Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2018, Az. AK 78/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15598

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Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe

I.

1

Der Angeschuldigte war am 24. Januar 2017 festgenommen worden und befand sich zunächst auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 22. Dezember 2016 (2 [X.] 972/16) in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 ([X.]) hat der [X.] den Haftbefehl aufgehoben und in dieser Sache die Freilassung des Angeschuldigten aus der Untersuchungshaft angeordnet. Der 7. Strafsenat des [X.] hat an demselben Tag einen neuen Haftbefehl ([X.] 5/17) erlassen, auf Grund dessen seither Untersuchungshaft gegen den Angeschuldigten vollzogen wird.

2

Gegenstand des vormaligen Haftbefehls vom 22. Dezember 2016 war der Vorwurf, der Angeschuldigte habe im [X.]raum von Anfang April bis mindestens Ende 2013 in [X.]            , [X.]       und [X.] durch zwei selbständige Handlungen sich bereit erklärt, ein Verbrechen (§§ 129a, 129b StGB) zu begehen, und sich als Mitglied an einer außereuropäischen terroristischen [X.] beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Straftaten nach dem [X.] zu begehen, strafbar gemäß § 30 Abs. 2 Variante 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 53 StGB.

3

Der Angeschuldigte habe sich ab April 2013 über den [X.]n R.    [X.]    , der Mitglied der terroristischen [X.] "[X.] al-Nusra" gewesen sei, gegenüber deren Verantwortlichen bereit erklärt, nach [X.] auszureisen, sich der [X.] anzuschließen und sich am terroristischen [X.] zu beteiligen. Er sei im Juli 2013 tatsächlich nach [X.] gelangt, sodann aber dort, nachdem sich der [X.] zur terroristischen [X.] "Islamischer Staat im [X.] und Großsyrien" ([X.]) begeben habe, dieser Organisation beigetreten und habe sich seitdem für sie durch das Ableisten von Wachdiensten und die Teilnahme an Kampfhandlungen gegen Truppen des [X.] bis mindestens Ende 2013 betätigt.

4

Der [X.] hat das gegen den Angeschuldigten sowie den [X.]n geführte Ermittlungsverfahren am 10. August 2017 wegen minderer Bedeutung gemäß § 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG an die Generalstaatsanwaltschaft [X.] abgegeben.

5

Mit Beschluss vom selben Tag (AK 35 u. 36/17) hat der [X.] die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Den Angeschuldigten hat er zumindest der Mitgliedschaft im [X.] dringend verdächtig erachtet.

6

Während des durch den Ablauf der Neunmonatsfrist veranlassten [X.] hat die Generalstaatsanwaltschaft [X.] am 22. November 2017 Anklage gegen den Angeschuldigten und den [X.]n R.    [X.]     erhoben. Mit Anklageschrift vom 20. November 2017 legt sie dem Angeschuldigten zur Last, in der [X.] von Juli 2013 bis mindestens November 2014 in [X.] durch zwei selbständige Handlungen sich als Mitglied an einer [X.] im Ausland beteiligt zu haben, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 [X.]), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 [X.]) "und" Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 und 12 [X.]) zu begehen, und davon in einem Fall durch dieselbe Handlung über Kriegswaffen die tatsächliche Gewalt ausgeübt zu haben, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem [X.] beruhe oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a [X.] erstattet worden sei, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, §§ 52, 53 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 [X.].

7

Der Angeschuldigte sei in der [X.] zwischen dem 28. Juni und dem 7. Juli 2013 nach [X.] ausgereist und habe sich dort nach seiner Ankunft - auf Vermittlung des [X.]n - der terroristischen [X.] [X.] al-Nusra angeschlossen, für diese nach dem Durchlaufen einer Ausbildung zum Kämpfer regelmäßig Wachdienste wahrgenommen und sich jedenfalls in der [X.] vor dem 29. September, im Oktober und im November 2013 an Kampfhandlungen auf Seiten der [X.] beteiligt. Spätestens im Rahmen des ersten [X.] habe er ein zur Standardausrüstung der [X.] gehörendes vollautomatisches Sturmgewehr besessen, das er auch bei den weiteren Wachdiensten und Kampfeinsätzen mit sich geführt habe. Er habe die [X.] al-Nusra erst nach dem 27. Juli 2014 verlassen.

8

Mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 hat der [X.] im Rahmen der Haftprüfung den Haftbefehl vom 22. Dezember 2016 aus formalen Gründen aufgehoben; denn aus der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft [X.] ergab sich, dass diese den haftbefehlsgegenständlichen Vorwurf nicht weiterverfolgt, wohingegen die angeklagten - prozessual selbständigen - Taten haftbefehlsfremd waren und daher für die Entscheidung über die [X.] unberücksichtigt bleiben mussten.

9

Noch an demselben Tag hat der 7. Strafsenat des [X.] im Zwischenverfahren einen neuen Haftbefehl entsprechend dem im [X.] geschilderten Sachverhalt erlassen und verkündet. Auch in rechtlicher Hinsicht entspricht der in dem Haftbefehl erhobene Vorwurf demjenigen der Anklageschrift. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 hat das [X.] die Sache dem [X.] wiederum zur Haftprüfung vorgelegt.

II.

1. Der [X.] hat erneut zu prüfen, ob der Vollzug der Untersuchungshaft auch über neun Monate hinaus aufrechterhalten werden darf (s. § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO). Erlass und Verkündung des Haftbefehls vom 6. Dezember 2017 haben, auch wenn dieser andere prozessuale Taten als derjenige vom 22. Dezember 2016 zum Gegenstand hat, keine neue [X.] in Gang gesetzt.

Der Begriff "wegen derselben Tat" in § 121 Abs. 1 StPO weicht vom Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab. [X.] ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Er erfasst alle Taten des Beschuldigten von dem [X.]punkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können. Dadurch wird eine sogenannte Reservehaltung von Tatvorwürfen vermieden, die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt werdende Taten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen (vgl. [X.], Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6 mwN; s. ferner [X.], Beschluss vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11).

Zutreffend weist der Vorlagebeschluss des [X.]s darauf hin, dass der dringende Verdacht, der Angeschuldigte habe sich der außereuropäischen terroristischen [X.] [X.] al-Nusra (nicht der außereuropäischen terroristischen [X.] [X.]) angeschlossen, im Wesentlichen auf einer abweichenden Bewertung der überwiegend bereits bei Erlass des früheren Haftbefehls vorliegenden Beweismittel beruht. Da sich ein [X.]punkt, an dem eine derartige Neubewertung der Beweismittel geboten war, hier nicht feststellen lässt, fällt der Beginn der [X.] auf den 24. Januar 2017, den [X.] des ursprünglichen Haftbefehls.

2. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre Fortdauer über neun Monate hinaus liegen vor.

a) Von folgendem Sachverhalt ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts auszugehen:

Spätestens im Januar 2013 entschloss sich der Angeschuldigte, nach [X.] auszureisen und sich der dort operierenden terroristischen [X.] [X.] al-Nusra anzuschließen, hinsichtlich deren Entwicklung, Organisationsstruktur, Tätigkeit und Ziele auf den im vorliegenden Verfahren ergangenen [X.]sbeschluss vom 10. August 2017 (AK 35 u. 36/17, juris Rn. 11 ff.) verwiesen wird (zur neueren - hier nicht relevanten - Entwicklung s. [X.], Beschluss vom 30. November 2017 - [X.], juris Rn. 11). Der Angeschuldigte stand jedenfalls ab Anfang April 2013 in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit dem [X.]n R.    [X.]    , seinem jüngeren Bruder, der sich bereits im [X.] [X.] aufhielt und dort der [X.] al-Nusra beigetreten war. Dieser informierte ihn über die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort, die Grundzüge der Organisationsstruktur der [X.] und des Verlaufs der Ausbildung neuer Rekruten sowie die vor Ort benötigte Ausrüstung. Nachdem der [X.] ihm am 4. Mai 2013 das Einverständnis des zuständigen Emirs zur Beteiligung an der [X.] al-Nusra übermittelt hatte, gelang dem Angeschuldigten in der [X.] zwischen dem 28. Juni und dem 7. Juli 2013 die Ausreise nach [X.]; er traf am 13. Juli 2013 bei dem [X.]n ein.

Nach seiner Ankunft schloss sich der Angeschuldigte der [X.] al-Nusra an, gliederte sich in die Organisationsstruktur ein und ordnete sich dem Verbandswillen unter. Er durchlief eine Ausbildung zum Kämpfer. Anschließend nahm er regelmäßig Wachdienste wahr und beteiligte sich jedenfalls in der [X.] vor dem 29. September, im Oktober und im November 2013 an Kampfhandlungen auf Seiten der [X.]. Der Angeschuldigte verließ die [X.] al-Nusra nicht vor dem 27. Juli 2014. Bis zu seiner Ausreise in die [X.] im November 2014 hielt er sich im vom "[X.]" ([X.]) besetzten Gebiet auf.

b) Hinsichtlich der Beweislage kann verwiesen werden auf den Abschlussbericht des [X.] vom 10. Oktober 2017 (Band "Abschlussbericht"), dessen Bericht über weitere Ermittlungen vom 19. Oktober 2017 (Vorläufige Sachakten Band 4 [X.] 404 ff.) sowie das in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft [X.] vom 20. November 2017 dargelegte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. [X.] Erörterung bedarf nur das Folgende:

Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich der Angeschuldigte nach seiner Ankunft in [X.] mit hoher Wahrscheinlichkeit der [X.] al-Nusra, nicht, wie noch in den Gründen des [X.]sbeschlusses vom 10. August 2017 ausgeführt (AK 35 u. 36/17), dem [X.] anschloss. Die damalige Beurteilung beruhte darauf, dass der Angeschuldigte mutmaßlich am 13. Juli 2013 im [X.] [X.] bei dem [X.]n R.    [X.]    eintraf und derjenigen dort operierenden terroristischen [X.] islamistischer Prägung beitrat, in der sein Bruder bereits Mitglied war. Diese Einschätzung hat sich nicht geändert. Während der [X.] jedoch bei seiner vormaligen Haftentscheidung in dieser Sache im Sinne eines dringenden Tatverdachts angenommen hat, der [X.] sei nach seinem zwischen dem 5. Mai und dem 9. Mai 2013 vollzogenen Wechsel zum [X.] bei dieser Organisation bis Ende 2013 verblieben, bewertet er nunmehr die Beweislage dahin, dass der [X.] mit hoher Wahrscheinlichkeit nach etwa dreiwöchiger Mitgliedschaft im [X.] zur [X.] al-Nusra zurückkehrte und sich somit, als der Angeschuldigte bei ihm eintraf, wieder für diese [X.] mitgliedschaftlich betätigte. Eindeutige Hinweise auf eine Verbindung zum [X.] finden sich erst wieder für die [X.] nach dem 26. Juli 2014.

Trotz gewisser Unsicherheiten, die letztlich darin begründet sind, dass zur Tatzeit in dem hier in Rede stehenden geografischen Raum eine Gemengelage diverser, gleichartige Ziele verfolgender jihadistischer Organisationen bestand, legen mehrere Ermittlungsergebnisse eine solche Rückkehr des [X.]n zur [X.] al-Nusra nahe:

- In einem sichergestellten von dem [X.]n verfassten, an den Bruder der beiden Angeschuldigten, H.    [X.]    , gerichteten Brief, der auf die Ausrufung des "Kalifats" Bezug nimmt und daher aus der [X.] nach dem 29. Juni 2014 stammen muss, erklärte der [X.], er habe die Gruppe, die nunmehr ein Staat sei und von den Medien "[X.]" genannt werde, von Anfang an gekannt, als sie noch recht klein gewesen sei, und sei dort für ungefähr drei Wochen Mitglied gewesen.

- Ausweislich eines Quellenberichts vom 31. Juni 2014 ([X.] "5.2 Ermittlungen - Deckblattberichte" [X.] 449 f.) berichtete H.   [X.]    der damaligen Vertrauensperson des Verfassungsschutzes              [X.], er habe am 26. Juni 2014 mit seinen [X.] telefoniert; diese hätten sich nicht dem [X.] angeschlossen, sondern seien noch bei der "ersten Gruppe". Auch nach der Bekundung von [X.]war damit "eindeutig" die [X.] al-Nusra gemeint.

- Laut einem Quellenbericht vom 5. September 2013 ([X.] "5.2 Ermittlungen - Deckblattberichte" [X.] 508 f.) erhielt [X.] von H.   [X.]     die Information, der Angeschuldigte habe geäußert, "man" habe "sich vor Ort ... teilweise ... abgespalten und ... eine eigene Untergruppe ... aufgebaut"; diese sei mit der Produktion von Waffen beschäftigt, die "für die An-Nusra bestimmt" seien, "welche das Werksgelände auch schützen würde".

- In einem von den Angeschuldigten am 14. Mai 2013 geführten Telefonat, das auf Grund von [X.] abgehört wurde ([X.] "[X.]" Band 1 [X.] 145), zeigte der [X.] während seiner mutmaßlichen Mitgliedschaft beim [X.] ("diese Gruppe, die ich jetzt bin ... [X.] Nation [X.] und [X.]") weiterhin eine Affinität zur [X.] al-Nusra. Er äußerte gegenüber dem Angeschuldigten, es sei wichtig, dass "die" - der [X.] und "die Gruppe von [X.]" (gemeint wohl - wie auch in anderem Zusammenhang - [X.]) - "sich zusammenschließen".

Auf Grund einer Gesamtwürdigung der aus den Sachakten ersichtlichen Erkenntnisse, namentlich der benannten Umstände, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der [X.] beim Eintreffen des Angeschuldigten der [X.] al-Nusra angehörte und mithin auch dieser sich ihr, nicht dem [X.] anschloss, zumal sein Beitritt zur [X.] al-Nusra auch vorbesprochen war und ein Verantwortlicher der Organisation ihm im Vorfeld zugestimmt hatte.

c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass der Angeschuldigte zumindest der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2 StGB dringend verdächtig ist, indem er sich der [X.] al-Nusra anschloss und sich für sie als Kämpfer betätigte (zur Anwendbarkeit [X.] Strafrechts sowie zur Verfolgungsermächtigung s. den im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss des [X.]s vom 10. August 2017 - AK 35 u. 36/17, juris Rn. 42 f.). Dies trägt den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das Ermittlungsergebnis auch den dringenden Verdacht begründet, der Angeschuldigte habe spätestens im Rahmen des ersten [X.] vorsätzlich die tatsächliche Gewalt über ein vollautomatisches Sturmgewehr ausgeübt, was zur Folge hätte, dass er der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen [X.] in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, §§ 52, 53 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 [X.] i.V.m. Teil B Abschnitt V Nr. 29 Buchst. c der Anlage zu § 1 Abs. 1 [X.] [Kriegswaffenliste]) dringend verdächtig wäre. Dies könnte deshalb fraglich sein, weil die Anklage den dem Angeschuldigten angelasteten [X.] allein darauf stützt, dass ein vollautomatisches Sturmgewehr im Tatzeitraum zur Standardausrüstung der [X.] gehört und der Angeschuldigte am 24. Juni 2013 telefonisch gegenüber dem Zeugen [X.]geäußert habe, vor Ort seien Waffen reichlich vorhanden. Weitere Erkenntnisse hierzu haben die Ermittlungen bislang nicht erbracht.

3. Beim Angeschuldigten besteht der - im Haftbefehl des [X.] vom 6. Dezember 2017 allein angenommene - Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO); diesbezüglich verweist der [X.] auf seinen Haftprüfungsbeschluss vom 10. August 2017. Eine Haftverschonung (§ 116 StPO) kommt unter den gegebenen Umständen nach wie vor nicht in Betracht.

4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der außergewöhnliche Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft:

Das Verfahren ist nach der [X.] mit der gebotenen besonderen [X.] weiterbetrieben worden. Die Akten umfassen nach Abschluss der Ermittlungen 41 [X.] (mit Beweismittelordner und Kostenakte). Die Ermittlungen gestalteten sich aufwendig. Seit der [X.]sentscheidung vom 10. August 2017 wurden umfangreiche Quellenberichte der ehemaligen Vertrauensperson [X.]gesichtet und aufbereitet; zudem wurde die Auswertung der sichergestellten Datenträger fortgesetzt und beendet. Ein von [X.]   im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 30. Juni 2017 übergebener USB-Stick mit einem Dateivolumen von 1,67 Gigabyte wurde ebenfalls ausgewertet. Ferner übersandten die [X.] Behörden am 13. Oktober 2017 in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens des [X.]s Verkehrsdaten zu einem dem [X.]n zuzuordnenden E-Mail-Konto und kündigten an, dass weitere Informationen zu einem vom Angeschuldigten genutzten E-Mail-Konto demnächst nachgereicht würden. Ohne den Eingang dieser Informationen abzuwarten, hat die Generalstaatsanwaltschaft, nachdem das [X.] den auf den 10. Oktober 2017 datierenden Abschlussbericht sowie den weiteren Bericht vom 19. Oktober 2017 vorgelegt hatte, aus Gründen der Beschleunigung bereits am 22. November 2017 die Anklage erhoben.

Mit der Zustellung der Anklageschrift vom 20. November 2017 an die Verteidiger hat der Vorsitzende des 7. Strafsenats des [X.] eine Erklärungsfrist bis zum 2. Januar 2018 gesetzt.

5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht weiterhin nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Becker              [X.]

Meta

AK 78/17

16.01.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2018, Az. AK 78/17 (REWIS RS 2018, 15598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15598

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