Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.10.2011, Az. 9 B 60/11

9. Senat | REWIS RS 2011, 2145

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde; Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung aufgrund landesrechtlicher Vorschrift; Revisibilität


Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 5. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 34 523,56 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Bes[X.]hwerde kann keinen Erfolg ha[X.]en.

2

1. Eine Zulassung der Revision wegen eines von der Bes[X.]hwerde geltend gema[X.]hten [X.] (§ 132 A[X.]s. 2 Nr. 3 VwGO) s[X.]heidet aus.

3

Die Bes[X.]hwerde rügt zum einen, der Verwaltungsgeri[X.]htshof ha[X.]e seine geri[X.]htli[X.]he Aufklärungspfli[X.]ht verletzt (§ 86 A[X.]s. 1 VwGO), weil er den Vortrag der Beklagten ungeprüft ü[X.]ernommen ha[X.]e, wona[X.]h die Ers[X.]hließungsstraße vor Dur[X.]hführung der a[X.]gere[X.]hneten Ers[X.]hließungsmaßnahme wegen Fehlens einer Straßenentwässerung no[X.]h ni[X.]ht endgültig hergestellt gewesen sei. Dies genügt ni[X.]ht den [X.] an eine Aufklärungsrüge (§ 133 A[X.]s. 3 Satz 3 VwGO). Die Bes[X.]hwerde legt ni[X.]ht dar, dass die Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgeri[X.]htshof dur[X.]h Stellung eines Beweisantrags auf die vermisste weitergehende Sa[X.]haufklärung hingewirkt ha[X.]en. E[X.]enso wenig wird dargelegt, dass und in wel[X.]her Ri[X.]htung si[X.]h dem Verwaltungsgeri[X.]htshof - ausgehend von seiner materiellre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsauffassung zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung im Sinne der Ers[X.]hließungs[X.]eitragssatzung der Beklagten ([X.]) - eine weitere Sa[X.]haufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. zu diesen Anforderungen den Bes[X.]hluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.).

4

Soweit die Bes[X.]hwerde weiter rügt, der Verwaltungsgeri[X.]htshof ha[X.]e den Vortrag der Kläger zu einem genehmigten [X.] ni[X.]ht zur Kenntnis genommen, wird damit ein Gehörsverstoß (§ 108 A[X.]s. 2 VwGO, Art. 103 A[X.]s. 1 GG) ni[X.]ht dargetan. Der Anspru[X.]h auf re[X.]htli[X.]hes Gehör verpfli[X.]htet ein Geri[X.]ht ni[X.]ht, jedwedes Vor[X.]ringen eines Beteiligten in den Ents[X.]heidungsgründen ausdrü[X.]kli[X.]h zu [X.]es[X.]heiden. Es ist ihm ni[X.]ht verwehrt, unerhe[X.]li[X.]hes Vor[X.]ringen ganz oder teilweise aus Gründen des prozessualen oder materiellen Re[X.]hts un[X.]erü[X.]ksi[X.]htigt zu lassen (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <238> = [X.] 406.12 § 15 [X.] Nr. 25 S. 12). Dass und warum das Vorliegen eines genehmigten [X.]s für das allein na[X.]h den Herstellungsmerkmalen gemäß der Ers[X.]hließungs[X.]eitragssatzung zu [X.]eurteilende Erfordernis der endgültigen Herstellung der Straßenentwässerung [X.] sein soll, wird von der Bes[X.]hwerde au[X.]h ni[X.]ht ansatzweise dargetan.

5

2. Der [X.] der grundsätzli[X.]hen Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he ist e[X.]enfalls ni[X.]ht in der erforderli[X.]hen Weise dargetan (§ 132 A[X.]s. 2 Nr. 1, § 133 A[X.]s. 3 Satz 3 VwGO). Dies erfordert die Formulierung einer [X.]estimmten, hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h no[X.]h ungeklärten und für die Revisionsents[X.]heidung erhe[X.]li[X.]hen Re[X.]htsfrage des revisi[X.]len Re[X.]hts sowie die Anga[X.]e, worin die allgemeine, ü[X.]er den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Re[X.]htsfrage [X.]estehen soll (vgl. den Bes[X.]hluss vom 19. August 1997 a.a.[X.]). Daran fehlt es. Die Bes[X.]hwerde formuliert s[X.]hon keine a[X.]strakte, fallü[X.]ergreifende Frage, sondern fragt ledigli[X.]h streitfall[X.]ezogen dana[X.]h, "o[X.] die vom Verwaltungsgeri[X.]htshof zitierte Bestimmung des § 171 A[X.]s. 3 a) Satz 1 [X.] hier Anwendung findet" und "o[X.] im vorliegenden Fall die Regeln ü[X.]er das Widerspru[X.]hsverfahren vorgehen oder die Bestimmung der A[X.]ga[X.]enordnung". Die Bes[X.]hwerde ers[X.]höpft si[X.]h damit in einer Kritik [X.]zw. Infragestellung der tatsä[X.]hli[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen Würdigung des Streitfalls dur[X.]h den Verwaltungsgeri[X.]htshof. Insoweit [X.]esteht - entgegen der Ansi[X.]ht der Bes[X.]hwerde - kein Widerspru[X.]h darin, dass der Verwaltungsgeri[X.]htshof einerseits "no[X.]h die Vors[X.]hriften des Baugesetz[X.]u[X.]hes - und ni[X.]ht die §§ 33 ff. [X.] -" für anwend[X.]ar erklärt, andererseits - ü[X.]er § 3 [X.] BW - die erwähnten Vors[X.]hriften der A[X.]ga[X.]enordnung heranzieht. Die erstgenannte Aussage [X.]ezieht si[X.]h auf das für Grund und Höhe der Ers[X.]hließungs[X.]eitragsforderung (Inhalt, S[X.]huldner, Entstehung, Fälligkeit und [X.]) maßge[X.]li[X.]he materielle Re[X.]ht, während si[X.]h das S[X.]hi[X.]ksal der Beitragsforderung im Ü[X.]rigen na[X.]h dem [X.] ri[X.]htet, das seinerseits hinsi[X.]htli[X.]h des anzuwendenden Verfahrens, also au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Konkretisierung der Beitragsforderung dur[X.]h einen Bes[X.]heid (eins[X.]hließli[X.]h Rü[X.]knahme und Verjährung) in erster Linie auf die A[X.]ga[X.]enordnung verweist (vgl. [X.], Ers[X.]hließungs- und Aus[X.]au[X.]eiträge, 8. Aufl. 2007, § 2 Rn. 15 ff., § 24 Rn. 28 und 40). Infolge dessen hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof die Frage, o[X.] die Beitragsforderung im Streitfall verjährt war, gemäß den ü[X.]er § 3 A[X.]s. 1 Nr. 4 Bu[X.]hst. [X.] [X.] BW entspre[X.]hend anwend[X.]aren Vors[X.]hriften von § 169 A[X.]s. 2, § 170 A[X.]s. 1, § 171 A[X.]s. 3a Satz 1 [X.] [X.]eurteilt. Aufgrund dieses landesre[X.]htli[X.]hen Anwendungs[X.]efehls werden diese (an si[X.]h [X.]undesre[X.]htli[X.]hen) Vors[X.]hriften der A[X.]ga[X.]enordnung in das Landesre[X.]ht inkorporiert und teilen damit dessen Re[X.]hts[X.]harakter (stRspr, vgl. Urteil vom 19. März 2009 - BVerwG 9 C 10.08 - [X.] 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 Rn. 9). Dassel[X.]e gilt für die ü[X.]er § 3 A[X.]s. 1 Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.] [X.] BW zur Anwendung gelangende Vors[X.]hrift des § 130 A[X.]s. 1 [X.] ü[X.]er die Rü[X.]knahme eines Verwaltungsaktes. Dies[X.]ezügli[X.]he Fragen [X.]etreffen daher ni[X.]ht revisi[X.]les Re[X.]ht (§ 137 A[X.]s. 1 Nr. 1 VwGO).

6

3. Soweit die Bes[X.]hwerde rügt, der Verwaltungsgeri[X.]htshof ha[X.]e eine Ents[X.]heidung des Bundesverwaltungsgeri[X.]hts missa[X.]htet, die sie ledigli[X.]h mit einem unzutreffenden Aktenzei[X.]hen ("BVerwG [X.]/41") [X.]ezei[X.]hnet, ist damit der [X.] der Divergenz (§ 132 A[X.]s. 2 Nr. 2 VwGO) s[X.]hon deshal[X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend dargetan, weil es an der Gegenü[X.]erstellung von si[X.]h widerspre[X.]henden a[X.]strakten Re[X.]htssätzen einerseits des Verwaltungsgeri[X.]htshofs, andererseits des Bundesverwaltungsgeri[X.]hts in Anwendung ein und dersel[X.]en Norm des revisi[X.]len Re[X.]hts fehlt (vgl. au[X.]h zu diesem Erfordernis den Bes[X.]hluss vom 19. August 1997 a.a.[X.]).

7

4. Die Kostenents[X.]heidung [X.]eruht auf § 154 A[X.]s. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 A[X.]s. 1 ZPO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes [X.]eruht auf § 52 A[X.]s. 3, § 47 A[X.]s. 1 und 3 GKG.

Meta

9 B 60/11

20.10.2011

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 5. Mai 2011, Az: 2 S 2591/10, Urteil

§ 3 Abs 1 Nr 4 Buchst c KAG BW, § 169 Abs 2 AO 1977, § 170 Abs 1 AO 1977, § 171 Abs 3a AO 1977, § 130 Abs 1 AO 1977, § 137 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.10.2011, Az. 9 B 60/11 (REWIS RS 2011, 2145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2145

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