Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2023, Az. AK 11 und 12/23, AK 11/23, AK 12/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1942

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Gegenstand

Mitgliedschaftliche Beteiligung an der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat"; Fortdauer der Untersuchungshaft


Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe

I.

1

Der Angeschuldigte M.    wurde am 7. September 2022 festgenommen und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des [X.] vom 8. September 2022, seit dem 14. Oktober 2022 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] (2 [X.] 573/22). Gegenstand des letztgenannten ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich als Jugendlicher mit Verantwortungsreife in [X.] jedenfalls seit Juni 2022 als Mitglied an der [X.]“ ([X.]) beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 [X.]), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 [X.]) oder Kriegsverbrechen (§ 12 [X.]) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB, §§ 1, 3 [X.].

2

Der Angeschuldigte [X.]wurde am 7. September 2022 vorläufig festgenommen und nach Erlass eines Haftbefehls durch das [X.] am Folgetag zunächst von der Untersuchungshaft verschont. Aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 21. September 2022 (2 [X.] 512/22) wurde er am 22. September 2022 erneut festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe als Jugendlicher mit Verantwortungsreife ab Juli 2022 durch zwei selbständige Handlungen die ausländische terroristische [X.] [X.] unterstützt, davon in einem Fall zugleich sich in der Herstellung von Spreng- oder Brandvorrichtungen unterweisen lassen und dadurch eine schwere staatsgefährdende Gewalttat gegen das Leben vorbereitet, strafbar gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB, §§ 1, 3 [X.].

3

Der [X.] hat wegen der vorstehenden und M.    betreffend weiterer Tatvorwürfe gegen die Angeschuldigten unter dem 24. Februar 2023 Anklage zum [X.] in [X.] erhoben.

II.

4

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen für beide Angeschuldigte vor.

5

1. Gegenstand der Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO sind allein die derzeit vollzogenen Haftbefehle. Auf die dem Angeschuldigten M.    nunmehr zusätzlich angelasteten Vorwürfe erstreckt sich die Haftprüfung nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 9. März 2022 - AK 6/22, juris Rn. 5 mwN). Auf sie kommt es für die Entscheidung über die [X.] auch nicht an. Denn die im gegen ihn gerichteten Haftbefehl erhobenen Vorwürfe tragen bereits für sich genommen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.

6

2. Die Angeschuldigten sind der ihnen mit den Haftbefehlen zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.

7

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines solchen Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

8

aa) Die [X.]“ ([X.]) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region „ash-Sham“ - die heutigen [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten und dazu das Regime des [X.] Präsidenten [X.] und die schiitisch dominierte Regierung im [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der [X.] als legitimes Mittel des Kampfes an.

9

Die Führung der [X.], die sich mit der Ausrufung des „Kalifats“ am 29. Juni 2014 aus „[X.] im [X.] und in Großsyrien“ ([X.]IG) in „[X.]“ ([X.]) umbenannte, wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm, hatte von 2010 bis zu seinem Tod Ende Oktober 2019 [X.] inne. Bei der Ausrufung des Kalifats erklärte der Sprecher des [X.] [X.] zum „Kalifen“, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Kurz nach dem Tod [X.]s berief die [X.] zu dessen Nachfolger.

Dem Anführer des [X.] unterstehen ein Stellvertreter sowie „Minister“ als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein „[X.]“ und ein „[X.]“. Zur Führungsebene gehören außerdem beratende „[X.]“. Veröffentlichungen werden von eigenen Medienstellen produziert und verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der [X.] besteht aus dem „Prophetensiegel“ (einem weißen Oval mit der Inschrift „[X.] - [X.] - [X.]“) auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem [X.] Glaubensbekenntnis. Die zeitweilig über mehrere Tausend Kämpfer sind dem „[X.]“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

Die [X.] teilte von ihr besetzte Gebiete in [X.] ein und richtete einen [X.] ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der [X.] und [X.] Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum [X.] stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des [X.] in Frage stellten, sahen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen werden vom [X.] zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht er Massaker an Zivilisten und Terroranschläge außerhalb seines Machtbereichs. So übernahm er für Anschläge in [X.], etwa in [X.], [X.] und [X.], die Verantwortung.

[X.] gelang es dem [X.], große Teile der Staatsterritorien von [X.] und dem [X.] zu besetzen. Er kontrollierte die aneinander angrenzenden Gebiete [X.] und des [X.]. Ab dem [X.] geriet die [X.] militärisch zunehmend unter Druck und musste schrittweise massive territoriale Verluste hinnehmen. Im August 2017 wurde sie aus ihrer letzten nord[X.] Hochburg in [X.] verdrängt. Im März 2019 galt der [X.] - nach der Einnahme des von seinen Kämpfern gehaltenen ost[X.] [X.] - sowohl im [X.] als auch in [X.] als militärisch besiegt, ohne dass aber die [X.] als solche zerschlagen wäre.

Inzwischen agiert der [X.] auch außerhalb seines ursprünglichen Kerngebiets und ist für fortwährende terroristische Aktivitäten in [X.] und [X.], vor allem in [X.]/[X.] ([X.]PS), West- und [X.] ([X.]PW und [X.]PZ) sowie in der von ihm sogenannten [X.], bestehend aus den Ländern [X.], [X.] und [X.] ([X.]PK), verantwortlich.

bb) Die jugendlichen Angeschuldigten, die vor ihrer Verhaftung beide noch Schüler waren, waren Anhänger islamistisch-jihadistischen Gedankenguts. Sie radikalisierten sich 2021 ([X.]) beziehungsweise spätestens Anfang 2022 (M.    ), identifizierten sich mit den Zielen des [X.] und befürworteten tödliche Terroranschläge gegen sogenannte Ungläubige.

Der zur Tatzeit 17-jährige Angeschuldigte M.    stand ab einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 26. Juni 2022 über das [X.] in ständigem Kontakt mit dem führenden [X.]PK-Mitglied      [X.]alias         , einem kurz zuvor aus [X.] in die [X.]     ausgereisten Tadschiken. [X.]erteilte dem Angeschuldigten fortlaufend namens des [X.] Anweisungen, denen sich M.    unterwarf und denen er nachkam, wobei er [X.]als übergeordneten Verantwortlichen der Organisation anerkannte. Unter anderem erklärte sich der Angeschuldigte auftragsgemäß dazu bereit, in [X.] eine lokale [X.]-Zelle zu gründen und dieser als [X.]“ vorzustehen, [X.]-Propaganda zu verbreiten und für die [X.] Anhänger in [X.] zu gewinnen. Zu diesem Zweck warb er zwischen dem 26. Juni und dem 31. Juli 2022 in der [X.] [X.] „            “ für den [X.] offensiv um Mitglieder und Unterstützer. Er forderte die bis zu 34 Teilnehmer in zahlreichen Nachrichten dazu auf, sich aktiv für die [X.] zu engagieren, entweder in [X.] oder durch eine Ausreise in das Operationsgebiet der Organisation mit einer Beteiligung am [X.], wobei er konkrete Handlungsanweisungen zur Umsetzung dieser Vorhaben erteilte. So stellte er zum einen Anleitungen für den Bau von Sprengsätzen in die [X.] ein, thematisierte Anschlagsszenarien mittels Kalaschnikows und schlug Kasernen, Polizeistationen oder Behördengebäude als Ziele vor. Zum anderen nannte er konkrete Ausreiserouten und -möglichkeiten, zum [X.] nach [X.] zu gelangen. Die gewaltbefürwortenden Äußerungen des Angeschuldigten ließen offen seine eigene Bereitschaft zur Begehung von Anschlägen und zur Ausreise zwecks Teilnahme am [X.] erkennen. [X.]-Propagandamaterial, das er von [X.]bezog, zumeist Nasheeds und [X.], die teilweise extrem grausame Gewalttaten des [X.] verherrlichten, verbreitete er in der [X.]. Erhielt er solches Material in afghanischer Sprache, übersetzte er es für die [X.]-Medienstelle weisungsgemäß ins [X.]. Schließlich ließ er [X.]auf dessen Anforderung für die Organisation einen Geldbetrag zukommen.

Der 16-jährige Angeschuldigte [X.]stand in engem Kontakt mit M.    . Er war Teilnehmer der genannten [X.]; außerdem unterhielten beide einen privaten Chat. Darüber hinaus tauschte sich auch dieser Angeschuldigte über das [X.] direkt mit einem [X.]-Mitglied aus [X.]     aus. Ab dem 4. September 2022 war [X.]fest dazu entschlossen, für die [X.] in [X.] einen Anschlag auf „Ungläubige“ mittels einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung ([X.]) zu verüben. Hierdurch wollte er die Präsenz des [X.] in [X.] demonstrieren und damit die Gefährlichkeit der Organisation auch hierzulande unter Beweis stellen. Zur Begehung einer solchen Tat erklärte er sich gegenüber seinem [X.]PK-Kontaktmann verbindlich bereit. Dieser unterwies ihn daraufhin darin, wie er aus leicht verfügbaren Materialien einen Sprengsatz anfertigen könne. Parallel tauschten sich die Angeschuldigten darüber aus, welche Werkstoffe zur Herstellung einer entsprechenden Vorrichtung benötigt werden.

Der Angeschuldigte [X.]befürchtete jedoch, dass seine Anschlagspläne von der Polizei vereitelt werden könnten, die bereits auf ihn aufmerksam geworden war und ihn regelmäßig aufsuchte. Hierüber informierte er das [X.]PK-Mitglied. Auf dessen Anraten ließ er von dem Sprengstoffanschlag ab. Stattdessen entschied sich der Angeschuldigte in Absprache mit dem [X.]PK-Mann und mit dessen Befürwortung in weiterer Verfolgung seiner genannten Ziele ab dem 6. September 2022 dafür, einen Messerangriff auf Polizeibeamte zu begehen. Zu einem solchen Anschlag kam es nicht mehr, weil die Angeschuldigten festgenommen wurden.

b) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der außereuropäischen [X.] [X.] und seiner Untergruppe, dem [X.]PK, beruht auf islamwissenschaftlichen Gutachten sowie verschiedenen Behördenerklärungen der Geheimdienste und polizeilichen Auswerteberichten.

Die Angeschuldigten sind in vollem Umfang (M.    ) beziehungsweise weitgehend ([X.]) geständig. Beide haben sich in polizeilichen Vernehmungen ausführlich zur Sache eingelassen. M.    hat die ihm vorgeworfenen Tathandlungen, seine eigene Radikalisierung und die gegen [X.]erhobenen Tatvorwürfe bestätigt. [X.]hatte bereits im Tatzeitraum bei [X.] geführten Gesprächen geäußert, er wünsche sich die Einrichtung eines islamistisch geprägten Staats unter Geltung der Scharia. In seiner Beschuldigtenvernehmung hat er seinen damaligen islamistisch geprägten Hass auf „Andersgläubige“, seinen Kontakt zu dem [X.]-Mann in [X.]     und seine feste Entschlossenheit zur Anschlagsbegehung eingeräumt.

Im Übrigen beruhen die Erkenntnisse zu den Tatvorwürfen maßgeblich auf der Auswertung umfangreichen [X.] und - was die Kommunikation [X.]s mit dem [X.]PK-Mitglied angeht - Behördenerklärungen des [X.]. Wegen der Einzelheiten zur vorläufigen Bewertung der Beweisergebnisse wird auf die vollzogenen Haftbefehle und die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift des [X.]s Bezug genommen.

c) In rechtlicher Hinsicht ist der unter [X.]) geschilderte Sachverhalt in dem gegen M.    gerichteten Haftbefehl zutreffend dahin gewürdigt, dass er sich als Mitglied an einer terroristischen [X.] im Ausland beteiligte (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB). Seine einvernehmliche Eingliederung und damit seine Stellung innerhalb des [X.] zeigte sich zunächst im Zusammenwirken mit [X.]. Zwischen beiden bestand ein organisationstypisches Über-/Unterordnungsverhältnis, in dem sich der Angeschuldigte der Autorität [X.]s und mithin derjenigen der [X.] unterwarf sowie die an ihn gerichteten Vorgaben befolgte. Die Verbindung war beiderseits vertrauensvoll und auf Dauer angelegt. Der Angeschuldigte wurde zudem hochwahrscheinlich mit für die [X.] wesentlichen Aufgaben betraut, die wegen ihres Gewichts nur Mitgliedern der Organisation übertragen werden. Das gilt insbesondere für die Gründung einer eigenen [X.]-Zelle. Dass sich der Angeschuldigte M.    dabei in [X.] und damit nicht an einem Ort befand, an dem der [X.] [X.]sstrukturen unterhält, steht einer Eingliederung in die Organisation im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB hier nicht entgegen; vielmehr zog der [X.] seinen Nutzen gerade daraus, dass der Angeschuldigte in [X.] im Interesse und im Namen der [X.] auftrat und um Mitglieder und Unterstützer warb.

Der Angeschuldigte [X.]erfüllte mit den geschilderten Tathandlungen hochwahrscheinlich jedenfalls die tatbestandlichen Anforderungen an eine Unterstützung der ausländischen terroristischen [X.] [X.] in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB.

Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der [X.] und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt. Das Wirken des Nichtmitglieds muss nicht zu einem Erfolg führen; es genügt, wenn [X.] für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt. Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 17 f. mwN).

Nach den dargestellten Maßstäben kann schon allein in der Zusage eines Außenstehenden, zugunsten der [X.] eine Straftat zu begehen, eine Unterstützungshandlung im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB liegen, selbst wenn es nicht zur Erfüllung der Zusage kommt. Voraussetzung ist insoweit allerdings, dass [X.] des Nichtmitglieds für die [X.] objektiven Nutzen entfaltet. Bereits die Zusage für sich genommen muss sich auf die Aktionsmöglichkeiten der [X.] oder eines ihrer Mitglieder in irgendeiner Weise positiv auswirken ([X.], Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 [X.], [X.]R StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 mwN; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 21 ff.).

Dies war hier der Fall. Durch seine verbindlich gegenüber dem [X.]PK-Kontaktmann erklärte Bereitschaft, in [X.] einen Anschlag mittels einer [X.] zu verüben, bestärkte der Angeschuldigte ein Mitglied des [X.] darin, seine terroristischen Aktivitäten und Pläne fortzuführen, und festigte zugleich die Gefährlichkeit der Organisation als solche. Gleiches gilt für die Zusage, für den [X.] einen Messerangriff auf Polizisten zu begehen.

Für die [X.] waren allein diese ernsthaften Beteuerungen des Angeschuldigten nützlich, weil die Straftaten den Zwecken des [X.] dienen sollten, der Angeschuldigte zu ihnen fest entschlossen war, sie zumindest in den wesentlichen Grundzügen konkretisiert hatte, seine Ankündigungen jeweils einem Mitglied der Organisation zugingen und weil seine Pläne auf dessen Zustimmung stießen. Der unter diesen Umständen für die Tatbestandsverwirklichung ausreichende Vorteil bestand darin, dass die Aktionsmöglichkeiten der Organisation im Hinblick auf die terroristischen Ziele effektiv erweitert wurden. Mit der vom Angeschuldigten erklärten Bereitschaft zur Begehung der Anschläge eröffneten sich dem [X.] Handlungsoptionen, die er nach seinem Gutdünken hätte realisieren können. Darauf, dass die [X.] die Entschlossenheit des Angeschuldigten nicht nutzte beziehungsweise nach seiner Festnahme nicht mehr nutzen konnte, kommt es nach den allgemeinen rechtlichen Maßstäben nicht an (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 22).

Nach vorläufiger Bewertung der Beweislage ließ der Angeschuldigte sich überdies von seinem [X.]PK-Kontaktmann in der Herstellung einer [X.] unterweisen, wobei er fest entschlossen war, eine Gewalttat nach § 89a Abs. 1 StGB tatsächlich zu begehen. Hierfür reicht es aus, wenn der Entschluss zur Tatbegehung als solcher - zum „Ob“ der Verwirklichung - gefasst ist. Die konkrete Art der Ausführung, Zeit und Ort sowie potentielle Opfer müssen noch nicht festgelegt sein (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 [X.], [X.]St 59, 218 Rn. 41, 45; Beschlüsse vom 6. April 2017 - 3 [X.], [X.]St 62, 102 Rn. 13; vom 22. August 2019 - StB 17/18, juris Rn. 34).

Dass der Angeschuldigte [X.]seinen Anschlagsplan mittels einer [X.] unmittelbar darauf verwarf, steht einer Strafbarkeit nicht entgegen. Bei § 89a StGB handelt es sich um ein [X.], das mit der (ersten) Vorbereitungshandlung vollendet ist. Tätige Reue ist gemäß § 89a Abs. 7 StGB nur im Rahmen der Strafzumessung relevant.

Konkurrenzrechtlich ist das Verhalten des Angeschuldigten als zwei in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehende Delikte zu würdigen.

Die Angeschuldigten handelten verantwortlich im Sinne der §§ 1, 3 [X.]. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie zur Tatzeit nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung nicht reif genug waren, das Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

3. Die Angeschuldigten begingen die Straftaten in [X.]. Die Anwendung [X.] Strafrechts folgt damit aus § 3 StGB; zugleich ergibt sich hieraus der nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erforderliche Inlandsbezug. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB liegt vor.

Die Zuständigkeit des [X.]s für die Verfolgung der Taten nach §§ 129a, 129b StGB folgt aus § 142a Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG.

4. Für beide Angeschuldigte besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 2 Abs. 2 [X.], für den Angeschuldigten M.    außerdem derjenige der [X.] nach § 112 Abs. 3 StPO, § 2 Abs. 2 [X.].

a) Nach Würdigung aller Umstände ist es wahrscheinlicher, dass sich die Angeschuldigten, sollten sie auf freien Fuß gelangen, dem Strafverfahren entziehen als dass sie sich ihm stellen werden. Beide haben auch mit Blick auf die abgelegten Geständnisse mit einer erheblichen Jugendstrafe zu rechnen, die einen hohen Fluchtanreiz auslöst. Die Tatbilder sind jeweils von starkem Hass auf „Ungläubige“ und einer hohen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit geprägt. Es ist allein dem Einschreiten der Ermittlungsbehörden zu verdanken, dass die Angeschuldigten ihre fest ins Auge gefassten Pläne - bei M.    die Ausreise nach [X.] zum [X.], bei [X.]die Verwirklichung eines tödlichen Anschlags in [X.] - nicht in die Tat umsetzten. Ihre jedenfalls zur Tatzeit gefestigte islamistische Gesinnung und ihre massive Gewaltbereitschaft lassen sowohl auf schädliche Neigungen als auch auf die Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 [X.]) schließen. Im Erwachsenenstrafrecht ist das den Angeschuldigten vorgeworfene Geschehen mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (§ 129a Abs. 1 StGB; M.    ) beziehungsweise sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 129a Abs. 5 Satz 1 StGB; [X.]) belegt.

Beide Angeschuldigte verfügen zudem über vielfältige Kontakte in die islamistische Szene im In- und Ausland, die sie für eine Flucht oder ein Untertauchen nutzbar machen können, und kennen sich mit Reiserouten nach [X.] aus. Hinzu kommt, dass M.    [X.] Staatsangehöriger ist und [X.] spricht, während [X.]Familie im [X.] hat. Dieser hat zudem noch im Januar 2023 geäußert, dass er direkt nach seiner Freilassung aus der Haft nach dorthin auswandern wolle.

Inwieweit derzeit von einer tatsächlichen Abkehr der Angeschuldigten von ihrer islamistischen Gesinnung auszugehen ist, ist fraglich. Beide waren jedenfalls zu Beginn ihrer Inhaftierung noch fest im Glauben an den [X.] verankert. Der Angeschuldigte M.    zeichnete in der Haft eine [X.]-Flagge und verfasste ein [X.]. [X.]äußerte bei [X.] durchweg radikal-islamistisches Gedankengut. Ihre jüngst in den polizeilichen Vernehmungen im Januar (M.    ) beziehungsweise Februar 2023 ([X.]) beteuerte Läuterung ist vor diesem Hintergrund noch nicht als belastbares Indiz für eine zuverlässige innere Lossagung vom [X.] einzuordnen.

Die persönlichen Verhältnisse der Angeschuldigten hemmen die Fluchtgefahr nicht. Beide lebten vor ihrer Inhaftierung noch bei den Eltern und könnten möglicherweise im Fall einer Freilassung dorthin und gegebenenfalls in die zuvor von ihnen besuchten Schulen zurückkehren. Gerade in diesem Umfeld radikalisierten sie sich jedoch und begingen ihre Taten. Dementsprechend ist bei beiden nicht ohne Weiteres zu erwarten, dass es fluchtmindernd wirkt.

Der Angeschuldigte M.    kam erst 2017 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern von [X.] nach [X.], nachdem der Familie in [X.] die Abschiebung drohte. Sein hiesiger Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt; er ist vollziehbar ausreisepflichtig. Sein Vater wurde 2016 in [X.] wegen Unterstützung einer terroristischen [X.] - unter anderem dem [X.] - verurteilt und aus der Haft nach [X.] abgeschoben. Anschließend hielt er sich illegal bei seiner Familie in [X.] auf, wobei er einen totalgefälschten [X.] Pass mit einer Aliaspersonalie führte.

Der Angeschuldigte [X.]wuchs in [X.] bei seiner Familie auf, hat zu dieser aber im Zuge seiner Radikalisierung die innere Bindung verloren. Seine Eltern haben weder zur Tatzeit noch bei den überwachten Besuchen in der Haftanstalt Zugang zu ihm finden können, obwohl sie sich darum bemühten. Schulische Ambitionen hegt der Angeschuldigte derzeit nicht. Er hat in seiner polizeilichen Vernehmung offen erklärt, dass er zuletzt über keinerlei Freundschaften außer zu M.    verfügte.

b) Die zu würdigenden Umstände begründen hinsichtlich des Angeschuldigten M.    erst recht die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne seine weitere Inhaftierung vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. etwa [X.], Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) ebenso auf den dort geregelten (subsidiären) Haftgrund gestützt werden kann.

Entgegen den Ausführungen im gegen den Angeschuldigten [X.]gerichteten Haftbefehl ist dagegen die Unterstützung einer terroristischen [X.] nach § 112 Abs. 3 StPO nicht geeignet, den Haftgrund der [X.] zu begründen; dieser findet im Fall des § 129 Abs. 5 StGB keine Anwendung ([X.], Beschluss vom 25. Mai 2012 - AK 14/12, juris Rn. 33).

c) Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden. Wie die Haftbefehle zutreffend ausführen, kommen eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder eine einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe nach § 71 Abs. 2 [X.] zur Untersuchungshaftvermeidung nicht in Betracht. Diese Maßnahmen sind nicht geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft in gleicher Weise zu erfüllen. Der Erlass eines Unterbringungsbefehls gemäß § 71 Abs. 2 [X.] oder eine mit Auflagen nach § 116 StPO, § 2 Abs. 2 [X.] verbundene Haftverschonung erfordern die Gewissheit, dass der Betroffene für sie zugänglich ist; davon kann bei beiden Angeschuldigten in Anbetracht ihrer jedenfalls ehemaligen religiös motivierten Ablehnung der hiesigen Gesellschaftsordnung derzeit nicht ausgegangen werden. Heime der Jugendhilfe sind zudem nicht in gleicher Weise fluchtsicher wie Jugendhaftanstalten (vgl. insgesamt [X.], Beschluss vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 28).

5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO, § 72 Abs. 5 [X.]) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die [X.]. Dies gilt auch unter Beachtung der seitens des Verteidigers des Angeschuldigten M.    im Schriftsatz vom 10. März 2023 erhobenen Einwände. Hinsichtlich der Komplexität der Ermittlungen wird auf die ausführliche Darstellung in der Antragsschrift des [X.]s vom 3. März 2023 verwiesen. Der [X.] beläuft sich derzeit auf 41 Stehordner. Die Anklage mit einem Umfang von über hundert Seiten ist erhoben. Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens steht kurz bevor.

6. Schließlich steht die Untersuchungshaft trotz der mit dem jungen Alter der Angeschuldigten einhergehenden besonderen Belastungen des Vollzugs nicht außer Verhältnis zur hohen Bedeutung der Sache sowie der im Fall einer Verurteilung von beiden zu erwartenden Strafe (§ 112 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 72 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Schäfer                    Berg                    [X.]

Meta

AK 11 und 12/23, AK 11/23, AK 12/23

05.04.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: AK

§ 89a Abs 1 StGB, § 89a Abs 2 Nr 1 StGB, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129a Abs 5 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 1 StGB, § 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 112 Abs 3 StPO, § 121 StPO, § 122 StPO, § 1 JGG, § 2 Abs 2 JGG, § 3 JGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2023, Az. AK 11 und 12/23, AK 11/23, AK 12/23 (REWIS RS 2023, 1942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1942

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3 StR 326/16

3 StR 243/13

3 StR 334/15

3 StR 286/17

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