Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.02.2015, Az. 2 AZR 955/13

2. Senat | REWIS RS 2015, 14821

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Gegenstand

Konsultationsverfahren - Massenentlassungsanzeige


Leitsatz

Eine Stellungnahme nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG liegt nur vor, wenn sich der Erklärung entnehmen lässt, dass der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte als gewahrt ansieht und er eine abschließende Meinung zu den vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigungen geäußert hat.

Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 18. September 2013 - 4 [X.] - mit Wirkung gegenüber der Beklagten zu 1. aufgehoben.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2013 - 14 [X.] 3433/12 - mit Wirkung gegenüber der Beklagten zu 1. abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 21. Mai 2012 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu 1. zu tragen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des [X.] in erster Instanz haben der Kläger und die Beklagte zu 1. je zur Hälfte zu tragen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des [X.] in zweiter Instanz haben der Kläger zu 8/13 und die Beklagte zu 1. zu 5/13 zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. in erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 2/7 und die Beklagte zu 1. zu 5/7 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. in erster und zweiter Instanz sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. in zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung.

2

[X.]ie Beklagte zu 1. gehört zum [X.]. Sie stellt Fahrzeuglenkungen her. [X.]er 1964 geborene Kläger ist bei ihr seit Juni 1999 als Prozessingenieur beschäftigt. Er ist Mitglied des [X.] und Vertrauensperson der Schwerbehinderten.

3

Am 26. September 2007 vereinbarte die Beklagte zu 1. - damals noch unter der Firma [X.] - mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich über die Stilllegung ihres seinerzeit mit fast 500 Arbeitnehmern besetzten Betriebs zum 31. [X.]ezember 2012. [X.]ie [X.]. 4 und 5 des Interessenausgleichs lauten:

        

„4. Beschäftigungsperspektiven

        

Mit Schreiben vom 02.05.2007 hat die [X.] die Zusage gegenüber [X.]eilen der Belegschaft von [X.] erteilt, ihnen eine Beschäftigung im Werk 065 [X.]ü oder in anderen Werken anzubieten. Eine Kopie dieses Schreibens der [X.] vom 02.05.2007 wird als Anlage diesem Interessenausgleich beigefügt. [X.]ie Zusage der [X.] ist an die Bedingung geknüpft, dass bis zum 31.12.2012 die bestellten Lenkgetriebe in vollem Umfang rechtzeitig und in der vereinbarten Qualität geliefert werden.

        

[X.]ie [X.] hat mit Schreiben vom 24.09.2007 der Belegschaft der [X.] die Zusage erteilt, denjenigen die nicht von der [X.] übernommen werden, ein Arbeitsplatzangebot innerhalb des [X.]s, möglichst in der Region, zu unterbreiten.

        

Um MitarbeiterInnen, die eine berufliche Zukunft außerhalb des [X.]s anstreben, einen Arbeitsplatzwechsel zu erleichtern, haben die Betriebsparteien bereits zum 02.02.2007 eine Betriebsvereinbarung zur Mobilität abgeschlossen.

        

5. Personalabbau

        

Soweit Beschäftigte weder bei der [X.], noch im [X.] oder bei einem anderen Unternehmen ein neues Arbeitsverhältnis eingehen, werden im Rahmen der in drei Phasen geplanten Betriebsschließung die Arbeitsverhältnisse durch fristgerechte betriebsbedingte Kündigungen beendet.“

4

Spätestens seit Februar 2012 fanden Gespräche zwischen der Beklagten zu 1. und dem Betriebsrat über die anstehende Betriebsschließung sowie ua. die Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse, die Verschiebung des geplanten Stilllegungszeitpunkts und die Bildung einer [X.]ransfergesellschaft statt. Zudem wurden die Stilllegung sowie mögliche Entlassungen im Rahmen der wöchentlichen sog. Regelkommunikation mit dem Betriebsrat und im Wirtschaftsausschuss thematisiert.

5

Mit Schreiben vom 16. März 2012 informierte die Beklagte zu 1. den Betriebsrat über 155 „geplante anzeigepflichtige Entlassungen gem. § 17 [X.]“. Sie schilderte kurz den der „Anhörung“ zugrunde liegenden Sachverhalt - die im Interessenausgleich von 2007 vorgesehene Betriebsstilllegung zum 31. [X.]ezember 2012 - und bat den Betriebsrat unter Bezug auf eine „die geforderten Angaben gem. § 17 (2) [X.]“ enthaltende Liste, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitnehmer abzugeben, die seinerzeit noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen.

6

Am 22. März 2012 erstattete die Beklagte zu 1. eine Massenentlassungsanzeige. [X.]abei teilte sie - wie im Formular der [X.] als eine Möglichkeit vorgesehen - mit, dass eine Stellungnahme des [X.] nachgereicht werde. Als eben solche leitete sie mit E-Mail vom 10. April 2012 ein Schreiben des [X.] vom 3. April 2012 an die [X.] weiter. In diesem Schreiben heißt es ua.:

        

„[X.]er Betriebsrat … widerspricht den von Ihnen geplanten, anzeigepflichtigen Entlassungen von 155 Kolleginnen und Kollegen zum 31.12.2012.

        

Begründung:

        

[X.]ie von Ihnen beabsichtigten Kündigungen widersprechen den im Rahmen des Interessenausgleichs/Sozialplanes vom 26.09.2007 erteilten Zusagen und der Option der Verlängerung der Zusagen für Beschäftigung von der [X.] (heute [X.]) und der [X.] bis zum 31.12.2013.

        

Insofern konnte der Betriebsrat bisher nicht feststellen, dass ausreichende Anstrengungen unternommen wurden, um das von der Kündigung bedrohte Stammpersonal bei der [X.] oder der [X.] in neue Arbeitsverhältnisse zu überführen. ...

        

[X.]er Betriebsrat würde es entsprechend bevorzugen, mit Ihnen über jede(n) einzelne(n) Mitarbeiter(in) dahingehend zu beraten, welche Möglichkeiten für eine Weiterbeschäftigung bei [X.] und/oder [X.] bestehen und welche Qualifizierungsmaßnahmen eventuell erforderlich werden, damit auf diesem Weg auch Lösungen gefunden werden, die mit Recht als ‚sozialverträglich‘ bezeichnet werden können.

        

Vor diesem Hintergrund fordert der Betriebsrat Sie auf, von Ihrem Kündigungsvorhaben abzulassen und auf die Einhaltung der Beschäftigungszusagen von [X.] und [X.] hinzuwirken.“

7

Nachdem der Ablauf der Sperrfrist auf den 22. April 2012 festgesetzt worden war und sie den Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG angehört hatte, kündigte die Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis des [X.] ebenso zum 31. [X.]ezember 2012 wie die Arbeitsverhältnisse 154 weiterer Arbeitnehmer. [X.]ie Vertragsverhältnisse bis dahin befristet beschäftigter Arbeitnehmer ließ sie auslaufen. Am 21. [X.]ezember 2012 stellte sie die Produktion ein. [X.]ienstleistungs- und Mietverträge endeten zum 31. [X.]ezember 2012. Über diesen [X.]ag hinaus wurden fünf Arbeitnehmer mit Abwicklungs- und Aufräumarbeiten beschäftigt.

8

[X.]er Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage rechtzeitig gegen die Kündigung gewandt. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 1. habe das [X.] nach § 17 Abs. 2 [X.] nicht durchgeführt und keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige iSv. § 17 Abs. 3 [X.] erstattet. Im Übrigen verstoße die Kündigung gegen die [X.] in Nr. 4 des Interessenausgleichs und eine Vereinbarung zur strategischen Weiterentwicklung des [X.]s vom 11. Mai 2011.

9

[X.]er Kläger hat - soweit noch von Interesse - beantragt

        

festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 21. Mai 2012 nicht aufgelöst worden ist.

[X.]ie Beklagte zu 1. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Kündigung als wirksam verteidigt. [X.]as Verfahren nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] sei ordnungsgemäß durchlaufen worden. Mögliche sonstige Unwirksamkeitsgründe lägen nicht vor.

[X.]ie Vorinstanzen haben die - ursprünglich gegen zwei weitere Beklagte gerichtete - Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren gegenüber der Beklagten zu 1. weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben die gegen die Beklagte zu 1. (künftig Beklagte) gerichtete Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis des [X.] nicht aufgelöst. Die Beklagte hat keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet. Das führt zur Nichtigkeit der Kündigung. Ob weitere Unwirksamkeitsgründe vorliegen, bedarf keiner Entscheidung.

I. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte das gemäß § 17 Abs. 2 [X.] erforderliche [X.] mit dem Betriebsrat durchgeführt hat.

1. Die von der Beklagten beabsichtigten Entlassungen waren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] anzeigepflichtig. Es sollten die Arbeitsverhältnisse aller verbliebenen 155 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen betriebsbedingt gekündigt werden. Unter „Entlassung“ iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen ([X.] 21. März 2013 - 2 [X.] - Rn. 13, [X.]E 144, 366; 23. März 2006 - 2 [X.] - Rn. 18, [X.]E 117, 281 im [X.] an [X.] 27. Januar 2005 - [X.]/03 - [Junk] Slg. 2005, [X.]). Die Pflicht zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige und zur Durchführung des [X.]s besteht auch bei Stilllegung des Betriebs ([X.] 3. März 2011 - [X.]/10 bis [X.]/10 - [[X.] ua.] Rn. 33, Slg. 2011, I-1113).

2. Der Arbeitgeber, der beabsichtigt, nach § 17 Abs. 1 [X.] anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat den Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] schriftlich zu unterrichten über die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den [X.]raum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer sowie für die Berechnung etwaiger Abfindungen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat die Möglichkeiten beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen abzumildern. Die Pflicht zur Beratung iSv. § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] geht dabei über eine bloße Anhörung deutlich hinaus. Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Entlassungen bzw. die Möglichkeiten ihrer Vermeidung ernstlich zu verhandeln, ihm dies zumindest anzubieten ([X.] 21. März 2013 - 2 [X.] - Rn. 15, [X.]E 144, 366; vgl. auch 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 57, [X.]E 142, 202).

3. Die Beklagte hat durch den Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan im [X.] nicht iSv. § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] mit dem Betriebsrat verhandelt.

a) Zwar ist die Konsultationspflicht der Sache nach regelmäßig erfüllt, wenn der Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung iSv. § 111 [X.], soweit mit ihr ein anzeigepflichtiger Personalabbau verbunden ist oder sie allein in einem solchen besteht, einen Interessenausgleich abschließt und dann erst kündigt ([X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 46; 18. September 2003 - 2 [X.] - zu [X.] 1 b der Gründe, [X.]E 107, 318). Soweit die ihm obliegenden Pflichten aus § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] mit denen nach § 111 Satz 1 [X.] übereinstimmen, kann der Arbeitgeber sie gleichzeitig erfüllen. Dabei muss der Betriebsrat allerdings klar erkennen können, dass die stattfindenden Beratungen (auch) der Erfüllung der Konsultationspflicht des Arbeitgebers aus § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] dienen sollen (vgl. [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 47, [X.]E 143, 150; 18. Januar 2012 - 6 [X.] - Rn. 34, [X.]E 140, 261).

b) Im Streitfall war jedoch bei Abschluss des Interessenausgleichs die Zahl der zu kündigenden Arbeitsverhältnisse noch vollkommen ungewiss. Es stand nicht einmal fest, ob es überhaupt zu Kündigungen, gar zu einer Massenentlassung iSv. § 17 Abs. 1 [X.] kommen würde. Die Arbeitnehmer sollten nach der übereinstimmenden Vorstellung der Betriebsparteien aufgrund der dem Interessenausgleich und dem Sozialplan als Anlagen beigefügten [X.] der früheren Beklagten zu 2. und eines weiteren Unternehmens vor der geplanten Stilllegung andernorts „unterkommen“ bzw. einen Altersteilzeitvertrag oder einen Vertrag für das Ausscheiden rentennaher Beschäftigter abschließen. Für die Einleitung eines [X.]s nach § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist indes die - erkennbare - Absicht des Arbeitgebers grundlegende Voraussetzung, Arbeitsverhältnisse in einem anzeigepflichtigen Ausmaß zu beenden. Ohne Kenntnis von einer solchen Absicht des Arbeitgebers hat der Betriebsrat keine Veranlassung, von einer Initiative zur Beratung im Sinne der Vorschrift auszugehen.

4. Es ist fraglich, ob die Betriebsparteien gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] verhandelt haben, indem die Beklagte - so die Feststellungen des [X.]s - seit Februar 2012 mit dem Betriebsrat „Gespräche“ über die anstehende Betriebsschließung und ua. die Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse, die Verschiebung des Stilllegungszeitpunkts und die Einrichtung einer Transfergesellschaft geführt und die Stilllegung des Betriebs im Rahmen der wöchentlichen sog. Regelkommunikationen mit dem Betriebsrat und im Wirtschaftsausschuss erörtert hat.

a) Soweit die „Gespräche“ mit dem Wirtschaftsausschuss geführt worden sind, konnte es sich schon deshalb nicht um Beratungen iSv. § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] handeln, weil diese mit dem Betriebsrat zu erfolgen haben. Bei Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss handelt es sich um verschiedene Gremien mit unterschiedlicher Zusammensetzung und unterschiedlichen Aufgaben. Der Arbeitgeber kann Verpflichtungen gegenüber dem Betriebsrat nicht - ohne Weiteres - gegenüber dem Wirtschaftsausschuss erfüllen.

b) Soweit die Beklagte auf der Basis von „bei Gelegenheit“ erteilten Informationen „Gespräche“ unmittelbar mit dem Betriebsratsvorsitzenden geführt haben sollte, dürfte sie von diesem nur - rechtlich unbeachtliche - persönliche Äußerungen eingeholt (vgl. für das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 [X.]: [X.] 22. November 2012 - 2 [X.] - Rn. 44; 6. Oktober 2005 - 2 [X.] [X.] b der Gründe), aber keine Verhandlungen mit dem Betriebsrat geführt haben. Dieser agiert nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes als Kollegialorgan (vgl. [X.] 9. Dezember 2014 - 1 [X.] - Rn. 15 für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen). Es ist nicht ersichtlich, dass seinem Vorsitzenden im Streitfall eine „Blankovollmacht“ iSv. § 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] für die Führung der gesamten Beratungen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] erteilt worden wäre - unbeschadet der Frage, ob das wirksam hätte geschehen können.

c) Soweit die „Gespräche“ mit dem Betriebsrat (als Gremium) geführt worden sind, erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass es sich um Beratungen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] gehandelt hat. Dies lässt sich jedoch nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.

aa) Ein Schreiben vom 6. Februar 2012, mit dem er der Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse nach § 99 [X.] widersprochen hat, deutet darauf hin, dass dem Betriebsrat ab Ende 2011 bekannt gewesen sein könnte, die Beklagte beabsichtige nunmehr - entgegen den vor allem in die [X.] der Drittunternehmen gesetzten Hoffnungen der Betriebsparteien - anzeigepflichtige Massenentlassungen nach § 17 Abs. 1 [X.].

bb) Dagegen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die anschließenden „Gespräche“ mit dem Betriebsrat als Beratungen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] deklariert hätte (vgl. dazu [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 47, [X.]E 143, 150; 18. Januar 2012 - 6 [X.] - Rn. 34, [X.]E 140, 261). Zwar ging es nicht schon um Anhörungen nach § 102 Abs. 1 [X.] zu individuellen Kündigungen. Es fanden im Betrieb aber auch noch Verfahren gemäß §§ 99 ff. [X.] und Verhandlungen über die Gründung einer Transfergesellschaft iSv. § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2a [X.] iVm. § 110 SG[X.] statt. Aus dem Umstand, dass zwischen den Betriebsparteien überhaupt verhandelt wurde, kann deshalb nicht geschlossen werden, dabei müsse es zwangsläufig um Beratungen iSv. § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] gegangen sein.

5. Die Beklagte hat den Betriebsrat erst am 19. März 2012 vollständig iSv. § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] unterrichtet. An diesem Tag ging ihm das Unterrichtungsschreiben vom 16. März 2012 zu. Darin hat sie ihm keine - weiteren - Beratungen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] angeboten. Der [X.] hat davon auszugehen, dass in der [X.] danach - zumal vor der Einreichung der Massenentlassungsanzeige am 22. März 2012 - keine Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien mehr geführt wurden.

a) Das [X.] hat angenommen, die Beklagte habe dem Betriebsrat mit dem Schreiben vom 16. März 2012 sehr wohl - weitere - Beratungen angeboten. Diese Auslegung hält selbst einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie ist mit dem Wortlaut des Schreibens nicht zu vereinbaren und lässt wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt. Das Schreiben ist mit „Information des Betriebsrats“ und „Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme“ betitelt und spricht von einer - bloßen - „Anhörung“. Als Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats gibt es die Varianten „keine Stellungnahme“, „Zustimmung zu den Kündigungen“ und „Widerspruch gegen die Kündigungen“ vor. Mit nahezu wortgleichem Schreiben vom selben Tag hat die Beklagte die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX eingeleitet. In den weitgehend gleichlautenden Schreiben kann nicht [X.] lediglich die Aufforderung zu einer Stellungnahme, das andere Mal hingegen das Angebot von Beratungen erblickt werden. Im Übrigen hat die Beklagte bereits drei Tage nach der Unterrichtung des Betriebsrats eine - wenn auch aus ihrer Sicht noch nicht wirksame - Massenentlassungsanzeige erstattet (zur Bedeutung nachfolgender Umstände bei der Ermittlung des tatsächlichen Verständnisses einer Erklärung vgl. [X.] 22. Juni 2005 - [X.]/04 - zu II 2 a der Gründe). Zwar hätte sie diese noch zurücknehmen können. Jedoch wird eine solche Planung von ihr weder behauptet, noch ist sie sonst ersichtlich. Dies spricht dafür, dass sie von der Möglichkeit einer Änderung ihrer Kündigungsabsicht nicht ernsthaft ausging. Das wiederum belegt das Fehlen ihrer Bereitschaft zu - weiteren - ergebnisoffenen Verhandlungen.

b) Weder dem Berufungsurteil noch dem Sitzungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass die Betriebsparteien nach Zugang des [X.] am 19. März 2012 weitere „Gespräche“ über die beabsichtigten Massenentlassungen geführt hätten. Soweit die Beklagte solche in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] behauptet hat, ist dies gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unbeachtlich. Eine verfahrensrechtliche Gegenrüge entsprechend § 559 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO hat sie nicht erhoben.

6. Da offenbleiben kann, ob die Beklagte den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] genügt hat, muss nicht entschieden werden, ob nach der vollständigen Unterrichtung des Betriebsrats - vorbehaltlich eines von ihm erklärten Verzichts (vgl. dazu [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 60, [X.]E 143, 150) - ausnahmslos noch eine „Schlussberatung“ erfolgen oder vom Arbeitgeber zumindest angeboten werden muss, selbst wenn Beratungen schon vor der vollständigen Unterrichtung geführt wurden.

a) Allerdings spricht nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck von § 17 Abs. 2 [X.] alles dafür, dass die Beratungen gemäß Satz 2 der Vorschrift zwar vor der vollständigen Unterrichtung nach ihrem Satz 1 beginnen, jedoch erst im [X.] an diese abgeschlossen werden können. Auch nach Art. 2 der [X.]/[X.] vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ([X.]), dessen Umsetzung § 17 Abs. 2 [X.] dient, muss der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte zwar nicht unbedingt zum [X.]punkt der Eröffnung der Konsultationen erteilen, hat sie aber „im Verlauf des Verfahrens“ zu vervollständigen und alle einschlägigen Informationen bis zu dessen Abschluss zu erteilen ([X.] 10. September 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 52, 53, Slg. 2009, [X.]). Damit dürfte es in der Regel unvereinbar sein, das [X.] mit der vollständigen Unterrichtung des Betriebsrats als abgeschlossen anzusehen. Der Arbeitgeber wird vielmehr eine Reaktion des Betriebsrats auf die abschließende Unterrichtung erbitten und abwarten müssen. Er wird im Rahmen der ihm zukommenden Beurteilungskompetenz (vgl. [X.] 10. Aufl. § 17 [X.] Rn. 62) den Beratungsanspruch des Betriebsrats erst dann als erfüllt ansehen dürfen, wenn entweder die Reaktion, die auf die „finale“ - den Willen zu möglichen weiteren Verhandlungen erkennen lassende - Unterrichtung erbeten worden war, nicht binnen zumutbarer Frist erfolgt oder sie aus seiner - des Arbeitgebers - Sicht keinen Ansatz für weitere, zielführende Verhandlungen bietet.

b) Wollte man davon ausgehen, dass die Beklagte sich auf die im Schreiben des Betriebsrats vom 3. April 2012 geforderten „Einzelberatungen“ über die „Unterbringungsmöglichkeiten“ für die zu kündigenden Arbeitnehmer nicht einlassen musste und die (möglichen) Konsultationen als beendet ansehen durfte, stellte sich angesichts der schon am 22. März 2012 - unvollständig - eingereichten Massenentlassungsanzeige die Frage, ob die Beratungen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] bereits vor Erstattung der Anzeige und nicht erst vor Ausspruch der Kündigungen abgeschlossen sein müssen. Zu prüfen wäre ferner, ob die Fiktion, der Arbeitgeber habe die Anzeige - insgesamt - später als tatsächlich geschehen, nämlich erst mit ihrer Vervollständigung erstattet, der noch nicht geklärten unionsrechtlich gebotenen Reihenfolge von [X.] und Anzeige gerecht würde (zu einer daraus resultierenden Vorlagepflicht vgl. [X.] 25. Februar 2010 - 1 [X.]/09 - Rn. 23 ff., [X.]K 17, 108).

II. Die Kündigung verstößt gegen § 17 Abs. 3 [X.]. Unabhängig davon, ob sie eine Stellungnahme des Betriebsrats nachreichen durfte, hat die Beklagte keine den Anforderungen dieser Bestimmung genügende Massenentlassungsanzeige erstattet. Dies führt zur Nichtigkeit der Kündigung gemäß § 134 BGB.

1. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] hat der Arbeitgeber, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] verpflichtet ist, der [X.] Entlassungen anzuzeigen, seiner schriftlichen Anzeige die Stellungnahme des Betriebsrats „zu den Entlassungen“ beizufügen. Ist ein Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.] vereinbart worden, sieht § 1 Abs. 5 Satz 4 [X.] vor, dass dieser die Stellungnahme des Betriebsrats iSv. § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] ersetzt.

2. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist die Massenentlassungsanzeige auch dann wirksam, wenn zwar eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vorliegt, der Arbeitgeber aber glaubhaft macht, dass er diesen mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] unterrichtet hat, und er gleichzeitig den Stand der Beratungen darlegt.

3. Die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats bzw. das Vorbringen des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige ([X.] 21. März 2013 - 2 [X.] - Rn. 34, [X.]E 144, 366; 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 64).

4. Im Streitfall lag keine wirksame Anzeige vor. Ein Interessenausgleich mit Namensliste war nicht abgeschlossen worden. Das Schreiben des Betriebsrats vom 3. April 2012 stellte keine abschließende Stellungnahme zu den beabsichtigten Kündigungen dar. Die Voraussetzungen für eine Entbehrlichkeit der Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] lagen nicht vor.

a) Eine Stellungnahme des Betriebsrats konnte nicht nach § 1 Abs. 5 Satz 4 [X.] durch die Beifügung des Interessenausgleichs vom September 2007 ersetzt werden. Dieser enthält keine Namensliste iSv. § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.].

b) Der nachgereichte „Widerspruch“ mit Schreiben vom 3. April 2012 genügte nicht den Anforderungen an eine Stellungnahme des Betriebsrats iSv. § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.].

aa) Die nach § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] beizufügende Stellungnahme muss sich auf das Ergebnis der nach § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] erforderlichen Beratungen über die Möglichkeiten beziehen, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. Obwohl § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] keine expliziten Aussagen zum erforderlichen Inhalt der Stellungnahme des Betriebsrats trifft und der Arbeitgeber diesen Inhalt nicht beeinflussen kann, genügt nicht jede Äußerung des Betriebsrats den gesetzlichen Anforderungen. Um der [X.] Auskunft darüber geben zu können, ob und welche Möglichkeiten er sieht, die angezeigten Kündigungen zu vermeiden, und zugleich zu belegen, dass [X.] Maßnahmen mit ihm beraten und ggf. getroffen worden sind ([X.] 21. März 2012 - 6 [X.] - Rn. 22; 18. Januar 2012 - 6 [X.] - Rn. 45, [X.]E 140, 261), muss sich der Betriebsrat in einer Weise äußern, die erkennen lässt, dass er seine Beteiligungsrechte als gewahrt ansieht und dass es sich um eine abschließende Erklärung zu den vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigungen handelt ([X.] 21. März 2012 - 6 [X.] - Rn. 33). Dafür reicht auch die eindeutige Mitteilung aus, keine Stellung nehmen zu wollen ([X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 53, [X.]E 142, 202).

bb) Diesen Anforderungen genügt das Schreiben des Betriebsrats vom 3. April 2012 nicht. Zwar hat der Betriebsrat sich dort dahin geäußert, dass er für alle betroffenen Arbeitnehmer „Unterbringungsmöglichkeiten“ sehe und die beabsichtigten Kündigungen deshalb für vermeidbar halte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich jedoch nicht, dass sie das Ergebnis bereits abgeschlossener Beratungen iSv. § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] gewesen wären (vgl. [X.] 21. März 2013 - 2 [X.] - Rn. 37, [X.]E 144, 366). Der Betriebsrat hat gerade nicht kundgetan, dass er seinen Verhandlungsanspruch als erfüllt betrachte.

cc) Mit den dargestellten Anforderungen an den Inhalt einer Stellungnahme iSv. § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] wird dem Arbeitgeber - entgegen der Ansicht der Beklagten - die Durchführung einer Massenentlassung nicht unangemessen erschwert. Verweigert der Betriebsrat eine Stellungnahme oder ist die von ihm abgegebene Erklärung - möglicherweise - unzureichend, kann der Arbeitgeber (vorsorglich) gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] verfahren. Er kann zwei Wochen nach vollständiger Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] rechtssicher und rechtswirksam unter Darlegung des Stands der Beratungen Massenentlassungsanzeige erstatten. Hierdurch wird in der Regel keine erhebliche Verzögerung eintreten ([X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 57, [X.]E 142, 202).

c) Im Streitfall sind indes auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] nicht erfüllt. Die Beklagte hat nicht selbst den „Stand der Beratungen“ dargelegt. Das der [X.] vorgelegte „[X.]“ des Betriebsrats vom 3. April 2012 enthält, unabhängig davon, ob es als Darlegung der Beklagten angesehen werden könnte, keine Ausführungen zu bereits erfolgten Beratungen und deren Ergebnissen.

5. Der Mangel der Massenentlassungsanzeige ist durch den Bescheid der [X.] gemäß § 20 [X.] nicht geheilt worden (vgl. dazu [X.] 21. März 2013 - 2 [X.] - Rn. 40, [X.]E 144, 366; 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 70, [X.]E 142, 202). Er führt nach § 134 BGB zur Unwirksamkeit der Kündigung (vgl. [X.] 20. Februar 2014 - 2 [X.] - Rn. 48; 21. März 2013 - 2 [X.] - Rn. 42, aaO).

III. Die Beklagte zu 1. hat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten der Vorinstanzen und ihre außergerichtlichen Kosten waren zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. zu verteilen (§ 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. in den Vorinstanzen hat der Kläger zu tragen. Die Beklagte zu 1. träte als Rechtsnachfolgerin an die Stelle der Beklagten zu 3., falls diese zwischenzeitlich auf sie verschmolzen worden sein sollte.

        

    Kreft    

        

    Berger    

        

    Niemann    

        

        

        

    K. Schierle    

        

    Sieg    

                 

Meta

2 AZR 955/13

26.02.2015

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 18. Februar 2013, Az: 14 Ca 3433/12, Urteil

§ 17 Abs 1 KSchG, § 17 Abs 2 S 1 KSchG, § 17 Abs 2 S 2 KSchG, § 17 Abs 3 S 2 KSchG, § 17 Abs 3 S 3 KSchG, Art 2 EGRL 59/98, § 134 BGB, § 102 Abs 1 BetrVG, § 111 S 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.02.2015, Az. 2 AZR 955/13 (REWIS RS 2015, 14821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14821

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