Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2014, Az. 1 StR 75/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3136

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES [X.]OLKES

URTEIL
1
StR 75/14

vom
4. September
2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Untreue u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat
aufgrund
der am 5. August 2014 begonnenen
Hauptverhandlung
in der
Sitzung vom 4. September 2014, an de-nen
teilgenommen haben:
[X.]rsitzender [X.] am [X.]
Dr. Raum,

die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
Prof. Dr. Jäger,
die [X.]in am [X.]
[X.]
und der [X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],

Oberst[X.]tsanwalt beim [X.]

als [X.]ertreter der [X.],

Rechtsanwalt

-
in der [X.]erhandlung vom

5. August 2014 -,
Rechtsanwalt

-
in der [X.]erhandlung
vom

5. und 21. August 2014 -

als [X.]erteidiger
des Angeklagten M.

,

Rechtsanwalt

-
in der [X.]erhandlung
vom

5. August 2014 -

als [X.]erteidiger des Angeklagten

B.

,

der Angeklagte

B.

persönlich
-
in der [X.]erhandlung vom

5.
August 2014 -
,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1. Die Revisionen der Angeklagten und der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Februar 2013 werden verworfen.

2. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die Kosten der Rechtsmittel der St[X.]tsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen trägt die St[X.]tskasse.

[X.]n Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten M.

wegen Untreue in zwanzig tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten

B.

wegen Untreue in elf tat-mehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Die [X.]llstreckung der gegen den Angeklagten

B.

verhängten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt und hinsicht-lich beider Angeklagter ausgesprochen, dass jeweils drei Monate der verhäng-ten Gesamtfreiheitsstrafe wegen überlanger [X.]erfahrensdauer als vollstreckt gelten.

1
-
4
-

[X.]n weiteren [X.]rwürfen der Untreue und des [X.] hat das [X.] beide Angeklagte aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigespro-chen.

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die [X.]erletzung materiellen und formellen Rechts; die St[X.]tsanwaltschaft erhebt [X.].

Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.

[X.]

Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:

[X.] erbot sich der Angeklagte M.

gegenüber der Zeugin [X.]

, ihr aus der Notlage finanzieller [X.]erschuldung zu helfen. Die Zeu-gin war mit Ausnahme eines ererbten [X.], zu dem mehrere unbebaute Grundstücke in S.

und E.

gehörten, sowie eines von ihr allein ererbten und bewohnten [X.] in R.

vermögens-los. Wegen ihrer bestehenden Bankschulden i. H. von rund 540.000 Euro droh-te die Zwangsversteigerung des
[X.].

Auf [X.]rschlag des Angeklagten M.

beschlossen die Beteilig-ten, den gesamten ererbten Grundstücksbestand der Zeugin [X.]

in eine ge-meinschaftlich gehaltene [X.] einzubringen und mit einem zugunsten der [X.] aufgenommenen Darlehen die Zwangsversteigerung des 2
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-
5
-
[X.] in R.

abzuwenden. Durch lukrativere freihändige [X.]erkäufe aus dem Grundstücksbestand sollte im [X.] das Darlehen zu-rückgeführt und gegebenenfalls sogar ein Überschuss erwirtschaftet werden.

[X.]r diesem Hintergrund schlossen die Zeugin [X.]

und der Angeklagte M.

am 16. Oktober 2006 einen notariellen [X.]ertrag zur Umgründung einer von M.

bereits

.

[X.].

.

.

hielt 48 % der [X.]santeile und wurde zur Geschäftsführerin bestellt; 52 % der Anteile übernahm eine von dem Angeklagten M.

beherrschte Aktien-gesellschaft (die spätere Mo.

AG). Mit weiterem notariellem [X.]er-trag vom selben Tag verkaufte die Zeugin [X.]

der [X.]

GmbH ihren ererbten Nachlassanteil zum Preis von 509.266
Euro und erklärte zugleich dessen ding-liche Übertragung an die [X.]. Zusätzlich unterbreitete sie dieser ein unwiderrufliches, gegenüber dem später tatsächlich erzielten Kaufpreis deutlich günstigeres notarielles Kaufangebot für das Hausgrundstück in R.

zum Preis von 560.000 Euro.

Planmäßig erwirkte der Angeklagte M.

im [X.] auf [X.]er-mittlung des Angeklagten

B.

im November 2006 bei der [X.] O.

einen Kredit im Umfang von 535.000 Euro zugunsten der [X.]

GmbH. Damit konnte in der Folge

wie beabsichtigt

die Zwangsversteige-rung des [X.] in R.

verhindert werden.

Noch bevor es zu den avisierten freihändigen [X.]erkäufen aus dem Grundstücksbestand kam, bestellte der Angeklagte M.

im Frühjahr 2007 aufgrund seiner Entscheidungsmacht als Inhaber der Mehrheitseignerin anstelle der Zeugin [X.]

den Zeugen

W.

zum neuen Geschäftsführer der 8
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6
-
[X.]

GmbH. Dieser schloss für die [X.]

GmbH eine Honorarvereinbarung zu-gunsten der Mehrheitseignerin ab. In rascher Folge setzte der Angeklagte
M.

sodann nacheinander die geschäftsunerfahrenen Zeugen C.

und, darauf folgend, [X.].

als neue Geschäftsführer ein. Alle Personal-
und Sachentscheidungen traf er indes allein; er verfügte auch allein über den Zugriff auf die Geschäftskonten.

Im Juni 2007 nahm die [X.]

GmbH das notarielle Kaufangebot der Zeu-gin [X.]

für das Hausgrundstück in R.

vom 16. Oktober 2006 an und veräußerte das Grundstück, vertreten durch den hierzu gesondert bevoll-mächtigten Angeklagten

B.

, zum Preis von 1,09 Millionen Euro. Mit der ersten Kaufpreisrate tilgten die Angeklagten wie beabsichtigt das der [X.] gewährte Darlehen der [X.] O.

. Zu den erhofften Gewinneinnahmen aus der zweiten Kaufpreisrate kam es jedoch vorerst nicht, weil sich die Zeugin [X.]

weigerte, aus dem Haus auszuziehen, weshalb der [X.] nicht fällig wurde.

In der Folge kam es zu den nachfolgenden Straftaten der Angeklagten zu Lasten des [X.]svermögens:

I.

Im Juni/Juli 2007 beschlossen die Angeklagten, die ausstehende Rest-kaufpreisrate für das Hausgrundstück in R.

vorzufinanzieren. Nach [X.]ermittlung des Angeklagten

B.

gewährte die [X.] O.

der [X.]

GmbH ein weiteres Darlehen in Höhe von 200.000 Euro.

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7
-
Weil die Bank jedoch Misstrauen gegen den Angeklagten M.

hegchnet: Die Bank

der RaiBa O.

zur [X.]erfü-Geldmittel erfolgt auf das [X.] Nr.

von [X.]

B.

bei der Kreissparkasse Mi.

B.

überwacht die ordnungsgemäße [X.]erwendung der Gelder.
Der Angeklagte

B.

B.

Als [X.]erwendungszweck sah der Darlehensvertrag die [X.]rfinanzierung der zweiten Kaufpreisrate, den Aufbau von Geldvermögen der Zeugin [X.]

und die Deckung deren künftiger Umzugskosten sowie laufender Kosten der [X.]

GmbH vor. Die [X.] O.

überwies die Darlehensvaluta auf das hauseigene Geschäftskonto der [X.]

GmbH; 170.000 Euro leitete die damalige Geschäftsführerin C.

auf Anweisung des Angeklagten M.

auf das [X.] des Angeklagten

B.

weiter.

Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt nach Abschluss des Kreditvertrages, jedoch vor dem 22. August 2007, entschieden sich die [X.], auch Kosten, die zum Darlehenszweck in keinem Zusammenhang standen, aus dem Guthaben des [X.]s zu begleichen. Aufgrund der dem Angeklagten

B.

eingeräumten [X.]erfügungsmacht nahmen sie einvernehmlich die nachstehenden [X.]erfügungen zu Lasten des Kontos vor, n-

1.-3. Bei drei Gelegenheiten am 10. September 2007, 17. September 2007 und 27. September 2007 überwies der Angeklagte

B.

im Be-14
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-
nehmen mit dem Angeklagten M.

jeweils 55.000 Euro an die F.

AG. Dabei handelte es sich um den Kaufpreis für drei von

W.

auf Bitten des Angeklagten M.

von der F.

AG erworbene Unternehmens-mäntel. Die F.

AG übereignete diese, indem sie das in die Kaufsummen eingepreiste Stammkapital der [X.]en, jeweils 50.000 Euro, auf das
[X.] zurück überwies und die [X.]spapiere herausgab. Der [X.] von jeweils 5.000 Euro pro Kauf blieb dem [X.] als Gewinn der F.

AG dauerhaft entzogen.

4.-11. Der Angeklagte

B.

war Aufsichtsrat der BH.

AG, die ein im Eigentum der [X.]

GbR des Zeugen [X.]

stehendes Hotel in G.

betrieb. Im Juni 2007 beschloss die BH.

AG, das Hotel künftig durch eine zwischengeschaltete [X.] zu führen. Hierzu gründeten die Angeklagten d.

H.

[X.].

C.

.

an der
sie durch von ihnen beherrschte
weitere Unternehmen jeweils zu 50 % beteiligt waren.

Nach Bedarf wurde auch das Guthaben auf dem [X.] zur [X.] von Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der [X.]

GmbH einge-setzt. Ohne werthaltige Rückführungen zahlte der Angeklagte

B.

am 22. August 2007 und am 3. September 2007 Beträge von 5.000 Euro bzw. 25.000 Euro auf eine Maklerforderung gegen die BH.

AG. Am 23. August [X.].

C.

.

AG, ohne dass in-soweit eine tatsächliche Erstattungspflicht der [X.]

[X.].

GmbH bestand. Am 1. Oktober 2007, 9. Oktober 2007, 2. Januar 2008 und 15.
Januar 2008 tätigte er Pacht-
und am 2. Januar 2008 Nebenkostenzahlun-gen in Höhe von insgesamt 82.075 Euro an die [X.]

GbR.
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9
-
Rückzahlungen auf das [X.] im Umfang von
insgesamt 13.256,23 Euro erfolgten nur gelegentlich und überwiegend im Zusammenhang mit weiteren nicht verfahrensgegenständlichen Zahlungen.

II.

Ohne Beteiligung des Angeklagten

B.

belastete der Ange-klagte M.

eigenhändig oder durch Anweisung an die jeweiligen [X.] Geschäftsführer in den nachstehenden Fällen auch ein Geschäftskonto der [X.]

GmbH bei der [X.] Mü.

zu gesellschaftsfremden Zwecken:

1.-4. Auf Anweisung
des Angeklagten schloss am 19.
Mai 2007

W.

für die [X.] einen Sponsoringvertrag bis zur Höhe von 100.000 Euro mit der von der Tochter des Angeklagten M.

geführten [X.].

GmbH. Aufgrund dieses [X.]ertrages zahlte der Ange-klagte M.

am 19. Juni 2007 einen Betrag von 100 Euro, am 20. Juni 2007 einen Betrag von 2.900 Euro, am 27.
Dezember 2007 fünfmal 1.000 Euro und am 2. Januar 2008 einen Betrag von 5.000 Euro an die [X.].

GmbH.

5.-6. Am 28. Dezember 2007 überwies der Angeklagte M.

un-ter Bezugnahme auf nicht existente Darlehensverträge einen Betrag von 20.000 Euro an die [X.]

GmbH und weitere 30.000 Euro an die Mo.

AG.

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7.-8. Am 13. September 2007 und am 25. September 2007 zahlte der Angeklagte M.

Beträge von 5.000 Euro bzw. 4.877 Euro an die Firma [X.]

O.

. Dem zugrunde lagen Rechnungen der Firma [X.]

O.

an die Firma N.

AG, als deren [X.]ertreter der Angeklagte M.

der Firma [X.]

O.

einen Auftrag zur Errichtung von Sonnenkollektoren-
und Wasserenthärtungsanlagen am Haus seiner Tochter erteilt hatte.

9. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 18.
April 2008 wies der Angeklagte M.

den Zeugen [X.].

als Geschäftsführer der [X.]

GmbH an, einen Steuerrückerstattungsbetrag zugunsten der [X.]

GmbH in Höhe von 17.690,90 Euro an die Mo.

AG
abzutreten. Dem kam der Zeuge [X.].

am 18. April 2008 nach, woraufhin das Finanzamt noch vor dem 6. Mai 2008 den Betrag auf ein Konto der Mo.

AG überwies.

B.

[X.]n weiteren [X.]rwürfen des [X.] und der Untreue hat die [X.] die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen (nachfolgend B.[X.]-3.) bzw. aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen (nachfolgend B.I.4.) freige-sprochen.

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11
-
I.

1. Aufgrund unverändert zugelassener Anklage vom 24. März 2010 lag beiden Angeklagten zur Last, bereits beim Abschluss der notariellen [X.]erträge vom 16. Oktober 2006 betrügerisch zum Nachteil der Zeugin [X.]

gehandelt zu haben, um sich den uneingeschränkten Zugriff auf deren Immobilien zu si-chern. Der Zeugin sei vorgetäuscht worden, sie werde ein
regelmäßiges [X.]gehalt beziehen und behalte als Geschäftsführerin der Gesell-schaft die volle Entscheidungsmacht bezüglich künftiger Grundstücksverkäufe; insbesondere könne der [X.]erlust des [X.] in R.

ver-hindert oder der Zeugin jedenfalls ein Wohnrecht erhalten werden.

2. Als einheitliches Tatgeschehen (§ 52 StGB) mit den oben unter [X.] bezeichneten [X.] warf die Anklage vom 24. März 2010 beiden Angeklagten außerdem vor, die [X.]ertreter der Raiffeisen
Bank O.

beim Abschluss des (zweiten) Kreditvertrages am 10. August 2007 darüber ge-täuscht zu haben, dass das valutierte Darlehen von vorneherein nur privaten Zwecken dienen sollte und die [X.]

GmbH nicht in der Lage sein würde, den Darlehensbetrag zurückzuzahlen. Infolge dessen sei die [X.] O.

, die bei Kenntnis der wahren [X.]erwendungsabsicht das Darlehen nicht ge-währt hätte, in Höhe der valutierten Kreditsumme geschädigt worden.

3.-7. Schließlich lag aufgrund dieser Anklage (allein) dem Angeklagten M.

zur Last, bei fünf (weiteren) Gelegenheiten jeweils ohne rechtliche [X.]erpflichtung und ohne Bezug zum [X.]szweck der [X.]

GmbH von deren Geschäftskonto weitere Beträge an die Mo.

AG gezahlt zu haben, nämlich am 31. Mai 2007 einen Betrag i. H. von 21.000 Euro, am 27.
Dezember 2007 sechsmal jeweils 1.785 Euro, am 2. Januar 2008 einen 27
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Betrag i. H. von 10.000 Euro, am 18. Januar 2008 zweimal jeweils 1.785 Euro und am 22. Januar 2008 einen Betrag i. H. von 1.875 Euro.

8. Aufgrund gesonderter, unverändert zugelassener
Anklage vom 12.
April 2011
lag beiden Angeklagten zudem der [X.]rwurf des [X.] im [X.]r-feld der auf die Übertragung des Erbteils der Zeugin [X.]

folgenden [X.].

Bezüglich der am 16. Oktober 2006 vereinbarten und vollzogenen [X.]übertragung (s.o. [X.]) hätten die Angeklagten entweder von vorneherein be-absichtigt oder nach [X.]ertragsschluss vereinbart, sich den Kaufpreis für den Erbteil (insgesamt
509.266
Euro) zu ersparen. Gemäß den
Regelungen des [X.]ertrages sei jedoch der notarielle Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs bezüglich der Grundstücksanteile in S.

und E.

an die vorherige [X.] des vollen Kaufpreises geknüpft gewesen. Um dennoch ohne Bezahlung die Eintragung der [X.]

GmbH in das Grundbuch zu erreichen, hätten die [X.] zwischen dem 26. März 2007 und dem 12. April 2007 dem Notaras-sessor

Fr.

verschiedene Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorging, dass im
November 2006 ein Betrag von ca. 525.000 Euro von der [X.]

GmbH auf ein Konto der Zeugin [X.]

bei deren [X.] transferiert worden sei. Der Angeklagte M.

habe diese Zahlung als Kaufpreiszahlung für den [X.] deklariert. Tatsächlich habe es sich um die Überweisung der von der [X.] O.

zur [X.]erfügung gestellten (ersten) [X.] an die Zeugin [X.]

gehandelt, die mit dem [X.] nicht in [X.]erbindung standen. Weil

Fr.

die Überweisung nicht als Nachweis der Kaufpreis-zahlung für den [X.] anerkannte, sei der Angeklagte M.

an den Notar

K.

herangetreten. Dieser habe im [X.]ertrauen auf die Richtig-30
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-
keit der vorgelegten Unterlagen unter [X.]rlage einer Unbedenklichkeitsbeschei-nigung am 12. April 2007 die [X.] zugunsten der [X.]

[X.].

GmbH beantragt, die am 18. April 2007 erfolgte.

Die aus dem anschließenden Weiterverkauf zweier Grundstücke am 12.
bzw. am 27. April 2007 erlösten, jeweils dem Geschäftskonto der [X.]

GmbH bei der [X.] gutgeschriebenen 49.264,85 Euro sollten die Angeklagten in der Folge für eigene Zwecke verbraucht haben.

II.

1. Bezüglich des [X.]rwurfs des [X.] (s.o. B.[X.]) hat sich die
[X.] (unter Bezugnahme auf den unter [X.] dargestellten Sachverhalt) auf-grund einer umfassenden Würdigung insbesondere der Einlassung des Ange-klagten M.

und der Angaben der Zeugin [X.]

keine Überzeugung da-von verschaffen können, dass die Zeugin [X.]

beim Abschluss der notariellen [X.]erträge vom 16. Oktober 2006 über die Mehrheitsverhältnisse in der Gesell-schaft, ihre Befugnisse als Geschäftsführerin, ihren Anspruch auf Gehalt und den erforderlichen freihändigen [X.]erkauf auch ihres [X.] getäuscht worden i[X.]

2. Bezüglich des [X.]rwurfs des [X.] zum Nachteil der [X.] O.

im Rahmen des zweiten Kreditvertrages (s.o. [X.]) hat sich die [X.] (unter Bezugnahme auf den unter [X.] festgestellten Sachverhalt) keine Überzeugung darüber bilden können, dass die Angeklagten bereits beim Abschluss des Kreditvertrages die [X.]erwendung des Geldes zu privaten Zwe-cken beabsichtigten.
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3.-7. Hinsichtlich der weitergehenden Untreuevorwürfe gegen den Ange-klagten M.

(s.o. [X.]) hat die [X.] (unter Bezugnahme auf die Feststellungen unter [X.]II.) zwar die anklagegegenständlichen weiteren Zahlungsvorgänge festgestellt. Indes hat sie nicht ausschließen können, dass jedenfalls diese Zahlungen (auch der Höhe nach) in Erfüllung der von

W.

für die [X.]

GmbH geschlossenen Honorarvereinbarung (s.o. [X.]) erfolgten, für deren Sittenwidrigkeit keine Anhaltspunkte bestünden.

8. [X.]m [X.]rwurf des [X.] zur Erlangung der [X.] ([X.]) hat die [X.] die Angeklagten aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen.

a) Hierzu hat sie

insoweit vom [X.]rwurf der Anklage abweichend

im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

Nachdem die Angeklagten Käufer für die Grundstücke in S.

und
E.

gefunden hatten, erkannten sie, dass sie wegen der bezeichneten [X.]ertragsklausel ohne Kaufpreiszahlung keine Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der [X.]

GmbH erreichen
würden
und damit auch nicht über die Grundstücke würden verfügen können. Sie beschlossen spätestens im März 2007, den Notar über die Bewirkung der Kaufpreiszahlung zu täuschen, um ihn zu dem Antrag an das Grundbuchamt zu bewegen.

Weil der hierzu angefragte Notarassessor

Fr.

trotz diverser ihm vom Angeklagten M.

vorgelegter, eine Kaufpreiszahlung vorgebender Unterlagen die Antragstellung wiederholt abgelehnt hatte, führte der
Angeklagte M.

am 12. April 2007 mit dem Notar

K.

ein persönliches [X.]. In der Folge forderte

K.

mit dem Hinweis, die Kaufpreiszah-35
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lung sei ausreichend nachgewiesen,

Fr.

zur Antragstellung auf, was dieser noch am selben Tage tat.

b) Die [X.] hat den Freispruch beider Angeklagter maßgeblich darauf gestützt, dass die erwirkte [X.] keinen [X.]ermögens-wert besitze, weshalb es schon an einer [X.]ermögensverfügung i.[X.]. § 263 Abs.
1 StGB fehle.

Nach den Regelungen des notariellen [X.]ertrages vom 16. Oktober 2006 sei der dingliche Erbteil bereits beim [X.]ertragsschluss auf die [X.]

GmbH über-gegangen; die [X.] habe nur noch der Wiederherstellung d-

gegen das [X.]erbot des Selbstkontrahierens (§ 181 [X.]) sei kein [X.]rsatz der Angeklagten erkennbar.

Ergänzend hat die [X.] in tatsächlicher
Hinsicht die Kausalität der von den Angeklagten verübten Täuschung für die spätere Grundbuchbe-richtigung mit Blick auf eine etwaige Bösgläubigkeit

K.

s verneint und hinsichtlich des Angeklagten M.

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C.

Revision des Angeklagten M.

Der Angeklagte M.

rügt mit seiner Revision die [X.]erletzung [X.] und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

I.

1. Die erhobene Inbegriffsrüge erweist sich aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 25. Februar 2014 zutreffend ausgeführten Gründen als unbegründet.

2. Auch die weiteren drei [X.]erfahrensbeanstandungen, mit denen der Angeklagte die [X.]erletzung des Art. 6 Abs. 1 [X.] (s.u. [X.]), [X.]
ff.), des Beweisantragsrechts (s.u. [X.])) und der gerichtlichen Aufklärungspflicht (s.u. [X.])) rügt, bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Den gemeinsamen Hintergrund dieser [X.] bilden die im [X.] mit den [X.] wegen Zahlungen zugunsten der [X.]

GmbH (Fälle [X.]4.-11. und [X.]II.5.) und der N.

AG (Fälle [X.]II.7.-8.)
unternommenen Aufklärungsbemühungen des Gerichts betreffend verschiede-ne Buchhaltungs-, Darlehens-
und Bürgschaftsunterlagen.

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Hierzu hat die Revision

einmalig im Rahmen der Rüge der [X.]erletzung des Art. 6 Abs. 1 [X.]

im [X.] folgendes Prozessgeschehen vorgetragen:

Nach einer Durchsuchung im hiesigen [X.]erfahren wurden 2008 die ge-samten Festplattendaten eines bei dem Angeklagten M.

beschlag-nahmten Notebooks gesichert. Deren zunächst schlagwortbezogene [X.] erbrachte keine Hinweise zu einem Darlehensvertrag insbesondere zwi-schen der [X.]

GmbH und der [X.]

GmbH oder zu deren Buchhaltungsunter-lagen.

Bei einer weiteren Durchsuchung in einem von der St[X.]tsanwaltschaft [X.] gegen den Angeklagten M.

geführten Ermittlungsverfahren wurden im Oktober 2009 (erneut) die Daten der Festplatte des Notebooks gesi-chert sowie zwei externe Datenträger beschlagnahmt, jedoch
nicht ausgewer-tet.

Nach [X.] vom 24. März 2010 und 12. April 2011 und der (gemeinsamen) Eröffnung des Hauptverfahrens am 29. Juni 2011 begann die Hauptverhandlung im hiesigen [X.]erfahren am 19. September 2011. Bemü-hungen, im [X.]erlauf der Hauptverhandlung Erkenntnisse zu etwaigen Darle-hensverträgen der [X.]

GmbH und der N.

AG bzw. der [X.]

GmbH zu gewinnen, blieben zunächst erfolglos, weil die Datensicherungen aus der [X.] Beschlagnahme nicht mehr vorhanden und die bei der zweiten Durchsu-chung gesicherten Daten und Speichermedien dem Angeklagten bereits 2009 ohne Auswertung wieder ausgehändigt worden waren.

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-

Am 29. [X.] beantragte der Angeklagte

B.

förmlich die Auswertung des bei dem Angeklagten M.

im Jahr 2009 sichergestellten Computers bzw.

wie sich aus der Begründung des Antrages ergibt

der daraus erstellten Datensicherung: Es sei über die Behauptung des Angeklagten M.

Beweis zu erheben, dieser habe im August 2007 ei-nen von ihm

B.

entworfenen und unterschriebenen Darlehens-vertrag zwischen der [X.]

GmbH und der [X.]

GmbH gegengezeichnet und r-

B.

r--
oder Garantieerklärung der Mo.

AG für die genannte Darlehensschuld.

Die [X.] lehnte am 32. [X.] die beantragten Beweiserhebungen durch Beschluss ab.

Nachdem

zu späteren Zeitpunkten

der Angeklagte M.

die ihm 2009 ausgehändigten Datenträger übergeben hatte, wurden die dort ge-speicherten Buchhaltungsunterlagen der [X.]

GmbH
ausgewertet; die [X.] wurden in die Hauptverhandlung eingeführt.

b) Die unter Bezugnahme auf das vorstehende Prozessgeschehen we-gen der unterbliebenen bzw. verzögerten Datenauswertung erhobene Rüge der [X.]erletzung des Art. 6 Abs. 1 [X.] ist unzulässig.

Das [X.] genügt, worauf der [X.] in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 zutreffend hingewiesen hat, nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
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Der Revisionsführer muss die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein [X.]erfahrensfehler vorliegt, wenn die [X.]en Tatsachen bewiesen werden (vgl. bereits [X.], Urteil vom 14. Okto-ber 1952

2 StR 306/52, [X.]St 3, 213, 214; Beschluss vom 25. August 1989

3 [X.], bei [X.] NStZ 1990, 226, 230 Nr. 24 mwN; [X.] 2008, 1 ff.).

Die Revision beschränkt demgegenüber die ihr im Rahmen einer Rüge der rechtsst[X.]tswidrigen [X.]erfahrensverzögerung obliegende Darstellung des [X.]erfahrensablaufs (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. November 2008

1 StR 568/08, [X.], 92 mwN) auf die unmittelbar im [X.] mit den genannten Beweiserhebungen stehenden [X.]erfahrensvorgänge, lässt aber [X.]rtrag dazu vermissen, ob das [X.]erfahren während der Zeiträume, die infolge erneuter Zeugenladung und der Einholung zweier Ergänzungsgut-achten verstrichen, durch andere Beweiserhebungen gefördert wurde. Der [X.] kann daher aufgrund des [X.] nicht beurteilen, ob im [X.]erfah-ren überhaupt eine relevante [X.]erzögerung eingetreten i[X.]

c) Auch die Rüge der [X.]erletzung des Beweisantragsrechts (§ 244 Abs.
3 StPO) versagt; sie ist ebenfalls unzulässig.

[X.]) Dabei kann der Senat offen lassen, ob dem Angeklagten die Rüge-berechtigung fehlte, weil er sich dem von dem Mitangeklagten

B.

gestellten Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht angeschlossen hatte (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 2. August 2011

3 StR 217/11,
[X.]R StPO §
244 Abs.
3 Rügerecht 4
und vom 4.
Mai 2011

5 [X.], [X.]R StPO 57
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-
20
-
§
244 Abs.
6 Beweisantrag 49; a.[X.] [X.], Urteile vom 24. Juli 1998

3 [X.], [X.]R StPO §
244 Abs.
3 Rügerecht 3
und vom 16. Juni 1983

2 StR 837/82, NJW 1983, 2396, 2397).

[X.]) Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es jedoch nicht, denn die Rüge ist jedenfalls wegen der Unzulänglichkeiten des Revisionsvor-trags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

(1) Die Revision lässt bereits nicht klar erkennen, welche [X.] sie als fehlerhaft beanstandet.

Das geschilderte Prozessgeschehen zur vorangestellten [X.]erzögerungs-rüge (s.o. [X.])), welches die Revision

schon für sich bedenklich

auch zur hier behandelten Rüge der [X.]erletzung des Beweisantragsrechts und der nach-folgend erhobenen Aufklärungsrüge (s.u. [X.])) vollständig in Bezug nimmt (RB S.
82), enthält Ausführungen zu zwei Antragsschriftsätzen mit verschiede-nen Beweisbehauptungen, die einerseits einen von beiden Angeklagten unter-schriebenen Darlehensvertrag, andererseits eine Bürgschafts-
oder Garantieer-der hier behandelten Rüge der [X.]erletzung des Beweisantragsrechts und der nachfolgend erhobenen Aufklärungsrüge (s.u. [X.])) gemeinsam voranstellt, beanstandet sie sodann abweichend vom Wortlaut der in Bezug genommenen Darlehensvertrages zwischen der [X.]

[X.].

GmbH und der N.

B.

unterzeichneten Darlehensvertrags zwischen der [X.]

[X.].

GmbH und der [X.]

n Aus-61
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-
21
-
führungen (nur) zur [X.]erletzung des Beweisantragsrechts nimmt die Revision
aber auf der Sicherungskopie fi

Im Ergebnis legt die Revision nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit und Klarheit offen, welche Dokumente sich auf den Datenträgern befinden sol-len.

(2) Durch ihre zur Begründung der behaupteten [X.]erletzung des [X.] gewählte Formulierung, das [X.]rhandensein der (nicht eindeutig schlossen , wird ein [X.]erfahrensverstoß zudem nicht hinreichend bestimmt [X.]. Denn die Revision muss [X.]erfahrensverstöße als Tatsachen, nicht als bloße Möglichkeiten behaupten ([X.], Urteil vom 5. März 1953

5 StR 676/52, NJW 1953, 836).

(3) Schließlich mangelt es dem umfangreichen [X.] auch
an einer die Prüfung überhaupt ermöglichenden Strukturierung.

Der [X.] muss aus sich heraus so verständlich sein, dass das Revisionsgericht ohne weiteres daran anknüpfen kann ([X.] in [X.], 7. Aufl., § 344 Rn. 39 mwN). In diesem Zusammenhang kann es im [X.] zwar ausreichen, wenn die Revision
auf bereits im Rahmen einer ande-ren Rüge vorgebrachtes [X.]erfahrensgeschehen verweist (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Februar 2010

Bezug genommene ([X.]) [X.]erfahrensgeschehen zur [X.]erzögerungsrüge (s.o. [X.])) enthält jedoch eine [X.]ielzahl von [X.]erfahrensvorgängen, die
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-
22
-

wahlweise

nur für die [X.]erzögerungsrüge oder (jeweils auch oder aus-schließlich) für die (hier behandelte) Rüge der [X.]erletzung des Beweisantrags-rechts und die nachfolgend erhobene Aufklärungsrüge (s.u. [X.])) Bedeu-tung erlangen. Es ist

worauf bereits der [X.] in seiner An-tragsschrift vom 25.
Februar 2014 hingewiesen hat

nicht Aufgabe des [X.], den [X.] aus verschiedenen Unterlagen jeweils
an passender Stelle zu ergänzen und dabei den Sachzusammenhang selbst her-zustellen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. April 2005

5 StR 532/04, [X.], 463; vom 25. September 1986

4 StR 496/86, [X.]R StPO § 344 Abs. 2 Satz
2 Formerfordernis 1).

(4) Lediglich ergänzend kommt hinzu, dass das im Antragsschriftsatz vom 30. [X.] in Bezug gen

B.

d) Auch die Rüge der [X.]erletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs.
2 StPO), mit der der Angeklagte die unterbliebene Auswertung der 2009 sichergestellten Datenträger beanstandet, ist aus den unter [X.])[X.])(3) ge-nannten Gründen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Sie wäre im Übrigen auch unbegründet, denn nachdem die [X.] aus dem [X.]rhandensein von [X.]ertragsentwürfen ausdrücklich nicht auf den [X.] wirksamer [X.]erträge hat schließen wollen, drängten sich ihr

auch un-ter Berücksichtigung des von der Revision behaupteten [X.] des Fax-
und
Speicherdatums

Beweiserhebungen zum [X.]rhandensein weiterer, [X.] einseitig unterzeichneter Entwürfe oder Erklärungen neben den bereits eingeführten Unterlagen ([X.]) nicht auf.
68
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-
23
-

In Bezug auf die Buchhaltungsunterlagen der [X.]

H.

[X.].

C.

GmbH wäre die Rüge überdies ohne Erfolg, weil die betreffende Beweiserhe-bung nach Übergabe der dem Angeklagten M.

2009 überlassenen Datenträger im weiteren [X.]erlauf der Hauptverhandlung noch durchgeführt [X.].

II.

Auch die
näher ausgeführte Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

a) Ohne Erfolg bleiben die [X.] gegen die Beweiswürdigung zu den [X.] betreffend die [X.]erfügungen über das [X.].

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, der sich unter dem [X.] Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder [X.] des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO). Die tatsächlichen [X.] des Tatgerichts
müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 1957

2 StR 508/56, [X.]St 10, 208, 209 ff.; Beschluss vom 7. Juni 1979

4 [X.], [X.]St 29, 18, 20 f.). Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder 71
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-
sich
soweit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine [X.]ermutung erweisen ([X.], Urteil vom 21. März 2013

3 [X.], [X.], 420 mwN).

[X.]) Die [X.] hat ihre Annahme einer [X.]ermögensbetreuungs-pflicht des Angeklagten M.

gegenüber der [X.]

GmbH zutreffend auf dessen rechtsfehlerfrei festgestellte Rolle als faktischer Geschäftsführer dieser [X.] gestützt (vgl. zur [X.]ermögensbetreuungspflicht des faktischen [X.]s [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2012

5 [X.]; [X.] vom 27. Juni 2005

[X.]; vom 25. Februar 2002

[X.]/00; vom 11. Dezember 1997

4 [X.]).

[X.]) Die Pflichtwidrigkeit der einzelnen Zahlungen hat sie ohne Rechts-fehler aus dem Widerspruch der jeweiligen Zahlungszwecke zum [X.]erwen-dungszweck aus dem (zweiten) Darlehensvertrag mit der [X.] O.

abgeleitet.

[X.]) Auch die Beweiswürdigung zum [X.]ermögensnachteil hält revisionsge-richtlicher Überprüfung stand.

(1) Dies gilt insbesondere für die Erwägungen, aufgrund derer die [X.] im Komplex [X.]

GmbH (s.o. Fälle [X.]4.-11.) eine Kompensation des durch die Auszahlungen entstandenen [X.]ermögensnachteils durch wirtschaftlich gleichwertige Gegenansprüche
oder wegen ausreichend verfügbarer, zum Ausgleich geeigneter und bestimmter finanzieller Mittel der Angeklagten [X.] hat (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 13. Dezember 1994

1 [X.], [X.], 233, 234 mwN; Urteile vom 27. Januar 1988

3 [X.], [X.], 191; vom 16. Dezember 1960

4 StR 401/60, NJW 1961, 685, 686).
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-
25
-

Der Einlassung der Angeklagten, wonach die Auszahlungen auf der Grundlage wirksamer Darlehensverträge

also unter wirksamer und willentli-cher Begründung von Rückzahlungspflichten

erfolgt seien, hat die [X.] unter umfassender Würdigung einer [X.]ielzahl von Umständen (Fehlen ei-nes schriftlichen [X.]ertrages, fehlende [X.]ertretungsmacht des Angeklagten
M.

, fehlende Kenntnis vom behaupteten Darlehen bei der Zeugin C.

und den mit der Buchhaltung der [X.]

GmbH betrauten Personen, dar-lehensuntypische [X.]ertragsbedingungen im Entwurf, fehlende [X.]erbuchung eines Darlehens bei der [X.]

GmbH, fehlende [X.]alutierung der Gesamtsumme, [X.]r-nahme der ersten Auszahlung bereits vor dem angeblichen [X.]ertragsschluss) keinen Glauben geschenkt. Der im ergänzenden Schriftsatz vom 13. März 2014 gegen diese Würdigung gerichtete Revisionsangriff basiert auf urteilsfremdem [X.]rbringen zu abweichenden Buchungszeitpunkten und zu Buchungsfehlern; er bleibt

ebenso wie die auf ihm aufbauende abweichende Beweiswürdigung

im Revisionsverfahren unbeachtlich.

(2) Nachdem die [X.] weder von der Schaffung wirksamer Rückforderungsansprüche noch von einem ernstlichen Rückzahlungswillen der Angeklagten bezüglich zugunsten der [X.]

GmbH ausbezahlter Beträge aus-gegangen ist, waren entgegen der Auffassung der Revision Erörterungen zum [X.]rhandensein etwaige Rückforderungen deckender Geldmittel bei der [X.]

GmbH nicht mehr veranlas[X.]

b) Auch mit ihren Angriffen gegen die rechtliche Bewertung der [X.] deckt die Revision insoweit keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.
80
81
82
-
26
-

Entgegen ihrer Auffassung lassen die Urteilsgründe nicht besorgen, dass die [X.] die rechtliche Wirksamkeit der Darlehensvereinbarung an de-ren Schriftform geknüpft hat. Denn ersichtlich hat sie

neben zahlreichen wei-teren Umständen (s.o. C.[X.]a)[X.]))

das Fehlen eines schriftlichen [X.]ertrages lediglich als (ein) Indiz dafür herangezogen, dass ein wirksamer [X.]ertrag nicht bestand.

Rechtsfehlerfrei
hat die [X.] auch ein tatbestandsausschließen-des Einverständnis der [X.]

GmbH in die schädigenden Zahlungen abgelehnt, weil hierzu allein die Zustimmung der vom Angeklagten M.

beherrsch-ten Mehrheitsgesellschafterin Mo.

AG nicht ausgereicht hätte ([X.], Urteil vom 27. August 2010

2 [X.]/09,
[X.]St 55, 266 ff.).

Ohne Rechtsfehler hat die [X.] auch die Entnahmen des Ange-klagten M.

vom Geschäftskonto der [X.]

GmbH als Untreuehandlun-gen bewertet.

Ausgehend von dem zutreffenden rechtlichen Maßstab, wonach die [X.]erwendung gesellschaftlicher Geldmittel oder Informationen für gesellschafts-fremde, ausschließlich dem Eigeninteresse dienende Zwecke für den [X.] eine [X.] darstellt (vgl. zum formellen [X.] [X.], Urteil vom 23. September 1985

[X.], NJW 1986, 585; [X.] NZG 1999, 353 mwN), weil allein das Unternehmensziel, 83
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27
-
der Gegenstand des Unternehmens und das Unternehmensinteresse ihm ge-genüber die maßgeblichen Kriterien für sorgfaltsgemäßes Handeln bilden
(vgl. zum formellen Geschäftsführer [X.],
[X.]O,
mwN;
[X.]/[X.] in [X.],
GmbHG, 11. Aufl.,
§ 43 Rn. 64), hat sich die [X.] rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die festgestellten Auszah-lungen und Überweisungen vom Geschäftskonto lediglich privaten Zwecken des Angeklagten dienten.

Dies gilt insbesondere für die unter [X.]II.6. und 9. dargelegten Geldflüsse zugunsten der Mo.

AG, hinsichtlich derer die [X.]

im Unterschied zu anderen Zahlungen, bezüglich derer eine [X.]erurteilung des [X.] nicht erfolgt ist (s.o. B.[X.])

einen konkreten Bezug zu bestehenden Honorarabreden zugunsten der Mo.

AG ausgeschlossen hat.

Bezüglich der Zahlungen an die [X.].

GmbH & Co.
KG (Fälle [X.][X.]-4.) hat die [X.] unter zutreffender Maßstabsetzung Pflichtverletzungen einzustufen waren (zum Maßstab vgl. [X.], Urteil vom 6.
Dezember 2001

1 [X.], [X.], 1585); sie hat dies aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, namentlich der Motive des Angeklag-ten, des fehlenden Nutzens des Sponsorings für die [X.]

GmbH, der fehlenden Nähe zu deren Unternehmensgegenstand, der fehlenden Angemessenheit im Hinblick auf die schwache [X.]ermögenslage der [X.]

GmbH und der [X.]erwandt-schaft zur Nutznießerin als leitendes Motiv der Zahlungen ohne Rechtsfehler bejaht.

88
89
-
28
-
III.

Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Die strafschärfende Berücksichtigung des kollusiven Zusammenwirkens mit dem Mitangeklagten

B.

begründet keinen [X.]erstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB). Denn zur [X.]erwirklichung des [X.] genügte es, dass der Angeklagte aufgrund seiner eigenen Sonderstellung als Pflichtenträger und seiner eigenen Pflichtenverletzung den tatbestandsmäßigen Erfolg zumindest mit herbeigeführt hat.

I[X.].

Eine zusätzliche Kompensation für [X.]erfahrensverzögerungen im Revisi-onsverfahren ist nicht veranlas[X.]

Dabei kann dahinstehen, ob die vor-hobene [X.]erfahrensrüge mit Blick auf § 345 Abs. 1 StPO verfristet wäre; dem hiergegen gerichteten Einwand der Revision, die Frist sei mangels einer nach der Protokollberichtigung im Hinblick auf § 273 Abs. 4 StPO erforderlichen nochmaligen Urteilszustellung noch nicht in Gang gesetzt, vermag
der Senat schon im Hinblick auf die Entscheidung des [X.] vom 23. April 2007 ([X.] Rn. 64) nicht zu folgen. Nachdem ausweislich des [X.]s
die reklamierte [X.]erfahrensverzögerung jedoch erst nach dem Eingang der [X.] eingetreten sein kann, 90
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-
29
-
hatte der Senat eine etwaige rechtsst[X.]tswidrige [X.]erfahrensverzögerung ohne-hin von Amts wegen zu überprüfen ([X.] Rspr.;
vgl. nur [X.],
Beschlüsse vom 27. Februar 2014

4 [X.] mwN; vom 2. Juli 2013

2 [X.] mwN; vom 11. März 2008

3 StR 36/08).

Indes ist das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Die Revision rügt im [X.] eine Untätigkeit der [X.] zwischen dem Eingang der Stellung-nahme der St[X.]tsanwaltschaft zum Berichtigungsvorhaben am 17. September 2013 und der Berichtigungsentscheidung des [X.]s vom 23. Oktober 2013. Dieser Zeitraum ist schon deshalb übersetzt, weil

wie die Revision selbst vorträgt

der [X.]erteidigung des Mitangeklagten

B.

auf deren Ersuchen hin Stellungnahmefrist bis zum 10. Oktober 2013 gewährt worden war; eine Berichtigungsentscheidung konnte jedoch gegenüber beiden Ange-klagten nur einheitlich getroffen werden. Der danach verbleibende Zeitraum von dreizehn Tagen begründet keine erhebliche [X.]erzögerung des [X.]erfahrens.

D.

Revision des Angeklagten

B.

Der Angeklagte

B.

rügt die [X.]erletzung formellen und materi-ellen Rechts. Auch sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

94
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-
30
-
I.

1. Die von dem Angeklagten erhobene Inbegriffs-
und die daneben er-hobene Aufklärungsrüge bleiben jeweils aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 zutreffend ausgeführten Gründen erfolglos.

Auch die [X.]erfahrensrüge, mit der der Angeklagte die [X.]erletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO i.[X.].m. § 177 G[X.]G) [X.] ([X.] ff.), bleibt mit Blick auf die vom [X.] gege-bene Begründung erfolglos.
Zudem
weist
die getroffene sitzungspolizeiliche Maßnahme keinen Rechtsfehler auf.

2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der [X.]erletzung des § 261 StPO i.[X.].m. § 249 Abs. 2 StPO, mit der der Angeklagte beanstandet, verschiedene in einer Selbstleseliste aufgeführte Urkunden seien nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden, weil das Gericht und die Schöffen deren Inhalt nicht zur Kenntnis genommen hätten.

Die Rüge ist unbegründet, denn der behauptete [X.]erfahrensverstoß liegt
nicht vor. [X.]ielmehr ergibt sich aus dem (berichtigten) [X.] vom 18.05.2012 beigefügt ist, genannten Urkunden (mit

Für die Überprüfung des behaupteten [X.]erfahrensverstoßes ist allein das berichtigte Protokoll maßgeblich.

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-
31
-
Die [X.] hat das [X.], dessen Ablauf der [X.] in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 detail-liert dargestellt hat, ordnungsgemäß nach Maßgabe der im Beschluss des Gro-ßen Senats
für Strafsachen
des [X.] vom 23. April 2007 ([X.], [X.]St 51, 298 ff.) entwickelten Anforderungen durchgeführt.

Die Unrichtigkeit des früheren Protokolls ist erwiesen. Denn beide Ur-kundspersonen haben die sichere Erinnerung daran, dass zu Beginn der Hauptverhandlung am 15. Juni 2012 auch die Feststellung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO getroffen wurde. Dies ergibt sich

auch unter Berücksichtigung des [X.]s

aus den hierzu vom [X.]rsitzenden der [X.] und der Protokollführerin abgegebenen Erklärungen sowie der ergänzenden Erklärungen der Berichterstatterin und der Beisitzerin. Demgegenüber hat der Angeklagte weder im Rahmen des [X.] noch des [X.] substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen er oder sein In-stanzverteidiger sich im Gegensatz zu den Urkundspersonen der Richtigkeit des zunächst gefertigten Protokolls sicher sind (vgl. hierzu bereits [X.]

GSSt

[X.]O Rn. 63 sowie [X.], Beschluss vom 28. Juni 2011

3 [X.], St[X.] 2012, 523 f.). Soweit die Revision sich allgemein auf wissenschaft-liche Erkenntnisse über den [X.]erlust von Erinnerungen zu länger zurückliegen-den, routinemäßigen [X.]erfahrensabläufen beruft, sind diese Ausführungen nicht geeignet, die die konkreten Besonderheiten gerade dieses [X.]erfahrensablaufs darlegenden Erklärungen der genannten [X.] und der Protokollführerin zu entkräften.

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-
32
-
II.

Die näher ausgeführte Sachrüge deckt
keine den Angeklagten benach-teiligenden Rechtsfehler auf.

1. Die zahlreichen [X.] gegen die tatrichterliche Beweis-würdigung zur [X.]erfügungsbefugnis (s.u. D.[X.]a)), zur [X.]ermögensbetreuungs-pflicht gegenüber der [X.] O.

(s.u. D.[X.]b)) und zum [X.]er-mögensnachteil (s.u. D.[X.]c)) bleiben ohne Erfolg.

a) Es stellt keinen revisiblen Rechtsfehler dar, dass die [X.] sich bei der Prüfung der [X.]erfügungsbefugnis des Angeklagten

B.

nicht explizit mit
den von der Revision aufgezeigten abweichenden [X.] auseinandergesetzt hat, die der Annah-me einer willentlichen Überlassung des Darlehensbetrages durch die Bank an den Angeklagten im Ergebnis entgegen stünden.

Die Auslegung von [X.]erträgen ist ein wertender Akt, weil sie unterschied-liche Aspekte in einer richterlichen Feststellung zusammenführt. Deshalb gelten die für die revisionsgerichtliche Kontrolle der tatrichterlichen Beweiswürdigung aufgestellten Regeln (s.o. C.[X.]a)) ebenso für die Würdigung von Erklärungen, [X.]erträgen oder Urkunden durch den Tatrichter. Die revisionsrichterliche [X.] beschränkt sich auf die Prüfung, ob ein [X.]erstoß gegen Sprach-
und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln vorliegt ([X.], Urteil vom 13. Mai 2004

5 [X.], NJW 2004, 2248, 2450 mwN; Beschluss vom 12. Februar 2003

5 [X.], NJW 2003, 1821 mwN).

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33
-
Solche [X.]erstöße zeigt die Revision jedoch nicht auf.

Nach dem festgestellten [X.]ertragsinhalt, der zunächst eine [X.]erfügung der Darlehenssumme auf das Geschäftskonto der [X.]

GmbH und sodann von dort r-weist sich die von der [X.] vorgenommene Auslegung der vertragli-chen Bestimmungen, wonach die zweistufige Überweisung des Geldes [X.] an die [X.]

GmbH und von dieser sodann auf das [X.] des [X.] auch dem Willen der Bank entsprach, nicht nur als nachvollziehbar, sondern sogar als naheliegend.
Die Revision erschöpft sich diesbezüglich in einer abweichenden, revisionsrechtlich unbeachtlichen Auslegung des [X.]ertra-ges.

Folgerichtig begründet das Schweigen der Urteilsgründe zu den von der Revision aufgrund ihrer abweichenden Auslegung vermuteten alternativen Mo-tiven der [X.]ertreter der [X.]

GmbH für die Überweisung auf das [X.] auch keinen revisionsrechtlich beachtlichen Erörterungsmangel.

b) Die von der Revision behaupteten Widersprüche bei der Begründung der [X.]ermögensbetreuungspflicht des Angeklagten bestehen, wie bereits der [X.] in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 aufgezeigt hat, nicht. Zudem lag aufgrund der Urteilsfeststellungen zur treuhänderischen Abrede zwischen dem Angeklagten

B.

und der [X.]

[X.].

GmbH die Annahme einer [X.]ermögensbetreuungspflicht des Ange-klagten auch der [X.] gegenüber nahe; dass die [X.] eine sol-che abgelehnt hat, beschwert ihn indes nicht.

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-
34
-
c) Die

dem diesbezüglichen [X.]rbringen im Rechtsmittel des Angeklag-ten M.

(s.o. C.[X.]a)[X.])(1) und (2)) entsprechende

Beanstandung des Schweigens der Urteilsgründe zur Bonität der [X.]

GmbH zeigt aus den bereits dort genannten Gründen keinen Erörterungsmangel auf.

2. Auch die rechtlichen Wertungen der [X.] halten sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

Entgegen der Auffassung der Revision bestimmte sich die [X.]erfügungs-befugnis des Angeklagten

B.

über die Darlehenssumme allein aus den zwischen ihm (Treuhänder) und der [X.] O.

(Treugebe-rin) vertraglich begründeten Pflichten ([X.]), nicht durch den Umfang des bestehenden Kontoführungsvertrages zwischen ihm und der das [X.] führenden Kreissparkasse Mi.

.

III.

Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten auf. Insbesondere lassen die [X.] auch keinen [X.]erstoß gegen das Doppelverwertungsverbot besorgen (s.o. C.III.).

111
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-
35
-
E.

Revisionen
der St[X.]tsanwaltschaft

Auch den
Rechtsmitteln
der St[X.]tsanwaltschaft, die
vom Generalbun-desanwalt nur teilweise vertreten werden, bleibt der Erfolg versagt.

I.

1. Die Freisprüche beider Angeklagter von den [X.]rwürfen des [X.] zum Nachteil der Zeugin [X.]

bei Abschluss der [X.]erträge vom 16. Oktober 2006 (B.[X.] und B.[X.]) und zum Nachteil der [X.] O.

beim Abschluss des (zweiten) Darlehensvertrages im Jahr 2007 ([X.] und [X.]) sowie der Freispruch des Angeklagten M.

von weiteren [X.]rwürfen der Untreue zum Nachteil der [X.]

GmbH ([X.] und [X.]) weisen

auch unter Berücksichtigung des hiergegen gerichteten [X.]s

aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 25.
Februar 2014 genannten Gründen keine Rechtsfehler auf.

2. Auch der Freispruch vom [X.]rwurf eines [X.] zur Erlangung der [X.] ([X.] und B.II.8.) hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Er wird durch die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zum man-gelnden [X.]ermögenswert der [X.] getragen; eines Einge-hens auf die ergänzenden tatsächlichen Erwägungen der [X.] zur [X.] M.

bedarf es daher
nicht mehr.

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-
36
-
a) Die Wertung der [X.], bei wirksamer Übertragung des [X.] verkörpere die [X.] mangels [X.]ermögenswerts keine betrugsrelevante [X.]ermögensverfügung mehr, ist rechtsfehlerfrei.

Eine materielle Beeinträchtigung
der Rechtsstellung der Zeugin [X.]

als Erbteilsinhaberin kam nicht in Betracht, nachdem sich

wie die [X.] zutreffend ausgeführt hat

die gesamte dingliche Rechtsänderung zugunsten der [X.]

GmbH bereits durch die in Ziffer [X.] des notariellen [X.]ertrages vom 16. Oktober 2006 erklärte Abtretung (vgl. dazu [X.] in [X.], § 2371 Rn. 11 mwN; s.a. Stürner in [X.], [X.], 15. Aufl., § 2033 Rn. 1 mwN; [X.] in jurisPK-[X.], 6. Aufl., § 2033 Rn.
33) vollständig vollzogen hatte.

Auch in Bezug auf den schuldrechtlichen [X.] bewirkte die [X.] keine schädigende [X.]ermögensverfügung i.[X.].
§
263 Abs. 1 StGB. Denn der [X.] als solcher blieb durch den [X.]llzug der [X.] unberührt.

Im Ergebnis zu Recht hat die [X.] eine vermögenswerte Positi-on auch nicht darin gesehen, dass mit der [X.] die vertrag-lich bestimmte [X.]erknüpfung zwischen dem notariellen [X.] und der vorherigen Zahlung des Kaufpreises hinfällig wurde. Soweit dadurch nach dem Willen der [X.]ertragsparteien

im Sinne eines Zurückbehaltungsrechts

die Durchsetzbarkeit des [X.]s gesichert werden sollte, mangelte es dieser Sicherheit jedenfalls an Werthaltigkeit. Denn die [X.]erknüpfung hinder-te die [X.]

GmbH nicht, die [X.] auf anderem Wege als über den zur beiderseitigen Interessenwahrung verpflichteten Notar zu betrei-118
119
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121
-
37
-
ben. [X.]ielmehr hätte sie den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs auch auf andere Weise direkt gegenüber dem Grundbuchamt erbringen können.

b) Die [X.] hat sich auch mit der von der Revision reklamierten Möglichkeit auseinandergesetzt, gravierende Mängel

namentlich ein [X.]erstoß gegen das [X.]erbot des Selbstkontrahierens (§ 181 [X.], [X.]) und die Sittenwidrigkeit der gesamten [X.]ereinbarung (§ 138 [X.], [X.])

hätten zur Nichtigkeit (auch) der (dinglichen) Erbteilsübertragung geführt, mit der Fol-ge, dass die Zeugin [X.]

im Zeitpunkt der [X.] Erbteilsinha-berin geblieben wäre. In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten [X.]

GmbH allerdings eine [X.]ermögensminderung auf Seiten der Zeugin [X.]

eingetreten (vgl. hierzu [X.] NStZ 1985, 365; [X.] NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits [X.], 371, 373; für die vergleich-bare Situation beim Erbschein vgl. [X.], 260, 261 mwN).

In diesem Zusammenhang hat die [X.] jedoch ohne [X.] festgestellt, dass die Angeklagten bezüglich der eine etwaige Nichtigkeit be-gründenden Umstände nicht vorsätzlich handelten. Dies hat sie mit tragfähigen Erwägungen begründet ([X.] f.), die durch das [X.] nicht entkräftet werden. Soweit die Revision zu einer anderen Beurteilung gelangt, weil die Angeklagten

im Wege eines [X.]

bereits beim [X.]er-tragsschluss den Willen gehabt haben sollen, den Erbteil ohne Gegenleistung zu erlangen, widerspricht dies den Urteilsfeststellungen.

122
123
-
38
-
II.

1. Soweit die Angeklagten in den Komplexen [X.] und [X.]II. wegen Un-treuehandlungen verurteilt worden sind, deckt das [X.] eben-falls keine Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten auf.

a) Die weit überwiegende Annahme tatmehrheitlicher Begehung begeg-net keinen Bedenken.

Nach den Urteilsfeststellungen kamen die Angeklagten zunächst [X.] überein, die auf dem [X.] ruhenden Geldmittel bei Bedarf zweck-fremd zu verwenden ([X.]). Sie deckten
sodann ab dem 22. August 2007 .

H.

[X.].

C.

GmbH, n-

Diese Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdi-gung. Die aus divergierenden Zahlungszeitpunkten und konkret-anlassbe-zogener [X.]erwendung gezogene Schlussfolgerung der [X.], dass ledig-lich eine allgemeine Übereinkunft zur Tatbegehung bei Gelegenheit vorlag (vgl. zur bloßen Tatgeneigtheit auch [X.], Beschluss vom 11. Januar 2012

1 [X.]) und

im Gegenzug

für jede Tat ein neuer Tatentschluss zu bilden war, hält sich innerhalb des dem Tatrichter gewährten [X.] und ist daher vom Senat nicht zu beanstanden. Mit ihrem entgegengesetzten [X.]rbringen zeigt die Revision lediglich unbeachtliche abweichende [X.], jedoch keine Rechtsfehler auf.

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127
-
39
-
Damit fehlte aber bereits der festgestellten generellen Unrechtsvereinba-rung der Angeklagten, bei Gelegenheit Gelder vom [X.] zur Deckung anderweitiger Kosten einzusetzen, die Qualität einer für die Annahme natürli-cher Handlungseinheit erforderlichen einheitlichen Willensbildung (vgl. dazu [X.], Urteil vom 1. September 1994

4 StR 259/94, [X.], 46, 47).

Die vorstehenden Erwägungen treffen auch auf die Bewertung der vom Angeklagten M.

allein begangenen Untreuetaten zu Lasten des Ge-schäftskontos zu. Rechtsfehlerfrei
ist die [X.] daher nur im Komplex [X.]II. bezüglich der fünf am 27. Dezember 2007 jeweils zugunsten der [X.].

GmbH erfolgten Zahlungen in Höhe von 1.000 Euro von natürlicher Handlungseinheit ausgegangen;
die übrigen Taten
hat sie [X.] als rechtlich
selbständig bewertet (vgl. auch [X.], Beschluss vom 18.
Mai 2010

4 StR 182/10).

b) Auch die Erwägungen, aus denen die [X.] in allen Fällen die Annahme eines besonders schweren Falles infolge gewerbsmäßiger Begehung der Untreuetaten (§§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) abgelehnt hat, halten sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

[X.] handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaf-fen will ([X.], Beschluss vom 13.
September 2011

3 [X.]/11,
NJW 2012, 325, 328; Beschluss vom 7.
September 2011

1 StR 343/11, [X.], 373; [X.], StGB, 61.
Aufl. 2014, [X.]r § 52 Rn. 61 mwN). Die hierzu im Rah-men der Beweiswürdigung aus insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen [X.]

namentlich der [X.]erwendung der Gelder und der teilweisen Aus-gleichszahlungen zugunsten der in Anspruch genommenen
Konten

gezoge-128
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40
-
nen Schlüsse der [X.] auf das Fehlen einer einheitlichen Gewinnerzie-lungsabsicht sind jedenfalls möglich und damit vom Revisionsgericht hinzu-nehmen.
Raum [X.] Jäger

[X.] [X.]

Meta

1 StR 75/14

04.09.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2014, Az. 1 StR 75/14 (REWIS RS 2014, 3136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3136

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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