Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.09.2014, Az. 1 StR 75/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3119

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Gegenstand

Revisionsbegründung in Strafsachen: Fehlerhafte Begründung von Verfahrensrügen mit Bezugnahmen auf andere Unterlagen


Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2013 werden verworfen.

2. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Untreue in zwanzig tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten       [X.]wegen Untreue in elf tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Die [X.]llstreckung der gegen den Angeklagten    [X.]verhängten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt und hinsichtlich beider Angeklagter ausgesprochen, dass jeweils drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.

2

[X.]n weiteren [X.]rwürfen der Untreue und des [X.] hat das [X.] beide Angeklagte aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen.

3

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen und formellen Rechts; die Staatsanwaltschaft erhebt sachlich-rechtliche Beanstandungen.

4

Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.

[X.]

5

Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:

6

[X.] erbot sich der Angeklagte [X.]  gegenüber der Zeugin [X.]  , ihr aus der Notlage finanzieller Verschuldung zu helfen. Die Zeugin war mit Ausnahme eines ererbten [X.], zu dem mehrere unbebaute Grundstücke in [X.]      gehörten, sowie eines von ihr allein ererbten und bewohnten [X.] in [X.]          vermögenslos. Wegen ihrer bestehenden Bankschulden i. H. von rund 540.000 Euro drohte die Zwangsversteigerung des [X.].

7

Auf [X.]rschlag des Angeklagten [X.]  beschlossen die Beteiligten, den gesamten ererbten Grundstücksbestand der Zeugin [X.]  in eine gemeinschaftlich gehaltene [X.] einzubringen und mit einem zugunsten der [X.] aufgenommenen Darlehen die Zwangsversteigerung des [X.] in [X.]        abzuwenden. Durch lukrativere freihändige Verkäufe aus dem Grundstücksbestand sollte im [X.] das Darlehen zurückgeführt und gegebenenfalls sogar ein Überschuss erwirtschaftet werden.

8

[X.]r diesem Hintergrund schlossen die Zeugin [X.]   und der Angeklagte [X.]am 16. Oktober 2006 einen notariellen Vertrag zur Umgründung einer von M.      bereits gehaltenen [X.] in die „[X.]   V.               GmbH“ (im Folgenden: „[X.]   GmbH“). Die Zeugin [X.]   hielt 48 % der [X.]santeile und wurde zur Geschäftsführerin bestellt; 52 % der Anteile übernahm eine von dem Angeklagten [X.] beherrschte Aktiengesellschaft (die spätere [X.]). Mit weiterem notariellem Vertrag vom selben Tag verkaufte die Zeugin [X.]   der [X.]   GmbH ihren ererbten Nachlassanteil zum Preis von 509.266 Euro und erklärte zugleich dessen dingliche Übertragung an die [X.]. Zusätzlich unterbreitete sie dieser ein unwiderrufliches, gegenüber dem später tatsächlich erzielten Kaufpreis deutlich günstigeres notarielles Kaufangebot für das [X.]usgrundstück in [X.]        zum Preis von 560.000 Euro.

9

Planmäßig erwirkte der Angeklagte [X.] im [X.] auf Vermittlung des Angeklagten      B.  im November 2006 bei der [X.]     einen Kredit im Umfang von 535.000 Euro zugunsten der [X.]   GmbH. Damit konnte in der Folge – wie beabsichtigt – die Zwangsversteigerung des [X.] in [X.]       verhindert werden.

Noch bevor es zu den avisierten freihändigen Verkäufen aus dem Grundstücksbestand kam, bestellte der Angeklagte [X.] im Frühjahr 2007 aufgrund seiner Entscheidungsmacht als Inhaber der Mehrheitseignerin anstelle der Zeugin [X.]   den Zeugen   [X.]zum neuen Geschäftsführer der [X.]  GmbH. Dieser schloss für die [X.]   GmbH eine Honorarvereinbarung zugunsten der Mehrheitseignerin ab. In rascher Folge setzte der Angeklagte [X.]sodann nacheinander die geschäftsunerfahrenen [X.]    und, darauf folgend, V.    als neue Geschäftsführer ein. Alle Personal- und Sachentscheidungen traf er indes allein; er verfügte auch allein über den Zugriff auf die Geschäftskonten.

Im Juni 2007 nahm die [X.]   GmbH das notarielle Kaufangebot der Zeugin [X.]   für das [X.]usgrundstück in [X.]          vom 16. Oktober 2006 an und veräußerte das Grundstück, vertreten durch den hierzu gesondert bevollmächtigten Angeklagten      [X.], zum Preis von 1,09 Millionen Euro. Mit der ersten Kaufpreisrate tilgten die Angeklagten wie beabsichtigt das der [X.] gewährte Darlehen der [X.]    . Zu den erhofften Gewinneinnahmen aus der zweiten Kaufpreisrate kam es jedoch vorerst nicht, weil sich die Zeugin [X.]   weigerte, aus dem [X.]us auszuziehen, weshalb der [X.] nicht fällig wurde.

In der Folge kam es zu den nachfolgenden Straftaten der Angeklagten zu Lasten des [X.]svermögens:

I.

Im Juni/Juli 2007 beschlossen die Angeklagten, die ausstehende [X.]rate für das [X.]usgrundstück in [X.]       vorzufinanzieren. Nach Vermittlung des Angeklagten        [X.]gewährte die [X.]     der [X.]   GmbH ein weiteres Darlehen in Höhe von 200.000 Euro.

Weil die Bank jedoch Misstrauen gegen den Angeklagten [X.]hegte, wurde der Kreditvertrag „mit folgendem Inhalt unterzeichnet: Die Bank stellt einen Kredit (…) auf das Konto Nr.     der [X.]      zur Verfügung“. Es folgte eine weitere Regelung mit dem Wortlaut „Die Überweisung der Geldmittel erfolgt auf das [X.] Nr.    von Herrn      [X.]bei der [X.]              (…). Herr        [X.]überwacht die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder“. Der Angeklagte       [X.]zeichnete diese Abrede mit „13.8.07 Einverstanden,   B.  “.

Als Verwendungszweck sah der Darlehensvertrag die [X.]rfinanzierung der zweiten Kaufpreisrate, den Aufbau von Geldvermögen der Zeugin [X.]  und die Deckung deren künftiger Umzugskosten sowie laufender Kosten der [X.]  GmbH vor. Die [X.]      überwies die Darlehensvaluta auf das hauseigene Geschäftskonto der [X.]   GmbH; 170.000 Euro leitete die damalige Geschäftsführerin [X.]auf Anweisung des Angeklagten [X.]auf das [X.] des Angeklagten      [X.]weiter.

Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt nach Abschluss des Kreditvertrages, jedoch vor dem 22. August 2007, entschieden sich die Angeklagten, auch Kosten, die zum Darlehenszweck in keinem Zusammenhang standen, aus dem Guthaben des [X.]s zu begleichen. Aufgrund der dem Angeklagten      [X.]eingeräumten Verfügungsmacht nahmen sie einvernehmlich die nachstehenden Verfügungen zu Lasten des Kontos vor, wobei sie „den [X.] jeweils dann [fassten], wenn Forderungen drängend wurden“.

1.-3. Bei drei Gelegenheiten am 10. September 2007, 17. September 2007 und 27. September 2007 überwies der Angeklagte       [X.]im Benehmen mit dem Angeklagten [X.]jeweils 55.000 Euro an die [X.]. Dabei handelte es sich um den Kaufpreis für drei von   [X.]auf Bitten des Angeklagten [X.] von der [X.] erworbene Unternehmensmäntel. Die [X.] übereignete diese, indem sie das in die Kaufsummen eingepreiste Stammkapital der [X.]en, jeweils 50.000 Euro, auf das [X.] zurück überwies und die [X.]spapiere herausgab. Der Differenzbetrag von jeweils 5.000 Euro pro Kauf blieb dem [X.] als Gewinn der [X.] dauerhaft entzogen.

4.-11. Der Angeklagte       [X.]war Aufsichtsrat der [X.].  AG, die ein im Eigentum der [X.].    stehendes Hotel in [X.]       betrieb. Im Juni 2007 beschloss die [X.].  AG, das Hotel künftig durch eine zwischengeschaltete [X.] zu führen. Hierzu gründeten die Angeklagten die „[X.]  H.    V.  [X.] GmbH“ (im Folgenden: „[X.]  GmbH“), an der sie durch von ihnen beherrschte weitere Unternehmen jeweils zu 50 % beteiligt waren.

Nach Bedarf wurde auch das Guthaben auf dem [X.] zur Deckung von Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der [X.] eingesetzt. Ohne werthaltige Rückführungen zahlte der Angeklagte        [X.]am 22. August 2007 und am 3. September 2007 Beträge von 5.000 Euro bzw. 25.000 Euro auf eine Maklerforderung gegen die [X.].   A[X.] Am 23. August 2007 überwies er unter Angabe des Verwendungszwecks „Kostenerstattung V.  [X.]  “ weitere 20.000 Euro an die [X.], ohne dass insoweit eine tatsächliche Erstattungspflicht der [X.]  V.                 GmbH bestand. Am 1. Oktober 2007, 9. Oktober 2007, 2. Januar 2008 und 15. Januar 2008 tätigte er Pacht- und am 2. Januar 2008 [X.] in Höhe von insgesamt 82.075 Euro an die [X.].    Gb[X.]

Rückzahlungen auf das [X.] im Umfang von insgesamt 13.256,23 Euro erfolgten nur gelegentlich und überwiegend im Zusammenhang mit weiteren nicht verfahrensgegenständlichen Zahlungen.

II.

Ohne Beteiligung des Angeklagten        [X.]belastete der Angeklagte [X.]  eigenhändig oder durch Anweisung an die jeweiligen formellen Geschäftsführer in den nachstehenden Fällen auch ein Geschäftskonto der [X.]   GmbH bei der [X.].     zu [X.] Zwecken:

1.-4. Auf Anweisung des Angeklagten schloss am 19. Mai 2007   W.  für die [X.] einen Sponsoringvertrag bis zur Höhe von 100.000 Euro mit der von der Tochter des Angeklagten [X.]geführten [X.].                           GmbH. Aufgrund dieses Vertrages zahlte der Angeklagte M.      am 19. Juni 2007 einen Betrag von 100 Euro, am 20. Juni 2007 einen Betrag von 2.900 Euro, am 27. Dezember 2007 fünfmal 1.000 Euro und am 2. Januar 2008 einen Betrag von 5.000 Euro an die [X.].                      GmbH.

5.-6. Am 28. Dezember 2007 überwies der Angeklagte [X.]  unter Bezugnahme auf nicht existente Darlehensverträge einen Betrag von 20.000 Euro an die [X.] und weitere 30.000 Euro an die Mo.        A[X.]

7.-8. Am 13. September 2007 und am 25. September 2007 zahlte der Angeklagte M.      Beträge von 5.000 Euro bzw. 4.877 Euro an die Firma [X.].       O.      . Dem zugrunde lagen Rechnungen der Firma [X.].     O.      an die Firma [X.], als deren Vertreter der Angeklagte [X.]der Firma [X.].      O.      einen Auftrag zur Errichtung von [X.] am [X.]us seiner Tochter erteilt hatte.

9. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 18. April 2008 wies der Angeklagte [X.]den Zeugen V.     als Geschäftsführer der [X.]   GmbH an, einen Steuerrückerstattungsbetrag zugunsten der [X.]  GmbH in Höhe von 17.690,90 Euro an die [X.] abzutreten. Dem kam der Zeuge V.     am 18. April 2008 nach, woraufhin das Finanzamt noch vor dem 6. Mai 2008 den Betrag auf ein Konto der [X.] überwies.

B.

[X.]n weiteren [X.]rwürfen des [X.] und der Untreue hat die [X.] die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen (nachfolgend B.I.1.-3.) bzw. aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen (nachfolgend B.I.4.) freigesprochen.

I.

1. Aufgrund unverändert zugelassener Anklage vom 24. März 2010 lag beiden Angeklagten zur Last, bereits beim Abschluss der notariellen Verträge vom 16. Oktober 2006 betrügerisch zum Nachteil der Zeugin [X.]   gehandelt zu haben, um sich den uneingeschränkten Zugriff auf deren Immobilien zu sichern. Der Zeugin sei vorgetäuscht worden, sie werde ein regelmäßiges Geschäftsführergehalt beziehen und behalte als Geschäftsführerin der [X.] die volle Entscheidungsmacht bezüglich künftiger Grundstücksverkäufe; insbesondere könne der Verlust des [X.] in [X.]           verhindert oder der Zeugin jedenfalls ein Wohnrecht erhalten werden.

2. Als einheitliches Tatgeschehen (§ 52 StGB) mit den oben unter [X.] bezeichneten [X.] warf die Anklage vom 24. März 2010 beiden Angeklagten außerdem vor, die Vertreter der [X.]      beim Abschluss des (zweiten) Kreditvertrages am 10. August 2007 darüber getäuscht zu haben, dass das valutierte Darlehen von vorneherein nur privaten Zwecken dienen sollte und die [X.]   GmbH nicht in der Lage sein würde, den Darlehensbetrag zurückzuzahlen. Infolge dessen sei die [X.]     , die bei Kenntnis der wahren Verwendungsabsicht das Darlehen nicht gewährt hätte, in Höhe der valutierten Kreditsumme geschädigt worden.

3.-7. Schließlich lag aufgrund dieser Anklage (allein) dem Angeklagten M.      zur Last, bei fünf (weiteren) Gelegenheiten jeweils ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Bezug zum [X.]szweck der [X.]   GmbH von deren Geschäftskonto weitere Beträge an die [X.] gezahlt zu haben, nämlich am 31. Mai 2007 einen Betrag i. H. von 21.000 Euro, am 27. Dezember 2007 sechsmal jeweils 1.785 Euro, am 2. Januar 2008 einen Betrag i. H. von 10.000 Euro, am 18. Januar 2008 zweimal jeweils 1.785 Euro und am 22. Januar 2008 einen Betrag i. H. von 1.875 Euro.

8. Aufgrund gesonderter, unverändert zugelassener Anklage vom 12. April 2011 lag beiden Angeklagten zudem der [X.]rwurf des [X.] im [X.]rfeld der auf die Übertragung des Erbteils der Zeugin [X.]   folgenden [X.] zur Last.

Bezüglich der am 16. Oktober 2006 vereinbarten und vollzogenen Erbteilsübertragung (s.o. [X.]) hätten die Angeklagten entweder von vorneherein beabsichtigt oder nach Vertragsschluss vereinbart, sich den Kaufpreis für den Erbteil (insgesamt 509.266 Euro) zu ersparen. Gemäß den Regelungen des Vertrages sei jedoch der notarielle Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs bezüglich der Grundstücksanteile in [X.]       an die vorherige Zahlung des vollen Kaufpreises geknüpft gewesen. Um dennoch ohne Bezahlung die Eintragung der [X.]   GmbH in das Grundbuch zu erreichen, hätten die Angeklagten zwischen dem 26. März 2007 und dem 12. April 2007 dem [X.]verschiedene Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorging, dass im November 2006 ein Betrag von ca. 525.000 Euro von der [X.]   GmbH auf ein Konto der Zeugin [X.]   bei deren [X.] transferiert worden sei. Der Angeklagte [X.] habe diese Zahlung als Kaufpreiszahlung für den [X.] deklariert. Tatsächlich habe es sich um die Überweisung der von der [X.]       zur Verfügung gestellten (ersten) Darlehensvaluta an die Zeugin [X.]   gehandelt, die mit dem [X.] nicht in Verbindung standen. Weil    Fr.    die Überweisung nicht als Nachweis der Kaufpreiszahlung für den [X.] anerkannte, sei der Angeklagte [X.] an den Notar   [X.]    herangetreten. Dieser habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen unter [X.]rlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung am 12. April 2007 die [X.] zugunsten der [X.]  V.             GmbH beantragt, die am 18. April 2007 erfolgte.

Die aus dem anschließenden Weiterverkauf zweier Grundstücke am 12. bzw. am 27. April 2007 erlösten, jeweils dem Geschäftskonto der [X.]   GmbH bei der [X.] gutgeschriebenen 49.264,85 Euro sollten die Angeklagten in der Folge für eigene Zwecke verbraucht haben.

II.

1. Bezüglich des [X.]rwurfs des [X.] (s.o. B.I.1.) hat sich die [X.] (unter Bezugnahme auf den unter [X.] dargestellten Sachverhalt) aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der Einlassung des Angeklagten [X.] und der Angaben der Zeugin [X.]   keine Überzeugung davon verschaffen können, dass die Zeugin [X.]   beim Abschluss der notariellen Verträge vom 16. Oktober 2006 über die Mehrheitsverhältnisse in der [X.], ihre Befugnisse als Geschäftsführerin, ihren Anspruch auf Gehalt und den erforderlichen freihändigen Verkauf auch ihres [X.] getäuscht worden ist.

2. Bezüglich des [X.]rwurfs des [X.] zum Nachteil der [X.]      im Rahmen des zweiten Kreditvertrages (s.o. [X.]) hat sich die [X.] (unter Bezugnahme auf den unter [X.] festgestellten Sachverhalt) keine Überzeugung darüber bilden können, dass die Angeklagten bereits beim Abschluss des Kreditvertrages die Verwendung des Geldes zu privaten Zwecken beabsichtigten.

3.-7. Hinsichtlich der weitergehenden Untreuevorwürfe gegen den Angeklagten [X.]  (s.o. B.I.3.-7.) hat die [X.] (unter Bezugnahme auf die Feststellungen unter [X.]II.) zwar die anklagegegenständlichen weiteren Zahlungsvorgänge festgestellt. Indes hat sie nicht ausschließen können, dass jedenfalls diese Zahlungen (auch der Höhe nach) in Erfüllung der von   W.  für die [X.]   GmbH geschlossenen Honorarvereinbarung (s.o. [X.]) erfolgten, für deren Sittenwidrigkeit keine Anhaltspunkte bestünden.

8. [X.]m [X.]rwurf des [X.] zur Erlangung der [X.] ([X.]) hat die [X.] die Angeklagten aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen.

a) Hierzu hat sie – insoweit vom [X.]rwurf der Anklage abweichend – im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

Nachdem die Angeklagten Käufer für die Grundstücke in [X.]      gefunden hatten, erkannten sie, dass sie wegen der bezeichneten Vertragsklausel ohne Kaufpreiszahlung keine Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der [X.]  GmbH erreichen würden und damit auch nicht über die Grundstücke würden verfügen können. Sie beschlossen spätestens im März 2007, den Notar über die Bewirkung der Kaufpreiszahlung zu täuschen, um ihn zu dem Antrag an das Grundbuchamt zu bewegen.

Weil der hierzu angefragte [X.]trotz diverser ihm vom Angeklagten [X.]vorgelegter, eine Kaufpreiszahlung vorgebender Unterlagen die Antragstellung wiederholt abgelehnt hatte, führte der Angeklagte [X.]am 12. April 2007 mit dem Notar   [X.]    ein persönliches Gespräch. In der Folge forderte    [X.]     mit dem Hinweis, die Kaufpreiszahlung sei ausreichend nachgewiesen,    Fr.    zur Antragstellung auf, was dieser noch am selben Tage tat.

b) Die [X.] hat den Freispruch beider Angeklagter maßgeblich darauf gestützt, dass die erwirkte [X.] keinen Vermögenswert besitze, weshalb es schon an einer Vermögensverfügung i.[X.]. § 263 Abs. 1 StGB fehle.

Nach den Regelungen des notariellen Vertrages vom 16. Oktober 2006 sei der dingliche Erbteil bereits beim Vertragsschluss auf die [X.]   GmbH übergegangen; die [X.] habe nur noch der Wiederherstellung der Grundbuchrichtigkeit gedient. Eine „den Angeklagten bewusste Sittenwidrigkeit“ und eine damit verbundene ihnen „bekannte Nichtigkeit“ des Vertrages erscheine „eher fernliegend“. Auch bezüglich eines festgestellten Verstoßes gegen das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 [X.]) sei kein [X.]rsatz der Angeklagten erkennbar.

Ergänzend hat die [X.] in tatsächlicher Hinsicht die Kausalität der von den Angeklagten verübten Täuschung für die spätere [X.] mit Blick auf eine etwaige Bösgläubigkeit   [X.]   s verneint und hinsichtlich des Angeklagten [X.]einen „Rücktritt“ bejaht.

C.

Revision des Angeklagten M.

Der Angeklagte [X.]rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

I.

1. Die erhobene Inbegriffsrüge erweist sich aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 25. Februar 2014 zutreffend ausgeführten Gründen als unbegründet.

2. Auch die weiteren drei Verfahrensbeanstandungen, mit denen der Angeklagte die Verletzung des Art. 6 Abs. 1 [X.] (s.u. [X.]), [X.] ff.), des Beweisantragsrechts (s.u. [X.])) und der gerichtlichen Aufklärungspflicht (s.u. [X.])) rügt, bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Den gemeinsamen Hintergrund dieser [X.] bilden die im Zusammenhang mit den [X.] wegen Zahlungen zugunsten der [X.]  GmbH (Fälle [X.]4.-11. und [X.]II.5.) und der [X.] (Fälle [X.]II.7.-8.) unternommenen Aufklärungsbemühungen des Gerichts betreffend verschiedene Buchhaltungs-, Darlehens- und Bürgschaftsunterlagen.

Hierzu hat die Revision – einmalig im Rahmen der Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 [X.] – im [X.] folgendes Prozessgeschehen vorgetragen:

Nach einer Durchsuchung im hiesigen Verfahren wurden 2008 die gesamten Festplattendaten eines bei dem Angeklagten [X.]beschlagnahmten Notebooks gesichert. Deren zunächst schlagwortbezogene Auswertung erbrachte keine Hinweise zu einem Darlehensvertrag insbesondere zwischen der [X.]   GmbH und der [X.] oder zu deren Buchhaltungsunterlagen.

Bei einer weiteren Durchsuchung in einem von der Staatsanwaltschaft [X.] gegen den Angeklagten [X.]geführten Ermittlungsverfahren wurden im Oktober 2009 (erneut) die Daten der Festplatte des Notebooks gesichert sowie zwei externe Datenträger beschlagnahmt, jedoch nicht ausgewertet.

Nach [X.] vom 24. März 2010 und 12. April 2011 und der (gemeinsamen) Eröffnung des [X.]uptverfahrens am 29. Juni 2011 begann die [X.]uptverhandlung im hiesigen Verfahren am 19. September 2011. Bemühungen, im Verlauf der [X.]uptverhandlung Erkenntnisse zu etwaigen Darlehensverträgen der [X.]  GmbH und der [X.] bzw. der [X.] zu gewinnen, blieben zunächst erfolglos, weil die Datensicherungen aus der ersten Beschlagnahme nicht mehr vorhanden und die bei der zweiten Durchsuchung gesicherten Daten und Speichermedien dem Angeklagten bereits 2009 ohne Auswertung wieder ausgehändigt worden waren.

Am 29. [X.]uptverhandlungstag beantragte der Angeklagte     [X.]förmlich die Auswertung des bei dem Angeklagten [X.] im Jahr 2009 sichergestellten Computers bzw. – wie sich aus der Begründung des Antrages ergibt – der daraus erstellten Datensicherung: Es sei über die Behauptung des Angeklagten [X.] Beweis zu erheben, dieser habe im August 2007 einen von ihm –       [X.]– entworfenen und unterschriebenen Darlehensvertrag zwischen der [X.]   GmbH und der [X.] gegengezeichnet und diesen (sodann) zeitnah auf dem Computer abgespeichert. Diesen Antrag „ergänzte“ der Angeklagte       [X.]am 30. [X.]uptverhandlungstag und „erweiterte“ ihn auf die Behauptung des [X.]rhandenseins einer Bürgschafts- oder Garantieerklärung der [X.] für die genannte Darlehensschuld.

Die [X.] lehnte am 32. [X.]uptverhandlungstag die beantragten Beweiserhebungen durch Beschluss ab.

Nachdem – zu späteren Zeitpunkten – der Angeklagte [X.]die ihm 2009 ausgehändigten Datenträger übergeben hatte, wurden die dort gespeicherten Buchhaltungsunterlagen der [X.]  GmbH ausgewertet; die Ergebnisse wurden in die [X.]uptverhandlung eingeführt.

b) Die unter Bezugnahme auf das vorstehende Prozessgeschehen wegen der unterbliebenen bzw. verzögerten Datenauswertung erhobene Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 [X.] ist unzulässig.

Das [X.] genügt, worauf der [X.] in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 zutreffend hingewiesen hat, nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Der Revisionsführer muss die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. bereits [X.], Urteil vom 14. Oktober 1952 – 2 StR 306/52, [X.]St 3, 213, 214; Beschluss vom 25. August 1989 – 3 [X.], bei [X.] NStZ 1990, 226, 230 Nr. 24 mwN; [X.] 2008, 1 ff.).

Die Revision beschränkt demgegenüber die ihr im Rahmen einer Rüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung obliegende Darstellung des [X.] (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 18. November 2008 – 1 [X.], [X.], 92 mwN) auf die unmittelbar im Zusammenhang mit den genannten Beweiserhebungen stehenden [X.], lässt aber [X.]rtrag dazu vermissen, ob das Verfahren während der Zeiträume, die infolge erneuter Zeugenladung und der Einholung zweier Ergänzungsgutachten verstrichen, durch andere Beweiserhebungen gefördert wurde. Der [X.] kann daher aufgrund des [X.] nicht beurteilen, ob im Verfahren überhaupt eine relevante Verzögerung eingetreten ist.

c) Auch die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts (§ 244 Abs. 3 StPO) versagt; sie ist ebenfalls unzulässig.

aa) Dabei kann der [X.] offen lassen, ob dem Angeklagten die Rügeberechtigung fehlte, weil er sich dem von dem Mitangeklagten       [X.]gestellten Beweisantrag in der [X.]uptverhandlung nicht angeschlossen hatte (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 2. August 2011 – 3 [X.], [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Rügerecht 4 und vom 4. Mai 2011 – 5 [X.], [X.]R StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 49; a.[X.] [X.], Urteile vom 24. Juli 1998 – 3 [X.], [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Rügerecht 3 und vom 16. Juni 1983 – 2 StR 837/82, NJW 1983, 2396, 2397).

bb) Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es jedoch nicht, denn die Rüge ist jedenfalls wegen der Unzulänglichkeiten des [X.] unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

(1) Die Revision lässt bereits nicht klar erkennen, welche [X.] sie als fehlerhaft beanstandet.

Das geschilderte Prozessgeschehen zur vorangestellten Verzögerungsrüge (s.o. [X.])), welches die Revision – schon für sich bedenklich – auch zur hier behandelten Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts und der nachfolgend erhobenen Aufklärungsrüge (s.u. [X.])) vollständig in Bezug nimmt ([X.]), enthält Ausführungen zu zwei Antragsschriftsätzen mit verschiedenen Beweisbehauptungen, die einerseits einen von beiden Angeklagten unterschriebenen Darlehensvertrag, andererseits eine Bürgschafts- oder Garantieerklärung betreffen. Innerhalb weiterer „Prozesstatsachen“, die die Revision (nur) der hier behandelten Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts und der nachfolgend erhobenen Aufklärungsrüge (s.u. [X.])) gemeinsam voranstellt, beanstandet sie sodann abweichend vom Wortlaut der in Bezug genommenen Antragsschriftsätze die unterbliebene Beweiserhebung zu einem „Entwurf des Darlehensvertrages zwischen der [X.]   V.               GmbH und der [X.]“ und einer „eingescannte[n] Fassung des von dem Angeklagten       [X.]unterzeichneten Darlehensvertrags zwischen der [X.]   V.              GmbH und der [X.]“. In ihren späteren rechtlichen Ausführungen (nur) zur Verletzung des Beweisantragsrechts nimmt die Revision Bezug auf „das von den Angeklagten behauptete Dokument“ und auf „eine ganze Reihe an Dokumenten“, die bislang nicht Aktenbestandteil seien, „sich aber auf der Sicherungskopie finden lassen“.

Im Ergebnis legt die Revision nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit und Klarheit offen, welche Dokumente sich auf den Datenträgern befinden sollen.

(2) Durch ihre zur Begründung der behaupteten Verletzung des Beweisantragsrechts gewählte Formulierung, das [X.]rhandensein der (nicht eindeutig bezeichneten) „Dokumente“ auf der Festplatte könne „nicht ausgeschlossen werden“, wird ein [X.] zudem nicht hinreichend bestimmt behauptet. Denn die Revision muss [X.] als Tatsachen, nicht als bloße Möglichkeiten behaupten ([X.], Urteil vom 5. März 1953 – 5 [X.], NJW 1953, 836).

(3) Schließlich mangelt es dem umfangreichen [X.] auch an einer die Prüfung überhaupt ermöglichenden Strukturierung.

Der [X.] muss aus sich heraus so verständlich sein, dass das Revisionsgericht ohne weiteres daran anknüpfen kann ([X.] in [X.], 7. Aufl., § 344 Rn. 39 mwN). In diesem Zusammenhang kann es im Einzelfall zwar ausreichen, wenn die Revision auf bereits im Rahmen einer anderen Rüge vorgebrachtes Verfahrensgeschehen verweist (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Februar 2010 – 3 [X.], [X.], 676). Das hier „vollständig“ in Bezug genommene ([X.]) Verfahrensgeschehen zur Verzögerungsrüge (s.o. [X.])) enthält jedoch eine Vielzahl von [X.]n, die – wahlweise – nur für die Verzögerungsrüge oder (jeweils auch oder ausschließlich) für die (hier behandelte) Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts und die nachfolgend erhobene Aufklärungsrüge (s.u. [X.])) Bedeutung erlangen. Es ist – worauf bereits der [X.] in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 hingewiesen hat – nicht Aufgabe des [X.], den [X.] aus verschiedenen Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei den Sachzusammenhang selbst herzustellen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. April 2005 – 5 [X.], [X.], 463; vom 25. September 1986 – 4 StR 496/86, [X.]R StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1).

(4) Lediglich ergänzend kommt hinzu, dass das im Antragsschriftsatz vom 30. [X.]uptverhandlungstag in Bezug genommene „Schreiben von      [X.]vom 21.08.2007“ nicht mit vorgelegt worden ist.

d) Auch die Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der der Angeklagte die unterbliebene Auswertung der 2009 sichergestellten Datenträger beanstandet, ist aus den unter [X.])[X.]) genannten Gründen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Sie wäre im Übrigen auch unbegründet, denn nachdem die [X.] aus dem [X.]rhandensein von [X.] ausdrücklich nicht auf den Abschluss wirksamer Verträge hat schließen wollen, drängten sich ihr – auch unter Berücksichtigung des von der Revision behaupteten [X.] des Fax- und Speicherdatums – Beweiserhebungen zum [X.]rhandensein weiterer, allenfalls einseitig unterzeichneter Entwürfe oder Erklärungen neben den bereits eingeführten Unterlagen ([X.]) nicht auf.

In Bezug auf die Buchhaltungsunterlagen der [X.]  H.   V.  [X.] GmbH wäre die Rüge überdies ohne Erfolg, weil die betreffende Beweiserhebung nach Übergabe der dem Angeklagten [X.] 2009 überlassenen Datenträger im weiteren Verlauf der [X.]uptverhandlung noch durchgeführt wurde.

II.

Auch die näher ausgeführte Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

1. Komplex „[X.]“

a) Ohne Erfolg bleiben die [X.] gegen die Beweiswürdigung zu den [X.] betreffend die Verfügungen über das [X.].

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, der sich unter dem umfassenden Eindruck der [X.]uptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO). Die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 1957 – 2 StR 508/56, [X.]St 10, 208, 209 ff.; Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 [X.], [X.]St 29, 18, 20 f.). Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich soweit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen ([X.], Urteil vom 21. März 2013 – 3 [X.], [X.], 420 mwN).

aa) Die [X.] hat ihre Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten [X.]gegenüber der [X.]   GmbH zutreffend auf dessen rechtsfehlerfrei festgestellte Rolle als faktischer Geschäftsführer dieser [X.] gestützt (vgl. zur Vermögensbetreuungspflicht des faktischen Geschäftsführers [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 5 [X.]; Urteile vom 27. Juni 2005 – [X.]; vom 25. Februar 2002 – [X.]; vom 11. Dezember 1997 – 4 [X.]/97).

bb) Die Pflichtwidrigkeit der einzelnen Zahlungen hat sie ohne Rechtsfehler aus dem Widerspruch der jeweiligen Zahlungszwecke zum Verwendungszweck aus dem (zweiten) Darlehensvertrag mit der [X.]     abgeleitet.

cc) Auch die Beweiswürdigung zum Vermögensnachteil hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.

(1) Dies gilt insbesondere für die Erwägungen, aufgrund derer die [X.] im Komplex [X.]  GmbH (s.o. Fälle [X.]4.-11.) eine Kompensation des durch die Auszahlungen entstandenen Vermögensnachteils durch wirtschaftlich gleichwertige Gegenansprüche oder wegen ausreichend verfügbarer, zum Ausgleich geeigneter und bestimmter finanzieller Mittel der Angeklagten abgelehnt hat (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 13. Dezember 1994 – 1 [X.], [X.], 233, 234 mwN; Urteile vom 27. Januar 1988 – 3 [X.], [X.], 191; vom 16. Dezember 1960 – 4 StR 401/60, NJW 1961, 685, 686).

Der Einlassung der Angeklagten, wonach die Auszahlungen auf der Grundlage wirksamer Darlehensverträge – also unter wirksamer und willentlicher Begründung von Rückzahlungspflichten – erfolgt seien, hat die [X.] unter umfassender Würdigung einer Vielzahl von Umständen (Fehlen eines schriftlichen Vertrages, fehlende Vertretungsmacht des Angeklagten [X.], fehlende Kenntnis vom behaupteten Darlehen bei der Zeugin [X.] und den mit der Buchhaltung der [X.] betrauten Personen, darlehensuntypische Vertragsbedingungen im Entwurf, fehlende Verbuchung eines Darlehens bei der [X.]  GmbH, fehlende Valutierung der Gesamtsumme, [X.]rnahme der ersten Auszahlung bereits vor dem angeblichen Vertragsschluss) keinen Glauben geschenkt. Der im ergänzenden Schriftsatz vom 13. März 2014 gegen diese Würdigung gerichtete Revisionsangriff basiert auf urteilsfremdem [X.]rbringen zu abweichenden Buchungszeitpunkten und zu Buchungsfehlern; er bleibt – ebenso wie die auf ihm aufbauende abweichende Beweiswürdigung – im Revisionsverfahren unbeachtlich.

(2) Nachdem die [X.] weder von der Schaffung wirksamer Rückforderungsansprüche noch von einem ernstlichen Rückzahlungswillen der Angeklagten bezüglich zugunsten der [X.] ausbezahlter Beträge ausgegangen ist, waren entgegen der Auffassung der Revision Erörterungen zum [X.]rhandensein etwaige Rückforderungen deckender Geldmittel bei der [X.]  GmbH nicht mehr veranlasst.

b) Auch mit ihren Angriffen gegen die rechtliche Bewertung der [X.] deckt die Revision insoweit keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.

Entgegen ihrer Auffassung lassen die Urteilsgründe nicht besorgen, dass die [X.] die rechtliche Wirksamkeit der Darlehensvereinbarung an deren Schriftform geknüpft hat. Denn ersichtlich hat sie – neben zahlreichen weiteren Umständen (s.o. C.II.1.a)cc)) – das Fehlen eines schriftlichen Vertrages lediglich als (ein) Indiz dafür herangezogen, dass ein wirksamer Vertrag nicht bestand.

[X.] hat die [X.] auch ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der [X.]   GmbH in die schädigenden Zahlungen abgelehnt, weil hierzu allein die Zustimmung der vom Angeklagten [X.] beherrschten [X.] nicht ausgereicht hätte ([X.], Urteil vom 27. August 2010 – 2 [X.], [X.]St 55, 266 ff.).

2. Komplex „Geschäftskonto“

Ohne Rechtsfehler hat die [X.] auch die Entnahmen des Angeklagten [X.] vom Geschäftskonto der [X.]   GmbH als Untreuehandlungen bewertet.

Ausgehend von dem zutreffenden rechtlichen Maßstab, wonach die Verwendung gesellschaftlicher Geldmittel oder Informationen für gesellschaftsfremde, ausschließlich dem Eigeninteresse dienende Zwecke für den Geschäftsführer eine [X.] darstellt (vgl. zum formellen Geschäftsführer [X.], Urteil vom 23. September 1985 – [X.], NJW 1986, 585; [X.] NZG 1999, 353 mwN), weil allein das Unternehmensziel, der Gegenstand des Unternehmens und das Unternehmensinteresse ihm gegenüber die maßgeblichen Kriterien für sorgfaltsgemäßes [X.]ndeln bilden (vgl. zum formellen Geschäftsführer [X.], aaO, mwN; [X.]/[X.] in [X.], GmbHG, 11. Aufl., § 43 Rn. 64), hat sich die [X.] rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die festgestellten Auszahlungen und Überweisungen vom Geschäftskonto lediglich privaten Zwecken des Angeklagten dienten.

Dies gilt insbesondere für die unter [X.]II.6. und 9. dargelegten Geldflüsse zugunsten der [X.], hinsichtlich derer die [X.] – im Unterschied zu anderen Zahlungen, bezüglich derer eine Verurteilung des Angeklagten nicht erfolgt ist (s.o. [X.]) – einen konkreten Bezug zu bestehenden Honorarabreden zugunsten der [X.] ausgeschlossen hat.

Bezüglich der Zahlungen an die [X.].                 GmbH & Co. KG (Fälle [X.]II.1.-4.) hat die [X.] unter zutreffender Maßstabsetzung geprüft, ob die Zuwendungen zur Förderung von Kunst als „gravierende“ Pflichtverletzungen einzustufen waren (zum Maßstab vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 2001 – 1 [X.], [X.], 1585); sie hat dies aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, namentlich der Motive des Angeklagten, des fehlenden Nutzens des Sponsorings für die [X.]   GmbH, der fehlenden Nähe zu deren Unternehmensgegenstand, der fehlenden Angemessenheit im Hinblick auf die schwache Vermögenslage der [X.]   GmbH und der Verwandtschaft zur Nutznießerin als leitendes Motiv der Zahlungen ohne Rechtsfehler bejaht.

III.

Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Die strafschärfende Berücksichtigung des kollusiven Zusammenwirkens mit dem Mitangeklagten       [X.]begründet keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB). Denn zur Verwirklichung des [X.] genügte es, dass der Angeklagte aufgrund seiner eigenen Sonderstellung als Pflichtenträger und seiner eigenen Pflichtenverletzung den tatbestandsmäßigen Erfolg zumindest mit herbeigeführt hat.

IV.

Eine zusätzliche Kompensation für Verfahrensverzögerungen im Revisionsverfahren ist nicht veranlasst.

Dabei kann dahinstehen, ob die von der Revision hierzu „vorsorglich“ erhobene Verfahrensrüge mit Blick auf § 345 Abs. 1 StPO verfristet wäre; dem hiergegen gerichteten Einwand der Revision, die Frist sei mangels einer nach der Protokollberichtigung im Hinblick auf § 273 Abs. 4 StPO erforderlichen nochmaligen Urteilszustellung noch nicht in Gang gesetzt, vermag der [X.] schon im Hinblick auf die Entscheidung des Großen [X.]s für Strafsachen vom 23. April 2007 ([X.] Rn. 64) nicht zu folgen. Nachdem ausweislich des [X.]s die reklamierte Verfahrensverzögerung jedoch erst nach dem Eingang der [X.] eingetreten sein kann, hatte der [X.] eine etwaige rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ohnehin von Amts wegen zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 27. Februar 2014 – 4 [X.] mwN; vom 2. Juli 2013 – 2 [X.] mwN; vom 11. März 2008 – 3 StR 36/08).

Indes ist das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Die Revision rügt im [X.] eine Untätigkeit der [X.] zwischen dem Eingang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Berichtigungsvorhaben am 17. September 2013 und der Berichtigungsentscheidung des [X.]s vom 23. Oktober 2013. Dieser Zeitraum ist schon deshalb übersetzt, weil – wie die Revision selbst vorträgt – der Verteidigung des Mitangeklagten      [X.]auf deren Ersuchen hin Stellungnahmefrist bis zum 10. Oktober 2013 gewährt worden war; eine Berichtigungsentscheidung konnte jedoch gegenüber beiden Angeklagten nur einheitlich getroffen werden. Der danach verbleibende Zeitraum von dreizehn Tagen begründet keine erhebliche Verzögerung des Verfahrens.

D.

Revision des Angeklagten      B.

Der Angeklagte        [X.]rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Auch sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

1. Die von dem Angeklagten erhobene Inbegriffs- und die daneben erhobene Aufklärungsrüge bleiben jeweils aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 zutreffend ausgeführten Gründen erfolglos.

Auch die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte die Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO i.V.m. § 177 GVG) beanstandet ([X.] ff.), bleibt mit Blick auf die vom [X.] gegebene Begründung erfolglos. Zudem weist die getroffene sitzungspolizeiliche Maßnahme keinen Rechtsfehler auf.

2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Verletzung des § 261 StPO i.V.m. § 249 Abs. 2 StPO, mit der der Angeklagte beanstandet, verschiedene in einer [X.] aufgeführte Urkunden seien nicht ordnungsgemäß in die [X.]uptverhandlung eingeführt worden, weil das Gericht und die Schöffen deren Inhalt nicht zur Kenntnis genommen hätten.

Die Rüge ist unbegründet, denn der behauptete [X.] liegt nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus dem (berichtigten) [X.]uptverhandlungsprotokoll, „dass die [X.] und Schöffen die in der [X.], die dem [X.]uptverhandlungsprotokoll vom 18.05.2012 beigefügt ist, genannten Urkunden (mit Ausnahme der Ziffer 2) gelesen haben“.

Für die Überprüfung des behaupteten [X.]es ist allein das berichtigte Protokoll maßgeblich.

Die [X.] hat das [X.], dessen Ablauf der [X.] in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 detailliert dargestellt hat, ordnungsgemäß nach Maßgabe der im Beschluss des Großen [X.]s für Strafsachen des [X.] vom 23. April 2007 ([X.], [X.]St 51, 298 ff.) entwickelten Anforderungen durchgeführt.

Die Unrichtigkeit des früheren Protokolls ist erwiesen. Denn beide Urkundspersonen haben die sichere Erinnerung daran, dass zu Beginn der [X.]uptverhandlung am 15. Juni 2012 auch die Feststellung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO getroffen wurde. Dies ergibt sich – auch unter Berücksichtigung des [X.]s – aus den hierzu vom [X.]rsitzenden der [X.] und der Protokollführerin abgegebenen Erklärungen sowie der ergänzenden Erklärungen der Berichterstatterin und der Beisitzerin. Demgegenüber hat der Angeklagte weder im Rahmen des [X.] noch des Revisionsverfahrens substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen er oder sein Instanzverteidiger sich im Gegensatz zu den Urkundspersonen der Richtigkeit des zunächst gefertigten Protokolls sicher sind (vgl. hierzu bereits [X.] – [X.] – aaO Rn. 63 sowie [X.], Beschluss vom 28. Juni 2011 – 3 [X.], [X.], 523 f.). Soweit die Revision sich allgemein auf wissenschaftliche Erkenntnisse über den Verlust von Erinnerungen zu länger zurückliegenden, routinemäßigen Verfahrensabläufen beruft, sind diese Ausführungen nicht geeignet, die die konkreten Besonderheiten gerade dieses [X.] darlegenden Erklärungen der genannten [X.] und der Protokollführerin zu entkräften.

II.

Die näher ausgeführte Sachrüge deckt keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.

1. Die zahlreichen [X.] gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Verfügungsbefugnis (s.u. [X.])), zur Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der [X.]      (s.u. [X.])) und zum Vermögensnachteil (s.u. [X.])) bleiben ohne Erfolg.

a) Es stellt keinen revisiblen Rechtsfehler dar, dass die [X.] sich bei der Prüfung der Verfügungsbefugnis des Angeklagten      [X.]nicht explizit mit den von der Revision aufgezeigten abweichenden Interpretationsmöglichkeiten des Darlehensvertrages auseinandergesetzt hat, die der Annahme einer willentlichen Überlassung des Darlehensbetrages durch die Bank an den Angeklagten im Ergebnis entgegen stünden.

Die Auslegung von Verträgen ist ein wertender Akt, weil sie unterschiedliche Aspekte in einer richterlichen Feststellung zusammenführt. Deshalb gelten die für die revisionsgerichtliche Kontrolle der tatrichterlichen Beweiswürdigung aufgestellten Regeln (s.o. C.II.1.a)) ebenso für die Würdigung von Erklärungen, Verträgen oder Urkunden durch den Tatrichter. Die revisionsrichterliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln vorliegt ([X.], Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 [X.], NJW 2004, 2248, 2450 mwN; Beschluss vom 12. Februar 2003 – 5 [X.], NJW 2003, 1821 mwN).

Solche Verstöße zeigt die Revision jedoch nicht auf.

Nach dem festgestellten Vertragsinhalt, der zunächst eine Verfügung der Darlehenssumme auf das Geschäftskonto der [X.]   GmbH und sodann von dort eine „Überweisung der Geldmittel“ auf das [X.] vorsah (s.o. [X.]), erweist sich die von der [X.] vorgenommene Auslegung der vertraglichen Bestimmungen, wonach die zweistufige Überweisung des Geldes zunächst an die [X.]   GmbH und von dieser sodann auf das [X.] des Angeklagten auch dem Willen der Bank entsprach, nicht nur als nachvollziehbar, sondern sogar als naheliegend. Die Revision erschöpft sich diesbezüglich in einer abweichenden, revisionsrechtlich unbeachtlichen Auslegung des Vertrages.

Folgerichtig begründet das Schweigen der Urteilsgründe zu den von der Revision aufgrund ihrer abweichenden Auslegung vermuteten alternativen Motiven der Vertreter der [X.]   GmbH für die Überweisung auf das [X.] auch keinen revisionsrechtlich beachtlichen Erörterungsmangel.

b) Die von der Revision behaupteten Widersprüche bei der Begründung der Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten bestehen, wie bereits der [X.] in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 aufgezeigt hat, nicht. Zudem lag aufgrund der Urteilsfeststellungen zur treuhänderischen Abrede zwischen dem Angeklagten        [X.]und der [X.]   V.            GmbH die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten auch der [X.] gegenüber nahe; dass die [X.] eine solche abgelehnt hat, beschwert ihn indes nicht.

c) Die – dem diesbezüglichen [X.]rbringen im Rechtsmittel des Angeklagten [X.] (s.o. C.II.1.a)[X.]) und (2)) entsprechende – Beanstandung des Schweigens der Urteilsgründe zur Bonität der [X.]  GmbH zeigt aus den bereits dort genannten Gründen keinen Erörterungsmangel auf.

2. Auch die rechtlichen Wertungen der [X.] halten sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

Entgegen der Auffassung der Revision bestimmte sich die Verfügungsbefugnis des Angeklagten      [X.]über die Darlehenssumme allein aus den zwischen ihm (Treuhänder) und der [X.]      (Treugeberin) vertraglich begründeten Pflichten ([X.]), nicht durch den Umfang des bestehenden Kontoführungsvertrages zwischen ihm und der das [X.] führenden [X.]    .

III.

Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere lassen die [X.] auch keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot besorgen (s.o. [X.].).

E.

Revisionen der Staatsanwaltschaft

Auch den Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] nur teilweise vertreten werden, bleibt der Erfolg versagt.

I.

1. Die Freisprüche beider Angeklagter von den [X.]rwürfen des [X.] zum Nachteil der Zeugin [X.]   bei Abschluss der Verträge vom 16. Oktober 2006 (B.I.1. und [X.]) und zum Nachteil der [X.]      beim Abschluss des (zweiten) Darlehensvertrages im Jahr 2007 ([X.] und [X.]) sowie der Freispruch des Angeklagten [X.]von weiteren [X.]rwürfen der Untreue zum Nachteil der [X.]   GmbH (B.I.3.-7. und [X.]) weisen – auch unter Berücksichtigung des hiergegen gerichteten [X.]s – aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 genannten Gründen keine Rechtsfehler auf.

2. Auch der Freispruch vom [X.]rwurf eines [X.] zur Erlangung der [X.] ([X.] und B.II.8.) hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Er wird durch die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zum mangelnden Vermögenswert der [X.] getragen; eines [X.] auf die ergänzenden tatsächlichen Erwägungen der [X.] zur Kausalität der Täuschungshandlung und zu einem etwaigen „Rücktritt“ des Angeklagten [X.]bedarf es daher nicht mehr.

a) Die Wertung der [X.], bei wirksamer Übertragung des Erbteils verkörpere die [X.] mangels Vermögenswerts keine betrugsrelevante Vermögensverfügung mehr, ist rechtsfehlerfrei.

Eine materielle Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Zeugin [X.]   als Erbteilsinhaberin kam nicht in Betracht, nachdem sich – wie die [X.] zutreffend ausgeführt hat – die gesamte dingliche Rechtsänderung zugunsten der [X.]   GmbH bereits durch die in Ziffer [X.] des notariellen Vertrages vom 16. Oktober 2006 erklärte Abtretung (vgl. dazu [X.] in [X.], § 2371 Rn. 11 mwN; s.a. Stürner in [X.], [X.], 15. Aufl., § 2033 Rn. 1 mwN; [X.] in jurisPK-[X.], 6. Aufl., § 2033 Rn. 33) vollständig vollzogen hatte.

Auch in Bezug auf den schuldrechtlichen [X.] bewirkte die [X.] keine schädigende Vermögensverfügung i.[X.]. § 263 Abs. 1 StGB. Denn der [X.] als solcher blieb durch den [X.]llzug der [X.] unberührt.

Im Ergebnis zu Recht hat die [X.] eine vermögenswerte Position auch nicht darin gesehen, dass mit der [X.] die vertraglich bestimmte Verknüpfung zwischen dem notariellen [X.] und der vorherigen Zahlung des Kaufpreises hinfällig wurde. Soweit dadurch nach dem Willen der Vertragsparteien – im Sinne eines Zurückbehaltungsrechts – die Durchsetzbarkeit des [X.]s gesichert werden sollte, mangelte es dieser Sicherheit jedenfalls an Werthaltigkeit. Denn die Verknüpfung hinderte die [X.]   GmbH nicht, die [X.] auf anderem Wege als über den zur beiderseitigen Interessenwahrung verpflichteten Notar zu betreiben. Vielmehr hätte sie den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs auch auf andere Weise direkt gegenüber dem Grundbuchamt erbringen können.

b) Die [X.] hat sich auch mit der von der Revision reklamierten Möglichkeit auseinandergesetzt, gravierende Mängel – namentlich ein Verstoß gegen das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 [X.], [X.]) und die Sittenwidrigkeit der gesamten Vereinbarung (§ 138 [X.], [X.]) – hätten zur Nichtigkeit (auch) der (dinglichen) Erbteilsübertragung geführt, mit der Folge, dass die Zeugin [X.]   im Zeitpunkt der [X.] Erbteilsinhaberin geblieben wäre. In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten [X.]   GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin [X.]  eingetreten (vgl. hierzu [X.] NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits [X.], 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. [X.], 260, 261 mwN).

In diesem Zusammenhang hat die [X.] jedoch ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Angeklagten bezüglich der eine etwaige Nichtigkeit begründenden Umstände nicht vorsätzlich handelten. Dies hat sie mit tragfähigen Erwägungen begründet ([X.] f.), die durch das [X.] nicht entkräftet werden. Soweit die Revision zu einer anderen Beurteilung gelangt, weil die Angeklagten – im Wege eines [X.] – bereits beim Vertragsschluss den Willen gehabt haben sollen, den Erbteil ohne Gegenleistung zu erlangen, widerspricht dies den Urteilsfeststellungen.

II.

1. Soweit die Angeklagten in den Komplexen [X.] und [X.]II. wegen Untreuehandlungen verurteilt worden sind, deckt das [X.] ebenfalls keine Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten auf.

a) Die weit überwiegende Annahme tatmehrheitlicher Begehung begegnet keinen Bedenken.

Nach den Urteilsfeststellungen kamen die Angeklagten zunächst allgemein überein, die auf dem [X.] ruhenden Geldmittel bei Bedarf zweckfremd zu verwenden ([X.]). Sie deckten sodann ab dem 22. August 2007 „in enger Absprache“ finanzielle Engpässe der [X.]  H.   V.  [X.] GmbH, wobei sie „den [X.] jeweils dann [fassten], wenn Forderungen drängend wurden“ (UA S. 53).

Diese Feststellungen beruhen auf einer [X.] Beweiswürdigung. Die aus divergierenden Zahlungszeitpunkten und konkret-anlassbezogener Verwendung gezogene Schlussfolgerung der [X.], dass lediglich eine allgemeine Übereinkunft zur Tatbegehung bei Gelegenheit vorlag (vgl. zur bloßen Tatgeneigtheit auch [X.], Beschluss vom 11. Januar 2012 – 1 [X.]) und – im Gegenzug – für jede Tat ein neuer [X.] zu bilden war, hält sich innerhalb des dem Tatrichter gewährten [X.] und ist daher vom [X.] nicht zu beanstanden. Mit ihrem entgegengesetzten [X.]rbringen zeigt die Revision lediglich unbeachtliche abweichende Schlussfolgerungen, jedoch keine Rechtsfehler auf.

Damit fehlte aber bereits der festgestellten generellen Unrechtsvereinbarung der Angeklagten, bei Gelegenheit Gelder vom [X.] zur Deckung anderweitiger Kosten einzusetzen, die Qualität einer für die Annahme natürlicher [X.]ndlungseinheit erforderlichen einheitlichen Willensbildung (vgl. dazu [X.], Urteil vom 1. September 1994 – 4 StR 259/94, [X.], 46, 47).

Die vorstehenden Erwägungen treffen auch auf die Bewertung der vom Angeklagten M.      allein begangenen Untreuetaten zu Lasten des [X.] zu. [X.] ist die [X.] daher nur im Komplex [X.]II. bezüglich der fünf am 27. Dezember 2007 jeweils zugunsten der [X.].                      GmbH erfolgten Zahlungen in Höhe von 1.000 Euro von natürlicher [X.]ndlungseinheit ausgegangen; die übrigen Taten hat sie jeweils als rechtlich selbständig bewertet (vgl. auch [X.], Beschluss vom 18. Mai 2010 – 4 StR 182/10).

b) Auch die Erwägungen, aus denen die [X.] in allen Fällen die Annahme eines besonders schweren Falles infolge gewerbsmäßiger Begehung der Untreuetaten (§§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) abgelehnt hat, halten sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will ([X.], Beschluss vom 13. September 2011 – 3 [X.], [X.], 325, 328; Beschluss vom 7. September 2011 – 1 StR 343/11, [X.], 373; [X.], StGB, 61. Aufl. 2014, [X.]r § 52 Rn. 61 mwN). Die hierzu im Rahmen der Beweiswürdigung aus insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen – namentlich der Verwendung der Gelder und der teilweisen Ausgleichszahlungen zugunsten der in Anspruch genommenen Konten – gezogenen Schlüsse der [X.] auf das Fehlen einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht sind jedenfalls möglich und damit vom Revisionsgericht hinzunehmen.

Raum                        Graf                             [X.]

               [X.]                     [X.]

Meta

1 StR 75/14

04.09.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München I, 7. Februar 2013, Az: 20 KLs 257 Js 211516/07

§ 344 Abs 2 StPO, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.09.2014, Az. 1 StR 75/14 (REWIS RS 2014, 3119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3119

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