Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.04.2019, Az. 2 B 51/18

2. Senat | REWIS RS 2019, 8095

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Gegenstand

Verwendungszulage für Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens


Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde der Klägerin ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

2

1. Die 1976 geborene Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. September 2005 unter [X.]erufung in das [X.]eamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin zur Anstellung mit der [X.]efähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen ernannt. Mit Wirkung vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 und vom 1. August 2008 bis auf Widerruf erteilte der [X.]eklagte der Klägerin einen Lehrauftrag als Fachleiterin an einer Seminarschule für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern. Mit Wirkung vom 1. September 2008 wurde die Klägerin zur Studienrätin für das Lehramt an beruflichen Schulen unter [X.]erufung in das [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt und in eine Planstelle der [X.]esoldungsgruppe [X.] eingewiesen. Der [X.]eklagte beauftragte die Klägerin mit Wirkung vom 1. August 2009 bis auf Widerruf als Fachleiterin. Mitte April 2011 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Nichtzahlung einer [X.] ein und beantragte, ihr diese für die [X.] ab dem 1. September 2008 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der [X.]esoldungsgruppe [X.] und der [X.]esoldungsgruppe [X.] zu gewähren. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Vor dem [X.]erufungsgericht hat die Klägerin die Verpflichtung des [X.]eklagten beantragt, ihr ab dem 1. September 2008 eine [X.] in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der [X.]esoldungsgruppe [X.] und der [X.]esoldungsgruppe [X.] nebst Zinsen zu gewähren, und hilfsweise festzustellen, dass die [X.]esoldung als Fachleiterin in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an berufsbildenden Schulen (Seminarrektor [X.]esoldungsgruppe [X.]) nach dem [X.] einer Studienrätin ([X.]esoldungsgruppe [X.]) ohne die [X.] nach § 46 [X.] a.[X.] verfassungswidrig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die [X.]erufung der Klägerin zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt:

3

Der Hauptantrag sei unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung der [X.] ab dem 1. September 2008 habe. Zwar seien der Klägerin die Aufgaben einer lehrbeauftragten Fachleiterin bereits ab dem 1. August 2006 übertragen worden, sodass ab dem 1. Februar 2008 die Wartefrist des § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.] erfüllt gewesen sei. Der Anspruch sei jedoch ausgeschlossen, weil in [X.]ezug auf die Klägerin während der Geltung des § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.] im [X.]ereich des beklagten [X.] - bis zum Ablauf des Juni 2008 - die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes einer Seminarrektorin als Fachleiterin in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an [X.]erufsbildenden Schulen der [X.]esoldungsgruppe [X.] nicht vorgelegen hätten. Für die Zahlung der Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes sei erforderlich, dass der betreffende [X.]eamte die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung desjenigen höherwertigen [X.]es erfülle, dem die ihm übertragene Aufgabe zugeordnet sei. Diese sog. [X.] sei auch dann nicht als entbehrlich anzusehen, wenn der Dienstherr, so wie von der Klägerin behauptet, systematisch [X.]eamte ohne die erforderliche [X.] höherwertig verwendet haben sollte. Die Vorschrift über die [X.] könne auch nicht analog angewendet werden. Unerheblich sei, ob die Klägerin nach dem 1. Juli 2008 die Voraussetzungen des [X.] erfüllt habe. Denn der Wegfall der [X.] ab diesem [X.]punkt begegne keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken. Nach den Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums werde der [X.]eamte nicht nach der ihm übertragenen Funktion, sondern nach Maßgabe des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes besoldet. Auch habe der [X.]eklagte durch die Übergangsregelung nicht gegen unionsrechtliche Verbote der Diskriminierung wegen des Geschlechts oder des Lebensalters verstoßen. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Es sei weder substanziiert dargetan noch erkennbar, dass die [X.]esoldung der Klägerin im Amt einer Studienrätin nach [X.]esoldungsgruppe [X.] im [X.]raum von Oktober 2011 bis Ende September 2016 der Höhe nach ohne die [X.] nicht mehr amtsangemessen gewesen sei.

4

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die [X.]eschwerde der Klägerin beimisst.

5

Grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - von der [X.]eschwerdeführerin zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des [X.] erheblich sein wird (stRspr, [X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

6

a) Die [X.]eschwerde der Klägerin sieht die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache zunächst ([X.]eschwerdebegründung S. 23) in der Frage,

"ob die vom [X.] in seinem Urteil vom 28. April 2011 - 2 [X.] 30.09 -, juris Rn. 22 bis 28 zur [X.] als Voraussetzung für die Zulage nach § 46 [X.] a.[X.] entwickelten Grundsätze auch für den Fall gelten, dass Dienstherren systematisch [X.]eamte ohne die erforderliche [X.] mit Vakanzvertretungen beauftragen, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen".

7

Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt ist. Das [X.] hat durch Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 [X.] 52.17 - in Übereinstimmung mit dem [X.] (Urteil vom 29. August 2017 - 2 A 533/16 - [X.] 2018, 19) und auch dem angegriffenen [X.]erufungsurteil entschieden, dass das gesetzliche Erfordernis der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.] auch dann nicht entbehrlich ist, wenn der Dienstherr systematisch, d.h. in einer Vielzahl von Fällen, [X.]eamten Aufgaben höherwertiger Ämter überträgt, für die sie nicht beförderungsreif sind, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen.

8

b) Als rechtsgrundsätzlich sieht die [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 36) ferner die Frage an,

"ob der Wegfall der [X.] durch das [X.] vom 24. Juni 2008 (...) verfassungswidrig ist und (...) eine Regelungslücke schafft, also verfassungsrechtlichen [X.]edenken begegnet".

9

Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie kann auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.]s i.S.d. angegriffenen [X.]erufungsurteils dahingehend beantwortet werden, dass die Entscheidung des [X.], eine Zulage für die vorübergehend vertretungsweise Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes nicht - mehr - zu gewähren, verfassungsgemäß ist.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Prüfung der [X.] der Alimentation eines [X.]eamten an dessen Amt im statusrechtlichen Sinne anzuknüpfen hat und nicht an den von ihm besetzten Dienstposten, mag dieser auch höher bewertet sein als das von ihm innegehabte [X.] ([X.], [X.]eschluss vom 20. März 2007 - 2 [X.]vL 11/04 - [X.]E 117, 372 <382 m.w.N.> und Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 [X.]vL 17/09 - [X.]E 139, 64 Rn. 93; [X.], Urteil vom 17. März 2016 - 2 [X.] 2.15 - [X.]E 154, 253 Rn. 14 und [X.]eschluss vom 3. April 2017 - 2 [X.] 103.15 - juris Rn. 14). Die - auch langfristige - Wahrnehmung eines höherwertigen Funktionsamtes - d.h. eines entsprechenden Dienstpostens - ist deshalb kein Verstoß gegen das [X.] und begründet auch keinen Anspruch auf [X.]esoldung entsprechend der Wertigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens. Danach berührt die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes oder die Streichung dieser Zulage durch den Gesetzgeber nicht die amtsangemessene Alimentation eines [X.]eamten [X.]. Art. 33 Abs. 5 GG.

Weder das [X.] noch das Leistungsprinzip zwingen den Gesetzgeber dazu, jede Aufgabenerfüllung, die über die statusamtsgemäße [X.]eschäftigung des [X.]eamten hinausgeht, finanziell zu honorieren ([X.], Urteil vom 28. April 2005 - 2 [X.] 29.04 - [X.] 240 § 46 [X.] Nr. 3 S. 12).

Sieht das Gesetz eine entsprechende [X.] nicht - mehr - vor, kann der [X.]eamte die dauerhafte Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens - ohne finanziellen Ausgleich - auch abwehren. Denn weil der [X.]eamte in Ausübung seines Amtes nur solche Tätigkeiten zu verrichten hat, die seinem Status entsprechen, schützt ihn der Anspruch auf amtsangemessene [X.]eschäftigung sowohl vor einer unterwertigen als auch vor einer gegen seinen Willen ausgesprochenen dauerhaften Übertragung einer höherwertigen [X.]eschäftigung ([X.], Urteil vom 19. Mai 2016 - 2 [X.] 14.15 - [X.]E 155, 182 Rn. 23 f.).

Wegen des strengen Gesetzesvorbehalts im [X.]esoldungsrecht (§ 2 Abs. 1 Thür[X.]esG) können auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 [X.]eamtStG), die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet ist, keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende [X.]esoldungsansprüche gestützt werden.

Die vom [X.] getroffene Übergangsregelung ist im Hinblick auf die damit verfolgte [X.]esitzstandswahrung in [X.]ezug auf Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin hatte keinen solchen [X.]esitzstand erlangt, weil sie am Tag vor dem Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes am 1. Juli 2008 noch nicht die Voraussetzungen für die [X.]ewilligung der [X.] erfüllte.

Die allgemeine Erwartung der Klägerin, die Regelung über die [X.] werde zukünftig unverändert fortbestehen, sodass sie mit Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in den Genuss ihrer Gewährung kommen werde, ist nicht schutzwürdig. Im Fall der Klägerin stellt sich auch nicht die Frage der Zulässigkeit der gesetzlichen Regelung nach den Vorgaben für eine unechte Rückwirkung. Denn eine solche liegt hier mangels Altersteilzeit nicht vor. Die die Klägerin betreffende Konstellation ist nicht mit derjenigen des [X.]eschlusses des [X.]s vom 24. Februar 2017 - 2 [X.] 6.16 - ([X.] 240 § 46 [X.] Nr. 10 Rn. 12) vergleichbar. Gegenstand dieser Entscheidung sind die Auswirkungen der Streichung der [X.] durch den Gesetzgeber in Fällen, in denen dem betroffenen [X.]eamten während der aktiven Phase seiner Altersteilzeit die Zulage nach § 46 [X.] a.[X.] bereits anteilig gewährt worden ist. In den Fällen der Altersteilzeit im [X.]lockmodell hat der betreffende [X.]eamte die Zulage bereits vollständig und damit auch für den anschließenden [X.]raum der Dienstleistungsphase [X.], sodass sie auch für diesen [X.]raum zu gewähren ist.

Die vom [X.] entwickelten prozeduralen Anforderungen, die der Flankierung, Absicherung und Verstärkung des [X.]s dienen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 [X.]vL 2/17 - NVwZ 2019, 152 Rn. 38 und Leitsatz 2), sind für das [X.] vom 24. Juni 2008 (GV[X.]l. [X.]) nicht von [X.]edeutung.

Diese prozedurale Verpflichtung des Gesetzgebers ist neuartig und ist vom [X.] erstmals im Urteil zur [X.] vom 14. Februar 2012 - 2 [X.]vL 4/10 - ([X.]E 130, 263) formuliert worden. Nach überkommener - bis Mitte Februar 2012 maßgeblicher - Auffassung schuldet der Gesetzgeber von [X.] wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz; er muss aber seine Entscheidung nicht näher begründen und nachvollziehbar machen. Dementsprechend könnte es dem Gesetzgeber nicht angelastet werden, sollte das Gesetz vom 24. Juni 2008 den später vom [X.] entwickelten Anforderungen nicht genügen.

3. Die Revision ist nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Eine Divergenz [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 [X.]. § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.]eamtStG setzt voraus, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.], das [X.] oder der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes - oder bei Klagen aus dem [X.]eamtenverhältnis ein anderes Oberverwaltungsgericht - in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die [X.]ehauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] - oder ein Oberverwaltungsgericht (§ 127 Nr. 1 [X.]RRG) - in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] dagegen nicht (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55, vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 und vom 29. Juni 2017 - 2 [X.] - [X.] 240 § 47 [X.] Nr. 18 Rn. 6).

a) Die von der [X.]eschwerde geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Abweichung des [X.]erufungsurteils vom [X.]eschluss des [X.] vom 9. Mai 1961 - 2 [X.]vR 49/60 - ([X.]E 12, 326) besteht nicht.

Die Entscheidung des [X.] vom 9. Mai 1961 betrifft gesetzliche Regelungen des [X.], die für dieses Land eine unterschiedliche [X.]esoldung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit einerseits und von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit andererseits vorsahen, wobei letztere regelmäßig in höhere [X.]esoldungsgruppen eingestuft waren. Der [X.]eschluss des [X.] betrifft die Frage der Einstufung einer Gruppe von [X.]ediensteten in eine bestimmte [X.]esoldungsgruppe in Relation zu anderen Gruppen von [X.]ediensteten dieses Dienstherrn. Demgegenüber steht die von der [X.]eschwerde hier hervorgehobene Passage des [X.]erufungsurteils im Zusammenhang mit der generellen Aussage, dass der Wegfall der [X.] durch das [X.] vom 24. Juni 2008 (GV[X.]l. [X.]) keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken begegnet. Hintergrund ist in erster Linie die Erwägung, dass [X.]eamte nach dem ihnen übertragenen statusrechtlichen Amt und nicht etwa nach Maßgabe der ihnen übertragenen und von ihnen wahrgenommenen Amtsaufgaben besoldet werden. Es geht danach gerade nicht - wie bei dem herangezogenen [X.]eschluss des [X.] - um die Zuweisung von [X.]eamten oder Richtern zu bestimmten Statusämtern.

Im Übrigen bezieht sich die von der [X.]eschwerde insoweit herangezogene Aussage des [X.]erufungsgerichts auf die Frage der gleichen [X.]esoldung von [X.]eamten unterschiedlicher Laufbahn oder unterschiedlichen [X.]es, sofern diese gleich zu bewertende Dienstposten innehaben. Im Gegensatz hierzu spricht das [X.] - im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Einstufung von [X.]ediensteten in [X.]esoldungsgruppen - von gleichen und vergleichbaren Dienstposten derselben Laufbahn ([X.], [X.]eschluss vom 9. Mai 1961 - 2 [X.]vR 49/60 - [X.]E 12, 326 <334>).

b) Auch lässt sich eine rechtssatzmäßige Abweichung des [X.]erufungsurteils vom [X.]eschluss des [X.] vom 17. Januar 2012 - 2 [X.]vL 4/09 - ([X.]E 130, 52) nicht feststellen.

Diesem [X.]eschluss des [X.] entnimmt die [X.]eschwerde - zutreffend - den Rechtssatz, dass [X.]eamte eines Dienstherrn mit gleichen oder vergleichbaren Dienstposten derselben Laufbahn in der Regel gleich zu besolden sind. Dieser Aussage hat das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht rechtssatzmäßig widersprochen, weil sich die von der [X.]eschwerde angegriffene Aussage des [X.]erufungsgerichts zur gleichen [X.]esoldung auf [X.]eamte unterschiedlicher Laufbahn oder unterschiedlichen [X.]es bezieht, die einen gleich zu bewertenden Dienstposten innehaben.

c) Das Entsprechende gilt für die von der Klägerin geltend gemachte Abweichung des [X.]erufungsurteils vom [X.]eschluss des [X.] vom 17. Januar 2017 - 2 [X.]vL 1/10 - ([X.]E 145, 1). Der von der [X.]eschwerde herangezogene Rechtssatz dieses [X.]eschlusses (Rn. 26) bezieht sich auf das Gebot der gleichen [X.]esoldung für gleiche und vergleichbare Ämter derselben Laufbahn, während es bei der Aussage des [X.]erufungsgerichts um [X.]eamte unterschiedlicher Laufbahn oder unterschiedlichen [X.]es bei Innehabung eines gleich zu bewertenden Dienstpostens geht. Im Übrigen decken sich diese Aussagen mit der Rechtsprechung des [X.], wonach sich die amtsangemessene Alimentation eines [X.]eamten nach dem Inhalt des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes richtet ([X.], [X.]eschluss vom 20. März 2007 - 2 [X.]vL 11/04 - [X.]E 117, 372 <382> m.w.N.).

d) Das Vorbringen zu einer - angeblichen - Divergenz des [X.]erufungsurteils von den Rechtssätzen des [X.] zum relativen Normenbestandsschutz und zu den prozeduralen Anforderungen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn es wird in der [X.]eschwerdebegründung nicht deutlich gemacht, durch welche Aussage das Oberverwaltungsgericht den Ausführungen des [X.] zu den prozeduralen Anforderungen in Form von [X.]egründungs-, Überprüfungs- und [X.]eobachtungspflichten rechtssatzmäßig widersprochen haben soll.

e) Auch im Hinblick auf den [X.]eschluss des [X.] vom 29. Januar 2008 - 1 L 232/07 - (DV[X.]l. 2008, 469) ist die Revision nicht wegen Divergenz [X.]. § 127 Nr. 1 [X.]RRG und § 63 Abs. 2 Satz 2 [X.]eamtStG zuzulassen.

Zum einen geht auch das [X.] davon aus, dass die Zahlung der [X.] nur in [X.]etracht kommt, wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (- 1 L 232/07 - DV[X.]l 2008, 469 Rn. 7). Zum anderen hat das [X.] bereits im Urteil vom 28. April 2011 - 2 [X.] 30.09 - ([X.]E 139, 368 Rn. 22) entschieden, dass § 46 Abs. 1 [X.] eine Zahlung nur vorsieht, wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung desjenigen höherwertigen [X.]es vorliegen, dem die übertragenen Aufgaben zugeordnet sind. In diesem Urteil hat das [X.] im Übrigen auch die Auffassung des [X.] (- 1 L 232/07 - DV[X.]l. 2008, 469 Rn. 7) zurückgewiesen, § 46 [X.] komme auch bei einer Abweichung von innegehabtem [X.] und Dienstposten von mehr als einer [X.]eförderungsstufe zur Anwendung ([X.], Urteil vom 28. April 2011 - 2 [X.] 30.09 - [X.]E 139, 368 Rn. 23).

4. Das Urteil des [X.] leidet auch nicht an den geltend gemachten Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die [X.]eschwerde sieht einen [X.] zunächst darin, dass das [X.]erufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, obwohl das Verfahren mehrere entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufwerfe. Durch das Abschneiden der Revisionsinstanz habe das [X.]erufungsgericht gegen das Recht der Klägerin auf [X.] [X.]. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen.

Dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die - vermeintliche - grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache vom [X.]eteiligten nach Maßgabe der § 132 Abs. 2 Nr. 1 und § 133 Abs. 3 VwGO geltend zu machen ist.

Die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dient allein dazu, die [X.]ehebung von [X.] zu ermöglichen, die der Entscheidung des [X.]erufungsgerichts zur Sache anhaften, nicht dagegen solcher Mängel, die lediglich eine Nebenentscheidung betreffen. Verfahrensmängel, die dem [X.]erufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Kosten, über die Zulassung der Revision oder bei der Rechtsmittelbelehrung unterlaufen sind, können deshalb nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden ([X.], [X.]eschlüsse vom 12. Juni 1989 - 7 [X.] 123.88 - NVwZ 1989, 975 <976> und vom 30. Juli 1990 - 7 [X.] 104.90 - NJW 1991, 190). Die in § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geforderte Erheblichkeit des [X.] ("auf dem Verfahrensmangel beruhen kann") setzt die Möglichkeit voraus, dass das Gericht ohne den geltend gemachten Rechtsverstoß zu einer dem Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Entscheidung hätte gelangen können ([X.], [X.]eschluss vom 14. August 1962 - 5 [X.] 83.61 - [X.]E 14, 342 <346 f.>).

b) [X.] ist auch der Vorwurf, das [X.]erufungsgericht habe das Recht der Klägerin auf [X.] [X.]. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch verletzt, dass es das - nach Ansicht der Klägerin verfassungswidrige - Gesetz nicht dem [X.] nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt hat. Denn eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ("Hält ein Gericht ein Gesetz... für verfassungswidrig") kommt nur in [X.]etracht, wenn das betreffende Gericht selbst von der [X.]widrigkeit des Gesetzes überzeugt ist ([X.], [X.]eschluss vom 4. Juni 2012 - 2 [X.]vL 9/08 u.a. - [X.]E 131, 88 <117>). Das [X.]erufungsgericht hat die gesetzliche Regelung aber nicht als verfassungswidrig angesehen.

c) Für das Vorbringen zu dem behaupteten Verstoß gegen das Willkürverbot und den Grundsatz des fairen Verfahrens gelten die Ausführungen zu a) entsprechend. Denn die Darlegungen zu diesem - angeblichen - [X.] zielen wiederum auf die Rüge ab, das [X.]erufungsgericht hätte die Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen. Gegenstand der Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind lediglich solche Verfahrensmängel, die der Entscheidung des [X.] zur Sache anhaften, nicht dagegen solche, die lediglich eine Nebenentscheidung betreffen. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache richtet sich nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und § 133 Abs. 3 VwGO.

d) Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, soweit sie sich auf die Entscheidung des [X.] über den Hauptantrag bezieht. Die [X.]eschwerde rügt im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG, das [X.]erufungsgericht habe sich nicht mit dem seitens der Klägerin geltend gemachten gesetzlichen Zweck des § 46 [X.] a.[X.] befasst.

Nach Maßgabe der - zutreffenden - für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers entscheidenden Rechtsauffassung des [X.] kommt es auf den Zweck des [X.] des § 46 [X.] a.[X.] nicht an, weil das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der "[X.]" nicht erfüllt ist. Damit ist ein Anspruch der Klägerin ungeachtet der Frage ausgeschlossen, ob und inwieweit § 46 [X.] a.[X.] die Funktion zukommt, eine verfassungswidrige Entkopplung von Status und Funktion eines [X.]eamten zu verhindern.

e) Unbegründet ist schließlich die Rüge, das [X.]erufungsgericht habe bei der Entscheidung über den Hilfsantrag Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die [X.]eschwerde macht insoweit geltend, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, dass es den Hilfsantrag auf den Antrag auf Feststellung reduziert habe, dass die [X.]esoldung der Klägerin gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung verstoße; vielmehr sei es der Klägerin um eine Überprüfung der Gesetzesänderung am Maßstab der Verfassung insgesamt gegangen.

[X.]ei ihrem Vortrag, es gehe ihr nicht lediglich um die Frage der [X.] ihrer Alimentation nach der [X.]esoldungsgruppe [X.] ohne die [X.], sondern um die Überprüfung der Gesetzesänderung am Maßstab der Verfassung insgesamt, beachtet die Klägerin nicht, dass sich das [X.]erufungsgericht bei seiner Entscheidung über den Hauptantrag mit der Frage der [X.]mäßigkeit der Neuregelung durch das [X.] vom 24. Juni 2008 befasst hat. Es wird in der [X.]eschwerdebegründung (S. 61) nicht dargelegt, welchem Vorbringen das [X.]erufungsgericht zur Frage der [X.]mäßigkeit der gesetzlichen Regelung insgesamt nicht nachgegangen sein soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG sind die bei Einreichung der Klage (12. Juli 2011) fälligen [X.]eträge (ab dem 1. September 2008) dem Streitwert hinzuzurechnen.

Meta

2 B 51/18

15.04.2019

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 8. Mai 2018, Az: 2 KO 170/15, Urteil

§ 46 BBesG, § 46 Abs 1 S 1 BBesG, § 45 BeamtStG, Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 132 Abs 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.04.2019, Az. 2 B 51/18 (REWIS RS 2019, 8095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8095

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