Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2016, Az. 6 A 2/15

6. Senat | REWIS RS 2016, 775

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Tatbestand

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich als Teil eines internationalen Netzwerks die Dokumentation von Verstößen gegen die Presse- und Informationsfreiheit zum Ziel gesetzt hat. Er begehrt die Feststellung, dass der [X.] durch die im [X.] durchgeführte Überwachung des [X.] im Rahmen der strategischen Fernmeldeüberwachung nach § 5 [X.] sein Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG verletzt hat.

2

Der Kläger bezieht sich auf den Bericht des [X.] vom 8. Januar 2015, durch den dieses den [X.] gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] über [X.] unter anderem nach § 5 [X.] in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 unterrichtete ([X.]. 18/3709 [X.] ff.). Danach ordnete das [X.] mit Zustimmung der [X.]-Kommission im [X.] zu drei der in § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] bezeichneten Gefahrenbereiche [X.] an. Es handelte sich um die Gefahrenbereiche internationaler Terrorismus (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 [X.]), Proliferation und konventionelle Rüstung (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 [X.]) sowie illegale Schleusung (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 [X.]). Für den Gefahrenbereich internationaler Terrorismus führte die Anordnung von 792 Suchbegriffen (58 inhaltliche und 734 formale) im ersten Halbjahr und 851 Suchbegriffen (132 inhaltliche und 719 formale) im zweiten Halbjahr dazu, dass sich 906 Telekommunikationsverkehre qualifizierten. Davon stammten einer aus der [X.], 20 aus der [X.], elf aus der [X.] und 175 aus der Spracherfassung. Daneben wurden 639 Verkehrsdatensätze und 60 SMS-Nachrichten erfasst. Im Ergebnis wurden 73 der ausgesonderten Verkehre als nachrichtendienstlich relevant eingestuft. Im Gefahrenbereich Proliferation und konventionelle Rüstung hatte die Anordnung von 11 704 Suchbegriffen (1 432 inhaltliche und 10 272 formale) im ersten Halbjahr und 11 696 Suchbegriffen (1 432 inhaltliche und 10 264 formale) im zweiten Halbjahr die Qualifikation von 14 411 Telekommunikationsverkehren zur Folge. Hiervon hatten ihren Ursprung 13 502 in der [X.], 111 in der [X.], 481 in der [X.] und 314 in der Spracherfassung. Erfasst wurden außerdem ein Verkehrsdatensatz und zwei SMS-Nachrichten. Von nachrichtendienstlicher Relevanz waren 32 Verkehre. Im Gefahrenbereich illegale Schleusung wurden im ersten Halbjahr 27 und im zweiten Halbjahr 28 formale Suchbegriffe angeordnet, anhand derer sich 84 Telekommunikationsverkehre qualifizierten. Davon waren vier dem Bereich Spracherfassung zuzuordnen. Zudem wurden 76 Verkehrsdatensätze und vier SMS-Nachrichten erfasst. Nachrichtendienstliche Relevanz kam 13 Verkehren zu.

3

Der Kläger macht im Hinblick auf die Zulässigkeit der Feststellungsklage geltend, er habe 2013 über seinen der Überwachung unterliegenden Provider etwa 280 000 E-Mails in das Ausland verschickt oder von dort erhalten. Er kommuniziere auf diese Weise mit Gesprächspartnern in dem von dem [X.] überwachten Gebiet zu Themen, die im Zusammenhang mit den mit [X.] belegten Gefahrenbereichen stünden, sowie zum Zweck der Nothilfe für Journalisten vor Ort und im Exil. Angesichts der Vielzahl der bei der Überwachung verwandten Suchbegriffe, der hohen Zahl erzielter Treffer, die sich aus der Überprüfung einer weitaus höheren Anzahl von E-Mails ergeben hätten, und der weiten Ausdehnung des überwachten Gebiets sei es wahrscheinlich, dass seine (journalistische) E-Mail-Korrespondenz erfasst und auf nachrichtendienstliche Relevanz überprüft worden sei. Dies reiche vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für die Annahme eines feststellungsfähigen konkreten Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO aus. Die absolute Sicherheit einer persönlichen Betroffenheit dürfe wegen der Heimlichkeit und Anlasslosigkeit der mit der strategischen Fernmeldeüberwachung in großer Zahl einhergehenden Grundrechtseingriffe nicht gefordert werden. Der Kläger ist der Ansicht, seine Klage müsse in der Sache schon deshalb Erfolg haben, weil die Rechtsgrundlagen der strategischen Fernmeldeüberwachung verfassungswidrig seien. Jedenfalls habe die Überwachung in ihrer im [X.] angeordneten Gestalt auf der Anwendungsebene gegen das Übermaßverbot verstoßen.

4

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der [X.] im Jahre 2013 sein Fernmeldegeheimnis verletzt hat, indem der [X.] im Zuge der strategischen Fernmeldeüberwachung nach § 5 Abs. 1 [X.] für E-Mails Suchbegriffe in Art und Zahl so beantragt und E-Mails mit den angeordneten Suchbegriffen so durchsucht hat, dass mehr als 15 000 E-Mails mit Treffern ermittelt und der weiteren Bearbeitung zugeleitet wurden.

5

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie hält die Klage für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

7

Der Senat hat eine abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und durchgeführt.

8

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten teilgeschwärzt vorgelegten [X.] gemäß § 5 [X.] zum Gefahrenbereich des internationalen Terrorismus für das [X.] verwiesen.

Entscheidungsgründe

9

Die Feststellungsklage ist unzulässig.

Zwar ist der Rechtsweg für das Begehren des [X.], das sich auf die Rechtmäßigkeit der [X.] durchgeführten strategischen Überwachung des [X.] nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 7 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - [X.]) vom 26. Juni 2001 ([X.], 2298), während des hier in Rede stehenden Zeitraums zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2013 ([X.] I S. 1482), bezieht, nicht ausgeschlossen. Ferner ist die sachliche Zuständigkeit des [X.] nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 [X.] gegeben. In beiderlei Hinsicht kann uneingeschränkt auf die Ausführungen in dem Urteil vom 28. Mai 2014 - 6 A 1.13 - ([X.]E 149, 359 Rn. 15 ff.) verwiesen werden, durch das der Senat eine die strategische Überwachung des [X.] nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 7 [X.] im Jahr 2010 betreffende Feststellungsklage des Prozessbevollmächtigten des [X.] abgewiesen hat. Jedoch ist die Sachurteilsvoraussetzung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 [X.] nicht erfüllt. Auch insoweit hält der Senat im Ergebnis an seiner Entscheidung in dem genannten Vorgängerverfahren fest.

Nach § 43 Abs. 1 [X.] feststellungsfähig ist ein Rechtsverhältnis, das sich auf einen konkreten, gerade den jeweiligen Kläger betreffenden Sachverhalt bezieht (1.). Ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne wäre im vorliegenden Fall zu bejahen, wenn es im Zuge der in Rede stehenden [X.] nach § 5 [X.] [X.] zu einem Eingriff in den durch Art. 10 [X.] gewährleisteten Schutz des Fernmeldegeheimnisses, der gemäß Art. 19 Abs. 3 [X.] auch dem Kläger als juristischer Person zusteht, gekommen wäre (2.). Indes ist ein solcher Eingriff nicht mehr feststellbar und damit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht gegeben, weil sich unter den E-Mails, die der [X.] [X.] erfasst sowie als nachrichtendienstlich relevant eingestuft und gespeichert hat, kein [X.] des [X.] befindet, und der [X.] ansonsten erfasste, aber nachrichtendienstlich belanglose E-Mails in rechtmäßiger Weise unverzüglich und vollständig gelöscht hat (3.). Der Beurteilung, dass aus diesem Grund eine zulässige Feststellungsklage nicht erhoben werden kann, steht die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.], auf die sich der Kläger gemäß Art. 19 Abs. 3 [X.] berufen kann, nicht entgegen. Diese Gewährleistung wird durch das auch grundrechtlich verankerte Gebot zur Löschung erfasster, aber für die Aufgabenerfüllung des [X.]es nicht erforderlicher E-Mails und die Bestimmungen des Artikel 10-Gesetzes zur erforderlichen Unterrichtung der von [X.] nach § 5 [X.] Betroffenen in zulässiger Weise begrenzt (4.). Die damit verbundene Erschwerung des gerichtlichen Individualrechtsschutzes ist auch deshalb hinnehmbar, weil die [X.]-Kommission die Rechtmäßigkeit von [X.] nach § 5 [X.] laufend und umfassend kontrolliert und dadurch einen kompensatorischen Grundrechtsschutz gewährleistet (5.).

1. Nach § 43 Abs. 1 [X.] kann durch eine auf Grund eines berechtigten Interesses legitimierte Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses - auch eines in der Vergangenheit liegenden - begehrt werden. Unter einem Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. nur [X.], Urteil vom 23. August 2007 - 7 [X.] 2.07 - [X.]E 129, 199 Rn. 21). Die Beteiligten müssen über die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, überschaubaren, gerade auch den jeweiligen Kläger betreffenden Sachverhalt streiten und dürfen den Verwaltungsgerichten nicht lediglich abstrakte Rechtsfragen, die sich auf der Grundlage eines nur erdachten oder als möglich vorgestellten Sachverhalts stellen, zur Klärung vorlegen (vgl. zu dieser ständigen Rechtsprechung des [X.] seit dem Urteil vom 8. Juni 1962 - 7 [X.] 78.61 - [X.]E 14, 235 <236> die Nachweise in: [X.], Urteil vom 28. Mai 2014 - 6 A 1.13 - [X.]E 149, 359 Rn. 20 f.; aus dem Schrifttum ebenso: [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 43 f.; [X.], in: [X.]/[X.]/Bier , [X.], Band 1, Stand Juni 2016, § 43 Rn. 17).

2. Greift der [X.] feststellbar auf einen Telekommunikationsverkehr in einer Weise zu, die als Eingriff in das durch Art. 10 [X.] geschützte Fernmeldegeheimnis zu qualifizieren ist, ist dies geeignet, rechtliche Beziehungen zwischen der Behörde und dem betroffenen Telekommunikationsteilnehmer im Sinne eines nach § 43 Abs. 1 [X.] feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses zu begründen ([X.], Urteile vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 - [X.]E 130, 180 Rn. 26 und vom 28. Mai 2014 - 6 A 1.13 - [X.]E 149, 359 Rn. 23). Das [X.] hat in seinem grundlegenden Urteil zur strategischen Fernmeldeüberwachung vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - ([X.] 100, 313 <366 f.>) die Grenzen für den Tatbestand des Eingriffs in Art. 10 [X.], der die Vertraulichkeit der Kommunikation schützen will, weit gezogen. Danach liegt in jeder Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung von Kommunikationsdaten durch den Staat ein Grundrechtseingriff. Ein Eingriff ist danach schon die Erfassung selbst, insofern sie die Kommunikation für den [X.] verfügbar macht und die Basis des nachfolgenden Abgleichs mit den nach § 5 Abs. 1 und 2 [X.] angeordneten Suchbegriffen bildet. An einem Eingriff fehlt es nur, soweit [X.] zwischen [X.] Anschlüssen ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, aber unmittelbar nach der Signalaufbereitung technisch wieder spurenlos ausgesondert werden. Die sich an die Erfassung anschließenden Informations- und Datenverarbeitungsprozesse - insbesondere der Abgleich mit den Suchbegriffen, die weitere Überprüfung durch Mitarbeiter des [X.]es sowie die Aufbewahrung und Verwendung der als nachrichtendienstlich relevant eingestuften Daten - stellen weitere eigene Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 [X.] dar. An diese von dem [X.] bei der Beurteilung der strategischen Fernmeldeüberwachung zu Grunde gelegte Definition des Eingriffs in Art. 10 [X.] ist der Senat gemäß § 31 Abs. 1 [X.] gebunden, zumal sie das [X.] später in anderem Zusammenhang wiederholt hat ([X.], Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. - [X.] 125, 260 <309 f.>). Der Senat ist dementsprechend gehindert, an restriktivere Tendenzen anzuknüpfen, die in der Rechtsprechung des [X.]s im Hinblick auf die Umschreibung von Eingriffen in das in Art. 2 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.] verankerte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Erhebung und Filterung von Daten zur Gewinnung von Informationen erkennbar geworden sind (etwa: [X.], Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - [X.] 115, 320 <343 f.>, Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 u.a. - [X.] 120, 378 <398 f.>; vgl. dazu: [X.], Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 [X.] 7.13 - [X.] 402.41 [X.] Rn. 26 ff.).

3. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass sich unter den insgesamt 118 Telekommunikationsverkehren, die der [X.] im Rahmen der [X.] durchgeführten Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 7 [X.] erfasst, als nachrichtendienstlich relevant eingestuft und weiterhin nachweisbar gespeichert hat, kein [X.] des [X.] befindet. Der [X.] hat insoweit nicht in das Grundrecht des [X.] aus Art. 10 [X.] eingegriffen, so dass in dieser Hinsicht ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 [X.] nicht entstanden ist.

Zu einem derartigen Eingriff mit einer ein Rechtsverhältnis begründenden Wirkung wäre es ferner dann - noch - nicht gekommen, wenn sich ein [X.] des [X.] unter den rein inner[X.] Telekommunikationsverkehren befunden haben sollte, die ganz am Anfang des von dem [X.] bei der strategischen Fernmeldeüberwachung ins Werk gesetzten Erfassungsvorgangs, das heißt unmittelbar nach der Zuleitung des kopierten Rohdatenstroms aus dem von der Anordnung einer Beschränkungsmaßnahme erfassten Übertragungsweg automatisch spurenlos ausgesondert und sofort gelöscht worden sind. Allein technisch bedingte und umgehend neutralisierte Erfassungen dieser Art haben nach ausdrücklicher Maßgabe des [X.]s nicht den [X.]harakter von Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis.

Nicht ausgeschlossen werden kann demgegenüber zum einen, dass sich ein [X.] des [X.] in dem von dem [X.] erfassten, von rein inner[X.] Telekommunikationsverkehren bereinigten Strom von Daten befunden hat, der anhand der angeordneten Suchbegriffe automatisch durchsucht worden ist, ohne sich bei dieser Durchsuchung als sogenannter Treffer zu qualifizieren. Nicht auszuschließen ist zum anderen, dass sich ein [X.] des [X.] bei dem automatischen Durchlauf der Suchbegriffe als Treffer qualifiziert hat, sich dann jedoch bei der unverzüglichen Prüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch Mitarbeiter des [X.]es, die sich nach der Praxis des [X.]es auch auf die Daten juristischer Personen bezieht, als nachrichtendienstlich irrelevant erwiesen hat. In dem einen wie dem anderen Fall wäre der durch einen Eingriff in das Grundrecht des [X.] aus Art. 10 [X.] erfasste [X.] von dem [X.] sofort ausgesondert sowie unverzüglich und vollständig gelöscht worden, wie dies mit allen nachrichtendienstlich irrelevanten E-Mails geschehen ist.

Diese Löschung wäre in rechtmäßiger Weise vorgenommen worden. Schon unmittelbar aus dem Grundrecht des Art. 10 [X.] und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich das auch in der speziellen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] normierte Erfordernis, dass Daten, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis stammen, sogleich gelöscht werden, sobald sie für die den Eingriff rechtfertigenden Zwecke nicht mehr erforderlich sind ([X.], Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - [X.] 100, 313 <400>; ebenso mit Bezug auf Art. 13 Abs. 1 [X.]: [X.], Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. - [X.] 109, 279 <380>; vgl. zu Art. 8 [X.]: [X.], Entscheidung vom 29. Juni 2006 - Nr. 54934/00, [X.] und [X.]/[X.] - Rn. 132; [X.] , Urteil vom 4. Dezember 2015 - Nr. 47143/06, [X.]/[X.] - Rn. 255).

Weil der [X.] seiner Verpflichtung zur Löschung der im Rahmen der strategischen Fernmeldeüberwachung erfassten, aber für seine Aufgabenerfüllung nicht erforderlichen [X.]e nachgekommen ist, hätte er auch einen etwaigen Eingriff in das Grundrecht des [X.] aus Art. 10 [X.] unverzüglich und folgenlos beseitigt. Ein derartiger Eingriff ist, sofern er stattgefunden hat, nicht mehr feststellbar. Dementsprechend ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 [X.] nicht gegeben.

4. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] gebietet keine andere Beurteilung. Zwar fordert diese grundsätzlich die Möglichkeit, Grundrechtseingriffe gerichtlich nachprüfen zu lassen. Die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie erfährt durch die dargestellte Verpflichtung des [X.]es zur Datenlöschung in ihrem durch § 6 Abs. 1 Satz 6 [X.] geregelten Zusammenspiel mit den in § 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 [X.] geregelten Maßgaben für die behördliche Pflicht zur Unterrichtung der von [X.] nach § 5 [X.] Betroffenen jedoch eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Begrenzung. Denn diese gesetzliche Regelung verhindert im Ergebnis eine Perpetuierung von Grundrechtseingriffen.

Das - auch grundrechtlich verankerte - Gebot zur Löschung von für die behördliche Aufgabenerfüllung nicht (mehr) erforderlichen Daten muss im Hinblick auf eine in Frage kommende gerichtliche Kontrolle staatlicher Informations- und Datenverarbeitungsmaßnahmen mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] so abgestimmt werden, dass der Rechtsschutz nicht unterlaufen oder vereitelt wird ([X.], Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - [X.] 100, 313 <364 f., 400> und vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. - [X.] 109, 279 <380>). Diese Abstimmung wird für den Bereich der strategischen Fernmeldeüberwachung durch die genannten Vorschriften des Artikel 10-Gesetzes in nicht zu beanstandender Weise sichergestellt.

Gemäß § 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 [X.] sind [X.] nach § 5 [X.] grundsätzlich nach ihrer Einstellung dem Betroffenen mitzuteilen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] gilt dies jedoch dann nicht, wenn die personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht wurden. Durch diese Regelung, die für juristische Personen im Hinblick auf die ihre Identität betreffenden Daten sinngemäß gelten muss, wird eine Mitteilungspflicht für alle diejenigen Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis ausgeschlossen, die von der Erfassung des von rein inner[X.] Telekommunikationsverkehren bereinigten Rohdatenstroms bis einschließlich der Prüfung der durch die angeordneten Suchbegriffe generierten Treffer auf nachrichtendienstliche Relevanz stattfinden. Mit dem derart umschriebenen Regelungsgehalt trägt die Vorschrift den Vorgaben Rechnung, die das [X.] in seinem Urteil zur strategischen Fernmeldeüberwachung aus dem [X.] zu der Mitteilungsregelung in § 3 Abs. 8 [X.] a.F. aufgestellt hat.

Nach diesen Vorgaben entspricht es im Grundsatz sowohl dem Erfordernis eines effektiven Schutzes des Grundrechts aus Art. 10 [X.] als auch einem aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] ableitbaren Gebot, dass die von heimlichen Maßnahmen der strategischen Fernmeldeüberwachung Betroffenen nachträglich hierüber informiert werden, weil sie ohne eine solche Mitteilung, sofern sie nicht auf andere Weise von der Erfassung ihres [X.] erfahren haben, weder die Unrechtmäßigkeit der Eingriffe in ihr Fernmeldegeheimnis noch etwaige Rechte auf Löschung oder Berichtigung geltend machen können. Gesetzliche Einschränkungen der Mitteilungspflicht sind jedoch nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] und in Ausgestaltung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht ausgeschlossen. Angesichts der großen Zahl von Erfassungen und des Umstandes, dass das gewonnene Material sich in weitem Umfang als irrelevant erweist und alsbald vernichtet wird, kann ein Verzicht auf die Mitteilung gerechtfertigt sein, wenn die erfassten Daten ohne weitere Schritte sogleich als irrelevant vernichtet worden sind ([X.], Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - [X.] 100, 313 <361, 364, 397 ff.>; der Einschätzung nach dem Maßstab des Art. 8 [X.] im Ergebnis zustimmend: [X.], Entscheidung vom 29. Juni 2006 - Nr. 54934/00, [X.] und [X.]/[X.] - Rn. 135 ff.). Auch wenn das [X.] hiernach eine Datenvernichtung ohne weitere Schritte verlangt, bezieht es sich doch auf eine Vernichtung der Daten als irrelevant und setzt damit eine vorherige Relevanzprüfung voraus. Erst bei einer weiteren und die Betroffenen stärker belastenden Verwendung der erhobenen Daten sieht es die Grenze für einen gesetzlich angeordneten Verzicht auf eine Mitteilung erreicht.

Diese Maßgaben für die Zulässigkeit einer Einschränkung der Mitteilungspflicht hat das [X.] in seiner späteren Rechtsprechung zur unbemerkten Erhebung und Verarbeitung von Telekommunikationsdaten bekräftigt. In diesem Zusammenhang könne es in großem Umfang Personen geben, deren Daten nur zufällig miterfasst worden seien und die selbst nicht im Fokus behördlichen Handelns gestanden hätten. In Bezug auf diese Personen müsse das kurzfristige Bekanntwerden von Daten nicht mit der Hinterlassung von Spuren oder mit Folgen für die Betroffenen verbunden gewesen sein. Deshalb könne im Hinblick auf die von einer Benachrichtigung im Einzelfall ausgehenden Vertiefung des Grundrechtseingriffs eine Benachrichtigung auch ohne eine richterliche Bestätigung grundsätzlich schon dann unterbleiben, wenn die Betroffenen von der Maßnahme nur unerheblich berührt worden seien und anzunehmen sei, dass sie kein Interesse an der Benachrichtigung hätten ([X.], Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. - [X.] 125, 260 <337>, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 u.a. - [X.] 129, 208 <251>).

Diese Voraussetzungen durfte der Gesetzgeber nach der von ihm zu Grunde zu legenden generalisierenden Sichtweise für die hier in Rede stehenden Fallgestaltungen als erfüllt ansehen. Bei der strategischen Fernmeldeüberwachung nach § 5 [X.] werden zwar die Telekommunikationsverkehre nicht in einem strengen Sinne nur zufällig miterfasst, denn die [X.] haben gerade zum Ziel, aus sehr vielen erfassten Verkehren wenige Informationen herauszufiltern. Die Beschränkungen richten sich jedoch - abgesehen von der hier nicht entscheidungserheblichen Überwachung eines Auslandsanschlusses nach § 5 Abs. 2 Satz 3 [X.] - nicht gezielt gegen einzelne Personen. Ihr [X.]harakter ist vielmehr primär sachbezogen ([X.], Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 - [X.]E 130, 180 Rn. 27). Bei den unverzüglich durchgeführten Prüfungen der erfassten Telekommunikationsverkehre auf nachrichtendienstliche Relevanz in Gestalt des automatischen Abgleichs mit den angeordneten Suchbegriffen und der anschließenden Kontrolle durch Mitarbeiter des [X.]es verbleiben die betroffenen Personen gewissermaßen verborgen im Hintergrund. Sie müssten, damit ihnen die durchgeführten Beschränkungen mitgeteilt werden könnten, durch nicht auf Einzelfälle begrenzbare Maßnahmen erst in den Lichtkegel einer näheren Untersuchung gezogen werden, die durch den Zweck der strategischen Fernmeldeüberwachung in keiner Weise veranlasst wäre. Hierzu müssten sehr große Mengen von Daten, die ansonsten sofort gelöscht werden könnten, über beachtliche Zeiträume gespeichert werden. Alles dies würde für eine unüberschaubare Zahl von Personen Grundrechtseingriffe, die in dem betroffenen Stadium der Relevanzprüfung eine nur geringe Intensität aufweisen, erheblich vertiefen.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 6 [X.] unterbleibt die Löschung von Daten außer in den Fällen der erstmaligen Relevanzprüfung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.], soweit die Daten für eine Mitteilung nach § 12 Abs. 2 [X.] oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der [X.] von Bedeutung sein können. Die in dieser Vorschrift normierte, mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] gebotene gesetzliche Ausnahme von der ansonsten bestehenden Pflicht zur Löschung nicht mehr benötigter Daten beginnt dort, wo die den Rechtsschutz regelmäßig erst ermöglichende Mitteilungspflicht nach § 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 [X.] einsetzt, nämlich bei einer Aufbewahrung erhobener Daten über den Zeitpunkt der unverzüglichen Prüfung ihrer Relevanz hinaus. Ebenso wenig wie es vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu beanstanden ist, dass die vor dem besagten Zeitpunkt liegenden Stadien eines Eingriffs in Art. 10 [X.] nicht der Mitteilungspflicht unterliegen, bestehen aus Gründen der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie Bedenken dagegen, dass die entsprechenden Daten unverzüglich gelöscht werden. Während nämlich die Mitteilung dem Betroffenen die für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes notwendige Kenntnis von den [X.] verschafft, sichert die Aufbewahrung der Daten das Beweismaterial für eine gerichtliche Prüfung. Demgegenüber ist der Gesetzgeber, soweit er ein Absehen von der rechtsschutzermöglichenden Mitteilung vorsehen darf, auch nicht gehalten, Beweissicherung für ein etwaiges Gerichtsverfahren zu betreiben.

Aus dem beschriebenen Zusammenhang der Pflicht zur nachträglichen Mitteilung von [X.] und dem Unterbleiben einer Löschung von Daten ergibt sich ferner, dass auch die Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 6 und § 6 Abs. 1 Satz 5 [X.] über die Löschung von Protokolldaten am Ende des auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres - im vorliegenden Fall des Jahres 2014 - mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] vereinbar sind. Sofern das [X.] vergleichbare Löschungsregelungen wegen der Kürze der Protokollaufbewahrungsfrist beanstandet hat, betraf dies nur Konstellationen, in denen - anders als hier - eine uneingeschränkte Mitteilungspflicht bestand ([X.], Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - NJW 2016, 1781 Rn. 205, 246, 269 i.V.m. Rn. 138 und 272).

5. Die Erschwerung des Individualrechtsschutzes, die sich aus den beschriebenen Bestimmungen des Artikel 10-Gesetzes ergibt und schon wegen der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen keinen Bedenken unterliegt, wird überdies durch den Grundrechtsschutz kompensiert, der aus der Kontrolltätigkeit der [X.]-Kommission erwächst.

Die [X.]-Kommission entscheidet nach § 15 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 2 [X.] von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von [X.]. Ihre Kontrollbefugnis erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch Nachrichtendienste des [X.] einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene.

Das [X.] hat in seinem Urteil aus dem [X.] betont, dass wegen der [X.], die sich - auch außerhalb des durch den [X.] nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.] und § 13 [X.] erfassten Bereichs - aus der [X.] der Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis, der Undurchsichtigkeit des anschließenden Datenverarbeitungsvorgangs und der Möglichkeit von Mitteilungsbeschränkungen ergebe, eine Kontrolle durch unabhängige und an keine Weisung gebundene staatliche Organe und Hilfsorgane grundrechtlich geboten sei ([X.], Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - [X.] 100, 313 <361>; zum Erfordernis verfahrensmäßiger Kompensation für Einschränkungen individuellen Rechtsschutzes in vergleichbaren Zusammenhängen: [X.], Urteile vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - [X.] 133, 277 Rn. 213 ff. und vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - NJW 2016, 1781 Rn. 135, 140 f.; vor dem Hintergrund von Art. 8 [X.]: [X.], Entscheidung vom 29. Juni 2006 - Nr. 54934/00, [X.] und [X.]/[X.] - Rn. 115 ff.; Urteil vom 12. Januar 2016 - Nr. 37138/14 - [X.] und [X.]/[X.] - Rn. 75 ff.). In einer neuen Entscheidung hat das [X.] dargelegt, dass die [X.]-Kommission als neutrale Instanz zum einen der Einbindung der Exekutive und zum anderen der kompensatorischen Repräsentation der Interessen der Betroffenen durch eine laufende und umfassende Rechtskontrolle diene. Durch ihre Kontrolltätigkeit werde die Rechtmäßigkeit heimlicher staatlicher Überwachungsmaßnahmen prozedural abgesichert ([X.], Beschluss vom 20. September 2016 - 2 [X.] - NVwZ 2016, 1701 Rn. 54, 57).

Es steht in Übereinstimmung mit diesen Maßgaben, dass der Senat in seiner Vorgängerentscheidung aus dem [X.] unter Verweis auf die Befugnisse und den spezialisierten Sachverstand der [X.]-Kommission einen effektiven kompensatorischen Grundrechtsschutz als gewährleistet erachtet hat ([X.], Urteil vom 28. Mai 2014 - 6 A 1.13 - [X.]E 149, 359 Rn. 40 f.; in diesem Sinne bereits zuvor: [X.], Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 - [X.]E 130, 180 Rn. 44 f.).

6. [X.] beruht auf § 154 Abs. 1 [X.].

Meta

6 A 2/15

14.12.2016

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

nachgehend BVerfG, 26. April 2017, Az: 1 BvR 458/17, Nichtannahmebeschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2016, Az. 6 A 2/15 (REWIS RS 2016, 775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 775


Verfahrensgang

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Az. 1 BvR 458/17

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 458/17, 26.04.2017.


Az. 6 A 2/15

Bundesverwaltungsgericht, 6 A 2/15, 14.12.2016.


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Referenzen
Wird zitiert von

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Zitiert

1 BvR 256/08

1 BvR 518/02

1 BvR 1215/07

2 BvE 5/15

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