Bundespatentgericht, Urteil vom 13.03.2018, Az. 3 Ni 24/16 (EP)

3. Senat | REWIS RS 2018, 12444

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verwendung von Zusammensetzungen zur Verbesserung der akariziden Wirksamkeit (europäisches Patent)" – zum Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 349 456

([X.] 601 16 379)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2018 durch den Vorsitzenden [X.], den [X.] [X.], die [X.]in [X.]. Dr. Münzberg, den [X.] [X.]. Dr. Jäger und die [X.]in [X.]. Dr. Wagner

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 349 456 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 26. November 2001 beim [X.] in [X.] angemeldeten und mit Wirkung für die [X.] erteilten Patents 1 349 456, das die Priorität der [X.] Anmeldung [X.] 727117 vom 30. November 2000 in Anspruch nimmt und vom [X.] unter der Nummer 601 16 379 geführt wird. Das Patent trägt die Bezeichnung „[X.]“ ("Verwendung von Zusammensetzungen zur Verbesserung der akariziden Wirksamkeit"). Es ist im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhalten und in einem Beschränkungsverfahren weiter beschränkt worden. Das Streitpatent, das mit Hauptantrag und hilfsweise mit sechs [X.] verteidigt wird, umfasst gemäß der Fassung nach dem Beschränkungsverfahren vier Patentansprüche, die wie folgt lauten:

Abbildung

2

In [X.] lauten sie:

Abbildung

3

Die Klägerin, die das Streitpatent in vollem Umfang angreift, macht den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit geltend. Zuletzt bestreitet sie außerdem die Klarheit der Anspruchsfassung gemäß Haupt- und [X.] 1 bis 4. Sie stützt ihr Vorbringen insbesondere auf folgende Dokumente:

4

[X.] Richardson, [X.], [X.], Ausgabe [X.], 3 Seiten

5

[X.] [X.]-198706 A

6

[X.]a Beglaubigte Übersetzung der [X.] ins [X.], 18 Seiten

7

[X.] [X.] 5,236,954

8

[X.] EP 0 976 327 A1

9

[X.] EP 0 682 869 A1

[X.] Bescheinigung des Ministerio de Economia y Producción, [X.], betreffend die Eintragung des Produkts "POWER PL[X.] SPOT ON" vom 27. September 2006, 1 Seite

[X.]a [X.] Übersetzung der [X.]

[X.]b Screenshot der Internetseite "[X.] – The company", Ausdruck vom 28. September 2006, 1 Seite, http://www.lab-brouwer.com.ar/eng.htm

[X.]c Screenshot der Internetseite "[X.] – [X.]", Ausdruck vom 28. September 2006, 1 Seite, http://www.lab-brouwer.com.ar/ eng.htm

K21 [X.], [X.], [X.], April 1999, S. 81, 83, 84, 150

K21a [X.] Übersetzung der K21

[X.] [X.], Band 80, Nr. 2, 1999, [X.], [X.], 3 Seiten und S. 90, 92 und Titelblatt "Animales de Compañia"

[X.]a [X.] Übersetzung der [X.]

[X.] Hardee, [X.] und [X.] (Eds.), "Development and Formulation of Veterinary Dosage Forms", [X.], [X.], [X.] u. a., 2. Aufl., 1998, S. 209 bis 212 und 328

[X.] [X.], M., Veterinary Technician, September 2000, S. 506 bis 507

Die Klägerin rügt zunächst die fehlende Klarheit der Anspruchssätze gemäß Hauptantrag und [X.] 1 bis 4 im Hinblick auf die Bedeutung der Begriffe "Zusammensetzung" und "Formulierung", von denen nicht klar sei, ob sie die gleiche oder unterschiedliche Bedeutung haben.

Weiterhin ist sie der Ansicht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Er sei durch eine Kombination des Produkts "Power plus® [X.]" oder einer der Druckschriften [X.] und [X.] mit einer der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.] oder mit dem Produkt [X.]® nahe gelegt. Als Ausgangspunkt komme das in [X.] bis [X.]c, K21 und [X.] beschriebene Produkt "Power plus® [X.]" in Betracht, bei dem es sich um ein [X.] und Permethrin enthaltendes Mittel zur dermalen Applikation an Hunden zur Bekämpfung von Flöhen und Zecken handele. Ebenso könne der Fachmann von einer der Druckschriften [X.] oder [X.] ausgehen, die beide die Verwendung von [X.] in Kombination mit einem [X.], insbesondere Permethrin, zur Bekämpfung von Ektoparasiten wie [X.] durch dermale Anwendung beschrieben. Weiter hätte der Fachmann insbesondere aus einer der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.] oder dem Produkt [X.]® eine Veranlassung gehabt, die Konzentration des [X.]s Permethrin auf die beanspruchte Konzentration von 40 bis 60 Gew.-% zu erhöhen. Denn die patentgemäße Wirkstoffkonzentration von [X.] sei zum Prioritätszeitpunkt allgemein bekannt und üblich gewesen.

Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten sei der Fachmann nicht durch angebliche Sicherheitserwägungen oder Bedenken bezüglich der Verträglichkeit davon abgehalten worden, die Konzentration von Permethrin, einem [X.] mit geringerer Toxizität, in einem Kombinationsprodukt wie "Power plus® [X.]" in [X.] zu erhöhen. Aus dem Stand der Technik gehe auch keine grundsätzliche Tendenz zur Minimierung der Wirkstoffkonzentration hervor sondern vielmehr eine Tendenz zur Erhöhung der Wirkstoffkonzentration, insbesondere bei [X.]en.

Entgegen der Auffassung der Beklagten erfordere eine Erhöhung der Wirkstoffkonzentration auch kein komplett neues Formulierungssystem bzw. keine neue Produktentwicklung, zumal die streitpatentgemäßen Produkte nicht auf Wirkstofflösungen beschränkt seien sondern auch Suspensionen und Halsbänder umfassten, wie sie beispielsweise in den Druckschriften [X.] und [X.] offenbart seien.

Entsprechendes gelte für die Gegenstände der [X.]. Die in die [X.] aufgenommenen Merkmale hinsichtlich der Konzentration der Wirkstoffe Permethrin und [X.] sowie der Wahl eines bestimmten Lösungsmittels seien ebenfalls aus dem Stand der Technik bekannt gewesen oder stellten allenfalls das Ergebnis von Routineuntersuchungen dar. Teilweise handele es sich auch um redundante Merkmale (Hilfsantrag 3) oder um solche, die als therapeutische Behandlungsverfahren (Hilfsantrag 4) oder bloße Entdeckungen von Wirkungsmechanismen ([X.] 5 und 6) nach den Grundsätzen der Rechtsprechung nicht zur Beurteilung der Patentfähigkeit heranzuziehen seien bzw. die Patentfähigkeit nicht begründen könnten. Im Übrigen seien auch diese Merkmale aus dem Stand der Technik bekannt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 349 456 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung des in der mündlichen Verhandlung überreichten Hauptantrags,

hilfsweise die Fassung eines der in der mündlichen Verhandlung überreichten [X.] 1 bis 4,

weiter hilfsweise die Fassung eines der [X.] 5 und 6, beide gemäß Schriftsatz vom 7. Dezember 2017, erhält.

Die Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag entspricht der Fassung nach der Beschränkung des Streitpatents mit den Abweichungen, dass vor den Wörtern "mit Ausnahme ..." folgendes Merkmal eingeschoben wird:

"..., wobei die [X.]- und Nicotinylverbindung in einer einzigen Formulierung vorliegen, ..."

und dass [X.] gestrichen wird.

Gemäß Hilfsantrag 1 enthält die Anspruchsfassung nur einen Patentanspruch, der wie folgt lautet:

"Verwendung einer Kombination aus Permethrin und [X.] zur Herstellung eines Produkts zur Bekämpfung von parasitären [X.] bei Tieren, enthaltend eine Zusammensetzung zur dermalen Applikation bei Säugetieren, worin Permethrin in einer Konzentration von 40 bis 60 Gew.-% und [X.] in einer Konzentration von 8 bis 10 Gew.-% vorliegt, wobei Permethrin und [X.] in einer einzigen Formulierung vorliegen."

Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 2 entspricht dem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 mit der Ausnahme, dass er zusätzlich folgendes Merkmal aufweist:

"... und die Zusammensetzung N-Methylpyrrolidon als Lösungsmittel enthält, ...".

dermale Bekämpfung von [X.] gerichtet ist, so dass es nun heißt:

"Verwendung ... zur Herstellung eines Produkts zur dermalen Bekämpfung von parasitären [X.] bei Tieren, ...".

Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 4 entspricht dem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 3 mit dem Unterschied, dass er folgendes zusätzliche Merkmal aufweist:

"... und ein geringes Volumen der Zusammensetzung auf eine Stelle am Tier geträufelt wird ([X.]), ..."

Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 5 entspricht dem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 mit dem Unterschied, dass statt des Merkmals

"... wobei Permethrin und [X.] in einer einzigen Formulierung vorliegen."

folgendes Merkmal angehängt wird:

"... und [X.] zur Verstärkung der akariziden Wirkung von Permethrin eingesetzt wird."

Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 6 entspricht dem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 5 mit dem Unterschied, dass statt des o. g. Merkmals folgendes Merkmal angehängt wird:

"... und [X.] zur Beschleunigung des [X.] sowie zur Verlängerung der akariziden Wirkung von Permethrin eingesetzt wird."

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie verweist im Wesentlichen auf folgende Dokumente:

KSVR1a EP 1 349 456 [X.] (= Streitpatent in der Fassung nach dem Beschränkungsverfahren)

KSVR1b [X.] Übersetzung der beschränkten Fassung des Streitpatents, 20 Seiten

[X.] [X.], [X.], [X.], 1996, 5, S. 59 bis 81

KSVR11 WO 02/43494 [X.] (= Offenlegungsschrift)

[X.] [X.], [X.] et al., Pharmazie, 1996, 51, S. 619 bis 637

KSVR19 [X.], [X.] et al., Pharm. [X.]., 1998, 60, S. 149 bis 156

KSVR23 Versuchsbericht "Vehikel- und Konzentrationseffekte", undatiert, 7 Seiten

KSVR24 "Wortlaut der für die Fachinformation in Form der Zusammenfassung der Merkmale des Tierarzneimittels (Summary of Product Characteristics) vorgesehenen Angaben" zu dem Tierarzneimittel Advantix®, undatiert, 11 Seiten

KSVR25: [X.], [X.] ([X.]), "[X.]", Crop Protection Publications, [X.], [X.], 10. Aufl., 1994, S. 591 bis 593 sowie 783 bis 785

Nach Auffassung der Beklagten ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag patentfähig. Insbesondere beruhe er auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Fachmann habe keine Veranlassung gehabt, das erfolgreiche Produkt "Power Plus® [X.]" zu verändern und gezielt die [X.]konzentration zu erhöhen, da das Produkt bereits mit einem Wirkstoffgehalt von 6 g/100 ml [X.] und 24 g/100 ml Permethrin schnell und über einen Zeitraum von vier Wochen sicher wirksam sei. Auch grundsätzliche Tendenzen zur Minimierung der Wirkstoffkonzentration sowie Sicherheitserwägungen und Bedenken bezüglich der Verträglichkeit hätten den Fachmann hiervon abgehalten. Insbesondere wäre er im Hinblick auf die bekannten [X.] nicht dazu angeregt worden. Zudem führe die Erhöhung der Wirkstoffkonzentration zu einer tiefgreifenden Veränderung des Formulierungssystems und erfordere daher eine komplett neue Produktentwicklung, wobei die Eignung eines bestimmten Lösungsmittels für die veränderte Formulierung nicht vorhersehbar sei.

Ebenso habe der Fachmann ausgehend von der Druckschrift [X.] ohne rückschauende Betrachtungsweise keine Veranlassung gehabt, gerade ein [X.] in einer Konzentration von 40 bis 60 Gew.-% als bedarfsweise hinzugesetzten weiteren Wirkstoff auszuwählen. Die [X.] beschreibe die Kombination aus einer Neonikotinoidverbindung mit einem bestimmten Lösungsmittel (Glykol bzw. Glykolmonoalkylether) wobei die Wahl dieses Lösungsmittels Voraussetzung für die hohe Wirksamkeit der Neonikotinoidverbindung sei. Auch betone die [X.] die Relevanz der Festlegung eines bestimmten Mischungsverhältnisses der Komponenten in der Formulierung, sodass für den Fachmann nicht nur die Wahl des eingesetzten Lösungsmittels für die Wirksamkeit maßgeblich sei sondern auch die Mengenverhältnisse der in der Formulierung eingesetzten Komponenten. Dies gelte umso mehr, als der Fachmann vorliegend ein geeignetes Vehikel für gleich zwei Wirkstoffe mit sich unterscheidenden physikochemischen Eigenschaften auffinden müsse.

Auch ausgehend von der [X.], die eine spezielle Nicotinylverbindung beschreibe, habe der Fachmann keinen Anlass gehabt, aus einer langen Liste möglicher Kombinationspartner gerade die eine Kombination der Nicotinylverbindung und eines - zumal hochkonzentrierten - [X.]s für die Weiterbildung eines [X.]-Bekämpfungsmittels heranzuziehen.

Erst recht seien die Gegenstände der [X.] patentfähig. Die Wahl von N-Methylpyrrolidon (im Folgenden mit [X.] abgekürzt) als Lösungsmittel sei für den Fachmann objektiv nicht zweckmäßig gewesen, da es sich bei [X.] um einen bekannten Penetrationsverstärker handele, sodass der Fachmann das unerwünschte Eindringen von Wirkstoffanteilen in die Blutzirkulation des Tieres befürchten müsse. Die Druckschriften [X.] und [X.] erwähnten das Lösungsmittel [X.] nur eher beiläufig und befassten sich auch nicht mit der Formulierung einer Wirkstoffkombination. Sie gäben dem Fachmann daher keinen Hinweis, zum Gegenstand des [X.] zu gelangen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei das Merkmal „zur dermalen Bekämpfung“ gemäß Hilfsantrag 3 im Sinne einer dermalen, d. h. nicht-systemischen Wirkung in oder auf der Haut auszulegen, sodass es als den Streitgegenstand näher [X.] Merkmal die Patentfähigkeit begründen könne.

Auch sei das in Hilfsantrag 4 enthaltene Merkmal, wonach ein geringes Volumen der Zusammensetzung auf eine Stelle am Tier geträufelt werde, zur Beurteilung der Patentfähigkeit heranzuziehen. Denn es qualifiziere die Verwendung der anspruchsgemäßen Kombination als Spot-on Präparat und beziehe sich damit auf eine bestimmte Darreichungsform, die für die Aktivität der Wirkstoffe [X.] und Permethrin von großer Bedeutung sei.

Weiter handele es sich bei den in den [X.] 5 und 6 zusätzlich eingefügten Merkmalen nicht um bloße Erklärungen der Wirkungsweise der vorbekannten Verwendung von [X.] und Permethrin zur Bekämpfung von [X.], sondern um die Angabe eines zweckgerichteten Einsatzes von [X.], der so nicht vorbekannt gewesen sei.

Entscheidungsgründe

Die auf den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ) gestützte Klage ist zulässig und erweist sich auch als begründet. Soweit das Streitpatent im Wege der zulässigen Selbstbeschränkung nicht mehr verteidigt wird, war es mit Wirkung für die [X.] ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären (zur [X.] Rspr. im [X.] vgl. z. B. B[X.]H [X.]RUR 2007, 404 – [X.]; Busse/Keukenschrijver, [X.], 8. Aufl., § 82 Rdn. 119 m. w. Nachw.; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 81 Rdn. 127).

I.

1. Das Streitpatent betrifft die Verwendung einer Kombination aus einer [X.]- und einer Nicotinylverbindung zur Herstellung eines Produkts zur Bekämpfung von parasitären [X.], wie z. B. Zecken und Milben, bei Tieren.

Nach den Ausführungen im Streitpatent sei es bekannt, dass [X.]e gegen [X.] wirksam seien. Dasselbe gelte für die Wirksamkeit von Nicotinyl- und insbesondere von [X.] gegen parasitäre Insekten, wie z. B. Flöhe, Läuse oder Fliegen. Allerdings sei es nicht bekannt gewesen, ob die Kombination eines [X.]s mit einer Nicotinylverbindung die Wirkung des [X.]s verstärke, ohne dabei die Aktivität der Nicotinylverbindung zu beeinträchtigen (vgl. [X.] 3 Abs. [0001] bis [0003] i. V. m. Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag).

2. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, ein wirksames und verträgliches Produkt zur Bekämpfung von parasitären [X.] bei Tieren zur Verfügung zu stellen.

3. Die Aufgabe wird durch die Verwendung einer Wirkstoffkombination nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag gelö[X.] Diese weist folgende Merkmale auf:

A Verwendung einer Kombination aus

B einer [X.]verbindung und

C einer Nicotinylverbindung

D zur Herstellung eines Produkts zur Bekämpfung von parasitären [X.] bei Tieren,

E wobei das Produkt eine Zusammensetzung zur dermalen Anwendung an Säugetieren enthält,

F worin das [X.] in Konzentrationen von 40 bis 60 [X.]ew.-% vorliegt,

[X.] und wobei die [X.]- und Nicotinylverbindung in einer einzigen Formulierung vorliegen,

H mit der Ausnahme der Verwendung zur Bekämpfung von Zecken, wenn das Produkt [X.] und Acetamiprid enthält.

4. Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen auf Parasitologie spezialisierten Veterinärmediziner mit langjähriger praktischer Berufserfahrung auf dem [X.]ebiet der Entwicklung von Insektiziden, der bei Bedarf mit einem Formulierungstechniker/[X.]aleniker mit speziellen Kenntnissen im Veterinärbereich zusammenarbeitet.

II.

1. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 der Fassung des Streitpatents nach dem Beschränkungsverfahren durch das neu hinzugekommene Merkmal [X.] Dieses Merkmal ist sowohl in der [X.] als auch in der [X.] offenbart, so dass der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag zulässig ist (vgl. S. 13 Z. 10 bis 11; vgl. [X.] 9 Z. 20).

Nicht durchgreifen kann der Einwand, dass der Patentanspruch 1 durch die Verwendung der unterschiedlichen Begriffe "Zusammensetzung" und "Formulierung" in den Merkmalen E und [X.] unbestimmt und daher unzulässig sei. Denn der Fachmann versteht diese beiden Begriffe als Synonyme, da es sich bei dem Begriff "Zusammensetzung" um einen offensichtlichen Fehler bei der Übersetzung des Streitpatents aus der [X.] Originalsprache ins [X.] handelt. Dies ergibt sich daraus, dass im Merkmal E des Patentanspruchs 1 der KSVR1a der [X.] Begriff "formulation" verwendet wird. Derselbe [X.] Begriff wird dann auch in der [X.] für das Merkmal [X.] benutzt (vgl. [X.] 9 Z. 20).

2. Die Verwendung einer Kombination aus einer [X.]- und einer Nicotinylverbindung gemäß Patentanspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe, ein wirksames und verträgliches Produkt zur Bekämpfung von parasitären [X.] bei Tieren zur Verfügung zu stellen, liegt es nahe, sich zunächst mit bekannten Zusammensetzungen zu befassen und diese auf Optimierungsmöglichkeiten zu prüfen. Demzufolge konnte der Fachmann von dem vorbekannten Schädlingsbekämpfungsmittel "Power plus® spot on" ausgehen, das in den Druckschriften [X.] bis [X.]c, K21/K21a oder [X.]/[X.]a detailliert offenbart i[X.] Dieses Produkt wird als spot-on-Anwendung zur Bekämpfung von Flöhen, Zecken, Fliegen und Mosquitos, also u. a. von [X.], eingesetzt und enthält in der Formulierung 6 g/100 ml [X.], das im Streitpatent als bevorzugte Nicotinylverbindung angegeben ist ([X.] 6 Abs. [0032], erste Strukturformel), und 24 g/100 ml des [X.]s Permethrin (vgl. [X.]a; [X.]c; K21a re. [X.]). Dass dabei die beiden Wirkstoffe in einer einzigen Formulierung vorliegen, ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus den Informationen zur Dosierung und Anwendung (vgl. [X.]c Abschnitt "Dosage and Administration"), was von der [X.] auch nicht in Abrede gestellt worden i[X.] Für den Fachmann hat sich dieses Produkt als Ausgangspunkt vor allem aus dem [X.]rund angeboten, dass es sich vorteilhaft durch eine sofort einsetzende und über vier Wochen anhaltende Wirkung auszeichnet (vgl. K21a li. [X.] und [X.]a 1. und 2. [X.]iegelpunkt). Ausgehend von dem Produkt "Power plus® spot on" gehört es zu den naheliegenden Optimierungsmöglichkeiten, die in diesem bekannten Präparat verwendeten Wirkstoffe anzureichern (vgl. B[X.]H [X.]RUR 2010, 607 – Fettsäurezusammensetzung). Dieser Ansatzpunkt gilt dabei nicht nur auf dem [X.]ebiet der Arzneimittel, zu dem die genannte Entscheidung getroffen worden ist, sondern auch auf dem [X.]ebiet der Schädlingsbekämpfungsmittel, weil in beiden Fachgebieten die verabreichte Dosis an Wirkstoffen für die angestrebte Wirkung ein entscheidender Einflussfaktor i[X.]

Für seine weiteren Überlegungen wird sich der Fachmann hinsichtlich einer Anreicherung der Wirkstoffe im Produkt "Power plus® spot on" in der Fachliteratur umsehen und dabei auf die [X.] treffen. Aus dieser Druckschrift ist die Verwendung von [X.]en und insbesondere von Permethrin in Konzentrationen größer 50 [X.]ew.-% für die Bekämpfung von Ektoparasiten wie z. B. Zecken, Fliegen und Flöhen in einer spot-on-Behandlung bekannt (vgl. [X.] [X.] 1 Z. 10 bis 17, [X.] 3 Z. 25 bis 32, 66 bis [X.] 4 Z. 3, [X.] 4 Z. 53 bis 60, [X.] 6 Z. 41 bis 46). Dabei lehrt diese Druckschrift, dass hohe Konzentrationen an [X.] weder Reizungen noch toxische Nebenwirkungen verursachen. Weiterhin bringen diese den Vorteil mit sich, dass ein geringeres Auftragsvolumen benötigt wird (vgl. [X.] [X.] 1 Z. 48 bis 56, [X.] 2 Z. 17 bis 23, [X.] 4 Z. 46 bis 50). Dies motiviert den Fachmann, im Produkt "Power plus® spot on" Konzentrationen von 50 [X.]ew.-% an [X.] einzusetzen, so dass auch das [X.] die Patentfähigkeit der [X.]en Verwendung nicht begründen kann. Damit hat der Streitgegenstand bei einer Zusammenschau des Produkts "Power plus® spot on", wie in [X.] bis [X.]c, K21/K21a oder [X.]/[X.]a beschrieben, mit der [X.] nahegelegen.

b) Die hiergegen von der [X.] erhobenen Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage.

aa) Die [X.] wendet dagegen ein, dass sich die Wirksamkeit von Wirkstoffen bei der patentgemäßen Art der Anwendung aufgrund von nicht vorhersehbaren Konzentrations- und Vehikeleffekten nicht im Vorfeld abschätzen lasse, und ein geeignetes Vehikelsystem daher nur in einem aufwändigen Forschungs- und Entwicklungsprogramms identifiziert werden könne.

Dieses Argument vermag nicht durchzugreifen. Aus dem Stand der Technik ist kein Hinweis zu entnehmen, dass die Erhöhung der [X.]konzentration auch in Anwesenheit einer Nicotinylverbindung die aus [X.] bekannte gute Verträglichkeit und Wirksamkeit von [X.]ot-on-Zubereitungen mit einer [X.]konzentration größer als 50 [X.]ew.-% negativ beeinflus[X.] Vielmehr sind [X.]konzentrationen gemäß [X.] in [X.]ot-on Zubereitungen und deren gute Verträglichkeit und Wirksamkeit als Schädlingsbekämpfungsmittel auch aus anderen Druckschriften sowie dem im Streitpatent angeführten und damit vor dem [X.] bekannten kommerziellen Produkt Kiltix® dem Fachmann geläufig (vgl. [X.] "Summary"; vgl. [X.] 506 "Zusammenfassung" Abs. 1; vgl. [X.] 10 Abs. [0050]). Für den Fachmann bestand daher keine Veranlassung, damit zu rechnen, dass es bei der Formulierung der [X.] verwendeten Zusammensetzung mit einem Vehikelsystem zu unerwarteten Problemen kommen könnte. Derartige Probleme werden im Streitpatent auch nicht thematisiert. Vielmehr werden dort nur für sog. [X.]ot-On-Anwendungen übliche Lösungsmittel aufgezeigt (vgl. [X.] 8 Abs. [0035] mit z. B. die ebenfalls [X.]ot-On-Applikationen betreffenden Zubereitungen gemäß [X.] S. 5 Abs. [0001], S. 13 Abs. [0010] und gemäß [X.] S. 6 Z. 46 bis 56, S. 7 Z. 19 bis 29). Ein Vehikelsystem wird im Übrigen weder in den nebengeordneten Patentansprüchen der [X.] noch im Patentanspruch 1 des [X.] beansprucht.

Zudem gehört das Auffinden eines geeigneten Vehikelsystems zur Routinetätigkeit des Fachmanns. Aus seinem Fachwissen ist ihm bekannt, dass bei dermalen Anwendungen das Vehikelsystem, also das Wirkstoffträgersystem, einen entscheidenden Einfluss auf die Wirksamkeit der Wirkstoffzubereitung hat (vgl. [X.] 152 li. [X.] Abs. 1). Dies gilt insbesondere auch für sog. Pour-On- und [X.]ot-On-Applikationen von Formulierungen im tiermedizinischen Bereich (vgl. K24 S. 211 Abs. 1). Für den Fachmann war es daher zum Prioritätszeitpunkt eine selbstverständliche Maßnahme, sich bei der Optimierung einer Wirkstoffzusammensetzung zur dermalen Anwendung an Säugetieren mit dem Vehikelsystem zu beschäftigen (vgl. z. B. [X.] 152 li. [X.] Abs. 2).

bb) Soweit die [X.] darauf verweist, dass der Fachmann Bedenken bezüglich der Verträglichkeit einer Zubereitung mit streitpatentgemäß hochkonzentrierten [X.] wegen einer möglichen Absorption des Wirkstoffs gehabt habe, überzeugt diese Argumentation nicht. Wie bereits erörtert, waren am Prioritätstag des Streitpatents eine Vielzahl von [X.]-haltigen und topisch anzuwendenden Produkten – wie z. B. Kiltix® – mit einer Wirkstoffkonzentration, wie sie im [X.] beansprucht wird, bekannt (vgl. Produkt Kiltix® gemäß [X.] 10 Abs. [0050]). Damit waren Mittel mit einer anspruchsgemäßen [X.]konzentration von 40 bis 60 [X.]ew.-% fachüblich, so dass der Fachmann keine Vorbehalte gegen derartig konzentrierte Mittel hatte. Vielmehr war dem Fachmann bewusst, dass gerade hochkonzentrierte [X.]ot-on-Formulierungen besonders sicher und verträglich aufgebracht werden können (vgl. [X.] "Summary" Satz 4 und 6; vgl. [X.] Abstract, [X.] 1 Z. 48 bis 56, [X.] 2 Z. 17 bis 23, 27 bis 29, [X.] 4 Z. 46 bis 63; vgl. [X.] 506 "Zusammenfassung" Satz 3), was ihn dazu motiviert hat, höhere Konzentrationen an [X.] auch in Kombinationspräparaten ins Auge zu fassen, wie sie beispielsweise aus dem Produkt "Power plus® spot on" gemäß [X.] bis [X.]c, K21/K21a bzw. [X.]/[X.]a bekannt sind.

Dagegen spricht auch nicht, dass [X.] und [X.] eine hohe Sensitivität von Katzen gegenüber dem [X.] Permethrin offenbaren. Denn beide Druckschriften zeigen zugleich auf, dass die hohe Sensitivität nur bei Katzen beobachtet wird, während Hunde auch hochkonzentrierte [X.] gut vertragen (vgl. [X.] und [X.] jeweils gesamte Zusammenfassung). Zudem war dem Fachmann bekannt, dass die schlechte Verträglichkeit bei Katzen am besonderen Stoffwechsel von Katzen liegt, der eine schnelle Metabolisierung von Permethrin verhindert (vgl. [X.] 506 li. [X.] untere Hälfte), weshalb Katzen einen Ausnahmefall darstellen. Daher hat ihn auch die schlechte Verträglichkeit bei Katzen nicht davon abgehalten hat, hohe [X.]konzentrationen in Betracht zu ziehen.

cc) Nicht zutreffend ist ferner die Annahme der [X.], dass der Fachmann die streitpatentgemäß hohen [X.]ehalte an [X.] wegen möglicher Kombinationseffekte mit dem zweiten Wirkstoff nicht ins Auge gefasst habe. Zwar liegt die [X.] in ihrer Beobachtung richtig, dass im Stand der Technik nur Monopräparate und damit Zusammensetzungen mit einem [X.] als einzigen Wirkstoff beschrieben sind, die [X.]konzentrationen im anspruchsgemäßen Bereich enthalten. Auch mag dem Fachmann beispielsweise aus [X.] bekannt gewesen sein, dass mit [X.]-haltigen Wirkstoffkombinationen das Risiko einer erhöhten Toxizität wegen synergistischen Effekten besteht (vgl. [X.] z. B. S. 59 Zusammenfassung, S. 70 Abs. 1 le. Satz und Abs. 4 Satz 1), so dass gegenüber einer Erhöhung der [X.]konzentration in dem Kombinationsprodukt "Power plus® spot on" gemäß [X.] bis [X.]c, K21/K21a bzw. [X.]/[X.]a möglicherweise Bedenken bestanden haben. Die Überwindung solcher Bedenken rechtfertigt aber nur dann die Annahme einer erfinderischen Tätigkeit, wenn diese in dem Sinne technisch begründet gewesen sind, dass die patentierte Lehre aus der Sicht der Fachwelt im Prioritätszeitpunkt entweder für technisch nicht ausführbar oder der mit ihr erzielte technische Erfolg für nicht erreichbar gehalten und dieser Irrtum durch die Erfindung widerlegt worden ist (vgl. B[X.]H [X.]RUR 1996, 857 – Rauchgasklappe). Dies trifft auf den Streitfall allerdings nicht zu, weil zum einen eine Konzentrationserhöhung des [X.]s technisch ohne größere Schwierigkeiten realisiert werden kann und zum anderen aus dem Stand der Technik gemäß [X.], [X.] und [X.] sowie dem vorbekannten Produkt [X.]® bereits bekannt gewesen ist, dass mit hohen [X.]konzentrationen [X.] erfolgreich bekämpft werden können. Um zur streitpatentgemäßen Lehre zu gelangen, mussten daher lediglich Bedenken ignoriert und gegebenenfalls vorhersehbare Nachteile in Kauf genommen werden.

dd) [X.] auf erfinderischer Tätigkeit sieht die [X.] auch deshalb als gegeben an, weil es in der Fachwelt eine grundsätzliche Tendenz zur Minimierung des Pestizideinsatzes gegeben habe. Dieses Argument überzeugt nicht. Denn wie bereits mehrfach ausgeführt, gab es in der Fachliteratur mehrere Veröffentlichungen, die von einem erfolgreichen und vorteilhaften Einsatz hochkonzentrierter [X.]formulierungen für die [X.]ot on-Applikation zur Bekämpfung von [X.] berichten. Daher ist zum einen in der Fachwelt eine grundsätzliche Tendenz zur Minimierung des Pestizideinsatzes nicht erkennbar. Zum anderen wird im Patentanspruch 1 lediglich die Konzentration an [X.] in der Formulierung entsprechend dem Stand der Technik erhöht.

ee) Schließlich kann auch der wirtschaftliche Erfolg von [X.]®, ein durch das Streitpatent geschütztes kommerzielles Verkaufsprodukt (vgl. [X.]), das Beruhen der streitpatentgemäßen Verwendung auf erfinderischer Tätigkeit nicht begründen. Denn Hilfserwägungen, zu denen der wirtschaftlicher Erfolg zählt, können eine erfinderische Tätigkeit für sich genommen weder begründen noch ersetzen. Sie können lediglich im Einzelfall Anlass geben, die im Stand der Technik bekannten Lösungen besonders kritisch daraufhin zu überprüfen, ob sie vor dem Hintergrund des allgemeinen Fachwissens hinreichende Anhaltspunkte für ein Naheliegen des [X.]egenstands der Erfindung bieten und nicht erst aus

c) Ausführungen zu den Unteransprüchen 2 und 3 des [X.] erübrigen sich, da die [X.] in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass ihre Antragsstellung nach Haupt- und Hilfsanträgen als in sich geschlossen anzusehen ist (vgl. B[X.]H [X.]RUR 2007, 862 – Informationsvermittlungsverfahren II; B[X.]H [X.]RUR 1997, 120 – Elektrisches [X.]eicherheizgerät; B[X.] [X.]RUR 2009, 46 – Ionenaustauschverfahren).

III.

1. Im einzigen Patentanspruch des Hilfsantrags 1 ist im Vergleich zum Patentanspruch 1 des [X.] das [X.] mit Permethrin und die Nicotinylverbindung mit [X.] konkretisiert worden. Zudem ist die Konzentration an [X.] auf 8 bis 10 [X.]ew.-% festgelegt worden.

Diese Beschränkungen sind nicht geeignet, das Beruhen der streitgegenständlichen Verwendung auf einer erfinderischen Tätigkeit zu begründen. Denn die beiden Wirkstoffe Permethrin und [X.] werden auch in dem Produkt "Power plus® spot on" gemäß [X.] bis [X.]c, K21/K21a oder [X.]/[X.]a verwendet (vgl. [X.]a Abs. 1 le. Satz, [X.]b le. Abs., [X.]c "Formula" Z. 1 und 2). Zudem handelt es sich beim beanspruchten [X.] von 8 bis 10 [X.]ew.-% für [X.] um fachübliche Einsatzmengen bei der nicht-systemischen Bekämpfung von parasitären Insekten, die auch in Kombination mit Permethrin eingesetzt werden können (vgl. [X.] u. a. Patentanspruch 1 i. V. m. S. 13 Abs. [0010] Z. 1 bis 5 und Abs. [0011] Z. 1 bis 4; vgl. [X.] Patentansprüche 1, 6 und 9 i. V. m. S. 8 Z. 31 bis 32, S. 14 Z. 15 bis 18 und S. 15 Z. 16). Für den Fachmann bestand damit eine konkrete Veranlassung, den beanspruchten [X.] für [X.] zu berücksichtigen.

2. Der Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 2 beinhaltet als weiteres Merkmal gegenüber dem Patentanspruch des Hilfsantrags 1 [X.] als Lösungsmittel der die Wirkstoffe enthaltenden Zusammensetzung. Dieses Merkmal führt ebenfalls nicht zu einem patentfähigen [X.]egenstand.

a) Für die Prüfung der Patentfähigkeit dieses Patentanspruchs ist zunächst der Begriff "Lösungsmittel" auszulegen, da strittig ist, ob unter diesem Begriff zu verstehen ist, dass die beiden Wirkstoffe Permethrin und [X.] in der Zusammensetzung vollständig gelöst vorliegen müssen.

Bei der Auslegung ist aus der Sicht des unter Punkt I.4. definierten Fachmanns der technische Wortsinn dieses Merkmals nach dem [X.]esamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung zu ermitteln. Da dem Patentanspruch außer [X.] als explizite Ausführungsform des Lösungsmittels keine weiteren Angaben zur Begriffsdeutung zu entnehmen sind, ist die Beschreibung der [X.] heranzuziehen. Aus dieser erfährt der Fachmann, dass im Verfahren zur Herstellung einer [X.] geeigneten Zusammensetzung die Wirkstoffe auf beliebige Weise kombiniert werden können. Als Ausführungsbeispiele werden wässrige Lösungen, Suspensionen, Emulsionen oder feste Matrices, wie z. B. Ohrmarkierungen oder Halsbänder aufgezeigt. Nur in einer bevorzugten Ausführungsform sind beide Wirkstoffe im Lösungsmittel gelöst (vgl. [X.] 8 Abs. [0033]). Angaben dazu, ob die flüssige Phase in den angeführten Suspensionen oder Emulsionen anders als mit dem Begriff "Lösungsmittel" zu bezeichnen sind, enthält die Streitpatentschrift weder im angegebenen Absatz noch an einer anderen Stelle der Beschreibung. Dies lässt daher nur den Schluss zu, dass die Streitpatentschrift die flüssigen Phasen in den [X.] Lösungen, Suspensionen oder Emulsionen begrifflich nicht unterscheidet. Der Fachmann subsumiert unter dem Begriff "Lösungsmittel" demzufolge die flüssige Phase in sämtlichen genannten Formulierungsarten. Auf eine Limitierung dieses Begriffs auf Lösungsmittel für Lösungen, in denen die Wirkstoffe Permethrin und [X.] vollständig gelöst sind, stellen die in der Beschreibung der Streitpatentschrift enthaltenen Angaben zum Herstellverfahren geeigneter Zusammensetzungen jedenfalls nicht ab.

Für diese allgemeine Auslegung des Begriffs "Lösungsmittel" sprechen auch die Ausführungen im Absatz [0035]. Von den dort aufgezählten Lösungsmitteln ist dem Fachmann bekannt, dass zumindest Wasser ein schlechtes bzw. sehr schlechtes Lösungsmittel für die Wirkstoffe [X.] und Permethrin darstellt, weil die Löslichkeit von [X.] in Wasser bei 0,51 g/l und von Permethrin in Wasser sogar nur bei 0,2 mg/l liegt (vgl. [X.] S. 591 "PHYSICO-CHEMICAL PROPERTIES" Z. 4; S. 784 "PHYSICO-CHEMICAL PROPERTIES" Z. 6). In Kenntnis dieser Löslichkeiten der [X.]en Wirkstoffe vermittelt der Absatz [0035] dem Fachmann somit zusätzlich die Lehre, dass der Begriff "Lösungsmittel" nicht nur im Sinn einer flüssigen Phase zur vollständigen Lösung der beiden Wirkstoffe sondern auch im Sinn einer flüssigen Phase für eine Aufschlemmung zur Bildung einer Suspension bzw. für die Bildung einer Emulsion zu verstehen i[X.]

b) Die Verwendung von [X.] als Lösungsmittel in Schädlingsbekämpfungsmitteln für die [X.]ot on-Applikation ist fachüblich und kann daher die erfinderische Tätigkeit der streitpatentgemäßen Verwendung nicht begründen. Zwar wird in den Angaben zu dem Produkt "Power plus® spot on" gemäß [X.] bis [X.]c, K21/K21a oder [X.]/[X.]a das verwendete Lösungsmittel nicht offenbart. Für seine Überlegungen zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe muss der Fachmann dieses jedoch mit seinem Fachwissen ergänzen. Dazu ist ihm beispielsweise aus der [X.] die Verwendung von [X.] als Lösungsmittel für ein eine Neonikotinoidverbindung-haltiges Bekämpfungsmittel von Milben (= [X.]) zur [X.]ot on-Applikation bekannt, das auch Permethrin enthalten kann (vgl. [X.] Patentanspruch 1, S. 5 Abs. [0001], S. 13 Abs. [0010] und [0011] Z. 1 bis 4). Auch die [X.] offenbart per [X.]ot on applizierbare Nicotinylverbindungen-haltige Zusammensetzungen, die [X.] als Bestandteil und zudem [X.] als bevorzugten Wirkstoff sowie Permethrin als weiteren Wirkstoff enthalten können (vgl. [X.] Patentansprüche 1, 6, S. 6 Z. 46 bis 56 i. V. m. S. 7 Z. 19 bis 29, S. 14 Z. 15 bis 18 und S. 15 Z. 16). Für den Fachmann stellt somit [X.] ein Lösungsmittel dar, von dem ihm bekannt ist, dass es insbesondere auch für Kombinationspräparate von Permethrin mit [X.] geeignet ist, so dass er dieses als mögliches Lösungsmittel für das Produkt "Power plus® spot on" gemäß [X.] bis [X.]c, K21/K21a oder [X.]/[X.]a in naheliegender Weise berücksichtigt.

c) Die Berücksichtigung der von der [X.] vorgebrachten Argumente führt zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage.

aa) Die [X.] trägt vor, dass der Fachmann zwar [X.] als Lösungsmittel kenne, ihm aber dessen Eignung für die streitpatentgemäße dermale Anwendung nicht bekannt sei, weshalb er keinen Anlass gehabt habe, [X.] zu berücksichtigen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Stand der Technik gemäß [X.] und [X.] lehrt den Fachmann, dass [X.] ein geeignetes Lösungsmittel bzw. Bestandteil für [X.]ot on-Zubereitungen zur Bekämpfung von Parasiten darstellt. Dabei geben diese Druckschriften [X.] sogar

Dass der Fachmann dabei eine Auswahl aus einer Liste von mehreren Lösungsmitteln durchführen musste, steht dem Naheliegen der Verwendung von [X.] als Lösungsmittel ebenfalls nicht entgegen. Denn kommen für den Fachmann Alternativen in Betracht, können mehrere von ihnen naheliegend sein, weshalb er alle Alternativen auf ihre Eignung zur Lösung der Aufgabe überprüft. Dies gilt insbesondere, da die beiden Druckschriften eine überschaubare Zahl von Lösungsmitteln offenbaren (vgl. B[X.]H [X.]RUR 2016, 1023 – [X.]; B[X.]H [X.]RUR 2012, 261 – E-Mail via SMS).

In [X.] und [X.] wird auch nicht beiläufig und unvermittelt auf [X.] hingewiesen. Vielmehr werden in beiden Druckschriften die möglichen Lösungsmittel ohne jegliche [X.]ewichtung direkt bei der Beschreibung der [X.]ot on-Formulierungen angeführt. Damit wird dem Fachmann unmittelbar und eindeutig die Lehre vermittelt, dass [X.] ein für diese Formulierungen geeignetes Lösungsmittel darstellt.

Zudem misst das Streitpatent der Auswahl des Lösungsmittels keine besondere Bedeutung bei. Vielmehr führt es lediglich verschiedene [X.]n ohne weitere Bevorzugung einzelner Klassen an. [X.] wird in diesem Zusammenhang lediglich als Beispiel eines bevorzugten Vertreters der [X.] "Pyrrolidone" aufgezeigt (vgl. [X.] 8 Abs. [0035]). Damit sind aber eventuelle Vorteile und wertvolle Eigenschaften von [X.] als Lösungsmittel für die [X.] verwendete Wirkstoffkombination nicht von Bedeutung und können daher auch nicht erfindungsbegründend sein.

bb) Die Argumentation, die Herstellung einer dermal zu applizierenden Zubereitung einer Wirkstoffkombination stelle ein komplexes System dar, wobei insbesondere Probleme beim Auffinden eines Lösungsmittels auftreten, in dem sich beide Wirkstoffe lösen, kann ebenfalls nicht durchgreifen. Denn gemäß dem Patentanspruch wird zwar [X.] als Lösungsmittel der Zusammensetzung zugegeben. Allerdings versteht das Streitpatent unter einem Lösungsmittel nicht, dass sich darin die Wirkstoffe Permethrin und [X.] vollständig lösen, vielmehr kann die Zubereitung auch als Suspension vorliegen (vgl. III.2.a). Zudem wird kein [X.]ehalt an Lösungsmittel beansprucht. Im Absatz [0035] der [X.] wird vielmehr die Untergrenze für den [X.]ehalt an Lösungsmittel bei 0,01 [X.]ew.-% und bevorzugt bei 1 [X.]ew.-% angegeben. Ein derart niedriger [X.]ehalt an Lösungsmittel in der Zusammensetzung leitet den Fachmann nicht dazu an, dass für die streitpatentgemäße Verwendung eine vollständige Auflösung der beiden Wirkstoffe in dem Lösungsmittel notwendig i[X.]

An dieser Beurteilung können auch die Versuchsergebnisse gemäß [X.] nichts ändern. Die darin beschriebenen Versuche betreffen nur Untersuchungen zur Bekämpfung von Flöhen mit dem Wirkstoff [X.] (vgl. [X.] S. 1 [X.]., S. 2 [X.]iegelpunkt, S. 5 Abs. 1, 2, [X.], S. 6 Titel, Abs. 1 und 2). Damit unterscheiden sie sich von der [X.]en Lehre sowohl in der [X.]ezies der bekämpften Schädlinge als auch im Wirkstoff. Denn Flöhe gehören nicht zu der biologischen Unterklasse der [X.] (= [X.]innentiere) und im Patentanspruch wird die Wirkstoffkombination von Permethrin mit [X.] beansprucht. Die Untersuchungen gemäß [X.] können daher spezielle Probleme beim Auffinden eines Lösungsmittels für die [X.] verwendete Wirkstoffkombination nicht belegen.

cc) Die [X.] vertritt ferner die Meinung, dass der Fachmann [X.] für die dermale Anwendung nicht ausgewählt hätte, weil ihm [X.] als Penetrationsverstärker bekannt sei, so dass er eine ungewollte transdermale Wirkung der Wirkstoffkombination befürchtet habe. Er habe somit keine hinreichende Erfolgserwartung gehabt, zumal der Stand der Technik ihm die Verwendung von [X.] als Lösungsmittel für eine Wirkstoffkombination als nicht objektiv zweckmäßig dargestellt habe, wie es der B[X.]H in der Rechtsprechung

Diese Argumentation ist nicht überzeugend. Zwar ist der [X.] insoweit zuzustimmen, dass [X.] bei der dermalen Applikation von Wirkstoffen als Penetrationsverstärker bekannt ist (vgl. [X.] 619 Zusammenfassung, S. 625 Kap. "2.4. Pyrrolidone"; vgl. [X.] 151 [X.]. 3 Eintrag 4). Darin sehen aber die Druckschriften [X.] und [X.] kein Problem. Denn sowohl [X.] als auch [X.] offenbaren [X.] als Lösungsmittel bzw. Bestandteil antiparasitärer Zubereitungen in Form von [X.]ot on- und [X.], die sich durch Ausbreitung auf der Haut und nicht durch eine transdermale Wirkung auszeichnen (vgl. [X.] S. 14 Abs. [0012]; [X.] S. 6 Z. 46 bis 56 i. V. m. S. 7 Z. 19 bis 29). Dies motiviert den Fachmann, [X.] als Lösungsmittel trotz dessen [X.] Eigenschaften zur Lösung der [X.]en Aufgabe ins Auge zu fassen. Darüber hinaus hatte er bei der Auswahl von [X.] als Lösungsmittel auch eine angemessene Erfolgserwartung. Denn [X.] und [X.] lehren unabhängig voneinander, dass [X.] als Lösungsmittel nicht nur für die [X.]ot on-Formulierung einer Nicotinylverbindung wie [X.] in Frage kommt sondern dass es auch als Lösungsmittel für Wirkstoffmischungen mit [X.]en wie Permethrin verwendet werden kann. Denn beide Entgegenhaltungen zeigen die Möglichkeit der Zugabe eines weiteren aktiven Inhaltsstoffs auf, ohne dabei Bedingungen an die Zubereitung insbesondere hinsichtlich der Auswahl der weiteren Bestandteile zu stellen (vgl. [X.] S. 13 Abs. [0011]; vgl. [X.] S. 14 Z. 15 bis 18). Für den Fachmann ergibt sich daraus unmittelbar, dass die Zubereitungen mit Permethrin als weiteren Wirkstoff dieselben Lösungsmittel enthalten wie die Zubereitungen mit der Nicotinylverbindung als einzigem Wirkstoff.

dd) Nicht überzeugend ist auch das Argument der [X.], dass zwischen der Offenbarung der [X.] sowie der [X.] und derjenigen im Streitpatent ein qualitativer Unterschied bestehe, weil sich das Streitpatent im [X.]egensatz zu diesen Dokumenten ausschließlich mit der Kombination von Wirkstoffen zur Bekämpfung von [X.] befasse. Auch dieser Einwand ist nicht durchgreifend. Denn für den Inhalt einer Druckschrift aus dem Stand der Technik kommt es auf deren [X.]esamtinhalt an. Sowohl [X.] als auch [X.] offenbaren aber unmittelbar und eindeutig, dass die darin beschriebenen [X.]ot on Zubereitungen von Nicotinylverbindungen als weitere Wirkstoffe auch [X.]e wie Permethrin, das in beiden Druckschriften sogar

3. Im Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 3 wird die [X.] "zur Bekämpfung" nach dem Patentanspruch des Hilfsantrags 2 durch die [X.] "zur dermalen Bekämpfung" präzisiert. Auch dieses Merkmal kann die Patentfähigkeit der beanspruchten Verwendung nicht begründen.

Ob mit dem Begriff "dermale Bekämpfung" für den Fachmann impliziert wird, dass die Haut als Ort der Wirkung oder nur als Ort der Applikation zu verstehen ist, was zur Folge hätte, dass der Wirkstoff vom Tier transdermal in das Blut- und/oder Lymphsystem aufgenommen werden und damit systemisch wirken würde, wird in der [X.] nicht weiter spezifiziert. Auch die von der [X.] in diesem Zusammenhang angeführten [X.]liederungspunkte 4 und 5 im Absatz [0054] der KSVR1a tragen zu einer eindeutigen Begriffsauslegung nichts bei. Denn in diesen Textpassagen wird lediglich aufgezeigt, dass das rasche Einsetzen der Wirkung auf Flöhe und Zecken als Hinweis auf eine wirksame Ausbreitung der beiden Wirkstoffe Permethrin und [X.] gesehen wird und dass die Zeitspanne, während der die Wirkstoffkombination wirksam blieb, ein Hinweis auf eine geeignete Verteilung der Wirkstoffe in die Haut der Tiere ist (vgl. [X.] 12 Z. 46 bis 49). Aussagen darüber, ob die Verteilung bzw. die Ausbreitung der Wirkstoffe dabei nur über die Hautoberfläche der Tiere oder systemisch über den Blutkreislauf nach einem transdermalen Eindringen der Wirkstoffe in das Blutsystem der Tiere erfolgt ist, lassen sich diesen Textpassagen aber nicht entnehmen, so dass der Fachmann unter dem Begriff "dermale Bekämpfung" beide Formen der Ausbreitung der Wirkstoffkombination nach der dermalen Applikation versteht.

Aus diesem [X.]rund ist die Aufnahme dieses Begriffs in den Patentanspruch nicht zur Abgrenzung der streitgegenständlichen Verwendung gegenüber dem Produkt "Power plus® spot on" gemäß [X.] bis [X.]c, K21/K21a oder [X.]/[X.]a geeignet, weil in diesem ebenfalls die dermale Applikation der Wirkstoffkombination von Permethrin und [X.] und damit die dermale Bekämpfung von parasitären [X.] im [X.]en Sinn aufgezeigt wird (vgl. z. B. [X.]c, K21a, [X.]a). Zudem ist auch für das Produkt "Power plus® spot on" gemäß [X.] bis [X.]c, K21/K21a oder [X.]/[X.]a ein rasches Einsetzen der Wirkung und eine langandauernde Wirksamkeit über eine Zeitspanne von vier Wochen bekannt (vgl. K21a und [X.]a), so dass für das Produkt "Power plus® spot on" dieselben Eigenschaften hinsichtlich der wirksamen Ausbreitung bzw. der geeigneten Verteilung der Wirkstoffe wie für die [X.] verwendete Wirkstoffkombination bekannt sind. Demzufolge trifft die nunmehr beanspruchte [X.] "zur dermalen Bekämpfung" auch auf das Produkt "Power plus® spot on" zu, so dass sich die Verwendung des [X.] ebenfalls wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig erwei[X.]

4. Der Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 4 beinhaltet als weiteres Merkmal gegenüber dem Patentanspruch des [X.], die Aufträufelung (= [X.]ot on Applikation) eines geringen Volumens der Zusammensetzung auf eine Stelle am Tier. Dieses Merkmal führt ebenfalls nicht zu einem patentfähigen [X.]egenstand, da auch die zusätzlich beanspruchte [X.]ot on-Applikation für das Produkt "Power plus® spot on" gemäß [X.] bis [X.]c, K21/K21a oder [X.]/[X.]a bekannt (vgl. z. B. K21a) und somit naheliegend i[X.]

5. Der jeweilige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 5 und 6 beinhaltet als weiteres Merkmal gegenüber dem Patentanspruch des Hilfsantrags 1, dass "[X.] zur Verstärkung der akariziden Wirkung von Permethrin eingesetzt wird" bzw. "[X.] zur Beschleunigung des [X.] sowie zur Verlängerung der akariziden Wirkung von Permethrin eingesetzt wird". Zudem ist das Merkmal [X.] gestrichen worden.

a) Unter der "Verstärkung der akariziden Wirkung von Permethrin" versteht das Streitpatent, dass die kombinierte Anwendung der beiden Wirkstoffe Permethrin und [X.] einen synergistischen Effekt dahingehend erzeugt, dass das Einsetzen der Aktivität gegen [X.] sowie die Langzeitaktivität gegen Zecken und Flöhe signifikant verstärkt wird. Dies sei den Angaben in der Streitpatentschrift zur Folge nicht zu erwarten gewesen, da [X.] oder Permethrin allein eine eingeschränkte Aktivität gegen [X.] aufweise und Permethrin über eine eingeschränkte und kurzzeitige Aktivität gegen Flöhe verfüge ([X.] 3 Abs. [0010] und S. 12 Abs. [0055]).

Des weiteren entnimmt der Fachmann der Streitpatentschrift als verlängerten Wirkzeitraum die Zeitspanne von 28 Tagen bzw. vier Wochen, weil darin die Wirkung der Wirkstoffe Permethrin und [X.] gegenüber den Zecken

b) Unter Berücksichtigung dieses Verständnisses erweisen sich die Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 5 und 6 ebenfalls als nicht gewährbar. Die neu [X.] Merkmale im jeweiligen Patentanspruch dieser Hilfsanträge sind wiederum von dem Produkt "Power plus® spot on" gemäß [X.] bis [X.]c, K21/K21a oder [X.]/[X.]a bekannt. So wird in den Produktbeschreibungen K21a und [X.]a jeweils angegeben, dass die Wirkung des Produkts mit der Wirkstoffkombination von Permethrin und [X.] sofort einsetzt und eine erneute Anwendung erst nach vier Wochen notwendig ist, was für den Fachmann bedeutet, dass die Wirkung vier Wochen lang anhält (vgl. K21a bzw. [X.]a jeweils erster und zweiter [X.]iegelpunkt). Somit beruht die streitpatentgemäße Verwendung auch nach Aufnahme dieser [X.]n aus den oben dargelegten [X.]ründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

c) [X.] auf erfinderischer Tätigkeit ergibt sich auch dann nicht, wenn im Sinne der [X.] davon ausgegangen wird, dass mit diesen [X.]n eine neue Wirkung von [X.] verbunden i[X.] Mit diesen [X.]n mag zwar eine bisher nicht bekannte Wirkung des [X.]s auf Permethrin in der Wirkstoffkombination bei der Bekämpfung von [X.] im jeweiligen Patentanspruch beschrieben werden. Die Angabe dieser Wirkung führt aber nicht zu einer die Patentfähigkeit begründenden neuen Verwendung der Wirkstoffkombination. Vielmehr sind dem Fachmann, wie im vorherigen Absatz beschrieben, durch das Produkt "Power plus® spot on" die Vorteile der Wirkstoffkombination von Permethrin mit [X.] auf den Wirkungseintritt und die Wirkungsdauer bei der Bekämpfung von [X.] bekannt. Daher ist es unerheblich, ob die Streitpatentschrift nunmehr (zusätzlich) die Erkenntnis gewonnen hat, auf welchen naturwissenschaftlichen Zusammenhängen die Vorteile beruhen – hier die Verstärkung von [X.] auf die akarizide Wirkung von Permethrin –, weil die Verwendung einer Sache für einen bestimmten Zweck auch bei Unkenntnis darüber offenbart ist, aus welchem [X.]rund die offenbarte Verwendung zu der angestrebten Wirkung führt (vgl. B[X.]H [X.]RUR 2011, 999 – Memantin).

d) In Bezug auf die von der [X.] angeführte B[X.]H-Entscheidung Verwendungsherstellungsanspruch in der sogenannten [X.] Anspruchsform ("[X.]") formuliert. Damit richtet sich der [X.]egenstand des jeweiligen Patentanspruchs auf die gewerbsmäßige Herrichtung der Wirkstoffkombination aus Permethrin und [X.] zur geschützten Verwendung, hier die Bekämpfung von parasitären [X.] bei Tieren, sowie das Anbieten, Inverkehrbringen, [X.]ebrauchen, Dosieren, und Besitzen des hergerichteten Stoffs (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 3 Rn. 161, 153). Es handelt sich daher der Sache nach um einen zweckgebundenen Stoffschutz bzw. einen von der europäischen Rechtsprechung entwickelten Schutz, der dem zweckgebundenen Stoffschutz weitgehend entspricht. Dazu hat die Rechtsprechung eine richterrechtliche Ausnahme vom allgemeinen Neuheitserfordernis geschaffen und die Patentfähigkeit der Verwendung eines Stoffs bei der Arzneimittelherstellung aus der neuen medizinischen Anwendung, für die er bestimmt ist, abgeleitet (vgl. [X.]/[X.] a. a. O. § 1 Rn. 246).

Da somit keine klassischen Verwendungsansprüche sondern [X.] vorliegen, mit denen ein durch die medizinische Verwendung beschränkter Stoffschutz beansprucht wird, während in der der angeführten B[X.]H-Entscheidung

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

3 Ni 24/16 (EP)

13.03.2018

Bundespatentgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 13.03.2018, Az. 3 Ni 24/16 (EP) (REWIS RS 2018, 12444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12444

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