Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2016, Az. III ZR 264/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5080

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Entscheidungstext


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[X.]:[X.]:[X.]:2016:220916UIIIZR264.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 264/15

Verkündet am:

22. September 2016

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Cb; [X.] § 31 Abs. 3, § 41 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1

a)
Die von einer ein Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen von Investmentverträgen betreffend den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem [X.] verwendeten [X.] Geschäftsbedingungen, nach denen die Kapitalanlagegesellschaft
-
neben einer jährlichen Vergütung für die Verwaltung des Sondervermö-gens
-
eine jährliche [X.] in Höhe von 0,5 v.H. des Wertes des Sondervermögens erhält, unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.].

b)
Zur Wirksamkeit solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] (Fortführung von [X.], Urteil vom 19. Mai 2016 -
III ZR 399/14, [X.], 1118).

[X.], Urteil vom 22. September 2016 -
III ZR 264/15 -
O[X.]

[X.]

-

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-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
22. September 2016 durch [X.] [X.] und [X.], [X.] und [X.] und die Richterin Pohl

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juli 2015 wird [X.].

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 [X.] qualifizierter Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des -
mit Wirkung vom 22. Juli 2013 außer [X.] getretenen und durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) abgelösten (Art. 1, 2a des AIFM-Umset-zungsgesetzes vom 4. Juli 2013; [X.] I S. 1981) -
[X.]es vom 15. Dezember 2003 ([X.]; [X.] I S. 2676). Der Kläger verlangt von der [X.] nach § 1 [X.], die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen zu unterlassen.

Die Beklagte verwaltet das Sondervermögen "F.

". Zum Vertrieb von Investmentanteilen an diesem Vermögen verwendet sie den "Verkaufsprospekt einschließlich Vertragsbedingungen" vom 1. Juli 2011. Dort werden auf Seite 42 1
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folgende "Besondere Vertragsbedingungen

zur Regelung des Rechtsverhält-nisses
zwischen den Anlegern und der [X.]
wiedergegeben:

"§ 8 Kosten

1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung von bis zu 1,40 v.H. des Wertes des Sondervermö-gens, die auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist.
Die Gesellschaft gibt im Falle der Bildung von Anteilklassen für jede Anteilklasse im [X.] sowie im Jahres-
und Halbjahresbericht die jeweils berechnete Verwaltungsvergütung an.
in Höhe von 0,5 v.H. des Wertes des Sondervermögens, die auf den bör-sentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines [X.] Monats zahlbar ist. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere [X.] zu be-rechnen. Mit dieser [X.] sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem Sondervermögen nicht separat belastet:

c. Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres-
und Halbjahresberichte,
d. Kosten der Bekanntmachung der Jahres-
und Halbjahresberichte so-wie des Auflösungsberichts, der Ausgabe-
und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge,

3. Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des [X.]s: ..."

Die in § 8 Nr. 1 bis 3 genannten "Kosten" berechnet die Beklagte nach weiteren Bestimmungen, die nicht im Streit stehen, dem Sondervermögen.

Nach Ansicht des [X.] verstößt die Beklagte gegen § 307 [X.], so-weit sie die Klauseln des § 8 Nr. 2 Satz 1, 3,
1. Halbsatz, Buchstaben [X.] in Bezug auf den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem In-vestmentgesetz im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern verwendet.
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4

-

Er hat beantragt, die Beklagte dementsprechend zu verurteilen, die Verwen-dung dieser Klauseln oder einer inhaltsgleichen
Bestimmung zu unterlassen. Ferner hat er die Verurteilung der [X.] zur Zahlung
von n-sen begehrt.

In erster Instanz hat die Klage Erfolg gehabt. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] das Urteil des [X.] abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht [X.] Revision des [X.].

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 2319 veröffent-licht ist, hat ausgeführt, die Klauseln seien nicht wegen Intransparenz
unwirk-sam (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 [X.]). Sie ließen keinen vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass die Tätigkeiten gemäß § 8 Nr. 2
Buchst. [X.] mit der [X.] in Höhe von 0,5 % des Vermögenswertes ab-gegolten seien und dem Sondervermögen nicht gesondert berechnet würden.

Im Übrigen sei eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] aus-geschlossen. Zwar handele es sich nicht um deklaratorische Klauseln, die ledig-lich Vorgaben des [X.]es zur Gestaltung der Vertragsbedingun-gen umsetzten. Sie seien aber als Regelung des Preises für die vertragliche 5
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Hauptleistung der [X.] kontrollfrei. Aus der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs folge, dass der Verwender einer Klausel, mit der er Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für Tätigkeiten in seinem eigenen Interesse auf den Kunden abwälze, in seine Hauptvergütung einkalkulieren müsse. [X.] dies habe die Beklagte ge-tan. Sie sei zu den in den Klauseln genannten Leistungen gesetzlich verpflichtet gewesen. Indes habe sie sich hierfür kein gesondertes Entgelt versprechen las-sen, sondern für die Verwaltung des Sondervermögens eine pauschale Vergü-tung in Höhe von 1,9 % des Vermögenswertes -
1,4 % Verwaltungsvergütung zuzüglich 0,5 % [X.] -, und klargestellt, dass die vom Kläger herausgehobenen Leistungen nicht separat belastet werden sollten. Die Auf-gliederung der Vergütung in die beiden genannten Bestandteile sei allein den Transparenzanforderungen des § 41 [X.] geschuldet gewesen.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 [X.] in Verbindung mit § 5 [X.], § 890 Abs. 1 ZPO nicht zu. Die
von der [X.] verwendeten streitigen Klauseln sind nicht nach §
307 [X.] unwirk-sam.

1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] nicht wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 [X.] unwirksam sind. Seine diesbezüglichen Ausführungen, auf die der Senat Bezug nimmt, werden von der Revision zu Recht nicht angegriffen.

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2.
Die streitgegenständlichen Klauseln unterliegen allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.].

Diese ist nach §
307 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf solche Klauseln beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Rege-lungen vereinbart werden. Darunter fallen weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (z.B. Senat, Urteile vom 19. Mai 2016 -
III ZR 399/14, [X.], 1118 Rn. 14; vom 13. Januar 2011 -
III ZR 78/10, [X.], 1241 Rn. 15 mwN und vom 18. April 2002 -
III ZR 199/01, [X.], 1355, 1356; [X.], Urteile vom 27. Januar
2015 -
XI ZR 174/13, [X.], 519 Rn. 9 und vom 13.
[X.] -
XI ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn. 13).

a) Vorliegend ist die Inhaltskontrolle nicht schon deshalb ausgeschlos-sen, weil sich die Inhalte der streitigen Vertragsbedingungen bereits aus den Regelungen des [X.]es und den Merkmalen des Investmentver-trags ergeben.

aa) Zwar folgt aus § 31 Abs. 3
[X.] (vgl. jetzt § 93 Abs. 3 KAGB) in [X.] mit §§ 1, 2 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.], dass die Kosten für die in den Klauseln genannten Tätigkeiten Aufwendungen sind, mit denen die Kapi-talanlagegesellschaft das Sondervermögen belasten darf. Dies hat der Senat vor kurzem mit Urteil vom 19. Mai 2016, auf das zur Vermeidung von Wiederho-lungen Bezug genommen wird, entschieden (aaO Rn. 24 ff). Der Verwender ist aufgrund der investmentrechtlichen Besonderheiten des Sondervermögens be-fugt, dieses auf der Grundlage einer Klausel zu belasten, die bestimmt, dass die 11
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vorgenannten Aufwendungen zulasten des Sondervermögens gehen, die also nicht die Hauptvergütung regelt (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn.
30 ff).

bb) Die Zulässigkeit einer solchen Klausel ergibt sich damit sowohl dem Grunde als auch -
in Verbindung mit § 670 [X.] -
der Höhe nach (Belastung des Sondervermögens nur mit tatsächlich entstandenen Aufwendungen) [X.] aus dem [X.]. Dies gilt indes nicht für eine "Administrati-onsgebühr", wie sie in § 8 Nr. 2 der streitgegenständlichen Klausel geregelt ist. Zwar mag sie dem Grunde nach investmentrechtlich zulässig sein (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 1 [X.] betreffend Pauschalgebühren für Vergütungen und Kosten). Das [X.] enthält jedoch zur Höhe einer derartigen Pauschalge-bühr keine Regelungen.

b) Die [X.] weicht vielmehr sogar gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] von dem -
auf der [X.]e des Sondervermögens bestehenden -
Aufwendungsersatzanspruch der [X.] gemäß §§
675, 670 [X.] ab (vgl. v.
[X.]/Izzo-Wagner aaO; zum Aufwendungsersatzanspruch bei [X.], Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 27).

Aufwendungen [X.]. § 670 [X.] sind freiwillige Vermögensopfer, die der Beauftragte zur Erreichung des Auftrags-
oder Geschäftsbesorgungszwecks (z.B. Senat, Urteile vom 18. April 2002 -
III ZR 199/01, [X.], 1355, 1357 und vom 10. November 1988 -
III ZR 215/87, NJW 1989, 1284, 1285) oder für die Interessen eines anderen (z.B. [X.], Urteile vom 26. April 1989 -
IVb [X.], NJW 1989, 2816, 2818 und vom 12. Oktober 1972 -
VII ZR 51/72, [X.]Z 59, 328, 329
f) erbringt. Zu den ersatzfähigen Aufwendungen werden dabei auch solche Vermögensopfer gezählt, die notwendige Folge der Geschäftsfüh-15
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rung sind (z.B. [X.], Urteil vom 28. April 1993 -
VIII ZR 109/92, NJW-RR 1993, 1227, 1228; [X.], 208, 212
f; [X.]/[X.],
[X.], 75. Aufl., §
670 Rn.
3; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
670 Rn.
8;
Otto, [X.], 684, 685), also in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen (z.B. [X.], Urteil vom 14. November 1977 -
II ZR 107/76, [X.], 115, 118; RG aaO; [X.]/[X.], aaO Rn.
2; [X.]/[X.]
aaO Rn.
9). Die [X.] müssen jedoch nachweisbar im konkreten Einzelfall entstanden
sein (Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 19; [X.], Beschluss vom 5. Juli 2000 -
XII [X.], [X.], 3712, 3714 f; [X.]/[X.]
aaO Rn.
3). [X.] in Geld sind in gleicher Höhe zu ersetzen ([X.]/[X.], [X.], § 670 Rn. 50 [Stand: 1. März 2016]; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 670 Rn.
11).

Im Fall der [X.] nach § 8 Nr. 2 der Besonderen Ver-tragsbedingungen erfolgt eine solche Orientierung an der Höhe der konkret ent-standenen Aufwendungen nicht. Mit ihr wird vielmehr ein hiervon unabhängiger Betrag vereinbart. Damit weicht die Gebühr von § 670 [X.] ab.

c) Eine Inhaltskontrolle ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil in §
8 Nr. 2 der Besonderen Vertrags-bedingungen unmittelbar der Preis der vertraglichen Hauptleistung geregelt wird (Preisabrede).

aa) Nach der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung unterliegt bei Pauschalgebühren im Sinne von § 41 Abs. 4 Satz 1 [X.] (vgl. jetzt §
162 Abs. 2 Nr. 13 KAGB), die zugleich Vergütungen und Kosten der [X.] ("All-In-Fee"), zwar auch der Gebührenteil, der die Kosten pauschaliert, nur der eingeschränkten Inhaltskontrolle für Preis-18
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abreden ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2013, § 41 Rn.
43; zu § 162 Abs. 2 Nr. 13 KAGB: v. [X.]/Izzo-Wagner in [X.]/Tappen, [X.]e, 3. Aufl., § 162 KAGB Rn. 88; Polifke in [X.]/[X.]/[X.], KAGB,
2014, § 162 Rn. 37). Gegen die
Aufgliederung einer sol-chen Pauschalgebühr-Klausel in eine (nur eingeschränkt kontrollfähige) Gebüh-ren-
und eine (vollumfänglich kontrollfähige) Kostenkomponente spricht, dass Preise für Produkte und Dienstleistungen grundsätzlich stets in Kosten-
und Margenbestandteile zerlegt werden könnten. Dementsprechend würden [X.] immer zumindest teilweise der uneingeschränkten Inhaltskontrolle ge-mäß §
305
ff [X.] unterliegen, was mit §
307 Abs. 3 [X.] unvereinbar wäre ([X.] aaO).

bb) Bei der in § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen bestimm-ten [X.] handelt es sich indes nicht um eine "All-In-Fee" im vorgenannten Sinne. Denn die Beklagte erhält die [X.] zu-sätzlich zu der in § 8 Nr. 1 bestimmten Verwaltungsvergütung. Angesichts der in § 8 niedergelegten Vergütungs-
und Gebührenstruktur können [X.] und [X.] -
entgegen der Auffassung des [X.] -
nicht als einheitliche pauschale ([X.] in Höhe von 1,9 % des Wertes des Sondervermögens verstanden werden (vgl. § 8 Nr. 2 Satz 1: "Daneben erhält die Gesellschaft eine jährliche [X.]

einheitlicher
Vergütungssatz wird in den Besonderen Vertrags-bedingungen an keiner Stelle genannt. Selbst in den geänderten, von der [X.] mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 genehmigten Vertragsbedingungen ist in § 8 Absatz 1 Nr. 3 (neu) nicht von [X.] einheitlichen Vergütung die Rede, sondern von der "Summe der [X.] gemäß Nr. 1 und Nr. 2".

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Die streitgegenständliche Regelung über die [X.] ist
der Sache nach
eine
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von einer Preisabrede zu unterscheidende
-
Kostenpau-schale. Denn sie dient im Wesentlichen nicht der Vergütung der [X.], sondern dem Ausgleich von Drittvergütungen und Aufwendungen, die von der [X.] im Hinblick auf das Sondervermögen verauslagt werden. Selbst wenn, worauf die [X.] in ihrer ge-genüber dem [X.] abgegebenen Stellungnahme vom 27. November 2012 hingewiesen hat, davon auszugehen ist, dass die [X.] in der Regel einen Sicherheitszuschlag enthält und damit nach Begleichung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen und Abführung der [X.] eine von der [X.] vereinnahmte, als Verwaltungsvergütung zu quali-fizierende Restsumme verbleibt, steht doch der vorgenannte [X.] im Mittelpunkt dieser Gebühr.

d) Die Vereinbarung einer solchen Kostenpauschale unterliegt der [X.] nach § 307 [X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], In-vestmentgesetz, 2010,
§ 41 Rn. 30 in Abgrenzung zu einer Vergütungspau-schale).

3.
Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Denn die streitgegenständlichen Klauseln halten der Inhaltskontrolle gemäß §
307 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] stand.

a) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des [X.]. § 307 [X.] ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einsei-tige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Aus-22
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gleich zuzugestehen (st. Rspr.; siehe etwa Senatsurteile vom 19. Mai 2016
-
III ZR 274/15, juris Rn. 29; vom 21. Februar 2013 -
III ZR 266/12, NJW-RR 2013, 910
Rn. 11; vom 13.
Januar 2011 -
III ZR 78/10, NJW 2011, 1726
Rn. 24; vom 4. März 2010 -
III ZR 79/09, [X.]Z 184, 345
Rn. 31
und vom 17. Januar 2008 -
III ZR 74/07, [X.]Z 175, 102 Rn. 19).

b) Eine solche Benachteiligung liegt nicht vor.

aa) Bei der Prüfung, ob die in den Klauseln getroffenen Regelungen die Vertragspartner der [X.] unangemessen benachteiligen, ist zu berück-sichtigen, dass die Kosten für die in § 8 Nr. 2
Buchst. [X.] der Besonderen Vertragsbedingungen genannten Tätigkeiten Aufwendungen sind, mit denen die Kapitalanlagegesellschaft nach den Bestimmungen des [X.]es das Sondervermögen belasten darf (vgl. im Einzelnen Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 -
III ZR 399/14, [X.], 1118 Rn. 24 ff).

Die Unwirksamkeit nach §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.]
von Klauseln wie der streitgegenständlichen folgt, wie der Senat -
nach dem [X.] Berufungsurteil -
am 19. Mai 2016 entschieden hat (aaO Rn. 30 ff), auch nicht aus der Rechtsprechung des [X.], nach der [X.] in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedan-ken der Rechtsordnung unvereinbar sind, in denen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder neben-vertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt (vgl. z.B. Senat, Urteile vom 9. Oktober 2014 -
III ZR 32/14, [X.], 295 Rn.
39 und vom 18. April 2002 -
III ZR 199/01, [X.], 1355, 1357; [X.], Urteile vom 13. Mai 2014 -
XI [X.], [X.]Z 201, 168 Rn. 66; vom 13. [X.] -
XI ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn. 42; vom 21.
April 2009
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-
XI ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn. 21 und vom 15. Juli
1997 -
XI [X.], [X.]Z 136, 261, 266).

Zwar handelt es sich um Kosten für Tätigkeiten, die der [X.] ge-setzlich auferlegt sind (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 28 f). Indes sind die investmentrechtlichen Besonderheiten des Sondervermögens zu be-rücksichtigen. Investmentvermögen sind nach §
1 Satz
2
[X.]
Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage. Sie werden, soweit sie dem Anwendungsbe-reich des [X.]es unterfallen, nach §
1 Satz
1, § 2 Abs. 2, 5
[X.]
in Form von Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften gebildet. [X.] unterliegen gemäß §
99 Abs.
3 Satz
1 [X.]
den vorgenannten gesetzlichen Pflichten nach §
36 Abs.
6 Satz
2, §
44 Abs.
1 Satz
3 Nr.
4 Satz
3, Abs.
2 Satz
2, §
45 Abs.
1, 2 und §
121 Abs.
1 Satz
2 [X.]. Diese Pflichten und die aus ihrer Erfüllung entstehenden Kosten treffen [X.] die Anlegergemeinschaft in Gestalt der rechtsfähigen Investmentaktien-gesellschaft. Eine entsprechende Pflichtenstellung ist in Bezug auf das [X.] nur deshalb nicht möglich, weil es nicht rechtsfähig ist und nicht Trä-ger eigener Pflichten sein kann. Allerdings handelt es sich nach zutreffender Auffassung bei dem Sondervermögen, soweit -
wie vorliegend (§
6 Satz 2 der Besonderen Vertragsbedingungen, S.
41 des Verkaufsprospekts) -
die zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände gemäß §
30 Abs.
1 Satz
1 Alt. 2 [X.]
im Miteigentum der Anleger stehen, um eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§
741
ff [X.]
([X.], in [X.]/[X.]/[X.]ch/[X.], [X.], 2013, Vorb §§
30-39 und §§
41-45 Rn
29
f mwN; MüKo[X.]/Schmidt,
6. Aufl., §
741 Rdn.
50 mwN). Wäre es nicht zwingend von einer Kapitalanlagegesellschaft zu verwalten (vgl. §
2 Abs.
2 [X.]), wäre nach §
748 [X.]
jeder Anleger (Teilha-ber) den anderen Anlegern gegenüber verpflichtet, die Kosten der Verwaltung, das heißt auch die Kosten für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, nach dem 29
-

13

-

Verhältnis seines Anteils zu tragen. Die Zuordnung der Kosten, die durch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten entstehen, zu den Anlegern, entspricht daher der Rechtsnatur des Sondervermögens als Bruchteilsgemeinschaft (Senat, Ur-teil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 31).

Treffen aber die aus der Erfüllung gesetzlicher Pflichten resultierenden Kosten sowohl im Fall der Investmentaktiengesellschaft als auch im Fall der Bruchteilsgemeinschaft nach §§
741
ff [X.]
unmittelbar die [X.] beziehungsweise die Anleger, kann für das Sondervermögen als ge-meinschaftliche Kapitalanlage nichts anderes gelten. Eine Verlagerung der Kos-ten auf die das Sondervermögen -
für gemeinschaftliche Rechnung und im aus-schließlichen Interesse der Anleger (§
9 Abs.
1 [X.]) -
verwaltende [X.] hat in den Regelungen des [X.]es und den Merkmalen des Sondervermögens keine Grundlage. Die vorgenannten gesetz-lichen Pflichten treffen die Kapitalanlagegesellschaft allein deshalb, weil das Sondervermögen im Unterschied zur Investmentaktiengesellschaft und zum einzelnen Anleger nicht Träger eigener Pflichten sein kann. Daraus folgt, dass die Kosten, die aus der im ausschließlichen Interesse des Sondervermögens beziehungsweise der Anleger (§
9 Abs.
1 Satz
2 [X.]) liegenden Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entstehen, dem Sondervermögen zuzuordnen sind und die Kapitalanlagegesellschaft gemäß §
31 Abs.
3 Satz
1 [X.]
zur entsprechen-den Belastung des Sondervermögens befugt ist (Senat, Urteil vom 19. Mai 2016
aaO
Rn. 32).

bb) Eine unangemessene Benachteiligung der Anleger folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der [X.] gemäß § 8 Nr. 2 der Be-sonderen Vertragsbedingungen um eine Pauschalgebühr handelt.

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(1) Allerdings ist der Revision einzuräumen, dass durch die Verwendung einer Pauschale von der [X.] ein Betrag verlangt werden kann, der unter Umständen die ihr entstandenen tatsächlichen Aufwendungen übersteigt. Auch die [X.] hat in ihrer Stellungnahme gegenüber dem [X.] vom 27. November 2012 darauf hingewiesen, dass nach Begleichung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen und Abführung der Depotbankvergütung eine Restsumme verbleiben kann, die von der Gesell-schaft vereinnahmt wird und im Kontext der in § 41 [X.] genannten [X.] nur als (weitere) Verwaltungsvergütung qualifiziert werden kann.
Es ist [X.] nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte zu ihren Gunsten einen
sol-chen Überschuss regelmäßig
generiert.

Soweit im Schrifttum in Bezug auf die Vereinbarung einer Kostenpau-schale
eine Berücksichtigung der § 308 Nr. 7 [X.] und § 309 Nr. 5 [X.] im Rahmen der Abwägung gemäß § 307 [X.] und in diesem Zusammenhang die Zulassung des [X.] in der entsprechenden Klausel befürwortet wird ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO), vermag dies nicht zu überzeugen. Die vorgenannten Regelungen sind nicht auf die investmentrechtlichen Beson-derheiten des Sondervermögens zugeschnitten, im Rahmen dessen Gebühren und verschiedene Kostentatbestände
in kurzen Intervallen zeitanteilig auf ein in seiner Zusammensetzung wechselndes Kollektiv von Personen umgelegt wer-den (vgl. im Einzelnen [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO).

(2) Dem
vorgenannten,
aus Sicht des Anlegers nachteiligen möglichen Effekt der Pauschalierung des Betrags
steht indes der Vorteil gegenüber, dass die Kapitalanlagegesellschaft das Risiko einer unvorhergesehenen Erhöhung der von der
Pauschalgebühr umfassten Kosten
trägt ([X.] aaO § 41 Rn. 40).

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Vorteilhaft ist auch, dass -
wie im Fall der Bestreitung von Aufwendungen aus der Verwaltungsgebühr -
bei einer Pauschalgebühr dem Interesse der [X.] an der Vorhersehbarkeit der maximalen Kostenbelastung besonders gut Rechnung getragen wird. Dies gilt nicht nur für eine Pauschalgebühr, die sich aus Vergütungen und Aufwendungsersatz zusammensetzt (vgl. Schreiben der [X.] vom 27. November 2012, Sei-te
4), sondern auch für eine neben einer Verwaltungsvergütung vereinbarte Pauschalgebühr, mit der -
wie vorliegend -
im Rahmen der Verwaltung des [X.] entstehende Aufwendungen abgedeckt werden. Denn während bei einer reinen Aufwendungsersatzklausel die Höhe der künftig zu Lasten des Sondervermögens gehenden Kosten offen bleibt, ist im Fall einer festen Pau-schalgebühr die maximale Kostenbelastung für den Anleger von vorneherein erkennbar. Letzteres gilt in Bezug auf die streitgegenständlichen Klauseln auch hinsichtlich der Gesamtbelastung des Sondervermögens, weil die Klauseln
unmittelbar auf die Regelung der -
ebenfalls festen
-
Verwaltungsgebühr in § 8 Nr.
1 der Besonderen Vertragsbedingungen folgen, so dass mittels einer einfa-chen Addition die Gesamtbelastung berechnet werden kann (1,9 % des Wertes des Sondervermögens).

(3) Unter Abwägung dieser Interessen und Umstände kann von einer unangemessenen Benachteiligung des Anlegers nicht ausgegangen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz in § 41 Abs. 4 Satz 1 [X.] aus-drücklich von der Zulässigkeit einer Pauschalgebühr ausgeht, die außer den Vergütungen auch die
Kosten gemäß § 41 Abs.
1 [X.] umfasst
(vgl. Regie-rungsentwurf eines Investmentmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 15/1553 S. 88). Auch eine solche Gebühr lässt die Höhe ihrer Vergütungs-
und Kosten-bestandteile nicht erkennen. Die Vergütungs-
und Gebührenstruktur in § 8 Nr. 1 und 2 der Besonderen Vertragsbedingungen unterscheidet sich von ihr nicht 35
36
-

16

-

wesentlich, sondern ist angesichts ihrer Aufgliederung nach Verwaltungsvergü-tung und [X.] eher
transparenter. Jedenfalls ist in Anbetracht der räumlichen Nähe beider Klauseln in den Vertragsbedingungen für den [X.] ohne weiteres ersichtlich, dass insgesamt eine
Belastung mit [X.] und den in § 8 Nr. 2 genannten Kosten von 1,9 % des Wertes des [X.]s besteht. Wäre aber eine entsprechende "All-In-Fee" gesetzlich zu-lässig und damit nicht unangemessen [X.]. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.], kann für die streitgegenständlichen Klauseln nichts anderes gelten.

[X.]
[X.]
Remmert

[X.]

Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.02.2013 -
2-24 O 164/12 -

O[X.], Entscheidung vom 22.07.2015 -
1 [X.] -

Meta

III ZR 264/15

22.09.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2016, Az. III ZR 264/15 (REWIS RS 2016, 5080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5080

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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