Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.02.2019, Az. 2 B 6/19

2. Senat | REWIS RS 2019, 10461

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Gegenstand

Disziplinare Ahndung unberechtigter Zeitgutschriften im Zeiterfassungssystem


Gründe

1

1. [X.]er [X.], ein Polizeioberkommissar im [X.]ienst des klagenden [X.], wurde aufgrund [X.]isziplinarklage vom 12. Mai 2015 vom Verwaltungsgericht aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt, nachdem gegen ihn im [X.] ein Strafbefehl rechtskräftig geworden war, mit dem er wegen gewerbsmäßigen [X.]etruges zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten auf [X.]ewährung verurteilt worden war. [X.]er Verwaltungsgerichtshof hat die [X.]erufung des [X.]n mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen und zur [X.]egründung im Wesentlichen ausgeführt: [X.]er [X.] habe in den Jahren 2008 bis 2010 in 41 Fällen im polizeiinternen Zeiterfassungssystem nachträglich unter Ausnutzung ihm übertragener Administrator-Rechte für sich selbst zielgerichtet [X.] als [X.]ienst verbucht, obwohl er in diesen Zeiten tatsächlich keinen [X.]ienst geleistet hatte, und sich dadurch unberechtigt ein zusätzliches Zeitguthaben im Umfang von 450:30 Stunden erschlichen. [X.]es Weiteren habe der [X.] in den Jahren 2010 und 2011 [X.] auf der Grundlage des unberechtigt gebuchten Zeitguthabens beantragt, wobei ein [X.]etrag von 1 140,58 € unmittelbar auf den beschriebenen Arbeitszeitmanipulationen beruht habe. Mit diesem betrügerischen Vorgehen habe der [X.] ein schweres innerdienstliches [X.]ienstvergehen begangen und gegen seine Pflicht zu uneigennützigem und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen (§ 34 Satz 2 [X.]eamtStG, § 69 Satz 2 [X.]), ebenso gegen seine Pflicht, mit seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des [X.]ienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein [X.]eruf erfordern (§ 34 Satz 3 [X.]eamtStG, § 69 Satz 3 [X.]). [X.]ie angemessene [X.]isziplinarmaßnahme gemäß den Kriterien des § 16 Abs. 2 Satz 1 H[X.]G sei die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis.

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2. [X.]ie [X.]eschwerde des [X.]n ist bereits unzulässig. Sie legt keinen Grund dar, die Revision zuzulassen. Vielmehr wendet sie sich in der Art eines zulassungsfreien oder zugelassenen Rechtsmittels gegen das [X.]erufungsurteil und erschöpft sich darin, ihre abweichende Rechtsansicht gegen die des [X.]erufungsgerichts zu setzen. [X.]ies genügt nicht den von § 73 [X.]. § 132 Abs. 2 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufgestellten [X.]arlegungsanforderungen (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f., vom 4. Januar 2017 - 2 [X.] 23.16 - [X.] 11 Art. 140 GG Nr. 91 Rn. 8 und vom 12. September 2017 - 2 [X.] 39.17 - [X.] 235.1 § 64 [X.] Nr. 4 Rn. 4). Weder bezeichnet die [X.]eschwerde eine fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch formuliert sie einen entscheidungstragenden Rechtssatz des [X.]erufungsgerichts, mit dem dieses von einem gegenteiligen (ebenfalls von der [X.]eschwerde zu benennenden) Rechtssatz des [X.] oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts abgewichen wäre (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch bezeichnet die [X.]eschwerde in der gebotenen Weise einen Verfahrensmangel, auf dem das [X.]erufungsurteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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[X.]ie [X.]eschwerdebegründung vom 18. Januar 2019 führt zwar eingangs an, sie stütze sich auf die grundsätzliche [X.]edeutung der Sache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sodann folgen jedoch keine Ausführungen zu einer - nach dem Vorstehenden erforderlichen - fallübergreifenden Rechtsfrage, sondern lediglich kritische Aussagen zu tatsächlichen Umständen des konkreten Streitfalls: [X.]er [X.] sei zunächst nicht vom [X.]ienst suspendiert worden, sondern habe diesen mit guten Ergebnissen fortgeführt; die [X.]ewertung der [X.]ienstpflichtverletzungen des [X.]n durch das [X.]erufungsgericht als schweres [X.]ienstvergehens begegne "schwerwiegenden [X.]edenken", weil der [X.] im Strafverfahren "nur" zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten auf [X.]ewährung verurteilt worden sei, was im unteren [X.]ereich des von sechs Monaten bis fünf Jahren reichenden Strafrahmens liege; hieran habe sich auch das [X.]isziplinargericht zu orientieren.

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[X.]iese Kritik rechtfertigt - ungeachtet ihrer Einzelfallbezogenheit - auch deshalb keine Zulassung der Revision, weil sie den Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung verfehlt. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Entscheidung des [X.]ienstherrn, den [X.]eamten nach Aufdeckung seines Fehlverhaltens unverändert oder anderweitig weiter zu beschäftigen, für die von den Gerichten aufgrund ihrer eigenständigen [X.]isziplinarbefugnis zu treffende Entscheidung über die angemessene [X.]isziplinarmaßnahme grundsätzlich keine [X.]edeutung zukommt ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]VerwGE 148, 98 Rn. 42 f. und [X.]eschluss vom 27. Mai 2015 - 2 [X.] 16.15 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 32 Rn. 8, jeweils m.w.[X.]). [X.]abei sind auch eine pflichtgemäße [X.]ienstausübung und gute Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem mildernden Licht erscheinen zu lassen, und zwar auch dann nicht, wenn dies nach Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens geschieht (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]VerwGE 146, 98 Rn. 43; [X.]eschlüsse vom 17. Juli 2013 - 2 [X.] 27.12 - [X.]ok[X.]er 2014, 39 Rn. 11 und vom 28. August 2018 - 2 [X.] 4.18 - [X.]V[X.]l. 2018, 1556 Rn. 48, jeweils m.w.[X.]). Schließlich ist geklärt, dass - anders als bei außerdienstlichen [X.]ienstvergehen - bei einem innerdienstlichen [X.]ienstvergehen dem in einem Strafverfahren wegen desselben [X.] gegen den [X.]eamten konkret ausgeurteiltem Strafmaß für das [X.]isziplinargericht keine indizielle oder präjudizielle [X.]edeutung zukommt (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 8. März 2005 - 1 [X.] 15.04 - [X.] 232 § 77 [X.][X.]G Nr. 24 S. 16; [X.]eschlüsse vom 5. Juli 2016 - 2 [X.] 24.16 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 38 Rn. 15, vom 21. Juni 2017 - 2 [X.] 50.16 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 44 Rn. 10 f., vom 27. [X.]ezember 2017 - 2 [X.] 18.17 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 54 Rn. 18 ff. und vom 28. August 2018 - 2 [X.] 5.18 - Rn. 18).

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3. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 [X.]. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwertes für das [X.]eschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtskosten streitwertunabhängig aus dem Gesetz ergibt (§ 82 Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.] und 62 der Anlage zu § 82 Abs. 1 Satz 1 H[X.]G).

Meta

2 B 6/19

12.02.2019

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 15. November 2018, Az: 28 A 2383/17.D, Urteil

§ 73 DG HE

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.02.2019, Az. 2 B 6/19 (REWIS RS 2019, 10461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10461

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AN 13b D 18.00616

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