Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2016, Az. III ZR 399/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11165

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:190516UIIIZR399.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 399/14

Verkündet am:

19. Mai
2016

P e l l o w s k i

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Cb; [X.] § 2 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 31 Abs. 3

Die von einer ein Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft im [X.] betreffend den Erwerb und das Halten von Investmen-tanteilen nach dem [X.] verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen:


7

3.
Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sonderver-mögens:

c)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres-
und Halbjahresberichte;
d)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres-
und Halbjahresberichte, der Ausgabe-
und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des [X.]es;

sind nicht nach §
307 [X.] unwirksam.

[X.], Urteil vom 19. Mai 2016 -
III ZR 399/14 -
O[X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai
2016
durch den Vorsitzenden Richter [X.] und die

Richter Hucke, [X.],
[X.] und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 6. Februar 2014 wird [X.].

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist ein nach §
3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, § 4 [X.] qualifizierter Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des -
mit Wirkung vom 22. Juli 2013
außer Kraft getretenen und durch das Kapitalanlagegesetzbuch (K[X.]) abgelösten (Art. 1, 2a des [X.] vom 4. Juli 2013;
[X.] I S. 1981) -
[X.]es vom 15. Dezember 2003 ([X.]; [X.] I S. 2676). Der Kläger verlangt von der [X.] nach § 1 [X.], die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen
zu unterlassen.

1
-

3

-

Die Beklagte verwaltet das Sondervermögen "L.

". Zum Vertrieb von Investmentanteilen an diesem Vermögen ver-wendet sie den "Verkaufsprospekt mit Vertragsbedingungen. Stand Januar 2012". Dort werden
auf Seite 36 folgende
Allgemeine Geschäftsbedingungen ([X.]) wiedergegeben:

"§ 7

3.
Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens:

c)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger be-stimmten Jahres-
und Halbjahresberichte;

d)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres-
und Halbjahres-berichte, der Ausgabe-
und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des [X.]es;

"

Nach Ansicht des [X.] verstößt die Beklagte gegen §
307 [X.], so-weit sie die Klauseln in Bezug auf den Erwerb und das Halten von Investmen-tanteilen nach dem [X.]
im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern verwendet.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des
[X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine
vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

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3
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-

4

-

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klauseln hielten einer [X.] sowohl nach dem alten Recht ([X.]) als auch nach dem neuen Recht (K[X.])
stand, so dass dahinstehen könne, ob sie
überhaupt kontrollfähig [X.].

Zur
Zulässigkeit der Klauseln unter der Geltung des
[X.]es
hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der Gesetzgeber
unter
anderem in §
41 Abs. 1 [X.] und in den zugehörigen Bestimmungen zur Rechenschafts-pflicht der Kapitalanlagegesellschaft (§ 44 Abs. 1,
2,
7 [X.] in Verbindung
mit §§
2,
3 der Investment-Rechnungslegungs-
und Bewertungsverordnung
-
InvRBV
-
vom 16. Dezember 2009, [X.] I S. 3871) die hier in Rede stehen-den Positionen als Aufwendungen definiert habe. Diese gesetzliche Definition dürfe der [X.]-Verwender übernehmen, ohne dass er dadurch von dem gesetz-lichen Leitbild abweiche.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung, derzufolge Kosten des Verwen-ders aus der Erfüllung gesetzlicher Pflichten nicht über Nebenentgelte auf den Vertragspartner abgewälzt werden dürften, sei auf den Vertrieb von Investmen-tanteilen nach dem [X.], soweit hier von Belang, nicht übertrag-bar. Während jene Rechtsprechung zu Klauseln ergangen sei, die Nebenent-gelte betroffen hätten, die aus Transparenzgründen nicht in [X.]-Klauseln ver-5
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-

5

-

steckt werden sollten und auch über das [X.] erhoben werden könn-ten, stehe vorliegend ein Aufwendungsersatz im Streit, der ohne unmittelbares [X.] des Verwenders anfalle und auf das Sondervermögen be-zogen sein solle. Der Gesetzgeber habe unter anderem in § 41 Abs. 1 [X.] klargestellt, dass er die Aufwendungen, welche die umstrittenen Klauseln regel-ten, für umlagefähig halte.

Die Klauseln verstießen auch nicht gegen das Transparenzgebot. [X.] Angaben seien der [X.] nicht möglich. Im Zeitpunkt des [X.] könne sie
noch nicht berechnen, welche Kosten ihr entstehen [X.]. Auch der Angabe eines Umlagemaßstabs habe es nicht bedurft, weil die gesamten Kosten auf das Sondervermögen umgelegt würden. Im Übrigen seien die im Streit stehenden Aufwendungen für die Rentabilität der Anlage marginal.

Auch der Gesetzgeber des Kapitalanlagegesetzbuches
habe klar zum Ausdruck gebracht, dass er einen Aufwendungsersatzanspruch neben einem Vergütungsanspruch für zulässig halte. Das Berufungsgericht hat dies anhand von § 67 Abs. 3 Nr.
2, § 79 Abs. 1, § 93 Abs. 3, § 101 Abs.
1 Nr. 4,
Abs. 2 Nr. 2, §
162 Abs. 2 Nr. 11 und § 165 Abs. 3 Nr. 8,
9 K[X.] näher ausgeführt.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 [X.] in [X.] mit
§ 5 [X.], § 890 Abs. 1 ZPO nicht zu.

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-

6

-

Das Berufungsgericht hat zutreffend
angenommen, dass die Beklagte die streitigen Klauseln im Sinne des § 1 [X.] verwendet.
Zu Recht hat es auch
die Verwendung der Klauseln
für zulässig gehalten.

Die von der
[X.] verwendeten
streitigen
Klauseln
sind nicht
nach §
307 [X.] unwirksam.

1.
Die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] ist nach §
307 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf solche Klauseln beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (z.B. Senat, Urteile vom 13. Januar 2011 -
III ZR 78/10, [X.], 1241 Rn. 15 mwN und vom 18. April 2002 -
III ZR 199/01, [X.], 1355, 1356; [X.],
Urteile vom 27. Januar
2015 -
XI ZR 174/13, [X.], 519 Rn. 9 und vom
13.
November 2012
-
XI [X.], [X.]Z 195, 298 Rn. 13). Vorliegend ist die Inhaltskontrolle daher eingeschränkt, soweit sich die Inhalte der Vertragsbedin-gungen aus den Regelungen des [X.]es und den Merkmalen des [X.] ergeben (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2013, § 43 Rn. 18; [X.] in [X.]/[X.]/Lübbehüsen, [X.], 2010, §
43 Rn. 12).

2.

Es kann indes offen bleiben, ob die streitgegenständlichen Klauseln [X.] überhaupt einer Inhaltskontrolle unterliegen. Denn sie halten einer solchen

-
wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat -
jedenfalls stand
(§ 307 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

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-

a) Zwar ist fraglich, ob bei individueller Betrachtung allein der jeweils
mit den Anlegern geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge
die Klauseln
ledig-lich Aufwendungsersatzansprüche
bestätigen, die
nach §§ 670, 675 Abs. 1 [X.] ohnehin bestehen
(vgl. [X.], Urteil vom 9. April 2002 -
XI ZR 245/01, [X.]Z 150, 269, 272; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]-Recht, 12. Aufl., §
307 Rn.
31).

aa) Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Beauftragte zur Erreichung des Auftrags-
oder Geschäftsbesorgungszwecks (z.B. Senat, Urteile vom 18. April 2002 aaO
S. 1357 und vom 10. November 1988 -
III ZR 215/87, NJW 1989, 1284, 1285) oder für die Interessen eines anderen (z.B. [X.], Urteile vom 12. Oktober 1972 -
VII ZR 51/72, [X.]Z 59, 328, 329
f und vom 26. April
1989 -
IVb [X.], NJW
1989, 2816, 2818) erbringt.

Zu den ersatzfähigen Aufwendungen werden dabei auch solche Vermö-gensopfer gezählt, die notwendige Folge der Geschäftsführung sind ([X.], Ur-teil vom 28. April 1993 -
VIII ZR 109/92, NJW-RR 1993, 1227, 1228; [X.], 208, 212 f; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., § 670 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
670 Rn. 8; [X.], [X.], 684, 685), also in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen ([X.], Urteil vom 14.
November 1977 -
II ZR 107/76, [X.], 115, 118; vgl. auch [X.]/
[X.] aaO Rn. 2; [X.]/[X.] aaO Rn. 9).

Die Aufwendungen müssen jedoch nachweisbar im konkreten Einzelfall entstanden sein ([X.], Beschluss vom 5. Juli 2000 -
XI [X.], [X.], 3712, 3714 f; [X.]/[X.] aaO Rn. 3). Allgemeine Geschäftsunkosten des Beauftragten sind nicht nach § 670 [X.] erstattungsfähig ([X.]
aaO; [X.], [X.], 254, 255; [X.]/[X.]
aaO; [X.]/Martinek,
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-

[X.], Neubearb. 2006, Rn.
10; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
670 Rn. 2; aA MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 670 Rn. 8).

bb) Vorliegend sind die in den
streitigen Klauseln genannten Kosten nicht jeweils infolge von
mit den einzelnen Anlegern geschlossenen Geschäftsbesor-gungsverträgen
entstanden, sondern infolge der Geschäftstätigkeit der Beklag-ten in Gestalt der Verwaltung des Sondervermögens. Sie können einzelnen Geschäftsbesorgungsverträgen nicht ohne weiteres zugeordnet werden. Die Kosten entstehen vielmehr, weil die Beklagte unabhängig von der Zahl der [X.] Anleger ein Sondervermögen gebildet hat und das Investmentge-setz hieran bestimmte Pflichten knüpft.

b) Das
Berufungsgericht
ist
jedoch im Ergebnis zu Recht davon [X.], dass sich aus dem [X.] ergibt, dass die Kosten für die in den
Klauseln
genannten Tätigkeiten Aufwendungen sind, mit denen das [X.] belastet werden darf.

aa) Die
Kosten werden allerdings nicht in § 41 Abs.
1 [X.] (vgl. jetzt
§
162 Abs. 2 Nr. 11 K[X.]) als erstattungsfähige Aufwendungen definiert. Die Vorschrift bestimmt, dass die Kapitalanlagegesellschaft in den Vertragsbedin-gungen anzugeben hat, nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an sie zu leisten sind. Damit soll zugunsten des Anlegers Kostentransparenz ge-schaffen werden (Regierungsentwurf eines Investmentmodernisierungsgeset-zes,
[X.]. 15/1553, [X.]; [X.]/[X.] in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl., § 113 Rn. 129). Sie definiert jedoch nicht, [X.] Kosten (erstattungsfähige) Aufwendungen sind, sondern setzt -
wie §
41 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Hinblick auf sonstige vom Anleger zu entrichtende Kos-20
21
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-

9

-

ten -
bereits voraus, dass es sich bei den anzugebenden Aufwendungen um solche handelt, die erstattungsfähig sind. Sie hat mithin nur transparenzrechtli-chen Charakter und dient nicht dazu, Rechtsgrundlagen für Forderungen der Kapitalanlagegesellschaft zu schaffen (vgl. zu § 6 PAngV [X.], Urteil vom 13.
Mai 2014 -
XI [X.], [X.]Z 201, 168
Rn. 36, 71).

bb) Ähnliches gilt für § 44 [X.]. Diese Vorschrift betrifft -
ebenso wie die Investment-Rechnungslegungs-
und
Bewertungsverordnung
-
die Art und [X.], in der die Rechnungslegung zu erfolgen hat. Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 [X.] muss der Jahresbericht eine nach Art der Erträge und Aufwendun-gen gegliederte Aufwands-
und Ertragsrechnung enthalten. Diese ist gemäß §
44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 [X.] so zu gestalten, dass aus ihr die Erträge aus Anlagen, sonstige Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung des [X.]s und für die Depotbank, sonstige Aufwendungen und Gebühren und der Nettoertrag sowie Erhöhungen und Verminderungen des Sondervermögens durch Veräußerungsgeschäfte ersichtlich sind. Die Bestimmungen setzen [X.] ebenfalls das Vorhandensein von (erstattungsfähigen) Aufwendungen vo-raus, ohne den Aufwendungsbegriff zu definieren und damit eine Rechtsgrund-lage für deren Erstattung zu schaffen. Wie §
44 Abs.
1 [X.] bietet
-
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -
auch §
44 Abs. 2 und 7 [X.] keinen Anhaltspunkt dafür, dass die streitigen Kosten Aufwendungen sein sollen.

cc)
Eine Befugnis der [X.] zur Belastung des Sondermögens mit den in den
Klauseln
genannten Kosten ist
jedoch aus § 31 Abs. 3 [X.] (vgl. jetzt
§ 93 Abs. 3 K[X.]) in Verbindung mit §§
1, 2 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]
abzuleiten.

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-

10

-

Nach §§
1,
2 Abs. 2 [X.] (vgl. jetzt
§ 1 Abs. 1, 10 K[X.]) sind [X.] in Vertragsform mit dem Zweck der [X.] Kapitalanlage. Sie werden nach § 2 Abs. 2
[X.] von der [X.] der Anleger nach Maßgabe des [X.]es und den Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, ver-waltet. Dabei handelt die Kapitalanlagegesellschaft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. jetzt
§ 26 Abs. 1 K[X.]) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht in ih-rem eigenen, sondern ausschließlich im Interesse der Anleger.

Die
besondere, durch die Vorschriften des [X.]es [X.] und ausgeformte
Rechtsnatur
einer
Anlage in Gestalt eines Sondervermö-gens
besteht mithin
darin, dass es sich nicht um eine individuelle, sondern um eine gemeinschaftliche Kapitalanlage handelt. Dieser Umstand
steht
einer
allein
individualvertraglichen, nach den Vorschriften des Auftragsrechts erfolgenden
Beurteilung
der Ersatzfähigkeit von Aufwendungen entgegen, die seitens der Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens getätigt werden. Die Anleger
haften der Kapitalanlagegesellschaft nicht persön-lich (§
31 Abs. 3 Halbsatz 2 [X.]; jetzt § 93 Abs. 3
Halbsatz 2 K[X.]). Bereits deshalb ist eine Haftung des einzelnen Anlegers für auf das Sondervermögen bezogene Aufwendungen der Kapitalanlagegesellschaft aus dem zwischen ihnen bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 670, 675 Abs. 1 [X.])
ausgeschlossen.
An die Stelle der individuellen Haftung des Anlegers tritt ge-mäß §
31 Abs. 3 Halbsatz 1 [X.] (jetzt § 93 Abs. 3 Halbsatz 1 K[X.]) die Be-fugnis der Kapitalanlagegesellschaft, sich wegen ihrer Ansprüche auf Vergü-tung und auf Ersatz von Aufwendungen aus den für gemeinschaftliche Rech-nung -
und nach § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausschließlich im Interesse -
der Anle-25
26
-

11

-

ger getätigten Geschäften aus dem Sondervermögen zu befriedigen
(vgl. hierzu [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2013, § 2 Rn. 14).

Die investmentrechtliche Verlagerung des Aufwendungsersatzanspruchs auf [X.] des Sondervermögens hat zur Folge, dass die Erstattungsfähig-keit von Aufwendungen, die notwendige Folge der Verwaltung des Sonderver-mögens sind und mit ihr in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, nicht unter dem Gesichtspunkt allgemeiner
Geschäftsunkosten verneint werden kann. Die mangelnde Erstattungsfähigkeit allgemeiner Geschäftsunkosten des Beauftragten im Auftragsrecht
beruht auf der Betrachtung des einzelnen Auf-tragsverhältnisses und dem Umstand, dass ihm allgemeine Geschäftsunkosten nicht konkret zugeordnet werden können. Im Investmentrecht besteht dagegen ein hiervon
zu unterscheidendes Zuordnungsverhältnis.
Die Aufwendungen, die seitens der Kapitalanlagegesellschaft zur
Verwaltung des Sondervermögens als gemeinschaftliche Kapitalanlage
der Anleger
getätigt werden, sind nach den vorgenannten Vorschriften des Investmentrechts zwar nicht
einzelnen Ge-schäftsbesorgungsverträgen
zuzuordnen. Sie entstehen
vielmehr auf der
Ebene des -
nach § 9 Abs. 1 [X.] auf gemeinschaftliche Rechnung und im ausschließ-lichen Interesse der Anleger zu verwaltenden -
Sondervermögens. Sofern sie indessen -
abgrenzbar von den sonstigen Geschäftskosten der Kapitalanlage-gesellschaft -
allein diesem
zuzuordnen sind, hat dies zur
Folge, dass die [X.] nach § 31 Abs. 3 Halbsatz 1 [X.] das Sondervermögen mit ihnen belasten darf.
Letzteres gilt jedenfalls insoweit, als es sich um Aufwendungen im Sinne von § 670 [X.] handelt, welche die Kapitalanlagegesellschaft zum Zweck der Ausführung ihrer Verwaltungstätigkeit den Umständen nach für er-forderlich halten darf
oder die sich als notwendige Folge der Ausführung erge-ben, namentlich die durch Verwaltung für das Sondervermögen entstandenen ordentlichen Aufwendungen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO 27
-

12

-

§
31 Rn. 23; [X.] in [X.]/[X.]/Lübbehüsen
aaO § 31 Rn. 23;
so auch zur Rechtslage nach dem Kapitalanlagegesetzbuch [X.]/
[X.]/Anders, K[X.], 2014, §
93 Rn. 8; zur früheren Rechtslage nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften [[X.]]
vgl. [X.], [X.]e, 2.
Aufl., §
10 [X.] Rn. 49
und [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, [X.], 2003, §
10 [X.] Rn. 38).

Zu solchen ordentlichen Aufwendungen gehören auch die in den streit-gegenständlichen Klauseln genannten Kosten
(so für Veröffentlichungskosten unter der Geltung des [X.]: [X.] aaO § 15 [X.] Rn. 27; [X.]/
[X.] aaO § 15 [X.] Rn. 28). Sie ergeben sich als notwendige Folge der Verwaltung des Sondervermögens.
Denn die Beklagte ist gemäß §
36 Abs. 6 Satz
2, § 44 Abs.
1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 1, 2 und § 121 Abs.
1 Satz 2 [X.]
verpflichtet, Angaben zu Ausschüttungen im Jahres-
und Halbjahresbericht zu machen,
den Jahres-
und den Halbjahresbericht sowie den [X.] bekannt zu machen, die Ausgabe-
und [X.] zu veröffentlichen
und
dem Anleger auf Verlangen den
letzten
veröffentlich-ten
Jahres-
und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die Kos-ten entstehen auch allein für die Verwaltung der Anlage und sind von dem
sonstigen Geschäftsaufwand
der [X.] abgrenzbar.

[X.]) Eine Abweichung von einer gesetzlichen Regelung im Sinne von §
307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ergibt sich in Bezug auf die Klausel 3c nicht im Hinblick auf § 121 Abs. 1 Satz 2 [X.]
(vgl. jetzt
§ 297 Abs. 1 Satz 2 K[X.]). Danach ist dem Anleger auf Verlangen der letzte veröffentlichte Jahres-
und Halbjahresbe-richt kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dem einzelnen
Anleger, der einen sol-chen Bericht verlangt, dürfen mithin die für dessen Überlassung
anfallenden 28
29
-

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-

Kosten
nicht berechnet werden. Hieraus folgt indes nicht, dass die entstande-nen Aufwendungen
nicht gemäß §
31 Abs.
3 Satz 1
[X.] dem Sondervermögen belastet werden dürfen.

c) Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klauseln nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] folgt auch nicht aus
der Rechtsprechung des [X.], nach der
Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen
mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sind, in denen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwie-gend im eigenen Interesse erbringt (vgl. z.B. Senat, Urteile vom 9. Oktober 2014 -
III ZR 32/14, [X.], 295 Rn. 39 und vom 18. April 2002 -
III ZR 199/01, [X.], 1355,
1357; [X.], Urteile vom 13. Mai 2014 -
XI [X.], [X.]Z 201, 168 Rn. 66; vom 13. November 2012 -
XI [X.], [X.]Z 195, 298
Rn. 42; vom 21.
April 2009 -
XI [X.], [X.]Z 180, 257 Rn. 21 und vom 15.
Juli
1997 -
XI [X.], [X.]Z 136, 261, 266).

Zwar handelt es sich vorliegend -
wie ausgeführt -
um Kosten für [X.], die der [X.] gesetzlich auferlegt sind. Indes sind auch in vorlie-gendem Zusammenhang die investmentrechtlichen Besonderheiten des
[X.]s
zu berücksichtigen.
Investmentvermögen sind nach § 1 Satz 2 [X.] Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage. Sie werden, soweit
sie dem Anwendungsbereich des [X.]es unterfallen, nach § 1 Satz 1 [X.] in Form von Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften gebil-det. Investmentaktiengesellschaften unterliegen gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.] den vorgenannten gesetzlichen Pflichten nach § 36 Abs. 6 Satz 2, § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 1, 2 und § 121 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Diese Pflichten und die aus ihrer Erfüllung entstehenden Kosten treffen unmit-30
31
-

14

-

telbar die Anlegergemeinschaft in Gestalt
der rechtsfähigen Investmentaktien-gesellschaft. Eine entsprechende Pflichtenstellung ist in Bezug auf das [X.] nur deshalb nicht möglich, weil es nicht rechtsfähig ist
und nicht Trä-ger eigener Pflichten sein kann. Allerdings handelt es sich nach
zutreffender
Auffassung bei dem Sondervermögen, soweit -
wie vorliegend (§ 5 der Beson-deren Vertragsbedingungen, S. 12 des Verkaufsprospekts) -
die zu
ihm
gehö-renden Vermögensgegenstände gemäß §
30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] im [X.] stehen, um eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§
741 ff [X.] ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]ch/[X.], [X.], 2013,
Vorb §§
30-39 und §§ 41-45 Rn. 29 f mwN; MüKo[X.]/[X.], § 741 Rn. 50 mwN). Wäre es nicht zwingend von einer Kapitalanlagegesellschaft zu verwal-ten (vgl. § 2 Abs. 2 [X.]), wäre nach § 748 [X.] jeder Anleger (Teilhaber) den anderen Anlegern gegenüber verpflichtet, die Kosten der Verwaltung, das heißt auch die Kosten für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Die Zuordnung der Kosten, die durch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten entstehen, zu
den Anlegern, entspricht daher der [X.] als Bruchteilsgemeinschaft.

Treffen aber die aus der Erfüllung gesetzlicher Pflichten resultierenden Kosten sowohl im Fall der Investmentaktiengesellschaft als auch im Fall der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff [X.] unmittelbar die Anlegergemein-schaft beziehungsweise die
Anleger, kann für das Sondervermögen als ge-meinschaftliche Kapitalanlage nichts anderes gelten. Eine Verlagerung der Kos-ten auf die das Sondervermögen -
für gemeinschaftliche Rechnung und im aus-schließlichen Interesse der Anleger (§ 9 Abs. 1 [X.]) -
verwaltende [X.] hat in den Regelungen des [X.]es und den Merk-malen des Sondervermögens
keine Grundlage. Die vorgenannten gesetzlichen Pflichten treffen die Kapitalanlagegesellschaft allein
deshalb, weil das [X.]
-

15

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vermögen im Unterschied zur Investmentaktiengesellschaft und zum einzelnen Anleger nicht Träger eigener Pflichten sein kann. Daraus folgt, dass die Kosten, die aus der im ausschließlichen Interesse des Sondervermögens beziehungs-weise der Anleger (§ 9 Abs. 1 Satz 2 [X.]) liegenden Erfüllung der
gesetzlichen Pflichten entstehen, dem
Sondervermögen zuzuordnen sind und die [X.] gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 [X.] zur entsprechenden Belastung des Sondervermögens befugt ist.

3.
Die streitigen Klauseln
genügen -
entgegen der Auffassung der Revi-sion
-
auch den Anforderungen des
§ 41 Abs. 1 Satz 1 [X.].
Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] Bezug genommen
(S. 9 f der Entscheidungsgründe).
Die Beklag-te konnte und musste keine näheren Angaben zur Bemessung des [X.] machen. Insbesondere war nicht offen zu legen, ob sie die ent-standenen Kosten auf die Anleger entsprechend dem Anteilswert oder nach den tatsächlichen Kosten je Anleger verteilen will. Denn mit den Kosten soll

33
-

16

-

nach den streitigen Klauseln das Sondervermögen insgesamt belastet werden. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keines weiteren Umlegungsmaßstabs.

Herrmann
Hucke
[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.10.2012 -
11 O 64/12 -

O[X.], Entscheidung vom 06.02.2014 -
2 [X.] -

Meta

III ZR 399/14

19.05.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2016, Az. III ZR 399/14 (REWIS RS 2016, 11165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11165

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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