Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2016, Az. 6 AZR 405/15

6. Senat | REWIS RS 2016, 10256

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) BETRIEBSRAT ARBEITSVERTRAG KÜNDIGUNG INSOLVENZ

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Unterrichtung nach § 17 KSchG ohne Berufsgruppen


Leitsatz

Wird der Betriebsrat vor einer Massenentlassung im Rahmen des Konsultationsverfahrens entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG nicht über die betroffenen Berufsgruppen unterrichtet, kommt eine Heilung dieses Verfahrensfehlers durch eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats in Betracht, wenn wegen einer Betriebsstilllegung die Entlassung aller Arbeitnehmer beabsichtigt ist und der Betriebsrat hierüber ordnungsgemäß unterrichtet wurde. Der Stellungnahme muss zu entnehmen sein, dass der Betriebsrat seinen Beratungsanspruch (§ 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG) als erfüllt ansieht.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2015 - 8 Sa 1534/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des beklagten Insolvenzverwalters.

2

[X.]ie Klägerin war bei der Firma [X.] (im Folgenden Schuldnerin) seit dem 1. Juli 1992 als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt. Bei der Schuldnerin war ein Betriebsrat gebildet. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 1. [X.]ezember 2013 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. [X.]ieser beschloss umgehend die Stilllegung des Betriebs und informierte hierüber den Betriebsrat. [X.]m 4., 12. und 19. [X.]ezember 2013 fanden Verhandlungen über einen Interessenausgleich statt. [X.]m 19. [X.]ezember 2013 wurde der Text des Interessenausgleichs ausformuliert und dem Vertreter des Betriebsrats zugeleitet. [X.]ieser bestätigte am 20. [X.]ezember 2013, dass der Interessenausgleich mit diesem Inhalt abgeschlossen werden könne. [X.]m 23. [X.]ezember 2013 wurde der Interessenausgleich unterzeichnet. Er lautet auszugsweise wie folgt:

        

Präambel

        

…       

        

Eine [X.]ufrechterhaltung der Produktion ist angesichts der Umsätze … nicht möglich. Vor diesem Hintergrund hat der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses am 01.12.2013 die Betriebsstilllegung des Unternehmensträgers [X.] im Ganzen beschlossen.

        

…       

        

§ 2 Unternehmerische Maßnahmen

        

(1)     

Gegenstand des Interessenausgleiches ist die Stilllegungsentscheidung des Insolvenzverwalters am 01.12.2013, den Betrieb des Unternehmensträgers [X.] am Standort in [X.] zu schließen.

        

(2)     

[X.]urch die Betriebsstilllegung entfallen alle [X.]rbeitsplätze in sämtlichen Betriebsteilen spätestens zum 28.02.2014. …

                 

[X.]ie [X.]uslaufproduktion- und [X.]bwicklungsarbeiten, die bis spätestens zum 28. Februar 2014 abgeschlossen sein werden, werden mit [X.]uslauf der Produktion von zurzeit 90 Mitarbeitern und 20 [X.]uszubildenden durchgeführt. Sämtliche übrigen Mitarbeiter von insgesamt 257 der [X.] sind vom Insolvenzverwalter bereits freigestellt worden. …

        

(3)     

[X.]ementsprechend wird der Insolvenzverwalter sämtlichen Mitarbeitern des Betriebes der [X.] betriebsbedingt kündigen.

        

§ 3 [X.]urchführung des Personalabbaus

        

(1)     

[X.]er Insolvenzverwalter wird sämtliche bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiter durch betriebsbedingte Kündigungen entlassen. [X.]ie Entlassungen werden unter Einhaltung der jeweils geltenden Kündigungsfristen [X.] m. § 113 [X.] durchgeführt. …

        

(2)     

[X.]ie Parteien dieses Interessenausgleichs sind sich darüber einig, dass die Kündigungen erst ab der 52. [X.] 2013, ab dem [X.] zugestellt werden sollen.

        

…       

        

§ 4 Kündigung der [X.]rbeitsverhältnisse

        

4. 1. Namensliste gem. §§ 1 [X.]bs. 5 [X.], 125 [X.], 111 [X.]

        

[X.]ie zu kündigenden Mitarbeiter der [X.] werden in der diesem Interessenausgleich als [X.]nlage 1 beigefügten Namensliste, die vollinhaltlich Bestandteil des Interessenausgleichs ist, namentlich benannt. [X.]ie [X.] sämtlicher Mitarbeiter sowie Kündigungsfristen sind in der Namensliste enthalten. [X.]er Betriebsrat bestätigt die Vollständigkeit der Namensliste. …

        

Im Zuge der Betriebsänderung werden die betroffenen [X.]rbeitsverhältnisse nach [X.]bschluss des Interessenausgleichs zum in §§ 2, 3 vorher genannten Zeitpunkt unverzüglich unter Beachtung der jeweils einzuhaltenden Kündigungsfristen aus dringenden betrieblichen Gründen gekündigt. Soweit für den [X.]usspruch der Kündigung Zustimmung von Behörden eingeholt werden muss (z. B. nach SGB IX, [X.], [X.]) werden diese vor [X.]usspruch der Kündigung vom Insolvenzverwalter eingeholt.

        

4.2 Sozialauswahl

        

[X.]a es sich um eine einheitliche Schließung des Betriebes der [X.] zu einem bestimmten Zeitpunkt handelt und alle Mitarbeiter des Betriebs einheitlich betroffen sind, ist eine Sozialauswahl nicht erforderlich.

        

…       

        

§ 8 [X.]nhörung des Betriebsrates gem. § 102 [X.]

        

Im Hinblick auf die betriebsbedingten Kündigungen der Mitarbeiter besteht Einigkeit zwischen den Parteien darüber, dass der Betriebsrat im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen gem. § 102 [X.] unterrichtet und beteiligt worden ist. …

        

[X.]er Betriebsrat bestätigt, im Rahmen der Erörterung und zur Erstellung der Namensliste, [X.]nlage 1 zu diesem Interessenausgleich, zu allen Kündigungen ordnungsgemäß angehört worden zu sein.

        

Er erklärt, dass damit das Verfahren gem. § 102 [X.] abgeschlossen ist.

        

…       

        

§ 10 [X.] nach § 17 Kündigungsschutzgesetz

        

[X.]er Betriebsrat wurde im Rahmen der Verhandlungen zu diesem Interessenausgleich am 04.12.2013 rechtzeitig und vollständig nach § 17 [X.]bs. 2 Kündigungsschutzgesetz unterrichtet. Sodann haben Insolvenzverwalter und Betriebsrat am 12.12.2013 nochmals die Möglichkeit beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mindern. [X.]ie Betriebsparteien sind sich einig, dass den in der [X.]nlage 1 zu diesem Interessenausgleich aufgeführten Mitarbeitern betriebsbedingt zu kündigen ist. …

        

[X.]er Betriebsrat bestätigt die Beendigung des [X.]s und erteilt seine Zustimmung …“

3

In dem Interessenausgleich sind keine [X.]ngaben zu den Berufsgruppen der [X.]rbeitnehmer enthalten. [X.]ie Namensliste umfasst 257 Namen einschließlich des Namens der Klägerin. [X.]er Betriebsrat wurde mit gesondertem Schreiben vom 23. [X.]ezember 2013 zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin unter [X.]ngabe der [X.] und Bezugnahme auf das Interessenausgleichsverfahren angehört.

4

[X.]m 27. [X.]ezember 2013 erstattete der Beklagte formularmäßig bei der zuständigen [X.]gentur für [X.]rbeit eine Massenentlassungsanzeige. [X.]ngezeigt wurde die Entlassung aller 257 Beschäftigten. Mit Schreiben vom selben Tag kündigte der Beklagte das [X.]rbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. März 2014. [X.]en [X.]rbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz wurde ab Februar 2014 gekündigt.

5

[X.]m 17. Januar 2014 erteilte die [X.]gentur für [X.]rbeit die Zustimmung zu den angezeigten 257 Entlassungen. Eine Verlängerung der Sperrfrist nach § 18 [X.]bs. 2 [X.] wurde nicht vorgenommen. [X.]ie Sperrfrist begann am 28. [X.]ezember 2013 und endete am 27. Januar 2014.

6

Mit ihrer am 7. Januar 2014 beim [X.]rbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die ihrer [X.]nsicht nach unwirksame Kündigung ihres [X.]rbeitsverhältnisses gewandt. Zur Begründung hat sie zuletzt nur noch eine Verletzung des § 17 [X.]bs. 2 [X.] behauptet. [X.]er Betriebsrat sei im [X.] nicht über die betroffenen Berufsgruppen unterrichtet worden. Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers sei nicht möglich.

7

[X.]ie Klägerin hat daher beantragt

        

festzustellen, dass das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 27. [X.]ezember 2013 nicht aufgelöst worden ist.

8

[X.]er Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. [X.]ie Kündigung sei wirksam. [X.]as [X.] nach § 17 [X.]bs. 2 [X.] sei zulässigerweise mit dem Interessenausgleichsverfahren verbunden worden. [X.]er Betriebsrat sei durch den Interessenausgleich vollständig unterrichtet worden. Mit der Mitteilung, dass allen Mitarbeitern gekündigt werden sollte, sei dem Betriebsrat auch verdeutlicht worden, dass alle Berufsgruppen gleichermaßen und vollständig betroffen sein sollten.

9

[X.]as [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihre Kündigungsschutzklage weiter und hat ergänzend angeführt, die Kündigung der schwerbehinderten bzw. diesen gleichgestellten [X.]rbeitnehmer sei nicht in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Massenentlassungsanzeige erfolgt. [X.]en betroffenen 26 Beschäftigten sei erst ab Februar 2014 gekündigt worden.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die streitgegenständliche Kündigung vom 27. Dezember 2013 hat das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 [X.] zum 31. März 2014 aufgelöst.

1. Die Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt.

Sie ist durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 3 [X.] bedingt, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstehen. Die Klägerin hat zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt, dass der Beklagte die Stilllegung des ganzen Betriebs und damit eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 [X.] geplant hat und diesbezüglich ein formwirksamer Interessenausgleich zustande kam, in dem die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnet sind. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich der Name der Klägerin auf der entsprechenden Liste befindet. Die Vorinstanzen haben rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin die daraus gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] folgende Vermutung des Kündigungsgrundes nicht widerlegt hat (vgl. hierzu [X.] 27. September 2012 - 2 [X.] - Rn. 25; 15. Dezember 2011 - 2 [X.] - Rn. 17, [X.]E 140, 169). Die Revision erhebt insoweit keine [X.]. Gleiches gilt bzgl. der nicht zu beanstandenden Auffassung der Vorinstanzen, die Kündigung sei auch nicht wegen grober Fehlerhaftigkeit der [X.] ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 3 [X.] iVm. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] (vgl. hierzu [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 22 ff., [X.]E 147, 89).

2. Eine Unwirksamkeit der Kündigung folgt nicht aus § 102 Abs. 1 Satz 3 [X.]. Das [X.] hat die Betriebsratsanhörung wie das Arbeitsgericht als ordnungsgemäß angesehen. Dies greift die Revision nicht an. Ein Fehler ist auch nicht erkennbar.

3. Die Kündigung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 17 [X.] gemäß § 134 BGB nichtig.

a) Sie ist Teil einer anzeigepflichtigen Massenentlassung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]. Nach § 3 des Interessenausgleichs sollten sämtliche Mitarbeiter durch betriebsbedingte Kündigungen entlassen werden, welche ab dem 27. Dezember 2013 zugestellt werden sollten. Dies betraf 257 Personen (vgl. § 2 Abs. 2 des Interessenausgleichs). Die streitgegenständliche Kündigung der Klägerin vom 27. Dezember 2013 gehörte zur ersten „Kündigungswelle“. Bei den Kündigungen vom 27. Dezember 2013 handelte es sich schon isoliert betrachtet um anzeigepflichtige Entlassungen iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.], denn der Beklagte wollte damit innerhalb von 30 Kalendertagen unstreitig weit mehr als 10 % der 257 Beschäftigten entlassen.

b) Die Kündigung der Klägerin ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige erklärt wurde.

aa) § 17 Abs. 1 [X.] verpflichtet den Arbeitgeber bei richtlinienkonformen Verständnis dazu, die Anzeige vor der beabsichtigten Entlassung, das heißt der Kündigungserklärung, zu erstatten. Die Kündigung kann daher erst erklärt werden, wenn die Massenentlassungsanzeige erfolgt ist (vgl. [X.] 27. Januar 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 46 ff., Slg. 2005, [X.]; [X.] 23. März 2006 - 2 [X.] - Rn. 17 ff., [X.]E 117, 281). Anderenfalls ist die Kündigung nach § 134 BGB nichtig (vgl. [X.] 21. März 2013 - 2 [X.] - Rn. 42, [X.]E 144, 366; 22. November 2012 - 2 [X.] - Rn. 31, 37, [X.]E 144, 47).

[X.]) Das Arbeitsgericht hat zu dieser Frage Beweis erhoben. Die Beweisaufnahme ergab, dass die Kündigungen vom 27. Dezember 2013 erst nach Erstattung der Anzeige unterschrieben und zur Post gegeben wurden. Das [X.] legte dies ebenso wie das Arbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde. Hiergegen erhebt die Revision keine [X.].

c) Entgegen der Auffassung der Revision scheitert die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung nicht an einer fehlerhaften Durchführung des [X.]s gemäß § 17 Abs. 2 [X.].

aa) Der in § 17 [X.] geregelte besondere Kündigungsschutz bei Massenentlassungen unterfällt in zwei getrennt durchzuführende Verfahren mit jeweils eigenen Wirksamkeitsvoraussetzungen, nämlich die in § 17 Abs. 2 [X.] normierte Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats einerseits und die in § 17 Abs. 1, Abs. 3 [X.] geregelte Anzeigepflicht gegenüber der [X.] andererseits. Das [X.] steht selbständig neben dem Anzeigeverfahren. Beide Verfahren dienen in unterschiedlicher Weise der Erreichung des mit dem Massenentlassungsschutz verfolgten Ziels ( [X.] 21. März 2013 - 2 [X.]  - Rn. 28 , [X.]E 144, 366 ; 13. Dezember 2012 -  6 [X.]  - Rn. 62 ). Dies entspricht der mit § 17 [X.] umgesetzten Richtlinie 98/59/[X.] vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ([X.] - [X.] -, ABl. [X.] vom 12. August 1998 S. 16). Jedes dieser beiden Verfahren stellt ein eigenständiges Wirksamkeitserfordernis für die im Zusammenhang mit einer Massenentlassung erfolgte Kündigung dar (vgl. [X.] 20. Januar 2016 - 6 [X.] - Rn. 15, 16; [X.]/[X.] EWiR 2016, 281, 282; Wagner FA 2016, 144; [X.] 2016, 164; für das Anzeigeverfahren [X.] 22. November 2012 - 2 [X.]  - Rn. 39  ff., [X.]E 144, 47 ; für das [X.] [X.] 21. März 2013 - 2 [X.]  - Rn. 21  ff., [X.]E 144, 366 ).

[X.]) Im [X.] soll der Betriebsrat konstruktive Vorschläge unterbreiten können, um die Massenentlassung zu verhindern oder jedenfalls zu beschränken ( [X.] 20. September 2012 - 6 [X.]  - Rn. 60 , [X.]E 143, 150 ). Zudem betreffen die Konsultationen die Möglichkeit, die Folgen einer Massenentlassung durch [X.] Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben, zu mildern ( [X.] 3. März 2011 - [X.]/10 bis [X.]/10  - [ Claes ua.] Rn. 56, Slg. 2011, [X.]). Die Konsultationspflicht ist der Sache nach regelmäßig erfüllt, wenn der Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung iSv. § 111 [X.], soweit mit ihr ein anzeigepflichtiger Personala[X.]au verbunden ist oder sie allein in einem solchen besteht, einen Interessenausgleich abschließt und dann erst kündigt (vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.]  - Rn. 46 ; 18. September 2003 -  2 [X.]  - zu [X.] 1 b der Gründe, [X.]E 107, 318 ). Soweit die ihm obliegenden Pflichten aus § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] mit denen nach § 111 Satz 1 [X.] übereinstimmen, kann der Arbeitgeber sie gleichzeitig erfüllen. Dabei muss der Betriebsrat allerdings klar erkennen können, dass die stattfindenden Beratungen (auch) der Erfüllung der Konsultationspflicht des Arbeitgebers aus § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] dienen sollen (vgl. [X.] 26. Februar 2015 - 2 [X.] - Rn. 17, [X.]E 151, 83; 20. September 2012 - 6 [X.]  - Rn. 47 , [X.]E 143, 150 ; 18. Januar 2012 -  6 [X.]  - Rn. 34 , [X.]E 140, 261 ).

cc) Die Voraussetzungen einer Erfüllung der Konsultationspflicht im Rahmen der [X.] sind hier beachtet worden.

(1) Die Betriebsparteien haben den Interessenausgleich in der dritten Verhandlungsrunde am 19. Dezember 2013 fertiggestellt. Der Interessenausgleich macht in § 10 die Verbindung mit dem [X.] deutlich. Spätestens am 19. Dezember 2013 war für den Betriebsrat deshalb klar, dass die [X.] auch der Erfüllung der Konsultationspflicht aus § 17 Abs. 2 [X.] dienen sollten.

(2) Der Betriebsrat wurde durch den Entwurf des Interessenausgleichs rechtzeitig iSd. § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] unterrichtet.

(a) Die in Art. 2 der [X.] vorgesehene Konsultationspflicht entsteht, wenn der Arbeitgeber erwägt, Massenentlassungen vorzunehmen, oder einen Plan für Massenentlassungen aufstellt ([X.] 10. September 2009 - [X.]/08 - [[X.] Keskusliitto AEK ua.] Rn. 41, Slg. 2009, [X.]). Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Auskünfte zwar nicht unbedingt zum Zeitpunkt der Eröffnung der Konsultationen erteilen, hat sie aber ggf. „im Verlauf des Verfahrens“ zu vervollständigen und alle einschlägigen Informationen bis zu dessen Abschluss zu erteilen (vgl. [X.] 10. September 2009 - [X.]/08  - [[X.] Keskusliitto AEK ua.] Rn. 52, 53, aaO; [X.] 26. Februar 2015 - 2 [X.] - Rn. 29, [X.]E 151, 83). Die [X.] kann daher flexibel gehandhabt werden (vgl. [X.] 11. Aufl. § 17 [X.] Rn. 91).

(b) Der Text des Interessenausgleichs wurde dem Betriebsrat am 19. Dezember 2013 zugeleitet. Nach der damit erfolgten abschließenden Unterrichtung des Betriebsrats hat der Beklagte zunächst dessen Reaktion abgewartet und durfte nach der Bestätigung am 20. Dezember 2013 davon ausgehen, dass kein weiterer Beratungsbedarf besteht. Die Unterzeichnung fand erst am 23. Dezember 2013 statt. Diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden (vgl. [X.] 26. Februar 2015 - 2 [X.] - Rn. 29, [X.]E 151, 83).

(3) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat die Unterrichtung des Betriebsrats im [X.] schriftlich zu erfolgen. Es blieb bislang unentschieden, ob diesbezüglich die gesetzliche Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB einzuhalten ist (vgl. hierzu [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 58, [X.]E 143, 150). Dies bedarf auch hier keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls dann, wenn die Unterrichtung des Betriebsrats durch einen schriftlichen, wenn auch nicht unterzeichneten Text erfolgte, genügt die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats, um einen eventuellen Schriftformverstoß zu heilen (vgl. [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 60, 61, aaO). Davon ausgehend, dass der Betriebsrat hier durch einen noch nicht seitens des Beklagten unterzeichneten Interessenausgleich unterrichtet wurde, ist ein etwaiger Formfehler durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats in § 10 des Interessenausgleichs geheilt worden. Der Betriebsrat hat damit nicht nur eine rechtzeitige und vollständige Unterrichtung, sondern auch die Durchführung der Beratung und die Beendigung des [X.]s bestätigt.

(4) Entgegen der Auffassung der Revision bewirkt das Fehlen einer ausdrücklichen Unterrichtung über die betroffenen Berufsgruppen hier nicht die Unwirksamkeit der Kündigung.

(a) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 [X.] muss der Betriebsrat über die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer unterrichtet werden. Der Revision ist zuzugestehen, dass diese gesetzliche Vorgabe eindeutig ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um eine unzureichende Umsetzung der [X.] handelt. Diese verwendet in Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 nicht den Begriff der Berufsgruppen, sondern der „Kategorien“ (vgl. zu dieser Problematik [X.]/Spelge RL 98/59/[X.]. 2 Rn. 23). Der [X.] erfüllt hier als Unterrichtungsschreiben schon nicht die Vorgaben des nationalen Rechts in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 [X.], denn er enthält keine Angaben zu den betroffenen Berufsgruppen.

(b) Es erscheint aber bereits zweifelhaft, ob eine fehlerhafte Unterrichtung bzgl. der Berufsgruppen in Fällen wie dem vorliegenden, bei denen ohnehin alle Arbeitnehmer entlassen werden sollen, für den Arbeitgeber nachteilige Rechtsfolgen nach sich zieht. Unterrichtet der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht über die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, kann dies bei der Entlassung aller Arbeitnehmer keine Folgen für die Prüfung konstruktiver Vorschläge zur Verhinderung oder Beschränkung der Massenentlassung durch den Betriebsrat haben und sich der Fehler insoweit nicht zu Lasten der betroffenen Arbeitnehmer auswirken (vgl. [X.] 18. Januar 2012 - 6 [X.] - Rn. 36, [X.]E 140, 261; [X.]/[X.] ArbR-HdB 16. Aufl. § 142 Rn. 14; AR/[X.] 7. Aufl. § 17 [X.] Rn. 49; [X.]/[X.] NZA 2011, 1071, 1074 ). Die Revision hebt zwar zu Recht die Bedeutung der Berufsgruppen für die weiteren Berufsaussichten der Betroffenen und für etwaige [X.] Begleitmaßnahmen hervor (ebenso Dimsic NJW 2016, 901, 905). Sie erklärt aber nicht, welche Relevanz die gesonderte Mitteilung der Berufsgruppen deshalb für die Konsultation des Betriebsrats bei einer Stilllegungsplanung haben soll. Dies gilt sowohl bei abstrakter Betrachtung als auch bezogen auf den vorliegenden Fall. Beabsichtigt der Arbeitgeber eine Stilllegung und informiert er den Betriebsrat über die daraus folgende Entlassung aller Arbeitnehmer, besteht für den Betriebsrat kein Zweifel an der Betroffenheit aller Berufsgruppen. Er kann dies seinen Überlegungen und Vorschlägen zugrunde legen.

(c) Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob die fehlenden Angaben über die betroffenen Berufsgruppen im Falle einer Betriebsstilllegung keine nachteiligen Rechtsfolgen für den Arbeitgeber bewirken. Vorliegend ist die fehlerhafte Unterrichtung jedenfalls durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats in § 10 des Interessenausgleichs geheilt worden.

(aa) Eine Verletzung der [X.] nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs grundsätzlich nicht durch die bloße Erklärung des Betriebsrats, rechtzeitig und vollständig unterrichtet worden zu sein, unbeachtlich werden (vgl. zur fehlenden Nachweisfunktion einer solchen Erklärung [X.] 18. Januar 2012 - 6 [X.] - Rn. 33, [X.]E 140, 261). Fehlen die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 [X.] erforderlichen Angaben über die betroffenen Berufsgruppen, kommt aber eine Heilung dieses Verfahrensfehlers in Betracht, wenn wegen einer Betriebsstilllegung die Entlassung aller Arbeitnehmer beabsichtigt ist und der Betriebsrat hierüber ordnungsgemäß unterrichtet wurde. In einem solchen Fall kann der Betriebsrat schon wegen der offensichtlichen Betroffenheit aller Berufsgruppen zu dem Schluss kommen, ausreichend unterrichtet zu sein. Erklärt er nach der Beratung mit dem Arbeitgeber, dass er seinen Beratungsanspruch (§ 17 Abs. 2 Satz 2 [X.]) als erfüllt ansieht, bringt er damit zum Ausdruck, dass er bzgl. der beabsichtigten Massenentlassung und ihrer Folgen keine weiteren Vorschläge unterbreiten kann oder will und das [X.] als beendet ansieht. Durch eine solche Erklärung, die in einem Interessenausgleich enthalten sein kann, führt der Betriebsrat eine Heilung des [X.] herbei (vgl. Dimsic NJW 2016, 901, 905). Dem Zweck des [X.] wurde damit genügt. Insoweit besteht eine Parallele zu der möglichen Heilung eines Verstoßes gegen ein etwaiges Schriftformerfordernis (vgl. [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 60, [X.]E 143, 150).

([X.]) Die Möglichkeit dieser Heilung eines [X.] durch eine Erklärung des Betriebsrats steht nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des Unionsrechts. Sie entspricht vielmehr dem Umstand, dass § 17 Abs. 2 [X.] entsprechend Art. 2 Abs. 3 der [X.] ein kollektives Informationsrecht der Arbeitnehmervertretung und kein individuelles Recht der einzelnen Arbeitnehmer gewährleistet (vgl. [X.] 16. Juli 2009 - [X.]/08 - [Mono Car Styling] Rn. 38 ff., Slg. 2009, [X.]; [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 61, [X.]E 143, 150; 22. April 2010 - 6 [X.] - Rn. 20, [X.]E 134, 176; [X.]/[X.] in [X.]Sagan Europäisches Arbeitsrecht § 10 Rn. 96). Zudem ist die Ausgestaltung des Verfahrens zur Durchsetzung der Verpflichtungen des Arbeitgebers nach Art. 6 der [X.] Sache der Mitgliedstaaten. Die Verfahrensausgestaltung darf zwar nicht dazu führen, dass der Richtlinie ihre praktische Wirksamkeit genommen wird (vgl. [X.] 16. Juli 2009 - [X.]/08 - [Mono Car Styling] Rn. 33 ff. und 59 ff., aaO; [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 68; 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 61, aaO). Dies ist aber nicht der Fall, wenn der Betriebsrat trotz eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Unterrichtung bzgl. der Berufsgruppen wegen der Beabsichtigung einer Betriebsstilllegung die Betroffenheit aller Berufsgruppen erkennen kann und das [X.] nach Beratung mit dem Arbeitgeber für beendet erklärt. Die mit der Richtlinie beabsichtigte Einbindung der Arbeitnehmervertretung wurde dann erreicht.

(cc) Demnach ist hier eine Heilung eingetreten. Der Betriebsrat wurde über die beabsichtigte Stilllegung des Betriebs und die damit verbundene Entlassung aller Arbeitnehmer vollständig unterrichtet und hat nach den Beratungen in § 10 des Interessenausgleichs das [X.] für beendet erklärt.

(5) Die übrigen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderlichen Angaben wurden gemacht. Dies stellt die Revision nicht in Frage.

d) Eine Frist von mindestens zwei Wochen zwischen der Unterrichtung des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] und den Entlassungen war nicht einzuhalten. Dies wird mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] vertreten ([X.]/[X.]/Zwanziger/[X.] 9. Aufl. § 17 [X.] Rn. 39; [X.] in Schwarze/Eylert/[X.] [X.] § 17 Rn. 43 f.). § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] legt aber lediglich den Zeitraum fest, den der Arbeitgeber verstreichen lassen muss, bevor er eine Anzeige ohne Stellungnahme des Betriebsrats erstatten darf ([X.]/[X.]/[X.] Stand Dezember 2014 § 17 Rn. 54). [X.] der Arbeitgeber nicht das Risiko eingehen, dass die Massenentlassungsanzeige bei Erstattung zum geplanten Zeitpunkt mangels Stellungnahme des Betriebsrats unwirksam ist und er die Massenentlassung deshalb erst später als beabsichtigt wirksam anzeigen kann, muss er das [X.] grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt einleiten, zu dem er die Massenentlassungsanzeige zu erstatten beabsichtigt ([X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 53). Deshalb ist die Unterrichtung des Betriebsrats mindestens zwei Wochen vor der Anzeigeerstattung aus Sicht des Arbeitgebers sinnvoll (vgl. v. [X.] in [X.]/L 15. Aufl. § 17 Rn. 67; [X.]/Oberwinter in [X.]/[X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 17 Rn. 83; AR/[X.] 7. Aufl. § 17 [X.] Rn. 33). Eine zwingende Frist bzgl. des Zeitraums zwischen Unterrichtung und Anzeige oder sogar Entlassung der Arbeitnehmer setzt § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] aber nicht. Gibt der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach seiner Unterrichtung eine ausreichende und abschließende Stellungnahme ab, kann der Arbeitgeber eine wirksame Massenentlassungsanzeige erstatten und danach die Kündigungen erklären. Die Stellungnahme muss erkennen lassen, dass der Betriebsrat sich für ausreichend unterrichtet hält, keine (weiteren) Vorschläge unterbreiten kann oder will und die Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] nicht ausschöpfen will ([X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 53; vgl. auch [X.]/[X.] 16. Aufl. § 17 [X.] Rn. 25 mwN). Dies war hier nach § 10 des Interessenausgleichs der Fall.

e) Eine Fehlerhaftigkeit des [X.] nach § 17 Abs. 3 [X.] rügt die Revision nicht.

4. Soweit die Revision anführt, den schwerbehinderten bzw. diesen gleichgestellten Mitarbeitern sei erst ab Februar 2014 gekündigt worden, ist dies bezogen auf die Kündigung der Klägerin ohne Belang. Die gestaffelte Erklärung der Kündigungen kann nur bei den späteren Kündigungen die Frage aufwerfen, ob sie innerhalb der sog. Freifrist des § 18 Abs. 4 [X.] durchgeführt wurden (vgl. hierzu [X.] 9. Juni 2016 - 6 [X.] - Rn. 26 ff.).

5. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Wollensak    

        

    C. Klar    

                 

Meta

6 AZR 405/15

09.06.2016

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Lingen, 23. Oktober 2014, Az: 3 Ca 18/14, Urteil

§ 134 BGB, § 17 Abs 2 S 1 Nr 2 KSchG, § 17 Abs 2 S 1 Nr 3 KSchG, § 17 Abs 2 S 2 KSchG, § 17 Abs 1 S 1 KSchG, § 17 Abs 3 KSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2016, Az. 6 AZR 405/15 (REWIS RS 2016, 10256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10256

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 AZR 638/15 (Bundesarbeitsgericht)

Einheitliches Konsultations- und Anzeigeverfahren bei mehreren Massenentlassungen - Freifrist gemäß § 18 Abs. 4 KSchG


6 AZR 459/18 (Bundesarbeitsgericht)

Massenentlassungsanzeige - Zugang der Kündigungserklärung


6 AZR 155/21 (A) (Bundesarbeitsgericht)

Massenentlassung - Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG


2 AZR 371/14 (Bundesarbeitsgericht)


2 AZR 955/13 (Bundesarbeitsgericht)

Konsultationsverfahren - Massenentlassungsanzeige


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.