Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2023, Az. AK 18/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2196

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Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe

I.

1

Die Angeschuldigte wurde am 6. Oktober 2022 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 26. Januar 2021 (10 [X.] 7/21) festgenommen. Seither befindet sie sich ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, die Angeschuldigte habe sich im Zeitraum von Juni 2014 bis Juli 2017 in [X.] und im [X.] als Mitglied an einer [X.] im Ausland - dem sogenannten „[X.]“ ([X.]) - beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 [X.]) und Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 [X.]) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB.

3

Die Generalstaatsanwaltschaft hat wegen dieses [X.] und weiterer Tatvorwürfe unter dem 7. März 2023 Anklage zum [X.] erhoben.

II.

4

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

5

1. Gegenstand der Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO ist allein der derzeit vollzogene Haftbefehl. Auf die der Angeschuldigten nunmehr zusätzlich angelasteten Vorwürfe erstreckt sich die Haftprüfung nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 9. März 2022 - AK 6/22, juris Rn. 5). Auf sie kommt es für die Entscheidung über die [X.] auch nicht an. Denn der im Haftbefehl erhobene Vorwurf trägt bereits für sich genommen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.

6

2. Die Angeschuldigte ist der ihr im Haftbefehl vorgeworfenen Tat dringend verdächtig.

7

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines solchen Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

8

aa) Die [X.]“ ([X.]) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region „ash-Sham“ - die heutigen [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten und dazu das Regime des [X.] Präsidenten [X.] und die schiitisch dominierte Regierung im [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der [X.] als legitimes Mittel des Kampfes an.

9

Die [X.], die sich mit der Ausrufung des „Kalifats“ am 29. Juni 2014 aus „[X.] im [X.] und in Großsyrien“ ([X.]IG) in „[X.]“ ([X.]) umbenannte, wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm, wurde von 2010 bis zu seinem Tod Ende Oktober 2019 durch [X.] geführt. Bei der Ausrufung des Kalifats erklärte der Sprecher des [X.] ihn zum „Kalifen“, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Auch die nachfolgenden Anführer des [X.] wurden und werden durch dessen Mitglieder als „Kalifen“ bezeichnet.

Dem jeweiligen Anführer unterstehen ein Stellvertreter sowie „Minister“ als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein „[X.]“ und ein „Propagandaminister“. Zur Führungsebene gehören außerdem beratende „[X.]“. Veröffentlichungen werden von eigenen Medienstellen produziert und verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der [X.] besteht aus dem „Prophetensiegel“ (einem weißen Oval mit der Inschrift „[X.] - [X.] - [X.]“) auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem [X.] Glaubensbekenntnis. Die zeitweilig über mehrere Tausend Kämpfer sind dem „[X.]“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

Die [X.] teilte von ihr besetze Gebiete in [X.] ein und richtete einen [X.] ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der [X.] und [X.] Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum [X.] stehenden Oppositionsgruppen, ausländischen Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des [X.] in Frage stellten, sahen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen werden vom [X.] zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht er Massaker an Zivilisten und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er für Anschläge in [X.], etwa in [X.], [X.] und [X.], die Verantwortung.

[X.] gelang es dem [X.], große Teile der Staatsterritorien von [X.] und dem [X.] zu besetzen. Er kontrollierte die aneinander angrenzenden Gebiete [X.] und des [X.]. Ab dem [X.] geriet die [X.] militärisch zunehmend unter Druck und musste schrittweise massive territoriale Verluste hinnehmen. Im August 2017 wurde sie aus ihrer letzten nord[X.] Hochburg in [X.] verdrängt. Im März 2019 galt der [X.] - nach der Einnahme des von seinen Kämpfern gehaltenen ost[X.] [X.] - sowohl im [X.] als auch in [X.] als militärisch besiegt, ohne dass allerdings die [X.] als solche zerschlagen wäre.

Inzwischen agiert der [X.] auch außerhalb seines ursprünglichen Kerngebiets und ist für fortwährende terroristische Aktivitäten in [X.] und [X.], vor allem in [X.]/[X.] ([X.]PS), West- und [X.] ([X.]PW und [X.]PZ) sowie in der von ihm so genannten [X.] bestehend aus den Ländern [X.], [X.] und [X.] ([X.]PK), verantwortlich.

bb) Die Angeschuldigte reiste, drei leibliche Kinder aus erster Ehe in [X.] zurücklassend, im [X.] 2014 in die syrische Stadt [X.], der damaligen „Hauptstadt“ des [X.].

Dort schloss sie sich der [X.] an und heiratete schon am Tag nach ihrer Ankunft nach islamischem Ritus einen Kämpfer des [X.], den sie zuvor lediglich aus dem [X.] gekannt hatte. Nachdem er infolge eines Luftangriffs einen Fuß verloren hatte, hörte er in einem [X.]-Fernmeldeamt den militärischen Funk ab, um so unter anderem vor Bomben oder Raketenangriffen zu warnen, was die Angeschuldigte wusste. Sie fügte sich den Regeln des [X.] und förderte dessen Ziele. Sie bewarb über ihren Facebook-Account die Möglichkeit der Ausreise in die vom [X.] besetzten Gebiete. Außerdem verwendete sie das Symbol des [X.] als Profilbild ihres Facebook-Accounts und erfüllte die Aufgaben, die einer Frau nach der Ideologie der Organisation zukommen, indem sie die Haushaltsführung übernahm und sich um die Erziehung der gemeinsamen, in [X.] geborenen Kinder kümmerte, so dass sich ihr Partner auf seine Tätigkeit für den [X.] konzentrieren konnte.

b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:

aa) Die Erkenntnisse zur außereuropäischen [X.] [X.] beruhen auf den - vom [X.] in Sonderordnern zusammengetragenen - Ergebnissen von Strukturermittlungen, insbesondere Sachverständigengutachten sowie Auswertungsberichten und -vermerken des Bundeskriminalamts.

bb) Zu dem sie betreffenden Tatvorwurf hat sich die Angeschuldigte bislang lediglich gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen geäußert, wobei sie sich im Wesentlichen auf den Grund ihrer Ausreise und ihre verschiedenen Aufenthaltsorte beschränkt hat.

Im Übrigen ergibt sich der dringende Tatverdacht hinsichtlich

- der bewussten Eingliederung der Angeschuldigten in die Strukturen des [X.] und ihre mitgliedschaftliche Betätigung für die [X.] insbesondere aus den in Presseartikeln wiedergegebenen Äußerungen der Angeschuldigten, den Angaben verschiedener Auskunftspersonen, der Auswertung ihrer Kommunikation über [X.] Netzwerke sowie dem - pseudonymisierten - Bericht über ihren Lebensweg in dem „[X.] - Among the Women of [X.][X.]“;

- der Tätigkeit ihres Partners als Kämpfer sowie bei der „[X.]“ aus den Erkenntnissen, welche die Generalstaatsanwaltschaft [X.] in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren gewonnen hat, etwa aus dem Bogen, mit welchem er sich beim [X.] als „Kämpfer“ registrierte, den Angaben verschiedener Auskunftspersonen und vom [X.] übersandten Auskünften.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 19. Januar 2021 und den Vorlagebericht der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. März 2023 verwiesen.

c) In rechtlicher Hinsicht ist der der Angeschuldigten angelastete Sachverhalt dahin zu beurteilen, dass sie dringend verdächtig ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen [X.] im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB), indem sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit dem [X.] anschloss und sich für ihn auf verschiedene Weise betätigte (vgl. zu den Anforderungen: [X.], Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 31/22, juris Rn. 33 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 28 ff.; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 5 ff.).

aa) Die Angeschuldigte begab sich aus eigenem Antrieb in das Herrschaftsgebiet der [X.], mit deren Ideologie, Handlungsweisen und Zielen sie sich identifizierte.

bb) Die der Angeschuldigten vorgeworfenen Aktivitäten im [X.]-Herrschaftsgebiet sind als aktive Beteiligungshandlungen zu beurteilen. Ihr Verhalten erschöpfte sich nicht in einem bloßen Leben im „Kalifat“. Vielmehr warb sie im [X.] für diesen und bemühte sich, Frauen aus [X.] zu einer Reise in seinen Machtbereich zu bewegen. Unabhängig davon, dass darin bereits aktive Beteiligungshandlungen zu sehen sind, brachte sie dadurch auch zum Ausdruck, dass es ihr in ihrem Verhalten von vornherein maßgeblich um die Förderung der [X.] ging. Der entschiedene Wille der Angeschuldigten zur Stärkung des [X.] rechtfertigt es auch, die Betätigung im Haushalt, die für sich gesehen noch keine Beteiligungsakte darstellen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 22 mwN; vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207), als auf Dauer angelegtes vereinigungstypisches Verhalten zu bewerten. Denn sie stellen sich in Anbetracht der Einbindung der Angeschuldigten in den [X.] und ihres Ziels, im Rahmen der ihr zugedachten Rolle die Kampfbereitschaft ihres Ehemanns bzw. seinen Einsatz in der „[X.]“ zu gewährleisten, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug - als Erfüllung „häuslicher Pflichten“ - dar (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 31/22, juris Rn. 23; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 35).

3. Die Anwendbarkeit [X.] Strafrechts folgt aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Angeschuldigte [X.] ist und die Tat sowohl in [X.] (als [X.] an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des [X.] Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012) als auch im [X.] (nach dem [X.] Antiterrorgesetz Nr. 13/2005) mit Strafe bedroht ist (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Oktober 2022 - AK 32/22, juris Rn. 51). Daneben sind die Voraussetzungen des § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllt.

Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung liegt vor.

4. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. nur [X.], Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, [X.]E 19, 342, 350 f.) - der [X.]. Es ist wahrscheinlicher, dass sich die Angeschuldigte - sollte sie auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm stellen wird.

Die Angeschuldigte hat angesichts der gegen sie erhobenen schwerwiegenden Tatvorwürfe im Falle ihrer Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen, zumal es sich bei dem [X.] um eine jedenfalls im Tatzeitraum besonders gefährliche und grausam vorgehende terroristische [X.] handelte. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen.

Zwar bemühte sich die Angeschuldigte selbst um ihre Rückführung aus einem kurdischen Lager in die [X.]. Der hierdurch entstehende Eindruck, sie wolle in [X.] leben, wird aber erheblich durch den Umstand relativiert, dass die Angeschuldigte, die über viele Jahre im [X.] gelebt hatte, bereits im Jahre 2017 gegenüber Verwandten den Wunsch äußerte, dorthin zurückzukehren. Hinzu kommt, dass sie in der [X.] nicht über nennenswerte [X.] Bindungen verfügt. Von ihrem ersten Ehemann trennte sie sich bereits vor vielen Jahren und verließ ihn sowie die gemeinsamen drei Kinder. Vor diesem Hintergrund stellt auch der Umstand, dass sie mit ihren zwei weiteren Kindern in die [X.] einreiste, keinen fluchthemmenden Umstand dar, zumal diese mittlerweile bei den Eltern des Vaters leben.

Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO - die bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO möglich sind - erreicht werden.

5. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. Die besonderen Schwierigkeiten und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Der Aktenbestand umfasst mittlerweile 23 Stehordner. Das Ermittlungsverfahren ist, auch nach der Festnahme der Angeschuldigten am 6. Oktober 2022, mit der in [X.] gebotenen Zügigkeit geführt worden.

Nachdem die Angeschuldigte bereits im Rahmen ihrer Rückführung psychische Probleme beklagt hatte, hat die Generalstaatsanwaltschaft zeitnah ihre psychiatrische Begutachtung beauftragt, zu deren Vorbereitung die Angeschuldigte - nach einem gescheiterten [X.] Anfang November 2022 - zwischen dem 18. und 31. Januar 2023 gemäß § 81 StPO untergebracht worden ist. Überdies sind mehrere Zeugen vernommen worden.

Am 7. März 2023 hat die Generalstaatsanwaltschaft die 68 Seiten umfassende Anklageschrift fertiggestellt; diese ist am 15. März 2023 beim [X.] eingegangen. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats hat noch am selben Tag ihre Zustellung verfügt und eine Erklärungsfrist für die Angeschuldigte sowie deren Verteidiger bis zum 26. April 2023 bestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. März 2023 Bezug genommen.

6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Schäfer                    [X.]

Meta

AK 18/23

20.04.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2023, Az. AK 18/23 (REWIS RS 2023, 2196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2196

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