Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2006, Az. III ZB 23/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 535

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[X.] [X.] 23/06 vom 30. November 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 13; ZPO § 167 Stellt die [X.] wegen einer beabsichtigten Klage auf Entschädigung für eine Strafverfolgungsmaßnahme einen [X.], ohne innerhalb der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] ihre persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks und unter Beifügung der erforderlichen Belege darzulegen, kommt ihr die Rückwir-kung der späteren Zustellung der Klage auf den Eingang ihres Gesuchs nicht zugute. [X.], Beschluss vom 30. November 2006 - [X.]/06 - [X.]

LG Hamburg - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 30. November 2006 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.], 1. Zivilsenat, vom 8. Februar 2006 - 1 W 104/05 - wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Der Antragsteller verlangt von der beklagten [X.] eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 21. Mai 2002 stellte das Amtsgericht fest, dass der Antragsteller wegen des durch den Vollzug der Untersuchungshaft erlitte-nen Schadens zu entschädigen sei. Mit am 9. Mai 2005 zugestelltem Bescheid vom 2. Mai 2005 lehnte die Justizbehörde den Entschädigungsantrag des [X.] ab. 1 Der Antragsteller reichte am 8. August 2005 beim [X.] eine durch seine Prozessbevollmächtigte unterzeichnete —Klage sowie Antrag auf [X.] ein. Am Ende der Klageschrift wird zum [X.] ausgeführt, der Antragsteller sei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen 2 - 3 - Verhältnissen außerstande, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, da er von [X.] lebe. Die Erklärung über die persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse werde umgehend nachgereicht. Dies geschah - nach gerichtlicher Aufforderung vom 6. Oktober 2005 - am 20. Oktober 2005. Mit [X.] vom 9. August 2005 ist der Antragsgegnerin eine unbeglaubigte Ab-schrift der Klage mit dem [X.] mit der Möglichkeit zur Stel-lungnahme zugeleitet worden. Die Klage ist noch nicht zugestellt worden. Das [X.] hat den [X.] am 21. November 2005 zurückgewiesen, weil die Prozessführung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Antragsteller habe die Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] ver-säumt. Ihm komme auch die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO nicht zugute. Zu einer Zustellung "demnächst" könne es nicht mehr kommen, weil der [X.] innerhalb der zu wahrenden Frist keine Angaben über seine persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, sondern diese erst nach mehr als zwei Monaten nachgereicht habe. Das Beschwerdegericht hat die Be-schwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde [X.]. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die Vorinstanzen mit Recht davon aus-gegangen sind, dass eine etwa noch vorzunehmende Zustellung der Klage die Frist des § 13 [X.] nicht wahrt. 4 - 4 - 1. a) Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist die Klage, mit der die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch im Rechtsweg zu überprüfen ist, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Erhe-bung der Klage kommt es nach § 253 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auf deren Zu-stellung an. Soll durch die Zustellung - wie hier - eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklä-rung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Diese Bestimmung ist auch auf die Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1983 - [X.] - [X.] 1983, 1002 f zu § 270 Abs. 3 ZPO a.F.). 5 b) Ob eine Zustellung "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt, be-urteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Danach soll die [X.] bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzöge-rungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden. Denn derartige Verzögerungen liegen außerhalb ihres Einflussbereichs. Dagegen sind der [X.] die Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbe-vollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätte [X.] können. Eine Zustellung "demnächst" nach der Einreichung oder An-bringung des zuzustellenden Antrags oder der zuzustellenden Erklärung bedeu-tet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die [X.] oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zu-stellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die [X.], der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch [X.] - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (vgl. Senatsurteil vom 7. April 1983 - [X.]/81 - [X.], 661, 662; Senatsbeschluss vom 6 - 5 - 2. November 1989 - [X.] - [X.]R ZPO § 270 Abs. 3 demnächst 4; [X.] auch [X.] 145, 358, 362 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch bei Verzögerungen durch ein Prozesskos-tenhilfeverfahren. Deshalb wahrt die Einreichung der Klageschrift auch in [X.] rückwirkend die Frist, wenn die Klage nur unverzüglich nach der vom Kläger nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den [X.] zugestellt wird (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1991 - [X.] - NJW 1991, 1745, 1746). 7 2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist es hier aus Gründen, die dem [X.] zuzurechnen sind, zu Verzögerungen gekommen, die es ausschlie-ßen, dass die Klage noch "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO zugestellt wer-den kann. 8 a) Zwar ist hier in der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht nur ein mit einem [X.] versehener Klageentwurf eingegangen, son-dern bereits die von einem postulationsfähigen Anwalt unterzeichnete [X.]. Die Frage einer Einzahlung oder Anforderung eines [X.] für die Zustellung der Klage stellte sich nicht, da der Antragsteller mit der Stellung seines [X.]s deutlich machte, dass er im [X.] auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von entstehenden Gerichtskosten befreit werden wollte. Dies setzte notwendigerweise eine nähe-re Prüfung seines [X.]s und - nach Maßgabe des § 118 Abs. 1 ZPO - eine Anhörung des Gegners voraus. Eine solche, im Bewilli-gungsverfahren angelegte Verzögerung steht der Möglichkeit einer (späteren) Zustellung "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO nicht entgegen. 9 - 6 - b) Der Senat hat weiter durch Beschluss vom 30. November 2006 ([X.]/06 - für [X.] vorgesehen) entschieden, eine unbemittelte [X.], die [X.] der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] lediglich einen Prozesskostenhilfe-antrag stelle, könne die Rückwirkung des § 167 ZPO in Anspruch nehmen, wenn sie alles ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung der Klage tue. Zwar genügt die Stellung eines [X.]s und seine Übermittlung an die Gegenseite für sich gesehen nicht, die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu wahren (vgl. [X.], [X.], 6. Aufl. 2005, § 13 Rn. 8; [X.]-Goßner, [X.], 49. Aufl. 2006, Anhang 5 § 13 [X.] Rn. 1; [X.] 98, 295, 298 zur Wahrung der Frist des § 12 Abs. 3 [X.]). Insoweit kommt es - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - vielmehr auf die Zustellung der Klage an. Das [X.] (KG-Report [X.] 2005, 168) hat erwogen, die Wertung des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB entsprechend heranzuziehen, der für die Veran-lassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Pro-zesskostenhilfe - neben einer Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) - eine eigenständige Möglichkeit der Verjährungshemmung eingeführt hat. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Zwar ist die entsprechende An-wendung einzelner Verjährungsvorschriften, insbesondere soweit sie [X.] betreffen, je nach dem Sinn und Zweck der in Rede stehen-den Ausschlussfrist in Betracht zu ziehen (vgl. Senatsurteil [X.] 79, 1, 2 zu § 12 [X.] und § 206 BGB a.F.). Ein Bedürfnis hierfür besteht hier indes nicht, weil den Interessen der finanziell unbemittelten [X.] dadurch Rechnung ge-tragen werden kann, dass sie innerhalb der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] Prozesskostenhilfe beantragt und die Klage unverzüglich nach der von ihr nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den [X.] zugestellt wird (so wohl auch [X.], 208; Schätzler/[X.], [X.], 3. Aufl. 2003, § 13 Rn. 3). Dies hat der [X.] bereits für die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] entschieden, 10 - 7 - wonach der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich gel-tend gemacht wird (vgl. [X.] 98, 295, 299 ff; Urteil vom 8. März 1989 - [X.] - NJW-RR 1989, 675). Grundlage hierfür ist die Überlegung, dass es im Bereich der [X.] des Rechtsschutzes der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet, die pro-zessuale Stellung von [X.] und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (vgl. [X.] 81, 347, 356 m.w.N.). Es ist daher in der Rechtsprechung des [X.] schon früher anerkannt worden, dass ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Armenrechtsgesuch, das am letzten Tag vor Ablauf der Frist bei Gericht eingereicht wird, die Hemmungswirkung des § 203 Abs. 2 BGB a.F. auslöst (vgl. [X.] 70, 235, 237 ff). Verlangt die in Rede ste-hende Vorschrift darüber hinaus die Erhebung der Klage oder - dem weitge-hend gleichbedeutend - die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs (vgl. [X.] 98, 295; Senatsurteil vom 21. März 1991 - [X.] - NJW 1991, 1745), muss hinzukommen, dass die unbemittelte [X.], soweit noch nicht ge-schehen, alsbald die Klage einreicht, sobald über das Prozesskostenhilfege-such entschieden worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 1989 aaO). Sie bleibt daher auch bei Stellung eines [X.]s in der Pflicht, nach der Entscheidung über ihr Gesuch weiterhin alles ihr Zumutbare zu tun, damit die Klage "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO zugestellt werden kann. 11 - 8 - c) Mit Recht haben die Vorinstanzen dem Antragsteller aber als Säumnis zugerechnet, dass er seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] unter Einreichung des hierfür vorge-sehenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) und unter Beifügung der erforderlichen Belege dargelegt hat. Auch wenn dies den zeitlichen Ablauf des konkreten Pro-zesskostenhilfeverfahrens, in dem die [X.]en über die Erfolgsaussicht der Klage mehrere Schriftsätze gewechselt haben, nicht hinausgezögert haben mag, gehört es zu den Pflichten einer unbemittelten [X.], in Fällen, in denen eine fristgebundene Prozesshandlung vorzunehmen ist, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist ordnungsgemäß darzulegen. Das ist im Zusammenhang mit der Einlegung ei-nes Rechtsmittels ständige Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] 148, 66, 69; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2004 - [X.] - FamRZ 2005, 196 f; Beschluss vom 6. Juli 2006 - [X.] 10/06 - [X.], 1522 f) und kann auch für die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht anders beantwortet werden. Dass einer unbemittelten [X.] unter solchen, von 12 - 9 - ihr zu vertretenden Umständen nicht die Wirkung des § 167 ZPO zugute [X.] kann, hat auch das [X.] in einer Kammerentschei-dung gebilligt (NJW 1994, 1853). [X.] [X.] [X.]

[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.11.2005 - 303 O 436/05 - [X.], Entscheidung vom 08.02.2006 - 1 W 104/05 -

Meta

III ZB 23/06

30.11.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2006, Az. III ZB 23/06 (REWIS RS 2006, 535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 535

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