Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.05.2020, Az. 5 AZR 258/19

5. Senat | REWIS RS 2020, 379

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Gegenstand

Berechnung eines tariflichen Krankengeldzuschusses


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2019 - 11 [X.] 870/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Bere[X.]hnung eines tarifli[X.]hen Krankengeldzus[X.]husses.

2

Die Klägerin ist seit Juni 1988 bei der [X.], die eine Fluggesells[X.]haft betreibt, als Flugbegleiterin auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 31. Mai 1988 bes[X.]häftigt. [X.] individ[X.]lvertragli[X.]her Bezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal idF vom 1. Jan[X.]r 2013 ([X.] [X.] Nr. 2 Kabine) Anwendung. Dieser regelt [X.].:

        

§     

5       

Anspru[X.]h auf Vergütung

        

(1)     

Die Mitarbeiter erhalten eine auf monatli[X.]her Grundlage erre[X.]hnete Vergütung, die si[X.]h wie folgt zusammensetzt:

                 

a)    

Grundvergütung

(§ 7 Abs. (1))

                 

b)    

[X.]

(§ 7 Abs. (2))

                 

[X.])    

S[X.]hi[X.]htzulage

(§ 7 Abs. (3))

                 

d)    

Mehrflugstundenvergütung

(§ 9) 

                 

e)    

Fremdspra[X.]henzulage

(§ 10)

                 

f)    

Zus[X.]hläge

        
        

…       

        
        

§       

7       

Grundvergütung, [X.], S[X.]hi[X.]htzulage

        

(1)     

Die Mitarbeiter erhalten eine Grundvergütung.

        

…       

        
                          
        

(3)     

Die Mitarbeiter erhalten zur Abgeltung der Ers[X.]hwernisse dur[X.]h Sonn-, Feiertags- und Na[X.]htarbeit eine S[X.]hi[X.]htzulage. Sonstige Ers[X.]hwernisse der fliegeris[X.]hen Tätigkeit sind dur[X.]h die Grundvergütung abgegolten.

        

…       

                 
        

§       

13    

Krankenbezüge

        

(1)     

Wird ein Mitarbeiter dur[X.]h Erkrankung oder Unfall arbeitsunfähig, erhält er für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unter den na[X.]hfolgenden Voraussetzungen Krankenbezüge.

        

(2)     

Bis zur Dauer von 6 Wo[X.]hen wird als Krankenbezug die aktuelle Vergütung (§ 5 Abs. (1) a), b), [X.]) und e)) weitergezahlt. …

        

(3)     

Vom Beginn der 7. Wo[X.]he erhalten arbeitsunfähige Mitarbeiter zu den Leistungen aus der Kranken- oder Unfallversi[X.]herung als Krankenbezug einen Krankengeldzus[X.]huss, der si[X.]h wie folgt erre[X.]hnet:

                 

a)    

Die am 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit gemäß Abs. (2) abgere[X.]hnete monatli[X.]he Vergütung ist um die gesetzli[X.]hen Abzüge und um das von der gesetzli[X.]hen Pfli[X.]htkrankenkasse zu gewährende Krankengeld oder die entspre[X.]henden Leistungen anderer Sozialversi[X.]herungsträger, ... zu vermindern. Der si[X.]h aus dieser Bere[X.]hnung ergebende Betrag ist um die darauf anfallenden Steuern zu erhöhen. Der Krankengeldzus[X.]huss vermindert si[X.]h au[X.]h dann um den Betrag des Krankengeldes, wenn dem Mitarbeiter gemäß § 52 SGB V ein Anspru[X.]h auf Krankengeld versagt wird. Mitgliedern von [X.] wird ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf die tatsä[X.]hli[X.]he Leistung der [X.] das Krankengeld der sonst zuständigen gesetzli[X.]hen Krankenkasse abgezogen.

                          

Fällt eine Höhergruppierung in den [X.]raum der Fortzahlung na[X.]h Abs. (2) oder erfolgte die Höhergruppierung in dem [X.]raum zwis[X.]hen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem Ende des davor liegenden Abre[X.]hnungszeitraumes (Abs. (3) a)), so ist abwei[X.]hend von Satz 1 der Krankengeldzus[X.]huss auf der Basis der neuen Vergütung (§ 5 Abs. (1) a), b), [X.]) und e)) zu erre[X.]hnen.

                 

b)    

Bei Mitarbeitern, die wegen der Höhe ihres Einkommens ni[X.]ht krankenversi[X.]herungspfli[X.]htig sind, erfolgt die Bere[X.]hnung des Krankengeldzus[X.]husses gemäß Abs. (3) a) unter Abzug des Krankengeld-Hö[X.]hstsatzes der gesetzli[X.]hen Pfli[X.]htkrankenkasse.

                          

Diese Mitarbeiter sind verpfli[X.]htet, für die [X.] vom Beginn der 7. Wo[X.]he an eine angemessene Krankentagegeldversi[X.]herung abzus[X.]hließen, die der Höhe na[X.]h mindestens dem Hö[X.]hstsatz der [X.] entspri[X.]ht. Für die [X.] na[X.]h Erlös[X.]hen des Anspru[X.]hes auf Krankengeldzus[X.]huss soll eine Krankentagegeldversi[X.]herung abges[X.]hlossen werden.

                          

…       

        

(4)     

a)    

Der Krankengeldzus[X.]huss wird gezahlt na[X.]h einer Dienstzeit

                                   

…       

                                   

von mindestens 15 Jahren bis zum Ende der 39. Wo[X.]he,

                          

in allen Fällen jeweils vom Beginn der 7. Wo[X.]he ab, jeweils jedo[X.]h ni[X.]ht über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus.“

3

Aufgrund der Höhe ihres regelmäßigen Arbeitsentgelts ist die Klägerin ni[X.]ht krankenversi[X.]herungspfli[X.]htig. Sie ist freiwillig versi[X.]hertes Mitglied einer gesetzli[X.]hen Krankenkasse. Die Klägerin war vom 28. Oktober 2014 bis zum 1. August 2016 arbeitsunfähig erkrankt. Der 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit war der 8. Dezember 2014. Von der Krankenkasse erhielt sie ab dem 9. Dezember 2014 ein kalendertägli[X.]hes Bruttokrankengeld iHv. 87,60 Euro, das [X.] betrug 76,84 Euro pro Kalendertag.

4

Die Beklagte zahlte ab dem 9. Dezember 2014 einen Krankengeldzus[X.]huss na[X.]h § 13 Abs. 3 Bu[X.]hst. a und Bu[X.]hst. b [X.] Nr. 2 Kabine iHv. 19,05 Euro netto pro Kalendertag an die Klägerin. Dabei legte sie ihrer Bere[X.]hnung das Grundgehalt von 4.624,64 Euro brutto und die S[X.]hi[X.]htzulage von 753,82 Euro brutto zugrunde, die im Fall der Lohnfortzahlung im Dezember 2014 insgesamt zu zahlen gewesen wären. Davon zog sie gesetzli[X.]he Abzüge bezogen auf den gesamten Monat Dezember 2014 ab und erre[X.]hnete ein kalendertägli[X.]hes [X.] iHv. 113,55 Euro. Hiervon zog sie den Krankengeld-Hö[X.]hstsatz der gesetzli[X.]hen Krankenkasse, der im Abre[X.]hnungszeitpunkt bei kalendertägli[X.]h iHv. 94,50 Euro brutto lag, ab.

5

Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der [X.] einen höheren Krankengeldzus[X.]huss für die [X.] vom 9. Dezember 2014 bis zum 27. Juli 2015 begehrt.

6

Die Klägerin ist der Auffassung, der Krankengeldzus[X.]huss sei fals[X.]h bere[X.]hnet. Auszugehen sei von der Vergütung, die sie von der [X.] am 8. Dezember 2014 für den Monat Dezember 2014 erhalten habe. Daher sei au[X.]h eine geringere Lohnsteuer anzusetzen. Zu Unre[X.]ht habe die Beklagte das Bruttokrankengeld in Abzug gebra[X.]ht, abzuziehen sei das [X.]. Es sei auf das tatsä[X.]hli[X.]h gewährte [X.] abzustellen, ni[X.]ht auf den Krankengeld-Hö[X.]hstsatz der gesetzli[X.]hen Krankenkasse. Die Regelung des § 13 Abs. 3 Bu[X.]hst. b [X.] Nr. 2 Kabine sei wegen Diskriminierung älterer Arbeitnehmer unwirksam.

7

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.488,43 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz na[X.]h näher bestimmter Staffelung zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspru[X.]h weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Krankengeldzuschüsse. Zwar hat das [X.] die Regelung des § 13 Abs. 3 Buch[X.]a [X.] in Bezug auf den [X.] der Berechnung unzutreffend ausgelegt. Die Entscheidung stellt sich jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar, sodass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO).

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere streitgegenständlich hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich für den streitbefangenen [X.]raum um eine abschließende Gesamtklage (vgl. [X.] 20. November 2019 - 5 [X.] - Rn. 14).

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Die Klägerin hat gegen die [X.] Anspruch auf [X.] iHv. kalendertäglich 19,05 Euro netto. Diesen Anspruch, der aus § 13 Abs. 3 Buch[X.]a und Buch[X.]b Satz 1 [X.] folgt, hat die [X.] erfüllt. Ein weitergehender Anspruch ergibt sich aus der tariflichen Regelung nicht.

a) Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s finden die Regelungen des [X.] aufgrund individualvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung.

b) Gemäß § 13 Abs. 3 Buch[X.]a [X.] erhalten arbeitsunfähige Mitarbeiter zu den Leistungen aus der Kranken- oder Unfallversicherung als Krankenbezug einen [X.]. Dazu ist die am 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 13 Abs. 2 [X.] abgerechnete monatliche Vergütung um die gesetzlichen Abzüge und um das von der gesetzlichen Pflichtkrankenkasse zu gewährende Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen anderer Sozialversicherungsträger, einschließlich der Berufsgenossenschaft, zu vermindern. Der sich aus dieser Berechnung ergebende Betrag ist um die darauf anfallenden Steuern zu erhöhen. Ist ein Mitarbeiter wegen der Höhe seines Einkommens nicht krankenversicherungspflichtig, erfolgt die Berechnung des [X.]es nach § 13 Abs. 3 Buch[X.]b Satz 1 [X.] unter Abzug des [X.]es der gesetzlichen Pflichtkrankenkasse.

c) Die Auslegung des § 13 Abs. 3 Buch[X.]a [X.] durch das [X.] entspricht in Bezug auf den [X.] der Berechnung nicht dem im Wortlaut niedergelegten [X.] der Tarifvertragsparteien (zu den nach [X.]Rspr. anzuwendenden allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, vgl. [X.] 26. Oktober 2016 - 5 [X.]  - Rn. 25 mwN). Hierin liegt der Rechtsfehler des Berufungsurteils. Die Auslegung der Tarifnorm durch das [X.] ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar ([X.] 12. Dezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 35, [X.]E 164, 326).

aa) Das vom [X.] gefundene Auslegungsergebnis bzgl. des § 13 Abs. 3 Buch[X.]a [X.], wonach im Wege einer fiktiven Hochrechnung des am 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten [X.] eine Vergütung für den gesamten Kalendermonat zu errechnen sei, widerspricht dem Wortlaut der Tarifregelung. Die Tarifvertragsparteien haben als Berechnungsgrundlage des [X.]es die an einem bestimmten Tag „abgerechnete“ monatliche Vergütung bestimmt. Die Basis der Berechnung muss danach ein tatsächlich abgerechneter Betrag sein, der einen Auszahlungsbetrag widerspiegelt, und nicht ein fiktiv ermittelter Betrag (so bereits [X.] 20. November 2019 - 5 [X.] - Rn. 21).

bb) Gleichermaßen lässt sich die Auffassung der Klägerin, wonach die für den 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Vergütung die maßgebliche Berechnungsgrundlage sei, nicht mit dem Wortlaut der Tarifnorm in Einklang bringen. Denn in Satz 1 des § 13 Abs. 3 Buch[X.]a [X.] liegt mit der Erwähnung der „monatlichen“ Vergütung ein deutlicher Bezug auf den vollen Monat als Bezugsgröße vor. Entgegen der Revision sind dem Tarifvertrag auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass mit dem [X.] (auch) der Verlust der Mehrflugstundenvergütung, etwaiger Verkaufsprovisionen und Steuernachteile betreffend die Schichtzulage ausgeglichen werden soll. Die im Rahmen der Berechnung des [X.]es zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile sind durch die Verweisung in § 13 Abs. 3 auf § 13 Abs. 2 [X.] vielmehr eindeutig und abschließend bestimmt (vgl. [X.] 20. November 2019 - 5 [X.] - Rn. 22).

d) In einem Parallelverfahren hat der [X.] bereits entschieden, dass für die Berechnung des [X.]es im Ausgangspunkt von der abgerechneten Vergütung des Monats auszugehen ist, in den der 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit fällt (vgl. [X.] 20. November 2019 - 5 [X.] - Rn. 23). Dem ist der Siebte [X.] des [X.] gefolgt (vgl. [X.] 11. Dezember 2019 - 7 [X.] - Rn. 26). Im Streitfall ist dies der Monat Dezember 2014, denn der 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin fiel auf den 8. Dezember 2014. Diese Auslegung berücksichtigt den vermeintlichen Widerspruch im Tarifvertrag, der sich einerseits aus der taggenauen Berechnung (42. Tag) und andererseits aus der monatsbezogenen Berechnung (abgerechnete monatliche Vergütung) ergibt. Dieser Widerspruch lässt sich ohne fiktive Berechnung lösen, indem man der Berechnung diejenige Vergütung zugrunde legt, die in dem betreffenden Monat am 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber abgerechnet wird. Eine solche Auslegung berücksichtigt auch den Sinn und Zweck eines (tariflichen) [X.]es. Dieser liegt darin, die Lücke zwischen dem nach § 47 SGB V zu berechnenden Krankengeld und dem Nettoverdienst zu schließen (vgl. [X.] 20. November 2019 - 5 [X.] - Rn. 23 mwN).

e) Dieses Auslegungsergebnis bedarf jedoch zur Vermeidung unterschiedlicher Berechnungsergebnisse je nach Lage des 42. Tages der Arbeitsunfähigkeit einer am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG orientierten Korrektur (vgl. hierzu [X.] 20. November 2019 - 5 [X.] - Rn. 24; 11. Dezember 2019 - 7 [X.] - Rn. 26).

aa) In Fällen, in denen der 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit zufällig am Monatsanfang liegt, kann sich aufgrund des bis zu diesem [X.]punkt für den Monat nur geringen Entgeltfortzahlungsanspruchs und der geringen Steuerlast ein wesentlich höherer Zuschuss ergeben, als wenn der 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit am Ende eines Kalendermonats liegt und der Arbeitnehmer einer höheren Steuerpflicht unterliegt. Eine solche, auf Zufälligkeiten beruhende Verzerrung in Bezug auf die Steuerlast folgt aus § 39b Abs. 2 Satz 1 EStG. Ein solches Verständnis der Tarifnorm ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar (vgl. im Einzelnen [X.] 20. November 2019 - 5 [X.] - Rn. 25 - 27).

bb) § 13 Abs. 3 Buch[X.]a [X.] ist einer an Art. 3 Abs. 1 GG orientierten Auslegung zugänglich. Danach ist als Berechnungsbasis für den [X.] nach § 13 Abs. 3 Buch[X.]a [X.] die auf den Monat bezogene Vergütung des Kalendermonats zugrunde zu legen, in den der 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit fällt, im Streitfall der Dezember 2014. Ein solches Normverständnis schafft eine einheitliche Berechnungsbasis für alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmer und beseitigt die [X.] durch § 39b Abs. 2 EStG bedingten Verzerrungen bei der Berechnung des [X.]es und damit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigende unterschiedliche Zuschussbeträge (vgl. [X.] 20. November 2019 - 5 [X.] - Rn. 28).

f) Für die Berechnung des [X.]es ist damit das Grundgehalt von 4.624,64 Euro brutto und die Schichtzulage von 753,82 Euro brutto zugrunde zu legen. Denn nach § 13 Abs. 3 Buch[X.]a [X.] ist die Entgeltfortzahlung nach § 13 Abs. 2 [X.] die Grundlage der [X.]berechnung. Danach wird als Krankenbezug die aktuelle Vergütung (§ 5 Abs. 1 Buch[X.]a, b, c und e [X.]) weitergezahlt. Für die Höhe der in Bezug auf die Klägerin unstreitig allein zu berücksichtigenden Grundvergütung und Schichtzulage verweist § 7 Abs. 4 [X.] auf die Vorschriften des [X.]s. Dies war in dem [X.]punkt des Inkrafttretens des [X.] der [X.] Nr. 38 für das Kabinenpersonal idF vom 1. Januar 2013. Dieser regelt in § 3 die Grundvergütung und die Schichtzulage.

g) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei Berechnung des [X.]es das Bruttokrankengeld von der errechneten Nettovergütung in Abzug zu bringen ist (vgl. hierzu [X.] 20. November 2019 - 5 [X.] - Rn. 30; 11. Dezember 2019 - 7 [X.] - Rn. 28). Des Weiteren hat das [X.] zu Recht angenommen, dass der [X.] der gesetzlichen Krankenkasse abzuziehen ist. Hierin liegt keine Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Alters.

aa) Beim Krankengeld handelt es sich um einen sozialversicherungsrechtlichen Begriff mit einer bestimmten Bedeutung in der Rechtsterminologie. Verwenden die Tarifvertragsparteien einen solchen Begriff im Tarifvertrag, ist davon auszugehen, dass er ebenfalls diese Bedeutung haben soll, soweit sich nicht aus dem Tarifvertrag selbst etwas anderes ergibt (vgl. [X.] 20. November 2019 - 5 [X.] - Rn. 31 mwN; 11. Dezember 2019 - 7 [X.] - Rn. 28). Die tarifliche Leistung ergänzt das gesetzliche Krankengeld. Dieses beträgt [X.] des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt ([X.]). Es darf [X.] des [X.] nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB V). Ohne ausdrückliche Regelung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers um die Differenz von Brutto- und [X.] erhöhen und damit die laut Gesetz vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteile zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung dem Arbeitgeber auferlegen wollten (im Einzelnen [X.] 20. November 2019 - 5 [X.] - Rn. 31 f. mwN).

bb) Das [X.] ist unter Zugrundelegung dieser Grundsätze zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass es weder eine ausdrückliche Regelung im [X.] gibt noch Anhaltspunkte für den Willen der Tarifvertragsparteien ersichtlich sind, dass in § 13 Abs. 3 Buch[X.]a [X.] das [X.] gemeint ist (vgl. [X.] 20. November 2019 - 5 [X.] - Rn. 34). Die Folge der Berücksichtigung des [X.] ist entgegen der Revision nicht ein doppelter Abzug von Steuern, denn Krankengeld ist nicht zu versteuern, § 3 Nr. 1 Buch[X.]a EStG (vgl. [X.] 20. November 2019 - 5 [X.] - Rn. 34). Eine doppelte Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen findet ebenfalls nicht statt (hierzu schon [X.] 20. November 2019 - 5 [X.] - Rn. 35).

cc) Zutreffend hat das [X.] beim Abzug des [X.] auf den [X.] der gesetzlichen Krankenkasse abgestellt. Dies folgt aus § 13 Abs. 3 Buch[X.]b Satz 1 [X.], der für die Berechnung des [X.]es nach § 13 Abs. 3 Buch[X.]a [X.] für die Mitarbeiter, die - wie die Klägerin - wegen der Höhe ihres Einkommens nicht krankenversicherungspflichtig sind, einen Abzug des [X.]es der gesetzlichen Pflichtkrankenkasse bestimmt. Bereits der eindeutige Wortlaut der Tarifregelung lässt den von der Revision zugrunde gelegten Abzug der rein tatsächlichen Leistungen der Krankenkasse nicht zu.

dd) Die Regelung des § 13 Abs. 3 Buch[X.]b Satz 1 [X.] ist nicht nach § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam.

(1) Nach § 7 Abs. 2 [X.] sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.] verstoßen, unwirksam. Die Vorschrift gilt nicht nur für Individualvereinbarungen, sondern auch für Tarifverträge (vgl. [X.] 24. Oktober 2019 - 2 [X.] - Rn. 51; 9. Dezember 2015 - 4 [X.] - Rn. 26, [X.]E 153, 348). Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.] untersagt im Anwendungsbereich des [X.] eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes, ua. wegen des Alters. Dabei verbietet § 7 Abs. 1 [X.] sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen (vgl. [X.] 24. Oktober 2019 - 2 [X.] - Rn. 51; 28. September 2017 - 8 [X.] - Rn. 17).

(2) Der Anwendungsbereich des [X.] ist im Streitfall eröffnet. Beim [X.] handelt es sich um Arbeitsbedingungen iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Der Begriff der Arbeitsbedingungen umfasst nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen derjenigen Bedingungen, zu denen die Arbeit zu leisten ist. Zu den Arbeitsbedingungen gehören auch solche Leistungen, die notwendig mit einem Arbeitsverhältnis verknüpft sind, wie etwa das Entgelt. Art. 157 Abs. 2 AEUV definiert als Entgelt auch alle sonstigen Vergütungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Erfasst sind damit alle Vergütungen, die wenigstens mittelbar aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrags, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (vgl. [X.] 12. Dezember 2013 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 28; vgl. auch [X.] [X.] 2. Aufl. § 2 Rn. 19).

(3) § 13 Abs. 3 Buch[X.]b Satz 1 [X.] bewirkt keine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters (§ 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Regelung knüpft nicht unmittelbar an das Kriterium des Alters an (vgl. [X.] 13. Juli 2017 - [X.]/16 - [Kleinsteuber] Rn. 51; [X.] 14. November 2017 - 3 [X.] 781/16 - Rn. 24, [X.]E 161, 56). Sie gilt für Arbeitnehmer jeden Alters, soweit sie einen tariflichen Anspruch auf [X.] haben und aufgrund der Höhe ihres Einkommens nicht krankenversicherungspflichtig sind. Damit beruht sie auch nicht auf einem untrennbar mit dem Alter verbundenen Kriterium (vgl. [X.] 18. Januar 2018 - C-270/16 - [[X.]] Rn. 37; [X.] 23. November 2017 - 8 [X.] 372/16 - Rn. 30).

(4) § 13 Abs. 3 Buch[X.]b Satz 1 [X.] benachteiligt auch nicht Personen, die ein bestimmtes Alter haben, in besonderer Weise gegenüber anderen Personen (§ 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.]).

(a) Der Ausdruck „in besonderer Weise benachteiligen“, der in § 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] verwendet wird, ist in dem Sinne zu verstehen, dass es insbesondere Personen eines bestimmten Alters sind, die durch die fragliche Maßnahme benachteiligt werden können (vgl. [X.] 14. Februar 2019 - [X.]/18 - [[X.] und [X.]] Rn. 19; [X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 733/16 - Rn. 37, [X.]E 165, 116). Eine mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] kann dann vorliegen, wenn eine Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Inhaber der geschützten persönlichen Eigenschaft benachteiligt als Personen, die diese Eigenschaft nicht besitzen (vgl. [X.] 6. April 2017 - [X.]/15 - [Jyske [X.]] Rn. 30). Das Vorliegen einer ungünstigeren Behandlung kann dabei nicht allgemein und abstrakt festgestellt werden, sondern nur spezifisch und konkret im Hinblick auf die begünstigende Behandlung (vgl. [X.] 15. November 2018 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 48; [X.] 24. Oktober 2019 - 2 [X.] - Rn. 56).

(b) Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass § 13 Abs. 3 Buch[X.]b Satz 1 [X.] in seinem Anwendungsbereich typischerweise Arbeitnehmer eines bestimmten, höheren Lebensalters betrifft. Es ist weder festgestellt, dass die Arbeitsverhältnisse von wesentlich mehr Mitarbeitern der [X.]n höheren Lebensalters von dem Umstand der Zahlung eines tariflichen [X.]es erfasst werden, noch dass entsprechend hohe Einkommen typischerweise bei erheblich mehr Arbeitnehmern höheren Lebensalters gezahlt werden.

(c) Doch selbst wenn aus der Vergütungsstruktur der [X.]n im Bereich Kabine folgen würde, dass ältere Arbeitnehmer typischerweise aufgrund der Höhe des Einkommens nicht krankenversicherungspflichtig sind, folgt aus § 13 Abs. 3 Buch[X.]b Satz 1 [X.] keine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters. Die tarifliche Regelung bewirkt, dass nicht pflichtversicherte Arbeitnehmer solchen Arbeitnehmern gleichgestellt werden, die gesetzlich pflichtversichert sind. Bei beiden Arbeitnehmergruppen wird der tarifliche [X.] um den Betrag des Krankengelds, der nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 SGB V zu zahlen wäre, gemindert. Ausgehend von der Höhe des Einkommens beläuft sich dieser Betrag sodann - maximal - auf den [X.] der gesetzlichen Krankenkasse. Die Behandlung nicht krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer und pflichtversicherter Arbeitnehmer erfolgt nach dem gleichen Maßstab.

ee) Die Regelung des § 13 Abs. 3 Buch[X.]b Satz 1 [X.] ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam.

(1) Die Tarifvertragsparteien als Normgeber sind bei der tariflichen Normsetzung zwar nicht unmittelbar, jedoch mittelbar grundrechtsgebunden (vgl. ausführlich [X.] 19. Dezember 2019 - 6 [X.] 563/18 - Rn. 19 ff.). Der Schutzauftrag des Art. 1 Abs. 3 GG verpflichtet die staatlichen Arbeitsgerichte dazu, die Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien zu beschränken, wenn diese mit den Freiheits- oder Gleichheitsrechten oder anderen Rechten mit Verfassungsrang der [X.] kollidiert. Sie müssen insoweit praktische Konkordanz herstellen (vgl. [X.] 19. Dezember 2019 - 6 [X.] 563/18 - Rn. 21 ff.). Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte auch dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in [X.] zu unterbinden. Der Gleichheitssatz bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie ([X.] 19. Dezember 2019 - 6 [X.] 563/18 - Rn. 25; 17. Juni 2009 - 7 [X.] 112/08 (A) - Rn. 31, [X.]E 131, 113). [X.] sind deshalb im Ausgangspunkt uneingeschränkt auch am Gleichheitssatz zu messen ([X.] 19. Dezember 2019 - 6 [X.] 563/18 - Rn. 25 mwN zu Rechtsprechung und [X.] im Schrifttum).

(2) Bei der Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Schutzauftrags haben die Gerichte jedoch auch in den Blick zu nehmen, dass eine besondere Form der Grundrechtskollision bewältigt und die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete kollektive Koalitionsfreiheit mit den betroffenen [X.] in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden muss ([X.] 19. Dezember 2019 - 6 [X.] 563/18 - Rn. 26). Auch die Tarifvertragsparteien haben bei der tariflichen Normsetzung ua. den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG zu beachten (vgl. [X.] 27. Juni 2018 - 10 [X.] 290/17 - Rn. 35, [X.]E 163, 144; 13. Oktober 2010 - 5 [X.] 378/09 - Rn. 19). Doch steht ihnen als selbständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu, über den Arbeitsvertrags- und Betriebsparteien nicht in gleichem Maß verfügen. Ihnen kommt eine [X.] zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Sie verfügen über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung und sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (vgl. [X.] 19. Dezember 2019 - 6 [X.] 563/18 - Rn. 26; 24. Oktober 2019 - 2 [X.] 158/18  - Rn. 34 ; 27. Juni 2018 - 10 [X.] 290/17 - Rn. 36, aaO).

(3) Gemessen daran verstößt § 13 Abs. 3 Buch[X.]b Satz 1 [X.] nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Regelung bewirkt, dass nicht pflichtversicherte Arbeitnehmer mit Arbeitnehmern, die gesetzlich pflichtversichert sind, gleichgestellt werden. Die Behandlung nicht krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer und pflichtversicherter Arbeitnehmer in Bezug auf die Berechnung des [X.]es erfolgt nach dem gleichen Maßstab (vgl. Rn. 35). Hierbei ist auch die Regelung in § 13 Abs. 3 Buch[X.]b Satz 2 [X.] in den Blick zu nehmen, wonach nicht krankenversicherungspflichtige Mitarbeiter verpflichtet sind, für die [X.] vom Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an eine angemessene Krankentagegeldversicherung abzuschließen, die der Höhe nach mindestens dem Höchstsatz der [X.] entspricht. Dies spiegelt ebenfalls die Behandlung von pflicht- und freiwillig versicherten Mitarbeitern nach gleichen Maßstäben wider. Mangels Kontrollmöglichkeit der [X.]n, ob die Mitarbeiter diese Pflicht zum Versicherungsabschluss tatsächlich und in welchem Umfang einhalten, sollen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die finanziellen Folgen in Bezug auf die Höhe des [X.]es für die [X.] planbar bleiben. Unabhängig vom Abschluss einer solchen Krankentagegeldversicherung sowie von dem vom Mitarbeiter gewählten Versicherungstarif soll der Abzug, den die [X.] bei der Berechnung des [X.]es vornehmen darf, bei nicht krankenversicherungspflichtigen Mitarbeitern beim [X.] der gesetzlichen Krankenkasse liegen. Auf diesem Weg stellen die Tarifvertragsparteien sicher, dass der tarifliche [X.] auch bei nicht krankenversicherungspflichtigen Mitarbeitern seinen Zweck erfüllt, der darin liegt, das Krankengeld zu ergänzen, nicht jedoch dem Arbeitnehmer eine Begünstigung zu verschaffen (vgl. [X.] 20. November 2019 - 5 [X.] - Rn. 23).

2. Die [X.] hat die Ansprüche der Klägerin auf [X.] für den streitgegenständlichen [X.]raum iHv. 19,05 Euro kalendertäglich erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem kalendertäglichen [X.] der Klägerin im Streitzeitraum iHv. 113,55 Euro und dem [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung iHv. 94,50 Euro brutto. Das [X.] hat festgestellt, dass die [X.] in der streitgegenständlichen [X.] vom 9. Dezember 2014 bis zum 27. Juli 2015 kalendertäglich einen [X.] iHv. 19,05 Euro netto an die Klägerin gezahlt hat.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    Berger    

        

    Volk    

        

        

        

    Jungbluth    

        

    Menssen    

                 

Meta

5 AZR 258/19

27.05.2020

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 22. Mai 2018, Az: 16 Ca 8297/17, Urteil

§ 1 TVG, § 7 Abs 1 AGG, § 1 AGG, § 2 Abs 1 Nr 2 AGG, § 3 Abs 1 S 1 AGG, § 3 Abs 2 Halbs 1 AGG, § 47 Abs 1 SGB 5, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.05.2020, Az. 5 AZR 258/19 (REWIS RS 2020, 379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 379

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