Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 26.07.2010, Az. 1 BvR 1991/09

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2010, 4451

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Gegenstand

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren


Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 € (in Worten: sechstausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

Meta

1 BvR 1991/09

26.07.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Hamburg, 17. Juli 2009, Az: 36A C 60/09, Beschluss

§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 26.07.2010, Az. 1 BvR 1991/09 (REWIS RS 2010, 4451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4451

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Referenzen
Wird zitiert von

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