Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2010, Az. 5 AZR 783/09

5. Senat | REWIS RS 2010, 1544

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Gegenstand

Tarifliche Krankenzulage - Berechnung - hinreichend bestimmter Zinsantrag


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2009 - 6 Sa 542/08 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung der tarifvertraglich geregelten [X.].

2

Die Beklagte ist ein Flugsicherungsunternehmen. Die 1968 geborene Klägerin ist bei ihr seit 1993 als Fluglotsin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden [X.] die [X.] für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiter Anwendung. Der Manteltarifvertrag vom 19. November 2004 (im Folgenden: [X.]) bestimmt ua.:

        

§ 23 Krankenbezüge

        

(1)     

Bei durch Krankheit oder Unfall verursachter Arbeitsunfähigkeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Vergütung (§ 18 (1) Satz 2) für die Dauer von sechs Wochen, sofern sie ihre Arbeitsunfähigkeit spätestens ab dem vierten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen haben. ...

        

(2)     

Nach mindestens zwei Jahren Beschäftigungszeit erhalten vom Beginn der 7. Woche an

                 

a)    

krankenversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Zuschuss zum Krankengeld. Der Zuschuss wird so berechnet, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Berücksichtigung des Krankengeldes 100 % der durchschnittlichen Gesamtbruttovergütung der letzten zwölf Monate erhalten. Einmal-, Sonderzahlungen und Prämien werden nicht berücksichtigt.

                 

b)    

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht krankenversicherungspflichtig sind und bei denen sich die [X.] an den Aufwendungen für eine private Krankenversicherung oder freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt, eine [X.]. Die [X.] beträgt 100 % der Gesamtbruttovergütung abzüglich des Krankengeldes, das sie bekommen würden, wenn sie pflichtversichert wären. Für die Berechnung gilt Absatz 2a entsprechend. Der Zuschuss zum Krankengeld und die [X.] werden insoweit gewährt, als sie in Anbetracht der Leistungen der Sozialversicherungsträger (z. [X.], [X.], [X.]) nicht zu [X.] führen.

        

Die Leistungen nach a) und b) werden bei einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit (§ 17) von mindestens

        

-       

2 Jahren bis zum Ende der 09. Woche,

        

-       

3 Jahren bis zum Ende der 12. Woche,

        

-       

5 Jahren bis zum Ende der 15. Woche,

        

-       

8 Jahren bis zum Ende der 18. Woche,

        

-       

10 Jahren bis zum Ende der 26. Woche,

        

jeweils seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit gewährt. Die erforderliche Beschäftigungszeit muss jeweils am ersten Tag der 7., 10., 13., 16. oder 19. Woche gegeben sein. Die Leistungen nach a) und b) entfallen, sobald ein Anspruch auf Rente wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltend gemacht werden kann; die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, Rentenansprüche unverzüglich beim Versicherungsträger anzumelden und dies der [X.] mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Geltendmachung trifft nicht auf die Beantragung des vorzeitigen [X.] zu.

        

(3)     

Für die vom LBA übergetretenen Beamten/Beamtinnen der ehemaligen [X.], für die zur [X.] beurlaubten Soldaten/Soldatinnen und diejenigen Arbeitnehmer/innen der ehemaligen [X.], die in einer privaten Krankenversicherung versichert sind, wird die Vergütung in der nach Absatz 1 bestimmten Höhe und auf die nach der Staffel des Absatz 2 bestimmten Dauer von der [X.] [X.]. Für die vom LBA übergetretenen Beamten/Beamtinnen der ehemaligen [X.] und für die zur [X.] beurlaubten Soldaten/Soldatinnen wird anschließend die Vergütung nach § 18 (1) Satz 2 von der [X.] unbefristet bis zur Verrentung bzw. Versetzung in den Ruhestand [X.].“

3

Die nicht krankenversicherungspflichtige Klägerin war vom 4. November 2005 bis zum 30. April 2006 arbeitsunfähig krank. In den letzten zwölf Monaten davor betrug ihre Gesamtbruttovergütung ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld 60.771,74 Euro. Die Beklagte leistete bis zum 15. Dezember 2005 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und zahlte anschließend bis zum 30. April 2006 eine [X.] nach § 23 Abs. 2 Buchst. b [X.] [X.]. insgesamt 4.584,56 Euro. Bei der Berechnung der [X.] ging die Beklagte von der Bruttovergütung für Oktober 2005 [X.]. 5.442,99 Euro aus und errechnete daraus eine „persönliche Nettovergütung“ [X.]. 3.312,08 Euro monatlich bzw. 110,10 Euro kalendertäglich. Davon zog sie das der Klägerin von ihrer privaten Krankenversicherung gezahlte Krankengeld [X.]. 76,69 Euro kalendertäglich ab. Von der so errechneten [X.] führte sie Lohnsteuer, aber keine Sozialversicherungsbeiträge ab.

4

Mit ihrer der [X.] am 24. Juli 2007 zugestellten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Berechnung der [X.] verstoße gegen § 23 Abs. 2 Buchst. b [X.]. Ausgehend von der Gesamtbruttovergütung der letzten zwölf Monate ergebe sich ein kalendertäglicher Verdienst [X.]. 168,81 Euro brutto, von dem das fiktive gesetzliche [X.] - 82,25 [X.] und 83,13 [X.] - abzuziehen sei. Somit ergebe sich pro Kalendertag eine [X.] [X.]. 86,56 [X.] und 85,68 [X.], die die Beklagte für den Zeitraum 16. Dezember 2005 bis 30. April 2006 schulde.

5

Die Klägerin hat zuletzt - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.082,00 Euro brutto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

        

auf das aus 845,60 Euro brutto resultierende Netto ab dem 1. Februar 2006,

        

auf das aus 1.611,07 Euro brutto resultierende Netto ab dem 1. März 2006,

        

auf das aus 1.455,16 Euro brutto resultierende Netto ab dem 1. April 2006,

        

auf das aus 1.611,07 Euro brutto resultierende Netto ab dem 1. Mai 2006,

        

auf das aus 1.559,10 Euro brutto resultierende Netto ab dem 1. Juni 2006

        

zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Tarifvertragsparteien hätten mit dem Zuschuss zum Krankengeld und der [X.] die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers und dem gesetzlichen Krankengeld ausgleichen wollen. [X.] habe ein Arbeitnehmer ab der siebten Krankheitswoche finanziell bessergestellt werden sollen als vor diesem Zeitraum.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage in dem noch anhängigen Umfang stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann der [X.] nicht abschließend entscheiden, ob und in welchem Umfang die Klage begründet ist. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

9

I. Zutreffend hat das [X.] erkannt, dass die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Krankenzulage gegen § 23 Abs. 2 Buchst. b [X.] verstößt.

Schon der Wortlaut der Tarifnorm, von dem vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. [X.] 13. Oktober 2010 - 5 [X.] - Rn. 11; 24. Februar 2010 - 10 [X.] 1035/08 - Rn. 15, [X.], 361), trägt die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode nicht. § 23 Abs. 2 Buchst. b [X.] stellt weder auf die Nettovergütung des letzten Monats vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten noch auf das ihm von seiner privaten Krankenversicherung gezahlte Krankengeld ab. Vielmehr beträgt die [X.] % der nach § 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 und 3 [X.] berechneten Gesamtbruttovergütung der letzten zwölf Monate abzüglich des - fiktiven - Krankengeldes, das der Beschäftigte bekommen würde, wenn er in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert wäre. Bei der Berechnung der Krankenzulage der Klägerin ist deshalb zunächst auszugehen von der vom [X.] auf 5.064,30 Euro festgestellten durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung und damit für die streitgegenständlichen viereinhalb Monate von einem Betrag von 22.789,35 Euro brutto. Davon ist das fiktive [X.] abzuziehen (zum Begriff vgl. [X.] 31. August 2005 - 5 [X.] 6/05 - zu 2 b der Gründe mwN, [X.] § 4 Bauindustrie Nr. 122).

II. Entgegen der Auffassung des [X.]s kommt es für die Berechnung der Krankenzulage nicht allein auf diese Bruttobetrachtung an. Vielmehr darf die Krankenzulage nach § 23 Abs. 2 Buchst. b [X.] zusammen mit dem fiktiven Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung in ihrem periodenbezogenen [X.] nicht den Nettobetrag der Entgeltfortzahlung in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit nach § 23 Abs. 1 [X.] übersteigen. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Tarifnorm sowie dem Tarifzusammenhang.

1. Gemäß § 23 Abs. 2 Buchst. b [X.] sollen nicht krankenversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unabhängig von den tatsächlichen Leistungen ihrer privaten Krankenversicherung mit der Krankenzulage und dem fiktiven Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung ihre durchschnittliche Gesamtbruttovergütung der letzten zwölf Monate (ohne Einmal-, Sonderzahlungen und Prämien) vom Beginn der siebten Woche ihrer Arbeitsunfähigkeit an für einen bestimmten Zeitraum weiter erhalten. In der Sache bezweckt die Vorschrift eine nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zeitlich gestaffelte Verlängerung des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen nach § 3 Abs. 1 EFZG, wobei die Tarifvertragsparteien die Höhe der „Entgeltfortzahlung“ ab Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit nicht nach dem Lohnausfallprinzip richten, sondern nach dem [X.], und dabei eine modifizierte durchschnittliche Gesamtbruttovergütung der letzten zwölf Monate zugrunde legen sowie - fiktiv - das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigen. Dadurch werden nicht krankenversicherungspflichtige Beschäftigte den in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten gleichgestellt, deren Zuschuss zum Krankengeld nach § 23 Abs. 2 Buchst. a [X.] „unter Berücksichtigung des Krankengeldes“ zu berechnen ist. Dass damit eine finanzielle Besserstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab der siebten Woche seit Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem vorhergehenden Zeitraum verbunden sein bzw. in Kauf genommen werden sollte, lässt sich dem Zweck der Tarifnorm nicht entnehmen.

2. Gegen eine finanzielle Besserstellung der Beschäftigten ab der siebten Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit spricht auch der Tarifzusammenhang.

a) Nach § 23 Abs. 2 Buchst. b Satz 4 [X.] werden der Zuschuss zum Krankengeld und die Krankenzulage insoweit gewährt, als sie in Anbetracht der Leistungen der Sozialversicherungsträger nicht zu [X.] führen. Unabhängig davon, ob im konkreten Fall eine Doppelzahlung vorliegen würde, kommt in § 23 Abs. 2 Buchst. b Satz 4 [X.] der Wille der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, Beschäftigte vom Beginn der siebten Woche ihrer Arbeitsunfähigkeit an nicht besserzustellen als zuvor.

b) Zur Beklagten übergetretene Beamtinnen und Beamte bzw. zu ihr beurlaubte Soldatinnen und Soldaten erhalten nach § 23 Abs. 3 [X.] nicht nur einen Zuschuss zum Krankengeld bzw. eine Krankenzulage nach § 23 Abs. 2 [X.], sondern über den gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus grundsätzlich ihre Bruttovergütung unbefristet bis zur Verrentung bzw. Versetzung in den Ruhestand [X.]. Der Vergleich mit der bei längerer Arbeitsunfähigkeit wirtschaftlich am stärksten abgesicherten Beschäftigtengruppe verdeutlicht wiederum, dass die Tarifvertragsparteien Beschäftigte ab der siebten Woche seit Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit allenfalls finanziell gleich, aber nicht besserstellen wollten als in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit.

III. Die Ermittlung der nach § 23 Abs. 2 Buchst. b [X.] geschuldeten Krankenzulage erfordert deshalb eine Doppelberechnung. Ausgehend von der durchschnittlichen Gesamtbruttovergütung der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (ohne Einmal-, Sonderzahlungen und Prämien) ist zunächst der Bruttobetrag für jeden vollen oder angebrochenen Monat des [X.] zu ermitteln und jeweils das fiktive kalendertägliche [X.] aus der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen. Sodann muss verglichen werden, ob der so errechnete Bruttobetrag der Krankenzulage bei Hinzurechnung des fiktiven Krankengeldes wegen der Vorschriften zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Krankengeld und Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld (insbes. § 3 Nr. 1 Buchst. a, § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG, § 23c SGB IV) zu einem höheren Nettobezug als in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit führen würde. Ist das der Fall, wird die Krankenzulage auf den Bruttobetrag gekürzt, der netto zusammen mit dem - fiktiven - Nettokrankengeld dem Nettobetrag der Entgeltfortzahlung nach § 23 Abs. 1 [X.] entspricht.

IV. Ob und in welchem Umfang nach diesen Grundsätzen die Krankenzulage der Klägerin zu kürzen ist, kann der [X.] aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.]s nicht abschließend entscheiden. Entsprechende Feststellungen muss das [X.] - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - nachholen und die von der Beklagten der Klägerin zu zahlende Krankenzulage erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme sachverständigen Wissens neu berechnen.

V. Der von der Klägerin zuletzt in den Tatsacheninstanzen gestellte Zinsantrag ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Werden Verzugszinsen nicht aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung (vgl. dazu [X.] Großer [X.] 7. März 2001 - [X.] 1/00 - zu III der Gründe, [X.]E 97, 150), sondern von dem sich aus einem Bruttobetrag ergebenden Nettobetrag verlangt, ist auch der Nettobetrag zu beziffern, weil ansonsten die [X.] nicht berechenbar und damit nicht vollstreckbar ist. Den durch die zwischenzeitliche Klageänderung verursachten Mangel der Unzulässigkeit des [X.] kann die Klägerin anlässlich der neuen Verhandlung vor dem [X.] durch die Rückkehr zu ihrem ursprünglichen, auf die Verzinsung der Bruttoschuld gerichteten Klageantrag beseitigen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    W. Hinrichs    

        

    Heyn    

                 

Meta

5 AZR 783/09

10.11.2010

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Offenbach, 5. März 2008, Az: 5 Ca 247/07, Urteil

§ 1 TVG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2010, Az. 5 AZR 783/09 (REWIS RS 2010, 1544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1544

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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