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Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Beschwerdevorbringen genügt den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] nicht (vgl. [X.] 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Insbesondere legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert dar, dass sie von § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 selbst betroffen ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
26.04.2017
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerwG, 14. Dezember 2016, Az: 6 A 2/15, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.04.2017, Az. 1 BvR 458/17 (REWIS RS 2017, 11927)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11927
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 458/17, 26.04.2017.
Bundesverwaltungsgericht, 6 A 2/15, 14.12.2016.
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