(1) Die Anlagebedingungen, nach denen sich
(2) Die Anlagebedingungen müssen neben der Bezeichnung des Investmentvermögens sowie der Angabe des Namens und des Sitzes der Verwaltungsgesellschaft mindestens folgende Angaben enthalten:
Fußnote Paragraph
(+++ § 162: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
09.09.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
30.03.2020 | Synopse |
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