Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2016, Az. III ZR 264/15

3. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5057

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Gegenstand

Kapitalanlagegesellschaft: Inhaltskontrolle einer Entgeltklausel in Investmentverträgen über eine zu Lasten des Sondervermögens gehende Administrationsgebühr


Leitsatz

1. Die von einer ein Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen von Investmentverträgen betreffend den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem Investmentgesetz verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Kapitalanlagegesellschaft - neben einer jährlichen Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens - eine jährliche Administrationsgebühr in Höhe von 0,5 v.H. des Wertes des Sondervermögens erhält, unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.

2. Zur Wirksamkeit solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Mai 2016, III ZR 399/14, WM 2016, 1118).

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 [X.] qualifizierter Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des - mit Wirkung vom 22. Juli 2013 außer [X.] getretenen und durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) abgelösten (Art. 1, 2a des [X.] vom 4. Juli 2013; [X.] I S. 1981) - [X.] vom 15. Dezember 2003 ([X.]; [X.] I S. 2676). Der Kläger verlangt von der [X.] nach § 1 [X.], die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen.

2

Die Beklagte verwaltet das Sondervermögen "F.    ". Zum Vertrieb von Investmentanteilen an diesem Vermögen verwendet sie den "Verkaufsprospekt einschließlich Vertragsbedingungen" vom 1. Juli 2011. Dort werden auf Seite 42 folgende "Besondere Vertragsbedingungen“ zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der [X.] wiedergegeben:

"§ 8 Kosten

1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung von bis zu 1,40 v.H. des Wertes des Sondervermögens, die auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist. Die Gesellschaft gibt im Falle der Bildung von Anteilklassen für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt sowie im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils berechnete Verwaltungsvergütung an.

2. Daneben erhält die Gesellschaft eine jährliche Administrationsgebühr in Höhe von 0,5 v.H. des Wertes des Sondervermögens, die auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Administrationsgebühr zu berechnen. Mit dieser Administrationsgebühr sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem Sondervermögen nicht separat belastet:

c. Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte,

d. Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge,

3. Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens: ..."

3

Die in § 8 Nr. 1 bis 3 genannten "Kosten" berechnet die Beklagte nach weiteren Bestimmungen, die nicht im Streit stehen, dem Sondervermögen.

4

Nach Ansicht des [X.] verstößt die Beklagte gegen § 307 BGB, soweit sie die Klauseln des § 8 Nr. 2 Satz 1, 3, 1. Halbsatz, [X.] und d in Bezug auf den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem [X.] im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern verwendet. Er hat beantragt, die Beklagte dementsprechend zu verurteilen, die Verwendung dieser Klauseln oder einer inhaltsgleichen Bestimmung zu unterlassen. Ferner hat er die Verurteilung der [X.] zur Zahlung von 238 € nebst Zinsen begehrt.

5

In erster Instanz hat die Klage Erfolg gehabt. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] das Urteil des [X.] abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.].

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision hat in der Sa[X.]he keinen Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Ents[X.]heidung in [X.], 2319 veröffentli[X.]ht ist, hat ausgeführt, die Klauseln seien ni[X.]ht wegen Intransparenz unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 [X.]). Sie ließen keinen vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass die Tätigkeiten gemäß § 8 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] mit der [X.] in Höhe von 0,5 % des Vermögenswertes abgegolten seien und dem Sondervermögen ni[X.]ht gesondert bere[X.]hnet würden.

8

Im Übrigen sei eine Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] ausges[X.]hlossen. Zwar handele es si[X.]h ni[X.]ht um deklaratoris[X.]he Klauseln, die ledigli[X.]h Vorgaben des [X.] zur Gestaltung der Vertragsbedingungen umsetzten. Sie seien aber als Regelung des Preises für die vertragli[X.]he Hauptleistung der [X.] kontrollfrei. Aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] folge, dass der Verwender einer Klausel, mit der er Aufwendungen für die Erfüllung gesetzli[X.]h oder nebenvertragli[X.]h begründeter eigener Pfli[X.]hten oder für Tätigkeiten in seinem eigenen Interesse auf den Kunden abwälze, in seine Hauptvergütung einkalkulieren müsse. [X.] dies habe die Beklagte getan. Sie sei zu den in den Klauseln genannten Leistungen gesetzli[X.]h verpfli[X.]htet gewesen. Indes habe sie si[X.]h hierfür kein gesondertes Entgelt verspre[X.]hen lassen, sondern für die Verwaltung des Sondervermögens eine paus[X.]hale Vergütung in Höhe von 1,9 % des Vermögenswertes - 1,4 % Verwaltungsvergütung zuzügli[X.]h 0,5 % [X.] -, und klargestellt, dass die vom Kläger herausgehobenen Leistungen ni[X.]ht separat belastet werden sollten. Die Aufgliederung der Vergütung in die beiden genannten Bestandteile sei allein den Transparenzanforderungen des § 41 [X.] ges[X.]huldet gewesen.

II.

9

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Dem Kläger steht der geltend gema[X.]hte Unterlassungsanspru[X.]h gemäß § 1 [X.] in Verbindung mit § 5 [X.], § 890 Abs. 1 ZPO ni[X.]ht zu. Die von der [X.] verwendeten streitigen Klauseln sind ni[X.]ht na[X.]h § 307 [X.] unwirksam.

1. Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klauseln ni[X.]ht wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 [X.] unwirksam sind. Seine diesbezügli[X.]hen Ausführungen, auf die der Senat Bezug nimmt, werden von der Revision zu Re[X.]ht ni[X.]ht angegriffen.

2. Die streitgegenständli[X.]hen Klauseln unterliegen allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.].

Diese ist na[X.]h § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf sol[X.]he Klauseln bes[X.]hränkt, dur[X.]h die von Re[X.]htsvors[X.]hriften abwei[X.]hende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen weder bloß deklaratoris[X.]he Klauseln no[X.]h sol[X.]he, die unmittelbar den Preis der vertragli[X.]hen Hauptleistung oder das Entgelt für eine re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht geregelte, zusätzli[X.]h angebotene Sonderleistung bestimmen (z.B. Senat, Urteile vom 19. Mai 2016 - [X.], [X.], 1118 Rn. 14; vom 13. Januar 2011 - [X.], [X.], 1241 Rn. 15 mwN und vom 18. April 2002 - [X.], [X.], 1355, 1356; [X.], Urteile vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.], 519 Rn. 9 und vom 13. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 298 Rn. 13).

a) Vorliegend ist die Inhaltskontrolle ni[X.]ht s[X.]hon deshalb ausges[X.]hlossen, weil si[X.]h die Inhalte der streitigen Vertragsbedingungen bereits aus den Regelungen des [X.] und den Merkmalen des Investmentvertrags ergeben.

aa) Zwar folgt aus § 31 Abs. 3 [X.] (vgl. jetzt § 93 Abs. 3 [X.]) in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.], dass die Kosten für die in den Klauseln genannten Tätigkeiten Aufwendungen sind, mit denen die Kapitalanlagegesells[X.]haft das Sondervermögen belasten darf. Dies hat der Senat vor kurzem mit Urteil vom 19. Mai 2016, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ents[X.]hieden (aaO Rn. 24 ff). Der Verwender ist aufgrund der investmentre[X.]htli[X.]hen Besonderheiten des Sondervermögens befugt, dieses auf der Grundlage einer Klausel zu belasten, die bestimmt, dass die vorgenannten Aufwendungen zulasten des Sondervermögens gehen, die also ni[X.]ht die Hauptvergütung regelt (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 30 ff).

bb) Die Zulässigkeit einer sol[X.]hen Klausel ergibt si[X.]h damit sowohl dem Grunde als au[X.]h - in Verbindung mit § 670 [X.] - der Höhe na[X.]h (Belastung des Sondervermögens nur mit tatsä[X.]hli[X.]h entstandenen Aufwendungen) unmittelbar aus dem [X.]. Dies gilt indes ni[X.]ht für eine "[X.]", wie sie in § 8 Nr. 2 der streitgegenständli[X.]hen Klausel geregelt ist. Zwar mag sie dem Grunde na[X.]h investmentre[X.]htli[X.]h zulässig sein (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 1 [X.] betreffend Paus[X.]halgebühren für Vergütungen und Kosten). Das [X.] enthält jedo[X.]h zur Höhe einer derartigen Paus[X.]halgebühr keine Regelungen.

b) Die [X.] wei[X.]ht vielmehr sogar gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] von dem - auf der [X.]e des Sondervermögens bestehenden - Aufwendungsersatzanspru[X.]h der [X.] gemäß §§ 675, 670 [X.] ab (vgl. v. [X.]/Izzo-Wagner aaO; zum Aufwendungsersatzanspru[X.]h bei Sondervermögen Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 27).

Aufwendungen i.[X.]. § 670 [X.] sind freiwillige Vermögensopfer, die der Beauftragte zur Errei[X.]hung des Auftrags- oder [X.] (z.B. Senat, Urteile vom 18. April 2002 - [X.], [X.], 1355, 1357 und vom 10. November 1988 - [X.], NJW 1989, 1284, 1285) oder für die Interessen eines anderen (z.B. [X.], Urteile vom 26. April 1989 - [X.], NJW 1989, 2816, 2818 und vom 12. Oktober 1972 - [X.], [X.]Z 59, 328, 329 f) erbringt. Zu den ersatzfähigen Aufwendungen werden dabei au[X.]h sol[X.]he Vermögensopfer gezählt, die notwendige Folge der Ges[X.]häftsführung sind (z.B. [X.], Urteil vom 28. April 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 1227, 1228; [X.], 208, 212 f; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., § 670 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 670 Rn. 8; [X.], [X.], 684, 685), also in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen (z.B. [X.], Urteil vom 14. November 1977 - [X.], [X.], 115, 118; RG aaO; [X.]/[X.], aaO Rn. 2; [X.]/[X.] aaO Rn. 9). Die Aufwendungen müssen jedo[X.]h na[X.]hweisbar im konkreten Einzelfall entstanden sein (Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 19; [X.], Bes[X.]hluss vom 5. Juli 2000 - [X.], [X.], 3712, 3714 f; [X.]/[X.] aaO Rn. 3). Aufwendungen in Geld sind in glei[X.]her Höhe zu ersetzen ([X.]/[X.], [X.], § 670 Rn. 50 [Stand: 1. März 2016]; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 670 Rn. 11).

Im Fall der [X.] na[X.]h § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen erfolgt eine sol[X.]he Orientierung an der Höhe der konkret entstandenen Aufwendungen ni[X.]ht. Mit ihr wird vielmehr ein hiervon unabhängiger Betrag vereinbart. Damit wei[X.]ht die Gebühr von § 670 [X.] ab.

[X.]) Eine Inhaltskontrolle ist entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts au[X.]h ni[X.]ht deshalb ausges[X.]hlossen, weil in § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen unmittelbar der Preis der vertragli[X.]hen Hauptleistung geregelt wird (Preisabrede).

aa) Na[X.]h der im S[X.]hrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung unterliegt bei Paus[X.]halgebühren im Sinne von § 41 Abs. 4 Satz 1 [X.] (vgl. jetzt § 162 Abs. 2 Nr. 13 [X.]), die zuglei[X.]h Vergütungen und Kosten der Kapitalanlagegesells[X.]haft abde[X.]ken ("All-In-Fee"), zwar au[X.]h der Gebührenteil, der die Kosten paus[X.]haliert, nur der einges[X.]hränkten Inhaltskontrolle für Preisabreden ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2013, § 41 Rn. 43; zu § 162 Abs. 2 Nr. 13 [X.]: v. [X.]/Izzo-Wagner in [X.]/Tappen, [X.]e, 3. Aufl., § 162 [X.] Rn. 88; Polifke in [X.]/[X.]/Anders, [X.], 2014, § 162 Rn. 37). Gegen die Aufgliederung einer sol[X.]hen Paus[X.]halgebühr-Klausel in eine (nur einges[X.]hränkt kontrollfähige) Gebühren- und eine (vollumfängli[X.]h kontrollfähige) Kostenkomponente spri[X.]ht, dass Preise für Produkte und Dienstleistungen grundsätzli[X.]h stets in Kosten- und Margenbestandteile zerlegt werden könnten. Dementspre[X.]hend würden [X.] immer zumindest teilweise der uneinges[X.]hränkten Inhaltskontrolle gemäß § 305 ff [X.] unterliegen, was mit § 307 Abs. 3 [X.] unvereinbar wäre ([X.] aaO).

bb) Bei der in § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen bestimmten [X.] handelt es si[X.]h indes ni[X.]ht um eine "All-In-Fee" im vorgenannten Sinne. Denn die Beklagte erhält die [X.] zusätzli[X.]h zu der in § 8 Nr. 1 bestimmten Verwaltungsvergütung. Angesi[X.]hts der in § 8 niedergelegten Vergütungs- und Gebührenstruktur können Verwaltungsvergütung und [X.] - entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts - ni[X.]ht als einheitli[X.]he paus[X.]hale ([X.] in Höhe von 1,9 % des Wertes des Sondervermögens verstanden werden (vgl. § 8 Nr. 2 Satz 1: "Daneben erhält die Gesells[X.]haft eine jährli[X.]he [X.] …"). Ein sol[X.]her einheitli[X.]her Vergütungssatz wird in den Besonderen Vertragsbedingungen an keiner Stelle genannt. Selbst in den geänderten, von der [X.] mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 genehmigten Vertragsbedingungen ist in § 8 Absatz 1 Nr. 3 (neu) ni[X.]ht von einer einheitli[X.]hen Vergütung die Rede, sondern von der "Summe der Vergütungen gemäß Nr. 1 und Nr. 2".

Die streitgegenständli[X.]he Regelung über die [X.] ist der Sa[X.]he na[X.]h eine - von einer Preisabrede zu unters[X.]heidende - Kostenpaus[X.]hale. Denn sie dient im Wesentli[X.]hen ni[X.]ht der Vergütung der [X.], sondern dem Ausglei[X.]h von Drittvergütungen und Aufwendungen, die von der [X.] im Hinbli[X.]k auf das Sondervermögen verauslagt werden. Selbst wenn, worauf die [X.] in ihrer gegenüber dem [X.] abgegebenen Stellungnahme vom 27. November 2012 hingewiesen hat, davon auszugehen ist, dass die [X.] in der Regel einen Si[X.]herheitszus[X.]hlag enthält und damit na[X.]h Beglei[X.]hung der tatsä[X.]hli[X.]h entstandenen Aufwendungen und Abführung der Depotbankvergütung eine von der [X.] vereinnahmte, als Verwaltungsvergütung zu qualifizierende Restsumme verbleibt, steht do[X.]h der vorgenannte [X.] im Mittelpunkt dieser Gebühr.

d) Die Vereinbarung einer sol[X.]hen Kostenpaus[X.]hale unterliegt der Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 [X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2010, § 41 Rn. 30 in Abgrenzung zu einer Vergütungspaus[X.]hale).

3. Das Berufungsurteil erweist si[X.]h jedo[X.]h aus anderen Gründen als ri[X.]htig. Denn die streitgegenständli[X.]hen Klauseln halten der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] stand.

a) Eine unangemessene Bena[X.]hteiligung des Vertragspartners des Verwenders i.[X.]. § 307 [X.] ist gegeben, wenn der Verwender dur[X.]h eine einseitige Vertragsgestaltung missbräu[X.]hli[X.]h eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners dur[X.]hzusetzen versu[X.]ht, ohne von vorneherein au[X.]h dessen Belange hinrei[X.]hend zu berü[X.]ksi[X.]htigen und ihm einen angemessenen Ausglei[X.]h zuzugestehen (st. Rspr.; siehe etwa Senatsurteile vom 19. Mai 2016 - [X.], juris Rn. 29; vom 21. Februar 2013 - [X.], NJW-RR 2013, 910 Rn. 11; vom 13. Januar 2011 - [X.], NJW 2011, 1726 Rn. 24; vom 4. März 2010 - [X.], [X.]Z 184, 345 Rn. 31 und vom 17. Januar 2008 - [X.], [X.]Z 175, 102 Rn. 19).

b) Eine sol[X.]he Bena[X.]hteiligung liegt ni[X.]ht vor.

aa) Bei der Prüfung, ob die in den Klauseln getroffenen Regelungen die Vertragspartner der [X.] unangemessen bena[X.]hteiligen, ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Kosten für die in § 8 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] der Besonderen Vertragsbedingungen genannten Tätigkeiten Aufwendungen sind, mit denen die Kapitalanlagegesells[X.]haft na[X.]h den Bestimmungen des [X.] das Sondervermögen belasten darf (vgl. im Einzelnen Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 - [X.], [X.], 1118 Rn. 24 ff).

Die Unwirksamkeit na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] von Klauseln wie der streitgegenständli[X.]hen folgt, wie der Senat - na[X.]h dem vorliegenden Berufungsurteil - am 19. Mai 2016 ents[X.]hieden hat (aaO Rn. 30 ff), au[X.]h ni[X.]ht aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.], na[X.]h der [X.] in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen mit wesentli[X.]hen Grundgedanken der Re[X.]htsordnung unvereinbar sind, in denen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzli[X.]h oder nebenvertragli[X.]h verpfli[X.]htet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt (vgl. z.B. Senat, Urteile vom 9. Oktober 2014 - [X.], [X.], 295 Rn. 39 und vom 18. April 2002 - [X.], [X.], 1355, 1357; [X.], Urteile vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 168 Rn. 66; vom 13. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 298 Rn. 42; vom 21. April 2009 - [X.], [X.]Z 180, 257 Rn. 21 und vom 15. Juli 1997 - [X.], [X.]Z 136, 261, 266).

Zwar handelt es si[X.]h um Kosten für Tätigkeiten, die der [X.] gesetzli[X.]h auferlegt sind (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 28 f). Indes sind die investmentre[X.]htli[X.]hen Besonderheiten des Sondervermögens zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Investmentvermögen sind na[X.]h § 1 Satz 2 [X.] Vermögen zur gemeins[X.]haftli[X.]hen Kapitalanlage. Sie werden, soweit sie dem Anwendungsberei[X.]h des [X.] unterfallen, na[X.]h § 1 Satz 1, § 2 Abs. 2, 5 [X.] in Form von Sondervermögen oder Investmentaktiengesells[X.]haften gebildet. Investmentaktiengesells[X.]haften unterliegen gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.] den vorgenannten gesetzli[X.]hen Pfli[X.]hten na[X.]h § 36 Abs. 6 Satz 2, § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 1, 2 und § 121 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Diese Pfli[X.]hten und die aus ihrer Erfüllung entstehenden Kosten treffen unmittelbar die Anlegergemeins[X.]haft in Gestalt der re[X.]htsfähigen Investmentaktiengesells[X.]haft. Eine entspre[X.]hende Pfli[X.]htenstellung ist in Bezug auf das Sondervermögen nur deshalb ni[X.]ht mögli[X.]h, weil es ni[X.]ht re[X.]htsfähig ist und ni[X.]ht Träger eigener Pfli[X.]hten sein kann. Allerdings handelt es si[X.]h na[X.]h zutreffender Auffassung bei dem Sondervermögen, soweit - wie vorliegend (§ 6 Satz 2 der Besonderen Vertragsbedingungen, S. 41 des Verkaufsprospekts) - die zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] im Miteigentum der Anleger stehen, um eine Bru[X.]hteilsgemeins[X.]haft im Sinne der §§ 741 ff [X.] (Niets[X.]h, in [X.]/[X.]/[X.][X.]h/Höls[X.]her, [X.], 2013, Vorb §§ 30-39 und §§ 41-45 Rn 29 f mwN; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 741 Rdn. 50 mwN). Wäre es ni[X.]ht zwingend von einer Kapitalanlagegesells[X.]haft zu verwalten (vgl. § 2 Abs. 2 [X.]), wäre na[X.]h § 748 [X.] jeder Anleger (Teilhaber) den anderen Anlegern gegenüber verpfli[X.]htet, die Kosten der Verwaltung, das heißt au[X.]h die Kosten für die Erfüllung gesetzli[X.]her Pfli[X.]hten, na[X.]h dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Die Zuordnung der Kosten, die dur[X.]h die Erfüllung gesetzli[X.]her Pfli[X.]hten entstehen, zu den Anlegern, entspri[X.]ht daher der Re[X.]htsnatur des Sondervermögens als Bru[X.]hteilsgemeins[X.]haft (Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 31).

Treffen aber die aus der Erfüllung gesetzli[X.]her Pfli[X.]hten resultierenden Kosten sowohl im Fall der Investmentaktiengesells[X.]haft als au[X.]h im Fall der Bru[X.]hteilsgemeins[X.]haft na[X.]h §§ 741 ff [X.] unmittelbar die Anlegergemeins[X.]haft beziehungsweise die Anleger, kann für das Sondervermögen als gemeins[X.]haftli[X.]he Kapitalanlage ni[X.]hts anderes gelten. Eine Verlagerung der Kosten auf die das Sondervermögen - für gemeins[X.]haftli[X.]he Re[X.]hnung und im auss[X.]hließli[X.]hen Interesse der Anleger (§ 9 Abs. 1 [X.]) - verwaltende Kapitalanlagegesells[X.]haft hat in den Regelungen des [X.] und den Merkmalen des Sondervermögens keine Grundlage. Die vorgenannten gesetzli[X.]hen Pfli[X.]hten treffen die Kapitalanlagegesells[X.]haft allein deshalb, weil das Sondervermögen im Unters[X.]hied zur Investmentaktiengesells[X.]haft und zum einzelnen Anleger ni[X.]ht Träger eigener Pfli[X.]hten sein kann. Daraus folgt, dass die Kosten, die aus der im auss[X.]hließli[X.]hen Interesse des Sondervermögens beziehungsweise der Anleger (§ 9 Abs. 1 Satz 2 [X.]) liegenden Erfüllung der gesetzli[X.]hen Pfli[X.]hten entstehen, dem Sondervermögen zuzuordnen sind und die Kapitalanlagegesells[X.]haft gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 [X.] zur entspre[X.]henden Belastung des Sondervermögens befugt ist (Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 32).

bb) Eine unangemessene Bena[X.]hteiligung der Anleger folgt au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass es si[X.]h bei der [X.] gemäß § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen um eine Paus[X.]halgebühr handelt.

(1) Allerdings ist der Revision einzuräumen, dass dur[X.]h die Verwendung einer Paus[X.]hale von der [X.] ein Betrag verlangt werden kann, der unter Umständen die ihr entstandenen tatsä[X.]hli[X.]hen Aufwendungen übersteigt. Au[X.]h die [X.] hat in ihrer Stellungnahme gegenüber dem [X.] vom 27. November 2012 darauf hingewiesen, dass na[X.]h Beglei[X.]hung der tatsä[X.]hli[X.]h entstandenen Aufwendungen und Abführung der Depotbankvergütung eine Restsumme verbleiben kann, die von der Gesells[X.]haft vereinnahmt wird und im Kontext der in § 41 [X.] genannten Kostenarten nur als (weitere) Verwaltungsvergütung qualifiziert werden kann. Es ist indessen ni[X.]hts dafür ersi[X.]htli[X.]h, dass die Beklagte zu ihren Gunsten einen sol[X.]hen Übers[X.]huss regelmäßig generiert.

Soweit im S[X.]hrifttum in Bezug auf die Vereinbarung einer Kostenpaus[X.]hale eine Berü[X.]ksi[X.]htigung der § 308 Nr. 7 [X.] und § 309 Nr. 5 [X.] im Rahmen der Abwägung gemäß § 307 [X.] und in diesem Zusammenhang die Zulassung des [X.] in der entspre[X.]henden Klausel befürwortet wird ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO), vermag dies ni[X.]ht zu überzeugen. Die vorgenannten Regelungen sind ni[X.]ht auf die investmentre[X.]htli[X.]hen Besonderheiten des Sondervermögens zuges[X.]hnitten, im Rahmen dessen Gebühren und vers[X.]hiedene Kostentatbestände in kurzen Intervallen zeitanteilig auf ein in seiner Zusammensetzung we[X.]hselndes Kollektiv von Personen umgelegt werden (vgl. im Einzelnen [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO).

(2) Dem vorgenannten, aus Si[X.]ht des Anlegers na[X.]hteiligen mögli[X.]hen Effekt der Paus[X.]halierung des Betrags steht indes der Vorteil gegenüber, dass die Kapitalanlagegesells[X.]haft das Risiko einer unvorhergesehenen Erhöhung der von der Paus[X.]halgebühr umfassten Kosten trägt ([X.] aaO § 41 Rn. 40).

Vorteilhaft ist au[X.]h, dass - wie im Fall der Bestreitung von Aufwendungen aus der Verwaltungsgebühr - bei einer Paus[X.]halgebühr dem Interesse der Anleger an der Vorhersehbarkeit der maximalen Kostenbelastung besonders gut Re[X.]hnung getragen wird. Dies gilt ni[X.]ht nur für eine Paus[X.]halgebühr, die si[X.]h aus Vergütungen und Aufwendungsersatz zusammensetzt (vgl. S[X.]hreiben der [X.] vom 27. November 2012, Seite 4), sondern au[X.]h für eine neben einer Verwaltungsvergütung vereinbarte Paus[X.]halgebühr, mit der - wie vorliegend - im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens entstehende Aufwendungen abgede[X.]kt werden. Denn während bei einer reinen Aufwendungsersatzklausel die Höhe der künftig zu Lasten des Sondervermögens gehenden Kosten offen bleibt, ist im Fall einer festen Paus[X.]halgebühr die maximale Kostenbelastung für den Anleger von vorneherein erkennbar. Letzteres gilt in Bezug auf die streitgegenständli[X.]hen Klauseln au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Gesamtbelastung des Sondervermögens, weil die Klauseln unmittelbar auf die Regelung der - ebenfalls festen - Verwaltungsgebühr in § 8 Nr. 1 der Besonderen Vertragsbedingungen folgen, so dass mittels einer einfa[X.]hen Addition die Gesamtbelastung bere[X.]hnet werden kann (1,9 % des Wertes des Sondervermögens).

(3) Unter Abwägung dieser Interessen und Umstände kann von einer unangemessenen Bena[X.]hteiligung des Anlegers ni[X.]ht ausgegangen werden. Dabei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass das Gesetz in § 41 Abs. 4 Satz 1 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h von der Zulässigkeit einer Paus[X.]halgebühr ausgeht, die außer den Vergütungen au[X.]h die Kosten gemäß § 41 Abs. 1 [X.] umfasst (vgl. Regierungsentwurf eines Investmentmodernisierungsgesetzes, BT-Dru[X.]ks. 15/1553 S. 88). Au[X.]h eine sol[X.]he Gebühr lässt die Höhe ihrer Vergütungs- und [X.] ni[X.]ht erkennen. Die Vergütungs- und Gebührenstruktur in § 8 Nr. 1 und 2 der Besonderen Vertragsbedingungen unters[X.]heidet si[X.]h von ihr ni[X.]ht wesentli[X.]h, sondern ist angesi[X.]hts ihrer Aufgliederung na[X.]h Verwaltungsvergütung und [X.] eher transparenter. Jedenfalls ist in Anbetra[X.]ht der räumli[X.]hen Nähe beider Klauseln in den Vertragsbedingungen für den Anleger ohne weiteres ersi[X.]htli[X.]h, dass insgesamt eine Belastung mit Vergütungen und den in § 8 Nr. 2 genannten Kosten von 1,9 % des Wertes des Sondervermögens besteht. Wäre aber eine entspre[X.]hende "All-In-Fee" gesetzli[X.]h zulässig und damit ni[X.]ht unangemessen i.[X.]. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.], kann für die streitgegenständli[X.]hen Klauseln ni[X.]hts anderes gelten.

[X.]

                     Reiter                          [X.]

Meta

III ZR 264/15

22.09.2016

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 22. Juli 2015, Az: 1 U 182/13, Urteil

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 31 Abs 3 InvG, § 41 Abs 1 InvG, § 41 Abs 4 S 1 InvG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2016, Az. III ZR 264/15 (REWIS RS 2016, 5057)

Papier­fundstellen: WM 2016, 2116 REWIS RS 2016, 5057

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