(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2023 I Nr. 176
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2017 I 3786;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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06.07.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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