Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.01.2019, Az. 8 AZR 1073/12

8. Senat | REWIS RS 2019, 10794

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Gegenstand

Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 SGB II - Voraussetzungen - Referenzzeitraum - Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unterbrechungen der Tätigkeit - Vereinbarkeit von § 6c Abs. 1 SGB II mit dem Grundgesetz - Vereinbarkeit von § 6c Abs. 1 SGB II mit Unionsrecht


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. September 2012 - 6 [X.]/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2010 hinaus fortbesteht.

2

Die Klägerin war seit dem 16. Juli 1990 bei der [X.] beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2005 waren ihr Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] übertragen, und zwar zunächst in der Tätigkeit einer Fachassistentin im Bearbeitungsservice [X.]. Mit Schreiben vom 23. März 2007 übertrug die Beklagte der Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2007 auf Dauer die Tätigkeit als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich [X.] in der Agentur für Arbeit H.

3

Vom 18. September 2008 bis 26. März 2010 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Dabei bezog sie - nach dem Ende des [X.] - im Zeitraum vom 19. bis zum 26. März 2010 Leistungen nach dem [X.]I. Nach ihrer Genesung kam es nur zu geringen Fehlzeiten von insgesamt zwölf Tagen im Jahr 2010. So war die Klägerin im August 2010 an einem Tag, im September 2010 an vier Tagen sowie vom 22. bis zum 31. Dezember 2010 arbeitsunfähig erkrankt.

4

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 teilte die Beklagte der Klägerin unter dem Betreff „Gesetzlicher Übergang zum [X.]“ Folgendes mit:

        

„…,     

        

nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03. August 2010 gehen alle Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit, die am Tag vor der Zulassung eines kommunalen Trägers Aufgaben der [X.] als Träger der Grundsicherung wahrnehmen und insgesamt mindestens 24 Monate solche Aufgaben in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, kraft Gesetz in den Dienst des kommunalen Trägers über.

        

Sie erfüllen die vom Gesetzgeber festgelegten Übergangskriterien. Ihr Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit endet daher mit Ablauf des 31.12.2010. Ab 01.01.2011 wird Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis mit dem [X.] als Arbeitgeber fortgesetzt.

        

…“    

5

Nach der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (im Folgenden [X.]) vom 24. September 2004 ([X.] I S. 2349) war der [X.] als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] zugelassen und insoweit an die Stelle der für dieses Gebiet zuständigen Agentur für Arbeit getreten. Nachdem der [X.] im Zuge der Kreisgebietsreform mit Wirkung zum 1. Juli 2007 mit dem ehemaligen [X.] zum [X.] zusammengefasst worden war, bestimmte die Verordnung zur Änderung der [X.] vom 1. Dezember 2010 ([X.] I S. 1758) den Sa als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.].

6

Mit der am 14. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin sich gegen den gesetzlichen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den [X.] gewandt und geltend gemacht, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2010 hinaus fortbesteht.

7

Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] seien nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung sei es erforderlich, dass sie in den letzten 24 Monaten vor dem Übergang ihre Aufgaben auf dem Gebiet des [X.] tatsächlich - aktiv - ausgeübt habe. Hieran habe es gefehlt. Im Zeitraum der letzten 24 Monate unmittelbar vor dem Übergang habe sie mit der krankheitsbedingten Fehlzeit vom 18. September 2008 bis zum 26. März 2010 im Ergebnis zu zwei Drittel des [X.] ihre Tätigkeit nicht ausgeübt. § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] erfasse nicht Beschäftigte wie sie, die zu mehr als 50 % des [X.] durchgängig arbeitsunfähig erkrankt gewesen seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Auslaufen der Entgeltfortzahlungspflicht der [X.] geruht habe. Zudem sei die Vereinbarkeit von § 6c [X.] mit Art. 12 GG zweifelhaft. Durch die Bestimmung werde in ein Arbeitsverhältnis und damit in die Berufsausübungsfreiheit eingegriffen, ohne dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit eines Widerspruchs habe. Soweit ein den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigender Grund des Gemeinwohls in der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei Übernahme der Aufgaben nach dem [X.] durch den kommunalen Träger liegen sollte, bedinge dies zwangsläufig, dass diese Aufgaben von den betroffenen Beschäftigten tatsächlich ohne größere zeitliche Unterbrechung im Referenzzeitraum unmittelbar vor dem Übergang wahrgenommen worden seien. Andernfalls würden die für die Funktionsfähigkeit erforderlichen aktuellen Kenntnisse und Erfahrungen fehlen. Durch den in § 6c [X.] angeordneten Personalübergang ergäben sich in ihrem Fall zudem erhebliche negative Auswirkungen für ihr Arbeitsverhältnis, insbesondere wegen eines Wechsels der anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen und der zu erwartenden Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nach Auslaufen des Besitzstandsschutzes.

8

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt

        

        

festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2010 hinaus zwischen den Parteien zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für einen Übertritt in den Dienst des [X.] nach § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] seien im Fall der Klägerin erfüllt. Diese habe zum Zeitpunkt der Zulassung des [X.] seit dem 1. Januar 2005 und damit mehr als 24 Monate Aufgaben im Rechtskreis des [X.] wahrgenommen. Die Langzeiterkrankung der Klägerin stehe dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen. Durch die Erkrankung habe die Klägerin ihre erworbenen Kenntnisse nicht verloren.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Der auf Feststellung gerichtete Klageantrag ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht über den 31. Dezember 2010 hinaus kein Arbeitsverhältnis mehr. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nämlich mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 2011 auf den [X.] übergegangen. Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nach § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] bzw. nach § 6c Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 6 [X.] auf den [X.] erfüllt sind. Diese Regelung ist auch wirksam; sie verstößt weder gegen [X.]recht noch gegen Unionsrecht.

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet (vgl. etwa [X.] 21. November 2013 - 2 [X.] 598/12 - Rn. 32, [X.]E 146, 353). Für den Antrag ist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Die Beklagte bestreitet, dass zwischen ihr und der Klägerin über den 31. Dezember 2010 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht (vgl. in diesem Zusammenhang: [X.] 25. August 2016 - 8 [X.] 53/15 - Rn. 23; 27. September 2012 - 2 [X.] 838/11 - Rn. 12).

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Zwischen den Parteien besteht über den 31. Dezember 2010 hinaus kein Arbeitsverhältnis mehr. Vielmehr ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 1. Jan[X.]r 2011 gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] bzw. nach § 6c Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 6 [X.] - jeweils in der hier maßgeblichen Fassung vom 3. August 2010 ([X.] I S. 1112) - von der [X.] auf den [X.] übergegangen. Im Fall der Klägerin sind die Voraussetzungen des § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] für einen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den [X.] erfüllt. Die für den Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf den [X.] maßgeblichen Bestimmungen des [X.] begegnen weder verfassungsrechtlichen noch unionsrechtlichen Bedenken.

1. Nach § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] treten [X.]. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der [X.], die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Abs. 2 [X.] und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der [X.] als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, zum [X.]punkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Diese Bestimmung ist nach § 6c Abs. 1 Satz 6 [X.] [X.]. bei einer Erweiterung der Zulassung nach § 6a Abs. 7 [X.] entsprechend anwendbar.

Aus diesem Grund kann es dahinstehen, ob der [X.] mit dem 1. Jan[X.]r 2011 als Träger nach § 6a Abs. 2 [X.] neu zugelassen oder ob eine bereits bestehende Zulassung des [X.] mit dem 1. Jan[X.]r 2011 nach § 6a Abs. 7 [X.] erweitert wurde. Dabei könnte für Letzteres sprechen, dass die [X.] vom 24. September 2004 bereits den Landkreis M, also einen Teil des späteren [X.], als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] bestimmt hatte und dass (offenbar) erst durch die Verordnung zur Änderung der [X.] vom 1. Dezember 2010 der gesamte [X.] - ohne jede Einschränkung - Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] wurde.

2. Zutreffend hat das [X.] im Fall der Klägerin die Voraussetzungen des § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] für einen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den [X.] als erfüllt angesehen. Die Klägerin hatte am 31. Dezember 2010, dem Tag vor der Zulassung bzw. der Erweiterung der Zulassung des [X.], und seit dem 1. Jan[X.]r 2005 und damit mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der [X.] als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], dh. Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Gebiet des [X.] wahrgenommen.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin beschränkt sich der Referenzzeitraum iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht auf die letzten 24 Kalendermonate vor dem [X.] oder Erweiterung der Zulassung des kommunalen Trägers. Das folgt bereits aus der in der Bestimmung enthaltenen Formulierung „mindestens seit 24 Monaten“. Erforderlich ist danach eine insgesamt zumindest 24-monatige Wahrnehmung von Tätigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die nicht vor dem [X.] oder Erweiterung der Zulassung des kommunalen Trägers beendet worden ist. Damit können auch [X.]en der Tätigkeit zu berücksichtigen sein, die vor den letzten 24 Monaten vor dem og. [X.]punkt liegen.

b) Der Klägerin waren seit dem 1. Jan[X.]r 2005 durchgängig Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gebiet des [X.] übertragen.

aa) Die Klägerin war seit dem 1. Jan[X.]r 2005 mit Aufgaben der [X.] als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] betraut. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Aufgaben der Klägerin als Fachassistentin im Bearbeitungsservice [X.] und als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich [X.] in der [X.] auf das Gebiet des [X.] bezogen waren.

bb) Der Klägerin waren auch im erforderlichen zeitlichen Umfang Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen, denn sie war ausschließlich mit Tätigkeiten in diesem Bereich betraut.

(1) Nach § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt der Übertritt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Dienst eines kommunalen Trägers grundsätzlich voraus, dass diese ausschließlich mit Tätigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende betraut sind. Von diesem Grundsatz ist für den Fall, dass [X.] übertragen wurden, nur dann eine Ausnahme geboten, wenn die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht nur überwiegen, sondern den eindeutigen Schwerpunkt bilden (zu dieser Problematik vgl. [X.] in Adolph [X.], [X.] u. AsylbLG Stand Dezember 2018 § 6c [X.] Rn. 3; [X.] in Estelmann [X.] Stand November 2018 § 6c Rn. 6, die eine ausschließliche Betrauung mit entsprechenden Aufgaben fordern; auf eine nur „überwiegende“ Tätigkeit abstellend dagegen [X.]/[X.] Stand Dezember 2018 § 6c Rn. 14; [X.] in Eicher/[X.] 4. Aufl. § 6c Rn. 3).

(2) Dafür spricht bereits der Gesetzeswortlaut, der insoweit keine Einschränkung etwa dahin enthält, dass eine „überwiegende“ oder eine Aufgabenwahrnehmung in bestimmtem Umfang genügt.

(3) Für eine Auslegung von § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] dahin, dass die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende zumindest den eindeutigen Schwerpunkt bilden müssen, spricht auch das gesetzgeberische Ziel der Überleitung. Der Gesetzgeber wollte mit der vom ihm in § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] getroffenen Bestimmung die Q[X.]lität der Aufgabenerfüllung beim kommunalen Träger durch eingearbeitetes Personal sicherstellen und deshalb nicht zu viele Personen mit nur geringer einschlägiger Berufserfahrung überleiten (vgl. [X.] 21. März 2018 - 1 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.]E 148, 64). § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] soll sicherstellen, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung weiterer kommunaler Träger gewährleistet bleibt. Insoweit sind die kommunalen Träger auf personelle Kontinuität und die Erfahrungen und Fachkompetenz der Beschäftigten der [X.] angewiesen ([X.]. 17/1555 S. 19). Vor diesem Hintergrund soll die Regelung in § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] zum Referenzzeitraum, wonach die Beschäftigten der [X.] mindestens 24 Monate vor dem [X.] bzw. Erweiterung der Zulassung des kommunalen Trägers Aufgaben der Grundsicherung wahrgenommen haben müssen, gewährleisten, dass die übertretenden Beschäftigten eine hinreichende einschlägige Fachkompetenz und Berufserfahrung aufweisen. Es soll nur objektiv q[X.]lifiziertes Personal übergehen, das gründlich eingearbeitet ist (vgl. [X.] 17. März 2016 - 6 [X.] 96/15 - Rn. 13; 16. April 2015 - 6 [X.] 142/14 - Rn. 42, [X.]E 151, 263; 26. September 2013 - 8 [X.] 775/12 (A) - Rn. 27).

(4) Für das Erfordernis eines zumindest eindeutigen Aufgabenschwerpunkts auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende sprechen zudem Gründe der Praktikabilität.

(a) Die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist bei der Gesetzesauslegung ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. [X.] 14. Jan[X.]r 1986 - 1 [X.] [X.]. - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 71, 354; 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 21, 209; [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] 402/14 - Rn. 31, [X.]E 155, 61; 11. Oktober 2011 - 3 [X.] 732/09 - Rn. 21, [X.]E 139, 269). Bestehen bei Anwendung der für die Gesetzesauslegung anwendbaren Kriterien Zweifel, wie eine Norm auszulegen ist, gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. zu einer Tarifauslegung: [X.] 26. April 2017 - 10 [X.] 589/15 - Rn. 14; 24. Febr[X.]r 2016 - 5 [X.] 225/15 - Rn. 15).

(b) Würde bereits eine teilweise oder nur überwiegende Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende für einen Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] ausreichen, würde bei einer erheblichen Anzahl von Beschäftigten mit [X.] möglicherweise eine viel höhere Anzahl von Beschäftigten übergehen, als es dem tatsächlichen Bedarf bei dem kommunalen Träger entspräche. Auf der anderen Seite hätte dies zur Folge, dass bei der [X.] eine im Verhältnis zum Wegfall von Aufgaben überproportionale Zahl von Beschäftigten ausschiede. Beide Effekte könnten mit der auf 10 Prozent begrenzten „[X.]“ nach § 6c Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 [X.] ggf. nicht - dem Ziel der Regelung entsprechend - hinreichend kompensiert werden.

Um die Zulassung zu erreichen, muss sich ein kommunaler Träger nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der [X.], die zum [X.]punkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen [X.] in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] tätig waren, vom [X.]punkt der Zulassung an dauerhaft zu beschäftigen. Deshalb besteht für ihn nach § 6c Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 [X.] die Möglichkeit, der [X.] bis zu 10 Prozent des zunächst vollständig übergegangenen Personals wieder zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt bei Beamten/Beamtinnen durch Rückversetzung nach den geltenden Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes mit der Maßgabe, dass eine Zustimmung der [X.] nicht erforderlich ist. Bei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen ist die [X.] zu einer Wiedereinstellung zu den bisherigen Bedingungen verpflichtet. Da es sich bei der Wiedereinstellung iSd. § 6c Abs. 1 Satz 4 [X.] nicht um einen Übertritt kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers, sondern um die vertragliche Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses handelt (vgl. etwa [X.] 24. September 2015 - 6 [X.] 511/14 - Rn. 21 ff.), setzt die Wiedereinstellung allerdings die Zustimmung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin voraus (vgl. auch [X.]. 17/1555 S. 20).

Zudem wirkt sich aus, dass dem kommunalen Träger durch die langfristige Begrenzung der Übernahmeverpflichtung auf 90 Prozent des Personals der [X.] die Möglichkeit verbleiben soll, die personelle Ausstattung ausreichend selbst zu bestimmen. Insoweit soll durch die getroffenen Regelungen sichergestellt werden, dass der kommunale Träger bis zu 10 Prozent von ihm selbst ausgebildetes bzw. von ihm selbst eingestelltes Personal einsetzen und so die Aufgabenwahrnehmung durch den Einsatz von eigenen personellen Ressourcen bestimmen kann. Auch soll gewährleistet werden, dass der kommunale Träger eigenes Personal mit besonderen Kompetenzen im Bereich der Leistungserbringung und Arbeitsvermittlung bzw. eigene Führungskräfte einsetzen kann, um sich für eine erfolgreiche Trägerschaft auszustatten ([X.]. 17/1555 S. 17). Dieses Ziel würde bei einer Anknüpfung an eine nur teilweise oder nur überwiegende Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfehlt, weil in einem solchen Fall nicht von vornherein auszuschließen ist, dass eine deutlich höhere Anzahl von Beschäftigten übergeht, als es dem tatsächlichen Bedarf bei dem kommunalen Träger entspricht.

(5) Sofern die Entscheidung des [X.]s vom 26. September 2013 (- 8 [X.] 775/12 (A) - Rn. 17) dahin zu verstehen sein sollte, dass es ausreicht, wenn der/die betreffende Arbeitnehmer/in überhaupt eine Tätigkeit iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgeübt hat, hält der [X.] hieran nicht fest.

cc) Die Klägerin hatte die Aufgaben der [X.] als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] am 31. Dezember 2010, dem Tag vor der Zulassung bzw. der Erweiterung der Zulassung des [X.] und seit dem 1. Jan[X.]r 2005, dh. mindestens seit 24 Monaten auch „wahrgenommen“ iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.].

(1) „Aufgabenwahrnehmung“ iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] bedeutet - wie das [X.] zutreffend angenommen hat - eine tatsächliche Tätigkeit, weshalb die bloße Übertragung entsprechender Aufgaben durch die [X.] nicht ausreicht (offengelassen von [X.] 17. März 2016 - 6 [X.] 96/15 - Rn. 13). Dies ergibt sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch aus der Gesetzessystematik sowie dem Zweck der Bestimmung.

Der Wortlaut von § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] stellt mit der Formulierung „wahrgenommen“ auf eine von dem/der Beschäftigten ausgeübte Tätigkeit ab. Im Zusammenhang mit einer Aufgabe bezeichnet das Verb „wahrnehmen“ nämlich [X.] im Sinne einer Nutzung einer Möglichkeit (vgl. [X.] 9. Aufl. S. 1624). Zudem unterscheidet § 6c [X.] selbst zwischen einer Wahrnehmung von Aufgaben durch die Beschäftigten und einer bloßen Übertragung von Aufgaben. So ist in § 6c Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 [X.] ausdrücklich von einer Übertragung eines Amtes bzw. einer Tätigkeit die Rede.

Darüber hinaus spricht das Gesetz in Bestimmungen, die in einem unmittelbaren Kontext zu der in § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] getroffenen Regelung stehen, von einer „Aufgabendurchführung“ bzw. von einem „Tätigsein“. So heißt es in § 6c Abs. 2 [X.], der die Folgen des Endes der Trägerschaft eines kommunalen Trägers regelt, dass die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der [X.] als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] „durchgeführt“ haben, zum [X.]punkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der [X.] übergehen. Und nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] ist Voraussetzung für die Zulassung von kommunalen Trägern, dass diese sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der [X.], die zum [X.]punkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen [X.] in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] „tätig“ waren, vom [X.]punkt der Zulassung an dauerhaft zu beschäftigen. Die Annahme, dass für eine Aufgabenwahrnehmung iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] die Übertragung der Tätigkeit ausreicht, ist vor diesem Hintergrund fernliegend.

Dass Aufgabenwahrnehmung iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich ein tatsächliches Tätigsein erfordert, folgt auch aus dem mit der Bestimmung verfolgten Zweck. § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] soll - wie unter Rn. 25 ausgeführt - sicherstellen, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung weiterer kommunaler Träger gewährleistet bleibt. Insoweit sind die kommunalen Träger auf personelle Kontinuität und die Erfahrungen und Fachkompetenz der Beschäftigten der [X.] angewiesen ([X.]. 17/1555 S. 19). Erfahrungen und Fachkompetenz können allerdings nur durch eine tatsächliche Aufgabenwahrnehmung und nicht durch die bloße Übertragung entsprechender Aufgaben erworben werden.

(2) Dass die Klägerin im [X.]raum vom 1. Jan[X.]r 2005 bis zur Zulassung bzw. bis zur Erweiterung der Zulassung des [X.] als kommunaler Träger tatsächlich Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrgenommen hat, ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

(3) Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass dem Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nach § 6c Abs. 1 Satz 1 bzw. nach § 6c Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 6 [X.] nicht der Umstand entgegensteht, dass diese während der letzten 24 Monate vor der Zulassung des [X.] bzw. der Erweiterung dessen Zulassung etwas mehr als 18 Monate wegen einer Erkrankung keine aktiven Tätigkeiten für die [X.] ausgeübt hat. Nicht nur die üblichen Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit, die typischerweise in jedem Arbeitsverhältnis vorkommen oder vorkommen können, wie zB infolge von Urlaub und Kurzerkrankungen, sondern auch Unterbrechungen in der Aufgabenwahrnehmung, die nicht typischerweise in jedem Arbeitsverhältnis vorkommen bzw. vorkommen können, wie zB Unterbrechungen wegen einer langandauernden Erkrankung, wegen eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots, wegen Mutterschutzes und wegen Inanspruchnahme von Elternzeit, sind grundsätzlich rechtlich unerheblich und stehen deshalb der Annahme einer durchgängigen Aufgabenwahrnehmung iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich nicht entgegen. Derartige Unterbrechungen in der tatsächlichen Tätigkeit sind grundsätzlich unschädlich. Dies ergibt die Auslegung von § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.].

(a) Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung von § 6c Abs. 1 [X.] davon ausgegangen, dass die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei der [X.] mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrgenommen haben, eine Einheit bilden, deren Funktionsfähigkeit grundsätzlich weder durch die üblichen Tätigkeitsunterbrechungen, die typischerweise in jedem Dienst- oder Arbeitsverhältnis vorkommen oder vorkommen können, wie zB infolge von Urlaub und Kurzerkrankungen, in Frage gestellt wird, noch durch Unterbrechungen der aktiven Tätigkeit, die nicht typischerweise in jedem Dienst- oder Arbeitsverhältnis vorkommen bzw. vorkommen können, wie zB Unterbrechungen wegen einer langandauernden Erkrankung, wegen eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots, wegen Mutterschutzes und infolge der Inanspruchnahme von Elternzeit.

Der Gesetzgeber wollte mit der in § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] getroffenen Bestimmung - wie unter Rn. 25 ausgeführt - sicherstellen, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung weiterer kommunaler Träger bzw. bei der Erweiterung deren Zulassung gewährleistet „bleibt“. Zu diesem Zweck soll den kommunalen Trägern nur objektiv q[X.]lifiziertes Personal, das gründlich eingearbeitet ist, zur Verfügung gestellt werden (vgl. [X.] 17. März 2016 - 6 [X.] 96/15 - Rn. 13; 16. April 2015 - 6 [X.] 142/14 - Rn. 42, [X.]E 151, 263; 26. September 2013 - 8 [X.] 775/12 (A) - Rn. 27). Dabei trägt § 6c Abs. 1 [X.] dem Prinzip „Personal folgt der Aufgabe“ Rechnung. Da alle Aufgaben übergehen, für die die [X.] im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig ist, geht nach § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] auch das gesamte Personal, das diese Aufgaben seit mindestens 24 Monaten wahrgenommen hat, zunächst zum zugelassenen Träger über (vgl. [X.]. 17/1555 S. 19). Dieser soll insoweit mit „derselben Mannschaft“ starten, die zuvor bei der [X.] die Aufgaben der Grundsicherung wahrgenommen hat ([X.] 17. März 2016 - 6 [X.] 96/15 - Rn. 13). Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber es nicht für erforderlich erachtet hat, die Auswirkungen einer etwaigen Unterbrechung der aktiven Tätigkeit in § 6c [X.] oder in einer anderen, mit § 6c [X.] im Zusammenhang stehenden Bestimmung ausdrücklich zu regeln, und dass er den Referenzzeitraum, in dem die Beschäftigten einschlägige Fachkompetenz und Berufserfahrung erworben haben müssen, mit mindestens 24 Monaten großzügig bemessen hat.

Nach alledem ist der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, dass es sich bei der Einheit, die die unter Rn. 39 aufgeführte Anforderung erfüllt, um eine Einheit handelt, deren Funktionsfähigkeit bei typisierender Betrachtung grundsätzlich weder durch die üblichen Unterbrechungen der aktiven Tätigkeit, die typischerweise in jedem Dienst- oder Arbeitsverhältnis vorkommen oder vorkommen können, wie zB infolge von Urlaub und Kurzerkrankungen, noch durch Unterbrechungen der aktiven Tätigkeit, die nicht typischerweise in jedem Dienst- oder Arbeitsverhältnis vorkommen bzw. vorkommen können, wie zB Unterbrechungen wegen einer langandauernden Erkrankung, wegen eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots, wegen Mutterschutzes und infolge der Inanspruchnahme von Elternzeit, in Frage gestellt wird. Auch solche [X.]en der Unterbrechung in der aktiven Tätigkeit, die ohnehin typischerweise nur bei einzelnen Beschäftigten und bei diesen typischerweise nicht zeitgleich vorkommen, sind grundsätzlich unschädlich. Derartige Unterbrechungen hindern den Erwerb ausreichender Fachkompetenz und Berufserfahrung bei typisierender Betrachtung grundsätzlich nicht. Sie wurden vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des zeitlichen Umfangs der einschlägigen Tätigkeiten bereits berücksichtigt.

(b) Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es in Fällen der krankheitsbedingten Abwesenheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch nicht darauf an, ob im Einzelfall der [X.]raum der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG überschritten wurde oder ob Leistungen nach dem [X.]I bezogen wurden, da das Arbeitsverhältnis während dieser [X.]räume nicht beendet ist.

(c) Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die oa. Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit grundsätzlich unschädlich sind, korrespondiert auch mit der Einschätzung, die die jeweiligen Tarifvertragsparteien des TV-BA und des [X.]-V/[X.] für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf die Laufzeit in den Entwicklungsstufen getroffen haben. So haben die Tarifvertragsparteien des TV-BA in § 19 Abs. 6 TV-BA abschließend festgelegt, welche Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit für die Stufenlaufzeit und damit für den Fortbestand der Berufserfahrung allgemein als unschädlich anzusehen sind. Insoweit tritt [X.] kein Verlust an Erfahrungswissen ein. Dies gilt nicht nur für kurze Unterbrechungen, die infolge der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub und Arbeitsunfähigkeit eintreten, sondern auch für Unterbrechungen aufgrund einer langandauernden Erkrankung, aufgrund eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots, aufgrund Mutterschutzes und aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit (vgl. [X.] 17. März 2016 - 6 [X.] 96/15 - Rn. 13). Für die beim kommunalen Träger Beschäftigten enthält § 17 Abs. 3 [X.]/[X.] eine vergleichbare Regelung.

(d) Eine Ausnahme von Vorstehendem ist allerdings dann geboten, wenn der/die Beschäftigte im Referenzzeitraum überhaupt keine aktive Tätigkeit im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeübt hat. In einem solchen Fall fehlt es an der von § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] geforderten Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende. In einem solchen Fall würde dem [X.] von § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.], dem kommunalen Träger eingearbeitetes Personal zur Verfügung zu stellen, mit dem diese Aufgaben ohne Unterbrechung fortgeführt werden können, nicht hinreichend Rechnung getragen (vgl. hierzu [X.] 17. März 2016 - 6 [X.] 96/15 - Rn. 13; [X.]/[X.] Stand Dezember 2018 § 6c Rn. 15; [X.] in LPK-[X.] 6. Aufl. § 6c Rn. 2; [X.] in [X.]/Noftz [X.] Stand Dezember 2018 K § 6c Rn. 8; aA [X.] in Eicher/[X.] 4. Aufl. § 6c Rn. 4, der eine tatsächliche Tätigkeit im Umfang von 50 % fordert; noch weitergehend [X.] in Estelmann [X.] Stand November 2018 § 6c Rn. 6). Eine solche Ausnahme ist im Fall der Klägerin allerdings nicht veranlasst, da es ab Ende März 2010, nachdem die Klägerin von ihrer langandauernden Erkrankung genesen war, im weiteren Verlauf des Jahres 2010 nur zu geringen Fehlzeiten von insgesamt zwölf Arbeitstagen gekommen ist. So war die Klägerin im August 2010 an einem Tag, im September 2010 an vier Tagen und im Dezember 2010 an sieben Tagen arbeitsunfähig erkrankt.

(4) Einem Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf den [X.] steht auch nicht entgegen, dass diese am Tag vor der Zulassung des [X.] bzw. der Erweiterung dessen Zulassung als kommunaler Träger, nämlich am 31. Dezember 2010 arbeitsunfähig erkrankt war und deshalb keine aktive Tätigkeit ausgeübt hat. Zwar heißt es in § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.], dass [X.]. die Arbeitnehmer/innen der [X.], die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers „und“ mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der [X.] als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] wahrgenommen haben, zum [X.]punkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers treten; dem „und“ in § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] kommt allerdings nicht die Bedeutung zu, dass an diesem Tag tatsächlich Tätigkeiten ausgeübt worden sein müssen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung nur sicherstellen, dass die Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende an diesem Tag noch nicht beendet war. Damit reicht es insoweit aus, wenn dem/der Beschäftigten am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers bzw. am Tag vor der Erweiterung dessen Zulassung Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen sind, sofern nur innerhalb des Mindestreferenzzeitraums von 24 Monaten Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrgenommen wurden.

Wie unter Rn. 38 ff. ausgeführt, stehen nicht nur übliche Unterbrechungen der aktiven Tätigkeit, die typischerweise in jedem Arbeitsverhältnis vorkommen oder vorkommen können, wie zB infolge von Urlaub und Kurzerkrankungen, sondern auch Unterbrechungen der aktiven Tätigkeit einzelner Beschäftigter, die nicht typischerweise in jedem Arbeitsverhältnis vorkommen bzw. vorkommen können, wie zB Abwesenheitszeiten aufgrund einer langandauernden Erkrankung, aufgrund eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots, aufgrund Mutterschutzes und aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit, der Annahme einer Aufgabenwahrnehmung iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] im Referenzzeitraum grundsätzlich nicht entgegen. Dabei kommt es auf die zeitliche Lage einer eventuellen Unterbrechung der Tätigkeit innerhalb des [X.] nicht an. Schon aus diesem Grund ist es nach § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht erforderlich, dass der/die einzelne Beschäftigte gerade am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers die Aufgaben der Grundsicherung aktiv wahrgenommen hat.

Zudem würde ein Erfordernis einer aktiven Tätigkeit gerade an diesem Tag dazu führen, dass der Übergang des Arbeitsverhältnisses eines/einer Beschäftigten auf einen kommunalen Träger im Einzelfall von Zufälligkeiten abhinge. Dass der Gesetzgeber den Übertritt der Beschäftigten nach § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] von derartigen Unwägbarkeiten abhängig machen wollte, kann schlechterdings nicht angenommen werden. Ein anderes Verständnis von § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] hat im Wortlaut der Bestimmung keinen Anklang gefunden. Auch in der Gesetzesbegründung finden sich hierfür keine Anhaltspunkte. Dort heißt es hierzu lediglich, die kommunalen Träger seien „auf personelle Kontinuität und die Erfahrungen und Fachkompetenz der Beschäftigten der [X.] angewiesen“ ([X.]. 17/1555 S. 19) bzw. es werde davon ausgegangen, „dass Beschäftigte, die die Aufgabe bisher im Wege der Amtshilfe wahrnehmen, auch in Zukunft beim kommunalen Träger eingesetzt werden“ ([X.]. 17/1555 S. 19 f.).

3. Die für den Übertritt der Klägerin in den Dienst des [X.] zum 1. Jan[X.]r 2011 maßgebliche Bestimmung in § 6c [X.] verletzt nicht das Grundgesetz. Art. 91e GG als verfassungsrechtliche Grundlage der §§ 6a bis 6c [X.] ist kein verfassungswidriges [X.]recht. Weder das Gesetzgebungsverfahren noch die Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz durch den [X.] unterliegen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschriften über den Übertritt von Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers verstoßen weder gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot der Normenklarheit, noch, soweit sie den Übertritt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Dienst des kommunalen Trägers regeln, gegen Art. 12 Abs. 1 GG. An seiner im Beschluss vom 26. September 2013 (- 8 [X.] 775/12 (A) -) geäußerten Ansicht, § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] sei wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG verfassungswidrig, hält der [X.] nicht fest. Soweit die Bestimmungen den Übertritt von Beamtinnen und Beamten kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers regeln, sind sie mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] verstößt schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Die Bestimmungen über den Übertritt von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der [X.] kraft Gesetzes in den Dienst eines zugelassenen kommunalen Trägers bilden nach ihrem Wortlaut, ihrem Zweck und der erkennbaren Intention des Gesetzgebers eine untrennbare Einheit, die lediglich um den Preis von [X.], [X.] oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention aufgelöst werden könnte. Eine etwaige [X.]widrigkeit der für die Beamten und Beamtinnen getroffenen Regelungen würde deshalb zur [X.]widrigkeit der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer getroffenen Bestimmungen führen und umgekehrt (vgl. hierzu [X.] 16. Dezember 2010 - 2 [X.] - Rn. 29, [X.]K 18, 308). Gegen die in § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] getroffene Bestimmung bestehen weder im Hinblick auf die Beamtinnen und Beamten noch im Hinblick auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verfassungsrechtliche Bedenken.

b) Art. 91e GG als verfassungsrechtliche Grundlage der §§ 6a bis 6c [X.] ist kein verfassungswidriges [X.]recht.

Art. 91e GG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) vom 21. Juli 2010 ([X.] I S. 944) in das Grundgesetz eingefügt. Die dort geregelte Mischverwaltung verletzt nicht Art. 79 Abs. 3 GG und ist deshalb kein verfassungswidriges [X.]recht (vgl. [X.] 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 80 bis 84, [X.]E 137, 108).

c) Das Gesetzgebungsverfahren unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zur näheren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des [X.]esverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 26. Febr[X.]r 2015 sowie seinen Urteilen vom 20. September 2018 (vgl. etwa BVerwG 26. Febr[X.]r 2015 - 2 [X.] 1.14 - Rn. 8; 20. September 2018 - 2 [X.] 12.18 - Rn. 15), denen der [X.] sich vollumfänglich anschließt.

d) Auch die Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz durch den [X.] ist keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt.

aa) Die Gesetzgebungskompetenz des [X.]es für die Grundsicherung für Arbeitsuchende als solche folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG.

bb) Der [X.] hat auch die Kompetenz, den Übertritt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Dienst des kommunalen Trägers kraft Gesetzes einschließlich der beim kommunalen Träger geltenden Arbeitsbedingungen nach § 6c [X.] zu regeln.

Soweit die in § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] zum Übertritt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Dienst des kommunalen Trägers getroffene Regelung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur [X.] bewirkt, folgt die Gesetzgebungskompetenz des [X.]es aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG, wonach der [X.] die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die Rechtsverhältnisse der im Dienst des [X.]es und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen hat. Im Übrigen kann dahinstehen, ob Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG auch insoweit die Gesetzgebungskompetenz des [X.]es begründet, als § 6c [X.] einen Übergang von Arbeitsverhältnissen auf einen kommunalen Träger anordnet und hieran weitere Folgen - wie beispielsweise zur Anwendbarkeit von Tarifverträgen (§ 6c Abs. 3 Satz 3 [X.]), zur Übertragung tarifrechtlich gleichwertiger Tätigkeiten (§ 6c Abs. 5 Sätze 1 und 2 [X.]) und zur Zahlung von Ausgleichszahlungen (§ 6c Abs. 5 Satz 3 [X.]) - knüpft (so zB [X.] in [X.]/[X.] GG Stand November 2018 Art. 73 Rn. 186 mwN; [X.] in Schmidt-Bleibtreu/[X.]/Henneke GG 14. Aufl. Art. 73 Rn. 119); die Gesetzgebungskompetenz des [X.]es hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer folgt insoweit jedenfalls als Gegenstand konkurrierender Gesetzgebung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (vgl. [X.] 27. März 1979 - 2 [X.] - zu [X.] b der Gründe, [X.]E 51, 43).

cc) Im Hinblick auf die Festlegung der Anzahl möglicher kommunaler Träger auf 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Aufgabenträger (§ 6a Abs. 2 Satz 4 [X.]) und die Regelung der Finanzkontrolle gegenüber den zugelassenen kommunalen Trägern durch den [X.] (§ 6b Abs. 4 [X.]) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des [X.]es aus Art. 91e Abs. 3 GG (vgl. [X.] 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 152 und 174, [X.]E 137, 108; BVerwG 26. Febr[X.]r 2015 - 2 [X.] 1.14 - Rn. 11).

Dass das [X.]esverfassungsgericht die Vorschrift des § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.], wonach der Antrag eines weiteren kommunalen Trägers auf Zulassung in seinen dafür zuständigen Vertretungskörperschaften einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder bedarf, mangels Gesetzgebungskompetenz des [X.]es für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat (vgl. [X.] 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 131 ff., [X.]E 137, 108), ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Dies wirkt sich nach dem Grundsatz der Normerhaltung auf die Wirksamkeit der hier entscheidungserheblichen Regelungen in § 6c [X.] nicht aus (vgl. BVerwG 20. September 2018 - 2 [X.] 10.18 - Rn. 20; 20. September 2018 - 2 [X.] 11.18 - Rn. 20; 20. September 2018 - 2 [X.] 12.18 - Rn. 21; 20. September 2018 - 2 [X.] 13.18 - Rn. 20; 20. September 2018 - 2 [X.] 14.18 - Rn. 20). § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] bildet mit den weiteren Bestimmungen des Gesetzes keine untrennbare Einheit, die lediglich um den Preis von [X.], [X.] oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention in ihre Bestandteile zerlegt werden könnte (BVerwG 26. Febr[X.]r 2015 - 2 [X.] 1.14 - Rn. 12).

[X.]) Der [X.] hat schließlich auch die Kompetenz, den Übertritt der Beamtinnen und Beamten in den Dienst des kommunalen Trägers kraft Gesetzes nach § 6c [X.] zu regeln. Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des [X.]esverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 26. Febr[X.]r 2015 sowie seinen Urteilen vom 20. September 2018 (vgl. etwa BVerwG 26. Febr[X.]r 2015 - 2 [X.] 1.14 - Rn. 9 ff.; 20. September 2018 - 2 [X.] 12.18 - Rn. 16 ff.), denen der [X.] sich vollumfänglich anschließt.

e) § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot der Normenklarheit.

aa) Danach muss ein Gesetz so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Dass ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige Begriffe verwendet, verstößt allein noch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit und Justiziabilität. Unvermeidbare [X.] in Randbereichen sind dann von [X.] wegen hinzunehmen. Erforderlich ist allerdings, dass die von der Norm Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Sie müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen ([X.] 3. September 2014 - 1 BvR 3353/13 - Rn. 16; 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 - zu [X.] II der Gründe mwN, [X.]E 103, 332).

bb) Diesen Anforderungen wird die Regelung in § 6c [X.] gerecht. Aus ihr ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, welche Beamtinnen und Beamten und welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers übertreten und welche Auswirkungen dies auf den Inhalt ihrer Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse hat. Insbesondere ergibt die Auslegung von § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] - wie unter Rn. 33 ff., 38 ff. ausgeführt -, dass es auf die tatsächliche Wahrnehmung von Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende innerhalb eines Mindestreferenzzeitraums von 24 Monaten vor dem [X.] bzw. der Erweiterung der Zulassung des kommunalen Trägers ankommt und dass nicht nur Unterbrechungen in der Aufgabenwahrnehmung, die typischerweise in jedem Arbeits- oder Dienstverhältnis vorkommen bzw. vorkommen können, sondern auch solche Unterbrechungen, die nicht typischerweise in jedem Arbeits- oder Dienstverhältnis vorkommen bzw. vorkommen können, grundsätzlich rechtlich unerheblich sind und deshalb der Annahme einer Aufgabenwahrnehmung iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich nicht entgegenstehen. Die Auslegung von § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] ergibt - wie unter Rn. 23 ff. ausgeführt - ferner, dass die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende zumindest den eindeutigen Schwerpunkt bilden müssen. Damit ist auch der zeitliche Umfang der Aufgabenwahrnehmung hinreichend bestimmt.

f) § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] verstößt, soweit er den Übertritt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Dienst des kommunalen Trägers regelt, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar räumt das Gesetz den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse nach § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den kommunalen Träger übergehen, kein Widerspruchs- oder Rückkehrrecht ein. Dies ist jedoch mit dem Grundrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Neben Art. 12 Abs. 1 GG scheidet Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit aus (vgl. [X.] 25. Jan[X.]r 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 70, [X.]E 128, 157).

aa) Das Gesetz räumt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse nach § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den kommunalen Träger übergehen, kein Widerspruchs- oder Rückkehrrecht ein.

Nach § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] treten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der [X.] unter den weiter in der Bestimmung genannten Voraussetzungen kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers, dh. ihre Arbeitsverhältnisse gehen auf den kommunalen Träger über, ohne dass sie dem Übergang widersprechen könnten oder dass ihnen ein Rückkehrrecht eingeräumt würde. Ein Widerspruchsrecht sieht § 6c [X.] nicht vor. Auch ein Rückkehrrecht ist dort nicht vorgesehen. Dies gilt auch im umgekehrten Fall, dass die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a [X.] endet. Hierzu bestimmt § 6c Abs. 2 [X.], dass die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der [X.] als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] durchgeführt haben, zum [X.]punkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der [X.] übertreten. Eine Einflussnahmemöglichkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf einen etwaigen Arbeitgeberwechsel sieht das Gesetz ausschließlich für den Fall vor, dass eine Rückkehr zur [X.] aufgrund Vorschlags des kommunalen Trägers gemäß § 6c Abs. 1 Satz 4 [X.] erfolgt. Nach dieser Bestimmung ist die [X.] zur Wiedereinstellung von bis zu 10 Prozent der nach § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers „dazu bereit sind“.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im Fall des Übertritts nach § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] vom Bestehen eines Widerspruchs- oder Rückkehrrechts ausging. Im Gegenteil, der Gesetzgeber verfolgt mit der in § 6c Abs. 1 [X.] getroffenen Regelung das Ziel, die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung weiterer kommunaler Träger bzw. bei der Erweiterung deren Zulassung weiter zu gewährleisten. Dies sollte nach dem Willen des Gesetzgebers durch Überleitung des gesamten Personals erfolgen, das bei der [X.] in dem in § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgesehenen zeitlichen Umfang Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen hatte. Dem kommunalen Träger sollte demnach in ausreichendem Umfang q[X.]lifiziertes und hinreichend einschlägig berufserfahrenes Personal, dh. insoweit eine funktionsfähige Einheit zur Verfügung gestellt werden (vgl. [X.]. 17/1555 S. 19). Damit wäre es schlechterdings unvereinbar, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Widerspruchs- oder Rückkehrrecht einzuräumen.

bb) Ein Widerspruchs- oder Rückkehrrecht folgt auch nicht aus § 613a Abs. 6 BGB in analoger Anwendung. Nach § 613a Abs. 6 BGB kann der Arbeitnehmer im Fall eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen.

(1) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Die Lücke muss sich demnach aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergeben. Dabei muss die Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können. Andernfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke aufgefasst und diese im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden. Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. etwa [X.] 18. Oktober 2017 - IV ZR 97/15 - Rn. 22; 17. Oktober 2017 - VI ZR 477/16 - Rn. 19 mwN, [X.]Z 216, 174; 4. Dezember 2014 - III ZR 61/14 - Rn. 9 mwN; [X.] 25. Jan[X.]r 2018 - 8 [X.] 309/16 - Rn. 64, [X.]E 161, 378; 12. Juli 2016 - 9 [X.] 352/15 - Rn. 19; 24. September 2015 - 6 [X.] 511/14 - Rn. 26 mwN; 23. Juli 2015 - 6 [X.] 490/14 - Rn. 34, [X.]E 152, 147). Der gesetzlich ungeregelte Fall muss demnach nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangen wie die [X.] erfassten Fälle (vgl. etwa [X.] 25. Jan[X.]r 2018 - 8 [X.] 309/16 - aaO; 12. Juli 2016 - 9 [X.] 352/15 - aaO; 24. September 2015 - 6 [X.] 511/14 - aaO; 23. Juli 2015 - 6 [X.] 490/14 - aaO).

(2) Daran gemessen kommt eine analoge Anwendung von § 613a Abs. 6 BGB auf Fälle des Übergangs von Arbeitsverhältnissen nach § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht in Betracht. Hierfür fehlt es bereits an der erforderlichen, positiv festzustellenden planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat die Frage einer etwaigen Einwirkungsmöglichkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse gesehen, ein arbeitsrechtliches Erfordernis für eine solche Einwirkungsmöglichkeit aber ausschließlich für den Fall der Wiedereinstellung nach § 6c Abs. 1 Satz 4 [X.] geregelt (vgl. [X.]. 17/1555 S. 20) und damit zum Ausdruck gebracht, dass in anderen Fällen des [X.] eine solche Einwirkungsmöglichkeit nicht bestehen soll.

cc) § 6c [X.] verstößt, soweit er den Übertritt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Dienst des kommunalen Trägers regelt, ohne ihnen ein Widerspruchs- oder Rückkehrrecht einzuräumen, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

(1) Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes (vgl. [X.] 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - Rn. 58, [X.]E 139, 19; [X.] 26. Oktober 2017 - 6 [X.] 158/16 - Rn. 39, [X.]E 161, 9; 19. Oktober 2017 - 8 [X.] 63/16 - Rn. 29, [X.]E 160, 345). Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten auch die Wahl des Vertragspartners ([X.] 25. Jan[X.]r 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69, [X.]E 128, 157; 10. März 1992 - 1 [X.] [X.] - zu [X.] III 1 a der Gründe, [X.]E 85, 360; [X.] 26. Oktober 2017 - 6 [X.] 158/16 - aaO; 19. Oktober 2017 - 8 [X.] 63/16 - aaO; 24. August 2017 - 8 [X.] 265/16 - Rn. 35, [X.]E 160, 70). Ebenso wie die freie Berufswahl sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs erschöpft, sondern auch die Fortsetzung und Beendigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie Arbeitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben ([X.]Rspr. vgl. etwa [X.] 15. Jan[X.]r 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 7; 25. Jan[X.]r 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, aaO; [X.] 26. Oktober 2017 - 6 [X.] 158/16 - aaO; 24. August 2017 - 8 [X.] 265/16 - aaO). Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat ([X.] 19. Oktober 2017 - 8 [X.] 63/16 - aaO). Dies gilt in gleicher Weise für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst ([X.] 25. Jan[X.]r 2011 - 1 BvR 1741/09 - aaO; [X.] 26. September 2013 - 8 [X.] 775/12 (A) - Rn. 21).

(2) § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.], nach dem die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers übertreten, bewirkt einen Eingriff in die Freiheit der Arbeitsplatzwahl. Dabei liegt ein Eingriff bereits in dem durch das Gesetz unmittelbar vollzogenen Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den kommunalen Träger. Denn schon dadurch wird den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne ihre Zustimmung ein anderer als der gewählte Arbeitgeber zugewiesen. Hierin erschöpft sich der Eingriff allerdings nicht. Die Regelung bewirkt vielmehr zugleich, dass mit dem Eintritt des kommunalen Trägers das bis dahin mit der [X.] bestehende Arbeitsverhältnis beendet wird. Den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird also der von ihnen gewählte Arbeitgeber entzogen (vgl. [X.] 25. Jan[X.]r 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 75 f., [X.]E 128, 157).

(3) Der durch § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] bewirkte Eingriff in die Freiheit der Arbeitsplatzwahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn er durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und im Übrigen verhältnismäßig, dh. geeignet, erforderlich und angemessen ist.

(a) Bei Eingriffen in die Freiheit der Arbeitsplatzwahl können die [X.], die das [X.]esverfassungsgericht zu Eingriffen in die [X.] bzw. in die Berufsausübungsfreiheit entwickelt hat (vgl. hierzu grundlegend [X.] 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - zu [X.] 3 d der Gründe, [X.]E 7, 377, 405 ff. „Apothekenurteil”), nicht schematisch angewandt werden. Es kommt vielmehr darauf an, wie sich der Eingriff in die Arbeitsplatzwahlfreiheit konkret auswirkt. Wirkt sich der gesetzliche Eingriff wie eine objektive Zulassungsschranke aus, so ist dieser nur gerechtfertigt, wenn er zur Sicherung zwingender Gründe des Gemeinwohls erfolgt (vgl. [X.] 10. März 1992 - 1 [X.] [X.]. - zu [X.] III 1 a der Gründe, [X.]E 85, 360; 24. April 1991- 1 BvR 1341/90 - zu [X.] III 3 der Gründe, [X.]E 84, 133). Kommt der Eingriff dagegen einer Regelung der Berufsausübungsfreiheit unter Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse gleich, so ist dieser schon dann verfassungsgemäß, wenn er durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Der Eingriff in die Berufsfreiheit darf dabei nicht weiter gehen, als es die ihn rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. [X.]Rspr. des [X.] 9. Juni 2004 - 1 [X.]/02 - zu [X.] b der Gründe mwN, [X.]E 111, 10; [X.] 2. März 2006 - 8 [X.] 124/05 - Rn. 33, [X.]E 117, 184).

(b) Der in § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelte Übertritt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu einem kommunalen Träger wirkt sich nicht wie eine objektive Zulassungsschranke aus, sondern kommt einer Regelung der Berufsausübungsfreiheit unter Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse gleich. Die Berufswahlentscheidung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch den gesetzlich angeordneten Übertritt von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber weniger stark berührt als bei einem Wechsel von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zu einem privaten Arbeitgeber, weil die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine Abwägung der typischen Vor- und Nachteile der Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlich geprägten Arbeitsverhältnis mit den typischen Vor- und Nachteilen der Beschäftigung durch einen privaten Arbeitgeber vornehmen müssen (vgl. [X.] 25. Jan[X.]r 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 96, [X.]E 128, 157). Deshalb darf der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung berücksichtigen, dass dem Arbeitnehmer bei Fortbestand der übrigen arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten nicht nur der Arbeitsplatz erhalten bleibt, sondern er auch weiterhin im „öffentlichen Dienst“ beschäftigt bleibt ([X.] 25. Jan[X.]r 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 94, aaO).

(4) Der durch § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] bewirkte Eingriff in die Freiheit der Arbeitsplatzwahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Der Gesetzgeber hat die Regelung in § 6c Abs. 1 [X.] in Ausfüllung des ihm durch Art. 91e Abs. 3 GG eingeräumten Gestaltungsauftrags bei der Umsetzung von Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG geschaffen, wonach als Ausnahme von der in Art. 91e Abs. 1 GG als Regelfall vorgesehenen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in gemeinsamen Einrichtungen (vgl. [X.] 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 155, [X.]E 137, 108; [X.]. 17/ 1554 S. 4) ausdrücklich die Verwaltungsform der alleinigen kommunalen Aufgabenwahrnehmung zugelassen ist (vgl. dazu [X.]. 17/1555 S. 19). Die [X.]hance der kommunalen Träger, die Aufgaben der Grundsicherung im Wege der alleinigen kommunalen Aufgabenwahrnehmung auszuführen und zu diesem Zweck als Optionskommune nach Art. 91e Abs. 2 GG zugelassen zu werden, wird durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützt ([X.] 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 113, aaO). Damit die kommunalen Träger grundsätzlich die Möglichkeit haben, von dieser [X.]hance Gebrauch zu machen, ist der [X.]esgesetzgeber gehalten, die hierfür erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen. Dabei weist Art. 91e Abs. 3 GG dem [X.] nicht lediglich eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu, vielmehr enthält die Vorschrift zugleich einen umfassenden und weit zu verstehenden Gesetzgebungsauftrag ([X.] 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 120 f., aaO). Dieser ist bewusst weit gefasst und soll dem [X.]esgesetzgeber bei der organisatorischen Ausgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen großen Spielraum eröffnen ([X.] 7. Oktober 2014- 2 BvR 1641/11 - Rn. 121, aaO).

Mit der in § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] getroffenen Regelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, sicherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung weiterer kommunaler Träger gewährleistet bleibt (vgl. [X.]. 17/1555 S. 19). Um dieses Ziel zu erreichen, tritt nach dem Grundsatz „Personal folgt der Aufgabe“ das gesamte sachkundige Personal in den Dienst des kommunalen Trägers, das dieser zur sachgerechten Erfüllung der Aufgabe unmittelbar nach seiner Zulassung benötigt. Damit wird dem besonderen öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Grundsicherung Rechnung getragen (vgl. [X.]. 17/1555 S. 19). Die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung stellt ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut dar. Mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind Arbeitslosen- und Sozialhilfe als Basisabsicherung für den vom [X.] erfassten Personenkreis zusammengeführt. Zur Sicherung des Lebensunterhalts der Leistungsberechtigten werden staatliche Transferleistungen gewährt, die unabhängig von einer Vorleistung des Leistungsberechtigten bedarfsorientiert aus Steuermitteln als Leistungen der [X.] Fürsorge gewährt werden, um ein menschenwürdiges Existenzminimum iSv. Art. 1 Abs. 1 GG zu gewährleisten. Dieses überragende Ziel macht auch § 1 Abs. 1 [X.] deutlich, wonach die Grundsicherung für Arbeitsuchende es den Leistungsberechtigten ermöglichen soll, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (vgl. [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] 142/14 - Rn. 27, [X.]E 151, 263).

(5) Der durch § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] bewirkte Eingriff in das Recht der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf freie Arbeitsplatzwahl ist auch verhältnismäßig. Er ist zur Erreichung des Ziels, dem kommunalen Träger eine sachgerechte Erfüllung der Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende unmittelbar nach seiner Zulassung zu ermöglichen, geeignet und hierfür auch erforderlich. Er ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

(a) Der durch § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordnete Arbeitgeberwechsel ist zur Erreichung des Ziels geeignet.

Zwar kann das Ziel, den kommunalen Trägern nach ihrer Zulassung das zur Aufgabenerfüllung erforderliche sachkundige Personal zur Verfügung zu stellen, auch bei Ausschluss eines Widerspruchs- oder Rückkehrrechts nicht mit Gewissheit gegen den Willen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer realisiert werden. Diese haben nämlich bei einem aus ihrer Sicht unerwünschten Vertragspartnerwechsel die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis gemäß § 626 BGB auch außerordentlich zu kündigen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind damit unabhängig von einem Widerspruchs- oder Rückkehrrecht rechtlich davor geschützt, für einen Arbeitgeber arbeiten zu müssen, mit dem sie arbeitsvertraglich nicht verbunden sein wollen (vgl. [X.] 25. Jan[X.]r 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 88, [X.]E 128, 157, unter Hinweis auf [X.] 25. Jan[X.]r 2001- 8 [X.] 336/00 -). Das stellt die Eignung der in § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] getroffenen Regelung jedoch nicht in Frage. Insoweit kommt zum Tragen, dass eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses neben dem vorrangig zu berücksichtigenden Verlust von Erwerbseinkommen nicht zuletzt auch negative sozialrechtliche Konsequenzen hat. Der in § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordnete Übertritt in den Dienst des kommunalen Trägers übt damit wegen der sozialrechtlichen Folgen einer Eigenkündigung und der fehlenden Rückkehrperspektive zur [X.] einen erheblichen Druck auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus, trotz des [X.] auf ihrem Arbeitsplatz zu verbleiben (vgl. zu einer ähnlich ausgestalteten Regelung [X.] 25. Jan[X.]r 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 89, aaO).

(b) Der in § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordnete Arbeitgeberwechsel ist zur Erreichung des Ziels auch erforderlich.

(aa) Die Erforderlichkeit ist dann gegeben, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können ([X.]Rspr., vgl. etwa [X.] 12. Jan[X.]r 2016 - 1 [X.] - Rn. 53, [X.]E 141, 82; 14. Jan[X.]r 2014 - 1 BvR 2998/11, 1 [X.] - Rn. 80, [X.]E 135, 90, jeweils mwN).

(bb) Zwar würde eine um ein Widerspruchs- oder Rückkehrrecht ergänzte Regelung des § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] ein das Recht auf freie Arbeitsplatzwahl weniger stark einschränkendes Mittel darstellen. Da es im Fall der Einräumung eines Widerspruchs- oder Rückkehrrechts aber letztlich in der freien Wahl der von einem Übergang auf einen zugelassenen kommunalen Träger betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegen würde, ob sie bei der [X.] verbleiben bzw. zu dieser zurückkehren oder ob sie tatsächlich ihr Arbeitsverhältnis bei dem kommunalen Träger fortsetzen, wäre eine solche Regelung allerdings deutlich weniger wirksam als die vom Gesetzgeber gewählte, weil nicht im Voraus mit ausreichender Sicherheit absehbar wäre, ob einem kommunalen Träger im Fall seiner Zulassung in ausreichendem Umfang q[X.]lifiziertes Personal für die Erfüllung seiner Aufgaben der Grundsicherung zur Verfügung stünde.

Die Möglichkeit, statt eines Übergangs von Arbeitsverhältnissen eine Personalgestellung durch die [X.] kraft Gesetzes anzuordnen (vgl. etwa die der Entscheidung [X.] 23. März 2011 - 10 [X.] 374/09 - zugrunde liegende Fallgestaltung), bestand für den Gesetzgeber nicht. Eine Personalgestellung wäre kein milderes Mittel iSv. Art. 12 Abs. 1 GG, weil die kommunalen Träger in einem solchen Fall faktisch dauerhaft gehalten wären, Aufgaben, die ihnen im Wege der - durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten - alleinigen kommunalen Aufgabenwahrnehmung übertragen worden sind, durch fremdes Personal wahrnehmen zu lassen.

(c) Der in § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] gesetzlich angeordnete Übertritt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum kommunalen Träger ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer demnach nicht übermäßig belastet werden.

(aa) Der Gesetzgeber verfolgt mit § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] das Ziel, die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung auch für den Fall sicherzustellen, dass die damit verbundenen Aufgaben künftig in einem begrenzten Umfang - wie von Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG vorgesehen - allein durch kommunale Träger wahrgenommen werden. Wenn und soweit der Gesetzgeber die mit der Schaffung des Art. 91e GG verfassungsrechtlich eröffnete Möglichkeit nutzt, folgt daraus zwangsläufig das Bedürfnis, die kommunalen Träger in die Lage zu versetzen, unmittelbar nach ihrer Zulassung die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende sachgerecht wahrnehmen zu können. Diesem Zweck dient der Übertritt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bislang bei der [X.] in ausreichendem zeitlichen Umfang die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben. Die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung stellt - wie unter Rn. 78 ausgeführt - ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut dar.

(bb) [X.] von einem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf den kommunalen Träger betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steht in einem angemessenen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen. Die Rechtsstellung der in den Dienst des kommunalen Trägers übertretenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird größtmöglich gewahrt.

([X.]) Dies ergibt sich zunächst aus § 6c Abs. 3 Satz 2 [X.], wonach der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 des § 6c Abs. 3 [X.] in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eintritt, die im [X.]punkt des Übertritts bestehen. Zudem ist in § 6c Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 [X.] bestimmt, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden soll (Satz 1) und dass ihnen nur dann, wenn eine derartige Verwendung nicht möglich ist, eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden kann (Satz 2).

(bbb) Nach § 6c Abs. 5 Satz 3 [X.] wird zudem der Besitzstand der übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hinsichtlich ihres Arbeitsentgelts sowohl im Fall der Übertragung einer tarifrechtlich gleichwertigen als auch im Fall der Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit gewahrt. § 6c Abs. 5 Satz 3 [X.] sieht für den Fall, dass sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2 verringert, die Zahlung einer Ausgleichszahlung in Höhe des [X.] zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum [X.]punkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt beim aufnehmenden Träger vor.

Zwar ist die Ausgleichszulage bei [X.] der übergetretenen Beschäftigten auch zu gewähren, wenn diesen eine tariflich gleichwertige Tätigkeit übertragen wird. Allerdings sichert sie das vor dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses gezahlte Arbeitsentgelt nur statisch (vgl. etwa [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] 142/14 - Rn. 45 f., [X.]E 151, 263). Es ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger „zum [X.]punkt des Übertritts“ und dem „jeweiligen“ Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen, weshalb spätere Erhöhungen des Grundgehalts beim aufnehmenden kommunalen Träger anzurechnen sind (vgl. [X.] 16. März 2016 - 4 [X.] 461/14 - Rn. 18; 16. April 2015 - 6 [X.] 142/14 - Rn. 46, aaO; 10. Juli 2013 - 10 [X.] 777/12 - Rn. 19). Dies ist für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Gewichts des mit § 6c [X.] verfolgten Gemeinwohlziels aber grundsätzlich hinnehmbar.

([X.]) Der Gesetzgeber hat mit der in § 6c Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 [X.] getroffenen Bestimmung, wonach den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers treten, grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden soll und dass ihnen nur dann, wenn eine derartige Verwendung nicht möglich ist, eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden kann, allerdings auch zum Ausdruck gebracht, dass der tarifvertragliche Status der übergetretenen Beschäftigten abgesichert werden soll. Durch den Übergang sollen den Beschäftigten auch insoweit in ihrem Besitzstand grundsätzlich keine Nachteile entstehen (vgl. etwa [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] 142/14 - Rn. 42, [X.]E 151, 263).

Zu dem durch § 6c [X.] nach dem Willen des Gesetzgebers geschützten Besitzstand gehört aber auch und gerade die bei der [X.] erworbene Berufserfahrung, die es den zugelassenen kommunalen Trägern überhaupt erst ermöglicht, die von ihnen übernommene Aufgabe zu erfüllen, und damit auch das an diese Erfahrung anknüpfende höhere Entgelt (vgl. etwa [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] 142/14 - Rn. 43, [X.]E 151, 263).

Die nach § 6c Abs. 5 [X.] zu gewährende Ausgleichszulage allein schützt diesen Besitzstand nicht hinreichend. Sie kann den Verlust, der durch eine [X.] eintritt, die die erworbene Berufserfahrung nicht vollständig abbildet, nicht dauerhaft ausgleichen. Demgegenüber kommt diese Erfahrung dem kommunalen Träger weiterhin uneingeschränkt zugute. Deshalb sind die übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der [X.] jedenfalls dann so zu stellen, als habe ihr Arbeitsverhältnis von Beginn an mit dem aufnehmenden kommunalen Träger bestanden und als hätten sie seit Beginn des Arbeitsverhältnisses Tätigkeiten dieser [X.] ununterbrochen verrichtet, wenn sie nach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses weiterhin Tätigkeiten der Grundsicherung verrichten (vgl. [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] 142/14 - Rn. 47, [X.]E 151, 263).

([X.]d) Die übertretenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden auch nicht dadurch übermäßig belastet, dass nach § 6c Abs. 5 Satz 3 [X.] vom [X.]punkt des Übertritts an die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden sind.

Dabei kann dahinstehen, ob § 6c Abs. 3 Satz 2 [X.], wonach der neue Träger in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eintritt, die im [X.]punkt des Übertritts bestehen, dahin auszulegen ist, dass - sofern die Arbeitsverträge der übertretenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine dynamische Verweisung auf den TV-BA enthalten - die Rechte und Pflichten aus diesem Tarifvertrag zum geschützten Besitzstand zählen oder ob einer solchen Auslegung die in § 6c Abs. 5 Satz 3 [X.] getroffene Regelung entgegensteht, und in diesem Zusammenhang insbesondere, welche Bedeutung der Formulierung in § 6c Abs. 3 Satz 2 [X.] „unbeschadet des Satzes 3“ und dem Begriff in § 6c Abs. 3 Satz 3 [X.] „ausschließlich“ zukommt (offengelassen auch von [X.] 16. März 2016 - 4 [X.] 461/14 - Rn. 23). Auch dann, wenn vom [X.]punkt des Übertritts an auch für die übertretenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag eine dynamische Verweisung auf den TV-BA enthält, nur die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge zur Anwendung kommen sollten, begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Etwaige Einbußen im Entgelt, die sich infolge der Ablösung des bei der [X.] bestehenden Entgeltsystems ergeben, werden - wie unter Rn. 90 ff. ausgeführt - durch die Ausgleichszulage und die entsprechende Behandlung bei der [X.] hinreichend ausgeglichen. Soweit der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers geltende [X.]-V/[X.] gegenüber dem TV-BA eine um eine Stunde höhere wöchentliche Arbeitszeit vorsieht, führt dies nur zu einer unwesentlichen Veränderung des Besitzstandes, die den übertretenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der Bedeutung des mit § 6c [X.] verfolgten Gemeinwohlziels zuzumuten ist. Im Übrigen wirkt sich aus, dass Art. 12 Abs. 1 GG schon keinen Vertrauensschutz in einen Fortbestand tariflicher Regelungen oder in eine bestimmte Tarifentwicklung beim bisherigen Arbeitgeber gewährt. Zudem lassen sich etwaige künftige Tarifänderungen beim kommunalen Träger und damit die Vor- und Nachteile des Tarifwechsels für die Zukunft ohnehin nicht beurteilen.

(eee) Der Gesetzgeber hat den sich kraft Gesetzes vollziehenden Übertritt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Dienst des kommunalen Trägers zudem durch eine Regelung flankiert, die einen erneuten unfreiwilligen Arbeitgeberverlust in dem Fall vermeidet, dass der kommunale Träger der [X.] die von ihm zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht benötigten Beschäftigten nach § 6c Abs. 1 Satz 3 bis Satz 5 [X.] wieder zur Verfügung stellt, wobei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern insoweit ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ausübung des dem kommunalen Träger zustehenden Ermessens zukommen dürfte (für die Beamtinnen und Beamten vgl. BVerwG 26. Febr[X.]r 2015 - 2 [X.] 1.14 - Rn. 25). In einem solchen Fall ist die [X.] zu einer Wiedereinstellung verpflichtet. Diese setzt - wie unter Rn. 29, 65 ausgeführt - die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer voraus.

Ob § 6c Abs. 2 [X.], wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung dessen Trägerschaft Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende durchgeführt haben, zum [X.]punkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der [X.] übertreten, den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 12 Abs. 1 GG genügt, bedurfte keiner Entscheidung. Zwar schützt § 6c Abs. 2 [X.] die nach § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter den in § 6c Abs. 2 [X.] genannten Bedingungen vor einem erneuten Arbeitsplatzverlust. Allerdings vollzieht sich auch im Fall der Beendigung der Trägerschaft des kommunalen Trägers der Übertritt zur [X.] kraft Gesetzes, ohne dass den Beschäftigten ein Widerspruchs- oder Rückkehrrecht zustünde. Ob § 6c Abs. 2 [X.] insoweit einer Prüfung anhand der Maßstäbe des Art. 12 Abs. 1 GG standhält, kann dahinstehen. Die Vorschrift des § 6c Abs. 2 [X.] bildet mit der in § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] getroffenen Bestimmung schon keine untrennbare Einheit, die lediglich um den Preis von [X.], [X.] oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention in ihre Bestandteile zerlegt werden könnte (vgl. [X.] 16. Dezember 2010 - 2 [X.] - Rn. 29, [X.]K 18, 308).

(fff) Auch im Übrigen werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch den Übertritt zum kommunalen Träger nicht unzumutbar betroffen.

Der Wechsel von einem bundesweit tätigen Arbeitgeber zu einem kommunalen Arbeitgeber stellt für sich genommen keinen erheblichen Nachteil für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dar. Der damit verbundene Wegfall einer bundesweiten Einsatzmöglichkeit wird durch den Wegfall einer bundesweiten [X.] kompensiert. Die [X.] hat gegenüber ihren Beschäftigten grundsätzlich die Befugnis, diese - soweit keine vertragliche Festlegung eines bestimmten Tätigkeitsortes erfolgt ist - unter Wahrung der Grenzen billigen Ermessens (§ 106 Satz 1 GewO) zu versetzen (vgl. [X.] 10. Juli 2013 - 10 [X.] 915/12 - Rn. 18 ff., [X.]E 145, 341). Dem Risiko bundesweiter Versetzung sind die Beschäftigten der kommunalen Gebietskörperschaften, auf die der Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] erfolgt, dagegen von vornherein nicht ausgesetzt.

Ebenso werden die Entwicklungschancen der betroffenen Beschäftigten durch den Wechsel zu einem kommunalen Träger nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Eine geringere Anzahl an Beförderungsdienstposten beim kommunalen Träger wird dadurch ausgeglichen, dass bei der [X.] für entsprechende Stellen mehr potentielle Bewerber in Betracht kommen. Es kommt hinzu, dass die kommunalen Gebietskörperschaften eine thematisch breiter gefächerte Bandbreite von Aufgabengebieten zu betreuen haben, was die Entwicklungschancen der Beschäftigten grundsätzlich erweitert.

[X.]) Soweit die in § 6c [X.] getroffene Regelung den Übertritt von Beamtinnen und Beamten kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers regelt, verstößt sie nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Zur näheren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des [X.]esverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 26. Febr[X.]r 2015 sowie Urteilen vom 20. September 2018 (vgl. etwa BVerwG 26. Febr[X.]r 2015 - 2 [X.] 1.14 - Rn. 20 ff.; 20. September 2018 - 2 [X.] 12.18 - Rn. 33 ff.), denen der [X.] sich vollumfänglich anschließt.

ee) § 6c [X.] verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

(1) Eine Norm verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können ([X.] 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06 [X.]. - Rn. 76 mwN, [X.]E 133, 377).

(2) Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht dadurch verletzt, dass die Bezüge und das Entgelt der übergetretenen Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Umständen über Jahre hinweg nicht erhöht werden. Denn dies ist eine Folge der hinsichtlich ihrer Höhe grundsätzlich besitzstandswahrend ausgestalteten Zulage nach § 6c Abs. 4 Satz 3 bis Satz 7 [X.] und nach § 6c Abs. 5 Satz 3 [X.] (wegen der [X.] der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vgl. Ausführungen unter Rn. 94).

(3) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG folgt auch nicht daraus, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem Betriebs(-teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB nach § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen können, während Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] kraft Gesetzes auf einen zugelassenen kommunalen Träger übergehen, ein solches Widerspruchsrecht nicht zusteht. Zwischen beiden Gruppen bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist.

Der Gesetzgeber hat die Regelung in § 6c Abs. 1 [X.] in Ausfüllung des ihm durch Art. 91e Abs. 3 GG eingeräumten Gestaltungsauftrags bei der Umsetzung von Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG geschaffen. Dabei war er - wie unter Rn. 70 ff. ausgeführt - vor dem Hintergrund des von ihm mit der Bestimmung verfolgten bedeutsamen Ziels sicherzustellen, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende auch nach Zulassung weiterer kommunaler Träger gewährleistet bleibt, von [X.] wegen nicht gehalten, den übertretenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Widerrufs- oder Rückkehrrecht einzuräumen.

(4) Schließlich verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass nach § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] nur die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Dienst des kommunalen Trägers übertreten, die bei der [X.] mindestens seit 24 Monaten ausschließlich bzw. schwerpunktmäßig Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrgenommen haben, während die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von dem gesetzlich angeordneten Übertritt in den Dienst des kommunalen Trägers nicht erfasst werden.

Wie unter Rn. 77 ausgeführt, weist Art. 91e Abs. 3 GG dem [X.] nicht lediglich eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu, vielmehr enthält die Vorschrift zugleich einen umfassenden und weit zu verstehenden Gesetzgebungsauftrag ([X.] 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 120 f., [X.]E 137, 108). Dieser ist bewusst weit gefasst und soll dem [X.]esgesetzgeber bei der organisatorischen Ausgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen großen Spielraum eröffnen ([X.] 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 121, aaO). Damit ist dem Gesetzgeber ein großer Spielraum bei der Bestimmung derjenigen Sachverhalte eingeräumt, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich q[X.]lifiziert.

Der Gesetzgeber verfolgt mit der in § 6c Abs. 1 [X.] getroffenen Regelung - wie unter Rn. 25 ausgeführt - das Ziel, die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung weiterer kommunaler Träger bzw. bei der Erweiterung deren Zulassung weiter zu gewährleisten. Dies sollte nach dem Willen des Gesetzgebers durch Überleitung des gesamten Personals erfolgen, das bei der [X.] in dem in § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgesehenen zeitlichen Umfang Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen hatte. Dem kommunalen Träger sollte in ausreichendem Umfang q[X.]lifiziertes und hinreichend einschlägig berufserfahrenes Personal zur Verfügung gestellt werden (vgl. [X.]. 17/1555 S. 19). Dass er insoweit mit der von ihm getroffenen Regelung, wonach nur die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Dienst des kommunalen Trägers übertreten, die bei der [X.] mindestens seit 24 Monaten ausschließlich bzw. schwerpunktmäßig Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrgenommen haben, seinen weiten Spielraum in einer mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Weise überschritten hätte, ist indes nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Unterbrechungen in der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung - wie unter Rn. 38 ff. ausgeführt - vom Gesetzgeber grundsätzlich als unschädlich angesehen wurden und deshalb bei der Bestimmung des zeitlichen Umfangs der einschlägigen Tätigkeiten berücksichtigt wurden. Zwischen der [X.] sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] in den Dienst des kommunalen Trägers treten und der Gruppe von Beschäftigten, die von dieser Regelung nicht erfasst werden, bestehen demnach wegen des Erfordernisses ausreichender einschlägiger Berufserfahrung ausreichend gewichtige Unterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Dass insbesondere die zeitlichen Vorgaben des § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringen, ist hinzunehmen. Bei der Voraussetzung, dass die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung mindestens 24 Monate wahrgenommen haben müssen, handelt es sich um eine „Typisierung in der [X.]“. Diese ist aus Gründen der Praktikabilität zur Abgrenzung der betroffenen Personenkreise grundsätzlich zulässig, wenn sie sich am gegebenen Sachverhalt orientiert und danach sachlich vertretbar ist ([X.]Rspr., vgl. [X.] 27. Febr[X.]r 2007 - 1 [X.][X.] II 3 a der Gründe, [X.]E 117, 272; zu Stichtagsregelungen in Tarifverträgen vgl. etwa [X.] 13. November 2014 - 6 [X.] 1102/12 - Rn. 42, [X.]E 150, 36). Dies ist hier der Fall.

4. § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] verstößt auch nicht gegen Unionsrecht.

a) § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] verstößt nicht gegen die Vorgaben der Richtlinie 2001/23/[X.]. Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist nicht eröffnet. Zwar steht der Anwendung der Richtlinie 2001/23/[X.] nicht entgegen, dass der Übergang der Arbeitsverhältnisse unmittelbar durch Gesetz erfolgt (vgl. dazu [X.] 6. September 2011 - [X.]-108/10 - [[X.]] Rn. 63 f.). Als Teil der Übertragung hoheitlicher Befugnisse von einer Behörde auf eine andere ist der von § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordnete Übertritt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der [X.] auf den zugelassenen kommunalen Träger jedoch gemäß Art. 1 Abs. 1 Buch[X.]c der Richtlinie 2001/23/[X.] von dieser nicht erfasst (vgl. etwa [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] 142/14 - Rn. 20 ff., [X.]E 151, 263).

aa) Die Richtlinie 2001/23/[X.] ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 nur auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben sowie Unternehmens- und Betriebsteilen anzuwenden. „Unternehmen, Betriebe sowie Unternehmens- und Betriebsteile“ in diesem Sinne sind nur solche wirtschaftlichen Einheiten, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Darunter ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darin besteht, Waren oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Dazu zählen auch Dienste, die in allgemeinem Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen. Dagegen sind Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse grundsätzlich nicht als wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen ([X.] 6. September 2011 - [X.]-108/10 - [[X.]] Rn. 44).

bb) Der [X.] hat bisher nicht im Einzelnen ausgeführt, was unter hoheitlichen Tätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2001/23/[X.] zu verstehen ist. Er hat jedoch im Zusammenhang mit dem Vergaberecht klargestellt, dass Tätigkeiten, die unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, als „Ausübung öffentlicher Gewalt“ iSv. Art. 45 Abs. 1 iVm. Art. 55 [X.] anzusehen sind. Erforderlich dafür ist eine hinreichend q[X.]lifizierte Ausübung von Sonderrechten, Hoheitsprivilegien oder [X.] ([X.] 29. April 2010 - [X.]-160/08 - [Kommission/[X.]] Rn. 78 f.). Solche Tätigkeiten fallen nicht in den Schutzbereich von Bestimmungen des Unionsrechts, die der Durchführung der Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr dienen. Diese Definition kann für das Verständnis, welche Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen und auf die deshalb die Richtlinie 2001/23/[X.] keine Anwendung findet, herangezogen werden. Dies folgt bereits daraus, dass die vom [X.] in Rn. 44 seiner Entscheidung vom 6. September 2011 (- [X.]-108/10 - [[X.]]) in Bezug genommene Entscheidung vom 1. Juli 2008 (- [X.]-49/07 - [[X.]]) nicht die Richtlinie 2001/23/[X.], sondern das Wettbewerbsrecht betrifft (zur Heranziehung von Auslegungsergebnissen aus Urteilen zum Wettbewerbsrecht für die Auslegung von Begriffen der Richtlinie 2001/23/[X.] vgl. auch [X.] 14. September 2000 - [X.]-343/98 - [[X.]ollino und [X.]hiappero]; [X.] 22. Mai 2014 - 8 [X.] 1069/12 - Rn. 34 bis 36, [X.]E 148, 168; vgl. im Übrigen grundlegend [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] 142/14 - Rn. 22, [X.]E 151, 263).

cc) Danach ist die Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die zum 1. Jan[X.]r 2011 auf den [X.] übergegangen ist, eine hoheitliche Tätigkeit iSd. Art. 1 Abs. 1 Buch[X.]c der Richtlinie 2001/23/[X.].

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Verwaltungsaufgabe im Sinne des Grundgesetzes. Art. 91e Abs. 2 GG räumt den Gemeinden die [X.]hance ein, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als kommunale Träger alleinverantwortlich wahrzunehmen und konkretisiert so die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. [X.] 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 77, 101, [X.]E 137, 108; [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] 142/14 - Rn. 24, [X.]E 151, 263).

(2) Mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden die Arbeitslosen- und die Sozialhilfe für den vom [X.] erfassten Personenkreis zusammengeführt (vgl. [X.] 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 2, [X.]E 137, 108). Zentrales Ziel des [X.] ist es, durch Fördermaßnahmen die Leistungsberechtigten zu einer Lebensführung unabhängig von der Grundsicherung zu befähigen. Hinter diesem Ziel steht das Konzept des aktivierenden Sozialstaats. Der Leistungsberechtigte soll aktiv dabei unterstützt werden, vom passiven Objekt staatlicher Hilfe zum aktiven Subjekt und [X.] zu werden ([X.] 16. April 2015 - 6 [X.] 142/14 - Rn. 25, [X.]E 151, 263).

(a) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Basisabsicherung für die Personen, die objektiv noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, weil sie nicht voll erwerbsgemindert sind (vgl. [X.] 9. Febr[X.]r 2010 - 1 [X.][X.]. - Rn. 2, [X.]E 125, 175). Sie stellt die materielle Versorgung und Eingliederung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sicher (Voelzke in [X.]/Noftz [X.] Stand Dezember 2018 E 010 Rn. 234).

(b) Zugleich hat der Gesetzgeber mit den Leistungen nach dem [X.] den von Art. 1 Abs. 1 GG dem Grunde nach vorgegebenen Leistungsanspruch zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gesetzlich gesichert und als subsidiäres System ausgestaltet, das nach seiner Zielrichtung sämtlichen Bedarfslagen, die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins gedeckt werden müssen, Rechnung tragen soll (vgl. [X.] 9. Febr[X.]r 2010 - 1 [X.][X.]. - Rn. 136, 138, 147, [X.]E 125, 175). Dieses überragende Ziel des Leistungsrechts des [X.] macht § 1 Abs. 1 [X.] deutlich ([X.] 16. April 2015 - 6 [X.] 142/14 - Rn. 27, [X.]E 151, 263 ).

(c) Im Gegensatz zu dem im [X.]I geregelten Recht der Arbeitsförderung verfolgt das [X.] keine arbeitsmarktpolitische Zielsetzung. Vielmehr steht rein programmatisch der erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Mittelpunkt des Gesetzes (vgl. [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] 142/14 - Rn. 28, [X.]E 151, 263). Er soll von den Transferleistungen des [X.] vollständig oder mindestens teilweise unabhängig werden. Gelingt dies nicht, werden (ausschließlich) staatliche Transferleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Leistungsberechtigten gewährt. Damit gehört das [X.] wie die im [X.] geregelte Sozialhilfe zum Recht der Fürsorge. Die Leistungen des [X.] werden unabhängig von einer Vorleistung des Leistungsberechtigten aus Steuermitteln gezahlt. Die Höhe der Leistungen richtet sich nicht nach dem zuvor erzielten Arbeitsentgelt im Sinne einer Lebensstandardsicherung, sondern maßgebend nach dem individuellen Bedarf. Dem entspricht es, dass die Grundsicherung im Anhang X der Verordnung ([X.]) Nr. 883/2004 des [X.] und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der [X.] Sicherheit (ABl. EU L 166 vom 30. April 2004 S. 1) als „beitragsunabhängige Geldleistung“ iSv. Art. 70 Abs. 2 dieser Verordnung aufgeführt ist ([X.] 16. April 2015 - 6 [X.] 142/14 - aaO).

(d) Verletzen die nach dem [X.] Leistungsberechtigten die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Verhaltenspflichten, führt dies zu den in §§ 31 ff. [X.] geregelten Sanktionen, soweit dadurch nicht das Existenzminimum unterschritten wird (vgl. [X.] 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - zu II 1 c bb der Gründe, [X.]K 5, 237). In diesem Rahmen ziehen die in § 31 [X.] aufgeführten Pflichtverletzungen, wie zB die Nichterfüllung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten oder die Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, stufenweise Sanktionen nach sich (vgl. [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] 142/14 - Rn. 29, [X.]E 151, 263).

(3) In dieser Ausgestaltung ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende - anders als die in Form von Beratung und Vermittlung erbrachte Arbeitsvermittlung (zu deren Einstufung als wirtschaftliche Tätigkeit s. [X.] 23. April 1991 - [X.]-41/90 - [[X.] und [X.]] Rn. 20 ff.; [X.] 22. Mai 2014 - 8 [X.] 1069/12 - Rn. 37 ff., [X.]E 148, 168) - keine wirtschaftliche Tätigkeit. Es handelt sich vielmehr um eine originäre, unmittelbar aus dem Grundgesetz erwachsende Aufgabe des Staats, die nicht im Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern, die einen Erwerbszweck verfolgen, erbracht wird und auch nicht erbracht werden kann (vgl. ausführlich [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] 142/14 - Rn. 30, [X.]E 151, 263).

(4) In der Gesamtschau erfolgt die Tätigkeit der [X.] und der kommunalen Träger bei der ihnen obliegenden Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Wesen, Gegenstand und den dabei geltenden Regeln in Ausübung hoheitlicher Befugnisse und weist keinen wirtschaftlichen [X.]harakter auf (vgl. [X.] 19. Jan[X.]r 1994 - [X.]-364/92 - [[X.]/Eurocontrol] Rn. 30; [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] 142/14 - Rn. 31, [X.]E 151, 263), sondern betrifft den Bereich der öffentlichen Finanzen (vgl. [X.] 11. November 2014 - [X.]-333/13 - [[X.]] Rn. 63).

[X.]) Im Übrigen würde der in § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordnete Übertritt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum kommunalen Träger, ohne dass diesen ein Widerspruchsrecht zusteht, auch bei Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23/[X.] keinen unionsrechtlichen Bedenken unterliegen. Denn aus der Richtlinie 2001/23/[X.] folgt - auch unter Berücksichtigung der Wertungen von Art. 15 Abs. 1 der [X.]harta der Grundrechte der Europäischen Union (GR[X.]), wonach jede Person das Recht hat, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben, mithin auch bei der Wahl des Arbeitgebers frei sein muss und nicht verpflichtet werden kann, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt wurde (vgl. etwa [X.] 16. Dezember 1992 - [X.]-132/91, [X.]-138/91 und [X.]-139/91 - [[X.] [X.].] Rn. 32) - nicht, dass den betroffenen Arbeitnehmern zwingend ein Widerspruchsrecht einzuräumen ist. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nämlich nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen ([X.]. [X.] 7. März 1996 - [X.]-171/94 und [X.]-172/94 - [[X.] und [X.]] Rn. 35; 16. Dezember 1992 - [X.]-132/91, [X.]-138/91 und [X.]-139/91 - [[X.] [X.].] Rn. 35; [X.] 21. Dezember 2017 - 8 [X.] 700/16 - Rn. 15).

b) § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] verstößt auch nicht gegen Art. 15 Abs. 1 der [X.]harta der Grundrechte der Europäischen Union (GR[X.]).

Der durch § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.], und damit kraft Gesetzes angeordnete Übertritt der Beschäftigten in den Dienst des kommunalen Trägers ist nicht an Art. 15 Abs. 1 GR[X.] zu messen. Da der Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/[X.] nicht eröffnet ist, unterfällt der Übertritt nicht der [X.]harta der Grundrechte der Europäischen Union. Deren Bestimmungen gelten gemäß Art. 51 Abs. 1 GR[X.] für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung von Unionsrecht ([X.] 7. September 2017 - [X.]-177/17 - [[X.]] Rn. 17; 16. Mai 2017 - [X.]-682/15 - [[X.] Investment Fund] Rn. 33; 30. April 2014 - [X.]-390/12 - [Pfleger [X.].] Rn. 31; [X.] 21. September 2017 - 2 [X.] 865/16 - Rn. 21).

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    [X.]    

        

        

        

    Dr. Ronny Schimmer    

        

    Soost    

                 

Meta

8 AZR 1073/12

31.01.2019

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Halle (Saale), 19. August 2011, Az: 7 Ca 141/11, Urteil

§ 6c Abs 1 S 1 SGB 2, § 6c Abs 1 S 6 SGB 2, Art 91e GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 1 Abs 1 Buchst c EGRL 23/2001, Art 15 Abs 1 EUGrdRCh, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.01.2019, Az. 8 AZR 1073/12 (REWIS RS 2019, 10794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10794

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(Wiedereinstellung nach § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II - Wegfall einer Funktionsstufe)


Referenzen
Wird zitiert von

5 Sa 1016/21

Zitiert

10 AZR 374/09

6 AZR 142/14

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