Aktenzeichen 3 StR 243/13

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RCN4RQWFMB3MJHBZXS

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 08.05.2014

Strafbarkeit wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Hinreichende Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der Strafnorm; Auslegung des Begriffs der schweren staatsgefährdenden Gewalttat

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Verfahrensgang

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Az. 3 StR 243/13
Bundesgerichtshof, 3 StR 243/13, 08.05.2014.
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