Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2011, Az. 2 B 69/10

2. Senat | REWIS RS 2011, 1977

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Gegenstand

Disziplinarklageverfahren; Inhalt der Klageschrift; Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Glaubwürdigkeit von Zeugen; Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme gegen Ruhestandsbeamte


Gründe

1

[X.]ie [X.]eschwerde des [X.]eklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 73 [X.], § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen ist. [X.]ie Voraussetzungen des § 73 [X.], § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil das [X.]erufungsurteil auf Verfahrensfehlern beruht.

2

1. [X.]er [X.]eklagte war Lehrer im Landesdienst. Mit Ablauf des Monats März 2007 wurde er vorzeitig in den Ruhestand versetzt. In einem kurz darauf rechtskräftig gewordenen Strafbefehl wurde wegen eines Vergehens nach § 176 Abs. 1 Alt. 1 und 2 StG[X.] zu Lasten einer zu [X.]eginn der Tathandlungen 13-jährigen Schülerin gegen ihn eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur [X.]ewährung ausgesetzt wurde; zugleich wurde ihm die Zahlung einer Geldbuße von 5 000 € auferlegt. Im [X.], das sexuelle Handlungen in der Schule an und mit der Schülerin, teilweise gegen ihren Willen, zwischen dem 17. Juli 1991 bis zum Ende des Schuljahres 1994/1995 zum Gegenstand hat, ist auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden.

3

2. a) [X.]ie [X.]eschwerde rügt mit Erfolg, dass die Klageschrift hinsichtlich des [X.] (sexuelle Handlungen bis in das Schuljahr 1993/1994) an einem wesentlichen Mangel leidet (Verstoß gegen § 57, § 60 Abs. 1 [X.]), auf dem das Urteil beruht. [X.]er Mangel der Klageschrift hätte von Amts wegen berücksichtigt werden müssen.

4

Im zweiten [X.] wird dem [X.]eklagten mit der Klage vorgeworfen, dass er

"über den oben bezeichneten Tatzeitraum hinaus - jedenfalls bis in das [X.] - die Schülerin [X.] ... regelmäßig zum Oralverkehr gezwungen, an der Schülerin sexuelle Handlungen ausgeführt und an sich von ihr ausführen hat lassen."

5

Eine weitere Konkretisierung findet sich in der Klageschrift nicht.

6

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] muss die Klageschrift u.a. die Tatsachen, in denen ein [X.]ienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und [X.]eweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. [X.]ie Sachverhalte, aus denen das [X.]ienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (Urteile vom 23. November 2006 - [X.]VerwG 1 [X.] 1.06 - juris Rn. 14 § 70 [X.] Nr. 12 nicht abgedruckt>; vom 25. Januar 2007 - [X.]VerwG 2 A 3.05 - [X.] 235.1 § 52 [X.][X.]G Nr. 4 Rn. 27; [X.]eschlüsse vom 13. März 2006 - [X.]VerwG 1 [X.] 3.06 - [X.] 235 § 67 [X.][X.]O Nr. 1 Rn. 13, vom 18. November 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] - Rn. 22, 23 und vom 21. April 2010 - [X.]VerwG 2 [X.] - juris Rn. 6; jeweils zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]G bzw. zu dessen Vorgängernorm § 65 Halbs. 2 [X.][X.]O). [X.]adurch soll sichergestellt werden, dass sich der [X.]eamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann (Urteile vom 23. November 2006 - [X.]VerwG 1 [X.] 1.06 - Rn. 14, 15 § 70 [X.] Nr. 12>, vom 25. Januar 2007 a.a.[X.] und vom 29. Juli 2010 - [X.]VerwG 2 A 4.09 - juris Rn. 146, [X.]eschlüsse vom 8. März 1985 - [X.]VerwG 1 [X.][X.] 16.85 - [X.]VerwGE 76, 347 <349> und vom 13. März 2006 a.a.[X.] Rn. 13). Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass sie Umfang und Grenzen der gerichtlichen [X.]isziplinarbefugnis festlegt. [X.]enn gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.] dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem [X.]eamten in der Klage als [X.]ienstvergehen zur Last gelegt werden (Urteile vom 25. Januar 2007 a.a.[X.] und vom 29. Juli 2010 a.a.[X.] Rn. 147). Nach alledem muss aus der Klageschrift unmissverständlich hervorgehen, welche Sachverhalte angeschuldigt werden. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn bei verständiger Lektüre aus der Klageschrift eindeutig hervorgeht, welche konkreten Handlungen dem [X.]eamten als [X.]ienstvergehen zur Last gelegt werden (zum Ganzen vgl. auch [X.]eschluss vom 28. März 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] - juris Rn. 5).

7

Zum zweiten [X.] genügt die Klageschrift diesen Anforderungen nicht. Weder sind Ort und Zeit der einzelnen Handlungen konkret angegeben noch die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben. Zwar bedürfen die den Gegenstand der [X.]isziplinarklage bildenden Vorgänge keiner tagesgenauen Fixierung, aber die bloße Nennung eines ungefähren Anfangs- und eines ungefähren Endzeitraums (über einen unbekannten Tag zwischen dem 17. Juli 1991 und dem 16. Juli 1992 hinaus bis jedenfalls in das [X.]) mit der Angabe, die sexuellen Handlungen seien regelmäßig (täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich?) ausgeführt worden, lässt offen, wie oft es in etwa zu sexuellen Handlungen gekommen sein soll. Auch der Ort (in der ...) hätte angesichts seiner Größe näher eingegrenzt werden müssen. Welche weiteren sexuellen Handlungen der [X.]eklagte neben dem Oralverkehr an der Schülerin ausgeführt und an sich von ihr hat ausführen lassen sollen, bleibt ebenfalls im Ungewissen. An keiner Stelle in der Klageschrift findet sich eine nähere Präzisierung der Umstände (Tageszeit, was ging voraus, was passierte im Einzelnen?).

8

Soweit das [X.]erufungsgericht darauf verweist, dass dem [X.]eklagten ohnehin aus dem [X.]isziplinarverfahren bekannt gewesen sei, welches Verhalten ihm im Rahmen der [X.]isziplinarklage als [X.]ienstvergehen zur Last gelegt werde, vernachlässigt es die Aufgaben des behördlichen Verfahrens und der Klageschrift. Im behördlichen Verfahren hat der [X.]ienstherr zu ermitteln, welche Vorwürfe sich voraussichtlich erweisen lassen werden. Zudem darf der [X.]ienstherr aus den voraussichtlich beweisbaren Vorwürfen auch nur [X.]ienstpflichtverletzungen und nicht jedes missliebige Verhalten zum Gegenstand der [X.]isziplinarklage machen ([X.]egrenzungsfunktion der [X.]isziplinarklageschrift). Von dieser [X.]egrenzungsfunktion hat der [X.]ienstherr im Übrigen insoweit Gebrauch gemacht, als er nur Oralverkehr unter Zwang zum Gegenstand der Klage gemacht hat. Was allerdings "gezwungen" bedeutet, ob körperlicher oder psychischer Zwang und insbesondere wodurch der Zwang ausgeübt worden sein soll, bleibt ebenfalls im Unklaren.

9

[X.]iese Unbestimmtheit des Vorwurfs führt hier zudem zu Unstimmigkeiten im [X.]erufungsurteil: Während die Zeugin bei ihrer behördlichen Vernehmung körperlichen Zwang geschildert hat, hat sie dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich verneint. Hätte das [X.]erufungsgericht entsprechend seiner Auffassung die Vorwürfe der Zeugin im behördlichen Verfahren zur Konkretisierung der Klageschrift herangezogen, so hätte es den [X.]eklagten deshalb im zweiten [X.] hinsichtlich des durch körperliche Gewalt "erzwungenen" [X.] gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.] vom Vorwurf einer [X.]ienstpflichtverletzung freistellen müssen. Stattdessen hat es den fortlaufenden Oralverkehr erschwerend in seine Gesamtwürdigung einbezogen. [X.]ieser sei "ohne intensive körperliche Gewalt" durch den [X.]eklagten initiiert worden. [X.]as [X.]erufungsgericht lässt offen, welche weniger intensive körperliche Gewalt ausgeübt wurde, und gelangt zur Aberkennung des Ruhegehalts, weil es sich "allein schon aufgrund des sich über Jahre ersteckenden regelmäßigen [X.] um einen außergewöhnlich schweren Fall des sexuellen Missbrauchs einer Schülerin im Schulbereich durch einen dort bediensteten Lehrer" handele.

b) Ebenfalls mit Erfolg rügt die [X.]eschwerde, dass das [X.]erufungsgericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 63 Abs. 1, § 6 [X.], § 86 Abs. 1 VwGO) verletzt habe, weil es keine weiteren [X.]eweise erhoben habe, obwohl sich dies ihm hätte aufdrängen müssen.

Gemäß § 63 Abs. 1 [X.] erhebt das Gericht die erforderlichen [X.]eweise. [X.]emnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des [X.]ienstvergehens und die [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme von [X.]edeutung sind. Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der [X.]inge aufdrängen. [X.]ies gilt gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch für die [X.]erufungsinstanz (vgl. zu den wortgleichen Vorschriften der § 58 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]G: [X.]eschlüsse vom 19. [X.]ezember 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] 34.07 - juris Rn. 5 m.w.[X.] und vom 4. September 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 61.07 - [X.] 235.1 § 58 [X.][X.]G Nr. 4 Rn. 7, vgl. auch zu § 86 Abs. 1 VwGO Urteil vom 28. Juli 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 28.10 - juris Rn. 24 ff.).

Zwar verletzt das [X.]erufungsgericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer [X.]eweisaufnahme absieht, die weder von einem [X.]eteiligten in der mündlichen Verhandlung beantragt worden ist noch sich den Umständen nach aufdrängt (stRspr, vgl. [X.]eschlüsse vom 6. März 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] 81.94 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265, vom 14. Juni 2005 - [X.]VerwG 2 [X.] 108.04 - [X.] 235.1 § 58 [X.][X.]G Nr. 1 = NVwZ 2005, 1199, vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26, vom 19. [X.]ezember 2007 a.a.[X.] Rn. 6 und vom 13. Oktober 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 119.07 - [X.] 235.1 § 69 [X.][X.]G Nr. 5 Rn. 4). Hier hat sich eine weitere [X.]eweisaufnahme jedoch aufgedrängt, ohne dass der [X.]eklagte sie förmlich beantragen musste. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich auch ohne ausdrücklichen [X.]eweisantrag dann auf, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss, wenn also die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen. [X.]ies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen das bisherige Ergebnis der [X.]eweisaufnahme begründete Einwände erhebt. [X.]enn in einem solchen Fall ist das Gericht gehindert, seine Entscheidung unter Übergehung der Einwände auf das angegriffene [X.]eweisergebnis zu stützen (vgl. zum Ganzen Urteil vom 28. Juli 2011 a.a.[X.] Rn. 25 m.w.[X.]).

So verhält es sich hier. In Anbetracht der sehr späten Strafanzeige, vorhandener - kleinerer - Unstimmigkeiten im [X.] der Zeugin [X.] und der Konstellation Aussage gegen Aussage hätte das [X.]erufungsgericht zur Aufklärung der entscheidungserheblichen Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin [X.] und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen durch Vernehmung derjenigen Zeugen weiter nachgehen müssen, denen sich die Zeugin [X.] seinerzeit anvertraut haben will (die von der Schweigepflicht entbundenen Ärzte und der von der Schweigepflicht entbundene Therapeut, die Mutter der Zeugin [X.], die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes [X.], das Ehepaar Wi., die in der mündlichen [X.]erufungsverhandlung von der Zeugin [X.] benannte Frau P., die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht von der Zeugin [X.] benannten Lehrerinnen [X.] und H.-[X.]., Frau S. von der Opferhilfe Frankfurt).

Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass von einigen Zeugen schriftliche Erklärungen vorlagen oder Vernehmungsprotokolle aus dem behördlichen oder anderen Verfahren. [X.]er in § 63 Abs. 1 [X.] statuierte Grundsatz der Unmittelbarkeit der [X.]eweiserhebung verpflichtet das Gericht, alle erforderlichen [X.]eweise selbst zu erheben. Eine bestrittene, beweisbedürftige Tatsache kann deshalb grundsätzlich nicht durch Verlesen von Vernehmungsprotokollen des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens oder anderer gesetzlich geordneter Verfahren festgestellt werden. Von Zeugen hat es sich in der mündlichen Verhandlung selbst einen unmittelbaren persönlichen Eindruck zu verschaffen (zum Ganzen: [X.]eschluss vom 4. September 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 61.07 - [X.] 235.1 § 58 [X.][X.]G Nr. 4 Rn. 7; vgl. zum Grundsatz der Unmittelbarkeit der [X.]eweisaufnahme auch Urteil vom 28. Juli 2011 a.a.[X.] juris Rn. 18 ff.). Etwas anderes gilt zwar für die [X.]erufungsinstanz nach § 70 Abs. 4 [X.] in [X.]ezug auf vom Verwaltungsgericht erhobene [X.]eweise. [X.]as Verwaltungsgericht hat jedoch keinen dieser Zeugen vernommen.

3. [X.]ie übrigen Verfahrensrügen (§ 73 [X.] i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bleiben demgegenüber ohne Erfolg.

a) [X.]ie [X.]eschwerde rügt, dass das behördliche Verfahren durch die Ablehnung der [X.]eweisanträge (auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens und auf Vernehmung dreier Zeugen) und die [X.]efangenheit des mit der Führung der Ermittlungen betrauten Schulamtsmitarbeiters an wesentlichen Mängeln leide, die im gerichtlichen Verfahren nach § 60 Abs. 3 [X.] fortwirkten.

Es kann dahinstehen, ob die Ablehnung der [X.]eweisanträge einen Fehler des behördlichen Verfahrens darstellt. Nach § 27 Abs. 3 [X.] ist im behördlichen [X.]isziplinarverfahren über einen [X.]eweisantrag der [X.]eamtin oder des [X.]eamten nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Satz 1). [X.]em [X.]eweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die [X.]emessung der Art und Höhe einer [X.]isziplinarmaßnahme von [X.]edeutung sein kann (Satz 2). [X.]er [X.] hat insoweit zur wortgleichen Vorschrift des § 24 Abs. 3 [X.][X.]G entschieden, dass die Verletzung dieser Regelungen letztlich [X.] bleibt, weil der angeschuldigte [X.]eamte im gerichtlichen Verfahren den Antrag wiederholen kann und im Übrigen das Gericht von Amts wegen (§ 6 [X.] i.V.m. § 86 VwGO) die erforderlichen [X.]eweise zu erheben hat (§ 63 Abs. 1 [X.]; vgl. Urteil vom 29. Juli 2010 - [X.]VerwG 2 A 4.09 - juris Rn. 133, 138 und [X.]eschluss vom 16. Februar 2010 - [X.]VerwG 2 [X.] 62.09 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 9 Rn. 11).

Nichts anderes gilt, wenn es um die [X.]efangenheit des mit der Führung der Ermittlungen betrauten Schulamtsmitarbeiters geht. Im Übrigen lagen keine Anhaltspunkte für eine [X.]efangenheit des Mitarbeiters (§ 6 [X.] i.V.m. § 21 Abs. 1 Hess VwVfG) vor, da der [X.]efangenheitsantrag ausschließlich mit der - aus der Sicht des [X.]eklagten fehlerhaften - Ablehnung der [X.]eweisanträge durch den Schulamtsmitarbeiter begründet worden ist. Meinungsunterschiede über die konkrete Ausgestaltung der Ermittlungspflicht begründen - von besonderen Umständen des Einzelfalles abgesehen - nicht schon generell den Vorwurf der [X.]efangenheit (vgl. Urteil vom 29. Juli 2010 - [X.]VerwG 2 A 4.09 - juris Rn. 124).

b) Ebenso ohne Erfolg bleibt die Rüge, das [X.]erufungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisantrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens verfahrensrechtswidrig - und zwar unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO sowie gegen seine Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs 1 [X.] und § 108 Abs. 2 VwGO - abgelehnt.

Nach § 63 [X.] erhebt das Gericht im [X.] die erforderlichen [X.]eweise. [X.]as Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, einem [X.]eweisangebot nachzugehen, wenn die unter [X.]eweis gestellte Tatsache zu einem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des [X.]eweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. [X.]eschluss vom 29. Mai 2009 - [X.]VerwG 2 [X.] 3.09 - [X.] 235.1 § 58 Nr. 5 = NJW 2009, 2614, zuletzt [X.]eschluss vom 1. April 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 84.10 - Rn. 5 m.w.[X.]).

[X.]ie [X.]eurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unter [X.]erücksichtigung der vom [X.]eklagten erhobenen Einwände ist grundsätzlich Sache des Gerichts (Urteil vom 29. Juli 2010 - [X.]VerwG 2 A 4.09 - juris Rn. 158). Ausnahmen können dann gerechtfertigt sein, wenn besondere, in erheblicher Weise von den [X.] abweichende, Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht (stRspr des [X.]GH, vgl. [X.]eschluss vom 28. Oktober 2009 - 5 [X.] -, [X.], 100 und Urteil vom 18. August 2009 - 1 [X.] - [X.], 51 jeweils m.w.[X.]; vgl. auch [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 7. Juli 1999 -[X.]VerwG 9 [X.] 401.99 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 304 = juris Rn. 4 m.w.[X.]). [X.]ies kommt überwiegend bei Verdachtsmomenten für eine die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankung in [X.]etracht, nicht aber bereits bei den hier zur [X.]egründung des [X.]eweisantrags vorgetragenen sonstigen Umständen (die Zeugin sei bereits im Kindesalter Opfer anderweitiger sexueller Übergriffe von Erwachsenen geworden, bei ihr liege langjähriger [X.]rogenkonsum mit anhaltender Abhängigkeit und Alkoholmissbrauch vor, sie habe eine höchst problematische Entwicklung im Kindes- und Jugendlichenalter durchlaufen , sie stehe langfristig und andauernd in psychotherapeutischer [X.]ehandlung, sie habe die Strafanzeige gegen den [X.]eklagten erst Jahre nach dem streitigen Tatzeitraum gestellt, sie habe freiwillig die [X.]eziehung zu dem [X.]eklagten aufrecht erhalten, sei mit diesem im Erwachsenenalter eine intime [X.]eziehung eingegangen, es fänden sich signifikante Widersprüche in ihren Aussagen und die mündliche Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht habe die begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage und ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit nicht ausräumen können). [X.]as [X.]erufungsgericht durfte daher den [X.]eweisantrag ohne Verstoß gegen das Prozessrecht ermessensfehlerfrei mit der Argumentation ablehnen, es liege - ungeachtet des nicht unproblematischen Werdegangs der Zeugin [X.] - insgesamt noch keine Sachlage vor, nach der eine [X.]ewertung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit fremder Sachkunde bedarf. Soweit sich die [X.]eschwerde mit der näheren und sehr ausführlichen [X.]egründung des [X.]erufungsgerichts auseinandersetzt, setzt sie nur ihre eigene [X.]eurteilung gegen diejenige des [X.]erufungsgerichts, ohne einen Ermessensfehler darzutun. Insbesondere ist das [X.]erufungsgericht nicht von einer die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigenden, nicht näher bekannten psychischen Erkrankung der Zeugin ausgegangen, sondern hat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - festgestellt, dass diese an einem posttraumatischen Psychosyndrom leidet, und zwar aufgrund des fortwährenden sexuellen Missbrauchs durch den [X.]eklagten. Eine solche Erkrankung ist eine typische Folge eines traumatischen Erlebnisses. Sie führt nicht dazu, dass ein Gericht verpflichtet wäre, ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen.

c) [X.]ie Ablehnung des Antrags auf [X.]eiziehung der Akten des [X.] der [X.] betreffend die Zeugin [X.] lässt ebenfalls keinen Verfahrenfehler erkennen. [X.]as [X.]erufungsgericht durfte den Antrag im Einklang mit dem Prozessrecht mit der [X.]egründung ablehnen, er genüge bereits formal nicht den Anforderungen der § 6 [X.], § 86 Abs. 2 VwGO, weil weder eine bestimmte zu beweisende Tatsache noch ein klares [X.]eweisthema benannt werde; es handele sich um einen unzulässigen Ausforschungsantrag.

Soweit die [X.]eschwerde meint, die [X.]eiziehung der [X.]akte sei von Amts wegen geboten gewesen, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. [X.]iese Argumentation der [X.]eschwerde beruht auf der Annahme, dass es in Fällen sexuellen Missbrauchs einer Schülerin durch einen Lehrer immer zum Schulwechsel kommt. [X.]iese Annahme ist aber weder zwingend noch ist sie Gegenstand der [X.]efragung des Zeugen M. in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht gewesen.

d) Ebenfalls nicht dargelegt ist, dass der [X.]eweisantrag betreffend die Zeugin S.-[X.]. verfahrensrechtswidrig vom [X.]erufungsgericht abgelehnt worden ist. Zur fehlenden Entscheidungserheblichkeit des [X.]eweisantrags setzt die [X.]eschwerde lediglich ihre Würdigung gegen diejenige des [X.]erufungsgerichts.

e) [X.]ie Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 [X.], § 6 [X.], § 108 Abs. 2 VwGO) vernachlässigt, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht Vortrag der [X.]eteiligten zur Kenntnis nimmt und in seine rechtlichen Erwägungen einbezieht. Es ist nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. [X.]as Gericht kann sich auf die [X.]arstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 6 [X.], § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). [X.]er Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt zentrale Argumente eines [X.]eteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinandergesetzt hat (stRspr, Urteil vom 13. Mai 1976 - [X.]VerwG 2 [X.] 26.74 - [X.] 237.4 § 35 Hmb[X.]G Nr. 1, zuletzt [X.]eschlüsse vom 19. April 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 60.11 - juris Rn. 7 und vom 20. Juli 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 32.10 - juris Rn. 3).

[X.]eshalb kann insbesondere aus einer von der Ansicht eines [X.]eteiligten abweichenden [X.]eweiswürdigung eines Gerichts nicht auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden. Im Übrigen ist die [X.]eweiswürdigung aufgrund des § 73 [X.], § 137 Abs. 2 VwGO revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob [X.]eweiswürdigungsgrundsätze wie etwa Auslegungsregeln, [X.]enkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind (stRspr, vgl. nur [X.]eschluss vom 26. Februar 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 122.07 - Rn. 34 = Z[X.]R 2008, 257 <260>; insoweit nicht in [X.] abgedruckt). [X.]ies ist nicht dargelegt. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen die [X.]enkgesetze nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (vgl. [X.]eschluss vom 21. September 1982 - [X.]VerwG 2 [X.] 12.82 - juris Rn. 7 § 46 [X.]RiG Nr. 2>). Sind bei der [X.]eweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur verfahrensfehlerfrei, wenn das [X.] unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 6 [X.], § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden. [X.]as [X.]eschwerdevorbringen legt insoweit keinen Verfahrensfehler dar.

Von einer weiteren [X.]egründung der Ablehnung der Verfahrensrügen wird gemäß § 73 [X.], § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen.

4. Gleichfalls ohne Erfolg wirft die [X.]eschwerde schließlich als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

ob einem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt ohne weitere Voraussetzungen oder Einschränkungen selbst bei lang zurückliegender Tat aberkannt werden kann, wenn er, wäre er noch im [X.]ienst, aus dem [X.]eamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Hierzu weist sie darauf hin, dass zwischen [X.]eginn der Tat 19 Jahre und deren Ende 15 Jahre vergangen seien bis zur Aberkennung des Ruhegehalts, so dass diese [X.]isziplinarmaßnahme bei einem [X.]eamten, der ansonsten unbescholten geblieben sei, unverhältnismäßig erscheine. [X.]ies gelte insbesondere bei einem Ruhestandsbeamten, der nicht mehr die Möglichkeit habe, sich andere Erwerbsquellen zu erschließen. Nach dem Eintritt in den Ruhestand bestünden nur noch beschränkte [X.]eamtenpflichten.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung (§ 73 [X.], § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen [X.]edeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (stRspr, vgl. [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> = [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 18). [X.]iese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die von der [X.]eschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen bereits geklärt sind oder sich anhand der bisherigen Rechtsprechung unter Zuhilfenahme des Gesetzestextes ohne [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantworten lassen. So verhält es sich hier.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.], der mit § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]G inhaltlich übereinstimmt, setzt die Aberkennung des Ruhegehalts voraus, dass die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im [X.]ienst befände. [X.]anach gelten die [X.]emessungsgrundsätze des § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch für die [X.]estimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme gegen einen Ruhestandsbeamten, der während seiner aktiven [X.]ienstzeit ein schweres [X.]ienstvergehen begangen hat. [X.]er nachträgliche Eintritt in den Ruhestand führt weder zur Anwendung anderer [X.]emessungsmaßstäbe noch stellt er einen mildernden Umstand dar.

[X.]en gesetzlichen Regelungen liegen zum einen generalpräventive Erwägungen zugrunde. Es wären Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität des [X.]erufsbeamtentums zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter, der wegen eines schweren [X.]ienstvergehens als aktiver [X.]eamter nicht mehr tragbar wäre, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung zu führen. [X.]ies gilt unabhängig davon, ob das [X.]ienstvergehen in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist und wann es begangen wurde. Zum anderen gebietet der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 [X.], dass ein [X.]eamter, der in den Ruhestand tritt, nachdem er ein zur Auflösung des [X.]eamtenverhältnisses führendes [X.]ienstvergehen begangen hat, nicht bessergestellt wird als ein [X.]eamter, der bis zum Abschluss des [X.]isziplinarverfahrens im aktiven [X.]ienst verbleibt ([X.]VerfG, [X.] vom 22. November 2001 - 2 [X.]vR 2138/00 - NVwZ 2002, 467 und vom 9. August 2006 - 2 [X.]vR 1003/05 - [X.]V[X.]l 2006, 1372 <1373>; [X.]VerwG, Urteile vom 23. November 2006 - [X.]VerwG 1 [X.] 1.06 - [X.] 232 § 70 [X.] Nr. 12 Rn. 28, vom 24. Mai 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] 25.06 - juris Rn. 17 und [X.]VerwG 2 [X.] 28.06 - juris Rn. 17 sowie vom 28. Juli 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 16.10 - juris Rn. 32; [X.]eschlüsse vom 13. Oktober 2005 - [X.]VerwG 2 [X.] 19.05 - [X.] 235.1 § 15 [X.][X.]G Nr. 2 Rn. 6, vom 28. August 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] 26.07 - juris Rn. 3 und vom 26. August 2009 - [X.]VerwG 2 [X.] 66.09 - juris Rn. 10).

Schließlich ist geklärt, dass weder eine lange [X.]auer des Verfahrens noch das lange Zurückliegen des [X.]ienstvergehens es rechtfertigen, von der Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Zwar kann eine pflichtenmahnende [X.]isziplinarmaßnahme in diesen Fällen unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden. [X.]ei Fortbestand des [X.]eamtenverhältnisses kann das durch ein [X.]ienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem [X.]isziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den [X.]eamten eingewirkt haben, sodass sie eine günstigeres [X.] ermöglichen. [X.]emgegenüber geht es bei der [X.]ienstentfernung darum, das [X.]eamtenverhältnis in Fällen besonders schwerwiegender [X.]ienstvergehen zu beenden, weil der [X.]eamte im öffentlichen [X.]ienst untragbar geworden ist. An dem endgültigen Vertrauensverlust, den er durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermögen eine lange Verfahrensdauer oder ein langes Zurückliegen des [X.]ienstvergehens nichts zu ändern. [X.]as verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. [X.]ies gilt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]G, § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] gleichermaßen für die Aberkennung des Ruhegehalts ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 [X.]vR 80/77 - [X.]VerfGE 46, 17 <28 f.>; Kammerbeschluss vom 9. August 2006 a.a.[X.]; [X.]VerwG, Urteile vom 22. Februar 2005 - [X.]VerwG 1 [X.] 30.03 - juris Rn. 80 und vom 8. Juni 2005 - [X.]VerwG 1 [X.] 3.04 - juris Rn. 27; [X.]eschlüsse vom 13. Oktober 2005 a.a.[X.] Rn. 8, vom 28. Oktober 2008 a.a.[X.], vom 26. August 2009 a.a.[X.] Rn. 11 und vom 16. Februar 2010 - [X.]VerwG 2 [X.] 62.09 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 9 Rn. 5 und 6). Aus diesem Grunde gibt es auch für die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts - anders als für die [X.] [X.]isziplinarmaßnahmen - kein [X.]isziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 18 [X.] (§ 15 [X.][X.]G).

[X.]ie Rechtsprechung des [X.] zur überlangen Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 und 13 [X.]) vermag hieran nichts zu ändern. Ob eine überlange Verfahrensdauer Auswirkungen auf die materielle Rechtslage hat, bestimmt sich allein nach innerstaatlichem Recht. [X.]er Gerichtshof kann aber nach Art. 41 [X.] den Staat zum Ersatz des immateriellen Schadens verurteilen (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - Rn. 57 ff. = NVwZ 2010, 1015 ff.).

5. [X.]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 82 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG analog.

Meta

2 B 69/10

26.10.2011

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 2. Juni 2010, Az: 28 A 2577/09.D, Urteil

§ 63 Abs 1 DG HA, § 57 Abs 1 S 1 DG HA, § 16 Abs 2 S 2 DG HA, § 65 Abs 1 DG HA, § 13 Abs 2 BDG, § 52 Abs 1 BDG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2011, Az. 2 B 69/10 (REWIS RS 2011, 1977)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1977

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16b D 13.862

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