Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.09.2012, Az. 6 CN 1/11

6. Senat | REWIS RS 2012, 2823

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Normenkontrollantrag; erforderliches Lehrangebot; Lehrdeputat; Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer


Leitsatz

1. Ein Hochschullehrer muss im Rahmen seines Lehrdeputats vorrangig die für das erforderliche Lehrangebot notwendigen Lehrveranstaltungen erbringen.

2. Ein Hochschullehrer darf von dem zuständigen Hochschulorgan erst dann zum Abhalten einer Lehrveranstaltung angewiesen werden, wenn zuvor in einem angemessenen zeitlichen Rahmen kein geeigneter Vorschlag zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots im Wege der Selbstkoordination der betroffenen Hochschullehrer zustande gekommen ist.

3. Jedem Hochschullehrer steht kraft seines Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit das Recht zu, jederzeit Lehrveranstaltungen, die von seiner Lehrbefähigung umfasst sind, außerhalb des erforderlichen Lehrangebots nach eigener Bestimmung anzubieten.

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist seit 1996 Professor an der [X.] und vertritt dort das Fach Organische Chemie im Studiengang Technische Chemie - auch in den [X.]. Er [X.]det sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Regelungen in § 3 Abs. 2 und § 12 Satz 1 der schleswig-holsteinischen Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen ([X.] - [X.] Schl.-H.) vom 1. August 2008 ([X.]. [X.]. Schl.-H. [X.]) in der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der [X.] vom 13. Dezember 2010 ([X.]. [X.]. Schl.-H. S. 81).

2

In der am 22. August 2008 bekannt gemachten Fassung der [X.] vom 1. August 2008 hatten die Vorschriften den folgenden Wortlaut:

§ 3 Lehrveranstaltung

(1) ...

(2) Die Dekanin oder der Dekan ist verantwortlich für die Sicherstellung des nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen für das jeweilige Semester vorgesehenen Lehrangebots (erforderliches Lehrangebot). Sie oder er legt rechtzeitig zu Beginn eines Semesters fest, welche Lehrveranstaltungen für das erforderliche Lehrangebot durch [X.] zu erbringen sind. Es sind grundsätzlich nur die zu dem erforderlichen Lehrangebot gehörenden Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung anrechenbar. Nicht zu dem erforderlichen Lehrangebot gehörende Lehrveranstaltungen werden im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan bei der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung erst berücksichtigt, [X.]n die zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots vorgesehenen Lehrveranstaltungen durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der [X.] angeboten werden.

(3) ...

§ 12 Lehrverpflichtung bei abweichendem Lehrbedarf

Die Dekanin oder der Dekan kann feststellen, dass sich die Lehrverpflichtung entsprechend vermindert, soweit eine Lehrperson in ihrem Aufgabenbereich wegen eines Überangebots in der Lehre ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllen kann und diese auch nicht in verwandten Fachgebieten oder im Durchschnitt von drei aufeinander folgenden Studienjahren erbringen kann. ...

3

Nach Artikel 1 Nr. 3. a) der am 29. Dezember 2010 verkündeten Änderungsverordnung wurden in § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] Schl.-H. hinter dem Wort "Semesters" die Worte "unter Berücksichtigung der Rechte des Fachbereichskonvents" eingefügt. Seitdem lautet § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] Schl.-H. wie folgt:

Sie oder er legt rechtzeitig zu Beginn eines Semesters unter Berücksichtigung der Rechte des Fachbereichskonvents fest, welche Lehrveranstaltungen für das erforderliche Lehrangebot durch [X.] zu erbringen sind.

4

Mit seinem am 10. August 2009 anhängig gemachten und am 19. Februar 2011 auf die eingetretene Rechtsänderung erstreckten Normenkontrollantrag hat der Antragsteller begehrt, §§ 3 Abs. 2, 12 Satz 1 [X.] Schl.-H. für unwirksam zu erklären. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Antrag sei bereits unzulässig, da dem Antragsteller die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehle. Der Antragsteller betreibe das Verfahren auf Grund der bloßen Befürchtung, mit fachfremder Lehre belastet oder dem Vorwurf der Nichterfüllung seines Lehrdeputats ausgesetzt zu werden. Hieraus ergebe sich nicht die Möglichkeit der Betroffenheit in eigenen Rechten. Der Antrag sei darüber hinaus auch unbegründet. Die Verordnungsbestimmungen der §§ 3 Abs. 2, 12 Satz 1 [X.] Schl.-H. seien von der in § 70 Abs. 1 [X.] Schl.-H. enthaltenen, nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung zur Regelung des Umfangs der regelmäßigen Lehrverpflichtung des hauptamtlichen wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulpersonals gedeckt. Sie verstießen auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der von ihnen statuierte Vorrang des erforderlichen Lehrangebots und die darauf gerichtete, mit entsprechenden Befugnissen einhergehende Verantwortlichkeit des Dekans ergäben sich bereits aus den Regelungen über die Kompetenzen des Dekans in § 30 Abs. 1 [X.] Schl.-H. und die Lehrverpflichtung der Hochschullehrer in § 60 Abs. 1 Satz 2 [X.] Schl.-H. Die streitgegenständlichen Normen verletzten auch nicht die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer, denn diese werde begrenzt durch die Aufgabe der Hochschulen als Ausbildungsstätte für bestimmte Berufe und ihre Befugnis, die hierfür erforderlichen Lehrveranstaltungen zu organisieren.

5

Zur Begründung seiner von dem Senat zugelassenen Revision gegen das oberverwaltungsgerichtliche Urteil macht der Antragsteller geltend: Der Normenkontrollantrag sei zulässig, weil ihm als Hochschullehrer in Anbetracht seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und dessen Ausformung in den Regelungen des Landeshochschulrechts ein durch Selbständigkeit und Unabhängigkeit gekennzeichneter Funktionsbereich zustehe, der eine nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wehrfähige Rechtsposition vermittele. Dieser Freiraum werde betroffen durch das Gewicht, das die angegriffenen Normen der Lehre im Verhältnis zu anderen dienstlichen Aufgaben beimäßen, und durch die Fremdbestimmung, der sie in Bezug auf die Frage, welche Lehre anzubieten sei, Raum gäben. Der Antrag müsse auch in der Sache Erfolg haben, denn das zur Prüfung gestellte Verordnungsrecht sei von wesentlicher Bedeutung für die [X.] der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, habe in § 70 Abs. 1 [X.] Schl.-H. keine tragfähige Ermächtigungsgrundlage und verstoße in materieller Weise gegen das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit.

6

Der Antragsteller beantragt,

das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2011 zu ändern sowie § 3 Abs. 2 und § 12 Satz 1 der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 1. August 2008 in der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der [X.] vom 13. Dezember 2010 für unwirksam zu erklären,

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Der Antragsgegner beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist sowohl mit ihrem Hauptantrag als auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Zwar ist der Normenkontrollantrag entgegen der Einschätzung des [X.] in zulässiger Weise angebracht worden (1.), jedoch verstößt seine Ablehnung in der Sache nicht gegen Bundesrecht (2.).

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragsfrist gewahrt (a)) und die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben (b)).

a) Der Antragsteller hat den Antrag auf Normenkontrolle der §§ 3 Abs. 2, 12 Satz 1 [X.] Schl.-H. am 10. August 2009 innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragsfrist hatte am 22. August 2008, dem [X.] in ihrer Fassung vom 1. August 2008, zu laufen begonnen. Diese Fassung war auf Grund der erst im Vorjahr in [X.] getretenen Ermächtigungsgrundlage des § 70 Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Gesetzes über die Hochschulen und das [X.] (Hochschulgesetz - [X.] Schl.-H.) vom 28. Februar 2007 ([X.]) erlassen worden und hatte die [X.] vom 6. Oktober 1995 (GVBl S. 328) mit konstitutiver, den Fristenlauf auslösender Wirkung ersetzt (vgl. zu einer derartigen konstitutiven Neufassung: Urteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 8 [X.]N 1.02 - BVerwGE 120, 82 <84> = [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 163 S. 125). Die mit der Änderungsverordnung vom 13. Dezember 2010 geänderte Fassung des § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] Schl.-H. hat der Antragsteller fristgerecht in das Verfahren einbezogen.

b) Anders als das Oberverwaltungsgericht gemeint hat, ist der Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er kann sich als [X.] auf die Gewährleistung der Freiheit der Wissenschaft - als Oberbegriff der Freiheit von Forschung und Lehre - in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen ([X.], Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - [X.]E 126, 1 <19 ff.>). Er hat neben den von dem Oberverwaltungsgericht allein in den Blick genommenen Einwänden unter anderem vorgebracht, die zur Prüfung gestellten §§ 3 Abs. 2, 12 Satz 1 [X.] Schl.-H. sähen vor, dass [X.] nicht vorrangig im Wege der Selbstkoordination der Hochschullehrer verteilt, sondern ohne Weiteres durch Entscheidung des Dekans auferlegt würden, und führten zu einer Belastung der Hochschullehrer mit [X.], die für Forschung und andere Dienstaufgaben keinen Raum mehr lasse. Der Antragsteller hat damit hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Vorschriften in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt wird (vgl. zu diesem Maßstab: Urteile vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 1 [X.]N 1.98 - BVerwGE 108, 182 <184> = [X.] 451.25 [X.] Nr. 29 S. 2 f. und vom 30. April 2004 - BVerwG 4 [X.]N 1.03 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137; Beschluss vom 22. August 2005 - BVerwG 6 [X.] 1.05 - [X.] 11 Art. 12 GG Nr. 263 Rn. 7).

2. In der Sache steht die Ablehnung des Normenkontrollantrags mit Bundesrecht im Einklang. Die angegriffenen [X.] der §§ 3 Abs. 2, 12 Satz 1 [X.] Schl.-H. sind auf der Grundlage einer tragfähigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erlassen worden (a)). Ihr Regelungsgehalt erforderte keine Normierung durch ein Parlamentsgesetz (b)). Sie verletzen - jedenfalls bei, soweit geboten, verfassungskonformer Auslegung - nicht die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer (c)).

a) Die Regelungen in §§ 3 Abs. 2 und 12 Satz 1 [X.] Schl.-H. sind nicht deshalb nichtig, weil es ihnen an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlte.

Der Landesverordnungsgeber hat das in Rede stehende Verordnungsrecht, wie bereits erwähnt, auf der Grundlage des § 70 Abs. 1 [X.] Schl.-H. erlassen. Hiernach legt das für Hochschulen zuständige Ministerium (§ 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H.) den Umfang der regelmäßigen Lehrverpflichtung des hauptamtlichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in einer Verordnung fest. Die landesgesetzliche Norm ermächtigt in ihrer Interpretation durch das Oberverwaltungsgericht dazu, die Lehrverpflichtung der Hochschullehrer in jeder für die Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots notwendigen Hinsicht zu regeln, also auch in Gestalt der in den angegriffenen [X.] enthaltenen, die Lehrverpflichtung strukturierenden und ihren Umfang nur mittelbar betreffenden materiellen Bestimmungen sowie der dafür organisationsrechtlich vorgesehenen Kompetenzen des Dekans. Dieses Verständnis des § 70 Abs. 1 [X.] Schl.-H. widerspricht nach der Beurteilung des [X.] nicht den Anforderungen, die sich aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 der [X.] im Hinblick auf Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Verordnungsermächtigung ergeben.

Gegen diese durch eine Auslegung des irrevisiblen Landesrechts gewonnene Einschätzung ist nach den Maßstäben der mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung inhaltsgleichen bundesverfassungsrechtlichen Norm des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, die als Ausprägung des [X.] und rechtsstaatlichen Verfassungsprinzips auch für die Landesgesetzgebung verbindlich ist ([X.], Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - [X.]E 58, 257 <277>; BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2000 - BVerwG 6 P 1.99 - BVerwGE 110, 253 <255 f.> = [X.] 251.95 § 10 [X.] Nr. 1 S. 2, Urteil vom 23. März 2011 - BVerwG 6 [X.]N 3.10 - BVerwGE 139, 210 Rn. 16 = [X.] 421.2 Hochschulrecht Nr. 175), nichts zu erinnern. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet es dem Parlament, einen Teil seiner Gesetzgebungsmacht der Exekutive zu übertragen, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung selbst erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ([X.], Beschlüsse vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 548/68 - [X.]E 41, 88 <117>, vom 20. Oktober 1981 a.a.[X.] und vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. - [X.]E 80, 1 <20 f.>; BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 [X.] 63.76 - BVerwGE 56, 31 <40> = [X.] 421.2 Hochschulrecht Nr. 60 [X.], Beschluss vom 5. Januar 2000 a.a.[X.] bzw. S. 2).

Als Festlegungen, die sich aus dem Gesamtzusammenhang des Landeshochschulgesetzes für die Auslegung der Ermächtigungsnorm des § 70 Abs. 1 [X.] Schl.-H. im Hinblick auf die Regelungsgegenstände der §§ 3 Abs. 2 und 12 Satz 1 [X.] Schl.-H. ergeben, hat das Oberverwaltungsgericht für den Senat bindend den aus § 60 Abs. 1 Satz 2 [X.] Schl.-H. abgeleiteten Bezug der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer auf die Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots, die in § 30 Abs. 1 Satz 3 [X.] Schl.-H. festgelegte Verantwortlichkeit des Dekans für diese Sicherstellung und die Weisungsbefugnis, die § 30 Abs. 1 Satz 4 [X.] Schl.-H. dem Dekan in diesem Zusammenhang einräumt, benannt. Durch diese Vorgaben wird das Regelungsprogramm der durch § 70 Abs. 1 [X.] Schl.-H. eingeräumten Verordnungsermächtigung im Sinne der Kriterien des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend bestimmt.

b) Von ihrem Inhalt her konnten die §§ 3 Abs. 2 und 12 Satz 1 [X.] Schl.-H. der Regelung durch den Landesverordnungsgeber anheim gegeben werden, eine Normierung durch ein Parlamentsgesetz war nach [X.] nicht erforderlich.

Der parlamentarische Gesetzgeber ist im Hochschulrecht wie generell auf Grund des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaats- und Demokratieprinzips verpflichtet, die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (Urteile vom 7. Juni 1978 a.a.[X.] bzw. [X.] und vom 23. März 2011 a.a.[X.] Rn. 20). Bestimmungen über die Sicherung der Durchführung von Lehrveranstaltungen, wie sie hier in Rede stehen, sind zwar von wissenschaftlicher Relevanz ([X.], Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. - [X.]E 35, 79 <123>, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 1 BvR 748/06 - [X.]E 127, 87 <119>) und damit im Ansatz auch wesentlich für die Ausübung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (in diesem Sinn: Urteil vom 26. November 2009 - BVerwG 2 [X.] 15.08 - BVerwGE 135, 286 Rn. 51 = [X.] 421.2 Hochschulrecht Nr. 170). Die zur Prüfung stehenden Vorschriften bedurften gleichwohl nicht der Form des Parlamentsgesetzes, weil sie in Gestalt der bereits genannten Vorschriften des § 30 Abs. 1 Satz 3 und 4 und des § 60 Abs. 1 Satz 2 [X.] Schl.-H. weitgehend durch Direktiven des parlamentarischen Landesgesetzgebers vorgeprägt waren (vgl. dazu allgemein: Urteil vom 7. Juni 1978 a.a.[X.] S. 41 bzw. [X.]). [X.] solcher formell-gesetzlichen Festlegungen erlangt für die Ausgestaltung der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer das größere Maß an Flexibilität, das der Rechtsverordnung im Vergleich mit dem formellen Gesetz zukommt, besondere Bedeutung und rechtfertigt deshalb den Einsatz der untergesetzlichen Regelungsform (Urteil vom 3. November 1988 - BVerwG 7 [X.] 84.86 - [X.] 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42 S. 39; im gleichen Sinn auch: [X.], Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u.a. - [X.]E 54, 173 <192 f.>).

c) Die Vorschriften der §§ 3 Abs. 2 und 12 Satz 1 [X.] Schl.-H. sind nicht wegen eines Verstoßes gegen die Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für ungültig zu erklären.

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung. Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung. Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar. Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum. Die subjektive Wissenschaftsfreiheit kann, wie andere vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte, auf Grund von kollidierendem Verfassungsrecht beschränkt werden. Neben einem individuellen Freiheitsrecht enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine objektive, das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde, wertentscheidende [X.]. Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Aus dieser Wertentscheidung erwächst wiederum dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein Recht auf staatliche Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen. Dabei schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger auf Grund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. zum Ganzen: [X.], Urteil vom 29. Mai 1973 a.a.[X.] S. 112 ff., Beschlüsse vom 31. Mai 1995 - 1 BvR 1379/94 u.a. - [X.]E 93, 85 <95>, vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 u.a. - [X.]E 111, 333 <353 f.>, vom 28. Oktober 2008 - 1 BvR 462/06 - [X.]E 122, 89 <105, 107>, vom 13. April 2010 a.a.[X.] S. 19, 24 und vom 20. Juli 2010 a.a.[X.] S. 114 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. August 2005 a.a.[X.] Rn. 4 und vom 16. März 2011 - BVerwG 6 [X.] - [X.] 421.2 Hochschulrecht Nr. 174 Rn. 8).

Gemessen hieran sind im Ergebnis weder die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] Schl.-H. über die Definition und die Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots (aa)), noch die Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 [X.] Schl.-H. zu den Maßgaben für die Anrechnung von Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung der Hochschullehrer (bb)) oder die Bestimmungen in § 12 Satz 1 [X.] Schl.-H. betreffend die Voraussetzungen für eine Verminderung dieser Lehrverpflichtung ([X.])) zu beanstanden.

aa) Die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] Schl.-H. ist nach ihrem [X.]rechtlichen Inhalt unbedenklich (a)). Soweit in ihrem organisationsrechtlichen Teil dem Wortlaut nach ein Verfassungsverstoß angelegt ist, kann dem durch eine verfassungskonforme Auslegung begegnet werden (ß)); im Übrigen bestehen auch in dieser Hinsicht keine beachtlichen Einwendungen (?)).

a) Keine Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG liegt darin, dass die Regelung materiell das erforderliche Lehrangebot als das nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen und [X.] für das jeweilige Semester vorgesehene Lehrangebot definiert und als Bezugspunkt für die in Gestalt von Lehrveranstaltungen zu erfüllende Lehrverpflichtung der Hochschullehrer festlegt.

Durch diese Bestimmung wird zwar die von der Wissenschaftsfreiheit umfasste Lehrtätigkeit der Hochschullehrer in beachtlichem Umfang gebunden. Hierin liegt jedoch kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, sondern eine zulässige Begrenzung des Grundrechts durch andere verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen. Denn zum einen haben die Hochschulen nicht lediglich die Pflege der Wissenschaft zur Aufgabe und dementsprechend dem Grundrecht der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Raum zu geben. Sie erfüllen vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe und dienen so den durch Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechten der Studierenden. Zum anderen werden die Hochschulen, damit sie ihren Aufgaben in Lehre und Forschung nachkommen können, in ihrer Funktionsfähigkeit ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt ([X.], Urteil vom 29. Mai 1973 a.a.[X.] S. 121 f., Beschlüsse vom 31. Mai 1995 a.a.[X.] S. 95 f., vom 28. Oktober 2008 a.a.[X.] S. 114 und vom 13. April 2010 a.a.[X.] S. 24 f.). Auf beide verfassungsrechtlichen Positionen lassen sich die in Rede stehenden Bestimmungen zurückführen.

Die Hochschulen sind hiernach verpflichtet, diejenige Lehre anzubieten, die die Studierenden benötigen, um ihr Ausbildungsziel zu erreichen. Dabei wird das für den Ausbildungserfolg erforderliche Lehrangebot aus Gründen der Praktikabilität zunächst in Studien- und Prüfungsordnungen in allgemeiner und sodann in [X.] in konkreter Form strukturiert. Die Hochschullehrer sind an derartige Regelungen der zuständigen [X.] über die inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination der von der [X.] Lehre gebunden. Dies ist der Sache nach bereits in § 60 Abs. 1 Satz 2 [X.] Schl.-H. bestimmt, gilt jedoch auch ohnedies, weil die Lehre zu den dienstlichen Pflichten der Hochschullehrer gehört (vgl. [X.], Beschluss vom 13. April 2010 a.a.[X.] S. 25). Insoweit ist es entgegen der Ansicht des Antragstellers unerheblich, dass in den Vorschriften der §§ 4 Abs. 4 Satz 2, 30 Abs. 1 Satz 3 [X.] Schl.-H. über die Verbindlichkeit der Entscheidungen von [X.]n nur Studien- und Prüfungsordnungen genannt werden, Studienpläne hingegen ihren Niederschlag in dem Landeshochschulgesetz nur insoweit gefunden haben, als § 52 Abs. 10 Satz 5 [X.] Schl.-H. ihre Erstellung in das Ermessen des Fachbereichs stellt.

ß) Demgegenüber verstößt die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] Schl.-H. jedenfalls ihrem Wortlaut nach insoweit gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, als sie in organisationsrechtlicher Hinsicht die originäre Kompetenz für die Zuteilung der Lehrveranstaltungen, die für die Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots erbracht werden müssen, nicht bei den dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrern, sondern bei einem Hochschulorgan - in diesem Zusammenhang noch nicht entscheidend: dem Dekan - verortet. Indes führt dieser Grundrechtsverstoß nicht dazu, dass die Regelung für unwirksam erklärt werden muss, denn sie ist in Bezug auf ihren organisationsrechtlichen Gehalt einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 29. Mai 1973 a.a.[X.] S. 129; Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 a.a.[X.] S. 356 f., vom 13. April 2010 a.a.[X.] S. 25 und vom 20. Juli 2010 a.a.[X.] S. 121) genießt bei der Koordination der von der [X.] Lehre und bei der Verteilung von [X.] die auf Eigeninitiative und Freiwilligkeit beruhende Selbstkoordination der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer Vorrang gegenüber einer Fremdbestimmung durch die ansonsten zuständigen [X.], weil sie im Vergleich zu jener das mildere Mittel darstellt. Erst dann, wenn eine kollegiale Einigung nicht zustande kommt, weil beispielsweise keiner der unter Berücksichtigung ihres Dienstverhältnisses und nach Maßgabe ihrer [X.] in Betracht kommenden Hochschullehrer zur Übernahme einer für das erforderliche Lehrangebot notwendigen Lehrveranstaltung bereit ist, kann eine einseitige Anweisung des zuständigen Hochschulorgans zur Durchführung dieser Lehrveranstaltung ergehen.

Diesen Maßgaben, die das [X.] direkt aus den subjektiv- und objektivrechtlichen Ausprägungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ableitet, wird § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] Schl.-H. bei wörtlichem Verständnis nicht gerecht. Der hierin liegende Mangel wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass nach § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] Schl.-H. der für zuständig erklärte Dekan die Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung der - in § 29 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 [X.] Schl.-H. geregelten - Rechte des [X.]s zuzuteilen hat. Dies folgt bereits daraus, dass keine Identität zwischen dem [X.] und dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer besteht, deren Selbstkoordination die Verteilung der Lehrveranstaltungen vorrangig anheim gegeben ist. Vielmehr gehören dem [X.] einerseits gemäß § 29 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 [X.] Schl.-H. nicht sämtliche Hochschullehrer des Fachbereichs sowie andererseits Vertreter der Mitgliedergruppen des wissenschaftlichen Dienstes, der Studierenden und des nichtwissenschaftlichen Dienstes an.

Die zu prüfenden Verordnungsbestimmungen verfallen wegen der fehlenden ausdrücklichen Verankerung des Vorbehalts der Selbstkoordination der Hochschullehrer gleichwohl nicht dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit. Sie können in verfassungskonformer Weise dahin ausgelegt werden, dass der Dekan einem Hochschullehrer erst dann eine Anweisung zum Abhalten einer Lehrveranstaltung erteilen darf, wenn zuvor in einem angemessenen zeitlichen Rahmen kein geeigneter Vorschlag zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots im Wege der Selbstkoordination der betroffenen Hochschullehrer zustande gekommen ist. In welchem - gegenüber sonstigen hochschulrechtlichen Abläufen vorrangigen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 a.a.[X.] S. 356 f. und vom 20. Juli 2010 a.a.[X.] S. 118) - Verfahren die Hochschullehrer einen solchen Vorschlag zu erarbeiten suchen, bleibt wie die Entscheidungsfindung als solche ihrer Selbstkoordination überlassen.

?) Bei Einhaltung dieser Voraussetzungen begegnet der übrige organisationsrechtliche Gehalt des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] Schl.-H. vor dem Hintergrund der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit keinen Bedenken.

Es liegt auf der Hand, dass dann, wenn sich die betroffenen Hochschullehrer nicht selbstbestimmt über die Verteilung der [X.] zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots einigen können, die notwendigen Entscheidungen durch ein Hochschulorgan getroffen werden müssen. Die Verfassung steht einer derartigen subsidiären Entscheidungskompetenz nicht nur nicht entgegen, sie ist vielmehr im Interesse der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Studierfreiheit sogar geboten ([X.], Beschluss vom 20. Juli 2010 a.a.[X.] S. 121).

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] Schl.-H. die Wahrnehmung dieser Entscheidungskompetenz und überhaupt die generelle Verantwortlichkeit für die Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots nicht einem kollegialen Vertretungsorgan, sondern dem Dekan als einem monokratischen Leitungsorgan der Hochschule überantwortet. Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt für die Verfassung der Selbstverwaltung von Hochschulen kein Vorrang der kollegialen vor den monokratischen Organen. Auch in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten, zu denen die Entscheidung über [X.] zählt, ist eine Entscheidungskompetenz von monokratischen Leitungsorganen zulässig, wenn deren Tätigkeit inhaltlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert ist, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ausscheidet ([X.], Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 a.a.[X.] S. 356 f. und vom 20. Juli 2010 a.a.[X.] S. 118). Dies ist hier der Fall.

Begrenzungen und Sicherungen der Entscheidungskompetenz des Dekans finden sich für den hier in Rede stehenden Zusammenhang bereits in dem Landeshochschulgesetz. So nehmen die Hochschullehrer gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] Schl.-H. Aufgaben ihrer Hochschule insbesondere in der Wissenschaft nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Auch die in Rede stehenden Entscheidungen des Dekans haben sich demnach an die Regelungen zu halten, die das Dienstverhältnis des einzelnen Hochschullehrers konstituieren. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 [X.] Schl.-H. müssen sie zudem tatsächlich der Sicherstellung des Lehrangebots dienen, um von der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer erfasst zu werden. Darüber hinaus stellt § 4 Abs. 4 Satz 2 [X.] Schl.-H. - im Wesentlichen übereinstimmend mit § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] - klar, dass Entscheidungen der zuständigen Organe und Stellen der Hochschulen in Fragen der Lehre (nur) zulässig sind, soweit sie sich im Lichte der Lehrfreiheit auf die [X.], die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen und die Bewertung der Lehre im Rahmen der Qualitätssicherung beziehen. Hinzu kommt der in § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] Schl.-H. selbst enthaltene Verweis auf die Rechte des [X.]s. Diese normativen Bindungen gewährleisten in ihrem Gesamtzusammenhang, dass die Entscheidungskompetenz, die dem Dekan in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] Schl.-H. eingeräumt wird, in erster Linie der Koordination der Lehrveranstaltungen dient und nicht zu einer Beeinträchtigung der Wissenschaftsfreiheit genutzt werden kann.

bb) Ebenfalls im Einklang mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG steht die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 [X.] Schl.-H. Dies gilt sowohl für ihren [X.] rechtlichen Gehalt, wonach grundsätzlich nur die zu dem erforderlichen Lehrangebot gehörenden Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung anrechenbar sind und andere Lehrveranstaltungen bei der Anrechnung erst berücksichtigt werden, wenn die zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots vorgesehenen Lehrveranstaltungen bereits von anderen Lehrbefugten angeboten werden, als auch für ihre organisationsrechtliche Komponente, derzufolge die Anrechnung von nach eigener Bestimmung angebotener Lehre das Einvernehmen des Dekans erfordert.

Materiell stellt § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 [X.] Schl.-H. in nicht zu beanstandender Weise ein Verhältnis praktischer Konkordanz zwischen der Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, der Ausbildungsfreiheit der Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG und der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Funktionsfähigkeit der Hochschulen her. Ein solches Verhältnis wäre von vornherein unerreichbar, wenn den Hochschullehrern das Recht zustände, vollkommen frei zu entscheiden, mit welchen Lehrveranstaltungen sie ihre Lehrverpflichtung erfüllen. Dass ein solches uneingeschränktes Wahlrecht nicht besteht, die Hochschullehrer vielmehr im Rahmen ihres [X.]s die für das erforderliche Lehrangebot notwendigen Lehrveranstaltungen vorrangig zu bedienen haben, ergibt sich dementsprechend schon aus dem Gesamtzusammenhang der bisherigen Darlegungen zu den Ausprägungen der den Hochschullehrern garantierten Wissenschaftsfreiheit.

Entgegen vereinzelten Stimmen im Schrifttum ([X.], in: [X.]/[X.], Grundgesetz, [X.], Stand Januar 2012, Art. 5 Abs. 3 (1977) Rn. 174; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], Grundgesetz, [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 5 Abs. 3 Rn. 377) kann aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch kein Anspruch der Hochschullehrer abgeleitet werden, jedenfalls einen begrenzten Teil ihrer Lehrverpflichtung mit allein nach ihrem wissenschaftlichen Konzept bestimmten, von dem erforderlichen Lehrangebot unabhängigen Lehrveranstaltungen zu erfüllen. Die Gefahr, dass schon ein solches eingeschränktes Wahlrecht der Hochschullehrer von den Hochschulen mit ihren eng zugeschnittenen personellen Ressourcen nicht ver[X.]et werden könnte, jedenfalls aber eine empfindliche Einschränkung der Studienkapazitäten zur Folge hätte, ist nicht von der Hand zu weisen. Dadurch würden die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Funktionsfähigkeit der Hochschulen und das Grundrecht der Studierenden und Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt.

Demgegenüber erleidet die Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer trotz des wissenschaftsrelevanten [X.]harakters der vorrangigen Inanspruchnahme ihres [X.]s für das erforderliche Lehrangebot keine Beeinträchtigung von vergleichbarer Intensität. Die Hochschullehrer können zunächst jedenfalls den Kernbereich ihres Grundrechts im Rahmen der von ihnen zu haltenden Pflichtveranstaltungen verwirklichen, insbesondere dort ihre wissenschaftlichen Lehrmeinungen äußern und die Veranstaltungen überhaupt nach Inhalt, Ablauf und methodischem Ansatz selbst bestimmen ([X.], Beschlüsse vom 31. Mai 1995 a.a.[X.] S. 97 und vom 20. Juli 2010 a.a.[X.] S. 119 f.). Sie können ferner [X.] ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG beanspruchen, dass von ihnen nach eigener Bestimmung angebotene Lehrveranstaltungen im Regelfall auf ihr [X.] angerechnet werden, soweit dieses in dem jeweiligen Semester nicht für die Abdeckung des erforderlichen Lehrangebots benötigt wird. Schließlich steht jedem Hochschullehrer auf Grund seines Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit das Recht zu, jederzeit Lehrveranstaltungen, die von seiner Lehrbefähigung umfasst sind, außerhalb des erforderlichen Lehrangebots nach eigener Bestimmung anzubieten (Urteil vom 5. Februar 1965 - BVerwG 7 [X.] 151.63 - BVerwGE 20, 235 <237 ff.> = [X.] 421.2 Hochschulrecht, Allgemeines Nr. 13 S. 23 ff.; [X.], Beschluss vom 28. April 2003 - 9 S 576/03 - NVwZ 2003, 1003 f.; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], a.a.[X.] Art. 5 Abs. 3 Rn. 377; [X.], Hochschulrahmengesetz, 10. Aufl. 2007, § 4 [X.] Rn. 17, § 43 [X.] Rn. 1; für in den Ruhestand getretene Hochschullehrer: Beschluss vom 4. März 1993 - BVerwG 6 [X.] - [X.] 421.2 Hochschulrecht Nr. 135). Auf die Wahrnehmung dieses Rechts kann er in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang jedenfalls solange verwiesen werden, wie ihm dafür unter Berücksichtigung des Umfangs seiner Lehrverpflichtung, eines nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses angemessenen Zeitanteils für eigene Forschung sowie seiner weiteren dienstlichen Aufgaben noch eine nennenswerte Zeitspanne verbleibt. Dies ist nach den Maßgaben der [X.] der Fall.

Nach § 6 Nr. 1 [X.] Schl.-H. beträgt die regelmäßige Lehrverpflichtung für Hochschullehrer an Fachhochschulen achtzehn Lehrveranstaltungsstunden, während sich das [X.] für Hochschullehrer an [X.]en gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Schl.-H. auf neun Lehrveranstaltungsstunden beläuft. Durch diese Differenzierung hat der Landesverordnungsgeber in Übereinstimmung mit der landesgesetzlichen Regelung in § 94 [X.] Schl.-H. und ohne inhaltlichen Widerspruch zu der nach der Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom 13. April 2010 a.a.[X.] S. 19 und 22) gebotenen Einbeziehung der [X.] in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zum Ausdruck gebracht, dass die Tätigkeit eines Hochschullehrers an einer Fachhochschule im Vergleich mit derjenigen eines Hochschullehrers an einer [X.] ihren Schwerpunkt in der Lehre und nicht in der Forschung hat. Das [X.] (Urteil vom 3. November 1988 - BVerwG 7 [X.] 84.86 - [X.] 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42 S. 36) hat nach den hochschulrechtlichen Verhältnissen des Jahres 1988 im Wege wertender Einschätzung festgestellt, dass für Hochschullehrer an [X.]en eine Lehrverpflichtung von zwölf Semesterwochenstunden eine die Forschung zwar deutlich überwiegende, diese aber nicht verdrängende Lehrtätigkeit darstellt, und dabei unausgesprochen angenommen, dass eine solche Lehrbelastung noch Raum für die Wahrnehmung der weiteren Dienstpflichten eines Hochschullehrers lässt. Dieser Lehrverpflichtung eines Hochschullehrers an einer [X.] entspricht - gleichsam umgerechnet auf die Verhältnisse eines Hochschullehrers an einer Fachhochschule - eine solche von vierundzwanzig Lehrveranstaltungsstunden. Es kann dahinstehen, ob sich der Ansatz des [X.]s in Anbetracht des tiefgreifenden Wandels, dem die [X.]en seit dem [X.] ausgesetzt waren, heute noch als vollständig tragfähig erweist. Wenn insoweit - auch was die Übertragung dieses Ansatzes auf die Fachhochschulen anbetrifft - Vorbehalte anzubringen sein sollten, liegt das [X.] von achtzehn Lehrveranstaltungsstunden, auf das hier abzustellen ist, doch derart weit von dem Wert von vierundzwanzig Lehrveranstaltungsstunden entfernt, dass den [X.]n in jedem Fall ein nennenswerter zeitlicher Spielraum für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen nach eigener Bestimmung unabhängig von dem vorgegebenen Pflichtkanon belassen bleibt.

Der Dekan hat über die Erteilung seines Einvernehmens, das nach § 3 Abs. 2 Satz 4 [X.] Schl.-H. in organisationsrechtlicher Hinsicht Voraussetzung für die Anrechnung der nach eigener Bestimmung der Hochschullehrer angebotenen Lehrveranstaltungen ist, unter Beachtung der dargelegten materiellen Grundsätze zu entscheiden. Das [X.] dient damit lediglich der Rechtssicherheit und stellt keine eigenständige strukturelle Gefährdung der wissenschaftlichen Betätigung dar.

[X.]) Kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG liegt schließlich in § 12 Satz 1 [X.] Schl.-H., der [X.]rechtlich eine Verminderung der Lehrverpflichtung für den Fall vorsieht, dass diese wegen eines Überangebots in der Lehre nicht erfüllt und auch nicht in verwandten Fachgebieten oder im Durchschnitt von drei aufeinander folgenden Studienjahren erbracht werden kann, und diese Verminderung organisationsrechtlich an eine entsprechende Feststellung des Dekans bindet.

Obgleich in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der von dem Antragsteller nicht angegriffenen Regelung der sog. [X.]skonten in § 2 Abs. 3 [X.] Schl.-H. stehend, hat § 12 Satz 1 [X.] Schl.-H. einen eigenen, einer selbständigen Prüfung zugänglichen Regelungsinhalt. Dieser ist indes für sich genommen auf eine für die Hochschullehrer günstige materielle Rechtsfolge gerichtet, nämlich die Verminderung ihrer Lehrverpflichtung und damit verbunden die Vergrößerung ihres zeitlichen Spielraums für die Wahrnehmung anderer dienstlicher Aufgaben und gegebenenfalls für das Angebot von Lehrveranstaltungen nach eigener Bestimmung. Jedenfalls von diesem Ansatz her kann die Vorschrift das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit nicht verletzen.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ermöglicht die Bestimmung keinen mit der grundrechtlich garantierten Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer nicht zu vereinbarenden ([X.], Beschluss vom 13. April 2010 a.a.[X.] S. 27) Einsatz zu fachfremder Lehre. Bei rechtem Verständnis knüpft sie lediglich die Verminderung der Lehrverpflichtung eines Hochschullehrers unter anderem an die Voraussetzung, dass dieser Lehrveranstaltungen seines Fachs auch nicht in verwandten Fachgebieten im Sinne von Studiengängen halten kann, in denen ein Bedarf für solche Veranstaltungen seines Fachs besteht.

Ebenso wenig kann der in § 12 Satz 1 [X.] Schl.-H. genannte Zeitrahmen von drei Studienjahren zu einem mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unverträglichen Auflaufen von [X.] führen. Zum einen kann ein Hochschullehrer ein solches Auflaufen dadurch verhindern, dass er in einem Semester, in dem sein [X.] nicht vollständig für das erforderliche Lehrangebot in Anspruch genommen wird, Lehrveranstaltungen nach eigener Bestimmung anbietet und sich diese auf seine Lehrverpflichtung anrechnen lässt. Zum anderen legt § 3 Abs. 11 [X.] Schl.-H. die jedenfalls einzuhaltende Belastungsgrenze auf vierundzwanzig Lehrveranstaltungsstunden fest. Sollte ein [X.] vorübergehend eine solche Lehrbelastung zu tragen haben, läge darin ein Ausgleich für entsprechende Freiräume in früheren Semestern.

Der Umstand, dass eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach § 12 Satz 1 [X.] Schl.-H. eine entsprechende Feststellung des Dekans voraussetzt, stellt nach Maßgabe der bisherigen Darlegungen keine unzulässige Einschränkung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in organisationsrechtlicher Hinsicht dar.

Meta

6 CN 1/11

26.09.2012

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: CN

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 24. Februar 2011, Az: 3 KN 1/09, Urteil

Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 47 Abs 2 VwGO, § 4 Abs 4 HSchulG SH 2007, § 30 Abs 1 HSchulG SH 2007, § 60 Abs 1 HSchulG SH 2007, § 70 Abs 1 HSchulG SH 2007, § 3 Abs 2 LVVO SH, § 12 S 1 LVVO SH

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.09.2012, Az. 6 CN 1/11 (REWIS RS 2012, 2823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2823

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

9 C 68/18 (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht)


1 BvR 3048/13, 1 BvR 1195/14 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 5 Abs 3 S 1 durch die an einen Fachhochschullehrer …


1 BvR 216/07 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch Ablehnung eines Antrags auf Wiederherstellung …


1 BvR 748/06 (Bundesverfassungsgericht)

Zu den Anforderungen der Freiheit von Wissenschaft und Forschung an die Regelungen des Binnenverhältnisses der …


5 K 1049/19 (Verwaltungsgericht Münster)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.