Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2023, Az. AK 96/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8913

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Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe

I.

1

Der Angeschuldigte ist aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 22. Mai 2023 (2 [X.]) am 31. Mai 2023 festgenommen worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe im Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 8. Februar 2022 durch sieben selbständige Handlungen die terroristische [X.] im Ausland „[X.]“ ([X.]) unterstützt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 [X.]), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 [X.]) oder Kriegsverbrechen (§ 8 ff. [X.]) zu begehen, und dabei jeweils zugleich gegen das Bereitstellungsverbot der im [X.] ([X.] [X.] vom 29. Mai 2002, [X.]) veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, die der Durchführung einer vom [X.] im Bereich der [X.] beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, verstoßen.

3

Der Haftbefehl nimmt insofern eine mutmaßliche Strafbarkeit des Angeschuldigten gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 [X.] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 632/2013 der [X.] vom 28. Juni 2013 ([X.] [X.] vom 29. Juni 2013, [X.]) an.

4

Der Ermittlungsrichter des [X.] hat mit Beschluss vom 22. November 2023 die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus für erforderlich erachtet. Die ermittlungsführende Generalstaatsanwaltschaft [X.] hat daraufhin die Akten dem Senat zur Entscheidung über die [X.] nach § 121 Abs. 2 und 4 StPO vorgelegt.

5

Unter dem 27. November 2023 hat die Generalstaatsanwaltschaft [X.] wegen der dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwürfe Anklage gegen den Angeschuldigten zum Oberlandesgericht [X.] erhoben.

II.

6

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

7

1. Der Angeschuldigte ist der ihm mit dem vorgenannten Haftbefehl zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.

8

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

9

aa) Die [X.] „[X.]“ ([X.]) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region „ash-Sham“ - die heutigen [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im [X.] sowie das Regime des [X.] Präsidenten [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die [X.] als legitimes Mittel des Kampfes an.

Die Führung der [X.], die sich mit der Ausrufung des „Kalifats“ am 29. Juni 2014 von „[X.] im [X.] und in Großsyrien“ ([X.]IG) in „[X.]“ ([X.]) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm -, hatte seit 2010 bis zu seiner Tötung im Oktober 2019 [X.] inne. Die [X.] setzte ihre Ziele durch offenen militärischen Bodenkampf im [X.] und in [X.] sowie durch Sprengstoff- und Selbstmordanschläge, aber auch durch Entführungen, Erschießungen und spektakulär inszenierte, grausame Hinrichtungen durch. Die [X.] teilte von ihr besetzte Gebiete in [X.] ein und errichtete einen [X.]; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der [X.] und [X.] Armee, aber auch in Gegnerschaft zum [X.] stehender Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des [X.] in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom [X.] zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus beging der [X.] immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er auch für Anschläge in [X.], etwa in [X.], [X.], [X.] und [X.], die Verantwortung.

Im [X.] gelang es dem [X.] im Jahr 2014, etwa ein Drittel des Staatsterritoriums zu besetzen. Am 10. Juni 2014 erlangte er die [X.]ntrolle über die Millionenstadt [X.], die bis zu der Offensive der von [X.] unterstützten [X.] Armee Ende 2016 der zentrale Ort seiner [X.] [X.] war. In den Jahren 2013 und 2014 gelang es dem [X.] zudem, weite Teile im Norden und Osten [X.]s unter seine Gewalt zu bringen.

Seit Januar 2015 wurde die [X.] schrittweise erfolgreich zurückgeschlagen. So begann am 16. Oktober 2016 die Rückeroberung von [X.], die Anfang Juni 2017 abgeschlossen war. Am 27. August 2017 wurde der [X.] aus seiner letzten nord[X.] Hochburg in [X.] verdrängt. Die [X.] Sicherheitskräfte erklärten im Dezember 2017 den Krieg gegen den [X.] für beendet, nachdem sie in einem letzten Schritt die [X.]ntrolle von Gebieten an der syrisch-[X.] Grenze vollständig zurückerlangt hatten.

Auch in [X.] büßte der [X.] im Laufe des Jahres 2018 große Gebiete ein. Ende 2018 verblieb dem [X.] nur noch ein kleines Territorium im Raum [X.] in der [X.], in das sich die [X.]-Kämpfer zurückziehen konnten. Am 9. Februar 2019 begann die finale Offensive der [X.] ([X.]) um den Ort [X.], wobei sie Luftunterstützung durch die Anti-[X.]-[X.]alition erhielten. Am 23. März 2019 kapitulierten dort die letzten [X.]-Kämpfer; tausende von ihnen sowie zehntausende Frauen und Kinder wurden in Gefängnissen und Lagern - etwa in [X.] oder [X.] im Nordosten [X.]s - interniert. Damit brach das territoriale Kalifat des [X.] mit quasi staatlichen Strukturen zusammen. Weitere Rückschläge erlitt die [X.] durch die Tötung ihres Anführers [X.] und ihres offiziellen Sprechers in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2019 im Rahmen einer [X.] Militäraktion in der [X.] [X.].

Trotz des Zusammenbruchs des Kalifats war der [X.] als militant-dschihadistische und international agierende Organisation nicht vollständig zerstört. Vielmehr verblieb die [X.] unter Aufrechterhaltung ihrer ideologischen Ausrichtung in der Folgezeit in ihrem Kerngebiet [X.]/[X.], insbesondere in der syrisch-[X.] Grenzregion sowie der [X.] Wüste. Auch passte sich der [X.] an die veränderten Rahmenbedingungen an: So benannte er kurz nach der Tötung der beiden Führungspersonen einen neuen Sprecher und [X.], setzte seine [X.] fort und operierte zunehmend aus dem Untergrund heraus. Schätzungen zufolge verfügt er im Kerngebiet weiterhin über 4.000 bis 6.000 aktive Kämpfer. In den Jahren 2019 bis 2021 verübte er mehrere tausend terroristische Anschläge in [X.] und im [X.] in Form von Sturm- und Raketenangriffen sowie [X.] und Sprengstoffanschlägen. Derartige militärische Operationen führte er auch in [X.], [X.]/[X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] aus. Daneben nahm er gezielt Tötungen und Hinrichtungen von Einzelpersonen wie beispielsweise sunnitischen Stammesältesten, Kämpfern des [X.] und solchen des [X.] Regimes vor.

Der [X.] ist auch weiterhin in der [X.] aktiv. So gelang es der [X.] Ende Dezember 2017 nach tagelangen Kämpfen mit [X.] ([X.]), die in dieser Provinz militärisch, wirtschaftlich und politisch stark vertreten war, dort mehrere Dörfer einzunehmen. In den Jahren 2018 bis 2021 folgten zahlreiche Kämpfe zwischen beiden Gruppierungen, ohne dass der [X.] aus der von der [X.] kontrollierten Region vollständig verdrängt werden konnte.

Mit der Ausrufung weltweiter Provinzen außerhalb seines ursprünglichen Kerngebiets und fortwährender terroristischer Aktivitäten in zahlreichen [X.] in [X.] und [X.], vor allem in [X.]/[X.], West- und [X.] sowie in der Provinz [X.] bestehend aus den Ländern [X.], [X.] und [X.] - dort agierend unter der Bezeichnung „[X.] Provinz [X.]“ ([X.]PK) - unterstreicht der [X.] seinen Anspruch, ein global agierender Akteur zu sein.

bb) Der in der [X.] lebende Angeschuldigte ist Anhänger eines radikal-salafistischen Islam, sympathisiert mit der ausländischen terroristischen [X.] „[X.]“ ([X.]) und unternahm es, diese von [X.] aus finanziell zu unterstützen. Er transferierte im Tatzeitraum über [X.] Geldbeträge in einer Gesamthöhe von 2.210 € an [X.]-Mitglieder in [X.], um diesen damit ihre weitere Tätigkeit für die [X.] zu ermöglichen.

(1) Im Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 22. April 2021 übermittelte der Angeschuldigte in sechs Fällen Gelder - insgesamt 2.180 € - an die [X.]-Mitglieder    [X.]    und    [X.]    .

Die gesondert Verfolgte [X.]    , die sich 2015 zum [X.] nach [X.] begeben und dort der [X.] als Mitglied angeschlossen hatte, wurde im März 2019 durch kurdische Kräfte festgenommen und von diesen im Gefangenenlager [X.] im Nordosten [X.]s interniert. Aus dem Lager heraus setzte sie ihre Tätigkeit für den [X.] fort, wobei sie eine Führungsrolle unter den dort gefangenen [X.]-Frauen einnahm. Sie engagierte sich dahin, Geldspenden insbesondere in [X.] für in [X.] internierte [X.]-Frauen einzuwerben, um deren Freikauf oder Ausschleusung aus der Gefangenschaft zu finanzieren oder es ihnen zu ermöglichen, in den - von einer weitgehenden Selbstorganisation der [X.]-Insassinnen geprägten - Lagern entsprechend den Vorgaben des [X.] und unter fortwährender Zugehörigkeit zu der [X.] zu leben. Hierfür betrieb sie aus dem Gefangenlager [X.] heraus eigene [X.], unter anderem den Kanal „               “, mit denen sie zu Spenden für dem [X.] zugehörige Insassinnen der Lager [X.] und [X.] aufrief. Der Angeschuldigte hatte [X.]    abonniert. Es gelang [X.]    , unter Mithilfe Dritter in erheblichem Umfang Spenden einzuwerben und in den Besitz der Gelder zu gelangen, die sie dann wie beabsichtigt und angekündigt für internierte [X.]-Frauen verwendete. Diese Tätigkeit setzte [X.]    nach ihrem eigenen Freikauf aus dem Lager [X.] im [X.] 2020 sowie nach ihrer erneuten Gefangennahme und Internierung im Oktober 2021 fort.

Der gesondert Verfolgte [X.]    ist der Ehemann nach islamischem Ritus der [X.]    . Er schloss sich spätestens Ende 2020 als Mitglied dem [X.] an und ist seither in [X.] als [X.]-Kämpfer tätig.

Seine Geldtransfers an [X.]    und [X.]    nahm der Angeschuldigte dergestalt vor, dass er wiederholt Beträge auf ein Girokonto der gesondert Verfolgten     [X.]     überwies, die das Geld anschließend jeweils über Finanzagenten im türkisch-[X.] Grenzgebiet an [X.]    und [X.]    weiterleitete. [X.]    , die mit [X.]    in engem [X.] stand, war in Absprache mit dieser dergestalt in deren Spendenkampagnen eingebunden, dass sie gespendete Gelder in [X.] entgegennahm - unter anderem durch Überweisung auf ein ihr gehörendes Girokonto - und sodann über weitere Mittelsmänner [X.]    zukommen ließ.

Im Einzelnen überwies der Angeschuldigte von seinem Girokonto auf das Girokonto der gesondert Verfolgten [X.]     am 1. Dezember 2020 550 € (Fall 1), am 14. Dezember 2020 50 € (Fall 2), am 4. Januar 2021 800 € (Fall 3) sowie im Zuge einer weiteren Überweisung 30 € (Fall 4), am 11. Januar 2021 50 € (Fall 5) und am 22. April 2021 700 € (Fall 6).

Wie vom Angeschuldigten erstrebt, leitete [X.]     die erhaltenen Gelder in den ersten fünf Fällen an die gesondert Verfolgte [X.]    , im letzten Fall an den gesondert Verfolgten [X.]    weiter. Die Gelder erreichten diese jeweils. Mit den ersten fünf Zahlungen wollte der Angeschuldigte - Spendenaufrufen der [X.]     folgend - deren Engagement für inhaftierte [X.]-Frauen unterstützen. Mit der sechsten Zahlung wollte er es [X.]    ermöglichen, seine Tätigkeit als [X.]-Kämpfer in [X.] fortzusetzen.

(2) Am 8. Februar 2022 überwies der Angeschuldigte einen Betrag in Höhe von 30 € auf ein Girokonto der     E.  . Damit folgte er einem Spendenaufruf ihres Ehemannes nach islamischem Ritus     [X.].   vom Vortag, mit dem dieser über seinen [X.] um finanzielle Unterstützung für [X.]-Frauen warb, die im kurdischen Gefangenenlager [X.] interniert waren. Am 12. Februar 2022 leitete [X.].   die Zahlung des Angeschuldigten nebst weiteren eingeworbenen Spenden per „[X.]“ an einen Mittelsmann in der [X.] weiter, der dafür sorgte, dass das Geld in das Lager [X.] verbracht und dort gefangenen [X.]-Frauen übergeben wurde (Fall 7).

b) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) beruht auf Folgendem:

aa) Dem Senat sind aus einer Vielzahl von [X.]-Verfahren Auswertungen des [X.] und gutachterliche Ausführungen insbesondere des Islamwissenschaftlers Dr. S.     bekannt, aus denen sich die hier dargestellten Erkenntnisse zur Entstehung, zu den Zielen, zur Vorgehensweise und zur (gegenwärtigen) Struktur der [X.] „[X.]“ ergeben.

bb) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der [X.]-Mitgliedschaft der gesondert Verfolgten [X.]    , ihrer hier relevanten Aktivitäten zur Unterstützung internierter [X.]-Frauen und der von ihr betriebenen [X.] beruht unter anderem auf ihren Chatnachrichten und einer Auswertung ihrer Telegramkanäle. Die Tätigkeit ihres Ehemannes nach islamischem Ritus [X.]    wird im Sinne eines dringenden Tatverdachts belegt durch Angaben in von ihm betriebenen [X.]n sowie ein Video, das er an [X.]    versandte und Bilder enthält, die ihn als [X.]-Kämpfer zeigen. Die Annahmen zur Tätigkeit der gesondert Verfolgten [X.]     im Rahmen der Weiterleitung eingeworbener Spenden an [X.]    stützen sich auf [X.]ntoverdichtungen und Chatnachrichten zwischen ihr und [X.]    , aber auch auf eine schriftliche Erklärung, die sie im Vorfeld eines gescheiterten Ausreiseversuchs aus [X.] im Mai 2021 verfasste und in der sie ausführte, das Guthaben ihres hier relevanten Bankkontos sei Spendengeld für [X.]    . Die haftbefehlsgegenständlichen Überweisungen des Angeschuldigten auf dieses Bankkonto der [X.]     werden belegt durch polizeiliche Finanzermittlungen zu den betreffenden Girokonten.

Es ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon auszugehen, dass die Geldbeträge, die der Angeschuldigte an [X.]     überwies, die Empfänger [X.]    und [X.]    erreichten. Denn beide äußerten sich in Chatnachrichten entsprechend. Demgegenüber ist den [X.] beider, insbesondere der Chatkommunikation zwischen [X.]    und [X.]    , nichts zu entnehmen, was auf Schwierigkeiten bei den Geldtransfers hindeuten könnte. Zudem legt die Zahl der Finanztransaktionen unter Einschaltung der [X.]     und [X.] in der [X.] nahe, dass dieser Weg der Geldübermittlung zu [X.]-Mitgliedern in [X.] problemlos funktionierte.

Der Aufruf des [X.].   zur Unterstützung internierter [X.]-Frauen ist im Zuge einer Überwachung seines [X.] festgestellt worden. Dass der Angeschuldigte am 8. Februar 2022 in Reaktion auf diesen Spendenaufruf Geld an dessen Ehefrau überwies, folgt aus einer Auswertung der betreffenden Bankkonten des Angeschuldigten und der     E.  . Die Weiterleitung der Spende des Angeschuldigten und weiterer Spendeneinnahmen durch [X.].   folgt aus einer Mitteilung des Finanztransferdienstleisters „[X.]“. Der Umstand, dass die Spende internierten [X.]-Frauen tatsächlich zu [X.] kam, lässt sich ableiten aus einer entsprechenden Mitteilung des [X.].   .

Da der Angeschuldigte [X.]    abonniert hatte, sich also mit Spenden an [X.]-Mitglieder in [X.], namentlich an internierte [X.]-Frauen, beschäftigte, und mit [X.]    und [X.]    in [X.] stand, ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon auszugehen, dass er seine Geldüberweisungen in dem Wissen und mit der Absicht tätigte, damit die Tätigkeit von [X.]-Mitgliedern für die [X.] zu fördern. Hierfür sprechen auch die Erkenntnisse zu seiner eigenen islamistisch-salafistischen Grundhaltung und der Umstand, dass er bei seinen Überweisungen verschleiernde Angaben zum Verwendungszweck der Geldzahlungen („    “, „           “, „           “) machte.

cc) Wegen weiterer Einzelheiten zu den bisherigen Beweisergebnissen, die den dringenden Tatverdacht begründen, wird auf den Haftbefehl vom 22. Mai 2023 und die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft [X.] vom 27. November 2023 Bezug genommen.

2. In rechtlicher Hinsicht ist auszugehen von einer hochwahrscheinlichen Strafbarkeit des Angeschuldigten wegen Unterstützung einer terroristischen [X.] im Ausland in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot der im [X.] ([X.] [X.] vom 29. Mai 2002, [X.]) veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, die der Durchführung einer vom [X.] im Bereich der [X.] beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 [X.] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 632/2013 der [X.] vom 28. Juni 2013 ([X.] [X.] vom 29. Juni 2013, [X.]).

a) Bei dem [X.] handelt es sich um eine terroristische [X.] im Ausland (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 31; vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 35; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 7 ff., 38).

b) Hinsichtlich der mutmaßlichen Strafbarkeit des Angeschuldigten wegen Unterstützung einer terroristischen [X.] im Ausland gilt Folgendes:

aa) Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines [X.] zu verstehen, das die innere Organisation der [X.] und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; vom 11. August 2021 - 3 [X.], NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 136). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Beteiligungsakte eines Angehörigen der [X.] fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa [X.], Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 17; vom 3. Oktober 1979 - 3 [X.], [X.]St 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer [X.] über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines [X.]smitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die [X.] als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des [X.] zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. [X.], Beschluss vom 11. August 2021 - 3 [X.], NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 136; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, [X.]St 51, 345 Rn. 16 ff.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 [X.], [X.]R StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5; Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 134). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13/13 u.a., [X.]St 58, 318 Rn. 19; Urteile vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 134; vom 25. Juli 1984 - 3 [X.], [X.]St 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, [X.]St 32, 243, 244).

bb) Hiervon ausgehend handelte der Angeschuldigte hochwahrscheinlich in mehrfacher Hinsicht in für den [X.] objektiv nützlicher Weise und unterstützte damit die [X.] im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB (vgl. insofern [X.], Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 [X.], juris Rn. 11; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 29 f.). Der für eine Strafbarkeit nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 StGB erforderliche Unterstützungserfolg war mit hoher Wahrscheinlichkeit in allen sieben haftbefehlsgegenständlichen Fällen gegeben.

Zum einen ermöglichte der Angeschuldigte mit den Geldzahlungen in den Fällen 1 bis 6 den [X.]-Mitgliedern [X.]    und [X.]    , ihre beschriebene Tätigkeit für den [X.] auszuüben. Im Fall 7 ermöglichte er es den Geldempfängerinnen, bei denen es sich um internierte [X.]-Frauen handelte, im Gefangenenlager [X.] ein Leben im Sinne der [X.] zu führen und sich für ein anderweitiges Engagement im [X.] nach einer Freilassung zur Verfügung zu halten (vgl. insofern [X.], Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 35; vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 38; vom 23. August 2023 - StB 47/23, juris Rn. 7 ff.; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 15 ff., 42 ff.; vom 11. August 2021 - 3 [X.], juris Rn. 11; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 29 f.).

Zum anderen förderte der Angeschuldigte in allen haftbefehlsgegenständlichen Fällen den [X.] als Gesamtorganisation unmittelbar. Denn mit der finanziellen Unterstützung insbesondere inhaftierter [X.]-Frauen, aber auch anderer in [X.] tätiger [X.]-Angehöriger, wurde das Signal an Mitglieder und Sympathisanten des [X.] ausgesandt, dass sich die [X.] intensiv um gefangen genommene oder aus anderen Gründen unterstützungsbedürftige Angehörige kümmert. Dies war geeignet, die Überzeugung von der fortbestehenden Wirkmacht der [X.] und die Loyalität zu dieser zu stärken (vgl. insofern [X.], Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 35; vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 38; vom 23. August 2023 - StB 47/23, juris Rn. 7 ff.; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 15 ff., 42 ff.).

c) Jeweils tateinheitlich (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 38; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 46; vom 11. August 2021 - 3 [X.], juris Rn. 25; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 46 mwN) zur Unterstützung einer terroristischen [X.] im Ausland hat sich der Angeschuldigte hochwahrscheinlich gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 [X.] strafbar gemacht. Der Transfer von [X.] an [X.]-Mitglieder in [X.] verstieß gegen das in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 normierte Bereitstellungsverbot (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 38 mwN; vom 23. August 2023 - StB 47/23, juris Rn. 10; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 15 ff., 42 ff.; vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 22; vom 18. November 2021 - AK 47/21, juris Rn. 10 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 32). Denn der [X.] ist seit der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 632/2013 der [X.]mmission vom 28. Juni 2013 ([X.] [X.] vom 29. Juni 2013, [X.]) eine in der Verordnung gelistete [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 22; vom 11. August 2021 - 3 [X.], juris Rn. 16; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 3 Rn. 9; Beschluss vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40 mwN). Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung dürfen gelisteten Gruppierungen weder direkt noch indirekt Gelder zur Verfügung gestellt werden.

Indem der Angeschuldigte hochwahrscheinlich dafür sorgte, dass Gelder an [X.]-Mitglieder im (früheren) Hauptagitationsgebiet der [X.] gelangten und von diesen im Sinne der [X.] verwendet werden konnten, stellte er finanzielle Ressourcen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 zur Verfügung. Denn angesichts der Struktur des [X.] und des Umstandes, dass es sich bei der [X.] um einen [X.] handelt, werden Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen jedenfalls dann bereits dem [X.] selbst unmittelbar zur Verfügung gestellt, wenn sie einem im Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation befindlichen und agierenden Mitglied, das in die dortigen [X.]sstrukturen eingebunden ist, zur Verwendung für die Ziele und Zwecke der [X.] zufließen. Insofern ist nicht erforderlich, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen in die direkte Verfügungsgewalt eines Führungsverantwortlichen oder eines für Finanzangelegenheiten zuständigen [X.]smitglieds gelangen oder solche höherrangigen Mitglieder eine eigene Zugriffsmöglichkeit erhalten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 40; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 47; vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 22; vom 18. November 2021 - AK 47/21, [X.], 207 Rn. 17 ff.; vom 11. August 2021 - 3 [X.], juris Rn. 18 ff.; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 3 Rn. 18 ff.; Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33, 37 f.).

Unerheblich ist insofern, dass die Geldempfängerinnen im Fall 7 in von kurdischen Milizen kontrollierten Lagern interniert waren (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 40; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 48). Denn sie konnten auch dort weitgehend selbstorganisiert ein Leben entsprechend den Vorstellungen des [X.] führen und für die [X.] tätig werden, wie nicht zuletzt von dort aus initiierte und organisierte erfolgreiche Ausschleusungen und Freikäufe von [X.]-Frauen aus den Lagern aufzeigen.

d) Die hochwahrscheinlichen Taten des Angeschuldigten unterfallen der [X.] Strafgewalt nach dem Territorialitätsprinzip, weil er jeweils in [X.] tätig wurde (§ 3 StGB). Deshalb und weil der Angeschuldigte [X.] ist, ist auch der von § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB geforderte strafbarkeitsbegründende Inlandsbezug gegeben.

3. Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen [X.] „[X.]“ ([X.]) hat das [X.] - als Neufassung einer früheren Verfolgungsermächtigung - am 13. Oktober 2015 erteilt.

4. Es ist der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben. Denn es ist wahrscheinlicher, dass der Angeschuldigte sich - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird.

a) Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung angesichts des Umfangs und des Gewichts seiner mutmaßlichen Taten mit einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Denn bei dem [X.] handelt es sich - auch zur Tatzeit und, wie nicht zuletzt seine derzeit im Raum [X.] unter der Bezeichnung „[X.] Provinz [X.] - [X.]PK“ entfalteten Aktivitäten zeigen, gegenwärtig - um eine besonders gefährliche und grausam agierende [X.], was Unterstützungsaktivitäten - auch solchen finanzieller Art - ein besonderes Gewicht verleiht. Dies gilt insbesondere für die Unterstützung aktiver Kämpfer der [X.] (Fall 6).

Dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Insofern gilt, dass die Annahme von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tatsachen erfordert; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - StB 43 u. 44/18, juris Rn. 37; vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 11).

Ausweislich der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse lehnt der Angeschuldigte die freiheitlich-demokratische Grundordnung der [X.] ab und hängt stattdessen einem islamistisch-salafistischen Staats- und Gesellschaftsbild an. Dies spricht gegen eine fluchthemmende Bindung an [X.]. Hinzu kommt, dass der Angeschuldigte über Verbindungen in die [X.] verfügt und seine Ehefrau die [X.] Staatsangehörigkeit besitzt, was dem Ehepaar eine Wohnsitznahme in der [X.] ermöglicht. Da seine Ehefrau [X.] im hiesigen Verfahren ist und damit auch in ihrer Person ein Anreiz gegeben ist, [X.] zu verlassen, bestehen keine tragfähigen familiären oder [X.] Bindungen des Angeschuldigten in der [X.]. Zudem beabsichtigte der Angeschuldigte ausweislich von Erkenntnissen des [X.] im Frühjahr 2021, aus [X.] auszureisen und sich im Ausland selbst dem [X.] anzuschließen. Hiervon nahm er hochwahrscheinlich nur Abstand, weil ihm der [X.] bedeutete, er solle von [X.] aus für die [X.] tätig werden. Gleichwohl beschäftigte er sich, wie die Auswertung eines bei ihm sichergestellten Mobiltelefons zeigt, auch in der Folgezeit weiter mit Möglichkeiten einer Auswanderung aus [X.]. Der Umstand, dass der Angeschuldigte vor seiner Verhaftung in der [X.] verblieb, obgleich ihm seit Mai 2022 bekannt war, dass gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen liefen, steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen. Denn von dem Gewicht der gegen ihn erhobenen Vorwürfe erlangte er wahrscheinlich erst mit seiner Verhaftung Kenntnis.

b) Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden.

5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden.

Die Ermittlungen sind besonders umfangreich gewesen. Nach der Festnahme des Angeschuldigten am 31. Mai 2023 haben an diesem Tag sichergestellte elektronische Datenträger des Angeschuldigten, darunter Speichermedien und Mobiltelefone, aufwändig ausgewertet werden müssen, weil die verfahrensgegenständlichen Aktivitäten des Angeschuldigten mit intensiver elektronischer [X.]mmunikation einhergingen. Diese Auswertung gestaltete sich auch deshalb als zeit- und arbeitsintensiv, weil bei einem Mobiltelefon die [X.] technisch überwunden werden musste, bevor mit einer Datenauswertung begonnen werden konnte. Gleichwohl haben die Ermittlungen Ende November 2023 abgeschlossen werden können. Unter dem 27. November 2023 und damit knapp sechs Monate nach seiner Verhaftung hat die Generalstaatsanwaltschaft [X.] Anklage gegen den Angeschuldigten zum Oberlandesgericht [X.] erhoben. Es steht zu erwarten, dass das Verfahren auch dort in einer dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Weise gefördert werden wird.

6. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im [X.] zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Schäfer                    [X.]

Meta

AK 96/23

13.12.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 22. Mai 2023, Az: 2 BGs 634/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2023, Az. AK 96/23 (REWIS RS 2023, 8913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8913

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