Patentansprüche 12 und 13 nach Hauptantrag

Bezüglich des Patentanspruchs 12 nach Hauptantrag kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

Auch Patentanspruch 13 nach Hauptantrag erweist sich nicht als patentfähig. Das gegenüber den jeweiligen Patentansprüchen 12 zusätzliche Merkmal B.2

B.2) die Kapillarenaufnahmeöffnung der Buchseneinheit geht über in eine einen größeren Innendurchmesser aufweisende [X.] für das Steckergehäuse.

entspricht den Merkmalen 7 und 7.1,

7) die Buchseneinheit weist eine Kapillarenaufnahmeöffnung auf,

7.1) die übergeht in eine einen größeren Innendurchmesser aufweisende [X.] für das Steckergehäuse.

die bereits in [X.] 3, 5, 10, 11 sowie 13 und 14 abgehandelt wurden. Während das Merkmal 7 ohnehin bei herkömmlichen gattungsgemäßen, zum Verbinden von Kapillaren geeigneten Steckereinheiten und damit einem entsprechenden Verbindungssystem verwirklicht ist, geht das Merkmal 7.1 bereits unmittelbar aus der [X.]2 hervor (vgl. [X.]2 [X.]. 5, 6 i. V. m. [X.]. 5 [X.] 8 bis 25), wobei vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird.

4.2. Patentansprüche 12 und 13 nach Hilfsanträgen 1 bis 14

4.2.1. Die isoliert verteidigten Patentansprüche 12 und 13, deren Verbindungssysteme neben einer Steckereinheit auch eine geeignete Buchseneinheit umfassen, sind in den Fassungen der Hilfsanträge 4, 6, 7, 9, 11 sowie 13 und 14 wegen der Bezugnahme in dem Merkmal [X.].2 auf die jeweiligen Patentansprüche 1 dieser Hilfsanträge und damit auf die Merkmale 6.1 und 7.1.1 unzulässig, wobei vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird.

Die Zulässigkeitsprüfung dieser ausschließlich auf die Patentansprüche 12 und 13 gerichteten Anträge führt schon deshalb nicht zu einem anderen Ergebnis, weil von den hinzugekommenen, die zusätzlich umfasste Buchseneinheit kennzeichnenden Merkmalen das einzige, die Buchseneinheit tatsächlich zusätzlich ausgestaltende Merkmal [X.].3 weder die mangelnde [X.] des Merkmals 7.1.1 noch die mit dem Merkmal 6.1 entweder verbundene mangelnde [X.] im Zusammenhang der übrigen Merkmale oder die durch die Einführung dieses Merkmals bewirkte Unklarheit ausräumen kann. Insoweit kann auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen werden.

4.2.2. Patentanspruch 12 nach Hilfsanträgen 1 bis 14

Auch einem Verbindungssystem in den Fassungen des jeweiligen Patentanspruchs 12 nach Hilfsanträgen 1 bis 14 mangelt es wegen der Bezugnahme auf eine Steckereinheit und deren Kennzeichnung mit den hinzugenommenen Merkmalen des jeweiligem Patentanspruch 1 dieser Hilfsanträge jedenfalls an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit. Bezüglich der Merkmale der Steckereinheit wird vollumfänglich auf die Ausführungen zu den in den Hilfsanträgen 1 bis 14 hinzugenommenen Merkmalen einer Steckereinheit verwiesen.

Bezüglich der darüber hinausgehenden Merkmale wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dabei ergibt sich auch das Merkmal [X.].3, in dem der Innendurchmesser der Buchseneinheit und damit ein rein gegenständliches [X.] der Buchseneinheit verknüpft ist mit dem [X.] eines [X.] des [X.]s der Steckereinheit, für den Fachmann jedenfalls in nahe liegender Weise aus der [X.]. Deshalb wird auch insoweit auf die Ausführungen verwiesen.

4.3. Patentanspruch 13 nach Haupt- und Hilfsanträgen

Nicht bestandsfähig bzw. gewährbar sind auch die jeweiligen isoliert verteidigten Patentansprüche 13 nach [X.] 1 bis 14, wie bereits zu Patentanspruch 13 nach Hauptantrag dargelegt.

Das Streitpatent hat deswegen auch in den Fassungen der jeweils gesondert verteidigten Patentansprüche 13 der Hilfsanträge 1 bis 14 jedenfalls mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand.

4.4. Patentanspruch 12 modifizierte Fassung(en)

Der Gegenstand des Patentanspruchs 12 beruht auch in der (den) modifizierten Fassung(en) gemäß Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 mit dem Merkmal:

[X.].7) im verbundenen Zustand von Steckereinheit und Buchseneinheit wird eine Dichtwirkung zwischen [X.] und Kapillarenaufnahmeöffnung erzeugt sowohl im Bereich der Stirnfläche des [X.]s als auch in radialer Richtung

jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4.4.1. Patentanspruch 12 modifizierte Fassung nach Hauptantrag

Das demnach gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 12 hinzugenommene Merkmal [X.].7, wonach im verbundenen Zustand von Stecker- und Buchseneinheit durch das [X.] eine Dichtwirkung sowohl im Bereich dessen Stirnfläche und damit in axialer Richtung als auch in radialer Richtung erzeugt wird, vermag die Patentfähigkeit des insoweit beschränkten Gegenstands des Streitpatents nicht zu begründen.

Wie aus der [X.] hervorgeht, ist der Kragen 45 des als Umspritzung der [X.] 19 ausgebildeten [X.]s 41 exakt an die ebenfalls als Umspritzung 15 der Analysennadel 13 ausgebildete Kapillarenöffnung 43 der Buchseneinheit angepasst (vgl. [X.] [0026] i. V. m. [X.]. 3 bis 5). Die Ausbildung der [X.] und damit des [X.]s aus einem Kunststoff geeigneter Elastizität (vgl. [X.] [X.]. 3 [X.] 20 bis 24) führt beim Einschrauben der Steckereinheit in die Buchseneinheit – neben der axialen Abdichtung aufgrund der Anpresskraft in axialer Richtung – aufgrund der exakten Passform (vgl. [X.] [0026]) zwangsläufig auch zu einer Abdichtung in radialer Richtung bezogen auf das die [X.] umhüllende [X.]. Entsprechendes ergibt sich aus der [X.] (vgl. z. B. Anspr. 1 i. V. m. [X.]. 3 bis 5 und [X.]. 4/5 [0023]), die Ausbildung gattungsgemäßer [X.]e aus geeignetem elastischen bzw. plastischem Kunststoff, beispielsweise PEEK, auch aus der [X.] (vgl. [X.]. 5 [X.] 3 bis 10 i. V. m. [X.]. 2), aus der [X.]2 (vgl. [X.]. 4 [X.] 10 bis 15 i. V. m. [X.]. 2) und aus der [X.] 06 (vgl. S. 16 Abs. 1 und 2).

Auch wenn in [X.] und/oder [X.] nicht, jedenfalls nicht expressis verbis auf die Abdichtung in radialer Richtung hingewiesen wird, ergibt sich diese radiale Abdichtung unmittelbar als Folge der gegenständlichen Ausbildung des [X.]s und der Kapillarenaufnahmeöffnung der Buchseneinheit (vgl. [X.] [0026] i. V. m. [X.]. 3 bis 5 und [X.]. 3 [X.] 18 bis 24) und damit als sich zwangsläufig einstellender, für den Fachmann zudem offensichtlicher Zusatz- bzw. Bonuseffekt (vgl. [X.] 2003, 317 – Kosmetisches Sonnenschutzmittel).

Die Ausbildung eines [X.] durch das zusätzliche Merkmal [X.].7 erfordert deshalb kein erfinderisches Zutun.

4.4.2. Patentanspruch 12 modifizierte Fassung nach Hilfsanträgen

Dies gilt auch für die zusätzlich durch das Merkmal [X.].7 näher ausgebildeten Verbindungssysteme gemäß Patentanspruch 12 in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 14, die sich untereinander lediglich auf Grund des [X.] auf die Steckereinheit des jeweiligen Patentanspruchs 1 unterscheiden. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen zu den in [X.] 1 bis 14 hinzugenommenen Merkmalen der Steckereinheit verwiesen, die auch in Kombination mit dem Merkmal [X.].7 nahegelegen haben und damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

5. Da die Beklagte auf den Hinweis des Senats unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des [X.] 2016, 1143 – Photokatalytische Titandioxidschicht; GRUR 2016, 365 – Telekommunikationsverbindung und GRUR 2017, 57 – Datengenerator und auf ausdrückliches Befragen in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, von den Unteransprüchen des [X.] und der Hilfsanträge 1 bis 14 nur die jeweiligen Ansprüche 12 und 13 gesondert verteidigen zu wollen, bedürfen die weiteren Unteransprüche der jeweiligen Anspruchsfassungen, soweit sie angegriffenen sind, keiner gesonderten Prüfung.

Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass auch in den Ausgestaltungen der nicht abgehandelten [X.] ein eigener erfinderischer Gehalt nicht ersichtlich und/oder nicht geltend gemacht worden ist ([X.] 2012, 149 – Sensoranordnung).

V.

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 [X.], 709 ZPO.

Meta

4 Ni 8/17

02.07.2018

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 14. Juli 2020, Az: X ZR 138/18, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 02.07.2018, Az. 4 Ni 8/17 (REWIS RS 2018, 6851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6851

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