Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.06.2019, Az. 6 AZR 459/18

6. Senat | REWIS RS 2019, 6361

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Massenentlassungsanzeige - Zugang der Kündigungserklärung


Leitsatz

Die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige kann erst dann wirksam erstattet werden, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist. Kündigungen im Massenentlassungsverfahren sind daher - vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger Kündigungsvoraussetzungen - wirksam, wenn die ordnungsgemäße Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] - [X.] - vom 21. August 2018 - 12 Sa 17/18 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die [X.]arteien streiten über die Wirksamkeit einer als Teil einer Massenentlassung erklärten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung, die der [X.] in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der [X.] (im Folgenden [X.]chuldnerin) erklärt hat.

2

Der Kläger war seit 1978 bei der Kommanditistin der [X.]chuldnerin als Gussputzer beschäftigt. Zum 1. Januar 2004 ging das Arbeitsverhältnis im Wege des [X.]etriebsübergangs auf die [X.]chuldnerin über. Deren einzige Auftraggeberinnen waren in der Folgezeit die Kommanditistin sowie deren zwei Tochtergesellschaften, für die sie Gussteile herstellte. Mit [X.]eschluss vom 17. März 2017 ordnete das zuständige Insolvenzgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der [X.]chuldnerin an und bestellte den [X.]n zum vorläufigen Insolvenzverwalter.

3

Der [X.] informierte den bei der [X.]chuldnerin gebildeten [X.]etriebsrat, dem der Kläger angehörte, im April 2017 darüber, dass er keine Möglichkeit sehe, den [X.]tandort [X.] und damit den [X.]etrieb der [X.]chuldnerin durch einen [X.]etriebsübergang aufrechtzuerhalten. Die [X.]chuldnerin habe weder [X.]roduktionsmittel noch Immobilieneigentum oder eigene Kunden. Das Aufsetzen eines Investorenprozesses sei daher von mehreren Firmen abgelehnt worden. Eine Übernahme der gesamten Unternehmensgruppe, zu der die [X.]chuldnerin gehöre, sei von den Gesellschaftern der Gruppe abgelehnt worden. Darum sei zu befürchten, dass der [X.]etrieb der [X.]chuldnerin Ende Mai/Anfang Juni 2017 vollständig eingestellt werden müsse.

4

Im Mai 2017 übersandte der [X.] vor dem Hintergrund einer nunmehr beabsichtigten [X.]etriebsstilllegung zum 30. [X.]eptember 2017 einen ersten Entwurf eines Interessenausgleichs an den [X.]etriebsrat. Der Entwurf enthielt unter „§ 6 [X.]tellungnahme des [X.]etriebsrates zu § 17 [X.]“ ua. folgende Regelung:

        

„Die gemäß § 17 Abs. (2) [X.] erforderlichen Auskünfte wurden dem [X.]etriebsrat am … von dem Insolvenzverwalter erteilt. Der [X.]etriebsrat sieht abschließend keine Möglichkeiten, die beabsichtigten Entlassungen zu vermeiden. Das [X.] nach § 17 Abs. (2) [X.] ist somit abgeschlossen.“

5

Der durch einen Gewerkschaftsvertreter sowie einen Rechtsanwalt beratene [X.]etriebsrat übersandte seinerseits im Juni 2017 Vereinbarungsentwürfe.

6

Durch [X.]eschluss vom 1. Juni 2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]chuldnerin eröffnet und der [X.] zum Insolvenzverwalter bestellt. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte die [X.]chuldnerin noch 45 Arbeitnehmer.

7

Unter dem 21. Juni 2017 übersandte der [X.] ein [X.]chreiben folgenden Inhalts an den [X.]etriebsrat:

        

„…      

        

mit diesem Anschreiben möchten wir [X.]ie im Auftrag des Insolvenzverwalters nochmals über die [X.]ituation bei der Insolvenzschuldnerin … unterrichten. Der Insolvenzverwalter selbst hat Ihnen ja bereits mündlich den [X.]tand mitgeteilt.

        

…       

        

Die Muttergesellschaft [X.] hat eine [X.] bis Ende [X.]eptember 2017 zugesichert. Danach soll die [X.]roduktion gänzlich nach [X.] und [X.] verlagert werden, so dass keine weiteren Aufträge in [X.] mehr vorhanden sind.

        

Deshalb ist die [X.]etriebsschließung für die [X.] in [X.] leider die einzige Möglichkeit.

        

Ein Übernehmer, der sowohl Arbeitnehmer, als auch Gewerbeimmobilie und Maschinenpark übernommen hätte, hat sich leider nicht gefunden. Dies lag wohl hauptsächlich daran, dass die Maschinen nicht der Insolvenzschuldnerin gehörten, sondern der Muttergesellschaft.

        

Um nunmehr die verbliebenen 45 Mitarbeiter freizusetzen, ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass bei so einer großen Anzahl von Entlassungen vorher eine Anzeige an die [X.]undesagentur für Arbeit durchgeführt wird. Das entsprechende Formular habe ich bereits ausgefüllt.

        

Ihre [X.]tellungnahme haben [X.]ie bereits in dem Interessenausgleich vorgenommen, sodass dieses [X.]chreiben lediglich noch als ergänzende Information zu sehen ist.

        

[X.]ollten [X.]ie zu der Angelegenheit noch Fragen haben, steht Ihnen der Unterzeichner oder der Insolvenzverwalter Dr. E gerne zur Verfügung.

        

…“    

8

Am 22. Juni 2017 übergab der [X.] die letzte Fassung des Interessenausgleichs an den vollzählig anwesenden [X.]etriebsrat. Dieser zog sich gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt sowie dem Gewerkschaftssekretär zur [X.]eratung zurück, erschien nach etwa 15 Minuten wieder und gab den unterzeichneten Interessenausgleich zurück. Der Interessenausgleich, der die [X.]erufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer nicht benennt, enthält ua. folgende Regelungen:

        

„§ 2 Gegenstand und Durchführung der [X.]etriebsänderung

        

Der [X.]etrieb in [X.] wird zum 30.09.2017 stillgelegt. Auf Grund der [X.]tilllegung entfallen sämtliche Arbeitsplätze der [X.]eschäftigten ersatzlos. [X.]is dahin werden die noch vorhandenen Aufträge abgearbeitet. Je nach Abwicklung der Aufträge kann der Abbau der Fertigungseinrichtung schon vor dem 30.09.2017 erfolgen.

        

…       

        

§ 4 Weitere [X.]eteiligungsrechte

        

(1) Der Arbeitgeber hat gegenüber dem [X.]etriebsrat am 22.06.2017 die Anhörungsverfahren nach § 102 [X.]etrVG schriftlich eingeleitet. Im Rahmen der Anhörungsverfahren gibt der [X.]etriebsrat folgende [X.]tellungnahme ab:

                 

Der [X.]etriebsrat hat seine [X.]edenken in [X.]ezug auf die geplante [X.]etriebsänderung im Rahmen der [X.]eratungen über einen Interessenausgleich vorgebracht. Im Rahmen der Anhörungsverfahren nimmt der [X.]etriebsrat auf seine vorgebrachten [X.]edenken [X.]ezug und macht diese durch diese [X.]tellungnahme zum Gegenstand der Anhörungsverfahren; damit sind die Anhörungsverfahren beendet.

        
        

(2) Der Arbeitgeber hat den [X.]etriebsrat am 22.06.2017 gemäß § 17 Abs. 2 [X.] schriftlich unterrichtet. Nachfolgend haben die [X.]etriebsparteien die [X.]eratungen gemäß § 17 Abs. 2 [X.]. 2 [X.] durchgeführt. Es besteht Einigkeit, dass die Unterrichtung und die [X.]eratung mit Abschluss dieser Vereinbarung abgeschlossen sind. Der Interessenausgleich bildet gleichzeitig die [X.]tellungnahme des [X.]etriebsrates nach § 17 Abs. 3 [X.]. 2 [X.]. Der Arbeitgeber wird diese Vereinbarung einer eventuell erforderlichen Anzeige nach § 17 Abs. 3 [X.] als Anlage beifügen.“

9

Die vom [X.]n erstellte Massenentlassungsanzeige vom 22. Juni 2017, der der abgeschlossene Interessenausgleich beigefügt war, ging am Montag, den 26. Juni 2017 bei der [X.] ein. Der [X.] kündigte das Arbeitsverhältnis des [X.], ebenso wie diejenigen aller anderen Arbeitnehmer, mit [X.]chreiben vom 26. Juni 2017 zum 30. [X.]eptember 2017. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 27. Juni 2017 zu. Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben.

Mit [X.]chreiben vom 28. März 2018 erklärte der [X.] vorsorglich eine weitere Kündigung zum 30. Juni 2018. Diese hat der Kläger nicht angegriffen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung vom 26. Juni 2017 sei rechtsunwirksam. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) habe der Arbeitgeber auch seiner Anzeigepflicht vor einer Entscheidung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses nachzukommen. Darum dürfe die Unterschrift unter das Kündigungsschreiben, mit der die Kündigungserklärung konstitutiv geschaffen werde, erst erfolgen, nachdem die Massenentlassungsanzeige bei der [X.] eingegangen sei. Das sei vorliegend nicht geschehen, so dass die Massenentlassungsanzeige nicht ordnungsgemäß erfolgt sei.

Ebenso wenig sei der [X.]etriebsrat den Vorgaben des § 17 Abs. 2 [X.] gemäß konsultiert worden. Der [X.] habe diesen nicht schriftlich unterrichtet. Auch habe keine [X.]eratung stattgefunden. Vielmehr sei dem [X.]etriebsrat am 22. Juni 2017 ein [X.]tapel [X.]lätter übergeben worden, mit dem er sich zur [X.]eratung zurückgezogen habe. Von den beiden [X.]eratern des [X.]etriebsrats sei gesagt worden, das müsse jetzt unterschrieben werden. [X.]o sei der [X.]etriebsrat dann verfahren.

Die Kündigung sei darüber hinaus unwirksam, weil der [X.]etriebsrat nicht ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 [X.]etrVG angehört worden sei. Ihm seien am 22. Juni 2017 keine Anhörungsbögen zu den einzelnen Kündigungen übergeben worden.

[X.]chließlich verstoße die Kündigung gegen § 15 Abs. 4 [X.], da eine Weiterbeschäftigung in [X.] oder [X.] möglich gewesen sei. Die dort ansässigen Tochtergesellschaften der Kommanditistin seien gemeinsam mit dieser sowie der [X.]chuldnerin als ein einheitliches Unternehmen („[X.]-Gruppe“) anzusehen. Auch sei aufgrund der unzureichenden Ausstattung der [X.]chuldnerin mit Kapital und [X.]etriebsmitteln an eine Durchgriffshaftung zu denken.

Der Kläger hat nach teilweiser Klagerücknahme in erster Instanz zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des [X.]n vom 26. Juni 2017, dem Kläger am 27. Juni 2017 zugegangen, nicht aufgelöst worden ist.

Der [X.] hat Klageabweisung beantragt. Er hat behauptet, dem [X.]etriebsrat seien am 22. Juni 2017 die Anhörungsbögen zu allen Kündigungen, einschließlich der des [X.], übergeben worden. Eine Unterrichtung nach § 17 Abs. 2 [X.] sei mit dem [X.]chreiben vom 21. Juni 2017 erfolgt. Der [X.]etriebsrat sei umfassend informiert worden. Die Ergebnisse der [X.]eratungen seien in die vom [X.]n vorgelegte Fassung des Interessenausgleichs eingearbeitet worden, der - unstreitig - hauptsächlich vom Vertreter des [X.]etriebsrats formuliert worden sei. Die vom [X.]etriebsrat wiederholt angeregte Gründung einer [X.]eschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft ([X.]QG) habe mangels des dazu erforderlichen Kapitals nicht realisiert werden können. Der [X.]etriebsrat habe im Interessenausgleich ausdrücklich bestätigt, dass er am 22. Juni 2017 schriftlich unterrichtet worden sei. Jedenfalls habe ausreichend Gelegenheit bestanden, die [X.]ache insgesamt und speziell die Frage der [X.]tilllegung des [X.]etriebs mit allen Konsequenzen zu beraten. Der Interessenausgleich bilde zugleich die [X.]tellungnahme des [X.]etriebsrats nach § 17 Abs. 3 [X.].

Das [X.] hat auf die [X.]erufung des [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Mit seiner Revision begehrt der [X.] die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Mit der von ihm angenommenen Begründung durfte das [X.] die Kündigung nicht gemäß § 134 BGB iVm. § 17 Abs. 1 [X.] als nichtig erachten. Seine Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Daher ist das Urteil des [X.]s aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die [X.]che, da der [X.] die Wirksamkeit der Kündigung nicht abschließend selbst beurteilen kann, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 [X.]tz 1 ZPO).

I. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft die Nichtigkeit der Kündigung gemäß § 134 BGB iVm. § 17 Abs. 1 [X.] angenommen. Der Beklagte hat die Massenentlassungszeige wirksam vorgenommen. Dem steht nicht entgegen, dass er im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der [X.] bereits zur Kündigung entschlossen war und das Kündigungsschreiben unterzeichnet hatte. Kündigungen im Massenentlassungsverfahren sind - vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger Kündigungsvoraussetzungen - wirksam, wenn die ordnungsgemäße Anzeige bei der zuständigen [X.] eingeht, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist. Auf die nach Ansicht des [X.]s nicht mögliche Feststellung des genauen Zeitpunkts der Unterzeichnung des Kündigungsschreibens kommt es daher nicht an.

1. Der Beklagte musste vor der Kündigung des [X.] das Massenentlassungsverfahren durchführen. Der nach § 17 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] maßgebliche Schwellenwert war aufgrund der beabsichtigten Kündigung aller noch vorhandenen 45 Arbeitsverhältnisse überschritten.

2. Die [X.] ist am 26. Juni 2017 bei der zuständigen [X.] eingegangen und damit in Bezug auf die dem Kläger am 27. Juni 2017 zugegangene Kündigung rechtzeitig erfolgt.

a) § 17 Abs. 1 [X.] verpflichtet den Arbeitgeber bei [X.] Verständnis dazu, die Anzeige vor der beabsichtigten Entlassung, das heißt der Kündigungserklärung, zu erstatten. Die Kündigung kann daher erst wirksam erklärt werden, wenn die [X.] erfolgt ist ([X.] 9. Juni 2016 - 6 [X.] - Rn. 17, [X.]E 155, 245; vgl. [X.] 27. Januar 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 46 ff.; [X.] 6. November 2008 - 2 [X.] - Rn. 25 ff., [X.]E 128, 256). Anderenfalls ist die Kündigung nach § 134 BGB nichtig (vgl. [X.] 21. März 2013 - 2 [X.] - Rn. 42, [X.]E 144, 366; 22. November 2012 - 2 [X.] - Rn. 31, 37, [X.]E 144, 47).

b) Das [X.] hat seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft die Annahme zugrunde gelegt, dass der [X.], der sich in der Unterzeichnung des Kündigungsschreibens manifestiere, wodurch - in der Diktion des [X.] - die Kündigungserklärung „konstitutiv geschaffen“ werde, vor Eingang der [X.] bei der zuständigen [X.] noch nicht tatsächlich gefasst worden sein darf. Die nach § 17 Abs. 1 [X.] erforderliche [X.] kann im Gegenteil erst dann wirksam erstattet werden, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der [X.] bereits zur Kündigung entschlossen ist (ebenso [X.] 25. April 2019 - 21 [X.] 1534/18 - zu II 1 e bb (2) der Gründe; 17. April 2019 - 15 [X.] 2026/18 - zu [X.] 4.2 der Gründe; 29. März 2019 - 3 [X.] 1253/18 - zu [X.] 5 c der Gründe; [X.] 29. März 2019 - 6 [X.] 657/18 - zu [X.] 1 b aa ddd (5) der Gründe). Eine Kündigung kann darum schon unmittelbar nach Eingang der [X.] bei der [X.] erklärt werden.

aa) Zwar ist die Kündigungserklärung des Arbeitgebers die Entlassung iSd. § 17 [X.] ([X.] 23. März 2006 - 2 [X.] - Rn. 17 ff., [X.]E 117, 281). Dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige bei der [X.] den [X.] noch nicht gefasst haben darf, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 [X.] jedoch nicht.

bb) Dem entspricht die Systematik des § 17 [X.]. Im Rahmen des [X.] hat die Anzeige zu erfolgen, bevor der Arbeitgeber „entlässt“. Entlassen, dh. eine Kündigung erklären, kann der Arbeitgeber aber nur, wenn der Adressat der Kündigungserklärung zuvor feststeht. Das korrespondiert mit der Regelung in § 17 Abs. 3 [X.]tz 4 und [X.]tz 5 [X.]. Die dort geforderten Angaben insbesondere zu Zahl, Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit sowie Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer können sinnvoll nur erfolgen, wenn die betroffenen Arbeitnehmer feststehen, dh. wenn sich der [X.] des Arbeitgebers auf bestimmte Arbeitnehmer konkretisiert hat (vgl. [X.] 25. April 2019 - 21 [X.] 1534/18 - zu II 1 e bb (2) (b) der Gründe). Anderenfalls liefe die Anzeigepflicht auf eine gesetzlich nicht zulässige (vgl. [X.] 9. Juni 2016 - 6 [X.] - Rn. 27; 20. Januar 2016 - 6 [X.] - Rn. 33, [X.]E 154, 53) bloße Vorratsanzeige hinaus. Demgegenüber spricht das Gesetz bei dem in Absatz 2 geregelten [X.] davon, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat bereits dann zu konsultieren hat, wenn er „beabsichtigt“, anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen. In diesem Stadium des Verfahrens gedenkt der Arbeitgeber, eine Massenentlassung durchzuführen, ohne dass sich diese schon bis ins Detail konkretisiert hat (vgl. [X.] Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. Stichwort „beabsichtigen“).

cc) Auch der Sinn und Zweck des Anzeige- und [X.]s bestätigen, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Eingangs der [X.] bei der [X.] zur Kündigung entschlossen sein muss.

(1) Nach § 17 Abs. 2 [X.]tz 1 [X.] ist das [X.] vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, nach § 17 Abs. 1 [X.] anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen. Es reicht die erkennbare Absicht, Arbeitsverhältnisse in einem anzeigepflichtigen Ausmaß beenden zu wollen ([X.] 26. Februar 2015 - 2 [X.] - Rn. 18, [X.]E 151, 83). Dies entspricht der zugrunde liegenden Richtlinienbestimmung des Art. 2 der [X.]/[X.] ([X.]). Hiernach entsteht die Konsultationspflicht, wenn der Arbeitgeber erwägt, Massenentlassungen vorzunehmen, oder einen Plan für Massenentlassungen aufstellt ([X.] 10. September 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 41). Das [X.] soll dem Betriebsrat ermöglichen, konstruktive Vorschläge unterbreiten zu können, um die Massenentlassung zu verhindern oder jedenfalls zu beschränken ([X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 60, [X.]E 143, 150) bzw. die Folgen einer Massenentlassung durch [X.] Begleitmaßnahmen zu mildern ([X.] 3. März 2011 - [X.]/10 bis [X.]/10 - [[X.] ua.] Rn. 56).

(2) Hingegen dient das Anzeigeverfahren vornehmlich beschäftigungspolitischen Zwecken. Die [X.] soll rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet werden, um sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können (vgl. [X.] 27. Januar 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 47; ebenso [X.] 20. Januar 2016 - 6 [X.] - Rn. 27, [X.]E 154, 53). Sie soll für eine anderweitige Beschäftigung der Betroffenen sorgen ([X.] 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 24, [X.]E 157, 1). Das setzt voraus, dass bereits feststeht, wie viele und welche Arbeitnehmer konkret entlassen werden sollen. Auf den Willensentschluss des Arbeitgebers zur Kündigung kann, soll und will die [X.] - anders als der Betriebsrat im Rahmen des [X.]s - keinen Einfluss mehr nehmen (vgl. [X.] 2019, 291, 293). Ihr Tätigwerden knüpft vielmehr an einen solchen Willensentschluss an. Diesen unterschiedlichen Zwecken entspricht der unterschiedliche Verfestigungsgrad, den die Planungen bzw. die „Absicht“ des Arbeitgebers in dem Zeitpunkt erreicht haben dürfen, in dem die ihn im Konsultations- bzw. Anzeigeverfahren treffenden Pflichten entstehen.

dd) Diese Unterschiede des Konsultations- und des [X.] sind in den Vorgaben der [X.] angelegt. Anders als in der [X.] Sprachfassung, die in Art. 2 Abs. 1 davon spricht, dass der Arbeitgeber „beabsichtigt“, Massenentlassungen vorzunehmen, und nach deren Art. 3 Abs. 1 alle „beabsichtigten“ Massenentlassungen anzuzeigen sind, finden sich in der [X.] und [X.] Sprachfassung mit den Worten „envisage“ bzw. „contemplate“ im Zusammenhang mit dem Konsultations- (Art. 2 Abs. 1 [X.]) sowie „projet de licenciement collectif“ bzw. „projected collective redundancies“ im Zusammenhang mit dem Anzeigeverfahren (Art. 3 Abs. 1 [X.]) unterschiedliche Begrifflichkeiten für den Grad der Verfestigung der Kündigungsabsicht. Ersteres hat die Bedeutung von „erwägen, darüber nachdenken“, während sich Letzteres mit „geplante Massenentlassung“ übersetzen lässt.

ee) Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Der Durchführung eines [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Klärung der Frage, ob der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Eingangs der [X.] bei der zuständigen Behörde bereits zur Kündigung entschlossen sein muss, bedarf es nicht. Diese Rechtsfrage ist bereits durch die Entscheidung des [X.] vom 27. Januar 2005 (- [X.]/03 - [[X.]]) geklärt. Vernünftige Zweifel daran bestehen nicht ([X.] 9. September 2015 - [X.] und [X.]/14 - [[X.]] Rn. 55 ff.; 9. September 2015 - [X.]/14 - [[X.] ua.] Rn. 38 ff.; grundlegend 6. Oktober 1982 - 283/81 - [[X.]] Rn. 21; siehe auch [X.] 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 24 mwN).

(1) Der Zweck der Anzeige besteht darin, es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, innerhalb der Frist des Art. 4 Abs. 1 [X.] ([X.]), die grundsätzlich 30 Tage beträgt, nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen ([X.] 27. Januar 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 47, 51). Dieser vom [X.] Art. 3 und Art. 4 der [X.] entnommene Zweck des [X.] bedingt es jedoch, wie ausgeführt, dass die Kündigung im Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige auf den einzelnen Arbeitnehmer „heruntergebrochen“, die Entscheidung, wie viele und welche Arbeitnehmer zu entlassen sind, also bereits gefallen ist. Nur dann kann die [X.] ihrer Aufgabe nachkommen, Lösungen für die konkret entlassenen Arbeitnehmer zu suchen und nur dann kann das Anzeigeverfahren seinen Zweck erfüllen (vgl. Weber in [X.]/[X.] Europäisches Arbeits- und Sozialrecht [EnzEuR Bd. 7] § 9 Rn. 84; APS/Moll 5. Aufl. [X.] § 17 Rn. 125a).

(2) Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses des [X.] ist es konsequent, dass dieser in der Rechtssache [X.] die zweite Vorlagefrage, ob für den Fall, dass unter „Entlassung“ die Kündigung zu verstehen ist, sowohl das Konsultations- als auch das Anzeigeverfahren vor Ausspruch der Kündigung abgeschlossen sein müssen, dahin beantwortet hat, dass die Massenentlassung nach dem Ende des [X.]s und während des [X.] erfolgen darf, sofern nur die Kündigung erst nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung erfolgt ([X.] 27. Januar 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 53 f.). Nach dem Verständnis des [X.] ist die Anzeigepflicht also zu erfüllen, bevor der Arbeitgeber durch die Mitteilung der Kündigung seiner Entscheidung, das Arbeitsverhältnis zu beenden, Ausdruck gegeben hat ([X.] 27. Januar 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 36), nicht aber, bevor der Arbeitgeber seinen [X.] abschließend gefasst hat. Interne [X.] spielen insoweit keine Rolle ([X.] EWiR 2019, 283, 284).

c) Kündigungen in Massenentlassungsverfahren sind daher - vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger Kündigungsvoraussetzungen - wirksam, wenn die ordnungsgemäße Anzeige bei der zuständigen [X.] eingeht, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist. Das war hier der Fall.

aa) Der unionsrechtlich determinierte Arbeitnehmerschutz bei Massenentlassungen knüpft an den Zeitpunkt der Entlassung und damit an den Zugang der Kündigungserklärung an ([X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.]E 158, 104 unter Verweis auf [X.] 27. Januar 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 39; in diesem Sinne schon [X.] 18. Oktober 2012 - 6 [X.] - Rn. 33; ebenso: [X.] 17. April 2019 - 15 [X.] 2026/18 - zu [X.] 4.2 der Gründe; 29. März 2019 - 3 [X.] 1253/18 - zu [X.] 5 c der Gründe; [X.] 29. März 2019 - 10 [X.] 306/18 - zu I 1 f cc der Gründe; [X.]/[X.] 19. Aufl. [X.] § 17 Rn. 11; aA: [X.] 25. April 2019 - 21 [X.] 1534/18 - zu II 1 e bb (1) der Gründe; [X.] 29. März 2019 - 6 [X.] 657/18 - zu [X.] 1 b aa ddd (5) der Gründe: Abgabe der Kündigungserklärung mit Verlassen des Machtbereichs des Arbeitgebers; [X.][X.] BB 2017, 1078, 1079). Wann eine Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der ein Gestaltungsrecht ausgeübt wird (vgl. [X.] 14. September 2016 - 4 [X.] - Rn. 37; 17. Februar 2016 - 2 [X.] - Rn. 26; 17. Dezember 2015 - 6 [X.] - Rn. 31, [X.]E 154, 40), wirksam wird, richtet sich nach dem jeweiligen Recht des Mitgliedstaates ([X.] 21. Dezember 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 29 ff., Rn. 33) und darum nach § 130 Abs. 1 BGB. Der danach maßgebliche Zugang liegt vor, wenn die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gerät, dass dieser nach allgemeinen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann (zum Zugang unter Anwesenden [X.] 5. Februar 2019 - 8 [X.] 251/18 - zu II 2 der Gründe). Dem Abstellen auf den Zugang der Kündigung in diesem Zusammenhang entspricht es, dass dieser zeitlicher Bezugspunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit und damit Wirksamkeit der Kündigung ist (vgl. [X.] 17. Februar 2016 - 2 [X.] - Rn. 26; 18. Oktober 2012 - 6 [X.] - Rn. 66).

bb) Aus der Entscheidung des [X.]s vom 9. Juni 2016 (- 6 [X.] - Rn. 18, [X.]E 155, 245) folgt entgegen der Annahme des [X.]s nichts anderes. In dieser hatte das Arbeitsgericht über den Zeitpunkt der Kündigungserklärung Beweis erhoben. Die Beweiserhebung ergab, dass die Kündigungen erst nach der Erstattung der Anzeige nach § 17 Abs. 1 [X.] unterschrieben und zur Post gegeben wurden, die Anzeige somit in jedem Fall rechtzeitig erfolgt war. Zu der Frage, ob für die Rechtzeitigkeit der Anzeige nach § 17 Abs. 1 [X.] auf die Unterzeichnung des Kündigungsschreibens, das Verlassen des Kündigungsschreibens aus dem Machtbereich des Kündigenden oder den Zugang der Erklärung beim Empfänger abzustellen ist, kann der Entscheidung jedoch nichts entnommen werden. Mit der Entscheidung vom 26. Januar 2017 (- 6 [X.] - Rn. 23, [X.]E 158, 104) hat der [X.] dagegen ausdrücklich klargestellt, dass es aus den vorstehenden Gründen auf den Zugang der Erklärung nach § 130 Abs. 1 [X.]tz 1 BGB ankommt.

cc) Entgegen der Ansicht des [X.] verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, dass § 130 BGB auf den Zugang von Willenserklärungen abstellt. In dieser Ausprägung verlangt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass der Gesetzgeber unter mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste oder vernünftigste wählt. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vielmehr erst dann vor, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene gesetzliche Regelung und die durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt ([X.] 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - Rn. 89, [X.]E 116, 135). Ein solcher Fall liegt hier offenkundig nicht vor. Werden im Zuge einer Massenentlassung einzelne Kündigungen den Mitarbeitern vor Ort übergeben, andere wegen krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit versendet, führt das Abstellen auf den Zugang der Kündigungserklärung zu keiner sachfremden Differenzierung gleicher [X.]chverhalte. Die durch die gesetzliche Regelung bewirkten unterschiedlichen Zugangszeitpunkte unter Anwesenden und unter Abwesenden beruhen auf nicht vergleichbaren Ausgangslagen, die unterschiedlich geregelt werden dürfen.

dd) Nachdem vorliegend die [X.] am 26. Juni 2017 bei der zuständigen [X.] eingegangen und die Kündigung dem Kläger erst am 27. Juni 2017 zugegangen ist, erfolgte die Anzeige rechtzeitig.

II. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht im Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Die Kündigung ist nicht gemäß § 134 BGB iVm. § 17 Abs. 2 [X.] wegen fehlerhafter Durchführung des [X.]s nichtig.

a) Der in § 17 [X.] geregelte besondere Kündigungsschutz bei Massenentlassungen unterfällt in zwei getrennt durchzuführende Verfahren mit jeweils eigenen Wirksamkeitsvoraussetzungen, nämlich die in § 17 Abs. 2 [X.] normierte Pflicht zur Konsultation des [X.] einerseits und die in § 17 Abs. 1, Abs. 3 [X.] geregelte Anzeigepflicht gegenüber der [X.] andererseits. Das [X.], das auch vor einer Betriebsstilllegung durchzuführen ist (vgl. [X.] 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 22, [X.]E 157, 1), steht selbständig neben dem Anzeigeverfahren. Beide Verfahren dienen in unterschiedlicher Weise der Erreichung des mit dem Massenentlassungsschutz verfolgten Ziels ([X.] 9. Juni 2016 - 6 [X.] - Rn. 20, [X.]E 155, 245; 21. März 2013 - 2 [X.] - Rn. 28, [X.]E 144, 366; 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 62). Jedes dieser beiden Verfahren stellt ein eigenständiges Wirksamkeitserfordernis für die im Zusammenhang mit einer Massenentlassung erfolgte Kündigung dar ([X.] 9. Juni 2016 - 6 [X.] - aaO; 20. Januar 2016 - 6 [X.] - Rn. 15, [X.]E 154, 53).

b) Das [X.] soll dem Betriebsrat Einfluss auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen (vgl. [X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] - Rn. 25, [X.]E 158, 104; siehe auch oben Rn. 27). Welche Informationen dazu erforderlich sind, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Hat der Betriebsrat, etwa durch Verhandlungen über den Interessenausgleich oder auf andere Weise, schon Kenntnisse über die Umstände der beabsichtigten Massenentlassung erlangt, genügen auch schlagwortartige Informationen (Hützen ZInsO 2012, 1801, 1805; [X.]/[X.] § 17 [X.] Rn. 97). Die danach erforderlichen Auskünfte sind seitens des Arbeitgebers zwar nicht unbedingt zum Zeitpunkt der Eröffnung der Konsultationen zu erteilen, er hat sie aber „im Verlauf des Verfahrens“ zu vervollständigen und alle einschlägigen Informationen bis zu dessen Abschluss zu erteilen ([X.] 10. September 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 52, 53; [X.] 26. Februar 2015 - 2 [X.] - Rn. 29, [X.]E 151, 83). Die [X.] kann daher flexibel gehandhabt werden, jedoch darf der Arbeitgeber noch keine unumkehrbaren Maßnahmen getroffen und damit noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen haben.

Die Konsultationspflicht ist der [X.]che nach regelmäßig erfüllt, wenn der Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung iSv. § 111 [X.], soweit mit ihr ein anzeigepflichtiger Personalabbau verbunden ist oder sie allein in einem solchen besteht, einen Interessenausgleich abschließt und dann erst kündigt. Soweit die ihm obliegenden Pflichten aus § 17 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.] mit denen nach § 111 [X.]tz 1 [X.] übereinstimmen, kann der Arbeitgeber sie nämlich gleichzeitig erfüllen. Voraussetzung ist aber, dass der Betriebsrat klar erkennen kann, dass die Handlungen des Arbeitgebers (auch) der Erfüllung der Konsultationspflicht aus § 17 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.] dienen sollen (vgl. [X.] 9. Juni 2016 - 6 [X.] - Rn. 21, [X.]E 155, 245; 26. Februar 2015 - 2 [X.] - Rn. 17, [X.]E 151, 83; 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 47, [X.]E 143, 150; 18. Januar 2012 - 6 [X.] - Rn. 34, [X.]E 140, 261).

c) Das [X.] gilt nicht bereits deshalb als ordnungsgemäß durchgeführt, weil der Betriebsrat im Interessenausgleich vom 22. Juni 2017 bestätigt hat, dass er nach § 17 Abs. 2 [X.] unterrichtet wurde und die Beratung mit Abschluss des Interessenausgleichs abgeschlossen ist. Eine Verletzung der [X.] nach § 17 Abs. 2 [X.]tz 1 [X.] kann auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs grundsätzlich nicht durch die bloße Erklärung des [X.], rechtzeitig und vollständig unterrichtet worden zu sein, unbeachtlich werden ([X.] 9. Juni 2016 - 6 [X.] - Rn. 32, [X.]E 155, 245).

d) Der Beklagte hat das [X.] jedoch ordnungsgemäß eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen.

aa) Spätestens aus dem anwaltlichen Schreiben vom 21. Juni 2017 konnte der Betriebsrat entnehmen, dass die Verhandlungen über den Interessenausgleich - dass solche stattgefunden haben, ergibt sich bereits aus der E-Mail-Korrespondenz der anwaltlichen Vertreter der Betriebsparteien - nunmehr gleichfalls der Erfüllung der Konsultationspflicht nach § 17 Abs. 2 [X.] dienen sollten. Zwar enthält das Schreiben keinen expliziten Hinweis darauf, dass der Beklagte hiermit seinen Verpflichtungen nach § 17 Abs. 2 [X.] nachkommen wollte. Allerdings stellt es eine Zusammenfassung der vorherigen Erörterungen der Betriebsparteien dar. Auch wird in ihm darauf verwiesen, dass aufgrund der großen Anzahl von Entlassungen eine Anzeige an die [X.] durchgeführt werde und der Betriebsrat hierzu bereits seine Stellungnahme im Interessenausgleich vorgenommen habe, so dass dieses Schreiben nur noch als ergänzende Information zu sehen sei. Diesbezüglich sah bereits der im Mai 2017 an den Betriebsrat übersandte Entwurf eines Interessenausgleichs unter § 6 die „Stellungnahme des Betriebsrates zu § 17 [X.]“ vor. Auch wenn der in Bezug genommene Interessenausgleich zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, konnte der Betriebsrat aus der Formulierung des Schreibens vom 21. Juni 2017 erkennen, dass der Beklagte bereits von einer erfolgten Information nach § 17 Abs. 2 [X.] ausging und mit dem Schreiben diese ergänzen wollte. Eine solche ergänzende Information war auch möglich (vgl. [X.] 10. September 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 52, 53; [X.] 26. Februar 2015 - 2 [X.] - Rn. 29, [X.]E 151, 83). [X.] Maßnahmen waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht getroffen. Weder waren zum Zeitpunkt der Unterrichtung Kündigungen erklärt noch Gerätschaften an das Mutterunternehmen zurückgegeben worden.

bb) Die Unterrichtung genügte inhaltlich den Anforderungen des § 17 Abs. 2 [X.]. Sowohl im Schreiben vom 21. Juni 2017 als auch im Interessenausgleich vom 22. Juni 2017 wird die Betriebsschließung zum 30. September 2017 als Grund für die seitens des Beklagten avisierten Kündigungen aller Arbeitnehmer genannt. Eine solche schlagwortartige Bezeichnung war vorliegend ausreichend, da der Betriebsrat aufgrund der vorherigen Erörterungen und der beiderseitigen Korrespondenz Kenntnis von der beabsichtigten Massenentlassung und ihren Umständen hatte. Da allen Arbeitnehmern gekündigt werden sollte, bedurfte es keiner Nennung von Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. Das Fehlen einer ausdrücklichen Unterrichtung über die betroffenen Berufsgruppen war vorliegend ebenfalls unschädlich. Zwar muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 [X.]tz 1 Nr. 2 und Nr. 3 [X.] grundsätzlich über die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer unterrichten. Erfolgt die Unterrichtung nicht, kann dies bei der Entlassung aller Arbeitnehmer jedoch keine Folgen für die Prüfung konstruktiver Vorschläge zur Verhinderung oder Beschränkung der Massenentlassung durch den Betriebsrat haben. Wegen der offenkundigen Betroffenheit aller Berufsgruppen konnte der Betriebsrat aufgrund seines Kenntnisstandes in der von § 17 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Weise am [X.] mitwirken. Der [X.] konnte sich insoweit nicht zulasten der betroffenen Arbeitnehmer auswirken (vgl. [X.] 9. Juni 2016 - 6 [X.] - Rn. 30, [X.]E 155, 245; 18. Januar 2012 - 6 [X.] - Rn. 36, [X.]E 140, 261). Auch das Fehlen der Mitteilung der für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien (§ 17 Abs. 2 [X.]tz 1 Nr. 6 [X.]) führte unabhängig davon, ob vorliegend ein Sozialplan zustande gekommen ist, nicht zur Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung. Enthält die Unterrichtung diesbezüglich keine Angaben, bringt der Arbeitgeber ausreichend zum Ausdruck, dass es keine Abfindungen geben soll ([X.]/Spelge 2. Aufl. [X.] 98/59/[X.] Art. 2 Rn. 23; aA [X.]/[X.] 19. Aufl. [X.] § 17 Rn. 22).

cc) Die Unterrichtung erfolgte unter Einhaltung der gesetzlichen Formvorschrift. Der Beklagte hat dem Betriebsrat die Auskünfte nach § 17 Abs. 2 [X.]tz 1 Nr. 1 bis Nr. 6 [X.] schriftlich erteilt. Die Wahrung der Textform entsprechend § 126b BGB reicht hierzu aus ([X.] 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 42, [X.]E 157, 1; noch offengelassen von: [X.] 9. Juni 2016 - 6 [X.] - Rn. 27, [X.]E 155, 245; 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 55 ff., [X.]E 143, 150). Ob das Schreiben vom 21. Juni 2017 unterzeichnet war oder ob der Interessenausgleich zum Zeitpunkt der Überlassung an den Betriebsrat bereits die Unterschrift des Beklagten aufwies, kann daher dahinstehen.

dd) Die Beratung genügte den Anforderungen des § 17 Abs. 2 [X.]. Der Betriebsrat hat seine Vorstellungen vom Inhalt des Interessenausgleichs und des Sozialplans unterbreiten können. Erbetene Informationen, etwa zur Möglichkeit der Gründung einer [X.] oder eines Betriebsübergangs, hat der Beklagte erteilt und sich mit den Vorschlägen des [X.] ernsthaft auseinandergesetzt (vgl. [X.] 26. Februar 2015 - 2 [X.] - Rn. 26, [X.]E 151, 83) und so gezeigt, dass er mit dem ernstlichen Willen zu einer Einigung in die Beratungen gegangen ist ([X.] 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 50, [X.]E 157, 1). Er hat sogar begründet, warum er den Vorschlag zur Gründung einer [X.] für nicht praktikabel hielt, obwohl im Unterschied zu § 92a Abs. 2 [X.]tz 2 [X.] eine solche Begründungspflicht weder die [X.] noch § 17 Abs. 2 [X.] vorsehen. Entgegen der der Argumentation des [X.] zugrunde liegenden Annahme besteht kein Einigungszwang und erst recht kein Zwang, die Vorstellungen des [X.] zu übernehmen (vgl. [X.] 22. September 2016 - 2 [X.] - aaO).

ee) Der Beklagte hat das [X.] schließlich ordnungsgemäß abgeschlossen, bevor er die [X.] erstattet hat. Er konnte aufgrund der abschließenden Stellungnahme des [X.] vom 22. Juni 2017 die Anzeige der Massenentlassungen gegenüber der [X.] ohne weitere Wartezeit vornehmen. Eine Frist von mindestens zwei Wochen zwischen der Unterrichtung des [X.] nach § 17 Abs. 2 [X.]tz 1 [X.] und den Entlassungen war vorliegend nicht einzuhalten.

(1) Zwar muss im Hinblick auf § 17 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] die Unterrichtung des [X.] im Regelfall mindestens zwei Wochen vor der [X.] erfolgen. Gibt der Betriebsrat aber vor Ablauf von zwei Wochen nach seiner ordnungsgemäßen Unterrichtung eine ausreichende und abschließende Stellungnahme ab und erklärt damit das [X.] aus seiner Sicht für abgeschlossen, steht der [X.] das Erfordernis einer rechtzeitigen Unterrichtung nicht (mehr) entgegen ([X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 53). Die Stellungnahme muss jedoch erkennen lassen, dass der Betriebsrat sich für ausreichend unterrichtet hält, keine (weiteren) Vorschläge unterbreiten kann oder will und die Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] nicht ausschöpfen will ([X.] 9. Juni 2016 - 6 [X.] - Rn. 36, [X.]E 155, 245; 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 53).

(2) Der Beklagte hat im Nachgang zu seinem Schreiben vom 21. Juni 2017, der Übergabe des ausformulierten Interessenausgleichs vom 22. Juni 2017 und der damit erfolgten abschließenden Unterrichtung des [X.] zunächst die Reaktion des [X.] abgewartet und durfte nach Unterzeichnung des Interessenausgleichs sowie der darin unter § 4 erfolgten Bestätigung über den Abschluss der Unterrichtung und Beratung davon ausgehen, dass seitens des [X.] kein weiterer Beratungsbedarf besteht. Angesichts der Tatsache, dass die Betriebsparteien zeitgleich einen Interessenausgleich über die geplante Betriebsstilllegung geschlossen haben, welcher bereits im Vorfeld als Entwurf zwischen den [X.] der Betriebsparteien abgestimmt wurde, und damit alle in diesem Zusammenhang relevanten Fragen abschließend geklärt waren, war für den Beklagten auch nachvollziehbar, dass der Betriebsrat keinen weiteren Erörterungs- oder Verhandlungsbedarf mehr gesehen hat. Dass dieser bei Aushändigung des Interessenausgleichs „vor vollendete Tatsachen“ gestellt und regelrecht überrumpelt wurde, wovon der Kläger ausgeht, kann daher nicht angenommen werden. Der Betriebsrat hat sich, nachdem ihm ua. der Interessenausgleich übergeben wurde, zur Beratung zurückgezogen. Dass er nach dem klägerischen Vortrag bereits nach 15 Minuten einen unterzeichneten Interessenausgleich vorgelegt hat, in welchem die abschließende Stellungnahme enthalten war, ist angesichts des vorherigen Austausches der Entwürfe unschädlich. Eine Verhandlungsmindestdauer ist nicht vorgeschrieben (vgl. [X.] 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 50, [X.]E 157, 1), zumal die Aufforderung, der Interessenausgleich müsse jetzt unterschrieben werden, durch den den Betriebsrat beratenden Rechtsanwalt und den [X.], hingegen nicht den Beklagten erfolgte.

Soweit der Kläger vorgebracht hat, der Interessenausgleich sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, da im [X.] keine Beratung stattgefunden habe, ist das unerheblich. Es gilt hier - wie im Verfahren nach § 102 [X.] - die Sphärentheorie, nach der sich Mängel im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des [X.] grundsätzlich nicht zulasten des Arbeitgebers auswirken ([X.] 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 60, [X.]E 157, 1).

2. Die Kündigung ist nicht nach § 138 BGB nichtig. Die Gegenrüge des [X.], die Gesellschafter der Schuldnerin hätten diese so ausgestaltet bzw. nicht ausgestaltet, dass Nachteile in der Geschäftstätigkeit notwendigerweise die Gläubiger der Schuldnerin treffen mussten, was die Gesellschafter auch billigend in Kauf genommen hätten, so dass ein Verstoß gegen das [X.] aller billig und gerecht Denkenden vorliege, ist unbegründet. Ein solcher Anspruch kann nur gegenüber den jeweiligen Gesellschaftern persönlich erhoben werden ([X.]/[X.]/[X.] GmbHG 9. Aufl. § 13 Rn. 145) und daher nicht zur Nichtigkeit der durch den Beklagten erklärten Kündigung führen.

3. Der Rechtswirksamkeit der Kündigung steht zum jetzigen Zeitpunkt keine nach § 1 Abs. 2 iVm. § 15 Abs. 4 [X.] zu berücksichtigende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des [X.] bei der Kommanditistin der Schuldnerin bzw. deren Tochtergesellschaften entgegen (zur Prüfung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auch im Falle des § 15 Abs. 4 [X.] vgl. [X.] 27. Juli 2017 - 2 [X.] - Rn. 25). Ausreichender [X.]chvortrag des [X.] hierzu liegt bisher nicht vor. Es obliegt jedoch dem Arbeitnehmer, konkret aufzuzeigen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt. Erst dann hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, weshalb das nicht zu realisieren ist (vgl. [X.] 27. Juli 2017 - 2 [X.] - Rn. 29, 50; 20. Juni 2013 - 2 [X.] - Rn. 22).

Unabhängig davon liegt entgegen der Annahme des [X.] ein einheitliches Unternehmen, bestehend aus der Schuldnerin, deren Kommanditistin sowie ihrer beiden Tochtergesellschaften, nicht vor. Bei diesen handelt es sich um jeweils eigenständige Rechtsträger (§ 13 GmbHG, § 161 iVm. § 124 Abs. 1 HGB), die eigenständige Unternehmen iSd. § 1 Abs. 2 [X.] sind. Nichts anderes ergäbe sich im Hinblick auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, sofern man das Vorbringen des [X.] dahin verstehen wollte, dass er sich auf eine bestehende Konzernstruktur berufen will. Das [X.] ist, bis auf hier nicht vorliegende Ausnahmefälle, nicht konzernbezogen (vgl. hierzu sowie zu möglichen Ausnahmefällen: [X.] 18. Oktober 2012 - 6 [X.] - Rn. 56 f.; 23. April 2008 - 2 [X.] 1110/06 - Rn. 22; 23. März 2006 - 2 [X.] 162/05 - Rn. 20 f.; 23. November 2004 - 2 [X.] 24/04 - zu [X.]II 2 b aa und [X.]). Auf das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs hat sich der Kläger nicht mehr berufen, zumal ein solcher im Hinblick auf die Schuldnerin mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2017 geendet hätte (§ 728 Abs. 2 [X.]tz 1 BGB; vgl. [X.] 28. Juni 2018 - 7 [X.] 794/17 - zu II 2 a der Gründe; [X.]/Rachor 12. Aufl. § 1 [X.] Rn. 228; [X.]/Spelge 2. Aufl. [X.] 98/59/[X.] Art. 1 Rn. 63; zu einer möglichen Fortführung bzw. Wiederbegründung durch den Insolvenzverwalter vgl. [X.] 24. Februar 2005 - 2 [X.] 214/04 - zu [X.] der Gründe).

III. Der [X.] kann anhand der bisher getroffenen Feststellungen allerdings nicht abschließend beurteilen, ob die Kündigung im Übrigen wirksam ist. Bei seiner neuerlichen Verhandlung und Entscheidung wird das [X.] Folgendes zu berücksichtigen haben.

1. Auf der Grundlage des bisherigen [X.]chvortrags wird es zu prüfen haben, ob der Beklagte den Betriebsrat ordnungsgemäß gemäß § 102 Abs. 1 [X.] angehört hat.

a) Die Unwirksamkeit der [X.]anhörung ist allerdings nicht aus dem Umstand herzuleiten, dass der Beklagte weder über die Abteilung informiert hat, in der der Kläger zuletzt beschäftigt wurde, noch über dessen Status als stellvertretender [X.]vorsitzender. Zum einen bedarf es hinsichtlich betriebsratsseitig bereits bekannter Tatsachen keiner Information seitens des Arbeitgebers (vgl. [X.] 15. Dezember 1994 - 2 [X.] 327/94 - zu [X.] 3 a (2) der Gründe). Dem Betriebsrat war jedenfalls die Position des [X.] als stellvertretender Vorsitzender bekannt. Zum anderen bedarf es keiner Nennung einer Abteilung, wenn diese Tatsache in Bezug auf den [X.] keinem denkbaren rechtlichen Zweck dienen kann (vgl. [X.]/[X.] 12. Aufl. § 102 [X.] Rn. 77). Sinn und Zweck des § 102 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] ist es, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, sachgerecht auf den Arbeitgeber einzuwirken, dh. die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung zu bilden ([X.] 23. Oktober 2014 - 2 [X.] 736/13 - Rn. 22). Im Streitfall war dies dem Betriebsrat auch ohne die Angabe der Abteilung, in der der Kläger zuletzt beschäftigt war, möglich, da der beabsichtigten Kündigung die vollständige Stilllegung des gesamten Betriebs zugrunde lag.

b) Des Weiteren kann dahinstehen, ob die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 [X.] vorlagen. Selbst wenn die [X.]sitzung nicht ordnungsgemäß einberufen oder die Beratung über die beabsichtigten Kündigungen nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden wäre, zöge weder das eine noch das andere die Unwirksamkeit der Kündigung nach sich. Nur wenn dem Arbeitgeber bei der ihm obliegenden Einleitung des [X.] ein Fehler unterläuft, liegt darin eine Verletzung des § 102 Abs. 1 [X.] mit der Folge der Unwirksamkeit der Kündigung. Mängel, die im Verantwortungsbereich des [X.] entstehen, führen hingegen grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung ([X.] 24. Juni 2004 - 2 [X.] 461/03 - zu [X.]I 2 b aa der Gründe). Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder erkennen kann, dass der Betriebsrat die Angelegenheit nicht fehlerfrei behandelt hat. Solche Fehler gehen schon deshalb nicht zulasten des Arbeitgebers, weil der Arbeitgeber keine wirksamen rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Beschlussfassung des [X.] hat ([X.] 24. Juni 2004 - 2 [X.] 461/03 - zu [X.]I 1 b der Gründe). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Arbeitgeber den Fehler bei der Willensbildung des [X.] durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlasst bzw. beeinflusst hat ([X.] 24. Juni 2004 - 2 [X.] 461/03 - zu [X.]I 2 b cc der Gründe). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

c) Auch die Rüge der Nichteinhaltung der Stellungnahmefrist des § 102 Abs. 2 [X.] ist unbegründet. Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, muss er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen (§ 102 Abs. 2 [X.]tz 1 [X.]). Der Betriebsrat muss die Wochenfrist jedoch nicht vollständig ausschöpfen, sondern kann bereits vor diesem Zeitpunkt zur mitgeteilten Kündigungsabsicht des Arbeitgebers abschließend Stellung nehmen. Das Beteiligungsverfahren ist mit Eingang einer solchen Äußerung vorzeitig beendet und der Arbeitgeber kann die Kündigung umgehend erklären (vgl. [X.] 23. Oktober 2014 - 2 [X.] 736/13 - Rn. 13). Einer Äußerung des [X.] während des [X.] nach § 102 [X.] kommt indes nur fristverkürzende Wirkung zu, wenn ihr der Arbeitgeber unzweifelhaft entnehmen kann, dass es sich um eine abschließende Stellungnahme handelt ([X.] 25. Mai 2016 - 2 [X.] 345/15 - Rn. 24, [X.]E 155, 181). Das war hier aufgrund § 4 des Interessenausgleichs der Fall.

d) Das [X.] wird indes zu prüfen haben, ob der Beklagte das Anhörungsverfahren durch Übergabe der Anhörungsbögen ordnungsgemäß eingeleitet hat. Nach den vom [X.] im angefochtenen Urteil getroffenen und damit den [X.] bindenden Feststellungen hat der Kläger den Vortrag des Beklagten, dem [X.]vorsitzenden seien am 22. Juni 2017 gleichzeitig mit dem Interessenausgleich auch die Anhörungsbögen für jede Einzelkündigung übergeben worden, bestritten. Soweit sich aus dem Urteil des Arbeitsgerichts ergibt, der Kläger habe im Rahmen seiner Anhörung im Kammertermin eingeräumt, dass die [X.] betreffend die einzelnen Arbeitnehmer bezeichnet als „Anhörung des [X.] gemäß § 102 [X.]“ übergeben worden seien, wird das [X.] unter Berücksichtigung des [X.] das arbeitsgerichtliche Urteil auf konkrete Anhaltspunkte für Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen zu prüfen und etwaige Fehler zu beseitigen haben. Das Berufungsverfahren dient insoweit auch der Kontrolle und Korrektur fehlerhafter Tatsachenfeststellungen (vgl. [X.] 12. September 2013 - 6 [X.] 121/12 - Rn. 13).

2. Das [X.] wird ferner zu prüfen haben, ob die rechtzeitig erfolgte [X.] im Übrigen ordnungsgemäß erfolgt ist, insbesondere ob sie den Vorgaben des § 17 Abs. 3 [X.] genügt. Der Beklagte hat weder im Einzelnen zu den nach § 17 Abs. 3 [X.] der [X.] mitzuteilenden Tatsachen vorgetragen noch die erstattete Anzeige zu den Akten gereicht, sondern lediglich die Bestätigung der [X.] über deren vollständigen Eingang. Aus der Bestätigung lässt sich jedoch weder entnehmen, welche Daten der Beklagte der [X.] übermittelt hat, noch führt diese dazu, dass die Prüfung, ob vor Ausspruch der Kündigung vom 26. Juni 2017 eine wirksame [X.] erstattet wurde, der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. [X.] 21. März 2013 - 2 [X.] - Rn. 39, [X.]E 144, 366). Dementsprechend wird das [X.] dem Beklagten Gelegenheit zu geben haben, seinen Vortrag zu ergänzen.

3. Zuletzt wird das [X.] bei seiner Kostenentscheidung zu beachten haben, dass der Kläger die Klage in der ersten Instanz teilweise zurückgenommen hat.

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

    Heinkel    

        

        

        

    Augat    

        

    C. Klar    

                 

Meta

6 AZR 459/18

13.06.2019

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mannheim, 27. November 2017, Az: 11 Ca 219/17, Urteil

§ 17 Abs 1 KSchG, § 134 BGB, § 17 Abs 2 S 1 KSchG, Art 2 EGRL 59/98, Art 4 Abs 1 EGRL 59/98, Art 3 EGRL 59/98, § 130 BGB, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.06.2019, Az. 6 AZR 459/18 (REWIS RS 2019, 6361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6361

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 AZR 596/10 (Bundesarbeitsgericht)

Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige


6 AZR 15/22 (Bundesarbeitsgericht)

Massenentlassung - Anzeige - aufgelöste Betriebsstruktur


6 AZR 601/10 (Bundesarbeitsgericht)


6 AZR 607/10 (Bundesarbeitsgericht)


6 AZR 16/22 (Bundesarbeitsgericht)

Massenentlassung - Anzeige - aufgelöste Betriebsstruktur


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.