(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2023 I Nr. 176
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2017 I 3786;
VERWALTUNGSRECHT MIETWOHNUNG FLÜCHTLINGE URLAUB WOHNEIGENTUM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT (BVERWG) ASYL TOURISMUS BAU- UND ARCHITEKTENRECHT VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE WOHNFLÄCHE BEBAUUNGSPLAN Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D