Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.03.2013, Az. 6 B 50/12

6. Senat | REWIS RS 2013, 7010

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Gegenstand

Abberufung eines Abteilungsleiters; Auslegung öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen; richterliche Überzeugungsbildung


Leitsatz

Die Auslegung von öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen ist vor allem im Hinblick auf die Erfassung des Erklärungswortlauts und der Sichtung und Aufklärung der für die Bedeutung der Erklärung erheblichen Umstände ein Akt der Tatsachenfeststellung, dagegen ergibt sich erst aus dem materiell-rechtlichen Hintergrund einer Erklärung, welche Regelung mit ihr angestrebt wird.

Gründe

I.

1

Der am 31. März 2012 in den Ruhestand getretene Kläger war Professor für Laboratoriumsmedizin und Klinische [X.]hemie an der [X.] und Leiter der Abteilung Klinische [X.]hemie des beklagten [X.] Das zur Entscheidung stehende Verfahren betrifft die Wirksamkeit der von dem [X.]n unter dem 24./25. Januar 2008 ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung eines Dienstvertrags ([X.]hefarztvertrags), den die [X.]eteiligten am 24. Juli 2007 geschlossen hatten. Auf die von dem Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die [X.]erufung des [X.]n zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung angeführt, mit der Vertragskündigung sei eine Abberufung des [X.] als Abteilungsleiter verbunden gewesen, für die das nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des [X.] [X.] ([X.]) in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. September 2005 ([X.]) erforderliche Einvernehmen der Medizinischen Fakultät der [X.] nicht vorgelegen habe. Zudem habe der [X.] den Kläger im Zusammenhang mit der Kündigung unter Überschreitung seiner Zuständigkeit von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung ausgeschlossen. Der [X.] erstrebt mit seiner [X.]eschwerde die Zulassung der Revision.

II.

2

Die auf die Revisionszulassungsgründe des [X.] im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] (1.) und der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 [X.] (2.) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Mit seiner Rüge, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs sei in mehrfacher Hinsicht mit einem derartigen Mangel behaftet (a) bis d)), vermag der [X.] nicht durchzudringen.

4

a) Der [X.] macht geltend, dem Verwaltungsgerichtshof sei im Rahmen der Tatsachenfeststellung bei der Auslegung des Dienstvertrags vom 24. Juli 2007 ([X.] ff.) ein als Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu rügender Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen. Das [X.]erufungsgericht habe § 1 Abs. 1 des Vertrags, in dem die Funktion des [X.] als Ärztlicher Direktor der Abteilung Klinische [X.]hemie des [X.]n bestätigt werde, entgegen dem eindeutigen Wortlaut der [X.]estimmung nicht als lediglich deklaratorische, sondern als konstitutive Regelung verstanden. In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht angenommen, er, der [X.], habe mit der in Rede stehenden Vertragsklausel zum Ausdruck gebracht, dass er an der bereits im Zusammenhang mit der Vorgängervereinbarung vom 9. Dezember 1998 vorgenommenen [X.]estellung des [X.] zum Abteilungsleiter festhalte. Denn diese frühere Vereinbarung sei gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des [X.] außer [X.] getreten. Die [X.]estätigung könne sich deshalb nur darauf beziehen, dass das [X.] dem Kläger die entsprechende Funktion durch Erlass vom 9. Juli 1990 übertragen habe. Spätere Erklärungen von ihm, dem [X.]n, seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs für die Auslegung des [X.] nicht von [X.]edeutung.

5

Aus diesem Vortrag ergibt sich kein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler. Zwar handelt es sich auch um die Feststellung von Tatsachen, wenn der Inhalt von materiell-rechtlich erheblichen Willenserklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. für Verträge: [X.]eschluss vom 24. Januar 1991 - [X.]VerwG 8 [X.] 164.90 - [X.]uchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 6 S. 14, Urteil vom 20. März 2003 - [X.]VerwG 2 [X.] 23.02 - NVwZ-RR 2003, 874 f.). Jedoch ist diese Auslegung nicht ausschließlich ein Akt der Tatsachenfeststellung. Auf tatsächlichem Gebiet liegt vor allem die Erfassung des Wortlauts einer Erklärung und die Sichtung und Aufklärung der tatsächlichen Umstände, die für die gewollte [X.]edeutung der Erklärung erheblich sind. Dagegen ergibt sich erst aus dem materiell-rechtlichen Hintergrund der Erklärung, ob mit ihr eine rechtliche Regelung angestrebt wird und welchen Inhalt diese gegebenenfalls haben kann ([X.], in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 165). Entsprechend kann ein Verstoß gegen die Denkgesetze als Verfahrensfehler nur dann geltend gemacht werden, wenn er sich auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die rechtliche Subsumtion nicht berührt (Urteil vom 19. Januar 1990 - [X.]VerwG 4 [X.] 28.89 - [X.]VerwGE 84, 271 <272> = [X.]uchholz 310 § 108 [X.] Nr. 225 S. 75; [X.]eschluss vom 3. April 1996 - [X.]VerwG 4 [X.] 253.95 - [X.]uchholz 310 § 108 [X.] Nr. 269 S. 27 f.).

6

An einem solchen [X.] fehlt es der Rüge des [X.]n, denn sie hat nicht den klar zu Tage liegenden Wortlaut des [X.] zum Gegenstand und bezieht sich auch nicht auf die Aufklärung der Umstände in Gestalt weiterer schriftlicher, in ihrem Inhalt als solchem nicht umstrittener Äußerungen des [X.]n, deren Heranziehung - entgegen der Rechtsansicht des [X.]n - für eine Vertragsauslegung in [X.]etracht kommt. Der [X.] greift vielmehr in Wahrheit die materiell-rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs an, die [X.]eteiligten hätten durch den in Rede stehenden Vertrag eine Abrede mit zwei in ihrem rechtlichen Schicksal voneinander abhängigen Teilen, nämlich einem verfügenden Teil - [X.]eibehaltung der Funktion des Abteilungsleiters durch den Kläger - und einem schuldrechtlichen Teil - Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten - getroffen. Mit Angriffen auf die Sachverhaltswürdigung der Tatsacheninstanz lässt sich die Zulassung der Revision indes in aller Regel und so auch hier nicht erreichen (vgl. [X.]eschluss vom 2. November 1995 - [X.]VerwG 9 [X.] 710.94 - [X.]uchholz 310 § 108 [X.] Nr. 266 S. 19). Jedenfalls steht hierfür die Verfahrensrüge nicht zur Verfügung ([X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 [X.] Nr. 26 S. 15).

7

Selbst wenn man jedoch die Rüge des [X.]n dem Tatsachenbereich zuordnen wollte, ließe sich der geltend gemachte Verstoß gegen die Denkgesetze nicht bejahen. Denn ein solcher Verstoß liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann, nicht dagegen schon dann, wenn eine Schlussfolgerung nicht zwingend oder nicht überzeugend oder sogar unwahrscheinlich sein sollte ([X.]eschlüsse vom 24. Mai 1996 - [X.]VerwG 8 [X.] 98.96 - [X.]uchholz 310 § 108 [X.] Nr. 270 und vom 19. August 1997 a.a.[X.] f.). Von einer derartig verfehlten Schlussfolgerung kann in [X.]ezug auf die Auslegung des [X.] durch den Verwaltungsgerichtshof nicht ansatzweise die Rede sein. Diese Interpretation ist im Gegenteil gut nachvollziehbar. Sie steht zum einen in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zu dem doppelten Dienstverhältnis bzw. dem sogenannten Kombinationsmodell im [X.]ereich der Hochschulmedizin des Landes [X.]aden-Württemberg ([X.] f.). Sie ist zum anderen eingebettet in den Zusammenhang, der von der vorhergehenden vertraglichen Regelung vom 9. Dezember 1998 und den von dem [X.]erufungsgericht benannten ([X.]) späteren Schreiben des [X.]n, insbesondere dem Kündigungsbegleitschreiben vom 25. bzw. 28. Januar 2008 gebildet wird. Entgegen der Rechtsansicht des [X.]n war das [X.]erufungsgericht nicht gehindert, bei der Vertragsauslegung auf diese außerhalb des [X.] liegenden Umstände abzustellen (vgl. dazu allgemein: [X.], in: [X.], [X.]G[X.], 70. Auflage 2011, § 133 Rn. 15, 17).

8

b) Hieraus folgt zugleich, dass auch die Verfahrensrüge erfolglos bleiben muss, die der [X.] gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs ([X.]) richtet, nach dem Empfängerhorizont des [X.] habe bei Anwendung eines objektivierten Maßstabs nicht zweifelhaft sein können, dass die Kündigung vom 24./25. Januar 2008 auch die Abberufung des [X.] von der Abteilungsleitung bedeutete.

9

Die Annahme des [X.]n, das [X.]erufungsgericht habe hierdurch gegen die Denkgesetze bei der Ermittlung des Sachverhalts und damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstoßen und außerdem den Streitgegenstand des zu entscheidenden Verfahrens im Sinne des § 90 [X.] verkannt, geht fehl. Sein Vortrag, der Gegenstand des Rechtsstreits in Form der Kündigung vom 24./25. Januar 2008 beziehe sich nicht auf die Abberufung des [X.] von der Abteilungsleitung, sondern nur auf den [X.], durch den der Kläger nicht zum Abteilungsleiter bestellt worden sei, geht von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Denn die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Vertrag unter anderem eben diese [X.]estellung enthielt, kann der [X.] - wie dargelegt - nicht entkräften.

c) Entgegen der Ansicht des [X.]n ist der Verwaltungsgerichtshof auch nicht in verfahrensfehlerhafter Weise zu der Einschätzung ([X.]) gelangt, es sei nicht erkennbar, dass der in § 8 des [X.] geregelte Vergütungsanspruch dem Kläger unabhängig von seiner [X.]estellung zum Abteilungsleiter eingeräumt werde, weil üblicherweise nur leitenden Krankenhausärzten ([X.]hefärzten) vom Krankenhausträger gestattet werde, Privatpatienten unter Inanspruchnahme der [X.] und des Personals des Krankenhauses auf eigene Rechnung zu behandeln. Der [X.] beruft sich zu Unrecht darauf, das [X.]erufungsgericht habe den Grundsatz der ordnungsgemäßen richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.] und das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 [X.], Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil der von ihm, dem [X.]n, im [X.]erufungsverfahren angebrachte entscheidungserhebliche Vortrag, in seinem Verantwortungsbereich seien nicht alle Abteilungsleiter [X.]hefärzte und nicht alle [X.]hefärzte Abteilungsleiter, in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt werde und dementsprechend von dem [X.]erufungsgericht nicht in Erwägung gezogen und gewürdigt worden sei.

Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der [X.]eteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines [X.]eteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt ([X.]eschlüsse vom 5. Februar 1999 - [X.]VerwG 9 [X.] 797.98 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 2 [X.] Nr. 4 S. 3, vom 20. April 2009 - [X.]VerwG 6 [X.] 107.08 - juris Rn. 9 und vom 15. März 2011 - [X.]VerwG 7 [X.] 51.10 - juris Rn. 12). Nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen richterlichen Überzeugungsbildung muss das Gericht von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgehen (Urteile vom 25. März 1987 - [X.]VerwG 6 [X.] 10.84 - [X.]uchholz 310 § 108 [X.] Nr. 183 S. 2 und vom 18. Mai 1990 - [X.]VerwG 7 [X.] 3.90 - [X.]VerwGE 85, 155 <158> = [X.]uchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 14 S. 5; [X.]eschluss vom 15. März 2011 a.a.[X.] Rn. 13). Auch hier gilt jedoch, dass es für die Annahme, das Gericht habe dieser Verpflichtung nicht genügt, über das Fehlen einer Auseinandersetzung mit einem einzelnen Vorbringen hinaus sonstiger eindeutiger Anhaltspunkte bedarf (Urteil vom 25. März 1987 a.a.[X.] S. 2).

[X.]esondere Umstände, die wegen der Nichterwähnung des Vortrags des [X.]n über die bei ihm nicht durchweg bestehende Deckungsgleichheit von [X.]hefarzt- und [X.] die Annahme einer Verletzung des Gehörs- oder Überzeugungsgrundsatzes durch den Verwaltungsgerichtshof rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere war dieser Vortrag nach der Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Denn zum einen hat dieses seine Auffassung von der Abteilungsleitung als genuinem [X.]estandteil des [X.] unabhängig von der von dem [X.]n in den Vordergrund gerückten Vergütungsregelung gewonnen. Zum anderen hat es seine Erwägung über die Üblichkeit der Anbindung des Privatliquidationsrechts an die Stellung als leitender Krankenhausarzt im Sinne eines [X.]hefarztes nicht auf die konkret bei dem [X.]n bestehenden Verhältnisse, sondern auf allgemeine Aussagen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 7. November 1979 - 2 [X.]vR 513, 558/74 - [X.]VerfGE 52, 303 <335>, [X.]VerwG, Urteil vom 27. Februar 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 27.06 - [X.]VerwGE 130, 252 = [X.]uchholz 237.7 § 72 NWL[X.]G Nr. 6 Rn. 10) gestützt.

d) Schließlich liegt, anders als der [X.] meint, dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs ([X.] ff.) hinsichtlich der Auswirkungen der Kündigung des [X.] auf die Aufgaben des [X.] in der Krankenversorgung kein Verfahrensfehler zu Grunde. Der [X.] rügt erfolglos, das [X.]erufungsgericht habe bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch die Annahme, dass die Vertragskündigung dem Kläger die durch § 53 Abs. 1 LHG [X.]W gesetzlich zugewiesenen Aufgaben in der Krankenversorgung entzogen bzw. die umfassende Entbindung des [X.] von diesen Aufgaben bewirkt habe, gegen die Denkgesetze und damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstoßen.

Zunächst bezieht sich entsprechend den obigen Ausführungen auch diese Rüge der Sache nach nicht auf die Tatsachenfeststellung in Gestalt der Erfassung des Wortlauts des [X.], der Kündigung vom 24./25. Januar 2008 oder der von dem Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang herangezogenen weiteren Schreiben des [X.]n, sondern auf die materiell-rechtliche [X.]eurteilung, die die Vorinstanz aus den festgestellten Tatsachen abgeleitet hat. Weiterhin spart der Inhalt des [X.] die Aufgaben der Krankenversorgung nicht aus. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof ([X.]) - hier nun deutlich in tatsächlicher Hinsicht - festgestellt, dass der Vertrag die gesetzlich vorgesehene Aufgabe der Krankenversorgung unter [X.]erücksichtigung der [X.]elange von Forschung und Lehre jedenfalls näher ausgestaltet. Darüber hinaus kann nach dem oben umschriebenen engen Maßstab in der [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts ([X.] f.), der [X.] habe im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung des [X.] die Tätigkeit des [X.] in der Krankenversorgung in jedweder Hinsicht unterbinden und diesem damit einen Teil seiner beamtenrechtlich amtsangemessenen [X.]eschäftigung entziehen wollen, dies auch in tatsächlicher Hinsicht so verwirklicht und damit seine Zuständigkeit überschritten, kein Verstoß gegen die Denkgesetze gefunden werden. Entgegen der Ansicht des [X.]n konnte sich der Verwaltungsgerichtshof für diese [X.]eurteilung der Auswirkungen der Kündigung ebenso wie für die Auslegung des [X.] insbesondere auf das Kündigungsbegleitschreiben des [X.]n vom 25. bzw. 28. Januar 2008 stützen. Er hat sich überdies, was der [X.] in diesem Zusammenhang in seiner [X.]eschwerdebegründung nicht angreift, unter anderem auf das weitere, vorsorgliche Kündigungsschreiben des [X.]n vom 30. September 2009 bezogen.

2. Wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 [X.] kann die Revision ebenfalls nicht zugelassen werden. Eine solche [X.]edeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von [X.]edeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der [X.]eschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen für die von ihr aufgeworfenen Fragen (a) bis c)) erfüllt sind.

a) Der [X.] möchte geklärt wissen,

ob allein die Tatsache, dass ein verfahrensrechtlicher Mangel der [X.] einer Vertragspartei zuzurechnen ist, dazu führt, dass die [X.]erufung auf diesen Verfahrensmangel treuwidrig und rechtsmissbräuchlich ist.

Der [X.] stellt diese Frage vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof ([X.]) seinen Einwand, der Kläger könne aus einer etwaigen Übertragung der Abteilungsleitung durch den [X.] schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil auch für diese [X.]estellung das erforderliche Einvernehmen der Medizinischen Fakultät der [X.] gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] gefehlt hätte und sie deshalb unwirksam gewesen wäre, unter Verweis auf die Lokalisierung des behaupteten Mangels in der von dem [X.]n selbst zu verantwortenden Sphäre als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen hat.

Über diese den konkreten Fall kennzeichnenden Umstände weist die Frage des [X.]n nicht hinaus. Sie kann hier wie stets nur unter [X.]erücksichtigung des zu entscheidenden Einzelfalls unter [X.]erücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben beantwortet werden. Eine grundsätzliche [X.]edeutung hat die Frage daher nicht.

b) Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der [X.] die weitere Frage,

ob das [X.] es ermöglicht, die rechtlichen Anforderungen an die Kündigung eines Vertrages über die vertragsrechtlichen Anforderungen hinaus zu erweitern.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf das Verbot des Formenmissbrauchs in zwei Zusammenhängen abgestellt: Zum einen die Abberufung des [X.] von seiner Funktion als Abteilungsleiter ([X.]), zum anderen die umfassende, das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne betreffende Entbindung des [X.] von Aufgaben in der Krankenversorgung ([X.]). Auf beide Zusammenhänge bezieht sich die aufgeworfene Frage. Eine grundsätzliche [X.]edeutung kommt ihr hier wie dort nicht zu.

Das Verbot des Formenmissbrauchs ist eine Ausprägung des in § 242 [X.]G[X.] statuierten, auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben (Urteile vom 26. März 2003 - [X.]VerwG 6 [X.] 24.02 - [X.]uchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 50 S. 21 und vom 28. April 2009 - [X.]VerwG 2 A 8.08 - [X.]uchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 55 Rn. 18). Ob dieser Grundsatz als solcher des revisiblen [X.]undesrechts oder als solcher des nicht revisiblen Landesrechts angewandt wird, hängt davon ab, ob er zur Ergänzung von [X.]undesrecht oder Landesrecht herangezogen wird (Urteile vom 14. April 1978 - [X.]VerwG 4 [X.] 6.76 - [X.]VerwGE 55, 337 <339> = [X.]uchholz 310 § 137 [X.] Nr. 90 S. 19 und vom 17. Februar 1984 - [X.]VerwG 7 [X.] 67.82 - [X.]VerwGE 69, 46 <48> = [X.]uchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 195 S. 180, [X.]eschluss vom 1. April 2004 - [X.]VerwG 4 [X.] 17.04 - [X.]uchholz 310 § 137 Abs. 1 [X.] Nr. 21 S. 6).

Hier hat sich der Verwaltungsgerichtshof allein auf dem Gebiet des nach § 137 Abs. 1 [X.] irrevisiblen Landesrechts bewegt, indem er auf das Verbot des Formenmissbrauchs im Zusammenhang mit einer seiner Einschätzung nach drohenden Umgehung der für eine Abberufung des [X.] als Abteilungsleiter geltenden landesrechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] abgestellt hat. Die Annahme einer grundsätzlichen [X.]edeutung der von dem [X.]n aufgeworfenen Frage scheitert daher insofern bereits daran, dass sie in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist. Ob unter [X.]erücksichtigung der Vorschrift des § 127 Nr. 2 [X.]RRG etwas anderes gilt, soweit das [X.]erufungsgericht das Verbot des Formenmissbrauchs als Sperre gegen eine Umgehung von Zuständigkeiten des (Landes-) [X.]eamtenrechts im Hinblick auf die vollständige Entbindung des [X.] von Aufgaben in der Krankenversorgung benannt hat, kann offen bleiben. In dieser Hinsicht kommt der in Rede stehenden Frage jedenfalls deshalb keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie einer allgemein gültigen, über den Einzelfall hinausweisenden [X.]eantwortung nicht zugänglich ist. Denn nach dem insoweit zu Grunde zu legenden Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs kommt es entscheidend darauf an, in welchem Umfang im Zusammenhang mit der Kündigung eine Entziehung der amtsangemessenen Aufgaben beabsichtigt und verwirklicht wird. Dies hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Falles ab.

c) Schließlich sieht der [X.] im Zusammenhang mit dem Einvernehmen der Medizinischen Fakultät der [X.] im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Fragen als grundsätzlich bedeutsam an,

ob § 45 Abs. 1 Nr. 5 und/oder § 58 [X.] auf die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages analog anwendbar sind,

ob das nach § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] erforderliche Einvernehmen der Medizinischen Fakultät rückwirkend erteilt werden kann,

ob der Erteilung des Einvernehmens durch die Medizinischen Fakultät nach § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] eine Abwägung der zu berücksichtigenden [X.]elange vorausgehen muss und ob dies voraussetzt, dass die [X.]eschlussvorlage eindeutig erkennen lässt, auf welche Maßnahmen sich das Einvernehmen beziehen soll,

und ob dann, wenn die [X.]eschlussvorlage nicht eindeutig erkennen lässt, auf welche konkreten Organisationsmaßnahmen sich das Einvernehmen beziehen soll, eine Dokumentation der wesentlichen Erwägungen der Einvernehmenserteilung im Sinne einer schriftlichen Fixierung erforderlich ist.

Diese Fragen zeigen allesamt keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Sie lassen, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit sie ungeachtet ihrer landesrechtlichen Anknüpfung durch die bundesverfassungsrechtliche Norm des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfangen sind, in einem Revisionsverfahren eine Klärung jedenfalls deshalb nicht erwarten, weil sie für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich gewesen sind.

Die Fragen betreffen sämtlich den [X.]egründungsstrang des berufungsgerichtlichen Urteils, der die Unwirksamkeit der Kündigung vom 24./25. Januar 2008 aus dem Fehlen des Einvernehmens der Medizinischen Fakultät der [X.] nach § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] herleitet. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich für dieses Ergebnis jedoch selbständig tragend auch auf den [X.]egründungsstrang der umfassenden und von dem [X.]n unter Überschreitung seiner Zuständigkeit vorgenommenen Entbindung des [X.] von Aufgaben in der Krankenversorgung gestützt (ausdrücklich: [X.], 35).

Gegen den letztgenannten [X.]egründungsstrang hat der [X.] - wie dargelegt - keinen durchgreifenden [X.] ins Feld geführt. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts kann die Revision gegen ein Urteil, das - wie hier - auf mehrere, je selbständig tragende [X.]egründungen gestützt ist, nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser [X.]egründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt ([X.]eschlüsse vom 9. Dezember 1994 - [X.]VerwG 11 PKH 28.94 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 [X.] Nr. 4 S. 4 und vom 18. August 2010 - [X.]VerwG 6 [X.] 24.10 - juris Rn. 2).

Meta

6 B 50/12

27.03.2013

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 2. August 2012, Az: 9 S 2752/11, Urteil

§ 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 7 Abs 1 UniKlinG BW 2005

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.03.2013, Az. 6 B 50/12 (REWIS RS 2013, 7010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7010

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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