Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unterlassener Erhebung der Anhörungsrüge gem § 321a ZPO - zudem fehlende Erfolgsaussichten - Missbräuchlichkeit der Beschwerdeerhebung - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 2500 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten
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