Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2020, Az. AK 61/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11640

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] in [X.] übertragen.

Gründe

I.

1

[X.] ist aufgrund Haft[X.]fehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 4. Juni 2019 (2 [X.] 322/19) am 12. Juni 2019 vorläufig festgenommen worden und [X.]findet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

Gegenstand des Haft[X.]fehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte ha[X.] in 15 Fällen die ausländische terroristische [X.] "[X.]" ([X.]) unterstützt, davon in elf Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein [X.]reitstellungsverbot nach § 18 [X.].

3

Wegen dieser Tatvorwürfe hat der [X.] gegen den Angeschuldigten unter dem Datum des 4. Dezem[X.]r 2019 Anklage vor dem [X.] in [X.] erho[X.]n. Er wirft dem Angeschuldigten nunmehr Unterstützung einer ausländischen terroristischen [X.] in 13 Fällen, davon in elf Fällen tateinheitlich mit Verstößen gegen das [X.], vor. Auf Antrag des [X.]s hat die Vorsitzende des Strafsenats die Akten dem [X.] zur Entscheidung im [X.]sonderen Haftprüfungsverfahren nach § 121 StPO vorgelegt. Der [X.] [X.]antragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Der zuständige Strafsenat hat ü[X.]r die Erforderlichkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft bisher nicht entschieden.

II.

4

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft ü[X.]r sechs Monate hinaus liegen vor.

5

1. [X.] ist der ihm im Haft[X.]fehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 4. Juni 2019 vorgeworfenen Straftaten dringend verdächtig.

6

a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:

7

aa) Der [X.] ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im [X.] sowie das Regime des [X.] Präsidenten [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie [X.]i ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" [X.]greift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die [X.] als legitimes Mittel des Kampfes an.

8

Die Führung der [X.], die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" am 29. Juni 2014 aus "[X.] im [X.] und in Großsyrien" ([X.]IG) in "[X.]" ([X.]) um[X.]nannte - wodurch sie von der territorialen Selbst[X.]schränkung Abstand nahm -, hatte seit 2010 bis zu seiner Tötung im Okto[X.]r 2019 [X.] inne. Inzwischen wurde ein Nachfolger ernannt. [X.]i der Ausrufung des Kalifats war [X.] von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne [X.]reiche, so ein "[X.]" und ein "Propagandaminister". Zur Führungse[X.]ne gehören außerdem [X.]ratende "[X.]". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "[X.]" produziert und ü[X.]r die Medienstelle "[X.]" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein [X.] nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der [X.] [X.]steht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "[X.] - [X.] - [X.]" auf schwarzem Grund, ü[X.]rschrie[X.]n mit dem [X.] Glau[X.]ns[X.]kenntnis. Die - zeitweilig mehreren tausend - Kämpfer sind dem "[X.]" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

9

Die [X.] teilte von ihr [X.]setzte Gebiete in [X.] ein und richtete einen [X.] ein; diese [X.]ßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der [X.] und [X.] Armee, a[X.]r auch in Gegnerschaft zum [X.] stehender Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitar[X.]iter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des [X.] in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von [X.]sonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom [X.] zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darü[X.]r hinaus [X.]geht der [X.] immer wieder [X.]ssaker an Teilen der Zivil[X.]völkerung und außerhalb seines [X.]cht[X.]reichs Terroranschläge. So ü[X.]rnahm er auch für Anschläge in [X.], etwa in [X.], [X.], [X.] und [X.], die Verantwortung.

bb) Der aus dem [X.]    stammende, sich seit seiner Hochzeit im Jahr 2010 mit seiner seit vielen Jahren in [X.] le[X.]nden Ehefrau hier aufhaltende Angeschuldigte vertrat seit Jahren eine radikal-islamistische Einstellung und sympathisierte mit der Ideologie des [X.]. In diesem Zusammenhang kam es seit Juli 2015 zu den folgenden Taten:

(1) Im Zeitraum zwischen dem 15. Juli 2016 und dem 28. August 2017 leitete der Angeschuldigte von [X.] aus in elf Fällen im Wege des "[X.]" Geld an den e[X.]nfalls aus dem [X.]    stammenden     [X.], der zu dieser Zeit in [X.] für den [X.] kämpfte (Fälle [X.] 1.-11. des Haft[X.]fehls). Er holte das Geld - insgesamt mehr als 14.000 € -, das ihm in der Regel ü[X.]r den Finanzdienstleister       ü[X.]rwiesen worden war, ab und brachte es einem gesondert Verfolgten, der es ihm Rahmen des [X.] weiterleitete. In den [X.] 1.-3. und 5.-7. des Haft[X.]fehls war ihm das Geld - insgesamt ü[X.]r 5.000 € - von     B.    jeweils aus dem [X.]    ü[X.]rsandt worden, wo[X.]i sich im [X.] 1. des Haft[X.]fehls ein weiterer Geldge[X.]r aus [X.].   an dem zu ü[X.]rweisenden [X.]trag [X.]teiligte. Im [X.] 6. des Haft[X.]fehls steuerte der Angeschuldigte einen Teil[X.]trag aus eigenen Mitteln [X.]i. In den [X.] 4. und 11. des Haft[X.]fehls war ihm das Geld innerhalb [X.]s ü[X.]rwiesen worden. Auch ließ der Angeschuldigte einen [X.]trag aus eigenen [X.]ständen an     [X.] weiterleiten ([X.] 10. des Haft[X.]fehls). Im [X.] 7. des Haft[X.]fehls war das Geld zu einem größeren Teil (200 €) nicht für     [X.] selbst, sondern für die Familie seines gefallenen Bruders [X.]stimmt. Im [X.] 8. des Haft[X.]fehls bat     [X.] den Angeschuldigten, ihm zustehende Außenstände (1.000 €) im [X.]    abzuholen und an ihn nach [X.] zu transferieren. [X.] [X.]auftragte daraufhin seine in P.     le[X.]nde Nichte, die das Geld entgegennahm und es an ihn ü[X.]rwies. Auch dieses Geld leitete er nach [X.] weiter. Im [X.] 9. des Haft[X.]fehls war dem Angeschuldigten ein [X.]trag von mehr als 3.000 € von einem Geldge[X.]r aus dem [X.]    ü[X.]rwiesen worden, der es für seine Tochter, [X.] als [X.]-Kämpfer gefallen war, [X.]stimmt hatte. [X.] transferierte den [X.]trag an     [X.], der es der Familie des Gefallenen ü[X.]rgab.

(2) Im [X.] 2015 unterstützte der Angeschuldigte einen m.        Staatsangehörigen, der von M.     nach [X.] reiste, um sich dem [X.] als Kämpfer anzuschließen, indem er ihm während der Reise am 12. und 17. Juli sowie am 2. August 2015 in mehreren Teil[X.]trägen insgesamt einen [X.]trag von 500 € zukommen ließ (Fälle [X.] 12.-14. des Haft[X.]fehls). Dieser erreichte in der Folge [X.], wo er sich in die Organisation [X.] einfügte, für diese kämpfte und schließlich auch fiel.

(3) E[X.]nfalls im [X.] 2015 eröffnete der Angeschuldigte für ein nicht identifiziertes Mitglied des [X.], das sich zu diesem Zeitpunkt in [X.] aufhielt, einen [X.]- sowie einen Twitter-Account und unterwies dieses in deren Gebrauch. Jedenfalls auf dem [X.]-Account wurden in der Folge offizielle Verlautbarungen des [X.] veröffentlicht ([X.] 15. des Haft[X.]fehls).

b) Der dringende Verdacht der vorstehenden Taten ergibt sich aus den Einlassungen des Angeschuldigten sowie den durch die Ermittlungs[X.]hörden erho[X.]nen [X.]weisen.

aa) [X.] hat in seinen polizeilichen Einlassungen am 1. und 2. Okto[X.]r 2019 die Taten - mit Ausnahme der unter [X.] des Haft[X.]fehls ausgeführten Transaktion, an die er sich nach seinen Anga[X.]n nicht mehr erinnern kann, - eingeräumt. Er hat auch zugege[X.]n, gewusst zu ha[X.]n, dass es sich [X.]i     [X.] um einen [X.]-Kämpfer handelte. E[X.]nso sei ihm [X.]kannt gewesen, dass der in den [X.] 12.-14. des Haft[X.]fehls genannte m.       Staatsangehörige auf dem Weg nach [X.] war, um sich dem [X.] anzuschließen. Die Unterstützung des [X.]-Mitglieds [X.]i der Einrichtung eines [X.]- und Twitter-Accounts ([X.] 15. des Haft[X.]fehls) sei auf dessen Bitten erfolgt, weil [X.] entsprechende Seiten in der Regel lösche, wenn sie mit einer Rufnummer oder einer IP-Adresse in [X.] eingerichtet würden. Ihm sei auch [X.]kannt, dass auf dem [X.]-Account [X.] und öffentliche Stellungnahmen des [X.] veröffentlicht worden seien.

bb) Die Anga[X.]n des Angeschuldigten werden durch den Inhalt des sichergestellten [X.], die Auskünfte der jeweiligen Finanzdienstleister und die Aussagen von Zeugen [X.]stätigt.

(1) In den [X.] 1.-11. des Haft[X.]fehls ha[X.]n die Ermittlungs[X.]hörden die Chatkommunikation des Angeschuldigten ins[X.]sondere mit     [X.] sowie mit    [X.]    , der das Geld jeweils ü[X.]rnahm und in das sogenannte Hawala-System einstellte, ausgewertet. Diese [X.]legt die im Haft[X.]fehl aufgeführten Transaktionen. Ergänzende Feststellungen zu den genannten Vorwürfen ha[X.]n sich zudem aus der Sichtung des [X.] des Angeschuldigten mit den Geldge[X.]rn und mit seiner Nichte ([X.] 8. des Haft[X.]fehls) erge[X.]n. Die dort genannten [X.]träge stimmen mit den Auskünften der Firma       ü[X.]rein, die von den [X.] aus dem [X.]    regelmäßig [X.]auftragt worden war. Der in [X.].   inhaftierte Zeuge      [X.].   hat ausgesagt, von     [X.] erfahren zu ha[X.]n, dass der Angeschuldigte in [X.] Geldtransaktionen für ihn organisiere. Er selbst ha[X.] im [X.] 1. des Haft[X.]fehls e[X.]nfalls Geld an [X.] schicken lassen. Auch wenn der Chatkommunikation zwischen dem Angeschuldigten und [X.] nicht in allen Fällen eine ausdrückliche [X.]stätigung dafür entnommen werden kann, dass das Geld tatsächlich angekommen war, so finden sich doch keinerlei Anhaltspunkte, dass eine der Transaktionen im Einzelfall nicht gelungen wäre. Vielmehr hat [X.] in den meisten Fällen den Empfang des Geldes [X.]stätigt. Ein Fehlschlag ist dagegen in keinem der Fälle im Chat thematisiert worden. Im [X.] 4. des Haft[X.]fehls hat der Ü[X.]rweisende, der sich in [X.] aufhält, [X.]stätigt, dem Angeschuldigten das Geld für [X.], [X.]i dem er noch Schulden gehabt ha[X.], ü[X.]rwiesen zu ha[X.]n. Auch im [X.] 11. des Haft[X.]fehls hat der Geldge[X.]r als Zeuge eingeräumt, dem Angeschuldigten das Geld zur Weiterleitung an [X.] ü[X.]rlassen zu ha[X.]n. Dass es sich [X.]i     [X.] um einen aus dem [X.]    nach [X.] gereisten [X.]-Kämpfer handelte, hat der Zeuge [X.].   (s.o.) [X.]i seiner Vernehmung durch die [X.].     Polizei[X.]hörden ausgesagt. Dies ergibt sich zudem aus einem [X.]hördenzeugnis des [X.] sowie den Ermittlungen k.          [X.]hörden und Presseartikeln in            Zeitungen.

(2) Hinsichtlich der drei Ü[X.]rweisungen an den nach [X.] reisenden m.        Staatsangehörigen (Fälle [X.] 12.-14. des Haft[X.]fehls) werden die geständigen Einlassungen des Angeschuldigten durch den Inhalt der zwischen den [X.]iden geführten Chatkommunikation sowie die entsprechenden Auskünfte des Finanzdienstleisters [X.] [X.]stätigt. Den Nachrichten, die der Angeschuldigte mit weiteren Personen austauschte, ist ferner zu entnehmen, dass der m.        Staatsangehörige nicht nur in [X.] für den [X.] kämpfte, sondern dort auch ums Le[X.]n kam.

(3) Dass es sich [X.]i der Person, für die der Angeschuldigte den [X.]-Account einrichtete ([X.] 15. des Haft[X.]fehls), um ein [X.]-Mitglied handelte, [X.]stätigt der Chatverkehr zwischen dieser und dem Angeschuldigten. Dieser enthält die Absprachen ü[X.]r die Einrichtung des Accounts. Die Auswertung des öffentlich einsehbaren Profils des [X.]-Accounts hat die Weiterverbreitung als "offiziell" gekennzeichneter Nachrichten des [X.] gezeigt.

cc) [X.] hat seine radikal-islamistische Einstellung sowie seine Zustimmung zur Ideologie des [X.] eingeräumt. 2017 seien ihm indes Zweifel an der Richtigkeit dieses Gedankengutes gekommen. Seit Anfang 2019 sei er ü[X.]rzeugt, dass es sich [X.]im [X.] um eine Terrororganisation handele. Die Einstellung des Angeschuldigten erschließt sich aus einer Reihe von [X.] und Audiodateien, die auf [X.]i ihm sichergestellten Datenträgern gesichtet werden konnten, sowie aus seinen Äußerungen im Chatverkehr.

dd) Hinsichtlich der ausländischen terroristischen [X.] [X.] ergibt sich der dringende Tatverdacht ins[X.]sondere aus mehreren Gutachten des Sachverständigen Dr. S.      .

ee) Wegen der weiteren Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten [X.]gründenden [X.]weismittel und Indizien wird auf die Darlegungen im Haft[X.]fehl des Ermittlungsrichters des [X.] und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift des [X.]s [X.]zug genommen.

c) [X.] hat sich damit im Sinne eines dringenden Tatverdachts wie folgt strafbar gemacht:

aa) In den [X.] 1.-11. des Haft[X.]fehls ist das dem Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten jedenfalls als Unterstützung einer terroristischen [X.] im Ausland (§ 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB) in elf tatmehrheitlichen Fällen zu werten.

(1) Die Organisation [X.] stellt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand eine ausländische terroristische [X.] dar, deren Zwecke darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Verbrechen nach dem [X.] zu [X.]gehen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB).

(2) [X.] unterstützte diese [X.].

Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines [X.] zu verstehen, das die innere Organisation der [X.] und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht un[X.]dingt maßge[X.]nd - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 136). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche [X.]tätigungsakte eines Angehörigen der [X.] fördert; in diesem Sinne handelt es sich [X.]im Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte [X.]ihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa [X.], Urteil vom 3. Okto[X.]r 1979 - 3 [X.], [X.]St 29, 99, 101). Zum anderen greift der [X.]griff des [X.] einer [X.] ü[X.]r ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines [X.]smitglieds [X.]schränktes Verständnis hinaus; denn er [X.]zieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die [X.] als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des [X.] zu einer einzelnen organisations[X.]zogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich [X.]itragen muss (vgl. [X.], Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 136; [X.]schluss vom 16. [X.]i 2007 - AK 6/07, [X.]St 51, 345 Rn. 16 ff.). Erforderlich, a[X.]r auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus [X.]gangene Straftat oder auch nur eine organisations[X.]zogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne [X.]lang (vgl. [X.], Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 134; [X.]schlüsse vom 16. [X.]i 2007 - AK 6/07, [X.]St 51, 345 Rn. 11; vom 27. Okto[X.]r 2015 - 3 [X.], [X.]R StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. [X.], Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, [X.]St 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 [X.], [X.]St 33, 16, 17; [X.]schluss vom 17. August 2017 - AK 34/17, [X.]R StPO § 114 Abs. 2 Nr. 2 Tat 2 Rn. 6). Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren Nützlichkeit müssen indes stets anhand [X.]legter Fakten nachgewiesen sein (vgl. [X.], [X.]schlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, [X.]St 58, 318 Rn. 20; vom 19. Okto[X.]r 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).

Fördert ein Außenstehender die mitgliedschaftliche [X.]teiligung eines Mitglieds an der [X.], so [X.]darf es für die Tathandlung des [X.] in der Regel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des [X.] für die Organisation. Da als Folge des [X.] ein irgendwie gearteter Vorteil für die [X.] ausreicht, liegt es nahe, dass [X.]i einer Tätigkeit, die sich in der Sache als [X.]ihilfe zur [X.]teiligung eines Mitglieds an der [X.] darstellt, grundsätzlich [X.]reits hierin ein ausreichender Nutzen für die Organisation zu sehen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufga[X.] durch ein Mitglied fördert, die diesem von der [X.] aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, die Straftaten zu [X.]gehen, die den Zwecken der terroristischen [X.] dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. [X.], [X.]schluss vom 14. Dezem[X.]r 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 74 mwN).

Vorliegend sorgte der Angeschuldigte in den [X.] 1.-11. des Haft[X.]fehls dafür, dass einem in [X.] kämpfenden [X.]-Mitglied ü[X.]r die Dauer von mehr als einem Jahr hinweg nicht un[X.]trächtliche Geld[X.]träge zugingen. Ob dieser das Geld für sich verwandte oder an die Organisation weitergab, ist zwar nicht geklärt. Doch selbst wenn der Empfänger die Geld[X.]träge zur Deckung seines [X.]darfs - etwa zur Finanzierung seines Le[X.]nsunterhaltes - genutzt ha[X.]n sollte, hätte der Angeschuldigte eine terroristische [X.] unterstützt. Eine tat[X.]standliche Unterstützung der terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB liegt nämlich nach o[X.]n dargelegtem [X.]ßstab auch dann vor, wenn der Täter die mitgliedschaftlichen [X.]tätigungsakte eines ihrer Mitglieder fördert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Mitglied die Handlungen im Auftrag der [X.] vornimmt. Der Empfänger der Gelder kämpfte vorliegend für den [X.] und [X.]tätigte sich somit für diesen. Diese [X.]teiligungshandlungen förderte der Angeschuldigte mit den Geldzuwendungen. [X.]i diesen handelte es sich zum Teil um vierstellige [X.]träge, die es ihrem Empfänger erlaubten, sich ohne Einschränkungen dem Kampf für den [X.] zur Verfügung zu stellen. [X.]reits darin ist auch ein hinreichender Nutzen für die terroristische [X.] [X.] zu sehen. Somit weisen die Zuwendungen schon nach ihrem Umfang einen spezifischen [X.]zug zur Tätigkeit und den Zwecken des [X.] auf. Dies gilt auch, soweit in einzelnen Fällen - etwa in den [X.] 4.-7. des Haft[X.]fehls - die [X.]träge eher geringfügig waren. Durch die sich im Abstand von wenigen Monaten wiederholenden Ü[X.]rweisungen unterstützte der Angeschuldigte ihren Empfänger regelmäßig. Es handelte sich auch [X.]i den eher niedrigen Zuwendungen also nicht um solche, mit denen der Le[X.]nsunterhalt des Empfängers sporadisch in nur geringem Umfang sichergestellt werden sollte (vgl. [X.], [X.]schluss vom 14. Dezem[X.]r 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 74).

Eine Unterstützung der Organisation [X.] liegt auch insoweit vor, als der Angeschuldigte in den [X.] 7. und 9. des Haft[X.]fehls Geldmittel ü[X.]rwies, die nicht für     [X.] selbst, sondern für die Familien gefallener [X.]-Kämpfer [X.]stimmt waren. Daraus, dass der Angeschuldigte es dem [X.]-Mitglied     [X.] ermöglichte, die Familien im Kampf gestor[X.]ner "Helden" finanziell zu unterstützen, erwuchs auch der Organisation ein Vorteil, weil dieses Vorgehen deutlich machte, dass der [X.] die Familien seiner Kämpfer nicht im Stich lässt. Somit weisen auch diese Geldzuwendungen des Angeschuldigten den erforderlichen Organisations[X.]zug auf.

Ob der Angeschuldigte sich darü[X.]r hinaus in den [X.] 1.-11. des Haft[X.]fehls zudem der Terrorismusfinanzierung nach § 89c Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat und wie sich das Konkurrenzverhältnis in diesem Fall, in dem sich die Unterstützung der terroristischen [X.] in der Zuwendung von [X.] erschöpft, darstellt, kann hier offenblei[X.]n. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob sich der Angeschuldigte in den genannten Fällen jeweils tateinheitlich wegen Verstoßes gegen ein [X.]reitstellungsverbot nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 [X.] strafbar gemacht hat.

bb) In den [X.] 12.-14. des Haft[X.]fehls ist der Angeschuldigte e[X.]nfalls der Unterstützung einer terroristischen [X.] dringend verdächtig. [X.] unterstützte den m.        Staatsangehörigen, der - wie ihm [X.]kannt war - von M.     nach [X.] reiste, um sich dort dem [X.] als Kämpfer anzuschließen, mit drei Geldzahlungen während seiner Reise. Somit war er diesem [X.]i seinem [X.] an die Organisation [X.]hilflich und förderte mithin durch jedenfalls eine Tat die terroristischen Ziele dieser [X.] (vgl. [X.], [X.]schluss vom 8. August 2019 - StB 19/19, juris Rn. 28).

cc) Das Handeln des Angeschuldigten im [X.] 15. des Haft[X.]fehls erfüllt e[X.]nfalls den Tat[X.]stand der Unterstützung einer terroristischen [X.]. Indem er dem nicht identifizierten, auf Hilfe außerhalb [X.]s angewiesenen Mitglied einen [X.]-Account einrichtete, auf dem dieser Propaganda und offizielle Verlautbarungen des [X.] verbreitete, unterstützte er diese Person in ihren mitgliedschaftlichen [X.]tätigungen für die Organisation (vgl. [X.], [X.]schluss vom 26. Juni 2019 - AK 32/19, juris Rn. 22 mwN).

[X.] Strafrecht ist anwendbar, weil die Tathandlungen in [X.] [X.]gangen wurden und der Angeschuldigte sich in [X.] [X.]findet. Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt vor.

2. Es ist der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gege[X.]n. [X.] hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Zwar lebt die Familie des Angeschuldigten in [X.], wo[X.]i seine Frau schon seit vielen Jahren hier [X.]heimatet ist und seine Kinder in der [X.] geboren sind. Auch der Angeschuldigte [X.]mühte sich um seine Einbürgerung, wo[X.]i das Einbürgerungsverfahren im Hinblick auf die hier erho[X.]nen Vorwürfe zurzeit ruht. Zudem ging er seit seiner Einreise nach [X.] nahezu durchgängig einer Ar[X.]it nach. Schließlich hat er die Taten eingeräumt und gibt an, inzwischen erkannt zu ha[X.]n, dass es sich [X.]im [X.] um eine Terrororganisation handelt. Andererseits war er jahrelang mit der islamistischen Szene verbunden und hat - wie auch die hier erho[X.]nen Vorwürfe zeigen - zahlreiche Kontakte im [X.] und außer[X.] Ausland. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass er sich, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird. Eine Außervollzugsetzung des Haft[X.]fehls (§ 116 Abs. 1 StPO) ist unter den gege[X.]nen Umständen nicht erfolgversprechend.

3. Die [X.]sonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft ü[X.]r sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Nach der Festnahme des Angeschuldigten hat das [X.] die [X.]i den Durchsuchungen sichergestellten Datenträger ausgewertet, die allerdings nur in geringem Umfang zur Aufklärung der hier vorgeworfenen Taten [X.]igetragen ha[X.]n. Diese waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Haft[X.]fehls ins[X.]sondere durch die Auswertung der [X.]reits früher sichergestellten Chats sowie den Auskünften der Finanzdienstleister und den Aussagen des in [X.].   inhaftierten Zeugen [X.].   weitgehend aufgeklärt. Soweit die Sichtung der sichergestellten Dateien nach der Verhaftung der Aufklärung weiterer dem Angeschuldigten vorgeworfener Taten gedient hat, die ins[X.]sondere seine [X.]teiligung an der Planung und Vor[X.]reitung eines Anschlags in [X.] [X.]trafen und hinsichtlich derer das Verfahren inzwischen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, vermag dies die [X.] nicht zu legitimieren. Die Notwendigkeit der Aufklärung weiterer, im Haft[X.]fehl nicht aufgeführter Straftaten stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO dar, der die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen kann. Der Vollzug der Untersuchungshaft ü[X.]r sechs Monate hinaus ist vielmehr nur zulässig, wenn sich die [X.]sondere Schwierigkeit oder der [X.]sondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO gerade auf die Taten [X.]zieht, die im Haft[X.]fehl aufgeführt sind und deretwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird ([X.], [X.]schlüsse vom 28. Januar 1992 - 2 BvR 1754/91, [X.], 1749, 1750; vom 13. Septem[X.]r 2001 - 2 BvR 1286/01 u.a., [X.], 100 Rn. 3). Allerdings sind eine Reihe von Ermittlungsmaßnahmen nach der Verhaftung des Angeschuldigten auch zur Verifizierung des Verdachts der im Haft[X.]fehl aufgeführten Straftaten durchgeführt worden. So ist noch eine der an den vorgeworfenen Transaktionen unmittelbar [X.]teiligten Personen als Zeuge [X.]fragt worden. Auch ist der Zeuge [X.].   aufgrund einer [X.] Ermittlungsanordnung in [X.].   in Anwesenheit von Mitar[X.]itern [X.] Ermittlungs[X.]hörden am 22. Okto[X.]r 2019 erneut vernommen worden. Schließlich ist der Angeschuldigte zu einer ausführlichen Vernehmung durch die Polizei [X.]reit gewesen, die am 1. und 2. Okto[X.]r 2019 stattgefunden hat. Danach sind die Ergebnisse aus Rechtshilfeersuchen an den [X.]   , N.     und [X.].   abzuwarten gewesen. Die [X.] ha[X.]n bis Novem[X.]r 2019 angedauert. Nachdem am 25. Novem[X.]r 2019 mit dem Angeschuldigten erneut ein Vernehmungstermin vereinbart worden war, der von diesem kurzfristig abgesagt worden ist, hat das [X.] Schleswig-Holstein die Ermittlungen noch im Novem[X.]r 2019 abgeschlossen.

[X.]reits unter dem Datum des 4. Dezem[X.]r 2019 hat der [X.] Anklage zum [X.] in [X.] erho[X.]n. Mit Verfügung vom 6. Dezem[X.]r 2019 hat die Vorsitzende die Zustellung der Anklageschrift an die Verteidiger sowie eine Ü[X.]rsetzung der Anklage veranlasst. Die bis zum 23. Dezem[X.]r 2019 gewährte Erklärungsfrist nach § 201 StPO ist mittlerweile abgelaufen. Mit einer baldigen Entscheidung ü[X.]r die Eröffnung des Hauptverfahrens nach Rückkunft der Akten ist somit zu rechnen. Die Vorsitzende hat in der Verfügung vom 6. Dezem[X.]r 2019 eine unter Vor[X.]halt der Eröffnung des Hauptverfahrens vorzunehmende zeitnahe [X.] mit den Verteidigern angekündigt. In An[X.]tracht dessen ist das Verfahren bislang noch mit der in Haftsachen gebotenen [X.]schleunigung geführt worden.

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zu der [X.]deutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Schäfer                     Spaniol                     Anstötz

Meta

AK 61/19

09.01.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 121 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2020, Az. AK 61/19 (REWIS RS 2020, 11640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11640

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AK 61/19 (Bundesgerichtshof)


AK 61/17, AK 62/17 (Bundesgerichtshof)

Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung


AK 1/15 (Bundesgerichtshof)


AK 53/17 (Bundesgerichtshof)


AK 10/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 334/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.