Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.04.2010, Az. 1 BvR 216/07

1. Senat | REWIS RS 2010, 7735

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch Ablehnung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Übertragung von außerhalb des Kernbereichs des originär übertragenen Faches liegenden Lehrverpflichtungen – zur Lehrfreiheit eines Fachhochschulprofessors


Leitsatz

1. Fachhochschullehrer, denen die eigenständige Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre übertragen worden ist, können sich auf die Freiheit von Wissenschaft, Lehre und Forschung (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen.

2. Anweisungen hinsichtlich der Lehre berühren das Recht des Hochschullehrers, sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehbarkeit einer Anordnung des Rektors der [X.], durch die der [X.]eschwerdeführer, der am Fachbereich [X.]auingenieurwesen Professor für Vermessungskunde ist, angewiesen wurde, ab dem Sommersemester 2006 Lehrveranstaltungen im Grundlagenfach Darstellende Geometrie im Rahmen des [X.]achelorstudiengangs [X.]auingenieurwesen durchzuführen.

2

1. Der [X.]eschwerdeführer ist Diplom-Ingenieur für Vermessungswesen. Im August 1996 wurde er auf Vorschlag der [X.] durch die Kultusministerin des [X.] auf die [X.] für Vermessungskunde des Fachbereichs [X.]auingenieurwesen der [X.] berufen. Im Text der Stellenausschreibung hieß es:

3

Die Vermessungskunde einschließlich der Photogrammetrie ist ganzheitlich im Studiengang [X.]auingenieurwesen zu vermitteln.

4

Darüber hinaus müssten die [X.] und [X.]ewerber

5

… bereit und in der Lage sein, die jeweiligen Fachgebiete in Lehre und anwendungsbezogener Forschung zu vertreten. Es wird gleichfalls erwartet, dass sie nach Notwendigkeit auch Lehrveranstaltungen in den Grundlagenfächern des Fachbereichs übernehmen.

6

In der Ruferteilung hieß es:

7

Die Professur ist mit der Verpflichtung verbunden, das vorgenannte Lehrfach an der [X.] durch Vorlesungen und Übungen zu vertreten.

8

Neben der vorbehaltlichen Festsetzung der Lehrverpflichtung des [X.]eschwerdeführers auf 18 Semesterwochenstunden wurde in der Ruferteilung außerdem ausgeführt:

9

Eine Änderung oder Erweiterung Ihrer Amtspflichten im Rahmen des übertragenen [X.] bleibt vorbehalten.

Im Oktober 1996 wurde der [X.]eschwerdeführer durch die Kultusministerin des [X.] zum Professor an der [X.] ernannt. In der Einweisung wurde die Verpflichtung des [X.]eschwerdeführers festgehalten,

… die mit dem Amt eines Professors verbundenen Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere das Fach "Vermessungskunde" selbständig in Wissenschaft, Forschung und anwendungsbezogener Lehre zu vertreten sowie entsprechende Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchzuführen, soweit dies zur wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung der Ihnen obliegenden Lehre erforderlich ist.

2. Mit [X.]eschluss vom 10. März 2004 übertrug der Fachbereichsrat dem [X.]eschwerdeführer ab dem Wintersemester 2004/2005 die Lehre für das Fach Darstellende Geometrie im Rahmen des [X.]achelorstudiengangs [X.]auingenieurwesen und führte zur [X.]egründung aus, der [X.]eschluss beruhe im Wesentlichen auf § 57 des Gesetzes über die [X.]n des [X.] (Landeshochschulgesetz - [X.]) vom 5. Juli 2002 (GVO[X.]l M-V [X.]). Danach nähmen die Hochschullehrer die ihrer [X.] jeweils obliegenden Aufgaben in ihrem Fach nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses zwar selbständig wahr, dies entbinde sie jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und allen Studienbereichen abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Entscheidungen der [X.] auszuführen (§ 57 Abs. 2 [X.]). Ob das Fach Darstellende Geometrie inhaltlich zu der dem [X.]eschwerdeführer obliegenden Lehre zähle, könne unberücksichtigt bleiben, da der [X.]eschwerdeführer einerseits im [X.] seine [X.]ereitschaft zur Übernahme bekundet habe, andererseits das Abhalten von Lehrveranstaltungen aus dem Grundstudium ausweislich des Stellenausschreibungstextes eine [X.]erufungsvoraussetzung gewesen sei. Die hiergegen nach erfolglosem Wi[X.]pruchsverfahren erhobene Klage des [X.]eschwerdeführers ist beim [X.] noch anhängig.

3. Mit [X.]escheid vom 20. Dezember 2005 wies der Rektor der [X.] den [X.]eschwerdeführer unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, gemäß dem [X.]eschluss des [X.] vom 10. März 2004 ab dem Sommersemester 2006 im [X.]achelorstudiengang [X.]auingenieurwesen Lehrveranstaltungen im Grundlagenfach Darstellende Geometrie abzuhalten. Zur [X.]egründung führte der Rektor aus, dass der Fachbereichsrat dem [X.]eschwerdeführer diese Lehraufgabe den gesetzlichen [X.]estimmungen entsprechend übertragen habe, weil dies zur Gewährleistung des in den Studienordnungen vorgesehenen Lehrangebots notwendig sei. Die Studienordnung im [X.]achelorstudiengang [X.]auingenieurwesen sehe als Grundlagenmodul das Fach Darstellende Geometrie/Computer Aided Design (CAD) vor. Der [X.]eschwerdeführer sei als Professor des Fachbereichs in der Lage, das Lehrangebot auszufüllen und nach Maßgabe seiner Lehrverpflichtung sowie unter [X.]eachtung seines Dienstverhältnisses dazu auch geeignet und befähigt. Die bisherige Auslastung des [X.]eschwerdeführers bei der Übernahme von [X.] sei im Vergleich zu den am Fachbereich tätigen Kollegen weit unterdurchschnittlich und habe zuletzt unter 50 % gelegen. Die verbleibende Zeit bis zum [X.]eginn des Sommersemesters reiche aus, um sich der besonderen Anstrengung der Aneignung und Vermittlung des bislang nicht vom [X.]eschwerdeführer gelehrten Fachs zu stellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertige sich aus dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Gewährleistung des studienplanmäßigen Studienangebots. Das persönliche Interesse des [X.]eschwerdeführers daran, keine weiteren Aufgaben übernehmen zu wollen, müsse demgegenüber zurücktreten.

4. Parallel zur Übertragung der Lehraufgaben in [X.] Geometrie auf den [X.]eschwerdeführer wurde die Professur des [X.]eschwerdeführers auf Veranlassung der [X.] durch [X.]escheid des [X.] vom 4. Mai 2005 gemäß § 57 Abs. 6 [X.] von "Vermessungskunde" in "Vermessungskunde, Darstellende Geometrie, Mathematik" umgewidmet. Der hiergegen erhobene Wi[X.]pruch wurde mit Wi[X.]pruchsbescheid vom 20. Dezember 2005 zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung der Umwidmung angeordnet. Dem Antrag des [X.]eschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der beim Verwaltungsgericht gegen die Umwidmung der Professur anhängig gemachten Klage gab das [X.] mit [X.]eschluss vom 3. März 2006 statt. Zur [X.]egründung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, dass die [X.] grundsätzlich nicht dazu berechtigt sei, die Aufgaben eines Professors gegen dessen Willen dahingehend zu verändern, dass dieser ein anderes Fach in Forschung und Lehre zu vertreten habe. Während die dem [X.]eschwerdeführer gegenüber erlassene Umwidmung hinsichtlich des zusätzlichen Fachs Mathematik dessen Recht am konkreten Professorenamt berühre, sei hinsichtlich der Darstellenden Geometrie jedoch fraglich, ob die Umwidmung überhaupt eine Erweiterung der Professur darstelle oder ob diese im Sinne einer Präzisierung des bisherigen Fachgebiets zu verstehen sei, weil sich die Darstellende Geometrie als Randwissenschaft noch der Vermessungskunde zurechnen lasse.

5. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom [X.]eschwerdeführer gegen den [X.]escheid vom 20. Dezember 2005 erhobenen Wi[X.]pruchs lehnte das Verwaltungsgericht mit [X.]eschluss vom 15. Februar 2006 als unbegründet ab. Die Anweisung des Rektors der [X.] entspreche den [X.] des [X.]eschwerdeführers nach der durch [X.]escheid des [X.] mitgeteilten Umwidmung der vom [X.]eschwerdeführer bislang innegehaltenen Professur "Vermessungskunde" bei der [X.] in das Fach "Vermessungskunde, Darstellende Geometrie, Mathematik". Diese Umwidmung sei trotz der dagegen durch den [X.]eschwerdeführer anhängig gemachten Klage aufgrund der im Wi[X.]pruchsbescheid erfolgten Anordnung sofort vollziehbar. Demgemäß habe der [X.]eschwerdeführer seine [X.] in der [X.] Professur vorerst in vollem Umfang zu erfüllen.

6. Hiergegen erhob der [X.]eschwerdeführer [X.]eschwerde zum Oberverwaltungsgericht, mit der er die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Herleitung seiner Verpflichtung zur Übernahme der Lehre im Fach Darstellende Geometrie aus der Vollziehbarkeit der Umwidmung seiner Professur rügte und auf den zwischenzeitlich dazu ergangenen [X.]eschluss des [X.] vom 3. März 2006 verwies.

7. Das Oberverwaltungsgericht hat die [X.]eschwerde mit [X.]eschluss vom 29. August 2006 zurückgewiesen. Die umstrittene Maßnahme erweise sich als voraussichtlich rechtmäßig. Nach dem Sachverhalt, wie er von den [X.]eteiligten bislang unterbreitet worden sei, gehe der Senat nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass der [X.]eschwerdeführer verpflichtet sei, die ihm übertragene Lehrveranstaltung abzuhalten, ohne dass es insoweit auf die Rechtmäßigkeit oder Vollziehbarkeit der erfolgten Umwidmung der Professur ankomme. Die Anweisung des Rektors finde ihre rechtliche Grundlage in § 32 Abs. 2 und § 57 [X.]. Danach übertrage der Fachbereich seinen in der Lehre tätigen Angehörigen im Rahmen der für das Dienstverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Lehraufgaben, soweit das zur Gewährleistung des in den Studienordnungen vorgesehenen Lehrangebots notwendig sei. Die Hochschullehrer seien im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und allen Studienbereichen abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Entscheidungen der [X.] auszuführen (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Art und Umfang der von dem einzelnen Hochschullehrer wahrzunehmenden Aufgaben richteten sich unter [X.]eachtung von § 57 Abs. 1 bis 4 [X.] nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle (§ 57 Abs. 6 Satz 1 [X.]). Die Aufgaben der einzelnen Professoren sollten fachlich möglichst breit festgelegt werden (§ 57 Abs. 6 Satz 2 [X.]). Die Festlegung müsse unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen (§ 57 Abs. 6 Satz 3 [X.]). Diese Regelungen, welche die in § 43 [X.] geregelte selbständige Wahrnehmung der einer [X.] obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung durch die Hochschullehrer konkretisierten, seien einfachgesetzlicher Ausdruck der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] verfassungsrechtlich verankerten Freiheit der Forschung und Lehre. Daneben normierten sie zugleich die sich aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis ergebenden Pflichten der Hochschullehrer als [X.]eamte, die in Art. 33 Abs. 5 [X.] ebenfalls verfassungsrechtlich verankert seien. Zu diesen dienstlichen Aufgaben zähle auch die Lehre. Zwar habe der Hochschullehrer auch ein Recht auf Lehre, könne jedoch wegen der Notwendigkeit der Abstimmung mit anderen Hochschullehrern sowie angesichts des - in Art. 12 Abs. 1 [X.] ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten - Anspruchs der Studierenden auf Realisierung des erforderlichen Lehrangebots auch unter [X.]erücksichtigung der Wissenschaftsfreiheit nicht völlig frei darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang er Lehrveranstaltungen durchführe.

Die Koordination der verschiedenen an der [X.] auftretenden rechtlich geschützten Interessen sei in erster Linie Sache des Lehrkörpers selbst. In den genannten landes- und bundesrechtlichen Vorschriften komme die Erwartung des jeweiligen Normgebers zum Ausdruck, die Hochschullehrer würden ihre Anteile an der Lehrleistung der [X.] grundsätzlich selbst so bestimmen, dass das in der Studienordnung vorgesehene Lehrangebot abgedeckt werde. Nur wenn diese Selbstbestimmung nicht funktioniere, sei der Fachbereich berechtigt, Hochschullehrern notwendige Lehraufgaben zu übertragen. Dabei habe der Fachbereich allerdings den durch das jeweilige Dienstverhältnis des betroffenen Hochschullehrers vorgegebenen Rahmen zu beachten. Eine Aufgabenübertragung halte sich insoweit jedenfalls dann innerhalb dieses Rahmens, wenn sie von der in der Ruferteilung enthaltenen Funktionsbeschreibung abgedeckt sei, wobei diese im Interesse der Funktionstüchtigkeit der [X.] und im Sinne ihrer ständigen Reformierungspflicht (§ 9 [X.]) nicht eng zu verstehen sei. Dies folge auch aus § 57 Abs. 6 Satz 2 [X.], wonach die Aufgaben der einzelnen Professoren fachlich möglichst breit festgelegt sein sollten. Daraus folge, dass Hochschullehrer nicht auf den [X.]bereich "ihres" Fachs beschränkt seien, sondern darüber hinaus auch in Materien eingesetzt werden könnten, die zugleich und eventuell auch im Schwerpunkt zu anderen Fächern gehörten.

Unter Anwendung dieser Maßstäbe sei der [X.]eschwerdeführer verpflichtet, die umstrittene Lehrveranstaltung abzuhalten. [X.]ei der Darstellenden Geometrie handele es sich um ein nach der Studienordnung notwendiges Lehrangebot, das nicht anderweitig abgedeckt sei. Die Aufgabenübertragung halte sich auch im Rahmen der durch das Dienstverhältnis des [X.]eschwerdeführers vorgegebenen Regelungen. Zwar enthalte die Ruferteilung keine eigene Funktionsbeschreibung, beziehe sich aber ausdrücklich auf die [X.]ewerbung des [X.]eschwerdeführers, die auf einer von diesem selbst vorgelegten Stellenausschreibung basiere, so dass die darin enthaltenen Angaben zur [X.]eschreibung der vom [X.]eschwerdeführer ausgefüllten Funktion heranzuziehen seien. Aus der Ausschreibung ergebe sich die Verpflichtung, "die Vermessungskunde ... ganzheitlich im Studiengang [X.]auingenieurwesen zu vermitteln". Weiter heiße es, die [X.]ewerber müssten bereit sein, die jeweiligen Fachgebiete in Lehre und anwendungsbezogener Forschung zu vertreten. Gleichfalls würde erwartet, "dass sie nach Notwendigkeit auch Lehrveranstaltungen in den Grundlagenfächern des Fachbereichs übernehmen". Schon die im Ausschreibungstext ausdrücklich geforderte ganzheitliche Vermittlung des Faches Vermessungskunde sei so auszulegen, dass der [X.]eschwerdeführer zur Übernahme der ihm übertragenen Lehrveranstaltung im Fach Darstellende Geometrie verpflichtet sei, da die Darstellende Geometrie bei dem gebotenen weiten Verständnis ein Fach der Vermessungskunde darstelle. Das Grundlagenfach Darstellende Geometrie sei insoweit als Teil der Vermessungskunde zu bewerten. Dies folge auch aus einer Stellungnahme der [X.] Neubrandenburg, der zufolge an drei Vergleichshochschulen im Studiengang Vermessungswesen Vorlesungen und Übungen im Fach Darstellende Geometrie vorgesehen seien. Der [X.]eschwerdeführer habe seinerseits eingeräumt, in seinem eigenen Studium Vorlesungen in der Darstellenden Geometrie besucht zu haben. Außerdem sei die Darstellende Geometrie nach der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Anweisung nur als Grundlagenfach zu übernehmen, so dass ergänzend auch auf die in der Ausschreibung geforderte Übernahme von Lehrveranstaltungen in den Grundlagenfächern des Fachbereichs verwiesen werden könne.Schließlich müsse sich der [X.]eschwerdeführer auch vorhalten lassen, dass er sich ausdrücklich einverstanden erklärt habe, Vorlesungen in der Darstellenden Geometrie zu übernehmen, wenn seine Professur auf die [X.]esoldungsgruppe [X.] angehoben würde.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der [X.]eschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 [X.]. Die ursprünglich erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 [X.] hat der [X.]eschwerdeführer im Laufe des [X.]s zurückgezogen.

1. Der [X.]eschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Entscheidungen in verfassungswidriger Weise dazu verpflichtet, mit der Darstellenden Geometrie im Studiengang [X.]auingenieurwesen ein ihm fremdes Fach zu unterrichten. Daraus resultiere sowohl eine [X.]eeinträchtigung des Ansehens der [X.] wie auch seiner eigenen Reputation. Die Entscheidung des [X.] beruhe allein auf einem unzulässigen Rückschluss aus der sofortigen Vollziehbarkeit der vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls angegriffenen Umwidmung der Professur von "Vermessungskunde" in "Vermessungskunde, Darstellende Geometrie, Mathematik", die sich ihrerseits als rechtswidrig darstelle. Die von der Umwidmung unabhängige Annahme des [X.], die Darstellende Geometrie sei ein Teil des dem [X.]eschwerdeführer obliegenden Faches Vermessungskunde, jedenfalls aber ein Grundlagenfach, welches er aufgrund seiner Professur neben der Vermessungskunde zu unterrichten verpflichtet sei, könne keinen [X.]estand haben. Die Darstellende Geometrie stelle weder im [X.]- noch im Randbereich einen Teil des Faches Vermessungskunde dar. Vielmehr handele es sich bei der Darstellenden Geometrie und der Vermessungskunde um zwei unterschiedliche und voneinander unabhängige Disziplinen. Gegenstand der Darstellenden Geometrie sei es, dreidimensionale (räumliche) Objekte in der zweidimensionalen (Zeichen-)Ebene von mehreren Seiten (Grundriss, [X.], Seitenriss) so darzustellen, dass der [X.]etrachter auf dem Papier ein vollkommenes [X.]ild von ihnen erhalte. Damit das abgebildete Objekt in seinen geometrischen Einzelheiten und mit allen Maßen erkannt und erfasst werden könne, bediene sich die Darstellende Geometrie unterschiedlicher Perspektiven (Projektionen), etwa der [X.], der schiefen und der orthogonalen Parallelprojektion sowie unterschiedlicher Abbildungsebenen, namentlich der Eintafel-, Zweitafel- oder der [X.]. Die Darstellende Geometrie sei daher eng mit der Architektur sowie dem Maschinenbau verbunden. Sie richte sich ausweislich der [X.]eschreibung ihrer Methode und Aufgabe in den einschlägigen Lehrbüchern an den konstruierenden Ingenieur. Die Vermessungskunde bilde demgegenüber ihre Messergebnisse in Karten und Plänen nur im Grundriss, nicht aber räumliche Gebilde in mehreren zweidimensionalen Ebenen ab. Die Darstellung der Räumlichkeit spiele dabei regelmäßig keine Rolle. Zusätzliche Ebenen würden, an[X.] als in der Darstellenden Geometrie, nicht eingeführt. Geländehöhen würden ausschließlich indirekt im Grundriss mittels Höhenlinien, gegebenenfalls unter Zusatz von Höhenangaben ausgewählter Geländepunkte abgebildet. Weder die Konstruktion noch die Darstellung der Höhenlinien bedürften eines Rückgriffs auf die Darstellende Geometrie. Folglich spiele die Darstellende Geometrie in der Ausbildung der Vermessungsingenieure auch keine tragende Rolle. An den [X.]n, an denen die Darstellende Geometrie im Studiengang Vermessungswesen noch gelehrt werde, würde dies nicht von [X.], sondern von Mathematikern, Architekten oder [X.]auingenieuren durchgeführt. Die Lehrbücher zu beiden Fächern wiesen keine Wechselbezüglichkeit auf.

Dem vom Oberverwaltungsgericht bezüglich der Zuordnung der Darstellenden Geometrie zum Fach Vermessungskunde zugrunde gelegten weiten Verständnis des Faches Vermessungskunde liege eine ihrerseits begründungsbedürftige und zweifelhafte Annahme zugrunde, die dazu führe, dass jedes fremde Fach, welches in die Ausbildung eines Faches hineinspiele, als Teil dieses Faches zu betrachten sei, den jeder Absolvent auch lehren können müsse. Für die Darstellende Geometrie im [X.]achelorstudiengang [X.]auingenieurwesen besitze der [X.]eschwerdeführer jedoch weder aufgrund seiner Ausbildung als Vermessungsingenieur noch aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen die notwendige fachliche Kompetenz und könne den Anforderungen und Erwartungen an einen Hochschullehrer nicht gerecht werden. Obwohl der [X.]eschwerdeführer im [X.]eschwerdeverfahren substantiiert zum Verhältnis der beiden Fächer im Rahmen des Studiengangs [X.]auingenieurwesen vorgetragen habe, habe sich das Oberverwaltungsgericht mit dieser streitentscheidenden Frage unter Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens nicht auseinandergesetzt. Vielmehr behaupte es ohne aussagekräftige, substantiierte und nachvollziehbare [X.]egründung schlicht, dass es sich bei der Darstellenden Geometrie um einen Teil der Vermessungskunde handele. Eine Klärung der Frage des Verhältnisses von [X.] Geometrie und Vermessungskunde hätte aber trotz des Charakters des Ausgangsverfahrens als Eilverfahren und der insoweit grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts stattfinden müssen.

2. Er sei auch nicht verpflichtet, die Darstellende Geometrie als Grundlagenfach neben der Vermessungskunde zu unterrichten. Der ihm im Rahmen seiner Professur obliegende Aufgabenbereich beschränke sich vielmehr auf das Fach Vermessungskunde einschließlich der Photogrammetrie. Aus der Stellenausschreibung, die sich in allgemeiner Form an potenzielle [X.]ewerber richte und die lediglich eine Informationsfunktion, nicht aber einen rechtlich bindenden Charakter besitze, lasse sich keine gegenteilige [X.]estimmung der mit dem konkreten Professorenamt einhergehenden Lehraufgaben heranziehen. Die in der Stellenausschreibung zum Ausdruck kommende unbestimmte Erwartung der [X.] hinsichtlich der Übernahme von Lehrveranstaltungen aus einer Vielzahl von Grundlagenfächern sei zur [X.]estimmung der Lehrverpflichtung des [X.]eschwerdeführers ungeeignet. Zum Grundstudium des damaligen Diplomstudiengangs sowie des heutigen [X.]achelorstudiengangs [X.]auingenieurwesen gehörten die Fächer Technische Mechanik, Informatik, Tragwerkslehre/Mauerwerksbau, [X.]austatik, Geotechnik, [X.]auphysik, [X.]aukonstruktion, [X.]auinformatik, [X.]austoffkunde/[X.]auchemie, Mathematik, Hydromechanik/Hydrologie, Rechtsgrundlagen/[X.]aurecht I, Vermessungskunde sowie Darstellende Geometrie/CAD. Es liege aus Gründen der Fachkompetenz auf der Hand, dass sich auch eine Verpflichtung zur Übernahme weiterer Grundlagenfächer für einen Professor für Vermessungskunde, der ausgebildeter Vermessungsingenieur sei, nicht auf jedes dieser Fächer beziehen könne. Vielmehr bedürfe es einer umfassenden und genauen [X.]eschreibung einer Professur und der ihr zugeordneten Fächer in der Ruferteilung und Einweisungsverfügung sowie schon bei der einer [X.]erufung vorangehenden Konzeption der [X.] und ihrer Ausschreibung. Eine Professur für Vermessungskunde und Darstellende Geometrie habe die [X.] aber gerade nicht ausgeschrieben. Auch seien dem [X.]eschwerdeführer weder in der Ruferteilung noch in der Einweisungsverfügung durch das Ministerium neben der Vermessungskunde Lehraufgaben in anderen Grundlagenfächern übertragen worden. Die Übertragung des Faches Darstellende Geometrie auf den [X.]eschwerdeführer liege somit außerhalb seiner Professur und stelle eine gegen sein Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 [X.] verstoßende Änderung seiner Dienstaufgaben dar.

Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die [X.], die Landesregierung [X.], der [X.], der [X.], der Verband [X.] und Wissenschaft und die [X.] geäußert. Das [X.] sowie die Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise [X.]höfe der [X.]esländer haben, sofern sie nicht von einer Stellungnahme abgesehen haben, auf eigene Entscheidungen, die sich mit den durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen befassen, verwiesen.

1. Die [X.] hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, da es der [X.]eschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm behauptete Gehörsverletzung unterlassen habe, gegen den angegriffenen [X.]eschluss des [X.] fristgerecht Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO zu erheben.

Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] liege nicht vor. Unter [X.]erücksichtigung der gesetzlich normierten Aufgaben der [X.]n, wonach die [X.]n der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften insbesondere durch anwendungsbezogene Lehre und Forschung dienten, sei bereits fraglich, ob die anwendungsbezogene Lehre hinsichtlich jeglichen [X.]ereichs ohne weiteres in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 [X.] falle. Da die Lehrfreiheit der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse diene, könne sich nur derjenige auf die Wissenschaftsfreiheit berufen, der auf seinem Lehrgebiet auch eigenverantwortlich als Forscher tätig sei. Da es sich bei der dem [X.]eschwerdeführer übertragenen Lehraufgabe im Fach Darstellende Geometrie um die anwendungsbezogene Vermittlung von Grundkenntnissen einer mathematischen Methodik im ersten Fachsemester des Studiengangs [X.]auingenieurwesen handele, die einen wissenschaftlichen Anspruch nicht erkennen lasse, bestünden erhebliche Zweifel, ob diese den besonderen Status der verfassungsrechtlichen Lehrfreiheit genieße. Jedenfalls aber lasse die Übertragung der Vorlesung im Fach Darstellende Geometrie die freien, unbeeinflussten und eigenverantwortlich gestalteten Inhalte der Lehre des [X.]eschwerdeführers unberührt. Vorliegend gehe es lediglich um eine Veränderung der dem [X.]eschwerdeführer innerhalb seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner Professur obliegenden Aufgaben, deren Zulässigkeit sich nach einfachgesetzlichen Normen bestimme und der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte vorbehalten bleiben müsse. Dabei halte sich die Übertragung der Lehre im Fach Darstellende Geometrie, wie sie sich aus der Ausschreibung, den Festlegungen im Rahmen der [X.]erufungsverhandlung und der Einweisungsverfügung ergebe, innerhalb des für das Dienstverhältnis des [X.]eschwerdeführers maßgeblichen Rahmens. Das dem [X.]eschwerdeführer übertragene Fach Vermessungskunde sei von vornherein durch die Lehre im Fachbereich [X.]auingenieurwesen funktionell dahingehend näher beschrieben gewesen, dass der für das Dienstverhältnis maßgebliche Rahmen neben dem [X.]bereich Vermessungskunde auch die mit der Vermessungskunde im Zusammenhang stehenden weiteren Fächer umfasse.

Die Darstellende Geometrie, welche zum Grundlagenwissen sowohl eines Vermessungsingenieurs wie eines [X.]auingenieurs gehöre, stelle sich im Verhältnis zur Vermessungskunde jedenfalls nicht als wesensfremd dar, sondern weise die für die Übertragung der Lehraufgabe erforderlichen [X.]ezüge auf. Dies werde durch das Lehrangebot und die [X.]eschreibung der Studieninhalte in entsprechenden Studiengängen an anderen [X.]n belegt. Ausweislich der Ruferteilung und der Einweisungsverfügung sei dem [X.]eschwerdeführer das Professorenamt vorbehaltlich einer Änderung oder Erweiterung der Amtspflichten übertragen worden. Auf aktuell vorhandenes Wissen im Fach Darstellende Geometrie komme es für die Frage der Grundrechtswidrigkeit der übertragenen Lehrverpflichtung nicht an, zumal der [X.]eschwerdeführer, der selbst seine [X.]ereitschaft zur Übernahme der Lehre im Fach Darstellende Geometrie erklärt und nie in Abrede gestellt habe, dass er nach kurzer Einarbeitungszeit das Fach Darstellende Geometrie lehren könne, grundsätzlich die fachliche Kompetenz zur Lehre des [X.] Darstellende Geometrie im Studiengang [X.]auingenieurwesen besitze.

2. Auch nach Ansicht der Landesregierung [X.] ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Ob sich [X.] auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] berufen könnten, sei vom [X.]ildungsauftrag der jeweiligen [X.] und vom Charakter der dem [X.] dienstlich zugewiesenen Tätigkeit abhängig. Insofern müsse berücksichtigt werden, dass der Aufgabenbereich der Fachhochschulprofessoren in großem Umfang von der Lehrtätigkeit geprägt sei, bei der die reine Unterrichtstätigkeit, die keinen Anspruch auf Wissenschaftlichkeit erheben könne, überwiege. Am Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] könne die Lehrtätigkeit von Fachhochschulprofessoren nur insoweit teilhaben, als sie entweder eigene wissenschaftliche Erkenntnisse wiedergebe oder fremde Erkenntnisse kritisch-reflektiert verarbeite. Änderungen der Dienstaufgaben eines Professors dürften, solange diese nicht durch mit der Wissenschaftsfreiheit kollidierende Verfassungsbelange wie etwa die Organisationshoheit des Dienstherrn oder die Gewährleistung des Ausbildungsanspruchs der Studierenden gerechtfertigt seien, nur innerhalb eines Fachs vorgenommen werden. Wegen des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit dürfe das übertragene Forschungs- und Lehrgebiet grundsätzlich nicht verändert werden. Demgegenüber hätten beamtete Fachhochschulprofessoren, auf die die allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze anzuwenden seien, grundsätzlich keinen Anspruch auf die unveränderte Ausübung des ihnen einmal übertragenen Amtes im [X.] Sinne.

3. Der [X.] vertritt ebenfalls die Ansicht, dass die Lehre eines [X.] nur dann dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] unterfällt, wenn der Fachhochschulprofessor in dem [X.]ereich, in dem er lehrt, eigenständige Forschungsleistungen erbringt. Angesichts der Höhe ihres [X.]s könnten Fachhochschulprofessoren jedoch gar keine durch eigene wissenschaftliche Forschung gespeiste Lehre anbieten und täten dies in der Regel auch nicht. Trotz der mittlerweile in allen [X.]esländern erfolgten Zuweisung der Forschung als Aufgabe der [X.]n und der sich abzeichnenden Lösung der Fachhochschulforschung von der anwendungsbezogenen Lehrforschung handele es sich bei der zumal nur anwendungsorientierten Forschung schließlich nicht um eine Primäraufgabe der [X.]n. [X.]ezüglich der Modifikationen ihres Fachs bietet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.]n nach Ansicht des [X.] daher keinen beziehungsweise allenfalls einen abgeschwächten Schutz. Für Fachhochschulprofessoren stehe die Lehre im Gegensatz zur zumal nur anwendungsorientierten Forschung signifikant im Vordergrund und nehme im Vergleich mit [X.]en einen geringeren Stellenwert ein. Vorliegend gehe es jedoch ohnehin um die nach einfachgesetzlichen Maßstäben zu entscheidende Frage, ob sich die Aufgabenübertragung noch im Rahmen der in der Ruferteilung enthaltenen Funktionsbeschreibung halte, wobei zu berücksichtigen sei, dass insbesondere Fachhochschulprofessoren hinsichtlich der Lehre eine gewisse [X.]reite vertreten müssten.

4. Demgegenüber sind der [X.], der Verband [X.] und Wissenschaft und die [X.] der Auffassung, dass die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] verbürgte Lehrfreiheit auch Fachhochschulprofessoren zustehe. In den vergangenen Jahren sei es zu einer weitgehenden Angleichung von [X.]n und [X.]en gekommen. Dies zeige sich zunächst an bundes- und landeshochschulgesetzlichen Regelungen, die kaum noch zwischen verschiedenen [X.]en differenzierten. Obgleich es sich hierbei um einfachgesetzliche Normierungen handele, sei in ihnen die Wiedergabe und Wiederholung der mit der Funktion im staatlich organisierten Wissenschaftsbetrieb verbundenen besonderen Schutz- und Teilhaberechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] auch für [X.] zu sehen. Daneben sei die stärkere Forschungsausrichtung der [X.]n zu berücksichtigen, wobei es sich bei der den [X.]n in den Landeshochschulgesetzen übertragenen anwendungsbezogenen Forschung und Entwicklung ebenso um Forschung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] handele wie bei der an [X.]en angesiedelten Grundlagenforschung. Der Grundsatz der Einheit von Forschung und Lehre sei daher sowohl institutionell als auch in der Person des [X.] verwirklicht. Schließlich meine der Anwendungsbezug der Lehre an [X.]n nicht eine unreflektierte Vermittlung praktischer Kenntnisse und schematische Einübung beruflicher Fertigkeiten, sondern die kritische Durchleuchtung der gegenwärtigen [X.]erufspraxis, das vergleichende und wertende Zusammenstellen fremder Forschungsergebnisse sowie die Ausrichtung auf Problemlösung und Aufgabenbewältigung in einer sich verändernden [X.]erufswelt, was die Förderung von Kreativität und Innovationsfähigkeit im Rahmen anwendungsbezogener Lehre erfordere.

[X.]ezüglich der Frage, ob und inwieweit das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit Hochschullehrern ein Recht gewährt, kraft dessen sie einseitige Veränderungen ihres Aufgabenbereichs, insbesondere des von ihnen vertretenen Fachs, abwehren können, sind der [X.], der Verband [X.] und Wissenschaft und die [X.] der Ansicht, dass auch ein Fachhochschulprofessor wegen des besonderen Schutzes aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] grundsätzlich ein Recht am [X.] Amt habe. Die Veränderung des wissenschaftlichen Aufgabenbereichs eines Professors stelle einen grundsätzlich unzulässigen Eingriff in das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] geschützte Recht am [X.] Amt dar, welches durch die Einweisungsverfügung und die Funktionsbeschreibung konkretisiert werde. Selbst in Fällen, in denen die fachliche Veränderung der dienstlichen Aufgaben erforderlich sei, um Grundrechte anderer zu schützen oder um anderen gewichtigen Gemeinschaftsinteressen Rechnung zu tragen, sei die Eingriffsbefugnis durch die wissenschaftliche Qualifikation eines Professors begrenzt.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Der [X.]eschwerdeführer hat den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]G erschöpft. Hierfür war im vorliegenden Fall eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen den [X.]eschluss des [X.] entbehrlich. Obwohl der [X.]eschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde zunächst auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 [X.] gerügt hat und daher die Anhörungsrüge an sich zum Rechtsweg zählt (vgl. [X.] 122, 190 <198>), steht das Unterlassen einer fachgerichtlichen Anhörungsrüge der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, da er die Rüge einer Gehörsverletzung im [X.] zurückgenommen hat.

Dem [X.]eschwerdeführer kommt im [X.] eine [X.] zu, die sich aus der Funktion des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde ergibt. Neben der Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden (vgl. [X.] 33, 247 <258>; 79, 365 <367>; 85, 109 <113>; 98, 218 <242 f.>; [X.], [X.]eschluss des [X.] vom 4. November 2009 - 1 [X.]vR 2150/08 -, NJW 2010, S. 47 <48>), dient die Verfassungsbeschwerde primär dem individuellen Rechtsschutz für die Durchsetzung der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.] genannten Rechte. Der Gegenstand des [X.]s bestimmt sich folglich, ausgehend von der subjektiven [X.]eschwer, nach der behaupteten Verletzung eines der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.] genannten Rechte (vgl. [X.] 45, 63 <74 f.>; 96, 251 <257>). Auch nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde steht es dem [X.]eschwerdeführer grundsätzlich frei, seinen Antrag zurückzunehmen oder seine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache für erledigt zu erklären. [X.]eide Erklärungen haben zur Folge, dass das [X.] nicht mehr zur Entscheidung steht (vgl. [X.] 85, 109 <113>; 98, 218 <242>; 106, 210 <213>). Aufgrund der [X.] steht es dem [X.]eschwerdeführer zudem frei, die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde auch nachträglich auf die Rüge bestimmter Grundrechtsverletzungen zu beschränken. Die Rücknahme der Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 [X.] ist daher grundsätzlich möglich. Sie hat, wenn sie wirksam erklärt wird (vgl. [X.], [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 13. Dezember 2007 - 1 [X.]vR 2532/07 -, juris, Rn. 9 ff.), zur Folge, dass die Erschöpfung des Rechtswegs nicht von der Erhebung von Rechtsbehelfen abhängt, die der [X.]eseitigung einer Gehörsverletzung dienen.

Der [X.]eschwerdeführer musste eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO auch nicht deshalb nach dem aus § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]G abzuleitenden Grundsatz der Subsidiarität (vgl. [X.] 107, 395 <414>; 112, 50 <60>) erheben, weil bei einem Erfolg der Anhörungsrüge auch die weiteren mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Grundrechtsverletzungen hätten beseitigt werden können. Jedenfalls ein nicht anwaltlich vertretener [X.]eschwerdeführer kann nicht auf die Erhebung einer Anhörungsrüge verwiesen werden, wenn er in der Verfassungsbeschwerde zwar Art. 103 Abs. 1 [X.] als verletztes Verfassungsrecht benennt, der Sache nach aber keine Gehörsverletzung, sondern unzureichenden Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 [X.]) rügt (vgl. [X.], [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 11. Februar 2009 - 1 [X.]vR 3582/08 -, [X.] 2009, [X.]). Unter diesen Umständen ist auszuschließen, dass eine Anhörungsrüge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die geltend gemachte Grundrechtsverletzung beseitigt hätte. Offensichtlich aussichtslose fachgerichtliche Rechtsbehelfe müssen aber auch unter [X.]erücksichtigung der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht erhoben werden.

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

Der [X.]eschwerdeführer kann sich zwar auf den Schutz des Art. 5 Abs. 3 [X.] berufen und die Anweisungen hinsichtlich seiner Lehrtätigkeit berühren auch seine [X.] (I). Die Verwaltungsgerichte haben im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes seine [X.] aber noch ausreichend berücksichtigt und daher Art. 19 Abs. 4 [X.] nicht verletzt (II).

Art. 5 Abs. 3 [X.] ist betroffen.

1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] gewährt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche [X.]etätigung (vgl. [X.] 15, 256 <263 f.>; 88, 129 <136>). Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche [X.]etätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. [X.] 35, 79 <112 f.>; 47, 327 <367>; 88, 129 <136>; 90, 1 <11 f.>). [X.] der Wissenschaftsfreiheit ist für Hochschullehrer das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. [X.] 35, 79 <147>; 122, 89 <105>).

2. Auf dieses Recht können sich regelmäßig auch Hochschullehrer an einer [X.] berufen.

In welchen Einrichtungen, in welchem Umfang und bezogen auf welchen Fächerzuschnitt Personen amtlich damit betraut werden, wissenschaftlich eigenständig zu forschen und zu lehren, ist im Grundsatz eine Entscheidung des Gesetzgebers. Er ist hierbei nicht auf die Fortschreibung der tradierten Formen und Einrichtungen beschränkt. Soweit er Personen als Hochschullehrern die eigenständige Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre überträgt, fallen diese unter den Schutz des Art. 5 Abs. 3 [X.].

a) [X.]ezogen auf die damalige Rechtslage hat das [X.] es in seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen, ob und in welchem Umfang sich [X.] auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] berufen können (vgl. [X.] 61, 210 <237 ff.>; 64, 323 <353 ff.>). Es hat allerdings dabei auf die Wechselbeziehung dieser Frage mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben der [X.] hingewiesen und so die Entwicklungsoffenheit des sachlichen Schutzbereichs der Wissenschaftsfreiheit hervorgehoben. In diesem Zusammenhang hat es bereits damals auch schon auf die verstärkten Forschungsaufgaben der [X.]n, auf die fließenden Grenzen zwischen Forschung und Entwicklung sowie auf die gestiegenen Ansprüche an [X.]n und an die Qualifikation der [X.] hingewiesen (vgl. [X.] 61, 210 <246 f.>). Auch für den materiellen Hochschullehrerbegriff hat das [X.] eine Entwicklungsoffenheit betont, um dadurch strukturellen, organisatorischen und auf die Anforderungen und Aufgaben von Hochschullehrern bezogenen Veränderungen im Hochschulwesen Rechnung tragen zu können (vgl. [X.] 47, 327 <392>).

b) [X.]es- und Landesgesetzgeber haben in den vergangenen Jahren [X.]en und [X.]n einander angenähert. Das Hochschulrahmengesetz und die Landeshochschulgesetze unterscheiden grundsätzlich nicht mehr zwischen solchen Regelungen, die allein für [X.]en Geltung beanspruchen, und solchen Regelungen, die für andere [X.]en gelten (vgl. § 1 Satz 1 [X.]). Die wesentlichen Aufgaben und Ausbildungsziele werden für alle [X.]en einheitlich normiert (§ 2 und § 29 Abs. 1 [X.], Art. 2 und Art. 55 Abs. 1 [X.], § 4 und § 21 Abs. 1 [X.], § 3 und § 16 Abs. 1 [X.], §§ 4 und 52 [X.], §§ 3, 46 und 49 HmbHG, §§ 3 und 13 [X.], § 3 und § 28 Abs. 1 [X.], § 3 [X.], § 3 und § 58 Abs. 1 [X.], § 2 und § 16 Abs. 1 [X.], §§ 2 und 48 [X.], §§ 5 und 15 [X.], §§ 3 und 6 [X.], § 3 und § 46 Abs. 1 [X.], § 5 und § 40 Abs. 1 [X.]). Die Freiheit von Forschung und Lehre wird, zumeist unter ausdrücklicher Nennung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.], auch für [X.]n garantiert (§ 3 Abs. 1 bis 3 [X.], Art. 3 Abs. 1 bis 3 [X.], § 5 Abs. 1 [X.], § 4 Abs. 1 und 2 [X.], § 7 Abs. 1 bis 3 [X.], § 11 HmbHG, § 28 Satz 1 [X.], § 5 Abs. 1 bis 3 [X.], § 4 Abs. 1 und 2 [X.], § 3 Abs. 1 bis 3 [X.], § 3 Abs. 1 bis 3 [X.], § 4 [X.], § 4 Abs. 1 bis 4 [X.], § 4 Abs. 1 bis 4 [X.], § 7 Abs. 1 bis 3 [X.]) und [X.]n werden Forschungsaufgaben übertragen (§ 40 [X.], Art. 2 Abs. 1 Satz 6 [X.], § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 4 [X.], § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 [X.], § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Nr. 2 HmbHG, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3 Satz 4 [X.], § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 [X.], § 3 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.], § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.], § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 3 Abs. 11 Satz 2 [X.], § 94 Satz 3 [X.], § 5 Abs. 1 Satz 2 und 4 [X.]).

Da Aufgaben der [X.]n und Ziele des Studiums unabhängig von der [X.] normiert werden, lässt sich die vom [X.] in den Jahren 1982 und 1983 getroffene Feststellung, dass bei wissenschaftlichen [X.]n die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung und Lehre im Vordergrund stehen und dem Studierenden eine umfassende wissenschaftliche Ausbildung vermittelt werden soll, bei [X.]n hingegen die Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit durch anwendungsbezogene Lehre vornehmliche Aufgabe ist (vgl. [X.] 61, 210 <244 f.>; 64, 323 <354 f.>; ähnlich auch: [X.], Entscheidung vom 8. Januar 1997 - [X.]. 7-VII-96 -, NVwZ-RR 1997, S. 673 <674>), nicht mehr aufrechterhalten. Einerseits sind auch für die [X.]en [X.] zentral, so dass die [X.] notwendig auf Prüfungsordnungen ausgerichtet und durch Studienpläne gesteuert wird, ohne dass dadurch der [X.] der Lehre an [X.]en in Frage gestellt würde. Andererseits kann es ebenso wie bei [X.]en Aufgabe einer [X.] oder der in ihr tätigen Professoren sein, ihren Studierenden im Rahmen der [X.] wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden zu vermitteln sowie sie zu wissenschaftlicher Arbeit zu befähigen.

c) Auch weitere Annahmen bezüglich für den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 [X.] erheblicher Unterschiede zwischen [X.]en und [X.]n im Hinblick auf Rolle und [X.]edeutung der Forschung lassen sich angesichts gesetzlicher Neuerungen und faktischer Entwicklungen nicht mehr aufrechterhalten. In den Jahren 1982 beziehungsweise 1983 war die Feststellung, [X.]n würden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nur im Rahmen ihres [X.] vornehmen, während bei [X.]en die Forschung neben der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium ganz allgemein der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse diene (vgl. [X.] 61, 210 <244 f.>; 64, 323 <354 f.>), noch zutreffend. Gleiches gilt für die Aussage, der Gesetzgeber habe den [X.]n Forschung zwar in einem bestimmten Rahmen gestattet, an[X.] als wissenschaftlichen [X.]n aber keinen Auftrag zur Forschung erteilt (vgl. [X.] 64, 323 <358 f.>), sowie für die Feststellung, die [X.]etreuung mit Forschungsaufgaben sei insofern erheblich begrenzt, als sich das Forschungsspektrum der [X.] allein an ihrem Ausbildungsauftrag orientiere (vgl. [X.] 64, 323 <359>). Heute gestattet die Mehrheit der [X.]esländer in ihren Hochschulgesetzen den [X.]n nicht lediglich zu forschen, Forschung wird den [X.]n vielmehr als Aufgabe, teilweise sogar ohne funktionale [X.]indung an ihren Ausbildungsauftrag, ausdrücklich zugewiesen (vgl. hierzu m.w.[X.], Das Recht der [X.]n, in: [X.]/[X.], Hochschulrecht in [X.] und Ländern, [X.], Stand: Mai 2000, Rn. 11 ff.). Damit haben sich auch die dienstrechtlich vermittelten Aufgaben von [X.]n inhaltlich erweitert. Allein das höhere [X.] und der daraus folgende geringere Freiraum für Forschung kann die [X.]erufung des [X.]s auf die Wissenschaftsfreiheit nicht ausschließen (vgl. [X.] 61, 210 <246>).

d) Auch das Argument der unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen für Studierende kann eine Herausnahme der [X.]n aus dem Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit nicht länger rechtfertigen. Dass den Studierenden an [X.]n mit Rücksicht auf ihren niedrigeren [X.]ildungsabschluss keine wissenschaftliche Lehre erteilt werden könne (vgl. [X.] 64, 323 <357 f.>; OVG [X.]erlin-[X.]randenburg, Urteil vom 19. November 1996 - 8 [X.] 107.96 -, juris, Rn. 26), vermag angesichts der aktuellen gesetzlichen Regelungen nicht mehr zu überzeugen. Auf der rahmenrechtlichen Grundlage des § 27 Abs. 2 Satz 2 [X.] haben mittlerweile alle [X.]esländer beruflich qualifizierten Personen ohne Hochschulreife den Zugang zum [X.]sstudium eröffnet (§ 59 [X.], Art. 45 [X.], § 11 [X.], § 8 [X.], § 35 [X.], § 38 HmbHG, § 54 Abs. 2 und 3 [X.], § 18 Abs. 1 und § 19 [X.], § 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 [X.], § 49 Abs. 6 [X.], § 65 Abs. 1 Satz 3 bis 5 [X.], § 69 Abs. 4 [X.], § 17 Abs. 2 und 5 [X.], § 27 Abs. 4 SAHG, § 39 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.], § 63 [X.]). Umgekehrt sind die gestiegenen Anforderungen an [X.] daran ablesbar, dass unabhängig von der jeweiligen [X.] als Ziel von Lehre und Studium die [X.]efähigung zu "selbständigem Denken" (§ 16 Abs. 1 [X.], § 15 Abs. 1 [X.], § 6 Abs. 1 Satz 1 SAHG),zu "kritischem Denken" (§ 21 Abs. 1 [X.]), zu "wissenschaftlich-kritischem Denken" (§ 13 Satz 1 [X.], § 46 Satz 2 SaarFHG) oder zur "kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnis" (§ 58 Abs. 1 [X.]) formuliert wird.

e) Schließlich haben sich Annäherungen zwischen [X.]en und [X.]n im Zuge des so genannten [X.]ologna-Prozesses ergeben, die erkennen lassen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch [X.]n als wissenschaftliche Ausbildungsstätten angesehen werden sollen. Nach § 19 Abs. 1 [X.] können alle [X.]n "Studiengänge einrichten, die zu einem [X.]achelor- oder [X.]akkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen". Die Regelstudienzeit ist dabei unabhängig von der [X.] einheitlich geregelt. [X.]ei der [X.] an [X.]n oder in Fachhochschulstudiengängen muss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.] lediglich der [X.] mit dem Zusatz "[X.]" ("FH") versehen werden.

f) Auch der Grundsatz der Einheit von Forschung und Lehre führt nicht dazu, dass wissenschaftliche Lehre institutionell zwingend an [X.]en gebunden ist und [X.]n das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit folglich nicht zustehen kann.

Lehre im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist nicht nur, was sich als kommuniziertes Resultat eigener Forschung erweist (vgl. [X.], in: [X.]. u.a., [X.], 3. Aufl. 2001, Art. 5 Abs. 3 I, Rn. 29 f.; [X.], [X.] als Funktionsgrundrecht, 1979, S. 164 f.). Für den [X.] folgt die Anforderung, die Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen [X.] permanent zu verfolgen, zu reflektieren, kritisch zu hinterfragen und für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten, schon aus der Formulierung der für [X.]n gesetzlich normierten Aufgaben und Ausbildungsziele (vgl. hierzu [X.] 55, 261 <270 f.>). Sowohl an [X.]en wie an [X.]n sind darüber hinaus Unterrichtstätigkeiten, die bloße Wissensvermittlung darstellen und die Weitergabe eigener und fremder Forschungsergebnisse zumeist untrennbar miteinander verknüpft. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an [X.]en nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde.

Im Übrigen lässt sich die Einheit von Forschung und Lehre bei [X.]n nicht pauschal verneinen, weil die Landeshochschulgesetze den [X.]n Forschung als Aufgabe übertragen haben. Dass es sich nicht nur bei der Grundlagenforschung, sondern auch bei anwendungsbezogener Forschung um wissenschaftliche Forschung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] handelt, hat das [X.] bereits 1982 festgestellt und sich in diesem Zusammenhang gegen einen restriktiven, statischen und abschließend definierten Forschungsbegriff gewendet. Forschung "war schon immer nicht nur reine Grundlagenforschung, sondern setzte auch an bestimmten praktischen Fragestellungen an" (vgl. [X.] 61, 210 <252>).

3. Anweisungen hinsichtlich der Lehre gegenüber einem als selbständigen Wissenschaftler bestellten Hochschullehrer berühren dessen Recht, sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten, und damit seine in Art. 5 Abs. 3 [X.] geschützte Wissenschaftsfreiheit.

Dabei wird die Freiheit der Lehre für den Hochschullehrer durch sein konkretes Amt bestimmt (vgl. [X.] 35, 79 <147>; 122, 89 <105 f.>; VGH [X.]aden-Württemberg, [X.]eschluss vom 17. September 2003 - 4 S 1636/01 -, juris, Rn. 21).

a) Die Wissenschaftsfreiheit ist vorbehaltlos gewährleistet. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des [X.]s in die Wissenschaftsfreiheit, wie bei anderen vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten, mit Rücksicht auf kollidierendes Verfassungsrecht eingegriffen werden (vgl. [X.] 47, 327 <369>; 57, 70 <99>), wobei es grundsätzlich auch insoweit einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. [X.] 83, 130 <142>; 107, 104 <120>; 122, 89 <107>).

Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers können insbesondere durch das Ziel der - ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] geschützten - Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit der [X.]n sowie des Schutzes anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein (vgl. [X.] 55, 37 <68 f.>; 95, 193 <212>; 111, 333 <353 f.>; 122, 89 <114>). Insbesondere müssen die [X.]en und Fachbereiche ihre Aufgaben in Lehre und Forschung erfüllen können (vgl. [X.] 35, 79 <122>; 55, 37 <68 f.>; 122, 89 <114>). Zu berücksichtigen sind auch die in Art. 12 Abs. 1 [X.] verbürgten [X.]en der Studierenden, da die [X.]n nicht nur der Pflege der Wissenschaften dienen, sondern auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte [X.]erufe haben (vgl. [X.] 35, 79 <121 f.>; 55, 37 <68 f.>; 93, 85 <95>; [X.], [X.]eschluss der [X.] des Erstens Senats vom 7. August 2007 - 1 [X.]vR 2667/05 -, NVwZ-RR 2008, S. 33 <33 f.>)

b) Da die Lehre zu den dienstlichen Pflichten der Hochschulprofessoren gehört, sind Entscheidungen der zuständigen [X.] über die inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination der von der [X.] anzubietenden Lehre und über die Verteilung und Übernahme von [X.] grundsätzlich zulässig (vgl. [X.] 93, 85 <98>). Dabei genießt die auf Eigeninitiative und Freiwilligkeit beruhende Selbstkoordination der dem Fachbereich angehörigen Professoren als milderes Mittel den Vorrang gegenüber der Fremdbestimmung durch die zuständigen [X.]; erst wenn eine kollegiale Einigung nicht zustande kommt, weil beispielsweise keiner der unter [X.]erücksichtigung ihres Dienstverhältnisses und nach Maßgabe ihrer [X.] in [X.]etracht kommenden Hochschullehrer zur Übernahme einer Lehrveranstaltung bereit ist, kann zur Deckung des notwendigen Lehrangebots eine einseitige Anweisung zur Durchführung der Lehrveranstaltung ergehen (vgl. [X.] 35, 79 <129>).

c) Anordnungen hinsichtlich der vom Hochschullehrer zu haltenden Lehrveranstaltungen müssen sein Grundrecht auf Freiheit von Forschung und Lehre beachten, dessen inhaltlicher [X.]ezugspunkt auch für den Fachhochschulprofessor durch sein konkret-funktionelles Amt bestimmt wird. [X.] ausgestaltet wird das [X.] durch § 43 [X.] beziehungsweise durch die entsprechenden Vorschriften der Landeshochschulgesetze in Verbindung mit der Ausgestaltung des jeweiligen Dienstverhältnisses. Den verschiedenen Aufgaben und Profilen der [X.]n beziehungsweise ihrer Organisationseinheiten kann so im Rahmen der jeweiligen Ausgestaltung der Dienstverhältnisse Rechnung getragen werden. [X.]eschränkungen der Lehrfreiheit müssen sich in diesem gesetzlichen Rahmen halten. Hochschullehrern dürfen Aufgaben folglich "nur im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen übertragen werden" (vgl. [X.] 93, 85 <98>).

Gegenständlich bestimmt und begrenzt ist demnach das [X.] eines Hochschullehrers gemäß § 43 [X.] und den entsprechenden Regelungen in den Hochschulgesetzen der Länder nicht nur durch die der [X.] übertragenen Aufgaben, sondern daneben durch das dem Hochschullehrer übertragene Fach. Zur Ermittlung der inhaltlichen [X.]weite des übertragenen Faches kann auf die stellenplanmäßige Funktionsbezeichnung der Professur, die [X.]erufungsvereinbarung, die Ernennungsurkunde und, soweit vorhanden, auf eine besondere Einweisungsverfügung sowie [X.] auf den Ausschreibungstext zurückgegriffen werden (vgl. [X.], [X.] Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 743; [X.], Hochschulrahmengesetz, 10. Aufl. 2007, § 43 Rn. 1 und 2; [X.], [X.], in: [X.]/[X.], Hochschulrecht, 2004, Rn. 159). Für die Frage, wie weit oder eng ein Fach zu verstehen ist, kann dabei auch auf den Kontext der Gesamtaufgaben einer [X.] abgestellt werden; je spezialisierter und profilierter der wissenschaftliche Auftrag einer [X.] ist, desto enger muss im Zweifel die jeweilige Fachbeschreibung verstanden werden. Es reicht dabei jedoch nicht, pauschal darauf abzustellen, ob es um die Fachbeschreibung in einer [X.] oder einer [X.] geht, sondern es muss der jeweils konkrete Kontext in [X.]lick genommen werden, der auch innerhalb der verschiedenen [X.]n differieren kann.

d) [X.] der vorbehaltlos gewährten Lehrfreiheit ist insbesondere die freie Wahl von Inhalt und Methode der Lehrveranstaltungen. Diese sind hier nicht betroffen.

Eingriffe in die Lehrfreiheit bedürfen auch dann einer beson[X.] gewichtigen Rechtfertigung durch entgegenstehendes Verfassungsrecht, wenn sie dem Hochschullehrer die Lehre des eigenen Fachs unmöglich machen (vgl. dazu [X.] 122, 89 <106 ff.>). Auch dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.

Wegen der Prägung der grundrechtlichen Lehrfreiheit durch das [X.] beeinträchtigt auch die Zuweisung von Lehraufgaben, die nicht mehr vom Lehrauftrag gedeckt sind, die Lehrfreiheit (vgl. dazu [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.]d. 1, Art. 5 Abs. 3 Rn. 341; [X.], in: [X.]/[X.], Hochschulrecht in [X.] und Ländern, [X.]d. 1, Stand: April 2003, § 43 Rn. 91, 94 und 95; [X.], Hochschulrahmengesetz, 10. Aufl. 2007, § 4 Rn. 21 und § 43 Rn. 1 und 2). Eine unbeschränkte Möglichkeit für die [X.], dem Hochschullehrer fachfremden Unterricht abzuverlangen, würde nicht nur dessen durch die Lehre des eigenen Faches bestimmter Lehrfreiheit nicht gerecht, sondern könnte auch zur Sanktionierung missliebiger Lehre im eigenen Fach benutzt werden (vgl. dazu [X.] 122, 89 <107>).

Ob die Grenzen der Zuweisung fachfremder Lehre im vorliegenden Fall tatsächlich überschritten sind, ist streitig und durch die Verwaltungsgerichte im Hauptsacheverfahren zu klären.

Die Entscheidung des [X.] verletzt den [X.]eschwerdeführer im [X.]lick auf seine Wissenschaftsfreiheit nicht durch Gewährleistung eines unzureichenden vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 [X.]).

1. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ansonsten dem [X.]etroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. [X.] 79, 69 <74>; 93, 1 <14>). Dies gilt gleichfalls für Anfechtungs- wie für [X.]. Die Entscheidungen dürfen sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern.

2. Die Entscheidung des [X.] wird diesen Grundsätzen noch gerecht. Das Oberverwaltungsgericht geht in seinem [X.]eschluss auf aus Grundrechten des [X.]eschwerdeführers folgende mögliche Abwehransprüche allerdings nicht ausdrücklich ein. Es stellt aber fest, dass § 43 [X.] und die entsprechenden Regelungen des Landeshochschulgesetzes (§ 32 Abs. 2, § 57 [X.]) "einfachgesetzlicher Ausdruck der verfassungsrechtlichen Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.])" sind. Jedenfalls implizit berücksichtigt es bei seiner Entscheidung damit auch die [X.] des [X.]eschwerdeführers. Dass es die Vorschrift gleichzeitig auch als Konkretisierung der sich aus dem - ebenfalls in der Verfassung verankerten (vgl. Art. 33 Abs. 5 [X.]) - öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis ergebenden Pflichten der Hochschullehrer als [X.]eamter sieht, wi[X.]pricht dem nicht, da die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers auch durch sein konkretes Amt und die mit diesem verbundenen Pflichten geprägt wird.

Auf dieser Grundlage hat sich das Gericht im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Aufklärung der Frage bemüht, ob die zugewiesenen Lehraufgaben noch vom Lehrauftrag des [X.]eschwerdeführers umfasst sind.

Zwar wäre es bei einem interdisziplinären Studiengang, der Grundlagenfächer sehr unterschiedlicher Art umfasst, nicht ausreichend, allein aufgrund des Ausschreibungstextes für die Professur des [X.]eschwerdeführers oder unter [X.]ezugnahme auf die Tatsache, dass der [X.]eschwerdeführer als Student bestimmte Vorlesungen besucht hat, eine Verpflichtung zur Übernahme der Lehre in Grundlagenfächern zu bejahen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich indes bemüht, auch weitere Erkenntnisquellen heranzuziehen, und so ausdrücklich auf die im Wi[X.]pruchsverfahren eingeholten Auskünfte anderer [X.]n zur Frage, was Gegenstand vergleichbarer Studiengänge sei, in der [X.]egründung seiner Eilentscheidung [X.]ezug genommen.

Das Gericht durfte außerdem das Recht und die Pflicht des Fachbereichs berücksichtigen, durch die Koordination der Lehre die eigene Funktionsfähigkeit zu erhalten. Der Zuweisung der Lehraufgaben durch den Fachbereich lag dabei notwendig auch die Einschätzung des in dieser Hinsicht beson[X.] sachverständigen Fachbereichs zu Grunde, dass der [X.]eschwerdeführer zur Übernahme der Lehre in den betreffenden Grundlagenfächern in der Lage sein würde.

Außerdem konnte das Gericht aus der erklärten [X.]ereitschaft des [X.]eschwerdeführers, Vorlesungen in der Darstellenden Geometrie zu übernehmen, wenn seine Professur auf die [X.]esoldungsgruppe [X.] angehoben würde, entnehmen, dass eine entsprechende Übernahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls nicht unzumutbar ist.

Meta

1 BvR 216/07

13.04.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 29. August 2006, Az: 2 M 30/06, Beschluss

Art 19 Abs 4 GG, Art 5 Abs 3 GG, § 43 HRG, § 32 Abs 2 HSchulG MV 2002, § 57 Abs 6 HSchulG MV 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.04.2010, Az. 1 BvR 216/07 (REWIS RS 2010, 7735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7735 BVerfGE 126, 1-29 REWIS RS 2010, 7735

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