Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.05.2016, Az. 6 AZR 365/15

6. Senat | REWIS RS 2016, 11398

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Gegenstand

Wegfall des Krankengeldzuschusses bei Erhalt einer Rente


Leitsatz

§ 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT, wonach der Krankengeldzuschuss nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt wird, von dem an der Beschäftigte eine Rente erhält, gilt auch bei Erhalt einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. April 2015 - 7 [X.] 1242/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten zur Rückforderung von [X.] und einer anteiligen Jahressonderzahlung.

2

Die Klägerin ist bei der beklagten [X.] seit dem 1. Juli 1993 als Angestellte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst ([X.]) vom 13. September 2005 im Bereich der [X.] ([X.]). § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]-AT sieht vor, dass Beschäftigte, die schuldlos durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert werden, bis zur Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung nach der in § 21 [X.]-AT geregelten Bemessungsgrundlage erhalten. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]-AT erhalten die Beschäftigten nach Ablauf dieses [X.]raums für die [X.], für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen [X.] in Höhe des [X.] zwischen den tatsächlichen Barleistungen des [X.] und dem [X.]. Der [X.] wird nach § 22 Abs. 3 Satz 1 [X.]-AT bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. § 22 Abs. 4 [X.]-AT regelt in der Fassung des [X.] Nr. 2 vom 31. März 2008 den Anspruch auf [X.] mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 weiterhin wie folgt:

        

„(4)   

1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 [X.] bleibt unberührt. 2[X.] wird zudem nicht über den [X.]punkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. … 4Überzahlter [X.] und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben [X.]raum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. 5Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den [X.]raum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des [X.] schuldhaft verspätet mitgeteilt.“

3

Die Klägerin ist schwerbehindert (GdB 60). Sie war seit dem 14. April 2010 wegen Krankheit arbeitsunfähig. Für die [X.] bis zum 22. Oktober 2010 erhielt sie [X.] und eine anteilige Jahressonderzahlung iHv. insgesamt 2.882,51 [X.]. Die Jahressonderzahlung ist in § 20 [X.]-AT geregelt. § 20 Abs. 4 [X.]-AT lautet in der Fassung des [X.] Nr. 2 vom 31. März 2008 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 auszugsweise wie folgt:

        

„(4)   

1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,

                 

…       

        
                 

2.    

in denen Beschäftigten [X.] gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein [X.] nicht gezahlt worden ist.“

4

Mit Bescheid der [X.] vom 20. Dezember 2010 wurde der Klägerin rückwirkend zum 1. Juli 2010 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt. Die Beklagte verlangte daraufhin auf der Grundlage des Forderungsübergangs nach § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 [X.]-AT von der [X.] die Erstattung der an die Klägerin als [X.] und anteilige Jahressonderzahlung insgesamt geleisteten 2.882,51 [X.]. Unter dem 1. März 2011 teilte die Rentenversicherung der Beklagten mit, dass für die [X.] vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 zwar eine Rentennachzahlung iHv. 2.981,34 [X.] zu erfüllen sei. Wegen des vorrangigen Anspruchs der Krankenversicherung könnten jedoch nur 160,29 [X.] erstattet werden. Die für die Zusatzversorgung zuständigen [X.] erklärten mit Schreiben vom 6. April 2011, es liege kein Erstattungsgrund vor.

5

Am 17. Mai 2011 informierte die Beklagte die Klägerin mit einer E-Mail darüber, dass ihr wegen der Rentenbewilligung der seit dem 1. Juli 2010 bezogene [X.] sowie die anteilige Jahressonderzahlung nicht zugestanden hätten. Da die Überzahlung 2.882,51 [X.] betrage und durch die Rentenversicherung nur 160,29 [X.] erstattet worden seien, belaufe sich der Rückforderungsanspruch auf 2.722,22 [X.]. Hierauf Bezug nehmend verlangte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Juni 2011 nochmals erfolglos die Zahlung dieser Summe. Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 erneuerte sie ihre Forderung und erklärte die Aufrechnung mit den Entgeltansprüchen der Klägerin. Durch Schreiben ihrer [X.] vom 14. Juni 2012 lehnte die Klägerin eine Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach ab. Ab Juli 2012 behielt die Beklagte in Vollzug der erklärten Aufrechnung monatlich 100,00 [X.] von dem [X.] der Klägerin ein.

6

Mit ihrer am 22. Mai 2014 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Rückzahlung der bezogen auf die [X.] von Juli 2012 bis einschließlich April 2014 insgesamt einbehaltenen 2.200,00 [X.] netto verlangt. Nach ihrer Ansicht steht der Beklagten kein Rückforderungsanspruch zu. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei keine Rente iSd. § 22 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT. Dieser erfasse entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch nur Altersrenten oder vergleichbare Versorgungen. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung werde dagegen bewilligt, weil aufgrund des Gesundheitszustandes nicht die volle Arbeitsleistung erbracht werden könne. Der teilweise Verlust der Erwerbsfähigkeit solle auf diese Weise ausgeglichen werden. Dies stehe nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien.

7

Anderenfalls verstoße § 22 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT gegen das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen. Wer die Voraussetzungen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erfülle, sei langzeitkrank und damit behindert iSd. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden Richtlinie 2000/78/[X.]). § 22 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT würde, falls eine Rente wegen Erwerbsminderung von ihm erfasst würde, in unzulässiger Weise zwischen nicht behinderten arbeitsunfähigen Arbeitnehmern und behinderten arbeitsunfähigen Arbeitnehmern unterscheiden. Erkrankte Beschäftige, die nicht so erheblich erkrankt seien, dass eine Behinderung gegeben sei, würden in den Grenzen des § 22 Abs. 3 [X.]-AT einen [X.] erhalten. Demgegenüber verliere ein arbeitsunfähiger Beschäftigter, der so erheblich erkrankt sei, dass er als Behinderter eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalte, allein aufgrund des Umstandes seiner Behinderung den weiteren Anspruch auf [X.]. Für diese Differenzierung gebe es keinen Rechtfertigungsgrund. Die Leistungen dienten unterschiedlichen Zwecken. Der Anspruch auf die Rentenleistung dürfe den [X.] nicht verringern. Dies werde durch folgende [X.] bestätigt: Nehme der Arbeitnehmer nach seiner Genesung seine Tätigkeit wieder auf, erhalte er weiterhin eine teilweise Erwerbsminderungsrente neben seinem Entgelt. Dabei handle es sich nicht um eine ungerechtfertigte Besserstellung, sondern um einen [X.] Ausgleich für die erlittenen Gesundheitsschäden und damit für die Behinderung.

8

Die Klägerin hat daher beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.200,00 [X.] netto nebst Zinsen in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe aus monatlich jeweils 100,00 [X.] zu zahlen.

9

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit den Regelungen des § 22 Abs. 4 [X.]-AT begründet, welche die Rückforderung der genannten Beträge und damit auch die streitgegenständliche Aufrechnung zuließen. § 22 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT erfasse schon seinem Wortlaut nach eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Tarifnorm, welche die Leistung des [X.]es nur so lange gewähren wolle, bis ein anderes soziales Sicherungssystem, ua. die gesetzliche Rentenversicherung, den Einkommensverlust ausgleiche. Dabei würden Behinderte nicht benachteiligt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Ergänzend führt sie an, die Ansprüche auf Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gingen ohnehin auf die gesetzliche Krankenversicherung über, so dass tatsächlich keine Auszahlungen erfolgten. Gleichzeitig seien Betroffene der Rückforderung des nunmehr als Vorschuss geltenden [X.]es ausgesetzt. Ein Arbeitnehmer, der im gleichen [X.]raum arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten habe, behalte demgegenüber ungemindert den [X.] und müsse Rückforderungen nicht fürchten.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]erufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen.

I. Die Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Lohnforderungen der Klägerin sind durch Aufrechnung gemäß § 389 [X.] erloschen. Zum [X.]punkt des jeweiligen monatlichen Einbehalts ab 1. Juli 2012 bestand eine Aufrechnungslage iSd. § 387 [X.]. Den Lohnansprüchen der Klägerin standen die ihrem Gegenstand nach gleichartigen und höheren Ansprüche der [X.]eklagten auf Rückzahlung des von Juli bis Oktober 2010 geleisteten [X.] und der im November 2010 zur Auszahlung gekommenen anteiligen Jahressonderzahlung gegenüber. Dies folgt aus § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 iVm. Satz 2 [X.]-AT.

1. Wegen der zum 1. Juli 2010 rückwirkend bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt der für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 2010 gemäß § 22 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]-AT gezahlte [X.] nach § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 iVm. Satz 2 [X.]-AT als Vorschuss auf die Rentenzahlung für diesen [X.]raum. Folglich ist die Klägerin zur Rückzahlung des [X.] gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 [X.]-AT verpflichtet, soweit die [X.]eklagte keine Erstattung durch die Rentenversicherung erhielt.

a) § 22 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT erfasst auch eine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SG[X.] VI ([X.] in [X.] [X.]/TV-L 3. Aufl. § 22 Rn. 97; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Juli 2009 § 22 Rn. 323; [X.] in [X.] [X.]d. IV Stand August 2015 E § 22 Rn. 109; [X.] öAT 2015, 237; [X.]/Steinherr [X.] Stand September 2013 § 22 Rn. 242).

aa) Dies ergibt sich aus seinem eindeutigen Wortlaut. Die Tarifregelung kennt keine [X.]eschränkung auf bestimmte Arten gesetzlicher Renten. Dementsprechend ist auch die gesetzliche Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erfasst (vgl. zu § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 [X.] 7. Februar 2007 - 5 [X.]/06 - Rn. 13; zustimmend [X.] [X.] 100 § 22 Abs. 4 [X.]-AT Nr. 2).

[X.]) Dies entspricht dem Zweck des § 22 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT und seinem tariflichen Zusammenhang.

(1) Die Norm will einen [X.] von [X.] und Rentenleistung für denselben [X.]raum ausschließen (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand Januar 2016 § 22 Rn. 181; [X.] [X.]/[X.] Stand 1. Oktober 2012 [X.]-AT § 22 Rn. 33). Sie ist in Zusammenhang mit § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 [X.]-AT zu sehen. Mit der dort angeordneten Vorschussfiktion berücksichtigen die Tarifvertragsparteien, dass der Rentenversicherungsträger oft zu einem viele Monate zurückliegenden [X.]punkt den Eintritt einer Erwerbsminderung anerkennt und erst von diesem [X.]punkt an rückwirkend die Rentenversicherungsleistung erbringt. In einem solchen Fall soll der [X.] dem Arbeitnehmer nicht neben dem Rentenanspruch verbleiben (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Juli 2009 § 22 Rn. 327; vgl. zu § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 [X.] 29. Juni 2000 - 6 [X.] - zu [X.] 1 b der Gründe; zu § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 [X.]: [X.] 11. Oktober 2006 - 5 [X.] - Rn. 17; 30. September 1999 - 6 [X.] - zu 1 a der Gründe). Durch die Qualifizierung der überzahlten Krankengeldzuschüsse als Vorschüsse verlieren diese ihren ursprünglichen Entgeltcharakter ([X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck aaO Rn. 182.18; zu § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 [X.] 25. Februar 1993 - 6 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 72, 290). Die Leistung des [X.] wird rückabgewickelt ([X.] in [X.] [X.]d. IV Stand August 2015 E § 22 Rn. 109). Dies ist nur wegen der rückwirkenden Rentenbewilligung erforderlich. [X.]ei sofortiger Rentenbewilligung wäre keine Rückforderung veranlasst.

(2) Die Tarifvertragsparteien haben in den Sätzen 4 und 5 des § 22 Abs. 4 [X.]-AT die Rückforderung tariflich geregelt. Das gesetzliche [X.]ereicherungsrecht (§§ 812 ff. [X.]) kommt damit nicht zur Anwendung (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand Januar 2016 § 22 Rn. 182). Die Neuregelung knüpft insoweit an ihre Vorgänger an (vgl. zu § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 [X.] 7. Februar 2007 - 5 [X.]/06 - Rn. 14; zu § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 [X.] vgl. [X.] 25. Februar 1993 - 6 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 72, 290).

b) Mit § 22 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 Halbs. 1 [X.]-AT haben die Tarifvertragsparteien ihre Regelungskompetenz im Hinblick auf zwingende sozialrechtliche Vorgaben nicht überschritten. Das [X.] hat zwar mit Urteil vom 29. Januar 2014 (- [X.] 5 R 36/12 R - Rn. 23 f., [X.]SGE 115, 110) entschieden, dass der in § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 [X.]-AT vorgesehene Forderungsübergang wegen eines Verstoßes gegen die zwingenden gesetzlichen Vorgaben für die Übertragbarkeit von Sozialleistungsansprüchen (§ 53 SG[X.] I) unwirksam ist. Dies beschränkt sich jedoch auf den tariflich vorgesehenen Forderungsübergang und steht nicht im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des § 22 Abs. 4 [X.]-AT. Diese gestalten nur den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, indem sie einen Anspruch auf [X.] schaffen und begrenzen. Dies entspricht der Kompetenz der Tarifvertragsparteien (§ 1 Abs. 1 TVG).

c) Der Ausschluss der Doppelzahlung von [X.] und Rente nach § 22 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT ist nicht wegen einer Diskriminierung behinderter Menschen nach § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam.

aa) Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 1 [X.] dürfen [X.]eschäftigte ua. nicht wegen einer [X.]ehinderung benachteiligt werden. [X.]estimmungen in Vereinbarungen, die gegen das [X.]enachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.] verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam. Darunter fallen auch tarifliche Regelungen ([X.] 18. Februar 2016 - 6 [X.] - Rn. 27). Dies entspricht den Vorgaben des Unionsrechts (vgl. [X.] 14. Mai 2013 - 1 [X.] - Rn. 25, [X.]E 145, 113). Nach Art. 16 [X.]uchst. b der Richtlinie 2000/78/[X.], deren Umsetzung die Regelungen des [X.] dienen, finden die Diskriminierungsverbote der Richtlinie auch auf tarifvertragliche [X.]estimmungen Anwendung (vgl. [X.] 25. März 2015 - 5 [X.] - Rn. 41).

[X.]) § 22 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT bewirkt keine unmittelbare [X.]enachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] wegen einer [X.]ehinderung.

(1) Eine unmittelbare [X.]enachteiligung liegt demnach vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes eine weniger günstige [X.]ehandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Von § 3 Abs. 1 [X.] wird auch eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung erfasst. Eine solche Ungleichbehandlung ist gegeben, wenn nach einem scheinbar objektiven, nicht diskriminierenden Kriterium unterschieden wird, das jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit einem in § 1 [X.] genannten Grund steht und damit kategorial ausschließlich Träger eines Diskriminierungsmerkmals trifft (vgl. [X.] 12. Oktober 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 23, Slg. 2010, [X.]; [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.]/12 - Rn. 46 mwN, [X.]E 147, 60).

(2) § 22 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT knüpft nicht an das Merkmal der [X.]ehinderung an, sondern an den Erhalt ua. einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SG[X.] VI. Es kann hier offenbleiben, ob die Erwerbsminderung in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer [X.]ehinderung iSd. § 1 [X.] steht (vgl. [X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 42). Selbst wenn dies zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, führt § 22 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT zu keiner unmittelbaren [X.]enachteiligung wegen einer [X.]ehinderung.

(a) Eine [X.]ehinderung iSd. § 1 [X.] liegt unter [X.]erücksichtigung des maßgeblichen supranationalen Rechts vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch - in Wechselwirkung mit verschiedenen [X.] Kontextfaktoren ([X.]arrieren) - seine Teilhabe an der Gesellschaft, wozu auch die Teilhabe am [X.]erufsleben gehört, substantiell beeinträchtigt sein kann ([X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.]/12 - Rn. 57 f., [X.]E 147, 60). Auf einen bestimmten Grad der [X.]ehinderung kommt es nicht an. Voraussetzung ist nicht eine Schwerbehinderung iSv. § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 SG[X.] IX ([X.] 26. Juni 2014 - 8 [X.] - Rn. 25). Dieses Verständnis der [X.]ehinderung steht im Einklang mit der Auslegung des [X.]egriffs der „[X.]ehinderung“ iSd. Richtlinie 2000/78/[X.] durch den [X.] ([X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 42). Erfasst sind danach Einschränkungen, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische [X.]eeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen sind, die in Wechselwirkung mit verschiedenen [X.]arrieren den [X.]etreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am [X.]erufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können ([X.] 18. Dezember 2014 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 53). Das schließt einen Zustand ein, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit die vorgenannten Einschränkungen mit sich bringt. Anderenfalls fällt eine Krankheit nicht unter den [X.]egriff der [X.]ehinderung iSd. Richtlinie 2000/78/[X.]. [X.]ehinderung und Krankheit sind nach wie vor nicht gleichzusetzen ([X.] 11. April 2013 - [X.]/11 ua. - [Ring ua.] Rn. 41 f., 47, 75; [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.]/12 - Rn. 59, [X.]E 147, 60).

(b) Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder [X.]ehinderung auf nicht absehbare [X.] außerstande sind, unter den üblichen [X.]edingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SG[X.] VI). Außerdem liegt volle Erwerbsminderung vor, wenn der Versicherte nach seinem Leistungsvermögen zwar noch zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, aber dafür der [X.] verschlossen ist (sog. Arbeitsmarktrente gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SG[X.] VI, vgl. [X.] 17. März 2016 - 6 [X.] - Rn. 22; 13. Mai 2015 - 2 [X.] - Rn. 32). Danach ist ein Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SG[X.] VI erfüllt, auch in der Teilhabe am [X.]erufsleben längere [X.] eingeschränkt ([X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 42). Dies spricht für einen untrennbaren Zusammenhang zwischen Erwerbsminderung und [X.]ehinderung, auch wenn § 43 Abs. 2 Satz 2 SG[X.] VI nur auf die Fähigkeiten am Arbeitsmarkt abstellt (vgl. hierzu [X.]VerfG 25. März 2015 - 1 [X.]vR 2803/11 - Rn. 9).

(c) Zu Gunsten der Klägerin kann auch unterstellt werden, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von einer [X.]ehinderung auszugehen ist. Eine solche Rente erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder [X.]ehinderung auf nicht absehbare [X.] außerstande sind, unter den üblichen [X.]edingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, die aber unter diesen [X.]edingungen noch mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SG[X.] VI).

(d) Selbst bei Annahme eines untrennbaren Zusammenhangs zwischen Erwerbsminderung und [X.]ehinderung liegt aber keine unmittelbare [X.]enachteiligung [X.]ehinderter vor, da erwerbsgeminderte [X.]eschäftigte nicht gegenüber Personen in einer vergleichbaren Situation benachteiligt werden.

(aa) § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] verlangt eine vergleichbare Situation. Der [X.] Gesetzgeber hat insoweit die [X.]estimmung des Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. a der Richtlinie 2000/78/[X.], die ebenfalls eine vergleichbare Situation voraussetzt, unverändert umgesetzt. Auch der [X.] geht davon aus, dass eine unmittelbare [X.]enachteiligung nur dann vorliegt, wenn sich die betroffenen Personen in einer vergleichbaren Lage befinden. Die Situationen müssen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Die Prüfung dieser Vergleichbarkeit darf nicht allgemein und abstrakt sein, sondern muss spezifisch und konkret für die betreffende Leistung erfolgen ([X.] 10. Mai 2011 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 41 f., Slg. 2011, [X.]). Der Vergleich der jeweiligen Situationen ist daher fallbezogen anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen ([X.] 17. November 2015 - 1 [X.] - Rn. 24 mwN).

([X.]) Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass sich behinderte und nichtbehinderte [X.]eschäftigte bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit anfangs in derselben Lage befinden. Sie erhalten zunächst nach § 22 Abs. 1 iVm. § 21 [X.]-AT Entgeltfortzahlung (vgl. hierzu [X.] 20. Januar 2010 - 5 [X.] - Rn. 13 ff., [X.]E 133, 101) und anschließend Krankengeld gemäß §§ 44 bis 51 SG[X.] V. Hierzu leistet der Arbeitgeber gemäß § 22 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]-AT einen [X.] in der tariflich bestimmten Höhe. Sinn und Zweck des [X.] liegen darin, die Lücke zwischen dem nach § 47 SG[X.] V zu berechnenden Krankengeld und dem Nettoverdienst zu schließen (vgl. [X.] 18. August 2004 - 5 [X.] - zu II 3 der Gründe). Der [X.] ist fortgezahltes Arbeitsentgelt, das lediglich in seiner Höhe auf eine Differenzzahlung beschränkt ist ([X.] in [X.] [X.]d. IV Stand Januar 2015 E § 22 Rn. 88).

(cc) Die Gruppe der [X.]eschäftigten, die [X.] beziehen, kann sich aufteilen in diejenigen, welche (rückwirkend) eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, und diejenigen, bei denen dies nicht der Fall ist. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die vormals homogene Gruppe der wegen Krankheit Arbeitsunfähigen sich damit nicht mehr in einer vergleichbaren Situation befindet, weil die Rentenbezieher nun eine eigenständige finanzielle Unterstützung erhalten. Zudem unterfällt nur das Arbeitsverhältnis eines Erwerbsgeminderten den Regelungen des § 33 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]-AT. Dadurch kommt es zu verschiedenen Konstellationen im Hinblick auf die [X.] Sicherung durch Krankengeld, [X.], Erwerbsminderungsrente und ggf. Entgelt bei einer Weiterbeschäftigung.

([X.]) [X.]ei Arbeitsunfähigkeit ohne Rentenbezug bestehen Ansprüche auf Krankengeld und [X.], wobei § 22 Abs. 3 [X.]-AT für diesen eine zeitliche [X.]egrenzung vorsieht. Nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit entfällt der Anspruch auf Krankengeld und damit auch auf [X.] (§ 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]-AT).

([X.]b) [X.]ezieht der [X.]eschäftigte bei Arbeitsunfähigkeit eine Rente, bedarf es zu seiner finanziellen Absicherung insoweit weder des Krankengeldes noch des [X.]. Der Anspruch auf Krankengeld endet folglich nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SG[X.] V von [X.]eginn der Leistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung an bzw. wird nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 SG[X.] V um den Zahlbetrag einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gekürzt. § 50 SG[X.] V soll den [X.] von Leistungen verhindern, die wie das Krankengeld den Ersatz von Arbeitsentgelt bezwecken ([X.]/[X.]/SG[X.] V/Just § 50 Rn. 1; [X.] in [X.]/Kingreen SG[X.] V 4. Aufl. § 50 Rn. 1).

Hinsichtlich des [X.] gilt § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 iVm. Satz 2 [X.]-AT. Der damit bewirkte Ausschluss des [X.]s von Rente und [X.] entspricht sowohl dem Charakter des [X.], der die Aufrechterhaltung, aber nicht die Steigerung des Lebensstandards ermöglichen soll, wie auch der Zielsetzung der Erwerbsminderungsrente. Diese soll ebenfalls nur einen Lohnausgleich darstellen ([X.] 17. März 2016 - 6 [X.] - Rn. 30; 22. Januar 2013 - 6 [X.] - Rn. 30; Kamprad in [X.]/Noftz SG[X.] VI Stand Mai 2008 K § 43 Rn. 1). Dies verkennt die Klägerin, wenn sie davon ausgeht, die Erwerbsminderungsrente wolle erlittene Gesundheitsschäden und die [X.]elastung einer [X.]ehinderung ausgleichen.

([X.]) Soweit die Klägerin darauf hinweist, ein [X.]eschäftigter könne nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit weiterhin eine teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen, spricht dies nicht dafür, dass ein Anspruch auf diese Rentenleistung den [X.] nicht verringern darf. Eine Weiterbeschäftigung trotz teilweiser Erwerbsminderung ist zwar gemäß § 33 Abs. 3 [X.]-AT möglich (zu dessen Verfassungskonformität unter [X.]erücksichtigung der Rechte [X.]ehinderter vgl. [X.] 17. März 2016 - 6 [X.] - Rn. 16 ff.). Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird jedoch nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nach § 96a SG[X.] VI nicht überschritten wird (vgl. hierzu [X.] 22. Januar 2013 - 6 [X.] - Rn. 28). Wird ein [X.]eschäftigter im Rahmen der Weiterbeschäftigung wegen Krankheit arbeitsunfähig, hat er ggf. wiederum Anspruch auf Krankengeld und [X.] (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand Januar 2016 § 22 Rn. 185.3).

([X.]d) Kommt keine Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 3 [X.]-AT zustande, kann es gemäß § 33 Abs. 2 [X.]-AT zum Ruhen und bei voraussichtlich dauerhaftem Rentenbezug wegen Erwerbsminderung sogar zur [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses kommen (vgl. hierzu [X.] 17. März 2016 - 6 [X.] - Rn. 41 ff.; 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 30; 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 51 f., [X.]E 148, 357).

([X.]) Da sich die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehenden [X.]eschäftigten hinsichtlich ihrer [X.] Absicherung nicht in einer mit den anderen [X.]eschäftigten vergleichbaren Situation befinden, durften die Tarifvertragsparteien auch nur den [X.] die Rückzahlung des [X.] nach § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 iVm. Satz 2 [X.]-AT auferlegen. Die daraus folgende [X.]elastung ist nicht zu verkennen. § 22 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT setzt keine bestimmte Höhe der Rente voraus ([X.] in [X.] [X.]d. IV Stand August 2015 E § 22 Rn. 109), so dass die Rückforderung des [X.] die Rentennachzahlung übersteigen kann. Die Tarifvertragsparteien haben für diesen Fall jedoch durch § 22 Abs. 4 Satz 5 [X.]-AT die Möglichkeit des Verzichts des Arbeitgebers auf den entsprechenden [X.]etrag eröffnet. Zudem durften sie im Rahmen der ihnen zustehenden [X.] bei typisierender [X.]etrachtung davon ausgehen, dass die [X.] Absicherung der [X.]eschäftigten nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]-AT) primär und ausreichend durch sozialversicherungsrechtliche Leistungen erfolgt. Sie mussten nicht für alle Konstellationen das bisherige [X.] durch eine tarifliche Leistung wie den [X.] sichern. Es ist daher ohne [X.]elang, dass ein [X.]eschäftigter trotz der ihm grundsätzlich zustehenden sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis (vgl. hierzu [X.] 17. März 2016 - 6 [X.] - Rn. 23; 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 34) von der Krankenkasse gemäß § 51 SG[X.] V iVm. § 116 Abs. 2 SG[X.] VI letztlich zur [X.]eantragung der Rente angehalten werden kann (zur Einschränkung der Dispositionsbefugnis vgl.: [X.]SG 26. Juni 2008 - [X.] 13 [X.]/07 R - Rn. 23, [X.]SGE 101, 86; 26. Juni 2008 - [X.] 13 [X.]/07 R - Rn. 23 f.; [X.]eckOK SozR/[X.][X.] Stand 1. Dezember 2015 SG[X.] VI § 116 Rn. 5a; [X.]/[X.]randts Stand August 2012 § 51 SG[X.] V Rn. 19).

(ee) Die von der Revision angeführte Unterlassung der Rentenauszahlung an den [X.]eschäftigten wegen vorrangiger Ansprüche der Krankenkasse weist keinen [X.]ezug zum diskriminierungsrechtlichen [X.]enachteiligungsverbot auf. Die Krankenkasse kann bei nachträglicher Rentenbewilligung zwar gemäß § 103 Abs. 1 SG[X.] X eine Erstattung des Krankengeldes von der Rentenversicherung verlangen ([X.]/Kater Stand April 2015 § 103 SG[X.] X Rn. 62 f. mwN). In dieser Höhe erfolgt keine Rentenauszahlung an den betroffenen [X.]eschäftigten, denn dessen Rentenanspruch gilt insoweit als erfüllt (§ 107 Abs. 1 SG[X.] X). Er hat die entsprechende Summe aber bereits erhalten, wenn auch als Krankengeld. [X.]ei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung darf den Rentenbetrag übersteigendes Krankengeld gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 SG[X.] V nicht zurückgefordert werden.

cc) Es liegt auch keine unzulässige mittelbare Diskriminierung iSd. § 3 Abs. 2 [X.] vor. Das Verbot mittelbarer Diskriminierung ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes, so dass eine mittelbare Diskriminierung nur vorliegen kann, wenn die benachteiligten und die begünstigten Personen vergleichbar sind ([X.] 6. Oktober 2011 - 6 [X.] 815/11 - Rn. 10, [X.]E 139, 226; 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 33, [X.]E 137, 80; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 3 [X.] Rn. 9; AR/Kappenhagen 7. Aufl. § 3 [X.] Rn. 5 f.; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 3 [X.] Rn. 6 f.). Dies ist hier aus den genannten Gründen nicht der Fall.

d) Mangels nachteiliger Ungleichbehandlung behinderter Menschen verstößt § 22 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT auch nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. [X.]VerfG 25. März 2015 - 1 [X.]vR 2803/11 - Rn. 5; 19. Januar 1999 - 1 [X.]vR 2161/94 - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]VerfGE 99, 341).

e) Demnach ist die Klägerin gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 iVm. Satz 2 [X.]-AT zur Rückzahlung des in den Monaten Juli bis einschließlich Oktober 2010 erhaltenen [X.] verpflichtet. Sie erhielt ab dem 1. Juli 2010 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch wenn diese wegen vorrangiger Erstattungsansprüche der Krankenkasse tatsächlich nicht zur Auszahlung kam. Maßgeblich ist der Tag, der im [X.]escheid des Rentenversicherungsträgers als der des Rentenbeginns bezeichnet ist. [X.] ist dabei, welches Datum der [X.] trägt, wann er dem [X.]eschäftigten zugegangen ist und ob ihm die Rente tatsächlich ausgezahlt worden ist (vgl. [X.]SG 29. Januar 2014 - [X.] 5 R 36/12 R - Rn. 22, [X.]SGE 115, 110; [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand Januar 2016 § 22 Rn. 182.5; [X.] [X.]/[X.] Stand 1. Oktober 2012 [X.]-AT § 22 Rn. 33; zu § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 [X.] 11. Oktober 2006 - 5 [X.] - Rn. 17).

2. Die Klägerin ist gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 [X.]-AT auch zur Rückzahlung der anteiligen Jahressonderzahlung verpflichtet.

a) Die in dieser Tarifnorm enthaltene Vorschussregelung bezieht sich nicht nur auf überzahlten [X.], sondern auch auf „sonstige Überzahlungen“. Damit sind tarifliche Nebenleistungen wie die Jahressonderzahlung gemeint, soweit die Überzahlung auf das Zusammentreffen mit den angeführten Versorgungsleistungen zurückzuführen ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Juli 2009 § 22 Rn. 328 und Stand März 2011 § 20 Rn. 162; zu § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 [X.] 29. Juni 2000 - 6 [X.] - zu [X.] 1 g der Gründe; zu § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 [X.] 11. Oktober 2006 - 5 [X.] - Rn. 19). Dies kann bezüglich der Jahressonderzahlung wegen der gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 iVm. Satz 2 Nr. 2 [X.]-AT bestehenden Verknüpfung mit dem [X.] der Fall sein.

b) Die Klägerin hatte zunächst für die Monate von Juli bis einschließlich Oktober 2010 gemäß § 22 Abs. 2 [X.]-AT einen Anspruch auf [X.], welcher auch erfüllt wurde. Dementsprechend unterblieb eine Verminderung der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 [X.]-AT. Wegen der rückwirkenden Rentenbewilligung gilt die Zahlung dieser anteiligen Jahressonderzahlung nach § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 [X.]-AT nunmehr als Vorschuss, da die Jahressonderzahlung sich nach Wegfall der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 [X.]-AT gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 [X.]-AT vermindert.

3. Der Rückforderungsbetrag von insgesamt 2.882,51 Euro steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Von dieser Summe hat die [X.]eklagte die ebenfalls unstreitige Erstattung durch die Rentenversicherung von 160,29 Euro zum Abzug gebracht. Es verbleibt eine Forderung von 2.722,22 Euro. Mit dieser hat die [X.]eklagte gegen die [X.] der Klägerin von insgesamt 2.200,00 Euro netto im streitgegenständlichen [X.]raum zu Recht aufgerechnet. Ein Aufrechnungsverbot wird von der Klägerin auch nicht behauptet.

II. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    M. Jostes    

        

    Sieberts    

                 

Meta

6 AZR 365/15

12.05.2016

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 26. September 2014, Az: 14 Ca 3145/14, Urteil

§ 3 Abs 1 S 1 AGG, § 3 Abs 2 AGG, § 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 7 Abs 2 AGG, § 43 Abs 1 S 2 SGB 6, § 43 Abs 2 S 2 SGB 6, § 43 Abs 2 S 3 SGB 6, § 20 Abs 4 S 1 TVöD, § 20 Abs 4 S 2 Nr 2 TVöD, § 22 Abs 2 S 1 TVöD, § 22 Abs 4 S 2 TVöD, § 22 Abs 4 S 4 Halbs 1 TVöD, § 33 Abs 2 TVöD, § 33 Abs 3 TVöD

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.05.2016, Az. 6 AZR 365/15 (REWIS RS 2016, 11398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11398


Verfahrensgang

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Az. 6 AZR 365/15

Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 365/15, 12.05.2016.


Az. 14 Ca 3145/14

Arbeitsgericht Düsseldorf, 14 Ca 3145/14, 26.09.2014.


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Referenzen
Wird zitiert von

8 Sa 26/18

2 Sa 526/16

8 Sa 45/17

B 13 R 33/16 R

3 Sa 393/20

5 Sa 871/16

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