Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch gerichtliche Entscheidung auf Grundlage von Parteivorbringen, zu dem die Gegenseite nicht Stellung nehmen konnte - zudem Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) aufgrund Beschwerdeentscheidung durch Kammer (§ 568 ZPO) ohne entsprechenden Übertragungsbeschluss des Einzelrichters - Gegenstandswertfestsetzung
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